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{'item': 'LVwG-1-630/2016-R4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlLVwG-1-630/2016-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde der L K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 21.06.2016, Zl X-9-2016/16498, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Besitzerin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, über die Verwendung des mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichens einen Nachweis vor jeder Fahrt zu führen und den Namen des Lenkers, das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen sei, jedoch nur dessen Kennzeichen, einzutragen. Im Zeitraum vom 23.12.2015 bis 24.01.2016 habe jeglicher Eintrag im Fahrtenbuch zum zugewiesenen Probefahrtkennzeichen „XXX“ (richtig: YYY) gefehlt. Der „Tatort“ wurde mit „S, Istraße – mehrere Fahrten in Vorarlberg mit verschiedenen Fahrzeugen“ angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 45 Abs 6 KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe es als Besitzerin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, über die Verwendung des mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichens einen Nachweis vor jeder Fahrt zu führen und den Namen des Lenkers, das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen sei, jedoch nur dessen Kennzeichen, einzutragen. Im Zeitraum vom 23.12.2015 bis 24.01.2016 habe jeglicher Eintrag im Fahrtenbuch zum zugewiesenen Probefahrtkennzeichen „XXX“ (richtig: YYY) gefehlt. Der „Tatort“ wurde mit „S, Istraße – mehrere Fahrten in Vorarlberg mit verschiedenen Fahrzeugen“ angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 45, Absatz 6, KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt zu Insp F etwas in die Richtung gesagt hätte, dass mehrere Fahrten von verschiedenen Personen mit verschiedenen Fahrzeugen getätigt worden seien, welche nicht in das Fahrtenbuch eingetragen worden seien. Auch habe sie nicht gesagt, dass sie auf die Zusendung des Fahrtenbuchs warten würde. An diesem besagten Abend sei R M bei dem Gespräch mit Herrn F zugegen gewesen; dieser könne das Gespräch auch wiedergeben.
  4. In der gegenständlichen Beschwerdesache wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschuldigte bestärkte - wie bereits in der Beschwerde - ihren Standpunkt, dass sie die in der Anzeige festgehaltenen Angaben, wonach sie gegenüber dem Anzeigeleger Insp F angegeben habe, im Zeitraum vom 23.12.2015 bis 24.01.2016 keinen Nachweis über Probefahrten mit verschiedenen Fahrzeugen geführt habe, nicht gemacht habe. Es sei richtig, dass sie den Bewilligungsbescheid am 21.12.2015 betreffend Zuweisung des Probefahrtkennzeichens erhalten habe, jedoch seien Probefahrten erst später durchgeführt worden. Die Zeitspanne ab Aushändigung des Bewilligungsbescheides bis zur Aufzeichnung der Fahrten sei für Werbetätigkeiten und zur Gewinnung von Kunden genützt worden. Jedenfalls sei das Probefahrtkennzeichen in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht verwendet worden. Die Angaben der Beschuldigten wurden vom Zeugen R M im Wesentlichen bestätigt. Dieser gab überdies an, dass er - und nicht die Beschuldigte - hauptsächlich auf der PI S mit dem Polizeibeamten gesprochen und versucht habe, den Grund nachzufragen, warum das Fahrtenbuch zum Kopieren für die Bezirkshauptmannschaft gebraucht werde. Der Anzeigeleger Insp F deponierte als Zeuge, dass er nicht mehr wisse, ob die Beschuldigte ihm gegenüber die in der Anzeige unter der Rubrik „Information an Behörde“ festgehaltenen Angaben gemacht habe oder der Zeuge M, der gemeinsam mit der Beschuldigten am 16.03.2016 um 19.00 Uhr auf der PI S vorgesprochen habe. Er habe damals nicht gefragt, wer konkret mit welchem Fahrzeug in dem maßgeblichen Zeitraum gefahren sei. Hätte er konkretere Angaben erhalten, hätte er diese in der Anzeige vermerken können.
  5. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
  6. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl VwGH verst Sen 13.061984, Slg 11466 A).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH verst Sen 13.061984, Slg 11466 A). Die Tatumschreibung enthält im Wesentlichen den Vorwurf, dass die Beschuldigte in einem näher bestimmten Zeitraum als Inhaberin eines Probefahrtkennzeichens keinen Nachweis (Fahrtenbuch mit der Anführung des Namens des Lenkers, des Datums des Tages sowie der Marke, der Type und der Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, - bei Zulassung des Fahrzeuges - das Kennzeichen) geführt habe, obwohl mehrere Fahrten in Vorarlberg mit verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt worden seien. Die Umschreibung, dass „mehrere Fahrten in Vorarlberg mit verschiedenen Fahrzeugen“ durchgeführt worden seien, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot. Um die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Sinne des Strafvorwurfes überprüfen zu können, wäre es erforderlich gewesen, die einzelnen Fahrten hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges, des Lenkers, des Ortes und der Zeit der durchgeführten Probefahrten iSd § 45 Abs 6 KFG (siehe erforderliche Eintragungen im sog. Probefahrtenbuch) näher zu spezifizieren (so wie beispielsweise in den von der Bezirkshauptmannschaft F wider die Beschuldigte zu den Zlen X-2016/11912 und 11913 abgeführten Strafverfahren). Auch das durchgeführte Beschwerdeverfahren führte diesbezüglich zu keinem Ergebnis; nach den Angaben des Anzeigelegers F wurde anlässlich der Vorsprache der Beschuldigten mit dem Zeugen M auf der PI S - wie bereits erwähnt - nicht näher nach konkreten Fahrten mit dem Probefahrtkennzeichen im vorgeworfenen Zeitraum gefragt.Die Tatumschreibung enthält im Wesentlichen den Vorwurf, dass die Beschuldigte in einem näher bestimmten Zeitraum als Inhaberin eines Probefahrtkennzeichens keinen Nachweis (Fahrtenbuch mit der Anführung des Namens des Lenkers, des Datums des Tages sowie der Marke, der Type und der Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, - bei Zulassung des Fahrzeuges - das Kennzeichen) geführt habe, obwohl mehrere Fahrten in Vorarlberg mit verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt worden seien. Die Umschreibung, dass „mehrere Fahrten in Vorarlberg mit verschiedenen Fahrzeugen“ durchgeführt worden seien, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot. Um die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Sinne des Strafvorwurfes überprüfen zu können, wäre es erforderlich gewesen, die einzelnen Fahrten hinsichtlich des verwendeten Fahrzeuges, des Lenkers, des Ortes und der Zeit der durchgeführten Probefahrten iSd Paragraph 45, Absatz 6, KFG (siehe erforderliche Eintragungen im sog. Probefahrtenbuch) näher zu spezifizieren (so wie beispielsweise in den von der Bezirkshauptmannschaft F wider die Beschuldigte zu den Zlen X-2016/11912 und 11913 abgeführten Strafverfahren). Auch das durchgeführte Beschwerdeverfahren führte diesbezüglich zu keinem Ergebnis; nach den Angaben des Anzeigelegers F wurde anlässlich der Vorsprache der Beschuldigten mit dem Zeugen M auf der PI S - wie bereits erwähnt - nicht näher nach konkreten Fahrten mit dem Probefahrtkennzeichen im vorgeworfenen Zeitraum gefragt. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis war - mangels Relevanz - auch nicht mehr näher zu ergründen, ob und von wem die lediglich allgemein gehaltenen Angaben, wonach in einem bestimmten Zeitraum „mit verschiedenen Fahrzeugen mehrere Probefahrten in Vorarlberg durchgeführt“ worden seien, gemacht wurden, da diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.630.2016.R4

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