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{'item': ['LVwG-1-635/2016-R3', 'LVwG-1-636/2016-R3']}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 74§ 64§ 81§ 55§ 18§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.10.2016 GeschäftszahlLVwG-1-635/2016-R3; LVwG-1-636/2016-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgeri

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt

  1. behoben wird und die zu Spruchpunkt
  2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt
  3. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm mit "§ 18 Abs 1 lit b BauG" und die Tatbildumschreibung wie folgt ergänzt wird: „Bei der Benutzung des bei der Waschhalle liegenden, als ‚Lager‘ bezeichneten Nebenraumes als Gastraum handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Verwendung, da diese Verwendungsänderung im Hinblick auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; dies insbesondere im Hinblick auf eine, das ortsübliche Ausmaß übersteigende, mögliche Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Geruch und im Hinblick auf die möglichen höheren Anforderungen an den Brandschutz.“

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt

  1. behoben wird und die zu Spruchpunkt
  2. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt
  3. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm mit "§ 18 Absatz eins, Litera b, BauG" und die Tatbildumschreibung wie folgt ergänzt wird: „Bei der Benutzung des bei der Waschhalle liegenden, als ‚Lager‘ bezeichneten Nebenraumes als Gastraum handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Verwendung, da diese Verwendungsänderung im Hinblick auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; dies insbesondere im Hinblick auf eine, das ortsübliche Ausmaß übersteigende, mögliche Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Geruch und im Hinblick auf die möglichen höheren Anforderungen an den Brandschutz.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
  2. Sie haben als Pächter der Tankstelle zu verantworten, dass die genannte Firma auf dem Standort in H Hstraße(Tankstelle) eine

§ 74Abs.1 und 2 Gew

O genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage betreibt.Sie haben als Pächter der Tankstelle zu verantworten, dass die genannte Firma auf dem Standort in H Hstraße(Tankstelle) eine

Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage betreibt. Eine Kontrolle am angeführten Ort ergab, dass im Bericht der Nebenräume der Waschhalle eine Betriebsanlage zum Ausschank sowie zur Verabreichung von Getränken eingerichtet war. Es waren ein Biertisch und drei Bierbänke aufgestellt. Es waren auch Getränkeautomaten für Kaffee, Bier usw aufgestellt. Zum Kontrollzeitpunkt befand sich ein Gast im Gastraum und konsumierte ein Bier. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da Kunden gefährdet werden könnten. (Notausgangssituation, angrenzendes Lager mit brennbaren Flüssigkeiten)

  1. Sie haben eine wesentliche Änderung an dem von der Gemeinde H mit Bescheid vom 23.11.2004 Zl 10-89/2004 genehmigten Gebäude ohne die erforderliche Baubewilligung durchgeführt. Der unter Punkt 1 beschriebene Raum war laut den Planunterlagen des Bescheides als Lagerraum baurechtlich bewilligt. Die Verwendung als Gastraum zum Ausschank von Getränken stellte eine wesentliche Änderung im Sinne des § 18 Baugesetz dar.Die Verwendung als Gastraum zum Ausschank von Getränken stellte eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 18, Baugesetz dar. Tatzeit: 21.04.2016, 16:06 Uhr Tatort: H, Hstr, Tankstelle Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
  2. § 366 Abs. 1 Zif. 2 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 2 zweiter Fall Gewerbeordnung 1994
  3. § 55 Abs.1 lit.a BaugesetzParagraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 600,00 300 Stunden § 366 Abs. 1 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 2 600,00 300 Stunden § 55 Abs.2 BaugesetzParagraph 55, Absatz 2, Baugesetz Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 60,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG 60,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.320,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, im gegenständlichen Raum sei das Gastgewerbe nicht ausgeübt worden. Der Raum sei einzig für die Wintermonate aufgrund der schlechten Wetterlage für die Kunden der direkt angrenzenden Waschanlage als Partybereich geöffnet worden. Richtig sei zwar, dass im gegenständlichen Raum auch ein Kaffee- und ein Getränkeautomat aufgestellt gewesen seien. Diese seien jedoch für seine Mitarbeiter gewesen. Dass von Kunden der Tankstelle in diesem Raum auch im Tankstellenshop erworbene Flaschenwaren konsumiert worden seien, insbesondere in der Zeit, in der der Waschvorgang fortgedauert habe, mache diesen Raum noch zu keinem Raum, in dem Getränke ausgeschenkt und verabreicht worden seien. Somit sei aber auch keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus sich die Genehmigungspflicht ergeben sollte. Wie nicht zuletzt der Lichtbildbeilage der Anzeige zu entnehmen sei, grenze die Räumlichkeit einzig an die Waschanlage an bzw bilde sogar einen Teil derselben. Ein Notausgang sei für einen Raum dieser Größe weder vorgesehen noch zweckmäßig oder sinnvoll. Die Strafe sei überhöht.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat die Tankstelle in H, Hstraße, gepachtet. Mit Bescheid der BH B vom 22.11.2004 wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der gegenständlichen Tankstelle (Abbruch der bestehenden Tankstelle und Neuerrichtung der Tankstelle bestehend aus Shop-Gebäude mit Waschhalle, Fahrbahndach, Manipulationsbereich und Tankstellenausrüstung) ua

