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{'item': 'LVwG-404-2/2016-R12'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 34§ 32§ 49§ 50§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.10.2016 GeschäftszahlLVwG-404-2/2016-R12 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

§ 34Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 49 Abs 5 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 34, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 5, AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt. Diese Ordnungsstrafe wurde verhängt, weil der Beschwerdeführer bei einer niederschriftlichen Einvernahme als Zeuge ungerechtfertigt die Aussage verweigert haben soll. Laut Aktenlage ging dieser Einvernahme zusammengefasst folgender Vorfall voraus: Am 16.01.2016 gegen 22:00 Uhr sind D K, D N, M R und der Beschwerdeführer in L, mit dem im Behördenakt näher bezeichneten PKW von der Straße abgekommen und beim Parkplatz Gasthaus K in einen Schneehaufen gefahren. Der Wirt des Gasthauses meldete den Vorfall der Polizei, welche die genannten vier Personen etwa einen Kilometer vom Vorfallsort entfernt zu Fuß aufgreifen konnte. Alle Vier waren alkoholisiert; konkrete Anhaltspunkte, wer das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt gelenkt hat, sind nicht hervorgekommen, insbesondere wollten die (vier) potenziellen Lenker diesbezüglich keine Angaben machen. Im in der Folge gegen D K (Zulassungsbesitzer des Tatfahrzeuges) eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahren sollte der Beschwerdeführer bei einer niederschriftliche Einvernahme am 25.04.2016 als Zeuge den Fahrzeuglenker bekannt geben. In dem von der Behörde verwendeten Formular über die Niederschrift ist zunächst festgehalten, dass der Zeuge nach den §§ 49 bis 51 AVG belehrt worden ist. Im Folgenden sind diese Bestimmungen abgedruckt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt, dass er die Belehrung gelesen und verstanden hat.In dem von der Behörde verwendeten Formular über die Niederschrift ist zunächst festgehalten, dass der Zeuge nach den Paragraphen 49 bis 51 AVG belehrt worden ist. Im Folgenden sind diese Bestimmungen abgedruckt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Unterschrift auf jeder Seite bestätigt, dass er die Belehrung gelesen und verstanden hat. Ansonsten ist der Niederschrift hinsichtlich der Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge Folgendes (Protokollierung im Original) zu entnehmen: „Ich bin nicht verwandt mit D K, mit D N und M R. Über Anraten meines Rechtsanwaltes mache ich als Zeuge keine Aussage, da ich mich allenfalls selbst belasten würde. Frage: Haben Sie das Fahrzeug gelenkt? Dazu mache ich keine Angaben. Schildern Sie bitte den Vorfall vom 16.1.2016 gegen 22:00 Uhr vor dem Gasthaus K in L. Antwort: Dazu mache ich keine Angaben. Frage: Wer von Ihnen hat das besagte Fahrzeug gelenkt? Antwort: Dazu mache ich keine Angaben. Wir weisen Sie erneut darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, widrigenfalls werden wir eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten. Lediglich bei Angaben, welche Sie selbst belasten, können Sie die Aussage verweigern. Des Weiteren mache ich keine Angaben mehr. Wir weisen Sie erneut darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, widrigenfalls werden wir eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstatten. Lediglich bei Angaben, welche Sie selbst belasten, können Sie die Aussage verweigern.“ Im Anschluss an diese Niederschrift wurde der angefochtene Bescheid erlassen und dieser vom Beschwerdeführer gegen Unterschriftsleistung übernommen. Die Behörde begründete den Bescheid im Wesentlichen wie folgt (Text im Original): „Sie haben am 25. April 2016 bei der Einvernahme als Zeuge die Aussage ungerechtfertigt verweigert, obwohl Sie ermahnt worden und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung hingewiesen worden sind, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das gegenständliche Verfahren sei wegen des Verdachtes der Übertretung des § 5 StVO 1960 eingeleitet worden, zumal der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer oder eine der weiteren beteiligten Personen, nämlich D K, D N und M R, am 16.01.2016 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw in Betrieb genommen habe. 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, das gegenständliche Verfahren sei wegen des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 5, StVO 1960 eingeleitet worden, zumal der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer oder eine der weiteren beteiligten Personen, nämlich D K, D N und M R, am 16.01.2016 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw in Betrieb genommen habe. Bis dato stehe nicht fest, wer das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich gelenkt habe.

