Punkt II. b) sei rechtswidrig, wie sich aus
folgenden Überlegungen klar ergebe:Die Begründung der Erstbehörde für diese Befristung überzeuge nicht (dies obwohl - was gerne zugestanden werde - der Bescheid von der Erstbehörde in vorbildlicher und umfangreicher Art begründet worden sei) und die Befristung
Punkt römisch zwei. b) sei rechtswidrig, wie sich aus
folgenden Überlegungen klar ergebe: Das Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH vom 27.07.2015 habe ergeben, dass innerhalb der 30-Minuten-Reisezeit-Isochrone rund um den Standort B aktuell rund 289.501 Einwohner wohnen würden (tatsächlich seien es selbstverständlich mehr, da auch die Bewohner in Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorgaben ebenfalls miteinzurechnen gewesen wären -
den europarechtlichen Vorgaben sei gerade im Gesundheitsbereich ein einheitlicher europäischer Markt vorgesehen). Weiters sei in diesem Gutachten festgestellt worden, dass es in Vorarlberg insgesamt elf Vertrags- bzw Wahlambulatorien für physikalische Medizin gebe, wobei jedoch keines davon am Standort B-S sei. Nur eines der Vertragsambulatorien und zwei der Wahlambulatorien würden im Einzugsbereich des beantragten Ambulatoriums, also in der 30-Minuten-Reisezeit-Isochrone, liegen. Das Vertragsambulatorium liege in L, welches 26 km entfernt sei und die beiden Wahlambulatorien in D, welches 16 km entfernt sei, und in L, welches 18 km entfernt sei. Aktuelle Zahlen zur tatsächlichen Inanspruchnahme bzw Versorgungswirksamkeit der selbstständigen Ambulatorien würden gemäß diesem Gutachten nicht zur Verfügung stehen. Obwohl im angefochtenen Bescheid nicht näher erklärt werde, warum diese Zahlen betreffend die selbständigen Ambulatorien nicht zur Verfügung stehen würden, ergebe sich augenscheinlich, dass diese weit entfernten Ambulatorien nur eine zu vernachlässigende Auswirkung auf den Bedarf haben könnten. Beim Vertragsambulatorium in L handle es sich um das Kurambulatorium im „V Q“ und es sei kaum zu erwarten, dass viele Personen aus dem Rtal
L fahren würden, um sich in diesem Hotel behandeln zu lassen. Beim Vertragsambulatorium in D handle es sich um das Ambulatorium im K R. Auch hier sei kaum zu erwarten, dass viele auswärtige Patienten ins K R gehen würden, um sich dort behandeln zu lassen (dieses Ambulatorium sei vornehmlich für die Hotelgäste). Beim Wahlambulatorium in L handle es sich um die Private Krankenanstalt Dr. G I für P M GmbH. Dabei handle es sich nur um eine sehr kleine Krankenanstalt (gemäß der letzten im Firmenbuch verfügbaren Bilanz zum 31.12.2014 habe die Bilanzsumme nur 305.781,54 Euro betragen, wobei zwischenzeitlich aufgrund des Ausscheidens des früheren Gesellschafters Physiotherapeut K L wohl aktuell noch weniger Betreuung von potentiellen Patienten gegeben sei - siehe beiliegenden Firmenbuchauszug betreffend die Private Krankenanstalt Dr. G I f P M GmbH).Obwohl im angefochtenen Bescheid nicht näher erklärt werde, warum diese Zahlen betreffend die selbständigen Ambulatorien nicht zur Verfügung stehen würden, ergebe sich augenscheinlich, dass diese weit entfernten Ambulatorien nur eine zu vernachlässigende Auswirkung auf den Bedarf haben könnten. Beim Vertragsambulatorium in L handle es sich um das Kurambulatorium im „V Q“ und es sei kaum zu erwarten, dass viele Personen aus dem Rtal
