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§ 28§ 33§ 25a§ 34§ 35§ 14§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-409-2/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „I.
§ 33
Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr 576/1987, in Verbindung mit § 35 Abs 1 Z 2 und Abs 4 lit c Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 78/2003, wird der Antrag des Ö A, Bezirk B, vom 30.07.2015, abgeändert durch das Schreiben vom 09.05.2016, auf Überprüfung der Ausnahme einer in der Plandarstellung vom 29.04.2016 ausgewiesenen, 6,1 ha großen Waldfläche entlang des Kbaches auf GST-NR XXX, KG L, von der Benützung zu Erholungszwecken durch folgende SperrmaßnahmenGemäß Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 576 aus 1987,, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Litera c, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2003,, wird der Antrag des Ö A, Bezirk B, vom 30.07.2015, abgeändert durch das Schreiben vom 09.05.2016, auf Überprüfung der Ausnahme einer in der Plandarstellung vom 29.04.2016 ausgewiesenen, 6,1 ha großen Waldfläche entlang des Kbaches auf GST-NR römisch 30 , KG L, von der Benützung zu Erholungszwecken durch folgende Sperrmaßnahmen a) die Anbringung von Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf GST-NR YYY, KG L, am talseitigen Beginn des Lweges sowie b) die Demontage der Eisenleiter in der nordöstlichen Ecke des GST-NR XXX, KG L,die Demontage der Eisenleiter in der nordöstlichen Ecke des GST-NR römisch 30 , KG L, zurückgewiesen. II.römisch zwei. Die Kosten des Verfahrens werden gesondert vorgeschrieben.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Ö A, Bezirk B, vom 30.07.2015 betreffend die auf dem westlichen Ausläufer des GST-NR YYY, KG L, befindlichen Bretter samt der Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf Grundlage der §§ 33 und 35 Abs 1 Z 2 iVm § 35 Abs 4 lit c Forstgesetz 1975 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Ö A, Bezirk B, vom 30.07.2015 betreffend die Demontage der Eisenleiter im östlichen Bereich des GST-NR XXX, KG L – gestützt auf die gleichen Rechtsvorschriften – abgewiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Ö A, Bezirk B, vom 30.07.2015 betreffend die auf dem westlichen Ausläufer des GST-NR YYY, KG L, befindlichen Bretter samt der Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf Grundlage der Paragraphen 33 und 35 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, Forstgesetz 1975 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Ö A, Bezirk B, vom 30.07.2015 betreffend die Demontage der Eisenleiter im östlichen Bereich des GST-NR römisch 30 , KG L – gestützt auf die gleichen Rechtsvorschriften – abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass diese Erledigung weder den anzuwendenden Bestimmungen noch dem Antrag des A B entspreche. Wenn den Formulierungen der Sinn zu entnehmen sei, dass eine Sperre des GST-NR XXX, KG L, nicht vorliege, sei die Erledigung dennoch rechtswidrig, weil das vorgegebene Entscheidungsthema verfehlt sei. Dies insbesondere hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages betreffend die Sperreinrichtung auf dem GST-NR YYY, KG L. Ein Antrag, der sich darauf bezogen habe, sei nie gestellt worden und habe die Behörde den Bescheid in Folge Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem sei der Eigentümerin dieses Grundstückes Parteistellung zuerkannt worden, auch darin liege eine Rechtswidrigkeit.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass diese Erledigung weder den anzuwendenden Bestimmungen noch dem Antrag des A B entspreche. Wenn den Formulierungen der Sinn zu entnehmen sei, dass eine Sperre des GST-NR römisch 30 , KG L, nicht vorliege, sei die Erledigung dennoch rechtswidrig, weil das vorgegebene Entscheidungsthema verfehlt sei. Dies insbesondere hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages betreffend die Sperreinrichtung auf dem GST-NR YYY, KG L. Ein Antrag, der sich darauf bezogen habe, sei nie gestellt worden und habe die Behörde den Bescheid in Folge Unzuständigkeit mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem sei der Eigentümerin dieses Grundstückes Parteistellung zuerkannt worden, auch darin liege eine Rechtswidrigkeit. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werde gegenüber dem ursprünglichen Antrag geändert und der Verfahrensgegenstand auf die Waldfläche des GST-NR XXX, KG L, entlang dem Kbach eingeschränkt. Der Kbach werde auf seiner in Flussrichtung gesehen linken Seite seit mehr als einem Jahrhundert vom Lweg begleitet. Dieser werde seit Jahrzehnten als Wanderweg benützt. Der Weg beginne im Ortsteil K in L und ende beim kleinen Stausee im Ortsteil H in L. Der Wanderweg führe über die GST-NRn YYY und XXX und verlasse das GST-NR XXX bei einem ca 7 m hohen fast senkrechten, nicht begehbaren Felsaufschwung. Dieser sei seit Bestehen des Weges mit einer Eisenleiter versehen, welche die Überwindung möglich gemacht habe.Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werde gegenüber dem ursprünglichen Antrag geändert und der Verfahrensgegenstand auf die Waldfläche des GST-NR römisch 30 , KG L, entlang dem Kbach eingeschränkt. Der Kbach werde auf seiner in Flussrichtung gesehen linken Seite seit mehr als einem Jahrhundert vom Lweg begleitet. Dieser werde seit Jahrzehnten als Wanderweg benützt. Der Weg beginne im Ortsteil K in L und ende beim kleinen Stausee im Ortsteil H in L. Der Wanderweg führe über die GST-NRn YYY und römisch 30 und verlasse das GST-NR römisch 30 bei einem ca 7 m hohen fast senkrechten, nicht begehbaren Felsaufschwung. Dieser sei seit Bestehen des Weges mit einer Eisenleiter versehen, welche die Überwindung möglich gemacht habe. Zu YYY: Die Eigentümerin habe am talseitigen Beginn des Lweges eine Sperreinrichtung bestehend aus Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ anbringen lassen. Diese sei durch ihre örtliche Lage zweifelsfrei dazu bestimmt, das Betreten der vom Weg durchquerten Grundstücke bzw der Waldfläche des GST-NR XXX auszuschließen oder zumindest zu behindern. Sie befinde sich ungefähr 100 m westlich des Punktes an dem der Lweg in das als Wald zu bewertende GST-NR XXX führe. Der Auffassung der Behörde, eine Sperreinrichtung müsse auf der Grenzlinie der zu sperrenden Waldfläche angebracht sein, damit sie als Sperreinrichtung im Rechtssinne gewertet werden könne, treffe nicht zu. Die von der Behörde angewandte Interpretation ließe es zu leicht erscheinen, den Grundsatz des freien Zugangs zum Wald auszuhebeln, könnte doch durch die Errichtung eines Zaunes, wenn dies außerhalb der Grenzen der zu sperrenden Waldflächen geschähe, der freie Zugang ausgeschlossen werden, ohne dass § 35 Forstgesetz 1975 dagegen Handhabe biete. Selbst wenn die Sperreinrichtung von Unbekannten errichtet worden wäre, läge eine mehrjährige Duldung derselben durch die Grundeigentümerin vor, welche auf den Willen schließen ließe, die folgenden Waldflächen zu sperren. Die am talseitigen Beginn des Lweges angebrachte Sperreinrichtung sei somit durchaus und zwar für sich allein (arg „…das allseitige, … Betreten einer Waldfläche auszuschließen oder zumindest zu behindern), geeignet, die Sperre der am Kbach gelegenen Waldfläche des GST NR XXX zu bewirken. Der gegenteilige Spruch sei auch in dieser Hinsicht rechtswidrig.Die