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{'item': 'LVwG-1-144/2015-R9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlLVwG-1-144/2015-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde des S A, geb XX.XX.XXXX in G (anerkannter Konventionsflüchtling), gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 10.08.2015, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde des S A, geb römisch zwanzig.XX.XXXX in G (anerkannter Konventionsflüchtling), gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 10.08.2015, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 01.12.2014 in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr wissentlich die rechtswidrige Einreise des Fremden (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) I K, geb am YY.YY.YYYY, Staatsangehörigkeit: Russische Förderation, sowohl in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Österreich) als auch durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Deutschland) gefördert, indem er I K vom Flughafen in M abgeholt und mit einem PKW nach Österreich gebracht habe. I K sei am 01.12.2014 in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr in H (Autobahn) mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet eingereist, obwohl die Einreise bzw Durchreise wegen der Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, rechtswidrig war.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 01.12.2014 in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr wissentlich die rechtswidrige Einreise des Fremden (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) römisch eins K, geb am YY.YY.YYYY, Staatsangehörigkeit: Russische Förderation, sowohl in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Österreich) als auch durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Deutschland) gefördert, indem er römisch eins K vom Flughafen in M abgeholt und mit einem PKW nach Österreich gebracht habe. römisch eins K sei am 01.12.2014 in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr in H (Autobahn) mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet eingereist, obwohl die Einreise bzw Durchreise wegen der Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, rechtswidrig war. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg erblickte darin eine Übertretung des § 120 Abs 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG). Es wurde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und neun Stunden festgesetzt.Die Landespolizeidirektion Vorarlberg erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG). Es wurde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen und neun Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe lediglich gewusst, dass I K ein Schengenvisum habe und sich mit diesem legal im Schengenraum aufhalte. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass K dann in weiterer Folge einen Asylantrag stellen wolle. Dass dieses künftige Verhalten von K als rechtswidrige Einreise gewertet werden könne, sei ihm absolut nicht bewusst und auch nicht verständlich gewesen, sonst hätte er ihn nicht in München abgeholt und nach Österreich mitgenommen. Ihm sei nie bewusst gewesen, dass es sich bei der Einreise von K um eine rechtswidrige Einreise handeln solle – er habe ja ein Visum gehabt und es könne daher nicht von einer rechtswidrigen Einreise gesprochen werden. Würden die anzuwendenden Strafbestimmungen die Schuldform der Wissentlichkeit voraussetzen, handle der Täter dann wissentlich, wenn er den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich halte, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss halte. Er habe es zu keinem Zeitpunkt für möglich gehalten, dass K mit einem Schengenvisum eine rechtswidrige Einreise begehe. Es liege somit keine Gesetzesübertretung, kein Verschulden und keine Wissentlichkeit vor.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe lediglich gewusst, dass römisch eins K ein Schengenvisum habe und sich mit diesem legal im Schengenraum aufhalte. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass K dann in weiterer Folge einen Asylantrag stellen wolle. Dass dieses künftige Verhalten von K als rechtswidrige Einreise gewertet werden könne, sei ihm absolut nicht bewusst und auch nicht verständlich gewesen, sonst hätte er ihn nicht in München abgeholt und nach Österreich mitgenommen. Ihm sei nie bewusst gewesen, dass es sich bei der Einreise von K um eine rechtswidrige Einreise handeln solle – er habe ja ein Visum gehabt und es könne daher nicht von einer rechtswidrigen Einreise gesprochen werden. Würden die anzuwendenden Strafbestimmungen die Schuldform der Wissentlichkeit voraussetzen, handle der Täter dann wissentlich, wenn er den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich halte, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss halte. Er habe es zu keinem Zeitpunkt für möglich gehalten, dass K mit einem Schengenvisum eine rechtswidrige Einreise begehe. Es liege somit keine Gesetzesübertretung, kein Verschulden und keine Wissentlichkeit vor.