L fahren würden, um sich in diesem Hotel behandeln zu lassen. Beim Vertragsambulatorium in D handle es sich um das Ambulatorium im K R. Auch hier sei kaum zu erwarten, dass viele auswärtige Patienten ins K R gehen würden, um sich dort behandeln zu lassen (dieses Ambulatorium sei vornehmlich für die Hotelgäste). Beim Wahlambulatorium in L handle es sich um die Private Krankenanstalt Dr. G römisch eins für P M GmbH. Dabei handle es sich nur um eine sehr kleine Krankenanstalt (gemäß der letzten im Firmenbuch verfügbaren Bilanz zum 31.12.2014 habe die Bilanzsumme nur 305.781,54 Euro betragen, wobei zwischenzeitlich aufgrund des Ausscheidens des früheren Gesellschafters Physiotherapeut K L wohl aktuell noch weniger Betreuung von potentiellen Patienten gegeben sei - siehe beiliegenden Firmenbuchauszug betreffend die Private Krankenanstalt Dr. G römisch eins f P M GmbH). Insbesondere wenn man auch berücksichtige, dass - was beim Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH möglicherweise nicht beachtet worden sei - viele der erhobenen Physiotherapeuten im Zusammenhang mit Kurhotels stehen würden (F OHG im M R, Kur- und Sporthotel P in B, Kneipp-Kurhaus R in K, Kurambulatorium in L) und diese Physiotherapie-Anstalten an sich nicht mitgezählt werden sollten (diese würden schließlich hauptsächlich von den Schweizer Gästen, welche amtsbekannterweise aufgrund der günstigen Preise gerne
Vorarlberg kommen würden, um sich massieren zu lassen, in Anspruch genommen), ergebe sich ganz klar ein entsprechender Bedarf für das gegenständlich beantragte Ambulatorium. Daraus ergebe sich, dass trotz des Umstandes, dass im Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH vom 27.07.2015 die Daten für die Ambulatorien in Vorarlberg nicht erhoben werden konnten, dies für die Frage des Bedarfes keinerlei Auswirkung habe, sodass auch die Nichterhebung dieser Daten kein Grund für eine Befristung darstellen könne. Es wäre für die Erstbehörde im Übrigen ein Einfaches gewesen, bei den drei Ambulatorien, welche innerhalb der 30-Minuten-Reisezeit-Isochrone seien,
zufragen, welche Inanspruchnahme bzw Versorgungswirksamkeit sie für die einheimische Bevölkerung tatsächlich hätten. Hätte die Erstbehörde dies getan, wäre hervorgehoben, dass es hier durch die einheimische Bevölkerung kaum eine Inanspruchnahme bzw Versorgungswirksamkeit gebe. Hier liege also eine Verletzung der Verpflichtung der Erstbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, vor. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sich die Vorarlberger Gebietskrankenkasse vehement gegen einen Positivbescheid gewehrt. Es habe nunmehr den Anschein, dass die gegenständliche Befristung nur dazu diene, einem möglichen „eigenen“ Ambulatorium der Vorarlberger Gebietskrankenkasse alles offen zu lassen. Dies könne aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Faktum sei nun, dass die Vorarlberger Gebietskrankenkasse bisher noch kein eigenes Ambulatorium betreibe und es deshalb auch nicht möglich sei, hier „Vorsorge“ für ein späteres mögliches eigenes Ambulatorium zu treffen. Dies könne und dürfe nicht ein Beweggrund für die Behörde sein. § 18 SpitalG sage ganz klar, dass eine Errichtungsbewilligung dann zu erteilen sei, wenn ein Bedarf bestehe. Die Frage des Bedarfes ergebe sich aus der Gegenwart (dies komme klar aus dem Gesetzestext hervor, siehe § 18a Abs 5 SpitalG: „bereits bestehende Versorgungsangebote“) und nicht daraus, dass eine Krankenkasse unter Umständen beabsichtige, später einmal ein eigenes Ambulatorium zu betreiben. Dies würde nämlich zu großen Unsicherheiten - und dadurch zur Gefahr einer Unterversorgung der Bevölkerung - führen. Dann würde nämlich kaum jemand aus der „Privatwirtschaft“ bereit sein, das Risiko von Investitionen einzugehen, wenn die Bewilligung nur für eine relativ kurze Zeit sein werde. Gerade der gegenständliche Fall zeige dies eindrücklich: Gemäß Spruchpunkt II.
