← Österreich

{'item': 'LVwG-301-5/2015-R14'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 13§ 17§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.09.2016 GeschäftszahlLVwG-301-5/2015-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde B W, V, vertreten durch tusch.flatz.dejaco. rechtsanwälte gmbh, Feldkirch, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn WWW, XXX, YYY und ZZZ, KG V, von der Beschwerdeführerin und deren Mutter, A L, CH-W, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, versagt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde B W, römisch fünf, vertreten durch tusch.flatz.dejaco. rechtsanwälte gmbh, Feldkirch, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, KG römisch fünf, von der Beschwerdeführerin und deren Mutter, A L, CH-W, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, versagt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass keine Umgehung des Grundverkehrsgesetzes vorliege. Rechtskräftige Grundteilungsbewilligungen seien ohne Prüfung der diesbezüglichen Vorfrage auf ihre Rechtmäßigkeit der Entscheidung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zu Grunde zu legen. Der Antrag sei auch nicht einem nicht befugten Nichteigentümer bewilligt worden. Die Grundteilungsbewilligungen hätten die Zustimmung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter A L gefunden. Da offensichtlich die Voraussetzungen des § 39 des Raumplanungsgesetzes vorgelegen seien, ansonsten wäre die Grundteilungsgenehmigung nicht zu erteilen gewesen, bestehe nunmehr aufgrund der neuen Grundstücksgröße keine Notwendigkeit für ein Bekanntmachungsverfahren nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes. Im Übrigen sei das Bekanntmachungsverfahren unter europarechtlichen Gesichtspunkten einschränkend auszulegen. Ein Vorkaufsrecht von Landwirten sei nicht europarechtskonform, da die Erlangung des Eigentumsrechtes für die Bewirtschaftung der Liegenschaft keine Voraussetzung darstelle. Beim Antragsteller sei die Bewirtschaftung des Grundstückes durch Landwirte sichergestellt. Er habe mehrfach seine Bereitschaft bekundet, die Liegenschaft an einen Landwirt zu verpachten. Ein Umgehungsgeschäft läge daher nur dann vor, wenn die Liegenschaft ausschließlich zu dem Zweck erworben werden würde, sie der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen.
  4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass keine Umgehung des Grundverkehrsgesetzes vorliege. Rechtskräftige Grundteilungsbewilligungen seien ohne Prüfung der diesbezüglichen Vorfrage auf ihre Rechtmäßigkeit der Entscheidung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zu Grunde zu legen. Der Antrag sei auch nicht einem nicht befugten Nichteigentümer bewilligt worden. Die Grundteilungsbewilligungen hätten die Zustimmung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter A L gefunden. Da offensichtlich die Voraussetzungen des Paragraph 39, des Raumplanungsgesetzes vorgelegen seien, ansonsten wäre die Grundteilungsgenehmigung nicht zu erteilen gewesen, bestehe nunmehr aufgrund der neuen Grundstücksgröße keine Notwendigkeit für ein Bekanntmachungsverfahren nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes. Im Übrigen sei das Bekanntmachungsverfahren unter europarechtlichen Gesichtspunkten einschränkend auszulegen. Ein Vorkaufsrecht von Landwirten sei nicht europarechtskonform, da die Erlangung des Eigentumsrechtes für die Bewirtschaftung der Liegenschaft keine Voraussetzung darstelle. Beim Antragsteller sei die Bewirtschaftung des Grundstückes durch Landwirte sichergestellt. Er habe mehrfach seine Bereitschaft bekundet, die Liegenschaft an einen Landwirt zu verpachten. Ein Umgehungsgeschäft läge daher nur dann vor, wenn die Liegenschaft ausschließlich zu dem Zweck erworben werden würde, sie der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Dem Grundverkehrs-Ansuchen vom 18.03.2015 liegen der Kaufvertrag sowie der Nachtrag zum Kaufvertrag, jeweils vom 26.02.2014, zugrunde. Gegenstand des Rechtsgeschäfts sind