Eigentümerin habe am talseitigen Beginn des Lweges eine Sperreinrichtung bestehend aus Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ anbringen lassen. Diese sei durch ihre örtliche Lage zweifelsfrei dazu bestimmt, das Betreten der vom Weg durchquerten Grundstücke bzw der Waldfläche des GST-NR römisch 30 auszuschließen oder zumindest zu behindern. Sie befinde sich ungefähr 100 m westlich des Punktes an dem der Lweg in das als Wald zu bewertende GST-NR römisch 30 führe. Der Auffassung der Behörde, eine Sperreinrichtung müsse auf der Grenzlinie der zu sperrenden Waldfläche angebracht sein, damit sie als Sperreinrichtung im Rechtssinne gewertet werden könne, treffe nicht zu. Die von der Behörde angewandte Interpretation ließe es zu leicht erscheinen, den Grundsatz des freien Zugangs zum Wald auszuhebeln, könnte doch durch die Errichtung eines Zaunes, wenn dies außerhalb der Grenzen der zu sperrenden Waldflächen geschähe, der freie Zugang ausgeschlossen werden, ohne dass Paragraph 35, Forstgesetz 1975 dagegen Handhabe biete. Selbst wenn die Sperreinrichtung von Unbekannten errichtet worden wäre, läge eine mehrjährige Duldung derselben durch die Grundeigentümerin vor, welche auf den Willen schließen ließe, die folgenden Waldflächen zu sperren. Die am talseitigen Beginn des Lweges angebrachte Sperreinrichtung sei somit durchaus und zwar für sich allein (arg „…das allseitige, … Betreten einer Waldfläche auszuschließen oder zumindest zu behindern), geeignet, die Sperre der am Kbach gelegenen Waldfläche des GST NR römisch 30 zu bewirken. Der gegenteilige Spruch sei auch in dieser Hinsicht rechtswidrig. Zu XXX: Der Eigentümer habe im Verlauf des Jahres 2014 die beschriebene Eisenleiter demontieren lassen. Sie sei in schwer beschädigtem Zustand im Wald liegengeblieben, bis sie – vermutlich durch Wanderer – notdürftig wieder aufgerichtet und an den Resten der dort vorhandenen Druckrohrleitung festgemacht worden sei. Dieses Provisorium sei keinesfalls geeignet, dem Wanderpublikum das sichere Überwinden des Felsaufschwunges zu ermöglichen. Die Demolierung der Leiter könne nicht anders als eine „nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung“ verstanden werden, die Waldfläche am Kbach für die allgemeine Benutzung zu Erholungszwecken zu sperren. Die in der nordöstlichen Ecke des GST-NR XXX getroffene Sperrmaßnahme sei für sich allein geeignet, eine Sperre der am Kbach gelegenen Waldfläche dieses Grundstückes zu bewirken. Der gegenteilige Spruch sei auch in dieser Hinsicht rechtswidrig.Der Eigentümer habe im Verlauf des Jahres 2014 die beschriebene Eisenleiter demontieren lassen. Sie sei in schwer beschädigtem Zustand im Wald liegengeblieben, bis sie – vermutlich durch Wanderer – notdürftig wieder aufgerichtet und an den Resten der dort vorhandenen Druckrohrleitung festgemacht worden sei. Dieses Provisorium sei keinesfalls geeignet, dem Wanderpublikum das sichere Überwinden des Felsaufschwunges zu ermöglichen. Die Demolierung der Leiter könne nicht anders als eine „nach außen hin in Erscheinung tretende Willenserklärung“ verstanden werden, die Waldfläche am Kbach für die allgemeine Benutzung zu Erholungszwecken zu sperren. Die in der nordöstlichen Ecke des GST-NR römisch 30 getroffene Sperrmaßnahme sei für sich allein geeignet, eine Sperre der am Kbach gelegenen Waldfläche dieses Grundstückes zu bewirken. Der gegenteilige Spruch sei auch in dieser Hinsicht rechtswidrig. Das im ursprünglichen Antrag angesprochene Zusammenwirken sei vom Forstgesetz nicht untersagt. Grundeigentümer, die eine aus mehreren Grundstücken bestehende zusammenhängende Waldfläche sperren wollten, würden zusammenwirken. Eine gesonderte Beschilderung an jeder Grundstücksgrenze sei sinnwidrig. Zur Zugänglichkeit des GST-NR XXX, KG L, vom Wanderweg her (S-A), sei anzuführen, dass die Waldfläche am Kbach zufolge der Steilheit und Unwegsamkeit des Geländes unerreichbar sei und es bleibe das Erfordernis des allseitigen freien Betretens aufrecht.Zur Zugänglichkeit des GST-NR römisch 30 , KG L, vom Wanderweg her (S-A), sei anzuführen, dass die Waldfläche am Kbach zufolge der Steilheit und Unwegsamkeit des Geländes unerreichbar sei und es bleibe das Erfordernis des allseitigen freien Betretens aufrecht. Mit Eingabe vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer ergänzend klargestellt, dass der A B die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausnahme von Waldflächen von der Benutzung zu Erholungszwecken nur in Bezug auf Waldflächen, die sich auf dem GST-NR XXX, KG L, befinden würden, beantragt habe. Als Sperrmaßnahmen, welche diese Sperre bewirken würden, seien die Anbringung von Brettern und Tafeln mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf GST-NR YYY sowie die Demontage der Eisenleiter in der nordöstlichen Ecke des GST-NR XXX zu nennen.Mit Eingabe vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer ergänzend klargestellt, dass der A B die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausnahme von Waldflächen von der Benutzung zu Erholungszwecken nur in Bezug auf Waldflächen, die sich auf dem GST-NR römisch 30 , KG L, befinden würden, beantragt habe. Als Sperrmaßnahmen, welche diese Sperre bewirken würden, seien die Anbringung von Brettern und Tafeln mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf GST-NR YYY sowie die Demontage der Eisenleiter in der nordöstlichen Ecke des GST-NR römisch 30 zu nennen. Die zur Überprüfung beantragte Waldfläche entlang dem Kbach habe ein Ausmaß von 6,1 ha. Die südliche Grenze der zu prüfenden Fläche werde durch die Scheitellinie eines Geländerückens gebildet. Es sei davon auszugehen, dass diese Linie von Erholungssuchenden vor allem wegen der Steilheit des Geländes nicht überquert werde. Eine Planbeilage, aus der das Ausmaß der zu überprüfenden Waldfläche zu entnehmen ist, wurde beigelegt (Datum 29.04.2016). Der Vorstand des A habe den Beschluss zur Beschwerdeerhebung am 26.02.2016 gefasst und sei die Beschlussfassung unmittelbar im Anschluss an die Jahreshauptversammlung erfolgt. Der Beschluss sei im letzten Absatz der Niederschrift protokolliert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers noch Folgendes ergänzt: Es werde die Auffassung vertreten, dass die Nichteintragung dieses Weges im Vorarlberg Atlas kein Kriterium dafür sei, ob es sich beim Lweg um einen Wanderweg handle oder nicht. Diesbezüglich sei bereits im Rahmen der Äußerung vom 25.01.2016 unter Punkt II. aus rechtlicher Sicht Stellung genommen worden. Auf diese Äußerung sei zu verweisen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers noch Folgendes ergänzt: Es werde die Auffassung vertreten, dass die Nichteintragung dieses Weges im Vorarlberg Atlas kein Kriterium dafür sei, ob es sich beim Lweg um einen Wanderweg handle oder nicht. Diesbezüglich sei bereits im Rahmen der Äußerung vom 25.01.2016 unter Punkt römisch zwei. aus rechtlicher Sicht Stellung genommen worden. Auf diese Äußerung sei zu verweisen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Im Ortsteil K in L beginnt der sogenannten Lweg auf dem nordwestlichen Ausläufer des GST-NR YYY und führt vertikal in die Parzelle H in L. Zunächst verläuft der Lweg den Kbach südlich begleitend auf GST-NR XXX bis zu einer im nordöstlichen Bereich des GST-NR XXX befindlichen steil abfallenden Felswand.3.