dem gesetzgeberischen Willen also kein Raum für eventuelle Absichten einer öffentlichen Krankenkasse. In gewisser Weise gelte also gesetzlich das „first come, first served“-Prinzip.Dass nur das „aktuelle“ Angebot zu berücksichtigen sei, ergebe sich also ganz klar aus Paragraph 18 a, Absatz 5, SpitalG. Es verbleibe
dem gesetzgeberischen Willen also kein Raum für eventuelle Absichten einer öffentlichen Krankenkasse. In gewisser Weise gelte also gesetzlich das „first come, first served“-Prinzip. Der Gesetzgeber sei zweifellos davon ausgegangen, dass eine Befristung sachlich gerechtfertigt sein müsse (dies komme schon aus dem Gesetzestext hervor: „Die Errichtungsbewilligung kann zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen ......“). Im Verfahren sei nun nicht hervorgekommen, dass die VGKK tatsächlich demnächst ein konkretes Projekt umsetzen werde, wodurch sich der Bedarf für eine private Krankenanstalt erübrigen würde.
dem also nicht einmal die VGKK eine entsprechende Behauptung aufgestellt habe, dürfe die Behörde auch nicht Vorsorge dafür treffen, dass möglicherweise vielleicht einmal die VGKK hier ein eigenes Ambulatorium betreiben möchte. Soweit die Erstbehörde bei der Begründung auf die Bestimmung des § 26 SpitalG verweise, so sei dies natürlich rechtsirrig: Bei § 26 SpitalG gehe es - wie schon aus dem Gesetzestext selbst hervorkomme - um öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalten, nicht aber um private Krankenanstalten. Diese Bestimmung sei auch nicht in dem Sinn analogiefähig, dass man den privaten Krankenanstalten die Bewilligung wieder entziehen könne, sondern - ganz im Gegenteil - der gegenteilige Schluss zu ziehen sei: Der Gesetzgeber habe einzig bei diesen im Gesetz genannten Arten der Krankenanstalten vorgeschrieben, dass diese dem Regionalen Strukturplan Gesundheit zu weichen hätten, nicht aber die privaten Krankenanstalten.Soweit die Erstbehörde bei der Begründung auf die Bestimmung des Paragraph 26, SpitalG verweise, so sei dies natürlich rechtsirrig: Bei Paragraph 26, SpitalG gehe es - wie schon aus dem Gesetzestext selbst hervorkomme - um öffentliche oder private gemeinnützige Krankenanstalten, nicht aber um private Krankenanstalten. Diese Bestimmung sei auch nicht in dem Sinn analogiefähig, dass man den privaten Krankenanstalten die Bewilligung wieder entziehen könne, sondern - ganz im Gegenteil - der gegenteilige Schluss zu ziehen sei: Der Gesetzgeber habe einzig bei diesen im Gesetz genannten Arten der Krankenanstalten vorgeschrieben, dass diese dem Regionalen Strukturplan Gesundheit zu weichen hätten, nicht aber die privaten Krankenanstalten. Dazu komme auch noch, dass die gegenständliche Befristung völlig unüblich ist. Es werde deshalb in krasser Weise das Gleichheitsgebot verletzt.
