RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlLVwG-414-11/2016-R5 TextZahl: LVwG-414-11/2016-R5 Bregenz, am 18.10.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des G B, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Steurer, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.06.2016, betreffend Untersagung der Ausübung eines angemeldeten Gewerbes zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausdruck „durch,“ entfällt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausdruck „durch,“ entfällt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Der Beschwerdeführer hat am 22.02.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft B das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ angemeldet und dazu mit einer am 26.02.2016 bei der Behörde eingelangten Eingabe Belege zum Nachweis der Befähigung nachgereicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht vorliegen, und dem Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes untersagt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht vorliegen, und dem Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes untersagt.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er seit mehr als zehn Jahren hauptberuflich sehr erfolgreich selbständig eine Versicherungsagentur führe und seit mehreren Jahren unbeschränkt haftender Gesellschafter der S I OG und der S G OG sei, welche beide den Standort an der Adresse A, B, hätten. Er sei im Besitze der Gewerbeberechtigungen für die Vermittlung von Verträgen zwischen Personen und Unternehmen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen berechtigt seien, sowie für die Versicherungsvermittlung in Form des Versicherungsagenten. Auf das entsprechende Vorbringen und die entsprechenden Unterlagen werde verwiesen.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er seit mehr als zehn Jahren hauptberuflich sehr erfolgreich selbständig eine Versicherungsagentur führe und seit mehreren Jahren unbeschränkt haftender Gesellschafter der S römisch eins OG und der S G OG sei, welche beide den Standort an der Adresse A, B, hätten. Er sei im Besitze der Gewerbeberechtigungen für die Vermittlung von Verträgen zwischen Personen und Unternehmen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen berechtigt seien, sowie für die Versicherungsvermittlung in Form des Versicherungsagenten. Auf das entsprechende Vorbringen und die entsprechenden Unterlagen werde verwiesen. Zugangsvoraussetzung nach der Unternehmensberatungs-Verordnung sei die fachliche Qualifikation, welche ua auch durch Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachliche einschlägige Tätigkeit erfüllt sei. An seiner weit mehr als dreijährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit könne kein Zweifel bestehen. Sämtliche der unter § 1 Abs 2 Unternehmensberatungs-Verord-nung genannten Tätigkeiten seien erfüllt. Sowohl prozess- und entwicklungsorientierte Beratung im Sinne einer Strategieentwicklung, Unternehmensphilosophie, Entwicklung betrieblicher Führungs- und Kommunikationssysteme sowie die funktionale und zielorientierte Beratung im Sinne einer Unternehmensführung, Marketing, Organisation und Verwaltung sowie die Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen würden von ihm erfüllt. Diese Tätigkeiten würden selbstverständlich auch regelmäßig und seit vielen Jahren in Vollbeschäftigung ausgeübt. Dass diese Tätigkeiten hochqualifiziert seien, ergebe sich unzweifelhaft allein schon aus den jeweiligen Betriebsergebnissen.Zugangsvoraussetzung nach der Unternehmensberatungs-Verordnung sei die fachliche Qualifikation, welche ua auch durch Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachliche einschlägige Tätigkeit erfüllt sei. An seiner weit mehr als dreijährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit könne kein Zweifel bestehen. Sämtliche der unter Paragraph eins, Absatz 2, Unternehmensberatungs-Verord-nung genannten Tätigkeiten seien erfüllt. Sowohl prozess- und entwicklungsorientierte Beratung im Sinne einer Strategieentwicklung, Unternehmensphilosophie, Entwicklung betrieblicher Führungs- und Kommunikationssysteme sowie die funktionale und zielorientierte Beratung im Sinne einer Unternehmensführung, Marketing, Organisation und Verwaltung sowie die Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen würden von ihm erfüllt. Diese Tätigkeiten würden selbstverständlich auch regelmäßig und seit vielen Jahren in Vollbeschäftigung ausgeübt. Dass diese Tätigkeiten hochqualifiziert seien, ergebe sich unzweifelhaft allein schon aus den jeweiligen Betriebsergebnissen. Keinerlei Begründung liefere die belangte Behörde, weshalb die individuellen Voraussetzungen bei ihm nicht vorliegen sollten. Die Behörde vermeine, dass weder die fachlich inhaltlichen noch die zeitlichen Anforderungen erfüllt seien. Auch hier werde wiederum mit keinem Wort begründet, weshalb die zeitlichen Anforderungen nicht begründet sein sollten, übe er seine Tätigkeiten doch erwiesenermaßen in Vollbeschäftigung aus. Aufgrund der von der Behörde getroffenen Feststellungen seien auch die fachlich inhaltlichen Anforderungen mehr als nur erfüllt. Die Behörde habe mit keinem Wort nennen können, was denn in Bezug auf das Vorliegen der individuellen Befähigung überhaupt fehle. Alles in allem erweise sich daher die Ausübung des Gewerbes als zu Unrecht untersagt.