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte ist am XX.XX.XXXX in G geboren. Nach seinen Angaben lebe er seit 12 Jahren in Österreich; er habe auf die russische Staatsangehörigkeit verzichtet und sei bereits anerkannter Flüchtling.Der Beschuldigte ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in G geboren. Nach seinen Angaben lebe er seit 12 Jahren in Österreich; er habe auf die russische Staatsangehörigkeit verzichtet und sei bereits anerkannter Flüchtling. Der Beschuldigte hat am 01.12.2014 im Zeitraum zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr früh den tschetschenischen Staatsangehörigen I K (geb am YY.YY.YYYY) vom Flughafen M abgeholt und sodann mit dem PKW seines Sohnes S A, der das amtliche Kennzeichen XXX aufwies, nach Österreich (B) transportiert.Der Beschuldigte hat am 01.12.2014 im Zeitraum zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr früh den tschetschenischen Staatsangehörigen römisch eins K (geb am YY.YY.YYYY) vom Flughafen M abgeholt und sodann mit dem PKW seines Sohnes S A, der das amtliche Kennzeichen römisch 30 aufwies, nach Österreich (B) transportiert. I K verfügte zum Zeitpunkt seiner Einreise in den Schengenraum über ein Touristenvisum. Der Beschuldigte wusste im Vorfeld, dass I K vorhatte, hier in Österreich einen Asylantrag einzubringen.römisch eins K verfügte zum Zeitpunkt seiner Einreise in den Schengenraum über ein Touristenvisum. Der Beschuldigte wusste im Vorfeld, dass römisch eins K vorhatte, hier in Österreich einen Asylantrag einzubringen. Am 09.12.2014 stellte I K bei der Polizeiinspektion B einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 09.12.2014 stellte römisch eins K bei der Polizeiinspektion B einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Angaben der Polizeiinspektion B ist I K seit dem 18.09.2015 nicht mehr in Österreich aufhältig.Nach Angaben der Polizeiinspektion B ist römisch eins K seit dem 18.09.2015 nicht mehr in Österreich aufhältig. 4.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2016 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 4.
  7. Der Beschuldigte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angeführt, dass er auf die russische Staatsbürgerschaft verzichtet habe und seit 12 Jahren schon in Österreich lebe. Er sei bereits anerkannter Flüchtling; er habe einen Konventionspass. Das stimme, dass er am 01.12.2014 in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr früh I K vom Flughafen in M abgeholt habe. Richtig sei auch, dass er I K mit dem PKW seines Sohnes S A abgeholt habe. Das Auto seines Sohnes habe das Kennzeichen XXX. Er habe als Lenker dieses PKW I K über die Grenze H-L (Autobahn) nach B gebracht. Richtig sei auch, dass K dann in weiterer Folge einen Asylantrag bei der Polizei gestellt habe. Gegen 01.00 Uhr sei I K mit dem Flugzeug in M angekommen und gegen 04.00 Uhr habe er ihn über die Grenze gebracht. Er habe I K dann bei seinem Onkel abgeliefert, welcher damals krank gewesen sei. Das stimme, dass er K dann zur Polizeiinspektion B begleitet habe; dort habe dieser einen Asylantrag gestellt. Er habe I K, bevor er in M gelandet sei, nicht persönlich gekannt. Er kenne nur seinen Onkel. Im September sei I K in seine Heimat zurückgekehrt. Er habe das Asylverfahren unterbrochen. K habe damals ein Schengenvisum gehabt. Es habe ihn damals bei der Fahrt ein Kollege begleitet. Er wisse nur seinen Vornamen. Er habe bei der Einvernahme in F seinen Namen erwähnt. Wenn es notwendig wäre, könne er den Familiennamen herausfinden. Vor Fahrtantritt habe er sich sowohl das Reisedokument des I K als auch das Visum zeigen lassen. Auf Vorhalt der Angaben des I K vom 21.12.2014, wonach dieser lediglich einen Pass dabei gehabt habe, der nur im Inland (Russland) gültig gewesen sei, meinte er, das könne nicht sein, weil wie hätte I K sonst überhaupt nach M mit dem Flugzeug kommen können. Er habe schon beim Transport gewusst, dass I K einen Asylantrag hier in Österreich stellen werde. Er habe damals, als er I K auf die Polizeiinspektion B begleitet habe, ihm nur helfen wollen, als er den Asylantrag eingebracht habe. Er habe gewusst, dass er ein Visum habe und aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass er in jedem Land einen Asylantrag stellen könne. Er habe das nicht gewusst bzw ihm sei das nicht bekannt gewesen, dass das Schengenvisum ungültig sei, wenn K mit einem gültigen Visum nach M komme. Ihm sei nur klar gewesen, dass, wenn er schon ein Visum habe und nach M gekommen sei, er an jedem Ort einen Asylantrag stellen könne.4.