dem Wissen des Beschwerdeführers sei bei keinen der bisherigen Bewilligungen für private Krankenanstalten für Physiotherapie eine Befristung im Zusammenhang mit dem möglichen künftigen Anbieten eines Versorgungsangebotes durch andere Leistungserbringer vorgeschrieben worden. Zum Beweise dafür, dass bis jetzt keinem anderen selbstständigen Ambulatorium für Physiotherapie eine solche Befristung vorgegeben worden sei, werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. W H, per Adresse der Vorarlberger Landesregierung, des Dr. H K, per Adresse der Vorarlberger Landesregierung, und des S W, ebenfalls per Adresse der Vorarlberger Landesregierung, beantragt. Bekanntlich müssten die Vorschriften betreffend die Genehmigung von Krankenanstalten sachlich gerechtfertigt sein, da andernfalls ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit vorliege (siehe EuGH vom 10.03.2009, C 169/07, Hartlauer HandelsgmbH gegen Wiener Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung). Der EuGH habe in dieser Entscheidung klar ausgesprochen, dass dann, wenn es keine sachlichen Regelungen gebe, die Niederlassungsfreiheit beschränkt werde, weil dadurch Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten davon abgehalten würden, ihre Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Republik Österreich auszuüben und dadurch der Zugang zum Markt (damals: für zahnmedizinische Versorgung) in Österreich unmöglich gemacht werde. Die Einführung eines Planungssystems für neue Versorgungsinfrastrukturen sei zwar
dieser Entscheidung gerechtfertigt, es seien hier aber strenge sachliche Kriterien zu beachten. Insbesondere dürfe es hier keine Ermessensausübung geben, da diese nicht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhe. Es sei nun zweifellos eine europarechtlich unzulässige Ermessensausübung, wenn das Vorarlberger Spitalgesetz so ausgelegt werde, dass bei der Bedarfsprüfung auch zukünftige Entwicklungen des Bedarfes zu berücksichtigen seien, wenn vorher die zukünftigen Entwicklungen in ständiger Verwaltungspraxis nicht berücksichtigt worden seien. Wenn das Vorarlberger Spitalgesetz derart ausgelegt werde, scheine die Möglichkeit einer Ermessensausübung und damit eine Europarechtswidrigkeit gegeben zu sein und einem Antragsteller aus der EU könnte man also die unbefristete Bewilligung nicht verweigern. Wenn man nun einem inländischen Antragsteller die Bewilligung nur befristet ausstelle, dann sei diese eine unzulässige Inländer-Ungleichbehandlung. Da das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein Gericht im Sinne des Art 267 AEUV sei und dieses somit das Recht habe, bei Zweifeln über die Geltung oder Auslegung von anzuwendendem Unionsrecht einen Vorabentscheidungsantrag beim EuGH zu stellen, werde daher die Anregung gemacht, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einreichen, um eine Vereinbarkeit der §§ 17, 18, 18a und 22 SpitalG mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit überprüfen zu lassen.Da das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV sei und dieses somit das Recht habe, bei Zweifeln über die Geltung oder Auslegung von anzuwendendem Unionsrecht einen Vorabentscheidungsantrag beim EuGH zu stellen, werde daher die Anregung gemacht, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einreichen, um eine Vereinbarkeit der Paragraphen 17, 18, 18 a und 22 SpitalG mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit überprüfen zu lassen. Auch werde darauf hingewiesen, dass keine
vollziehbare Verbindung zwischen dem Umstand, dass bei der durchgeführten Bedarfsprüfung die tatsächliche Inanspruchnahme und Versorgungswirksamkeit der bestehenden Ambulatorien nicht festgestellt werden hätte können und der Planung für selbstständige Ambulatorien im Regionalen Strukturplan Gesundheit erkennbar sei. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass die Erstbehörde hier mit einer fast klassischen Scheinbegründung eine im Gesetz nicht vorgesehene Befristung vorgegeben habe, sodass diese Befristung ersatzlos zu streichen sei. Würde man der Meinung der Erstbehörde folgen, dass auch auf zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen sei, dann müsste eine solche Befristung in sämtlichen Bescheiden vorgesehen werden, da andernfalls eine Gleichheitswidrigkeit vorliege.
G sind Selbständige Ambulatorien organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. 5.1.
Paragraph 3, Litera e, SpitalG sind Selbständige Ambulatorien organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen.
G dürfen Krankenanstalten – unbeschadet sonstiger Erfordernisse
anderen Rechtsvorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
Paragraph 17, Absatz eins, SpitalG dürfen Krankenanstalten – unbeschadet sonstiger Erfordernisse
anderen Rechtsvorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
G sind Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, zulässig.