- Der Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) kommt - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - konstitutiver Charakter zu, sodass in einem solchen Fall bei der Feststellung gemäß § 340 GewO 1994, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen ist (vgl ua VwGH 29.04.2014, 2013/04/0155).
- Der Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) kommt - soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt - konstitutiver Charakter zu, sodass in einem solchen Fall bei der Feststellung gemäß Paragraph 340, GewO 1994, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen ist vergleiche ua VwGH 29.04.2014, 2013/04/0155). Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 50/2016, lauten wie folgt:Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 16.
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. ...
(2)Absatz 2,Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. … Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, …, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. …
(2)Absatz 2,Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in BetrachtAls Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht … 8.Ziffer 8 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; …
(3)Absatz 3,Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. …Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. … Individueller Befähigungsnachweis§ 19.Paragraph 19, Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. … Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. … § 94.Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: … 74.Ziffer 74 Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation … § 340.Paragraph 340,
(1)Absatz eins,Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. …Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. …
(3)Absatz 3,Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl II Nr 94/2003 in der Fassung BGBl II Nr 294/2010, lauten wie folgt:Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 94 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 294 aus 2010,, lauten wie folgt: „Zugangsvoraussetzungen§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2.Ziffer 2 Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 3.Ziffer 3 a)Litera a Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) undZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß Paragraph 14 a, des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und b)Litera b eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 4.Ziffer 4 Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG undden erfolgreichen Abschluss einer nicht in Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung, eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Lehrganges gemäß Paragraph 14 a, FHStG und b)Litera b den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und c)Litera c eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 5.Ziffer 5 Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und b)Litera b den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und c)Litera c eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder 6.Ziffer 6 Zeugnisse über a)Litera a den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und b)Litera b eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.“Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.“ 4.
- Der Beschwerdeführer stützt seine fachliche Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nicht auf die Ablegung der Befähigungsprüfung oder den Abschluss einer der im § 1 Abs 1 Unternehmensberatungs-Verordnung angeführten Ausbildungen, sondern (allein) auf seine beruflichen Tätigkeiten. Konkret geht es also darum, ob der Beschwerdeführer durch die mit der Gewerbeanmeldung vorgelegten Belege (1.) über seine seit mehr als zehn Jahren ausgeübte selbständige Tätigkeit als Betreiber einer Versicherungsagentur und (2.) über seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der S I OG seit 2009 und der S G OG seit 2011 eine „fachlich einschlägige Tätigkeit“ iS des § 1 Abs 1 Z 2 Unternehmensberatungs-Verordnung nachweisen kann.4.
- Der Beschwerdeführer stützt seine fachliche Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nicht auf die Ablegung der Befähigungsprüfung oder den Abschluss einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Unternehmensberatungs-Verordnung angeführten Ausbildungen, sondern (allein) auf seine beruflichen Tätigkeiten. Konkret geht es also darum, ob der Beschwerdeführer durch die mit der Gewerbeanmeldung vorgelegten Belege (1.) über seine seit mehr als zehn Jahren ausgeübte selbständige Tätigkeit als Betreiber einer Versicherungsagentur und (2.) über seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der S römisch eins OG seit 2009 und der S G OG seit 2011 eine „fachlich einschlägige Tätigkeit“ iS des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Unternehmensberatungs-Verordnung nachweisen kann. 4.
