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{'item': 'LVwG-340-16/2016-R11'}

Obsah (5)§ 1§ 5§ 8§ 6§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.11.2016 GeschäftszahlLVwG-340-16/2016-R11 TextIm Namen

Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde

H M, L, vertreten durch RA Dr. Stefan Denifl, Dornbirn, gegen den Bescheid

Bezirkshauptmannschaft B vom 27.04.2016 betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde Folge gegeben und

angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde Folge gegeben und

angefochtene Bescheid so abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Frau H M wird ab dem 25.02.2016 Mindestsicherung gewährt, und zwar  in Form

Übernahme

Unterkunfts- und Verpflegskosten im Pflegeheim, soweit diese Kosten nicht durch folgende Einkünfte

Hilfsbedürftigen abgedeckt werden: Pflegegeld, soweit es 10 % des Pflegegeldes

Stufe 3 übersteigt; und  in Form eines Taschengeldes von monatlich 22 % des Mindestsicherungssatzes für alleinstehende und alleinerziehende Personen,

zeit 138,77 Euro. Rechtsgrundlagen: § 1, § 5 Abs 3 und § 8 Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013;Paragraph eins,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44 aus 2013,; § 1 Abs 3, § 5 Abs 1, § 6 Abs 4 sowie § 9 Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2015.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 4, sowie Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2015,.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid 1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25.02.2016 in einem Altenpflegeheim. Sie hat die Übernahme

Unterkunfts- und Verpflegskosten aus den Mitteln

Mindestsicherung beantragt. Mit angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag

Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mindestsicherung mangels Hilfsbedürftigkeit abgelehnt. Die Behörde war

Meinung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Liegenschaftsvermögens die Unterkunfts- und Verpflegskosten vorläufig aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Beschwerde

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie zusammengefasst vor, ihr Liegenschaftsvermögen sei mit einem Fruchtgenussrecht und einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet. Die Liegenschaft könne somit bereits aus rechtlichen Gründen nicht veräußert werden. Nachdem kein ausreichend verwertbares Vermögen vorliege, hätte dem Antrag auf Mindestsicherung stattgegeben werden müssen. Sachverhalt
  2. Die Beschwerdeführerin ist nach einem medizinischen Eingriff linksseitig gelähmt. Sie bedarf aus diesem Grund einer Pflege in einem Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25.02.2016 in einem Pflegeheim. Die Kosten für die Unterbringung

Beschwerdeführerin belaufen sich

zeit auf 4.628,30 Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin erhält Pflegegeld

Stufe

  1. Das Pflegegeld beträgt ab dem
  2. März 2016 monatlich 920,30 Euro. Weitere Einkünfte hat sie nicht. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Ferienwohnungen. Dieses Liegenschaftsvermögen ist seit dem Jahre 1994 mit einem verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten ihres Ehemannes belegt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann ein Fruchtgenussrecht an diesen Wohnungen eingeräumt. Die Einnahmen aus

Vermietung

Wohnungen stehen ihrem Ehemann als Fruchtnießer zu. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführerin nicht. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund

vorgelegten Unterlagen und den Angaben in

mündlichen Verhandlung am 07.10.2016, als erwiesen angenommen. Es ist unstrittig, dass

Aufenthalt

Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim medizinisch notwendig ist. Die Feststellung zu den monatlichen Unterbringungskosten stützt sich auf die Angaben des Ehemannes

Beschwerdeführerin in

mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld

Stufe 5 erhält, ergibt sich aus dem Bescheid

Pensionsversicherungsanstalt vom 30.05.2016,

in

mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Dass sie Liegenschaftsvermögen hat, wurde bereits im Antrag auf Mindestsicherung eingeräumt; dass dieses Vermögen mit einem Fruchtgenussrecht und einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastet ist, ist aus einem Grundbuchsauszug ersichtlich und wurde auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin kein weiteres Einkommen und kein weiteres Vermögen hat, stützt sich auf die Angaben des Ehemannes

Beschwerdeführerin in

mündlichen Verhandlung. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Angaben nicht richtig sind. Maßgebliche Rechtsvorschriften 5.

§ 1

Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013, lautet auszugsweise:5.

Paragraph eins, Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet auszugsweise: „

(1)Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3)Hilfsbedürftig ist,
  1. a)wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
  2. b)wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen – im Folgenden besondere Lebenslage genannt – nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
(4)und
(5)…“.

§ 5

Abs 3 Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 64/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 44/2013, lautet:

Paragraph 5, Absatz 3, Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet: „

(3)Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs 1 und 2 stillen können, umfassen

Lebensunterhalt und

Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“„

(3)Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Absatz eins und 2 stillen können, umfassen

Lebensunterhalt und

Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“

§ 8Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr.

64/2010, lautet auszugsweise:

Paragraph 8, Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64 aus 2010,, lautet auszugsweise: „

(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. …; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen,

nach § 5 Abs 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger

stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs 4 auch als Darlehen gewährt werden. … Das Ausmaß

Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes

eigenen Kräfte, insbesondere

eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.„

(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. …; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen,

nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger

stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. … Das Ausmaß

Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes

eigenen Kräfte, insbesondere

eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.