Paragraph 17, Absatz 3, SpitalG sind Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, zulässig.
G darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs 2 und 3 erfüllt werden.
Paragraph 18, Absatz eins, SpitalG darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 und 3 erfüllt werden.
G ist die Errichtungsbewilligung ua zu erteilen, wenn ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a).
Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, SpitalG ist die Errichtungsbewilligung ua zu erteilen, wenn ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (Paragraph 18 a,).
G ist bei anderen als im Abs 2 angeführten Krankenanstalten (das sind bettenführende Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt) ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet
gewiesen oder – bei selbstständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der
weis bzw die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat
dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs 4 bzw – bei selbständigen Ambulatorien – im Abs 5 angeführt sind.
Paragraph 18 a, Absatz 3, SpitalG ist bei anderen als im Absatz 2, angeführten Krankenanstalten (das sind bettenführende Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt) ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet
gewiesen oder – bei selbstständigen Ambulatorien – erreicht werden kann. Der
weis bzw die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat
dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Absatz 4, bzw – bei selbständigen Ambulatorien – im Absatz 5, angeführt sind.
G sind bei der Beurteilung, ob ein selbstständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Paragraph 18 a, Absatz 5, SpitalG sind bei der Beurteilung, ob ein selbstständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, folgende Kriterien zu berücksichtigen:
G haben ua im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes hinsichtlich des
Abs 3 zu prüfenden Bedarfes Parteistellung sowie das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben:
Paragraph 21, Absatz eins, SpitalG haben ua im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes hinsichtlich des
Paragraph 18 a, Absatz 3, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung sowie das Recht, gegen einen Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben:
G ist bei selbstständigen Ambulatorien ua im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im § 18a Abs 5 lit c bis g angeführten Kriterien einzuholen.
Paragraph 21, Absatz 2, SpitalG ist bei selbstständigen Ambulatorien ua im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfes ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der im Paragraph 18 a, Absatz 5, Litera c bis g angeführten Kriterien einzuholen.
G kann die Errichtungsbewilligung zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 oder § 20 Abs 2 unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Paragraph 22, Absatz 3, SpitalG kann die Errichtungsbewilligung zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, oder Paragraph 20, Absatz 2, unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
G ist die Errichtungsbewilligung an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden.
Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
Paragraph 22, Absatz 4, SpitalG ist die Errichtungsbewilligung an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden.
Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.
Abs 6 Spitalgesetz gilt ua § 22 Abs 3 und 4 sinngemäß auch für Bescheide, mit denen der Bedarf vorab festgestellt wird (vgl § 17 Abs 3).
Paragraph 22, Absatz 6, Spitalgesetz gilt ua Paragraph 22, Absatz 3 und 4 sinngemäß auch für Bescheide, mit denen der Bedarf vorab festgestellt wird vergleiche Paragraph 17, Absatz 3,).
G ist die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt von der Landesregierung zur Gänze … abzuändern oder zurückzunehmen, wennNach Paragraph 26, Absatz eins, SpitalG ist die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt von der Landesregierung zur Gänze … abzuändern oder zurückzunehmen, wenn a) eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte,
träglich hervorkommt, oder b) eine Krankenanstalt gemäß § 18a Abs 2 nicht den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit entspricht.eine Krankenanstalt gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit entspricht. Eine sinngemäß ähnliche Bestimmung normiert auch § 26 Abs 2 SpitalG für die Betriebsbewilligung.Eine sinngemäß ähnliche Bestimmung normiert auch Paragraph 26, Absatz 2, SpitalG für die Betriebsbewilligung.
