Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde
H M, L, vertreten durch RA Dr. Stefan Denifl, Dornbirn, gegen den Bescheid
Bezirkshauptmannschaft B vom 27.04.2016 betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde Folge gegeben und
angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde Folge gegeben und
angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Frau H M wird ab dem 25.02.2016 Mindestsicherung gewährt, und zwar in Form
Übernahme
Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim, soweit diese Kosten nicht durch folgende Einkünfte
Hilfsbedürftigen abgedeckt werden: Pflegegeld, soweit es 10 % des Pflegegeldes
Stufe 3 übersteigt; und in Form eines Taschengeldes von monatlich 22 % des Mindestsicherungssatzes für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
zeit 138,77 Euro. Rechtsgrundlagen: § 1, § 5 Abs 3 und § 8 Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013;Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44 aus 2013,; § 1 Abs 3, § 5 Abs 1, § 6 Abs 4 sowie § 9 Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2015.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4, sowie Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2015,.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid 1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25.02.2016 in einem Altenpflegeheim. Sie hat die Übernahme
Unterkunfts- und Verpflegskosten aus den Mitteln
Mindestsicherung beantragt. Mit angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag
Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mindestsicherung mangels Hilfsbedürftigkeit abgelehnt. Die Behörde war
Meinung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Liegenschaftsvermögens die Unterkunfts- und Verpflegskosten vorläufig aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Beschwerde
Beschwerdeführerin belaufen sich
zeit auf 4.628,30 Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin erhält Pflegegeld
Stufe
Vermietung
Wohnungen stehen ihrem Ehemann als Fruchtnießer zu. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführerin nicht. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund
vorgelegten Unterlagen und den Angaben in
mündlichen Verhandlung am 07.10.2016, als erwiesen angenommen. Es ist unstrittig, dass
Aufenthalt
Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim medizinisch notwendig ist. Die Feststellung zu den monatlichen Unterbringungskosten stützt sich auf die Angaben des Ehemannes
Beschwerdeführerin in
mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld
Stufe 5 erhält, ergibt sich aus dem Bescheid
Pensionsversicherungsanstalt vom 30.05.2016,
in
mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Dass sie Liegenschaftsvermögen hat, wurde bereits im Antrag auf Mindestsicherung eingeräumt; dass dieses Vermögen mit einem Fruchtgenussrecht und einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet ist, ist aus einem Grundbuchsauszug ersichtlich und wurde auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin kein weiteres Einkommen und kein weiteres Vermögen hat, stützt sich auf die Angaben des Ehemannes
Beschwerdeführerin in
mündlichen Verhandlung. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Angaben nicht richtig sind. Maßgebliche Rechtsvorschriften 5.
Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013, lautet auszugsweise:5.
Paragraph eins, Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet auszugsweise: „
Abs 3 Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013, lautet:
Paragraph 5, Absatz 3, Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet: „
Lebensunterhalt und
Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“„
Lebensunterhalt und
Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“
64/2010, lautet auszugsweise:
Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64 aus 2010,, lautet auszugsweise: „
nach § 5 Abs 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger
stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs 4 auch als Darlehen gewährt werden. … Das Ausmaß
Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes
eigenen Kräfte, insbesondere
eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.„
nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger
stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. … Das Ausmaß
Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes
eigenen Kräfte, insbesondere
eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
Bemessung
Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit
Aufgabe
Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die
Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei
Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.
Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben
staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.“ 6.
Abs 3 Mindestsicherungsverordnung (MSV), LGBl Nr 71/2010, lautet:6.
Paragraph eins, Absatz 3, Mindestsicherungsverordnung (MSV), Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, lautet: „
Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“„
Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“
Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010, lautet auszugsweise:
Paragraph 5, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, lautet auszugsweise: „
Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Form
Hilfe aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes
hilfsbedürftigen Person erforderlich ist oder dadurch eine Verwahrlosung verhindert werden kann.
en Familienangehörige oder in Fällen
Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom § 9 Abs 4 lit f Z 2 nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder c) wenn die sofortige Verwertung des Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder
en Familienangehörige oder in Fällen
Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom Paragraph 9, Absatz 4, Litera f, Ziffer 2, nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder d) wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß § 4 lit a Z 1 durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit
hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann. d) wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß Paragraph 4, Litera a, Ziffer eins, durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit
hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann.
Abs 4 Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2015, lautet:
Paragraph 6, Absatz 4, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2015,, lautet: „
Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Abs 1 lit a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.“„
Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.“
Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2015, lautet auszugsweise:
Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2015,, lautet auszugsweise: „
Abs 2 – 6 sind bei
Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen
Mindestsicherung„
Absatz 2, – 6 sind bei
Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen
Mindestsicherung
hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: … e) ein Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Hilfe für pflegebedürftige Menschen; handelt es sich um eine Hilfe zur Deckung des Pflegeaufwands in einer stationären Einrichtung bleibt jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes
Stufe 3 außer Ansatz, …“. Rechtliche Beurteilung Unterkunfts- und Verpflegskosten 7. Die Beschwerdeführerin wird in einem Pflegeheim betreut. Die Unterkunfts- und Verpflegskosten betragen
zeit monatlich 4.628,30 Euro. Die Unterbringung im Pflegeheim ist aufgrund des körperlichen Zustandes
Beschwerdeführerin notwendig.
Aufwand für diese Unterkunfts- und Verpflegskosten gehört zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf (vgl § 1 Abs 3 MSG). Die Beschwerdeführerin hat daher einen Bedarf nach Übernahme dieser Kosten.