§ 32Abs 1 VSt

G sei Beschuldigter, wer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehe und zwar vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

§ 32Abs 2 VSt

G stelle eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung etc) dar. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer sohin als Beschuldigter von der belangten Behörde einvernommen werden müssen und sei dieser auch Beschuldigter im materiellen Sinn, zumal Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass dieser die Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO begangen habe. Dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde formell als Zeuge geführt und auch einvernommen worden sei, stelle eine untragbare Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers im Verwaltungs-(Straf-)Verfahren dar. Im Übrigen sei der Ladung vom 11.04.2016 nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer als Zeuge bzw als Beschuldigter einvernommen werde. Die Ladung entspreche noch nicht einmal ansatzweise den Voraussetzungen der §§ 19 AVG sowie 41 VStG.Bis dato stehe nicht fest, wer das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich gelenkt habe.

Paragraph 32, Absatz eins, VStG sei Beschuldigter, wer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehe und zwar vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG stelle eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung etc) dar. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer sohin als Beschuldigter von der belangten Behörde einvernommen werden müssen und sei dieser auch Beschuldigter im materiellen Sinn, zumal Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass dieser die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, StVO begangen habe. Dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde formell als Zeuge geführt und auch einvernommen worden sei, stelle eine untragbare Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers im Verwaltungs-(Straf-)Verfahren dar. Im Übrigen sei der Ladung vom 11.04.2016 nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer als Zeuge bzw als Beschuldigter einvernommen werde. Die Ladung entspreche noch nicht einmal ansatzweise den Voraussetzungen der Paragraphen 19, AVG sowie 41 VStG. Selbst wenn der Beschwerdeführer zulässigerweise als Zeuge einvernommen worden wäre, was ausdrücklich bestritten bleibe, hätte dieser

§ 49AVG gerechtfertigt die Aussage verweigert.

Nach § 49 Abs 1 Z 3 AVG dürfe die Aussage von Zeugen verweigert werden, wenn die Beantwortung der Fragen den Zeugen der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetze. Der Terminus strafrechtlicher Verfolgung werde in einem weiten Sinn verstanden und sei hierunter auch die Verfolgung durch Verwaltungsbehörden zu verstehen. Für die Glaubhaftmachung des Aussageverweigerungsgrundes durch den Zeugen genüge es, dass der Zeuge die Behörde davon überzeuge, dass wahrscheinlich ein Aussageverweigerungsgrund vorliege. Zur Glaubhaftmachung sei der Zeuge allerdings keinesfalls gehalten, jene Umstände preiszugeben, die allenfalls seine Strafbarkeit begründen könnten. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht gehalten gewesen, allenfalls anzugeben, dass er selbst das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe, um sein Aussageverweigerungsrecht glaubhaft zu machen, zumal dies bereits zur Strafbarkeit geführt hätte. Bereits die erkennende Behörde hätte bei der Einvernahme des Beschwerdeführers darauf achten müssen, dass der Zweck des § 49 AVG nicht dadurch frustriert werde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Glaubhaftmachung seiner Aussageverweigerungsgründe die eben hiedurch geschützten Informationen preisgeben müsse. Im Übrigen sei die verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von 500 Euro drastisch zu senken. Selbst wenn der Beschwerdeführer zulässigerweise als Zeuge einvernommen worden wäre, was ausdrücklich bestritten bleibe, hätte dieser