G muss, wenn die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs 1 lit b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs 2 lit b abgeändert oder zurückgenommen wird, für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweitNach Paragraph 26, Absatz 5, SpitalG muss, wenn die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Absatz eins, Litera b, oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Absatz 2, Litera b, abgeändert oder zurückgenommen wird, für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
dem Spitalgesetz für das von Herrn M S beantragte selbständige Ambulatorium „K Physiotherapie und Seminare“ in B im Spruchpunkt II lit b jene auflösende Bedingung aufzunehmen, die nun in Beschwerde gezogen worden ist. Dies erfolgte mit Rücksicht auf die
den laufenden Verhandlungen absehbare Erweiterung des Regionalen Strukturplans Gesundheit auf nicht bettenführende Krankenanstalten. Es soll eine Anpassung möglich bleiben, falls sich bei dieser rechtsverbindlichen Planung, die auch die tatsächliche Inanspruchnahme und Versorgungswirksamkeit der Leistungserbringer berücksichtigen wird, kein Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium im beantragten Umfang und mit dem vorgesehenen Einzugsbereich ergibt.Aus Sicht der Spitalbehörde war es deshalb erforderlich, in den Bescheid über die Vorabfest-stellung des Bedarfs
dem Spitalgesetz für das von Herrn M S beantragte selbständige Ambulatorium „K Physiotherapie und Seminare“ in B im Spruchpunkt römisch zwei Litera b, jene auflösende Bedingung aufzunehmen, die nun in Beschwerde gezogen worden ist. Dies erfolgte mit Rücksicht auf die
den laufenden Verhandlungen absehbare Erweiterung des Regionalen Strukturplans Gesundheit auf nicht bettenführende Krankenanstalten. Es soll eine Anpassung möglich bleiben, falls sich bei dieser rechtsverbindlichen Planung, die auch die tatsächliche Inanspruchnahme und Versorgungswirksamkeit der Leistungserbringer berücksichtigen wird, kein Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium im beantragten Umfang und mit dem vorgesehenen Einzugsbereich ergibt. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Errichtungsbewilligungen für Krankenanstalten unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 findet sich in § 22 Abs 3 des Spitalgesetzes. Diese Bestimmung gilt
Abs 6 leg cit sinngemäß auch für Bescheide, mit denen der Bedarf vorab festgestellt wird. Diese Nebenbestimmung ist somit gesetzlich ausreichend gedeckt.Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Errichtungsbewilligungen für Krankenanstalten unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, findet sich in Paragraph 22, Absatz 3, des Spitalgesetzes. Diese Bestimmung gilt
Paragraph 22, Absatz 6, leg cit sinngemäß auch für Bescheide, mit denen der Bedarf vorab festgestellt wird. Diese Nebenbestimmung ist somit gesetzlich ausreichend gedeckt. In der Begründung des Bescheides vom 14.4.2016 wird angeführt, dass sich eine solche Vorgangsweise mit den in § 26 Abs 1 und 2 des Spitalgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten einer Zurücknahme von Bewilligungen für bettenführende Krankenanstalten bei Abänderungen des mittels Rechtsverordnung erlassenen Regionalen Strukturplanes Gesundheit für den stationären Bereich deckt. Damit sollte zum besseren Verständnis der Bescheidadressaten ausgedrückt werden, dass für die unter Spruchpunkt II lit b verankerte auflösende Bedingung hinsichtlich der von Herrn S beantragten nicht bettenführenden Einrichtung bereits eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung bei bettenführenden Krankenanstalten existiert und –