  8. Der Beschuldigte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angeführt, dass er auf die russische Staatsbürgerschaft verzichtet habe und seit 12 Jahren schon in Österreich lebe. Er sei bereits anerkannter Flüchtling; er habe einen Konventionspass. Das stimme, dass er am 01.12.2014 in der Zeit zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr früh römisch eins K vom Flughafen in M abgeholt habe. Richtig sei auch, dass er römisch eins K mit dem PKW seines Sohnes S A abgeholt habe. Das Auto seines Sohnes habe das Kennzeichen römisch 30 . Er habe als Lenker dieses PKW römisch eins K über die Grenze H-L (Autobahn) nach B gebracht. Richtig sei auch, dass K dann in weiterer Folge einen Asylantrag bei der Polizei gestellt habe. Gegen 01.00 Uhr sei römisch eins K mit dem Flugzeug in M angekommen und gegen 04.00 Uhr habe er ihn über die Grenze gebracht. Er habe römisch eins K dann bei seinem Onkel abgeliefert, welcher damals krank gewesen sei. Das stimme, dass er K dann zur Polizeiinspektion B begleitet habe; dort habe dieser einen Asylantrag gestellt. Er habe römisch eins K, bevor er in M gelandet sei, nicht persönlich gekannt. Er kenne nur seinen Onkel. Im September sei römisch eins K in seine Heimat zurückgekehrt. Er habe das Asylverfahren unterbrochen. K habe damals ein Schengenvisum gehabt. Es habe ihn damals bei der Fahrt ein Kollege begleitet. Er wisse nur seinen Vornamen. Er habe bei der Einvernahme in F seinen Namen erwähnt. Wenn es notwendig wäre, könne er den Familiennamen herausfinden. Vor Fahrtantritt habe er sich sowohl das Reisedokument des römisch eins K als auch das Visum zeigen lassen. Auf Vorhalt der Angaben des römisch eins K vom 21.12.2014, wonach dieser lediglich einen Pass dabei gehabt habe, der nur im Inland (Russland) gültig gewesen sei, meinte er, das könne nicht sein, weil wie hätte römisch eins K sonst überhaupt nach M mit dem Flugzeug kommen können. Er habe schon beim Transport gewusst, dass römisch eins K einen Asylantrag hier in Österreich stellen werde. Er habe damals, als er römisch eins K auf die Polizeiinspektion B begleitet habe, ihm nur helfen wollen, als er den Asylantrag eingebracht habe. Er habe gewusst, dass er ein Visum habe und aufgrund dessen sei er davon ausgegangen, dass er in jedem Land einen Asylantrag stellen könne. Er habe das nicht gewusst bzw ihm sei das nicht bekannt gewesen, dass das Schengenvisum ungültig sei, wenn K mit einem gültigen Visum nach M komme. Ihm sei nur klar gewesen, dass, wenn er schon ein Visum habe und nach M gekommen sei, er an jedem Ort einen Asylantrag stellen könne. 4.
  9. Der vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einvernommene Polizeibeamte GI A M gab bei der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass er die Anzeige vom 12.02.2015 und die Zeugenvernehmung vom 25.01.2015 betreffend den nunmehr Beschuldigten verfasst habe; der Inhalt sei jeweils richtig und vollständig. Richtig sei, dass I K über ein gültiges Schengenvisum verfügt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezüglich Asyl des I K sei nicht bekannt gewesen, dass er auch über ein gültiges Schengenvisum verfüge. Der Beschuldigte habe bei der Vernehmung am 25.01.2015 ausgesagt, dass ihm schon beim Abholen des I K bekannt war, dass dieser einen Asylantrag stellen werde. Im Nachhinein sei festgestellt worden, dass I K das Visum in Schweden erschlichen habe. K habe offensichtlich andere Angaben gemacht, die dazu geführt hätten, dass er ein Visum C bekommen habe, und zwar für die einmalige Einreise in den Schengenraum für die Dauer von zehn Tagen. Vermutlich habe er von der schwedischen Botschaft das Visum erhalten. Er habe I K zum Erstverfahren bezüglich seines Asylantrages befragt. Im Zuge der Asylantragstellung habe er dessen Handy sichergestellt. Er habe das Handy der IT-Stelle bei der Landespolizeidirektion zur Auswertung gebracht. Da seien 3.000 Fotos auf diesem Handy oben gewesen. Es sei eine CD angefertigt worden. Amtsdirektor K vom B F A habe diese Fotos dann gesichtet und dabei festgestellt, dass der internationale Reisepass des I K abgebildet gewesen sei, zudem ein