- Wie die im § 1 Abs 2 Unternehmensberatungs-Verordnung enthaltene, wenn auch nur demonstrative Aufzählung von Tätigkeiten deutlich zeigt, kommen, abgesehen von einer Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberatung selbst, nur solche (Leitungs-)Tätigkeiten als fachlich einschlägige Tätigkeit in Betracht, die in größerem Umfang in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern erbracht werden.4.
- Wie die im Paragraph eins, Absatz 2, Unternehmensberatungs-Verordnung enthaltene, wenn auch nur demonstrative Aufzählung von Tätigkeiten deutlich zeigt, kommen, abgesehen von einer Tätigkeit im Gewerbe der Unternehmensberatung selbst, nur solche (Leitungs-)Tätigkeiten als fachlich einschlägige Tätigkeit in Betracht, die in größerem Umfang in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern erbracht werden. 4.
- Das Landesverwaltungsgericht hat zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Befähigungsnachweis erbracht hat, ein Gutachten der Wirtschaftskammer Vorarlberg eingeholt. In diesem von der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie erstellten Gutachten vom 05.09.2016 wird im Wesentlichen ausgeführt: Die selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß § 94 Z 76 GewO 1994“ sowie „Vermittlung von Verträgen zwischen Personen bzw Unternehmen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen berechtigt sind und/oder gewerblichen Vermögensberatern und solchen Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, unter Ausschluss jeder den Finanzdienstleistern bzw den Vermögensberatern vorbehaltenen Tätigkeiten“ dokumentierten eine hohe fachliche Qualifikation im Bereich Versicherungsvermittlung, allerdings nur innerhalb dieses eingeschränkten Berufsfeldes. Diese Tätigkeiten seien als Nachweis der fachlichen Eignung eines Unternehmensberaters im Sinne der Zugangsvoraussetzungs-Verordnung zu wenig umfassend.Die selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Bereich „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994“ sowie „Vermittlung von Verträgen zwischen Personen bzw Unternehmen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen berechtigt sind und/oder gewerblichen Vermögensberatern und solchen Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, unter Ausschluss jeder den Finanzdienstleistern bzw den Vermögensberatern vorbehaltenen Tätigkeiten“ dokumentierten eine hohe fachliche Qualifikation im Bereich Versicherungsvermittlung, allerdings nur innerhalb dieses eingeschränkten Berufsfeldes. Diese Tätigkeiten seien als Nachweis der fachlichen Eignung eines Unternehmensberaters im Sinne der Zugangsvoraussetzungs-Verordnung zu wenig umfassend. Die vorgewiesenen Unterlagen hinsichtlich der Tätigkeiten für die S I OG bzw die S G OG ließen keine Rückschlüsse zu, ob der Beschwerdeführer fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne der Zugangsvoraussetzungen für Unternehmensberater ausgeübt habe. Aus den vorliegenden Unterlagen seien kundenspezifische Erfahrungen nicht ableitbar. Referenzprojekte für Kunden lägen keine vor. Daher könne aus den vorliegenden Unterlagen keine fachliche Qualifikation abgeleitet werden. Die Erstellung eines Businessplanes und einer Wirtschaftlichkeitsanalyse für das eigene Unternehmen sei zu wenig, um von ausreichender fachlicher Praxis in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern sprechen zu können. Die Zugangsvoraussetzungs-Verordnung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung nenne als Nachweis der fachlich einschlägigen Tätigkeit ua die Leitung eines Unternehmens. Allerdings ziele § 1 Abs 2 unzweifelhaft auf Tätigkeiten, die einem Unternehmensberater ähnlich seien, ab. Dafür spreche, dass ausdrücklich Tätigkeiten wie die umfassende Analyse von Organisationen und ihres Umfelds, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt genannt würden. Kleinunternehmen oder Ein-Personen-Unternehmen würden in der Regel keine derart umfassenden