- Im Ortsteil K in L beginnt der sogenannten Lweg auf dem nordwestlichen Ausläufer des GST-NR YYY und führt vertikal in die Parzelle H in L. Zunächst verläuft der Lweg den Kbach südlich begleitend auf GST-NR römisch 30 bis zu einer im nordöstlichen Bereich des GST-NR römisch 30 befindlichen steil abfallenden Felswand. An dieser Felswand befand sich eine Eisenleiter. Nach Überwindung der Felswand führt der Lweg weiter bis zu einem kleinen Stausee im Ortsteil H in L. Der Lweg diente ursprünglich als Erhaltungsweg für die Druckrohrleitung, die von der Schuhfabrik „K“ betrieben wurde. Die Druckrohrleitung ist in der Natur nach wie vor ersichtlich, jedoch nicht mehr in Betrieb. Die Eisenleiter wurde im Jahr 2013 aus Sicherheitsgründen vom Grundeigentümer demontiert. Die Eisenleiter wurde zwischenzeitlich provisorisch, an Seilen befestigt, vermutlich von Wanderern wieder montiert. Sie befindet sich nun südlich der noch vorhandenen Druckrohrleitung. Der Lweg ist nicht Bestandteil des Wanderwegekonzeptes und ist nicht als solcher gekennzeichnet. Er ist allerdings in der Natur als Pfad sichtbar und es befinden sich an den steilsten Stellen Eisenrohre, die aus dem Boden ragen, als Tritthilfe. Der Weg wird seit vielen Jahren von hunderten von Personen, auch von Mitgliedern des Beschwerdeführers, begangen. Es gibt keinen Wegehalter, der für die Erhaltung des Weges zuständig ist. Der Weg wurde jedoch immer wieder, vermutlich durch Wanderer, betreut. 3.2 Im Zuge der Hochwasserereignisse 2010 wurden die Böschungseinhänge des Kbaches vom Hochwasser unterspült. Im Jahr 2013 wurde ein Projekt der Wildbach- und Lawinenverbauung, erstellt im Namen der Gemeinde L,
den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen bewilligt. Das Projekt beinhaltet eine Balkensperre mit einem Verlandungsbereich und orographisch linksseitig des Kbaches eine Steinschlichtung, die bis zum relevanten Bereich des GST-NR YYY reicht. Der dort befindliche Abschnitt des Lweges ist in einem schlechten Zustand. Es sind Absätze und Rutschbereiche vorhanden. Der gesamte Bereich ist verbuscht und zum Teil mit Brombeeren bewachsen und insgesamt nur sehr schwer begehbar. 3.3 Das GST-NR XXX steht im Alleineigentum von E A R. Es handelt sich dabei um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975.3.3 Das GST-NR römisch 30 steht im Alleineigentum von E A R. Es handelt sich dabei um Wald im Sinne des Forstgesetzes
- Das Grundstück wird im nördlichen Bereich vom Kbach durchflossen. Südlich wird das Grundstück in der Natur durch den dort befindlichen Sgraben begrenzt. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR XXX erfolgt über das GST-NR YYY. Wegbeginn ist auf dem auf GST-NR YYY befindlichen Umkehrplatz. Der Weg bindet in der Folge in eine Forststraße ein, die im weiteren Verlauf auf GST-NR XXX führt und in der halben Höhe dieses Grundstückes endet.Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR römisch 30 erfolgt über das GST-NR YYY. Wegbeginn ist auf dem auf GST-NR YYY befindlichen Umkehrplatz. Der Weg bindet in der Folge in eine Forststraße ein, die im weiteren Verlauf auf GST-NR römisch 30 führt und in der halben Höhe dieses Grundstückes endet. 3.4 Westlich angrenzend an das GST-NR XXX liegt das GST-NR YYY, das im Alleineigentum von Mag. I R steht. Das Grundstück ist im gültigen Flächenwidmungsplan teils als Freifläche-Freihaltegebiet, teils als Baufläche-Wohngebiet und teils als Freifläche-Sondergebiet Schwimmbad und überdachte Terrasse gewidmet.3.4 Westlich angrenzend an das GST-NR römisch 30 liegt das GST-NR YYY, das im Alleineigentum von Mag. römisch eins R steht. Das Grundstück ist im gültigen Flächenwidmungsplan teils als Freifläche-Freihaltegebiet, teils als Baufläche-Wohngebiet und teils als Freifläche-Sondergebiet Schwimmbad und überdachte Terrasse gewidmet. Der östliche Teilbereich dieses Grundstückes, welcher an den Wald auf GST-NR XXX anschließt und von diesem durch einen Zaun abgegrenzt wird, bildet gemeinsam mit dem auf GST-NR XXX stockenden Wald sowie mit dem nördlich angrenzenden forstlichen Bewuchs auf GST-NR ZZZ, KG L, Wald im Sinne des Forstgesetzes
- Hingegen stellt sich der westliche Teilbereich des GST-NR YYY mit seinen (nördlichen und südlichen) Ausläufern einerseits als landwirtschaftliche Nutzfläche dar – dort findet sich kein durchgehender Strauch- und Baumbewuchs mit einer Mindestbreite von 10 m – andererseits ist dort das Wohnhaus K errichtet.Der östliche Teilbereich dieses Grundstückes, welcher an den Wald auf GST-NR römisch 30 anschließt und von diesem durch einen Zaun abgegrenzt wird, bildet gemeinsam mit dem auf GST-NR römisch 30 stockenden Wald sowie mit dem nördlich angrenzenden forstlichen Bewuchs auf GST-NR ZZZ, KG L, Wald im Sinne des Forstgesetzes
- Hingegen stellt sich der westliche Teilbereich des GST-NR YYY mit seinen (nördlichen und südlichen) Ausläufern einerseits als landwirtschaftliche Nutzfläche dar – dort findet sich kein durchgehender Strauch- und Baumbewuchs mit einer Mindestbreite von 10 m – andererseits ist dort das Wohnhaus K errichtet. 3.5 Im nordwestlichen Ausläufer des GST-NR YYY und somit an jener Stelle, an der der sogenannte Lweg beginnt, wurden Bretter angebracht und daran eine Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ montiert. Bei diesem Bereich des GST-NR YYY handelt es sich nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes
- Wer die Bretter samt Tafel angebracht hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Bretter und die montierte Tafel befinden sich in einem Abstand von etwa 100 m zur Grundstücksgrenze des GST-NR XXX.Wer die Bretter samt Tafel angebracht hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Bretter und die montierte Tafel befinden sich in einem Abstand von etwa 100 m zur Grundstücksgrenze des GST-NR römisch 30 . 3.6 Das GST-NR XXX wird im südöstlichen Bereich von einem bestehenden und im Wanderwegekonzept ausgewiesenen Wanderweg, der von der A zur Parzelle H in L führt, durchquert.3.6 Das GST-NR römisch 30 wird im südöstlichen Bereich von einem bestehenden und im Wanderwegekonzept ausgewiesenen Wanderweg, der von der A zur Parzelle H in L führt, durchquert. Von der ersten auf GST-NR XXX befindlichen Kehre dieses Wanderweges führt ein schmaler Trampelpfad in der Horizontalen über 70 bis 80 m Richtung Felsaufschwung im nordöstlichen Bereich des GST-NR XXX. Der Trampelpfad führt talseitig einer Nagelfluhbank entlang in leichter Hanglage und ist durchaus begehbar. Im Anschluss daran verzweigen sich verschiedene Spuren auf dem Waldboden, die jedoch alle zu diesem Felsaufschwung führen. Der Hang ist problemlos zu queren. Die Begehbarkeit betrifft somit auch die 6,1 ha große Fläche die sich parallel zum Kbach Richtung Süden erstreckt.Von der ersten auf GST-NR römisch 30 befindlichen Kehre dieses Wanderweges führt ein schmaler Trampelpfad in der Horizontalen über 70 bis 80 m Richtung Felsaufschwung im nordöstlichen Bereich des GST-NR römisch 30 . Der Trampelpfad führt talseitig einer Nagelfluhbank entlang in leichter Hanglage und ist durchaus begehbar. Im Anschluss daran verzweigen sich verschiedene Spuren auf dem Waldboden, die jedoch alle zu diesem Felsaufschwung führen. Der Hang ist problemlos zu queren. Die Begehbarkeit betrifft somit auch die 6,1 ha große Fläche die sich parallel zum Kbach Richtung Süden erstreckt.