§ 81Gew

O erteilt. Laut den dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Grundrissplan befinden sich bei der Waschhalle zwei Nebenräume, nämlich ein mit „Technik“ und ein mit „Lager“ bezeichneten Raum, wobei der Technikraum nur über den Lagerraum betreten werden kann. In beiden Nebenräumen befindet sich jeweils ein Fenster.Mit Bescheid der BH B vom 22.11.2004 wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der gegenständlichen Tankstelle (Abbruch der bestehenden Tankstelle und Neuerrichtung der Tankstelle bestehend aus Shop-Gebäude mit Waschhalle, Fahrbahndach, Manipulationsbereich und Tankstellenausrüstung) ua

Paragraph 81, GewO erteilt. Laut den dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegenden Grundrissplan befinden sich bei der Waschhalle zwei Nebenräume, nämlich ein mit „Technik“ und ein mit „Lager“ bezeichneten Raum, wobei der Technikraum nur über den Lagerraum betreten werden kann. In beiden Nebenräumen befindet sich jeweils ein Fenster. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 23.11.2004 wurde für das obgenannte Vorhaben die baupolizeiliche Bewilligung erteilt. Schräg vis a vis der Waschhalle über der Bundesstraße B X befindet sich in ca 45 m Entfernung das Wohnhaus des J H (Hstraße).Schräg vis a vis der Waschhalle über der Bundesstraße B römisch zehn befindet sich in ca 45 m Entfernung das Wohnhaus des J H (Hstraße). Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.04.2016, 16.06 Uhr, befanden sich in dem mit „Lager“ bezeichneten Nebenraum der Waschhalle ein Biertisch, drei Bierbänke, ein Heißgetränkeautomat und ein Kaltgetränkeautomat. Weiters saß eine Person am Biertisch und konsumierte eine Flasche Bier, welche diese zuvor im Tankstellenshop gekauft hatte. In diesem Raum war das Rauchen erlaubt; auf dem Biertisch befanden sich mehrere Aschenbecher mit Zigarettenkippen. Bei dem Heißgetränkeautomaten konnten Heißgetränke (zB Kaffee) um einen Euro pro Becher herausgelassen werden. Bei dem Kaltgetränkeautomaten konnten ua Getränke in Dosen (Egger Bier 0,5 l um ein Euro, Red Bull 0,25 l um 2,50 Euro, Coca Cola 0,33 l um 1,20 Euro) herausgelassen werden. Beide Getränkeautomaten stehen im Eigentum des Beschwerdeführers. Der Heißgetränkeautomat wird vom Beschwerdeführer betreut, der Kaltgetränkeautomat von der Stationsleiterin, wobei diese den Kaltgetränkeautomaten seit dessen Aufstellung im November 2015 – mit Ausnahme einer Dose Bier – nie nachfüllen hat müssen. In dem neben dem Lager befindlichen Technikraum wurden Schmiermittel, Öle, Scheibenwischwasser etc gelagert. Der gegenständliche Lagerraum war während der Tankstellenöffnungszeiten von 07.00 bzw 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr ua für die Kunden geöffnet; diese konnten dort Getränke konsumieren, die sie aus den Getränkeautomaten herausgelassen oder im Tankstellenshop gekauft hatten. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Stationsleiterin und der Anzeigenleger als Zeugen einvernommen worden sind, als erwiesen angenommen. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen schlüssigen Zeugenaussagen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Kaffee- und der Kaltgetränkeautomat seien nur für die Mitarbeiter gewesen, ist nicht glaubwürdig. Zunächst ist hier festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines im Zuge der Kontrolle durchgeführten Telefonates mit einem Kontrollorgan sich dahingehend gerechtfertigt hat, dass er die Gastgewerbekonzession habe. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst zugegeben, dass es sich bei gegenständlichem Raum ua um einen Wartebereich für Kunden gehandelt hat; der Beschwerdeführer hat aber nie behauptet, dass er Vorkehrungen dafür getroffen habe, dass die Getränkeautomaten von dem Kunden nicht benutzt werden. Der Beschwerdeführer hat somit den Kunden selbst die Möglichkeit eingeräumt, Getränke aus den Getränkeautomaten herauszulassen. Tatsächlich haben die Mitarbeiter des Beschwerdeführers – so die Aussage der Stationsleiterin – ua dritten Personen ausdrücklich gestattet, aus dem Kaffeeautomaten einen Kaffee herauszulassen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass dieser Raum ua für den Konsum der im Tankstellenshop erworbenen Flaschenware gedient habe; es lag somit auch diesfalls ein Gastraum vor, da ein solcher auch dann gegeben ist, wenn der Ausschank nicht im selben Raum erfolgt. 5.