den Angaben im Grundverkehrs-Ansuchen die Liegenschaften GST-NRn WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG V, mit einer Gesamtfläche von 2.323 m². Der Kaufpreis beträgt 260.000 Euro.3.1 Dem Grundverkehrs-Ansuchen vom 18.03.2015 liegen der Kaufvertrag sowie der Nachtrag zum Kaufvertrag, jeweils vom 26.02.2014, zugrunde. Gegenstand des Rechtsgeschäfts sind

den Angaben im Grundverkehrs-Ansuchen die Liegenschaften GST-NRn WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG römisch fünf, mit einer Gesamtfläche von 2.323 m². Der Kaufpreis beträgt 260.000 Euro. Als Antragsteller ist ausgewiesen: „B W, Bstraße, V, dieser vertreten durch: tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh, Mühletorplatz 12, 6800 Feldkirch.“„B W, Bstraße, römisch fünf, dieser vertreten durch: tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh, Mühletorplatz 12, 6800 Feldkirch.“ Die im Grundverkehrs-Ansuchen genannten Liegenschaften sind aus GST-NR WWW entstanden. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde V vom 08.04.2013 wurde die Teilung des GST-NR WWW in die Grundstücke GST-NRn WWW, VVV, XXX, YYY und ZZZ

der Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros B & S vom 21.05.2013, auf Grundlage des Raumplanungsgesetzes erteilt. Diesem Bescheid liegt der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 19.03.2013 zugrunde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch fünf vom 08.04.2013 wurde die Teilung des GST-NR WWW in die Grundstücke GST-NRn WWW, VVV, römisch 30 , YYY und ZZZ

der Vermessungsurkunde des Vermessungsbüros B & S vom 21.05.2013, auf Grundlage des Raumplanungsgesetzes erteilt. Diesem Bescheid liegt der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 19.03.2013 zugrunde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die Bezirkshauptmannschaft B hat am 17.07.2013 bescheinigt, dass die Teilung der Grundstücke, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, nicht gegen das Teilungsverbot des § 15 Forstgesetz 1975 widerspricht.Die Bezirkshauptmannschaft B hat am 17.07.2013 bescheinigt, dass die Teilung der Grundstücke, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, nicht gegen das Teilungsverbot des Paragraph 15, Forstgesetz 1975 widerspricht. 3.2 Der Kaufvertrag vom 26.02.2014 sowie der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 26.02.2014 wurden jeweils abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter A L, CH-W als Verkäuferinnen und B W, V, als Käufer.3.2 Der Kaufvertrag vom 26.02.2014 sowie der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 26.02.2014 wurden jeweils abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter A L, CH-W als Verkäuferinnen und B W, römisch fünf, als Käufer.

Punkt XI. des Kaufvertrages wurden B W auf dem im Eigentum der Verkäuferinnen verbleibenden GST-NR VVV folgende Dienstbarkeitsrechte unentgeltlich eingeräumt:

Punkt römisch elf. des Kaufvertrages wurden B W auf dem im Eigentum der Verkäuferinnen verbleibenden GST-NR VVV folgende Dienstbarkeitsrechte unentgeltlich eingeräumt: Dienstbarkeitsrecht - des uneingeschränkten Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art und des Umkehrens, Abstellens und Parkierens mit Fahrzeugen aller Art, - des Rechtes der Erstellung von Weganlagen und deren Instandsetzung, Erneuerung, Schotterung, Räumung, Unterbauung und Asphaltierung, - der Durchführung von Geländeveränderungen, - der Errichtung, der Erhaltung und Verlegung und Erweiterung, Instandsetzung und Erneuerung von Steinschlag- und Lawinenverbauungen, - des Materialaushubs und der Materialverschiebungen, - der Errichtung von Fundamenten, Stützmauern und Drainagen, Solaranlagen, SAT-Anlagen, Erdwärmeanlagen und Pumpwerken, - der Sanierung von Hangrutschungen und Hangsicherungen, - der Errichtung einer Dreikammer-Abwasseranlage, der Grubenentleerung der Abwasserbeseitigung, - des Aufstellens von Gartenzäunen, Gerüsten und Baugeräten, - der Holzlagerung, der Erstellung und Erhaltung eines Holzschopfes, - der Nutzung als Garten- und Liegewiese, - der Errichtung von Anbauten an die Gebäude auf GST-NR WWW, - der Wasserleitungsführung, - des Verlegens und des Betriebs und der Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Quellfassung und Wasserreservat, - des Bebauungs- und Bestockungsverbotes sowie des Düngeverbotes. Unter Punkt XIII. des Kaufvertrages wurde B W ein unentgeltliches Vorkaufsrecht an den Hälfteanteilen der Beschwerdeführerin und A L an GST-NR VVV eingeräumt.Unter Punkt römisch dreizehn. des Kaufvertrages wurde B W ein unentgeltliches Vorkaufsrecht an den Hälfteanteilen der Beschwerdeführerin und A L an GST-NR VVV eingeräumt. Mit dem schriftlichen Nachtrag zum Kaufvertrag verzichtete B W auf folgende Dienstbarkeiten des Punktes XI. des Kaufvertrages:Mit dem schriftlichen Nachtrag zum Kaufvertrag verzichtete B W auf folgende Dienstbarkeiten des Punktes römisch elf. des Kaufvertrages: - die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, - das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen, - die Erhaltung und Erstellung eines Holzschopfes, - die Nutzung des Grundstückes als Garten- und Liegewiese und - die Errichtung von Anbauten an die Gebäude auf dem GST-NR WWW. 3.3 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller B W auf alle zu seinen Gunsten auf GST-NR VVV eingeräumten (Punkt XI. des Kaufvertrages) und eingeschränkten (Nachtrag zum Kaufvertrag) Dienstbarkeiten, verzichtet.3.3 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller B W auf alle zu seinen Gunsten auf GST-NR VVV eingeräumten (Punkt römisch elf. des Kaufvertrages) und eingeschränkten (Nachtrag zum Kaufvertrag) Dienstbarkeiten, verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat sich – ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung – mit dieser „Präzisierung des Grundverkehrsansuchens“ durch den Antragsteller einverstanden erklärt sowie das Interesse bekundet, das GST-NR VVV – unbelastet – zu verpachten. Die Zustimmungserklärung der Mutter der Beschwerdeführerin dazu wurde in Aussicht gestellt. 3.4 Seitens des Antragstellers B W wurde ein Pachtvertrag vom 12.06.2016 beigebracht, mit welchem dieser die GST-NRn WWW und XXX dem S Landwirt H B auf unbestimmte Zeit zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet.3.4 Seitens des Antragstellers B W wurde ein Pachtvertrag vom 12.06.2016 beigebracht, mit welchem dieser die GST-NRn WWW und römisch 30 dem S Landwirt H B auf unbestimmte Zeit zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet.