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters der Grundeigentümer der GST-NRn XXX und YYY, weiters aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstatteten Stellungnahmen sowie aufgrund des Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen als erwiesen angenommen. Im Übrigen ist der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters der Grundeigentümer der GST-NRn römisch 30 und YYY, weiters aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstatteten Stellungnahmen sowie aufgrund des Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen als erwiesen angenommen. Im Übrigen ist der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist, wer die Bretter samt Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ zu welchem Zeitpunkt auf GST-NR YYY angebracht hat. Der Rechtsvertreter der Grundeigentümer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass seitens der Grundeigentümer die Auffassung vertreten worden sei, dass die Bretter samt Tafel von der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgestellt worden seien. Dies erscheint aufgrund der in diesem Bereich durch die Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen nicht von vornherein unglaubwürdig. Weiters wurde eingeräumt, dass jedoch nach Abschluss der Arbeiten durch die Wildbach- und Lawinenverbauung nicht veranlasst worden sei, diese wieder zu entfernen. Da die Wildbach- und Lawinenverbauung im behördlichen Verfahren ausdrücklich erklärt hat, weder Bretter noch Tafel montiert zu haben, konnte diesbezüglich nur eine negative Feststellung getroffen werden. Die Feststellung, dass die Eisenleiter im Jahr 2013 durch den Grundeigentümer entfernt wurde, fußt auf der Aussage des Rechtsvertreters der Grundeigentümer im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Demnach sei die Eisenleiter im Jahr 2013 über Auftrag des Grundeigentümers E R durch M L entfernt worden, da der Zweck der Eisenleiter (Wartung der Druckrohrleitung) weggefallen sei. Der Bürgermeister der Gemeinde L habe dazu seine Zustimmung erteilt. Auch aus Sicherheitsgründen sei die Demontage für richtig befunden worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Überprüfung konkretisierte Fläche von 6,1 ha auf GST-NR XXX entlang des Kbaches, die südlich durch die Scheitellinie eines Geländerückens, der in etwa parallel zum Kbach verlaufe, begrenzt wird, aufgrund der Steilheit des Geländes (45° Neigung im oberen Teil) von Erholungssuchenden nicht überquert werden könne.Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Überprüfung konkretisierte Fläche von 6,1 ha auf GST-NR römisch 30 entlang des Kbaches, die südlich durch die Scheitellinie eines Geländerückens, der in etwa parallel zum Kbach verlaufe, begrenzt wird, aufgrund der Steilheit des Geländes (45° Neigung im oberen Teil) von Erholungssuchenden nicht überquert werden könne. Zur Beurteilung der Begehbarkeit des GST-NR XXX und insbesondere der vom Beschwerdeführer eingegrenzten Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha wurde der forsttechnischen Amtssachverständige beigezogen. Dieser hat sein Gutachten mit Bezug auf das im behördlichen Verfahren erstattete forstfachliche Gutachten sowie die Stellungnahme vom 11.12.2015 im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattet und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Zur Beurteilung der Begehbarkeit des GST-NR römisch 30 und insbesondere der vom Beschwerdeführer eingegrenzten Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha wurde der forsttechnischen Amtssachverständige beigezogen. Dieser hat sein Gutachten mit Bezug auf das im behördlichen Verfahren erstattete forstfachliche Gutachten sowie die Stellungnahme vom 11.12.2015 im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattet und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Zuge des am heutigen Tage durchgeführten Lokalaugenscheines sei er – der Amtssachverständige – den auf GST-NR XXX befindlichen Wanderweg bis hinauf zur Kehre gegangen. Von dort aus sei er in der Horizontalen bis zu dem Felsaufschwung gegangen, auf dem sich die provisorisch angebrachte Leiter befinde. Er habe einen schmalen Trampelpfad vorgefunden, auf dem offenbar bereits mehrere Leute gegangen seien. Er führe talseitig einer Nagelfluhbank entlang, befinde sich in einer leichteren Hanglage und sei durchaus begehbar. Über die ersten 70 bis 80 m sei dieser Trampelpfad vorzufinden, im Anschluss daran würden sich verschiedene Spuren in verschiedene Richtungen auf dem Waldboden verzweigen. Alle Spuren würden zu der in Frage stehenden Leiter bzw zum Felsaufschwung führen. Bis zum Lweg sei der Hang für ihn problemlos zu gehen gewesen und in der Horizontalen angenehmer zu laufen, als die von unten nach oben zum Felsaufschwung bzw der dort angebrachten provisorischen Leiter führende vertikale Route. Daraus folge, dass das GST-NR XXX von der von ihm beschriebenen Kurve des Wanderweges aus begehbar sei und man dort auch zur Leiter beim Felsaufschwung, dh zur Fortsetzung des vertikal von unten in der Parzelle H führenden Lweges, gelange. Auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgewiesene Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha sei auf diese Weise begehbar. Von Norden sei das GST-NR XXX nicht begehbar, aufgrund der dort befindlichen steil abfallenden Felswand. Der Zugang von der Südseite, vom besiedelten Bereich her, sei aufgrund des dort befindlichen Sgrabens schwierig.Im Zuge des am heutigen Tage durchgeführten Lokalaugenscheines sei er – der Amtssachverständige – den auf GST-NR römisch 30 befindlichen Wanderweg bis hinauf zur Kehre gegangen. Von dort aus sei er in der Horizontalen bis zu dem Felsaufschwung gegangen, auf dem sich die provisorisch angebrachte Leiter befinde. Er habe einen schmalen Trampelpfad vorgefunden, auf dem offenbar bereits mehrere Leute gegangen seien. Er führe talseitig einer Nagelfluhbank entlang, befinde sich in einer leichteren Hanglage und sei durchaus begehbar. Über die ersten 70 bis 80 m sei dieser Trampelpfad vorzufinden, im Anschluss daran würden sich verschiedene Spuren in verschiedene Richtungen auf dem Waldboden verzweigen. Alle Spuren würden zu der in Frage stehenden Leiter bzw zum Felsaufschwung führen. Bis zum Lweg sei der Hang für ihn problemlos zu gehen gewesen und in der Horizontalen angenehmer zu laufen, als die von unten nach oben zum Felsaufschwung bzw der dort angebrachten provisorischen Leiter führende vertikale Route. Daraus folge, dass das GST-NR römisch 30 von der von ihm beschriebenen Kurve des Wanderweges aus begehbar sei und man dort auch zur Leiter beim Felsaufschwung, dh zur Fortsetzung des vertikal von unten in der Parzelle H führenden Lweges, gelange. Auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgewiesene Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha sei auf diese Weise begehbar. Von Norden sei das GST-NR römisch 30 nicht begehbar, aufgrund der dort befindlichen steil abfallenden Felswand. Der Zugang von der Südseite, vom besiedelten Bereich her, sei aufgrund des dort befindlichen Sgrabens schwierig. Das Landesverwaltungsgericht folgt dieser fachlichen Einschätzung und sieht es daher als erwiesen an, dass das GST-NR XXX von der auf diesem Grundstück befindlichen Kehre des bestehenden Wanderweges aus, der von der A in die Parzelle H führt, bis zum Felsaufschwung mit der dort derzeit provisorisch angebrachten Leiter, begehbar ist und damit auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens präzisierte Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha, dh der