gültiges Visum aus Schweden und die Flugkarten. Der Flug habe am 30.11.2014 stattgefunden. Vom Flug, der bis nach M geführt habe, hätten sie keine Fotos bzw Unterlagen vorgefunden. Der Beschuldigte habe bei seiner Vernehmung am 25.01.2015 ausgesagt, dass er ihn über Geheiß des Onkels von I K, I K, in M abgeholt habe. Bei der Asylantragstellung habe I K einen nationalen Reisepass vorgelegt, der nur in Russland gültig sei. Auf dem ausgewerteten Handy des I K sei ua ein Foto auffindbar gewesen, das den internationalen Reisepass des I K zeige. Richtig sei, dass er aufgrund dessen abgeleitet habe, dass I K über ein gültiges Reisedokument verfügt habe. Dadurch dass I K beabsichtigt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, sei er bzw gehe er nach wie vor davon aus, dass I K unrechtmäßig eingereist sei. Aus dem Schengener Grenzkodex gehe das ebenfalls hervor. Wenn ein Fremder zu anderen Zwecken als wie für dieses Visum einreise, dann sei das Visum ungültig und somit sei er illegal eingereist. Es habe dann auch noch eine WhatsApp-Auswertung mittels Protokoll gegeben. Aus diesen WhatsApps gehe hervor, dass er mit dem Flugzeug gekommen sei und er dann in Deutschland von einem S abgeholt werde. Die Telefonnummer, die angegeben gewesen sei, habe dann dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Bei der Vernehmung am 25.01.2015 habe der Beschuldigte auch angegeben, dass er, bevor er I K abgeholt habe, schon gewusst habe, dass dieser in Österreich einen Asylantrag einbringen wolle. Es sei also schon im Vorfeld bekannt gewesen, dass I K einen Asylantrag stellen werde, schon zum Zeitpunkt, als I K das Visum beantragt habe. Zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung, also am 12.02.2015, hätten sie gewusst, dass I K ein Schengenvisum bei seiner Einreise gehabt habe. Er gehe davon aus, dass A gewusst habe, dass die Einreise des I K unrechtmäßig gewesen sei, weil er dann bei der Vernehmung ausgesagt habe, dass er gewusst habe, dass I K einen Asylantrag stellen werde und er habe dezidiert noch ausgesagt, dass er ihm, also gemeint sei I K, den Zeitpunkt der Antragstellung auf Asyl überlassen habe. Die Einreise sei am 01.12.2014 und die Asylantragstellung am 09.12.2014 erfolgt. Der Beschuldigte sei dann mit I K gemeinsam zur Polizeiinspektion B gekommen. Dort hätten sie angegeben, dass sie sich nur zufällig am Bahnhof in B getroffen hätten.4.
  10. Der vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einvernommene Polizeibeamte GI A M gab bei der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass er die Anzeige vom 12.02.2015 und die Zeugenvernehmung vom 25.01.2015 betreffend den nunmehr Beschuldigten verfasst habe; der Inhalt sei jeweils richtig und vollständig. Richtig sei, dass römisch eins K über ein gültiges Schengenvisum verfügt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bezüglich Asyl des römisch eins K sei nicht bekannt gewesen, dass er auch über ein gültiges Schengenvisum verfüge. Der Beschuldigte habe bei der Vernehmung am 25.01.2015 ausgesagt, dass ihm schon beim Abholen des römisch eins K bekannt war, dass dieser einen Asylantrag stellen werde. Im Nachhinein sei festgestellt worden, dass römisch eins K das Visum in Schweden erschlichen habe. K habe offensichtlich andere Angaben gemacht, die dazu geführt hätten, dass er ein Visum C bekommen habe, und zwar für die einmalige Einreise in den Schengenraum für die Dauer von zehn Tagen. Vermutlich habe er von der schwedischen Botschaft das Visum erhalten. Er habe römisch eins K zum Erstverfahren bezüglich seines Asylantrages befragt. Im Zuge der Asylantragstellung habe er dessen Handy sichergestellt. Er habe das Handy der IT-Stelle bei der Landespolizeidirektion zur Auswertung gebracht. Da seien 3.000 Fotos auf diesem Handy oben gewesen. Es sei eine CD angefertigt worden. Amtsdirektor K vom B F A habe diese Fotos dann gesichtet und dabei festgestellt, dass der internationale Reisepass des römisch eins K abgebildet gewesen sei, zudem ein gültiges Visum aus Schweden und die Flugkarten. Der Flug habe am 30.11.2014 stattgefunden. Vom Flug, der bis nach M geführt habe, hätten sie