Paragraph 49, AVG gerechtfertigt die Aussage verweigert. Nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dürfe die Aussage von Zeugen verweigert werden, wenn die Beantwortung der Fragen den Zeugen der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetze. Der Terminus strafrechtlicher Verfolgung werde in einem weiten Sinn verstanden und sei hierunter auch die Verfolgung durch Verwaltungsbehörden zu verstehen. Für die Glaubhaftmachung des Aussageverweigerungsgrundes durch den Zeugen genüge es, dass der Zeuge die Behörde davon überzeuge, dass wahrscheinlich ein Aussageverweigerungsgrund vorliege. Zur Glaubhaftmachung sei der Zeuge allerdings keinesfalls gehalten, jene Umstände preiszugeben, die allenfalls seine Strafbarkeit begründen könnten. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht gehalten gewesen, allenfalls anzugeben, dass er selbst das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt habe, um sein Aussageverweigerungsrecht glaubhaft zu machen, zumal dies bereits zur Strafbarkeit geführt hätte. Bereits die erkennende Behörde hätte bei der Einvernahme des Beschwerdeführers darauf achten müssen, dass der Zweck des Paragraph 49, AVG nicht dadurch frustriert werde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Glaubhaftmachung seiner Aussageverweigerungsgründe die eben hiedurch geschützten Informationen preisgeben müsse. Im Übrigen sei die verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von 500 Euro drastisch zu senken. 3. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 34.

(1)
(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. (…) § 49.
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:Paragraph 49,
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen [...]einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde; (…)
(4)Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
(5)Einem Zeugen, der [...] die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründen als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.
(5)Einem Zeugen, der [...] die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründen als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden. § 50. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.“Paragraph 50, Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen.“ Der vor der Behörde pflichtgemäß erschienene Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, die an ihn gestellten Fragen vollständig (vgl § 50 AVG [„nichts zu verschweigen“]) zu beantworten. Von dieser Pflicht kann er nur dadurch entbunden werden, dass er das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes glaubhaft macht. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder beharrt er auf seiner Weigerung, obwohl die Behörde die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt erkennt, kann die Behörde

§ 49

Abs 5 AVG eine Ordnungsstrafe verhängen (s Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 49 Rz 19).Der vor der Behörde pflichtgemäß erschienene Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, die an ihn gestellten Fragen vollständig vergleiche Paragraph 50, AVG [„nichts zu verschweigen“]) zu beantworten. Von dieser Pflicht kann er nur dadurch entbunden werden, dass er das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes glaubhaft macht. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder beharrt er auf seiner Weigerung, obwohl die Behörde die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt erkennt, kann die Behörde

Paragraph 49, Absatz 5, AVG eine Ordnungsstrafe verhängen (s Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 49, Rz 19). Die Rechtmäßigkeit dieses (selbstständigen) verfahrensrechtlichen Bescheides setzt aber voraus, dass der Zeuge, der die Aussage verweigert,

§ 50

AVG auch über diese Rechtsfolge entsprechend belehrt wurde und ist in seiner Begründung anzuführen, warum die Aussageverweigerung des Zeugen als ungerechtfertigt angesehen wird. Zudem darf die Ordnungsstrafe erst nach entsprechender Androhung verhängt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 49 Rz 21 bzw § 34 Rz 7).Die Rechtmäßigkeit dieses (selbstständigen) verfahrensrechtlichen Bescheides setzt aber voraus, dass der Zeuge, der die Aussage verweigert,

Paragraph 50, AVG auch über diese Rechtsfolge entsprechend belehrt wurde und ist in seiner Begründung anzuführen, warum die Aussageverweigerung des Zeugen als ungerechtfertigt angesehen wird. Zudem darf die Ordnungsstrafe erst nach entsprechender Androhung verhängt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 49, Rz 21 bzw Paragraph 34, Rz 7). Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich im Wesentlichen in dem Satz, dass der Zeuge die Aussage ungerechtfertigt verweigert habe. Weshalb der vom Zeugen vorgebrachte Entschlagungsgrund („Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung“) nicht als gerechtfertigt erkannt wurde, ist nicht näher ausgeführt.