rechtsverbindlicher Planung von selbständigen Ambulatorien infolge der neuen Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens – damit zu rechnen ist, dass künftig auch für Ambulatorien eine solche Regelung in das Spitalgesetz aufgenommen werden wird.“In der Begründung des Bescheides vom 14.4.2016 wird angeführt, dass sich eine solche Vorgangsweise mit den in Paragraph 26, Absatz eins und 2 des Spitalgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten einer Zurücknahme von Bewilligungen für bettenführende Krankenanstalten bei Abänderungen des mittels Rechtsverordnung erlassenen Regionalen Strukturplanes Gesundheit für den stationären Bereich deckt. Damit sollte zum besseren Verständnis der Bescheidadressaten ausgedrückt werden, dass für die unter Spruchpunkt römisch zwei Litera b, verankerte auflösende Bedingung hinsichtlich der von Herrn S beantragten nicht bettenführenden Einrichtung bereits eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung bei bettenführenden Krankenanstalten existiert und –
rechtsverbindlicher Planung von selbständigen Ambulatorien infolge der neuen Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens – damit zu rechnen ist, dass künftig auch für Ambulatorien eine solche Regelung in das Spitalgesetz aufgenommen werden wird.“ Zusammengefasst hat diese Stellungnahme somit den Inhalt, in geplanten legistischen Maßnahmen würde künftig eine Bestimmung ähnlich wie § 26 Abs 1 lit b Spitalgesetz aufgenommen, demnach auch bei nicht bettenführenden Krankenanstalten eine Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt bzw Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt möglich sein wird, wenn diese Krankenanstalt nicht den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit entspricht. Diese Auflage hat somit eher Informationswert für den Beschwerdeführer, dass er damit rechnen muss, dass bei Widersprechen mit dem künftigen Regionalen Strukturplan Gesundheit für die Jahre ab 2021 die Zurücknahme einer allfällig erteilten Errichtungs- bzw Betriebsbewilligung erfolgen wird. Zusammengefasst hat diese Stellungnahme somit den Inhalt, in geplanten legistischen Maßnahmen würde künftig eine Bestimmung ähnlich wie Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, Spitalgesetz aufgenommen, demnach auch bei nicht bettenführenden Krankenanstalten eine Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt bzw Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt möglich sein wird, wenn diese Krankenanstalt nicht den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit entspricht. Diese Auflage hat somit eher Informationswert für den Beschwerdeführer, dass er damit rechnen muss, dass bei Widersprechen mit dem künftigen Regionalen Strukturplan Gesundheit für die Jahre ab 2021 die Zurücknahme einer allfällig erteilten Errichtungs- bzw Betriebsbewilligung erfolgen wird. Aufgrund der Formulierung dieser Auflage ist klar, dass so eine Zurücknahme nur dann möglich sein kann, wenn die entsprechenden legistischen Maßnahmen auch für selbstständige Ambulatorien tatsächlich durchgeführt werden.
der derzeitigen Gesetzeslage kann ein Regionaler Strukturplan Gesundheit keine Bestimmungen über Krankenanstalten wie die des Beschwerdeführers (nicht öffentliche, nicht gemeinnützige, kein Kassenvertrag, keine Fondskrankenanstalt) enthalten (§ 100 SpitalG). Kommt diese gesetzliche Maßnahme nicht, wird es auch zu keinem Wegfall des Bedarfes und damit der Bewilligung kommen. Es ist nämlich - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2016 - davon auszugehen, dass die Aufnahme derartiger Krankenanstalten in die Regionalen Strukturpläne Gesundheit nur dann erfolgen wird, wenn entsprechende flankierende Maßnahmen im Spitalgesetz bei der Regelung über den Bedarf von Krankenanstalten sowie die Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung bei solchen Krankenanstalten erfolgen werden.Aufgrund der Formulierung dieser Auflage ist klar, dass so eine Zurücknahme nur dann möglich sein kann, wenn die entsprechenden legistischen Maßnahmen auch für selbstständige Ambulatorien tatsächlich durchgeführt werden.