keine Fotos bzw Unterlagen vorgefunden. Der Beschuldigte habe bei seiner Vernehmung am 25.01.2015 ausgesagt, dass er ihn über Geheiß des Onkels von römisch eins K, römisch eins K, in M abgeholt habe. Bei der Asylantragstellung habe römisch eins K einen nationalen Reisepass vorgelegt, der nur in Russland gültig sei. Auf dem ausgewerteten Handy des römisch eins K sei ua ein Foto auffindbar gewesen, das den internationalen Reisepass des römisch eins K zeige. Richtig sei, dass er aufgrund dessen abgeleitet habe, dass römisch eins K über ein gültiges Reisedokument verfügt habe. Dadurch dass römisch eins K beabsichtigt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, sei er bzw gehe er nach wie vor davon aus, dass römisch eins K unrechtmäßig eingereist sei. Aus dem Schengener Grenzkodex gehe das ebenfalls hervor. Wenn ein Fremder zu anderen Zwecken als wie für dieses Visum einreise, dann sei das Visum ungültig und somit sei er illegal eingereist. Es habe dann auch noch eine WhatsApp-Auswertung mittels Protokoll gegeben. Aus diesen WhatsApps gehe hervor, dass er mit dem Flugzeug gekommen sei und er dann in Deutschland von einem S abgeholt werde. Die Telefonnummer, die angegeben gewesen sei, habe dann dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Bei der Vernehmung am 25.01.2015 habe der Beschuldigte auch angegeben, dass er, bevor er römisch eins K abgeholt habe, schon gewusst habe, dass dieser in Österreich einen Asylantrag einbringen wolle. Es sei also schon im Vorfeld bekannt gewesen, dass römisch eins K einen Asylantrag stellen werde, schon zum Zeitpunkt, als römisch eins K das Visum beantragt habe. Zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung, also am 12.02.2015, hätten sie gewusst, dass römisch eins K ein Schengenvisum bei seiner Einreise gehabt habe. Er gehe davon aus, dass A gewusst habe, dass die Einreise des römisch eins K unrechtmäßig gewesen sei, weil er dann bei der Vernehmung ausgesagt habe, dass er gewusst habe, dass römisch eins K einen Asylantrag stellen werde und er habe dezidiert noch ausgesagt, dass er ihm, also gemeint sei römisch eins K, den Zeitpunkt der Antragstellung auf Asyl überlassen habe. Die Einreise sei am 01.12.2014 und die Asylantragstellung am 09.12.2014 erfolgt. Der Beschuldigte sei dann mit römisch eins K gemeinsam zur Polizeiinspektion B gekommen. Dort hätten sie angegeben, dass sie sich nur zufällig am Bahnhof in B getroffen hätten. 4.
  11. Die Angaben der einvernommenen Personen sind glaubwürdig und nachvollziehbar. Nicht geteilt wird jedoch die Schlussfolgerung des einvernommenen Polizeibeamten, dass es der Beschuldigte gewusst habe, dass die Einreise des I K unrechtmäßig gewesen sei.4.
  12. Die Angaben der einvernommenen Personen sind glaubwürdig und nachvollziehbar. Nicht geteilt wird jedoch die Schlussfolgerung des einvernommenen Polizeibeamten, dass es der Beschuldigte gewusst habe, dass die Einreise des römisch eins K unrechtmäßig gewesen sei. 4.
  13. I K befindet sich seit dem 18.09.2015 nicht mehr im Inland; seine Einvernahme war daher nicht möglich.4.
  14. römisch eins K befindet sich seit dem 18.09.2015 nicht mehr im Inland; seine Einvernahme war daher nicht möglich. 5.
  15. § 15 FPG regelt die Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise. Gemäß § 15 Abs 1 benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).5.
  16. Paragraph 15, FPG regelt die Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, benötigen Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). Passpflichtige Fremde, so § 15 Abs 2 erster Satz FPG, brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht).Passpflichtige Fremde, so Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz FPG, brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen (§ 120 Abs 3 Z 1 FPG).Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen (Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). 5.
  17. Setzen die anzuwendenden Strafbestimmungen die Schuldform der Wissentlichkeit voraus, so handelt der Täter dann wissentlich, wenn er den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (VwGH 17.02.1988, 87/01/0202).