Aufwand für diese Unterkunfts- und Verpflegskosten gehört zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, MSG). Die Beschwerdeführerin hat daher einen Bedarf nach Übernahme dieser Kosten. Einkünfte, verwertbares Vermögen, Leistungen Dritter 8. Bei
Ermittlung des Anspruchs auf Mindestsicherungsleistungen in einer stationären Einrichtung sind die Einkünfte und das verwertbare Vermögen
hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 1 lit b MSV).8. Bei
Ermittlung des Anspruchs auf Mindestsicherungsleistungen in einer stationären Einrichtung sind die Einkünfte und das verwertbare Vermögen
hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, MSV). 9. Die Beschwerdeführerin hat Einkünfte in Form des Pflegegeldes
Stufe 5. Im Übrigen hat sie keine weiteren Einkünfte. Soweit dieses Pflegegeld den Betrag von 10 % des Pflegegeldes
Stufe 3 übersteigt, ist es bei
Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 lit e zweiter Halbsatz MSV).Soweit dieses Pflegegeld den Betrag von 10 % des Pflegegeldes
Stufe 3 übersteigt, ist es bei
Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Litera e, zweiter Halbsatz MSV). 10. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Wohnungen. Diese Wohnungen können aber nicht veräußert oder belastet werden, weil ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht. Dieses Liegenschaftsvermögen ist daher nicht verwertbar. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführerin nicht. Das Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass
Beschwerdeführerin Leistungen Dritter zur Verfügung stehen. Das Vermögen
Beschwerdeführerin oder Leistungen Dritter sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte und das Vermögen
Beschwerdeführerin reichen somit nicht aus, um ihren Bedarf, d.h. die Unterkunfts- und Verpflegskosten, zu decken. Sie hat daher Anspruch auf Mindestsicherung. Taschengeld
Mindestsicherungssatz für alleinstehende und alleinerziehende Personen beträgt im Jahr 2016 630,76 Euro. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf ein Taschengeld von
zeit 138,77 Euro monatlich. Gewährung als Darlehen? 12. Geldleistungen dürfen nur dann als Darlehen gewährt werden, wenn es
Geldleistungen dürfen nur dann als Darlehen gewährt werden, wenn es
Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis d MSV vorsieht. Das ist nicht
Fall: Weder handelt es sich um einen Fall von vorübergehender Not (lit a) oder von vorbeugender Mindestsicherung (lit b), noch um eine Sonderleistung (lit d).Das ist nicht
Fall: Weder handelt es sich um einen Fall von vorübergehender Not (Litera a,) oder von vorbeugender Mindestsicherung (Litera b,), noch um eine Sonderleistung (Litera d,). Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 lit c MSV liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.
Begriff „Vermögen“ im § 5 Abs 3 lit c MSV bedeutet „verwertbares Vermögen“. Nur wenn das Vermögen verwertbar ist, kann die Verwertung eine besondere Härte darstellen oder unwirtschaftlich sein. Das Liegenschaftsvermögen
Beschwerdeführerin kann aber aus rechtlichen Gründen gar nicht verwertet werden. Es liegt daher kein Fall des § 5 Abs 3 lit c MSV vor.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, MSV liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.
Begriff „Vermögen“ im Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, MSV bedeutet „verwertbares Vermögen“. Nur wenn das Vermögen verwertbar ist, kann die Verwertung eine besondere Härte darstellen oder unwirtschaftlich sein. Das Liegenschaftsvermögen
Beschwerdeführerin kann aber aus rechtlichen Gründen gar nicht verwertet werden. Es liegt daher kein Fall des Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, MSV vor.
Abs 4 MSG lautet: „Nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies … eine besondere Härte bedeuten würde oder … unwirtschaftlich wäre“.
Paragraph 8, Absatz 4, MSG lautet: „Nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies … eine besondere Härte bedeuten würde oder … unwirtschaftlich wäre“. Ein Fall des § 8 Abs 4 MSG,
die Darlehensgewährung erlaubt, liegt daher dann vor, wenn
Hilfsbedürftige „nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen“ hat, das gemäß § 8 Abs 4 MSG nicht unmittelbar verwertet werden darf.Ein Fall des Paragraph 8, Absatz 4, MSG,
die Darlehensgewährung erlaubt, liegt daher dann vor, wenn
Hilfsbedürftige „nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen“ hat, das gemäß Paragraph 8, Absatz 4, MSG nicht unmittelbar verwertet werden darf. Im § 8 Abs 3 MSG wird geregelt, welche eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen bei
Berechnung
Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den eigenen Mittel gehört aber nur das verwertbare Vermögen des Hilfsbedürftigen (vgl § 8 Abs 3 erster Satz MSG [Unterstreichung nicht im Original]: „Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen gehört, …“).Im Paragraph 8, Absatz 3, MSG wird geregelt, welche eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen bei
Berechnung
Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den eigenen Mittel gehört aber nur das verwertbare Vermögen des Hilfsbedürftigen vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz MSG [Unterstreichung nicht im Original]: „Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen gehört, …“). „Nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen“ ist daher Vermögen, das verwertbar ist (nur dann zählt es überhaupt zu den eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen) und gemäß § 8 Abs 3 MSG auch berücksichtigt werden darf.„Nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen“ ist daher Vermögen, das verwertbar ist (nur dann zählt es überhaupt zu den eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MSG auch berücksichtigt werden darf. Das Liegenschaftsvermögen
Beschwerdeführerin ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt und damit aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar. Sie hat damit kein „nach § 8 Abs 3 MSG zu berücksichtigendes Vermögen“.Das Liegenschaftsvermögen
Beschwerdeführerin ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt und damit aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar. Sie hat damit kein „nach Paragraph 8, Absatz 3, MSG zu berücksichtigendes Vermögen“. Unzulässigkeit
Revision 14. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor.14. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.340.16.2016.R11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.