  1. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des Antragstellers B W als mitbeteiligte Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. B W hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ua ausgeführt, dass der gesamte Vertrag, damit auch Punkt XI., auf die ursprünglichen Kaufinteressen des H C zurückgehe. Dieser Kaufvertrag sei in weiterer Folge von ihm bzw von seinem Rechtsvertreter übernommen worden. Daher rühre es, dass dieser Punkt XI. mit den Dienstbarkeiten noch enthalten sei. Auf das Geh- und Fahrrecht könne er ebenso verzichten, da, falls er das GST-NR XXX bekommen würde, über dieses zum Ferienhaus zufahren könne. Er wolle klarstellen, dass das Grundverkehrsansuchen vom 18.03.2015, dem der Kaufvertrag und der Nachtrag zum Kaufvertrag zugrunde liegen, so zu verstehen sei, dass er – der Antragssteller – von vorn herein auf alle Dienstbarkeiten (Anmerkung: des Punktes XI. des Kaufvertrages) verzichten habe wollen. Das zeige sich auch daran, dass im Grundverkehrs-Ansuchen unter Punkt
  2. „Gegenstand des Rechtsgeschäftes“ das GST-NR VVV gar nicht aufscheine. Damit sei von ihm immer gemeint gewesen, dass Gegenstand des Rechtsgeschäftes die dort genannten Grundparzellen seien und nicht die im Kaufvertrag auch enthaltenen bzw von ihm nachträglich eingeschränkten Dienstbarkeiten auf GST-NR VVV.B W hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ua ausgeführt, dass der gesamte Vertrag, damit auch Punkt römisch elf., auf die ursprünglichen Kaufinteressen des H C zurückgehe. Dieser Kaufvertrag sei in weiterer Folge von ihm bzw von seinem Rechtsvertreter übernommen worden. Daher rühre es, dass dieser Punkt römisch elf. mit den Dienstbarkeiten noch enthalten sei. Auf das Geh- und Fahrrecht könne er ebenso verzichten, da, falls er das GST-NR römisch 30 bekommen würde, über dieses zum Ferienhaus zufahren könne. Er wolle klarstellen, dass das Grundverkehrsansuchen vom 18.03.2015, dem der Kaufvertrag und der Nachtrag zum Kaufvertrag zugrunde liegen, so zu verstehen sei, dass er – der Antragssteller – von vorn herein auf alle Dienstbarkeiten (Anmerkung: des Punktes römisch elf. des Kaufvertrages) verzichten habe wollen. Das zeige sich auch daran, dass im Grundverkehrs-Ansuchen unter Punkt
  3. „Gegenstand des Rechtsgeschäftes“ das GST-NR VVV gar nicht aufscheine. Damit sei von ihm immer gemeint gewesen, dass Gegenstand des Rechtsgeschäftes die dort genannten Grundparzellen seien und nicht die im Kaufvertrag auch enthaltenen bzw von ihm nachträglich eingeschränkten Dienstbarkeiten auf GST-NR VVV. Die Beschwerdeführerin führte aus, sich mit der Präzisierung des Grundverkehrsansuchens durch den Antragsteller einverstanden zu erklären. Es würde eine Verbesserung für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass das in ihrem Eigentum verbleibende GST-NR VVV nicht mit Dienstbarkeiten belastet werde. Diesbezüglich werde auch noch angeführt, dass die Beschwerdeführerin das Interesse habe, das Grundstück zu verpachten. Auch in diesem Zusammenhang sei es von Vorteil, wenn das Grundstück nicht mit Dienstbarkeiten belastet sei. Angeführt wurde zudem, dass kein Problem darin gesehen werde, dazu eine entsprechende Zustimmungserklärung der Mutter der Beschwerdeführerin beizubringen. Das Landesverwaltungsgericht sieht es daher als erwiesen an, dass das dem Grundverkehrs-Ansuchen vom 18.03.2015 zugrundeliegende Rechtsgeschäft – der Kaufvertrag vom 26.02.2014 und der Nachtrag zum Kaufvertrag vom 26.02.2014 – durch die Vertragsparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung (nochmals) geändert wurde, indem auf die mit Nachtrag zum Kaufvertrag vom 26.02.2014 eingeschränkten Dienstbarkeiten zur Gänze verzichtet wurde. 5.

§ 13

Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.5.

Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 17Vw

GVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Auch im Berufungsverfahren ist eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Allerdings zieht § 66 Abs 4 AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Art 130 Abs 4 B-VG iVm §§ 27 ff VwGVG solchen Projektenmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13, RZ 47 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt (20.06.2013, 2012/06/0092).Auch im Berufungsverfahren ist eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig (VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Allerdings zieht Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 27, ff VwGVG solchen Projektenmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 13,, RZ 47 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt (20.06.2013, 2012/06/0092). Im konkreten Fall wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG V, insbesondere deshalb versagt, da nach Auffassung der Grundverkehrs-Landeskommission nach Prüfung des Rechtsgeschäfts – somit den mit dem Grundverkehrs-Ansuchen vorgelegten Vertragsurkunden – die durchgeführte und bewilligte Teilung des GST-NR WWW und die vorgenommenen Belastungen des GST-NR VVV mit Dienstbarkeiten in der Absicht vorgenommen wurden, das Bekanntmachungsverfahren

§ 5Grundverkehrsgesetz zu vereiteln.