der derzeitigen Gesetzeslage kann ein Regionaler Strukturplan Gesundheit keine Bestimmungen über Krankenanstalten wie die des Beschwerdeführers (nicht öffentliche, nicht gemeinnützige, kein Kassenvertrag, keine Fondskrankenanstalt) enthalten (Paragraph 100, SpitalG). Kommt diese gesetzliche Maßnahme nicht, wird es auch zu keinem Wegfall des Bedarfes und damit der Bewilligung kommen. Es ist nämlich - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.09.2016 - davon auszugehen, dass die Aufnahme derartiger Krankenanstalten in die Regionalen Strukturpläne Gesundheit nur dann erfolgen wird, wenn entsprechende flankierende Maßnahmen im Spitalgesetz bei der Regelung über den Bedarf von Krankenanstalten sowie die Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung bei solchen Krankenanstalten erfolgen werden. In verfassungsrechtlicher Hinsicht (Vertrauensschutz, Eigentumsschutz) kann die Auflage II. b) des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur so verstanden werden, dass bei einer Zurücknahme bzw Abänderung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung diese nur
den Bestimmungen des § 26 Abs 5 SpitalG durchgeführt werden darf, wonach für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene, mindestens fünfjährige Frist festzulegen ist. Es ist somit nicht der Fall, dass automatisch mit Inkraftsetzen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für die Jahre ab 2021 eine allfällig erteilte Errichtungs- bzw Betriebsbewilligung erlöschen würde. In der Bescheidbegründung hat die Vorarlberger Landesregierung zudem ausgeführt, dass sich eine solche Vorgangsweise mit den in § 26 Abs 1 und 2 SpitalG vorgesehenen Möglichkeiten deckt. Diese Möglichkeiten sind jedoch mit der Bestimmung des § 26 Abs 5 SpitalG verzahnt, sodass davon auszugehen ist, dass auch die Vorarlberger Landesregierung dies nicht anders verstanden haben kann. Es ist somit nicht der Fall, dass der Beschwerdeführer seine Krankenanstalt nur für die Dauer von weniger als fünf Jahren betreiben kann.In verfassungsrechtlicher Hinsicht (Vertrauensschutz, Eigentumsschutz) kann die Auflage römisch zwei. b) des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur so verstanden werden, dass bei einer Zurücknahme bzw Abänderung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung diese nur
den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 5, SpitalG durchgeführt werden darf, wonach für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene, mindestens fünfjährige Frist festzulegen ist. Es ist somit nicht der Fall, dass automatisch mit Inkraftsetzen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für die Jahre ab 2021 eine allfällig erteilte Errichtungs- bzw Betriebsbewilligung erlöschen würde. In der Bescheidbegründung hat die Vorarlberger Landesregierung zudem ausgeführt, dass sich eine solche Vorgangsweise mit den in Paragraph 26, Absatz eins und 2 SpitalG vorgesehenen Möglichkeiten deckt. Diese Möglichkeiten sind jedoch mit der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, SpitalG verzahnt, sodass davon auszugehen ist, dass auch die Vorarlberger Landesregierung dies nicht anders verstanden haben kann. Es ist somit nicht der Fall, dass der Beschwerdeführer seine Krankenanstalt nur für die Dauer von weniger als fünf Jahren betreiben kann. 5.3. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die Behörde sehr wohl bei den Ambulatorien
gefragt, welche Inanspruchnahme bzw Versorgungswirksamkeit sie für die einheimische Bevölkerung tatsächlich haben. Es liegen somit keine unterlassenen Sachverhaltsermittlungen der Behörde vor. Auch hat die Behörde ausdrücklich angeführt, dass die Patienten des Hotels R zu 99% Privatversicherte aus Deutschland oder der Schweiz sind sowie im Ambulatorium des Hotels P in B nur Hotelgäste behandelt werden und ua diese bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt wird. Zudem wurde die Auflage auch nicht deswegen aufgenommen, weil die Landesregierung keinen aktuellen Bedarf sehen würde. Wäre letzteres der Fall, hätte nämlich der Bedarf negativ festgestellt werden müssen. Die Behörde hat aufgrund der Erhebungen festgestellt, dass derzeit ein Bedarf besteht, sodass der Beschwerdeführer durch allenfalls unterlassene Ermittlungen auch gar nicht beschwert sein könnte. Ein künftiger Bedarf kann auch nicht derzeit durch Ermittlungen über die derzeitige Inanspruchnahme bzw Versorgungswirksamkeit festgestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich somit nicht veranlasst, ergänzende Ermittlungen betreffend die Versorgungssituation durchzuführen. 5.4. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, die drei in der Beschwerde näher genannten Beamten zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass bei keinem anderen selbstständigen Ambulatorium für Physiotherapie eine Befristung wie im Spruchpunkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.