nördliche Bereich des GST-NR XXX, vom Erholungssuchenden erreicht werden kann.Das Landesverwaltungsgericht folgt dieser fachlichen Einschätzung und sieht es daher als erwiesen an, dass das GST-NR römisch 30 von der auf diesem Grundstück befindlichen Kehre des bestehenden Wanderweges aus, der von der A in die Parzelle H führt, bis zum Felsaufschwung mit der dort derzeit provisorisch angebrachten Leiter, begehbar ist und damit auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens präzisierte Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha, dh der nördliche Bereich des GST-NR römisch 30 , vom Erholungssuchenden erreicht werden kann. Die Feststellungen zu den als Wald und Nichtwald zu qualifizierenden Bereichen des GST-NR YYY fußen ebenso wie die Feststellungen zur Begehbarkeit des Lweges im Bereich des GST-NR YYY und zur forstlichen Bewirtschaftung des GST-NR XXX auf den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen. Unter Bezug auf seine forstfachliche Beurteilung im Rahmen des Lokalaugenscheines am 02.12.2015 bzw seine Stellungnahme vom 11.12.2015 führte der forsttechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die Waldfeststellung, die er im Rahmen des Lokalaugenscheines am 02.12.2015 erstattet habe, nicht jenen Bereich betreffe, der durch die Maßnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (westlicher Bereich) verändert worden sei, sondern vielmehr den östlichen Bereich des Grundstückes, das an den Wald des GST-NR XXX anschließe und mit diesem zusammen die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 mit der „10 m-Breite“ erfülle. Er könne heute angeben, dass sich die Nichtwaldeigenschaft noch etwas höher hinaufziehe als im Zuge des Lokalaugenscheines im Dezember 2015 angegeben. Dh die Bretter mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ befänden sich auf Nichtwald. Dabei handle es sich aber nicht um einen zu einem Wohnhaus gehörenden Lattenzaun. Der Abstand zur Grundstücksgrenze des GST-NR XXX betrage ca 100 m. Das im Jahre 2013 bewilligte Projekt der Wildbach- und Lawinenverbauung beinhalte eine Balkensperre mit einem Verlandungsbereich und orographisch linksseitig des Kbaches eine Steinschlichtung, die bis zum relevanten Bereich des GST-NR YYY reiche. Derzeit sei der dort befindliche Abschnitt des Lweges in einem sehr schlechten Zustand. Es würden Absätze und Rutschbereiche vorgefunden werden und es sei der gesamte Bereich verbuscht und zum Teil mit Brombeeren bewachsen. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR XXX erfolge über das GST-NR YYY. Wegbeginn sei auf dem Umkehrplatz und darauf folge eine Einbindung in eine Forststraße, die im weiteren Verlauf auf GST-NR XXX führe und in der halben Höhe dieses Grundstückes ende. Die auf GST-NR YYY bestehende Tafel behindere weder die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR XXX noch sei diese Tafel aus irgendwelchen forstfachlichen oder waldbaulichen Zwecken notwendig. Die Zufahrt und die Weganlage zum Wald bestünden ja auf den GST-NRN YYY und XXX.Die Feststellungen zu den als Wald und Nichtwald zu qualifizierenden Bereichen des GST-NR YYY fußen ebenso wie die Feststellungen zur Begehbarkeit des Lweges im Bereich des GST-NR YYY und zur forstlichen Bewirtschaftung des GST-NR römisch 30 auf den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen. Unter Bezug auf seine forstfachliche Beurteilung im Rahmen des Lokalaugenscheines am 02.12.2015 bzw seine Stellungnahme vom 11.12.2015 führte der forsttechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass die Waldfeststellung, die er im Rahmen des Lokalaugenscheines am 02.12.2015 erstattet habe, nicht jenen Bereich betreffe, der durch die Maßnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (westlicher Bereich) verändert worden sei, sondern vielmehr den östlichen Bereich des Grundstückes, das an den Wald des GST-NR römisch 30 anschließe und mit diesem zusammen die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes 1975 mit der „10 m-Breite“ erfülle. Er könne heute angeben, dass sich die Nichtwaldeigenschaft noch etwas höher hinaufziehe als im Zuge des Lokalaugenscheines im Dezember 2015 angegeben. Dh die Bretter mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ befänden sich auf Nichtwald. Dabei handle es sich aber nicht um einen zu einem Wohnhaus gehörenden Lattenzaun. Der Abstand zur Grundstücksgrenze des GST-NR römisch 30 betrage ca 100 m. Das im Jahre 2013 bewilligte Projekt der Wildbach- und Lawinenverbauung beinhalte eine Balkensperre mit einem Verlandungsbereich und orographisch linksseitig des Kbaches eine Steinschlichtung, die bis zum relevanten Bereich des GST-NR YYY reiche. Derzeit sei der dort befindliche Abschnitt des Lweges in einem sehr schlechten Zustand. Es würden Absätze und Rutschbereiche vorgefunden werden und es sei der gesamte Bereich verbuscht und zum Teil mit Brombeeren bewachsen. Die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR römisch 30 erfolge über das GST-NR YYY. Wegbeginn sei auf dem Umkehrplatz und darauf folge eine Einbindung in eine Forststraße, die im weiteren Verlauf auf GST-NR römisch 30 führe und in der halben Höhe dieses Grundstückes ende. Die auf GST-NR YYY bestehende Tafel behindere weder die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des GST-NR römisch 30 noch sei diese Tafel aus irgendwelchen forstfachlichen oder waldbaulichen Zwecken notwendig. Die Zufahrt und die Weganlage zum Wald bestünden ja auf den GST-NRN YYY und römisch 30 . Auch diese Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar, sie decken sich überdies mit der infolge des Lokalaugenscheines am 02.12.2015 erstellten fachlichen Schlussfolgerung und können daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 5.
§ 33
Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr 576/1987, darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.5.
Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 576 aus 1987,, darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34,, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
§ 34
Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 59/2002, darf Wald, unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 2, von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre).
Paragraph 34, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2002,, darf Wald, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2,, von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Absatz 2,) oder dauernd (Absatz 3,) ausgenommen werden (Sperre).
§ 35
Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 78/2003, hat die Behörde Sperren im Fall eines Antrages auf Überprüfung eines nach Abs 4 Berechtigten auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2003,, hat die Behörde Sperren im Fall eines Antrages auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
§ 35
Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 78/2003, hat die Behörde, sofern die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre ergibt, in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
Paragraph 35, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2003,, hat die Behörde, sofern die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre ergibt, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.
§ 35
Abs 4 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 78/2003, sind im Sinne des Abs 1 Z 2 Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben, antragsberechtigt.