Die Behörde erblickte darin ein Umgehungsgeschäft, das im vorgelegten Rechtsgeschäft enthalten sei.Im konkreten Fall wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NRn WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG römisch fünf, insbesondere deshalb versagt, da nach Auffassung der Grundverkehrs-Landeskommission nach Prüfung des Rechtsgeschäfts – somit den mit dem Grundverkehrs-Ansuchen vorgelegten Vertragsurkunden – die durchgeführte und bewilligte Teilung des GST-NR WWW und die vorgenommenen Belastungen des GST-NR VVV mit Dienstbarkeiten in der Absicht vorgenommen wurden, das Bekanntmachungsverfahren

Paragraph 5, Grundverkehrsgesetz zu vereiteln. Die Behörde erblickte darin ein Umgehungsgeschäft, das im vorgelegten Rechtsgeschäft enthalten sei. Die Umstände, die zur Versagung geführt haben, werden nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Präzisierung des Grundverkehrs-Ansuchens vom 18.03.2015“ maßgebend verändert: Auf die zu Gunsten des Antragstellers auf GST-NR VVV im zugrundeliegenden Kaufvertrag unter Punkt XI. eingeräumten und durch den Nachtrag zum Kaufvertrag eingeschränkten Dienstbarkeiten haben sowohl der Antragsteller als auch die Beschwerdeführerin völlig verzichtet.Auf die zu Gunsten des Antragstellers auf GST-NR VVV im zugrundeliegenden Kaufvertrag unter Punkt römisch elf. eingeräumten und durch den Nachtrag zum Kaufvertrag eingeschränkten Dienstbarkeiten haben sowohl der Antragsteller als auch die Beschwerdeführerin völlig verzichtet. Es besteht nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass der Antragsteller das Ansuchen vom 18.03.2015 nicht in der eingereichten Form aufrechterhalten wollte bzw will. Denn, er hat – wie unter Punkt