  18. Für eine Bestrafung nach § 120 Abs 3 Z 1 FPG müssen drei Tatbestände kumulativ vorliegen: Die Einreise eines Fremden oder dessen Durchreise (in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs) muss rechtswidrig sind, weiters muss der Beschuldigte diese unrechtmäßige Einreise oder Durchreise mit einer Tathandlung gefördert, also unterstützt haben, und drittens muss dem Beschuldigten die qualifizierte Verschuldensform der Wissentlichkeit nachgewiesen werden können.
  19. Für eine Bestrafung nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG müssen drei Tatbestände kumulativ vorliegen: Die Einreise eines Fremden oder dessen Durchreise (in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs) muss rechtswidrig sind, weiters muss der Beschuldigte diese unrechtmäßige Einreise oder Durchreise mit einer Tathandlung gefördert, also unterstützt haben, und drittens muss dem Beschuldigten die qualifizierte Verschuldensform der Wissentlichkeit nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall kann zwar vom Umstand der unrechtmäßigen Einreise ausgegangen werden: I K hatte bei seiner Einreise ein Touristenvisum, welches er zu anderen Zwecken verwendete, wie er angab. Da I K das Touristenvisum zu dem Zweck verwendete, um in den Schengenraum einreisen zu können und hier einen Asylantrag zu stellen (und eben nicht zu Touristenzwecke verwenden wollte und auch tatsächlich nicht dazu verwendete), war seine Einreise unrechtmäßig.Im vorliegenden Fall kann zwar vom Umstand der unrechtmäßigen Einreise ausgegangen werden: römisch eins K hatte bei seiner Einreise ein Touristenvisum, welches er zu anderen Zwecken verwendete, wie er angab. Da römisch eins K das Touristenvisum zu dem Zweck verwendete, um in den Schengenraum einreisen zu können und hier einen Asylantrag zu stellen (und eben nicht zu Touristenzwecke verwenden wollte und auch tatsächlich nicht dazu verwendete), war seine Einreise unrechtmäßig. Auch wenn der Beschuldigte wusste, dass I K in weiterer Folge einen Asylantrag stellen wird, ist damit noch nicht erwiesen, dass er wusste, dass dessen Einreise mit einem Touristenvisum unrechtmäßig war und er mit seinem Verhalten die rechtswidrige Einreise eines Fremden förderte: Der Beschuldigte hat glaubwürdig geschildert, dass er der Meinung war, dass I K zu dem, ihm vorgeworfenen Zeitraum (= 01.12.2014, zwischen 1.00 Uhr und 04.00 Uhr) über ein aufrechtes Schengenvisum verfügte und damit dessen Einreise (aus seiner Sicht) rechtmäßig (gewesen) sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im vorliegenden Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte wissentlich die unrechtmäßige Einreise des Fremden I K gefördert hat und damit dem Beschuldigten die qualifizierte Verschuldensform der Wissentlichkeit nachgewiesen werden kann. In Anbetracht des Umstandes, dass einer der drei, oben angeführten Tatbestände des § 120 Abs 3 Z 1 FPG nicht vorlag, war (im Hinblick auf den Grundsatz: „in dubio pro reo“) der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Auch wenn der Beschuldigte wusste, dass römisch eins K in weiterer Folge einen Asylantrag stellen wird, ist damit noch nicht erwiesen, dass er wusste, dass dessen Einreise mit einem Touristenvisum unrechtmäßig war und er mit seinem Verhalten die rechtswidrige Einreise eines Fremden förderte: Der Beschuldigte hat glaubwürdig geschildert, dass er der Meinung war, dass römisch eins K zu dem, ihm vorgeworfenen Zeitraum (= 01.12.2014, zwischen 1.00 Uhr und 04.00 Uhr) über ein aufrechtes Schengenvisum verfügte und damit dessen Einreise (aus seiner Sicht) rechtmäßig (gewesen) sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im vorliegenden Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte wissentlich die unrechtmäßige Einreise des Fremden römisch eins K gefördert hat und damit dem Beschuldigten die qualifizierte Verschuldensform der Wissentlichkeit nachgewiesen werden kann. In Anbetracht des Umstandes, dass einer der drei, oben angeführten Tatbestände des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht vorlag, war (im Hinblick auf den Grundsatz: „in dubio pro reo“) der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  20. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  21. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.144.2015.R9

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