Paragraph 35, Absatz 4, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2003,, sind im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Organisationen, deren Mitglieder bisher die gesperrte Fläche regelmäßig begangen haben, antragsberechtigt. 5.1 Zur Beschwerdelegitimation: Aus den unter Punkt 3.1 getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Lweg seit vielen Jahren von „Jedermann“, ua von Mitgliedern des A Ö, Bezirk B, regelmäßig begangen wurde. Dem Ö A, Bezirk B, als juristischer Person kommt daher grundsätzlich Antragsberechtigung im Sinne des § 35 Abs 4 lit c Forstgesetz 1975 und damit Beschwerdelegitimation zu.Aus den unter Punkt 3.1 getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Lweg seit vielen Jahren von „Jedermann“, ua von Mitgliedern des A Ö, Bezirk B, regelmäßig begangen wurde. Dem Ö A, Bezirk B, als juristischer Person kommt daher grundsätzlich Antragsberechtigung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, Forstgesetz 1975 und damit Beschwerdelegitimation zu. Die Beschwerdegegner haben vorgebracht, dass
§ 14
Z 4 der Statuten die Mitunterfertigung durch ein weiteres Vorstandmitglied notwendig sei. Diese Bestimmung habe der A Bezirk B bisher vollständig missachtet. Diese Mitunterfertigung fehle bei allen Bevollmächtigungen. Dazu ist Folgendes auszuführen:Die Beschwerdegegner haben vorgebracht, dass
Paragraph 14, Ziffer 4, der Statuten die Mitunterfertigung durch ein weiteres Vorstandmitglied notwendig sei. Diese Bestimmung habe der A Bezirk B bisher vollständig missachtet. Diese Mitunterfertigung fehle bei allen Bevollmächtigungen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Da die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid durch die Statuten des A nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist, obliegt dies
§ 13
Abs 1 der Vereinsstatuten dem Vorstand.Da die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid durch die Statuten des A nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist, obliegt dies
Paragraph 13, Absatz eins, der Vereinsstatuten dem Vorstand. Aus dem vorgelegten Protokoll des A B über die Jahreshauptversammlung am 26.06.2016 ergibt sich, dass im Anschluss an die Jahreshauptversammlung im Vorstand über den Antrag einer Beeinspruchung des „Beschlusses“ der BH B in der Angelegenheit Lweg abgestimmt worden sei. Dem Antrag sei nur mit einer Stimmenthaltung stattgegeben worden. Das Protokoll wurde vom Obmann und von der Schriftführerin unterfertigt. Es trifft zwar zu, dass – wie die Beschwerdegegner einräumen – kein gesondertes Vorstandsprotokoll angefertigt wurde, allerdings schadet das nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Ebenso wie § 14 Z 5 der Vereinsstatuten für Sitzungen des Vorstandes sieht § 10 Z 3 für Verhandlungen der Hauptversammlung ein Protokoll vor, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer/der Schriftführerin zu fertigen ist. Im konkreten Fall wurde der im Vorstand gefasste Beschluss über die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als solcher bezeichnet, im Protokoll der Jahreshauptversammlung dokumentiert und entsprechend den genannten Bestimmungen unterfertigt. Daraus folgt, dass diesbezüglich kein statutenwidriges Vorgehen zur erblicken ist.Aus dem vorgelegten Protokoll des A B über die Jahreshauptversammlung am 26.06.2016 ergibt sich, dass im Anschluss an die Jahreshauptversammlung im Vorstand über den Antrag einer Beeinspruchung des „Beschlusses“ der BH B in der Angelegenheit Lweg abgestimmt worden sei. Dem Antrag sei nur mit einer Stimmenthaltung stattgegeben worden. Das Protokoll wurde vom Obmann und von der Schriftführerin unterfertigt. Es trifft zwar zu, dass – wie die Beschwerdegegner einräumen – kein gesondertes Vorstandsprotokoll angefertigt wurde, allerdings schadet das nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Ebenso wie Paragraph 14, Ziffer 5, der Vereinsstatuten für Sitzungen des Vorstandes sieht Paragraph 10, Ziffer 3, für Verhandlungen der Hauptversammlung ein Protokoll vor, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer/der Schriftführerin zu fertigen ist. Im konkreten Fall wurde der im Vorstand gefasste Beschluss über die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als solcher bezeichnet, im Protokoll der Jahreshauptversammlung dokumentiert und entsprechend den genannten Bestimmungen unterfertigt. Daraus folgt, dass diesbezüglich kein statutenwidriges Vorgehen zur erblicken ist. Zutreffend ist, dass
§ 14
Z 4 der Vereinsstatuten rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, nur vom Obmann/von der Obfrau unter Mitfertigung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erteilt werden kann und die im behördlichen Akt aufliegende Vollmacht vom 13.11.2015 nur vom Obmann des A B unterfertigt wurde. Jedoch ist die Bevollmächtigung im Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes unabhängig davon als satzungskonform zu beurteilen: Aus Punkt 9. des Protokolls der Jahreshauptversammlung des A B vom 26.02.2016 ergibt sich, dass Altobmann Dr. W B den Bezirk B mit seinen juristischen Kenntnissen im Verfahren gegen die Familie R unterstütze und anschließend an die Jahreshauptversammlung im Vorstand abgestimmt werde, ob gegen den Bescheid der BH B Einspruch erhoben werde“. Wie oben ausgeführt, wurde dieses Protokoll vom Obmann und der Schriftführerin, die ein weiteres Vorstandsmitglied ist, unterfertigt, sodass eine satzungskonforme Bevollmächtigung des Dr. W B, jedenfalls für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung – auch im Sinne des § 14 Z 4 der Vereinsstatuten – auszugehen ist.Zutreffend ist, dass
Paragraph 14, Ziffer 4, der Vereinsstatuten rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, nur vom Obmann/von der Obfrau unter Mitfertigung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erteilt werden kann und die im behördlichen Akt aufliegende Vollmacht vom 13.11.2015 nur vom Obmann des A B unterfertigt wurde. Jedoch ist die Bevollmächtigung im Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes unabhängig davon als satzungskonform zu beurteilen: Aus Punkt
- des Protokolls der Jahreshauptversammlung des A B vom 26.02.2016 ergibt sich, dass Altobmann Dr. W B den Bezirk B mit seinen juristischen Kenntnissen im Verfahren gegen die Familie R unterstütze und anschließend an die Jahreshauptversammlung im Vorstand abgestimmt werde, ob gegen den Bescheid der BH B Einspruch erhoben werde“. Wie oben ausgeführt, wurde dieses Protokoll vom Obmann und der Schriftführerin, die ein weiteres Vorstandsmitglied ist, unterfertigt, sodass eine satzungskonforme Bevollmächtigung des Dr. W B, jedenfalls für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung – auch im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, der Vereinsstatuten – auszugehen ist. 5.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den verfahrenseinleitenden Antrag eingeschränkt und mit Schreiben vom 09.05.2016 klargestellt, dass die Überprüfung der Ausnahme einer planlich (Plandatum 29.04.2016) ausgewiesenen, 6,1 ha großen Waldfläche entlang des Kbaches auf GST-NR XXX, von der Benützung zu Erholungszwecken durch folgende Sperrmaßnahmen beantragt werdeDer Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde den verfahrenseinleitenden Antrag eingeschränkt und mit Schreiben vom 09.05.2016 klargestellt, dass die Überprüfung der Ausnahme einer planlich (Plandatum 29.04.2016) ausgewiesenen, 6,1 ha großen Waldfläche entlang des Kbaches auf GST-NR römisch 30 , von der Benützung zu Erholungszwecken durch folgende Sperrmaßnahmen beantragt werde c) die Anbringung von Brettern und einer Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf GST-NR YYY, KG L, am talseitigen Beginn des Lweges sowie d) die Demontage der Eisenleiter in der nordöstlichen Ecke des GST-NR XXX, KG L.die Demontage der Eisenleiter in der nordöstlichen Ecke des GST-NR römisch 30 , KG L. 5.