  1. Laut Verwaltungsgerichtshof kann eine Ordnungsstrafe nur verhängt werden, wenn der Zeuge über sämtliche Verweigerungsgründe des § 49 Abs 1 AVG und über das Erfordernis, diese glaubhaft zu machen, belehrt wurde, er entweder keine Verweigerungsgründe angibt oder die von ihm vorgebrachten Verweigerungsgründe als nicht gerechtfertigt erkannt wurden – wobei dem Zeugen das Vorliegen des zuletzt genannten Umstandes mitzuteilen ist – und ihm schließlich die Verhängung der Ordnungsstrafe vor deren Ausspruch angedroht worden ist (vgl VwGH 12.09.2012, 2010/08/0068).
  2. Laut Verwaltungsgerichtshof kann eine Ordnungsstrafe nur verhängt werden, wenn der Zeuge über sämtliche Verweigerungsgründe des Paragraph 49, Absatz eins, AVG und über das Erfordernis, diese glaubhaft zu machen, belehrt wurde, er entweder keine Verweigerungsgründe angibt oder die von ihm vorgebrachten Verweigerungsgründe als nicht gerechtfertigt erkannt wurden – wobei dem Zeugen das Vorliegen des zuletzt genannten Umstandes mitzuteilen ist – und ihm schließlich die Verhängung der Ordnungsstrafe vor deren Ausspruch angedroht worden ist vergleiche VwGH 12.09.2012, 2010/08/0068). Im gegenständlichen Beschwerdefall ist in der formularartigen Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge zunächst der Text der maßgeblichen Rechtsvorschriften abgedruckt. Der Beschwerdeführer hat unterschrieben, dass er die Belehrung gelesen und verstanden hat. Im Anschluss folgt das Befragungsprotokoll (S 4). Der Beschwerdeführer hat über Frage des Verhandlungsleiters, ob er das Fahrzeug gelenkt habe, angegeben, dass er als Zeuge keine Aussage mache, da er sich ansonsten allenfalls selbst belasten müsste. Aus der weiteren Protokollierung der Befragung (vgl auch Punkt
  3. dieses Erkenntnisses) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich im Hinblick auf seine Zeugenpflicht ermahnt wurde. Für den Fall, dass er dieser nicht nachkommt, wurde eine Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft angedroht. Die Verhängung der letztlich ausgesprochenen Ordnungsstrafe wurde offensichtlich nicht angedroht und wurde die einzuhaltende Reihenfolge (Ermahnung, Androhung, Verhängung) somit nicht beachtet. Die allgemeine Standardbelehrung des Beschwerdeführers zu Beginn der Einvernahme ist diesbezüglich jedenfalls unzureichend, womit die Verhängung der Ordnungsstrafe unzulässig war.Im gegenständlichen Beschwerdefall ist in der formularartigen Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge zunächst der Text der maßgeblichen Rechtsvorschriften abgedruckt. Der Beschwerdeführer hat unterschrieben, dass er die Belehrung gelesen und verstanden hat. Im Anschluss folgt das Befragungsprotokoll (S 4). Der Beschwerdeführer hat über Frage des Verhandlungsleiters, ob er das Fahrzeug gelenkt habe, angegeben, dass er als Zeuge keine Aussage mache, da er sich ansonsten allenfalls selbst belasten müsste. Aus der weiteren Protokollierung der Befragung vergleiche auch Punkt
  4. dieses Erkenntnisses) geht hervor, dass der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich im Hinblick auf seine Zeugenpflicht ermahnt wurde. Für den Fall, dass er dieser nicht nachkommt, wurde eine Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft angedroht. Die Verhängung der letztlich ausgesprochenen Ordnungsstrafe wurde offensichtlich nicht angedroht und wurde die einzuhaltende Reihenfolge (Ermahnung, Androhung, Verhängung) somit nicht beachtet. Die allgemeine Standardbelehrung des Beschwerdeführers zu Beginn der Einvernahme ist diesbezüglich jedenfalls unzureichend, womit die Verhängung der Ordnungsstrafe unzulässig war. Im Übrigen wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht auf den Entschlagungsgrund des § 49 Abs 1 Z 1 AVG berufen konnte, da er als Lenker des Tatfahrzeuges in Frage kommt (gegenteilige verifizierbare Anhaltspunkte liegen nicht vor) und daher bei einer Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, nämlich die Gefahr einer Einleitung eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens

§ 5St

VO, besteht. Im Übrigen wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht auf den Entschlagungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG berufen konnte, da er als Lenker des Tatfahrzeuges in Frage kommt (gegenteilige verifizierbare Anhaltspunkte liegen nicht vor) und daher bei einer Aussage die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, nämlich die Gefahr einer Einleitung eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens

Paragraph 5, StVO, besteht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.404.2.2016.R12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.