  1. beweiswürdigend festgestellt – klargestellt, dass das Grundverkehrsansuchen vom 18.03.2015 so zu verstehen sei, dass er – der Antragssteller – von vorn herein auf alle Dienstbarkeiten verzichten habe wollen. Auch die Beschwerdeführerin hat nun ihr Interesse dargetan, das im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter verbleibende GST-NR VVV – ohne die Belastung durch die vereinbarten bzw eingeschränkten Dienstbarkeiten – einem Landwirt zu verpachten, was ebenso belegt, dass der Kaufvertrag eine Änderung erfahren hat. Die Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin dazu wurde zugesichert. Darüber hinaus hat der Antragsteller, abweichend vom Grundverkehrs-Ansuchen, mitgeteilt, die Kaufliegenschaften langfristig verpachten zu wollen. Dies an denselben Landwirt, der das im Eigentum der Beschwerdeführerin bzw ihrer Mutter verbleibende GST-NR VVV bewirtschaften wird. Dieses Interesse wurde im Hinblick auf die Kaufliegenschaften bereits durch die Vorlage eines Pachtvertrages mit einem Landwirt aus S bekundet, was nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes den Änderungswillen des Antragstellers ebenso belegt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes führt diese mündliche Änderung des Kaufvertrages bzw Nachtrags zum Kaufvertrag, jeweils vom 26.02.2014, dazu, dass es sich nicht mehr um dieselbe Sache handelt, die Gegenstand des Verfahrens vor der Grundverkehrs-Landeskommission war. Denn, es wurden nicht nur Nebenumstände des dem Grundverkehrs-Ansuchen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts modifiziert, sondern wesentliche Vertragsinhalte maßgebend umgestellt. Es ist nun nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Grundverkehrs-Landeskommission das Ansuchen zum Erwerb der GST-NRn WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG V, auf Grundlage der (neuen) vertraglichen Vereinbarung (und unter Anschluss der bereits vorgelegten bzw in Aussicht gestellten Pachtverträge) rechtlich anders beurteilen würde.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes führt diese mündliche Änderung des Kaufvertrages bzw Nachtrags zum Kaufvertrag, jeweils vom 26.02.2014, dazu, dass es sich nicht mehr um dieselbe Sache handelt, die Gegenstand des Verfahrens vor der Grundverkehrs-Landeskommission war. Denn, es wurden nicht nur Nebenumstände des dem Grundverkehrs-Ansuchen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts modifiziert, sondern wesentliche Vertragsinhalte maßgebend umgestellt. Es ist nun nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Grundverkehrs-Landeskommission das Ansuchen zum Erwerb der GST-NRn WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG römisch fünf, auf Grundlage der (neuen) vertraglichen Vereinbarung (und unter Anschluss der bereits vorgelegten bzw in Aussicht gestellten Pachtverträge) rechtlich anders beurteilen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem, ebenfalls den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften betreffenden Erkenntnis vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, ausgeführt, dass die Grundverkehrsbehörde ein Rechtsgeschäft nur zur Gänze genehmigen oder dem Rechtsgeschäft zur Gänze die Genehmigung versagen könne (vgl das Erkenntnis vom
  2. Jänner 2012, Zl. 2010/02/0096, mwN). Durch den im Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht vorgelegten „Nachtrag zum Kaufvertrag vom 26.02.2014“ und den dadurch erfolgten Verzicht des Drittmitbeteiligten (des nunmehrigen Antragstellers) auf diverse Dienstbarkeiten habe das dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu Grunde gelegte Rechtsgeschäft einen anderen Inhalt (zu den essentialia negotii eines Liegenschaftskaufvertrages vgl. etwa das Urteil des OGH vom
  3. Oktober 2009, 7 Ob 148/09d) erhalten. Dadurch habe der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung erfahren. Der Drittmitbeteiligte (nunmehrige Antragsteller) habe damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er durch die Vertragsänderungen seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhalte. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags habe den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Das Verwaltungsgericht wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem, ebenfalls den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaften betreffenden Erkenntnis vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, ausgeführt, dass die Grundverkehrsbehörde ein Rechtsgeschäft nur zur Gänze genehmigen oder dem Rechtsgeschäft zur Gänze die Genehmigung versagen könne vergleiche , das Erkenntnis vom
  4. Jänner 2012, Zl. 2010/02/0096, mwN). Durch den im Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht vorgelegten „Nachtrag zum Kaufvertrag vom 26.02.2014“ und den dadurch erfolgten Verzicht des Drittmitbeteiligten (des nunmehrigen Antragstellers) auf diverse Dienstbarkeiten habe das dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu Grunde gelegte Rechtsgeschäft einen anderen Inhalt (zu den essentialia negotii eines Liegenschaftskaufvertrages vergleiche , etwa das Urteil des OGH vom
  5. Oktober 2009, 7 Ob 148/09d) erhalten. Dadurch habe der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung erfahren. Der Drittmitbeteiligte (nunmehrige Antragsteller) habe damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er durch die Vertragsänderungen seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhalte. Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags habe den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit bewirkt. Das Verwaltungsgericht wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Daraus folgt, dass das Landesverwaltungsgericht für die Erledigung des im beschriebenen Ausmaß abgeänderten Ansuchens vom 18.03.2015 nicht mehr zuständig ist. Vielmehr bewirkt die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 vereinbarte Änderung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts das Vorliegen eines – unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages – neuen Antrages bzw Grundverkehrs-Ansuchens (vgl VwGH 22.03.2000, 98/04/0143). Diesfalls hat das Landesverwaltungsgericht den behördlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die (neue) Sache wird in der Folge

§ 6Abs 1 AVG an die dafür zuständige Grundverkehrs-Landeskommission zu verweisen sein (vgl Vw

GH 01.07.1997, 95/04/0129).Daraus folgt, dass das Landesverwaltungsgericht für die Erledigung des im beschriebenen Ausmaß abgeänderten Ansuchens vom 18.03.2015 nicht mehr zuständig ist. Vielmehr bewirkt die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 vereinbarte Änderung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts das Vorliegen eines – unter diesbezüglicher Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages – neuen Antrages bzw Grundverkehrs-Ansuchens vergleiche VwGH 22.03.2000, 98/04/0143). Diesfalls hat das Landesverwaltungsgericht den behördlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die (neue) Sache wird in der Folge

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die dafür zuständige Grundverkehrs-Landeskommission zu verweisen sein vergleiche VwGH 01.07.1997, 95/04/0129). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.301.5.2015.R14

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.