- Beurteilung der ins Treffen geführten Benützungsbeschränkungen: 5.3.1 Zur Demontage der Eisenleiter: Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahme (Demontage der Eisenleiter) geeignet sei und dazu diene, Wanderer, die die Waldfläche auf dem Lweg von oben her betreten wollten, abzuhalten, denn der Weg ende im Nichts. Die Frage sei, ob auch eine Sperrmaßnahme, die nicht im „Errichten einer Sperreinrichtung“ bestehe, sondern im Beseitigen einer Zugangshilfe, eine Sperre bewirken könne. Unter einer Sperre ist
der – auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach Außen in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich – etwa durch Hinweistafeln (vgl § 34 Abs 6 Forstgesetz 1975) oder konkludent – durch Errichtung einer Sperreinrichtung – erfolgen kann (VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136).Unter einer Sperre ist
der – auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch eine nach Außen in Erscheinung tretende Willenserklärung zu verstehen, wobei dies entweder ausdrücklich – etwa durch Hinweistafeln vergleiche Paragraph 34, Absatz 6, Forstgesetz 1975) oder konkludent – durch Errichtung einer Sperreinrichtung – erfolgen kann (VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136). Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, dass diese vom Verwaltungsgerichtshof gewählte Formel über die beiden ausdrücklich angeführten Sperr-Formen hinausreiche. Neben der Beseitigung von Zugangshilfen, wie Leitern, Tritten, Griffen, Seilgeländern und Weganlagen im Steilgelände seien etwa auch das Abtragen einer Brücke, die über einen Wasserlauf zu einer Waldfläche führe, als Formen konkludenter Sperrmaßnahmen erfasst. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der „allseitigen, freien Begehbarkeit“ von Waldflächen zu Erholungszwecken ins Treffen (ua VwGH 09.12.2013, 2013/10/0078) und argumentiert, dass es in diesem Zusammenhang irrelevant sei, ob die gesperrte Waldfläche vom bestehenden Wanderweg, aber auch von zahlreichen anderen Stellen aus, betreten werden könne. Das Landesverwaltungsgericht vermag dieser Argumentation des Beschwerdeführers aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen: Es trifft zu, dass der hier maßgebende § 35 den Begriff „Sperre“ offenkundig nicht in dem im § 34 Abs 1 definierten Sinn (befristete Sperren oder dauernde Sperren) verwendet, sondern im Sinn des Oberbegriffs „Benützungsbeschränkungen“. Dem Zweck des § 35 folgend ist zu folgern, dass die Überprüfung der hier „Sperre“ genannten, nach § 34 gekennzeichneten Benützungsbeschränkungen gemeint und eine „Sperreinrichtung“ (als faktische Benützungsbeschränkung) der „Sperre“ (als nach § 34 gekennzeichneter Benützungsbeschränkung) gleichgehalten ist (vgl Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, § 35, Fn 1, Seite 362).Es trifft zu, dass der hier maßgebende Paragraph 35, den Begriff „Sperre“ offenkundig nicht in dem im Paragraph 34, Absatz eins, definierten Sinn (befristete Sperren oder dauernde Sperren) verwendet, sondern im Sinn des Oberbegriffs „Benützungsbeschränkungen“. Dem Zweck des Paragraph 35, folgend ist zu folgern, dass die Überprüfung der hier „Sperre“ genannten, nach Paragraph 34, gekennzeichneten Benützungsbeschränkungen gemeint und eine „Sperreinrichtung“ (als faktische Benützungsbeschränkung) der „Sperre“ (als nach Paragraph 34, gekennzeichneter Benützungsbeschränkung) gleichgehalten ist vergleiche Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, Paragraph 35,, Fn 1, Seite 362). Daraus ergibt sich jedoch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass jede faktische Benützungsbeschränkung unter den Begriff „Sperre“
diesem Begriffsverständnis zu subsumieren wäre, sondern eben nur eine Sperreinrichtung. Denn, die „Sperreinrichtung“ ist in Abs 2, § 34 Abs 8 und § 184 Z 5 als Zaun oder sonstige Einfriedung verstanden, wie aus dem Wortlaut und aus den Begriffen „Überstiege oder Tore“ zu schließen ist. Es soll klargestellt werden, dass Sperreinrichtungen (Einfriedungen, Zäune), die tatsächlich zu einer Sperre des Waldes führen, über Auftrag der Behörde zu entfernen sind, wenn durch sie die Ausübung des Betretungsrechtes unmöglich gemacht wird (vgl Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, § 35, Fn 1, Seite 362 mit Hinweis auf die ErlRV 1985).Daraus ergibt sich jedoch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass jede faktische Benützungsbeschränkung unter den Begriff „Sperre“
diesem Begriffsverständnis zu subsumieren wäre, sondern eben nur eine Sperreinrichtung. Denn, die „Sperreinrichtung“ ist in Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 8 und Paragraph 184, Ziffer 5, als Zaun oder sonstige Einfriedung verstanden, wie aus dem Wortlaut und aus den Begriffen „Überstiege oder Tore“ zu schließen ist. Es soll klargestellt werden, dass Sperreinrichtungen (Einfriedungen, Zäune), die tatsächlich zu einer Sperre des Waldes führen, über Auftrag der Behörde zu entfernen sind, wenn durch sie die Ausübung des Betretungsrechtes unmöglich gemacht wird vergleiche Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, Paragraph 35,, Fn 1, Seite 362 mit Hinweis auf die ErlRV 1985). Auch in dem seitens des Beschwerdeführers zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wird unter Sperreinrichtung jede (technische) Einrichtung verstanden, die ihrer Art nach geeignet ist und dazu dient, das allseitige freie Betreten des Waldes auszuschließen oder zumindest zu behindern (VwGH 09.12.2013, 2013/10/0078). Der Schluss des Beschwerdeführers, dass die Formulierung „durch die Errichtung einer Sperreinrichtung“ seinen Grund darin habe, dass an den VwGH ausnahmslos Fälle herangetragen worden seien, die die Errichtung von Zäunen betroffen hätten, trifft nicht zu. Vielmehr ist unter einer Sperreinrichtung nach der Intention des Gesetzgebers eine Einfriedung, ein Zaun oder eine sonstige technische Einrichtung zu verstehen, durch die die Ausübung des Betretungsrechtes des Waldes unmöglich gemacht wird. Wenn der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken entweder durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung erfolgen kann, meint er damit nichts anderes, als durch Sperre im Sinne einer nach § 34 gekennzeichneten Benützungsbeschränkung (durch Hinweistafeln) oder im Sinne einer Sperreinrichtung als faktische Benützungsbeschränkung (durch Einfriedungen, Zäune oder ähnliche technische Einrichtungen), die im Hinblick auf die Überprüfung nach § 35 gleichzustellen sind (vgl VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136, VwGH 29.11.1993, 90/10/0186). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken noch durch andere konkludente Willenserklärungen – abweichend von der Errichtung einer Sperreinrichtung als faktischer Benützungsbeschränkung – möglich wäre.Wenn der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken entweder durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung erfolgen kann, meint er damit nichts anderes, als durch Sperre im Sinne einer nach Paragraph 34, gekennzeichneten Benützungsbeschränkung (durch Hinweistafeln) oder im Sinne einer Sperreinrichtung als faktische Benützungsbeschränkung (durch Einfriedungen, Zäune oder ähnliche technische Einrichtungen), die im Hinblick auf die Überprüfung nach Paragraph 35, gleichzustellen sind vergleiche VwGH 29.10.2007, 2006/10/0136, VwGH 29.11.1993, 90/10/0186). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken noch durch andere konkludente Willenserklärungen – abweichend von der Errichtung einer Sperreinrichtung als faktischer Benützungsbeschränkung – möglich wäre. Die im konkreten Fall erfolgte Demontage der Eisenleiter von der steil abfallenden Felswand im nordöstlichen Bereich des GST-NR XXX erfüllt somit nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts nicht den Begriff der Sperre im Sinne des von § 35 Forstgesetz 1975 verwendeten Oberbegriffs der Benützungsbeschränkung.Die im konkreten Fall erfolgte Demontage der Eisenleiter von der steil abfallenden Felswand im nordöstlichen Bereich des GST-NR römisch 30 erfüllt somit nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts nicht den Begriff der Sperre im Sinne des von Paragraph 35, Forstgesetz 1975 verwendeten Oberbegriffs der Benützungsbeschränkung. Durch diese Maßnahme wird die Ausübung des Betretungsrechts der auf GST-NR XXX befindlichen Waldfläche – auch der vom Beschwerdeführer eingeschränkten Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha – nicht unmöglich gemacht. Die Waldfläche auf GST-NR XXX ist auch in dem vom Beschwerdeführer eingegrenzten Bereich für den Erholungssuchenden trotz der Demontage der Eisenleiter frei betretbar.Durch diese Maßnahme wird die Ausübung des Betretungsrechts der auf GST-NR römisch 30 befindlichen Waldfläche – auch der vom Beschwerdeführer eingeschränkten Waldfläche im Ausmaß von 6,1 ha – nicht unmöglich gemacht. Die Waldfläche auf GST-NR römisch 30 ist auch in dem vom Beschwerdeführer eingegrenzten Bereich für den Erholungssuchenden trotz der Demontage der Eisenleiter frei