Tätigkeitsbereiche nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe als Einzelunternehmer bzw als Geschäftsführer und Gesellschafter einer OG zwar diese Unternehmen geleitet, die vorgelegten Unterlagen ließen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass die Aufgaben dieser Unternehmen tatsächlich in Tätigkeiten lägen, die der Unternehmensberatung ähnlich seien.Die vorgewiesenen Unterlagen hinsichtlich der Tätigkeiten für die S römisch eins OG bzw die S G OG ließen keine Rückschlüsse zu, ob der Beschwerdeführer fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne der Zugangsvoraussetzungen für Unternehmensberater ausgeübt habe. Aus den vorliegenden Unterlagen seien kundenspezifische Erfahrungen nicht ableitbar. Referenzprojekte für Kunden lägen keine vor. Daher könne aus den vorliegenden Unterlagen keine fachliche Qualifikation abgeleitet werden. Die Erstellung eines Businessplanes und einer Wirtschaftlichkeitsanalyse für das eigene Unternehmen sei zu wenig, um von ausreichender fachlicher Praxis in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern sprechen zu können. Die Zugangsvoraussetzungs-Verordnung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung nenne als Nachweis der fachlich einschlägigen Tätigkeit ua die Leitung eines Unternehmens. Allerdings ziele Paragraph eins, Absatz 2, unzweifelhaft auf Tätigkeiten, die einem Unternehmensberater ähnlich seien, ab. Dafür spreche, dass ausdrücklich Tätigkeiten wie die umfassende Analyse von Organisationen und ihres Umfelds, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt genannt würden. Kleinunternehmen oder Ein-Personen-Unternehmen würden in der Regel keine derart umfassenden Tätigkeitsbereiche nachweisen können. Der Beschwerdeführer habe als Einzelunternehmer bzw als Geschäftsführer und Gesellschafter einer OG zwar diese Unternehmen geleitet, die vorgelegten Unterlagen ließen aber keinen Rückschluss darauf zu, dass die Aufgaben dieser Unternehmen tatsächlich in Tätigkeiten lägen, die der Unternehmensberatung ähnlich seien. Die Fachgruppe UBIT könne deshalb aus den vorliegenden Unterlagen keine unternehmensberaterähnlichen bzw fachlich einschlägigen Tätigkeiten für die Anmeldung des reglementierten Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation ableiten, die umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse, wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Berater-Know-how dokumentieren würden. 4.
- Zusammen mit diesem Gutachten legte die Wirtschaftskammer Vorarlberg das vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich beschlossene Berufsbild der „Unternehmensberatung“ vor. In diesem Berufsbild wird als Charakteristika der Unternehmensberatung beschrieben, dass die Priorität der Unternehmensberatung in der Beachtung der Gesamtheit eines Unternehmens, Betriebes oder einer Organisation liegt und die Leistungen der Unternehmensberatung auf Beratung und Assistenz (Hilfestellung) für Unternehmen/Organisationen zur Bewältigung der Anforderungen und Erfolgssicherung ausgerichtet sind. Weiters wird in diesem Zusammenhang beschrieben, dass die Leistung der Unternehmensberatung die Schaffung von Nutzen für Unternehmen, Betriebe und Organisationen durch Beratung und Hilfestellung bei der Entwicklung des Unternehmens im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen, administrativen und sozialen Bereich ist und die Ziele die Vermehrung und Wahrung von Chancen, die Aufarbeitung und Vermeidung von Risiken sowie die Hilfestellung bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen sind. Als Beratungsfelder bzw typische fachliche Tätigkeitsbereiche der Unternehmensberatung werden (demonstrativ) aufgezählt und näher beschrieben: Unternehmensführung/Ma-nagementberatung, Personalwesen, Marketing, Organisation, Technik/Technologie, Logistik, Finanz- und Rechnungswesen, Umweltmanagement, Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen, Wirtschaftsmediation. 4.