§ 55Abs 1 lit a Bau

G begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung.5.

Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung.

§ 18Abs 1 lit b Bau

G bedürfen die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig ist.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG bedürfen die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist. Nach § 2 Abs 1 lit p BauG ist die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, BauG ist die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Nicht jede Verwendungsänderung ist wesentlich, sondern nur jene, die im Hinblick auf die Zulässigkeit des Gebäudes ua nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Wesentlich ist eine Verwendungsänderung daher zB, wenn sich durch die geänderte Verwendung andere Anforderungen hinsichtlich des Immissionsschutzes (§ 8) oder hinsichtlich der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes ergeben können. Bereits die Möglichkeit des Einflusses auf die Zulässigkeit nach den baurechtlichen Vorschriften begründet die Bewilligungspflicht. Ob die neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (VwGH 2010/06/0045).Nicht jede Verwendungsänderung ist wesentlich, sondern nur jene, die im Hinblick auf die Zulässigkeit des Gebäudes ua nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Wesentlich ist eine Verwendungsänderung daher zB, wenn sich durch die geänderte Verwendung andere Anforderungen hinsichtlich des Immissionsschutzes (Paragraph 8,) oder hinsichtlich der Sicherheit, insbesondere des Brandschutzes ergeben können. Bereits die Möglichkeit des Einflusses auf die Zulässigkeit nach den baurechtlichen Vorschriften begründet die Bewilligungspflicht. Ob die neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (VwGH 2010/06/0045). Im vorliegenden Fall wurde ein Lagerraum als Gastraum verwendet. Es liegt im vorliegenden Fall eine wesentliche Verwendungsänderung vor, da die Nachbarn durch Lärm oder Geruch belästigt werden können und im Hinblick auf die im Nebenraum gelagerten Betriebsmittel (zB Öle) höhere Anforderungen an den Brandschutz vorliegen. Damit wäre die gegenständliche Verwendungsänderung des Lagerraumes als Gastraum nur aufgrund einer Bewilligung der Baubehörde zulässig gewesen, da die Verwendungsänderung im Hinblick auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Indem der Beschwerdeführer somit eine baubewilligungspflichtige Änderung der Verwendung ohne die entsprechende Baubewilligung vorgenommen hat, hat er die gegenständliche Übertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu vertreten. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Norm ist die Gewährleistung, dass Maßnahmen, die zu Verletzungen der durch das Baugesetz geschützten Interessen führen können, in einem Bewilligungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben getätigt. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer, der ua die gegenständlichen Tankstelle gepachtet hat, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 3.000 Euro hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe war herabzusetzen, weil – im Verhältnis zur jeweiligen Höchststrafe – kein erheblicher Unterschied zwischen der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe bestehen darf (VwGH 90/18/0022). Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Änderung der Tatbildumschreibung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Vervollständigung des Tatvorwurfes.

  1. Nach § 366 Abs 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestraffen ist, wer
  2. Nach Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestraffen ist, wer Z 2: eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;Ziffer 2 :, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; Z 3: eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).Ziffer 3 :, eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).

§ 74Abs 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. § 81 Abs 1 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut: „Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 hat folgenden Wortlaut: „Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“ Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  5. vorgeworfen, er habe eine genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage betrieben und dadurch eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 zweiter Fall GewO 1994 begangen.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
  6. vorgeworfen, er habe eine genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage betrieben und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall GewO 1994 begangen. Wie sich aus dem im obigen Punkt
  7. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Shell Austria GmbH für die gegenständliche Betriebsanlage eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Da einer Betriebsanlagengenehmigung dingliche Wirkung zukommt, durfte der Beschwerdeführer von dieser Betriebsanlagengenehmigung Gebrauch machen. Dadurch dass der Beschwerdeführer den Lagerraum als Gastraum verwendet hat, hat er somit nicht eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben (§ 366 Abs 1 Z 2 zweiter Fall GewO 1994); vielmehr wäre ihm anzulasten gewesen, dass er die gegenständliche Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen Änderung ohne Genehmigung betrieben hat (§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994). Eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, da diesfalls eine unzulässige Auswechslung der Tat vorliegen würde.Wie sich aus dem im obigen Punkt
  8. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Shell Austria GmbH für die gegenständliche Betriebsanlage eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Da einer Betriebsanlagengenehmigung dingliche Wirkung zukommt, durfte der Beschwerdeführer von dieser Betriebsanlagengenehmigung Gebrauch machen. Dadurch dass der Beschwerdeführer den Lagerraum als Gastraum verwendet hat, hat er somit nicht eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung betrieben (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall GewO 1994); vielmehr wäre ihm anzulasten gewesen, dass er die gegenständliche Betriebsanlage nach einer genehmigungspflichtigen Änderung ohne Genehmigung betrieben hat (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994). Eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, da diesfalls eine unzulässige Auswechslung der Tat vorliegen würde.
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.635.2016.R3

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