betretbar. Unabhängig davon ist einzuräumen, dass die im nordöstlichen Bereich des GST-NR XXX befindliche steil abfallende Felswand eine topographische Gegebenheit ist.Unabhängig davon ist einzuräumen, dass die im nordöstlichen Bereich des GST-NR römisch 30 befindliche steil abfallende Felswand eine topographische Gegebenheit ist. Aus § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Waldeigentümers, die Benützung seines Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann aus dieser Duldungspflicht aber nicht die Verpflichtung des Waldeigentümers resultieren, unzugängliche oder unüberwindbare Bereiche seines Waldes für die Benützung durch jedermann zugänglich zu machen. Selbst wenn die gegenständliche Felswand auf GST-NR XXX – aus den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen ergibt sich nichts Gegenteiliges – als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu qualifizieren ist, hat der Waldeigentümer die Anbringung einer dauerhaften Eisenleiter im Rahmen des Betretungsrechtes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu dulden. Hingegen wird das Klettern alleine und ohne Verwendung besonderer Einrichtungen vom Betretungsrecht sehr wohl umfasst sein (vgl Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, § 33 Abs 1, Fn 4, Seite 323). Auch das legt den Schluss nahe, dass die Demontage der Eisenleiter nicht als Sperre im Sinne des Forstgesetzes (Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken) beurteilt werden kann.Aus Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Waldeigentümers, die Benützung seines Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann aus dieser Duldungspflicht aber nicht die Verpflichtung des Waldeigentümers resultieren, unzugängliche oder unüberwindbare Bereiche seines Waldes für die Benützung durch jedermann zugänglich zu machen. Selbst wenn die gegenständliche Felswand auf GST-NR römisch 30 – aus den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen ergibt sich nichts Gegenteiliges – als Wald im Sinne des Forstgesetzes zu qualifizieren ist, hat der Waldeigentümer die Anbringung einer dauerhaften Eisenleiter im Rahmen des Betretungsrechtes nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu dulden. Hingegen wird das Klettern alleine und ohne Verwendung besonderer Einrichtungen vom Betretungsrecht sehr wohl umfasst sein vergleiche Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz4, Paragraph 33, Absatz eins,, Fn 4, Seite 323). Auch das legt den Schluss nahe, dass die Demontage der Eisenleiter nicht als Sperre im Sinne des Forstgesetzes (Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken) beurteilt werden kann. 5.3.2 Anbringung von Brettern samt Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ auf GST-NR YYY, KG L: Wie unter Punkt 3.5 festgestellt und unter Punkt
- beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Bretter samt Tafel auf einer Fläche des GST-NR YYY angebracht, bei der es sich nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Waldeigenschaft haben lediglich die im östlichen Teilbereich des GST-NR YYY an der Grenze zu GST-NR ZZZ und GST-NR XXX befindlichen Flächen, gemeinsam mit dem auf diesen Grundstücken stockenden forstlichen Bewuchs.Wie unter Punkt 3.5 festgestellt und unter Punkt
- beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Bretter samt Tafel auf einer Fläche des GST-NR YYY angebracht, bei der es sich nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Waldeigenschaft haben lediglich die im östlichen Teilbereich des GST-NR YYY an der Grenze zu GST-NR ZZZ und GST-NR römisch 30 befindlichen Flächen, gemeinsam mit dem auf diesen Grundstücken stockenden forstlichen Bewuchs. Selbst wenn diese Nichtwald-Fläche des GST-NR YYY an Wald grenzt und der Lweg talseitig dort beginnt, unterliegt diese Fläche nicht der forstgesetzlichen Möglichkeit zur Überprüfung einer Benützungsbeschränkung im Sinne des § 35 Forstgesetz
- Dies auch deshalb, weil sich das durch § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 eingeräumte Betretungsrecht nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung erstreckt, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein (vgl etwa OGH 10.02.2004, 1 Ob 56/03x). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann es daher – anders als die Beschwerdeführer meinen – nicht sein, dass bereits der Zugang zum angrenzenden Wald, der im konkreten Fall über die sich als landwirtschaftliche Nutzfläche darstellende Fläche des GST-NR YYY führt, nicht für die allgemeine Benützung beschränkt werden dürfte. Denn, hier steht das Nutzungsrecht der Allgemeinheit im Spannungsverhältnis zum Grundeigentum. Das Recht zum freien Betreten anderer als Waldflächen könnte sich allenfalls aus anderen Rechtsgründen ergeben (vgl § 34 Straßengesetz).Selbst wenn diese Nichtwald-Fläche des GST-NR YYY an Wald grenzt und der Lweg talseitig dort beginnt, unterliegt diese Fläche nicht der forstgesetzlichen Möglichkeit zur Überprüfung einer Benützungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 35, Forstgesetz
- Dies auch deshalb, weil sich das durch Paragraph 33, Absatz eins, Forstgesetz 1975 eingeräumte Betretungsrecht nur auf Wald im rechtlichen Sinn, nicht auf Grundflächen anderer rechtlicher Zuordnung erstreckt, mögen sie auch ganz von Wald umschlossen sein vergleiche etwa OGH 10.02.2004, 1 Ob 56/03x). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kann es daher – anders als die Beschwerdeführer meinen – nicht sein, dass bereits der Zugang zum angrenzenden Wald, der im konkreten Fall über die sich als landwirtschaftliche Nutzfläche darstellende Fläche des GST-NR YYY führt, nicht für die allgemeine Benützung beschränkt werden dürfte. Denn, hier steht das Nutzungsrecht der Allgemeinheit im Spannungsverhältnis zum Grundeigentum. Das Recht zum freien Betreten anderer als Waldflächen könnte sich allenfalls aus anderen Rechtsgründen ergeben vergleiche Paragraph 34, Straßengesetz). Eine Beurteilung der auf GST-NR YYY angebrachten Bretter samt Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ als Sperre einer Waldfläche auf GST-NR XXX auf Grundlage des § 35 Forstgesetz 1975 ist daher nicht angezeigt.Eine Beurteilung der auf GST-NR YYY angebrachten Bretter samt Tafel mit der Aufschrift „Durchgang verboten“ als Sperre einer Waldfläche auf GST-NR römisch 30 auf Grundlage des Paragraph 35, Forstgesetz 1975 ist daher nicht angezeigt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Die behördliche Überprüfung einer Benützungsbeschränkung setzt logisch das Vorliegen einer Benützungsbeschränkung – im konkreten Fall einer Sperre im Begriffsverständnis des § 35 Forstgesetz 1975 – voraus. Nachdem das Vorliegen einer solchen Sperre sowohl im Hinblick auf die Demontage der Eisenleiter als auch im Hinblick auf die angebrachten Bretter samt Tafel zu verneinen war, liegt keiner der Fälle des § 35 Abs 2 Forstgesetz 1975 vor – die Sperre beruht auch auf keinem anderen Bundes- oder Landesgesetz.
- Die behördliche Überprüfung einer Benützungsbeschränkung setzt logisch das Vorliegen einer Benützungsbeschränkung – im konkreten Fall einer Sperre im Begriffsverständnis des Paragraph 35, Forstgesetz 1975 – voraus. Nachdem das Vorliegen einer solchen Sperre sowohl im Hinblick auf die Demontage der Eisenleiter als auch im Hinblick auf die angebrachten Bretter samt Tafel zu verneinen war, liegt keiner der Fälle des Paragraph 35, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vor – die Sperre beruht auch auf keinem anderen Bundes- oder Landesgesetz. Das Vorliegen einer Sperre ist somit eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Feststellung im Sinne des § 35 Abs 2 Forstgesetz 1975 zu treffen ist (vgl VwGH 24.02.2011, 2010/10/0167). Der belangten Behörde war es – auch im Hinblick auf Spruchpunkt II. – verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl etwa VwGH 03.07.2001, 2001/05/0209 und 2001/05/0198).Das Vorliegen einer Sperre ist somit eine Antragsvoraussetzung, bei deren Nichtvorliegen der Antrag nicht weiter zu behandeln und daher keine Feststellung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Forstgesetz 1975 zu treffen ist vergleiche VwGH 24.02.2011, 2010/10/0167). Der belangten Behörde war es – auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. – verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 03.07.2001, 2001/05/0209 und 2001/05/0198). Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend zu korrigieren, wobei er aus Gründen der Rechtsklarheit neu formuliert wurde.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob eine Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch konkludente Willenserklärung – wie hier durch Beseitigung einer Zugangshilfe zu einer Waldfläche – fehlt.
- Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob eine Herausnahme einer Waldfläche von der allgemeinen Benützung zu Erholungszwecken durch konkludente Willenserklärung – wie hier durch Beseitigung einer Zugangshilfe zu einer Waldfläche – fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.409.2.2016.R14