- Das Landesverwaltungsgericht erachtet vor dem Hintergrund dieses Berufsbildes der „Unternehmensberatung“ die Bewertung der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch die Wirtschaftskammer Vorarlberg als schlüssig und nachvollziehbar. Entsprechend dem Gutachten vertritt auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Versicherungsvermittler und Vermittler von Finanzdienstleistungen ua für Unternehmen, darunter auch – wie in der mündlichen Verhandlung präzisiert – mittelständische gewerbliche und industrielle Unternehmen, nur ein begrenztes Segment einer qualifizierten Beratungstätigkeit für Unternehmen abdeckt, während die Beratungsfelder der Unternehmensberatung erheblich breiter angelegt sind und alle Aspekte der Führung und Organisation eines Unternehmens betreffen. Der ins Treffen geführte Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Versicherungsagentur schon mehr als zehn Jahre erfolgreich betreibt, wobei er stabile Gewinne erwirtschaftet, und sich durch diese langjährige berufliche Tätigkeit nachvollziehbar ein entsprechendes Berater-Know-how erworben hat, vermag es nicht auszugleichen, dass seine gewerbliche Tätigkeit in Ansehung der Tätigkeitsfelder der Unternehmensberatung wesentlich weniger breit angelegt ist. Die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers in der S I OG und der S G OG stellt zwar eine Leitungstätigkeit in einem Unternehmen dar. Da aber der Unternehmensgegenstand beider Gesellschaften „der Kauf, der Verkauf und die Verwaltung von Immobilien sowie die Beteiligung an gleichartigen oder diese Tätigkeit unterstützenden Gesellschaften“ ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Geschäftsführertätigkeit Tätigkeiten beinhaltet, die der Umschreibung in § 1 Abs 2 Unternehmensberatungs-Verordnung entsprechen, also die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Die Wirtschaftskammer Vorarlberg hat nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zutreffend hervorgehoben, dass die mit der Leitung des eigenen Unternehmens verbundenen Tätigkeiten, wie die Ausarbeitung und Umsetzung einer Unternehmensstrategie, eines Businessplanes und eines Investitions- und Finanzierungskonzeptes, also unternehmerische Tätigkeiten als solche, zu wenig sind, um von Tätigkeiten in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern sprechen zu können. Dies muss auch dann gelten, wenn das eigene Unternehmen solide finanzielle Verhältnisse aufweist und erfolgreich geführt wird und wenn die Tätigkeit der Geschäftsführung eine in Vollbeschäftigung ausgeübte Tätigkeit ist.Die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers in der S römisch eins OG und der S G OG stellt zwar eine Leitungstätigkeit in einem Unternehmen dar. Da aber der Unternehmensgegenstand beider Gesellschaften „der Kauf, der Verkauf und die Verwaltung von Immobilien sowie die Beteiligung an gleichartigen oder diese Tätigkeit unterstützenden Gesellschaften“ ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Geschäftsführertätigkeit Tätigkeiten beinhaltet, die der Umschreibung in Paragraph eins, Absatz 2, Unternehmensberatungs-Verordnung entsprechen, also die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Die Wirtschaftskammer Vorarlberg hat nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zutreffend hervorgehoben, dass die mit der Leitung des eigenen Unternehmens verbundenen Tätigkeiten, wie die Ausarbeitung und Umsetzung einer Unternehmensstrategie, eines Businessplanes und eines Investitions- und Finanzierungskonzeptes, also unternehmerische Tätigkeiten als solche, zu wenig sind, um von Tätigkeiten in unternehmerberaterähnlichen Tätigkeitsfeldern sprechen zu können. Dies muss auch dann gelten, wenn das eigene Unternehmen solide finanzielle Verhältnisse aufweist und erfolgreich geführt wird und wenn die Tätigkeit der Geschäftsführung eine in Vollbeschäftigung ausgeübte Tätigkeit ist. Somit kommt das Landeverwaltungsgericht nach dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den nach § 18 Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das angemeldete Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht erbracht hat. Somit kommt das Landeverwaltungsgericht nach dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das angemeldete Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ nicht erbracht hat. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss der Antragsteller eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005). Aus den obigen, mit einem Gutachten der Wirtschaftskammer Vorarlberg belegten Ausführungen ergibt sich klar, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege über seine beruflichen Tätigkeiten jedenfalls kein Äquivalent zu den in der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Nachweisen darstellen. Sonstige Nachweise über das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 muss der Antragsteller eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit „gleichwertig“ ist. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abzustellen vergleiche ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005). Aus den obigen, mit einem Gutachten der Wirtschaftskammer Vorarlberg belegten Ausführungen ergibt sich klar, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege über seine beruflichen Tätigkeiten jedenfalls kein Äquivalent zu den in der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Nachweisen darstellen. Sonstige Nachweise über das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.414.11.2016.R5