(2)...
(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei

Bemessung

Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit

Aufgabe

Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die

Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei

Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.

(4)Nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.
(4)Nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.
(5)
(6)
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß

Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben

staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.“ 6.

§ 1

Abs 3 Mindestsicherungsverordnung (MSV), LGBl Nr 71/2010, lautet:6.

Paragraph eins, Absatz 3, Mindestsicherungsverordnung (MSV), Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, lautet: „

(3)Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (§ 6 Lit 4) jedenfalls auch

Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“„

(3)Zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung (stationäre Mindestsicherung) zählen neben dem Taschengeld (Paragraph 6, Lit 4) jedenfalls auch

Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.“

§ 5

Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010, lautet auszugsweise:

Paragraph 5, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, lautet auszugsweise: „

(1)Die Übernahme

Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Form

Hilfe aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes

hilfsbedürftigen Person erforderlich ist oder dadurch eine Verwahrlosung verhindert werden kann.

(2)...
(3)Geldleistungen dürfen als Darlehen nur gewährt werden
  1. a)bei vorübergehender Not,
  2. b)in Fällen vorbeugender Mindestsicherung,
  3. c)wenn die sofortige Verwertung des Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder

en Familienangehörige oder in Fällen

Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom § 9 Abs 4 lit f Z 2 nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder c) wenn die sofortige Verwertung des Vermögens für die hilfsbedürftige Person oder

en Familienangehörige oder in Fällen

Mindestsicherung in stationären Einrichtungen ihre vom Paragraph 9, Absatz 4, Litera f, Ziffer 2, nicht erfassten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre oder d) wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß § 4 lit a Z 1 durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit

hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann. d) wenn im Falle einer Sonderleistung gemäß Paragraph 4, Litera a, Ziffer eins, durch eine einmalige größere Aufwendung die wirtschaftliche Selbständigkeit

hilfsbedürftigen Person hergestellt oder gesichert werden kann.

(4)...“.

§ 6

Abs 4 Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2015, lautet:

Paragraph 6, Absatz 4, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2015,, lautet: „

(4)Bei Übernahme

Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Abs 1 lit a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.“„

(4)Bei Übernahme

Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.“

§ 9

Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2015, lautet auszugsweise:

Paragraph 9, Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 134 aus 2015,, lautet auszugsweise: „

(1)Nach Maßgabe

Abs 2 – 6 sind bei

Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen

Mindestsicherung„

(1)Nach Maßgabe

Absatz 2, – 6 sind bei

Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen

Mindestsicherung

  1. a)…,
  2. b)in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen

hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.

(2)Bei

Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

(2)Bei

Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: … e) ein Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Hilfe für pflegebedürftige Menschen; handelt es sich um eine Hilfe zur Deckung des Pflegeaufwands in einer stationären Einrichtung bleibt jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes

Stufe 3 außer Ansatz, …“. Rechtliche Beurteilung Unterkunfts- und Verpflegskosten 7. Die Beschwerdeführerin wird in einem Pflegeheim betreut. Die Unterkunfts- und Verpflegskosten betragen

zeit monatlich 4.628,30 Euro. Die Unterbringung im Pflegeheim ist aufgrund des körperlichen Zustandes

Beschwerdeführerin notwendig.

Aufwand für diese Unterkunfts- und Verpflegskosten gehört zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf (vgl § 1 Abs 3 MSG). Die Beschwerdeführerin hat daher einen Bedarf nach Übernahme dieser Kosten.

Aufwand für diese Unterkunfts- und Verpflegskosten gehört zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, MSG). Die Beschwerdeführerin hat daher einen Bedarf nach Übernahme dieser Kosten. Einkünfte, verwertbares Vermögen, Leistungen Dritter 8. Bei

Ermittlung des Anspruchs auf Mindestsicherungsleistungen in einer stationären Einrichtung sind die Einkünfte und das verwertbare Vermögen

hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 1 lit b MSV).8. Bei

Ermittlung des Anspruchs auf Mindestsicherungsleistungen in einer stationären Einrichtung sind die Einkünfte und das verwertbare Vermögen

hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, MSV). 9. Die Beschwerdeführerin hat Einkünfte in Form des Pflegegeldes

Stufe 5. Im Übrigen hat sie keine weiteren Einkünfte. Soweit dieses Pflegegeld den Betrag von 10 % des Pflegegeldes

Stufe 3 übersteigt, ist es bei

Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 lit e zweiter Halbsatz MSV).Soweit dieses Pflegegeld den Betrag von 10 % des Pflegegeldes

Stufe 3 übersteigt, ist es bei

Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Litera e, zweiter Halbsatz MSV). 10. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Wohnungen. Diese Wohnungen können aber nicht veräußert oder belastet werden, weil ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht. Dieses Liegenschaftsvermögen ist daher nicht verwertbar. Weiteres Vermögen besitzt die Beschwerdeführerin nicht. Das Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass

Beschwerdeführerin Leistungen Dritter zur Verfügung stehen. Das Vermögen

Beschwerdeführerin oder Leistungen Dritter sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte und das Vermögen

Beschwerdeführerin reichen somit nicht aus, um ihren Bedarf, d.h. die Unterkunfts- und Verpflegskosten, zu decken. Sie hat daher Anspruch auf Mindestsicherung. Taschengeld

  1. Zur stationären Mindestsicherung zählt auch ein monatliches Taschengeld von 22 % des Mindestsicherungssatzes für alleinstehende und alleinerziehende Personen (vgl §§ 1 Abs 3 und 6 Abs 4 MSV).
  2. Zur stationären Mindestsicherung zählt auch ein monatliches Taschengeld von 22 % des Mindestsicherungssatzes für alleinstehende und alleinerziehende Personen vergleiche Paragraphen eins, Absatz 3 und 6 Absatz 4, MSV).

Mindestsicherungssatz für alleinstehende und alleinerziehende Personen beträgt im Jahr 2016 630,76 Euro. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf ein Taschengeld von

zeit 138,77 Euro monatlich. Gewährung als Darlehen? 12. Geldleistungen dürfen nur dann als Darlehen gewährt werden, wenn es

§ 5Abs 3 lit a bis d MSV vorsieht.12.

Geldleistungen dürfen nur dann als Darlehen gewährt werden, wenn es

Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis d MSV vorsieht. Das ist nicht

Fall: Weder handelt es sich um einen Fall von vorübergehender Not (lit a) oder von vorbeugender Mindestsicherung (lit b), noch um eine Sonderleistung (lit d).Das ist nicht

Fall: Weder handelt es sich um einen Fall von vorübergehender Not (Litera a,) oder von vorbeugender Mindestsicherung (Litera b,), noch um eine Sonderleistung (Litera d,). Auch die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 lit c MSV liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.

Begriff „Vermögen“ im § 5 Abs 3 lit c MSV bedeutet „verwertbares Vermögen“. Nur wenn das Vermögen verwertbar ist, kann die Verwertung eine besondere Härte darstellen oder unwirtschaftlich sein. Das Liegenschaftsvermögen

Beschwerdeführerin kann aber aus rechtlichen Gründen gar nicht verwertet werden. Es liegt daher kein Fall des § 5 Abs 3 lit c MSV vor.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, MSV liegen nicht vor. Sie wären nur dann gegeben, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens eine besondere Härte darstellen würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.

Begriff „Vermögen“ im Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, MSV bedeutet „verwertbares Vermögen“. Nur wenn das Vermögen verwertbar ist, kann die Verwertung eine besondere Härte darstellen oder unwirtschaftlich sein. Das Liegenschaftsvermögen

Beschwerdeführerin kann aber aus rechtlichen Gründen gar nicht verwertet werden. Es liegt daher kein Fall des Paragraph 5, Absatz 3, Litera c, MSV vor.

  1. Dieses Ergebnis entspricht auch dem § 8 MSG. Nach § 8 Abs 1 MSG können Geldleistungen im Falle des § 6 und des Abs 4 auch als Darlehen gewährt werden. Ein Fall des § 6 (Sonderleistung) liegt nicht vor. Auch ein Fall des § 8 Abs 4 MSG liegt nicht vor.
  2. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Paragraph 8, MSG. Nach Paragraph 8, Absatz eins, MSG können Geldleistungen im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. Ein Fall des Paragraph 6, (Sonderleistung) liegt nicht vor. Auch ein Fall des Paragraph 8, Absatz 4, MSG liegt nicht vor.

§ 8

Abs 4 MSG lautet: „Nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies … eine besondere Härte bedeuten würde oder … unwirtschaftlich wäre“.

Paragraph 8, Absatz 4, MSG lautet: „Nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies … eine besondere Härte bedeuten würde oder … unwirtschaftlich wäre“. Ein Fall des § 8 Abs 4 MSG,

die Darlehensgewährung erlaubt, liegt daher dann vor, wenn

Hilfsbedürftige „nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen“ hat, das gemäß § 8 Abs 4 MSG nicht unmittelbar verwertet werden darf.Ein Fall des Paragraph 8, Absatz 4, MSG,

die Darlehensgewährung erlaubt, liegt daher dann vor, wenn

Hilfsbedürftige „nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen“ hat, das gemäß Paragraph 8, Absatz 4, MSG nicht unmittelbar verwertet werden darf. Im § 8 Abs 3 MSG wird geregelt, welche eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen bei

Berechnung

Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den eigenen Mittel gehört aber nur das verwertbare Vermögen des Hilfsbedürftigen (vgl § 8 Abs 3 erster Satz MSG [Unterstreichung nicht im Original]: „Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen gehört, …“).Im Paragraph 8, Absatz 3, MSG wird geregelt, welche eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen bei

Berechnung

Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden dürfen. Zu den eigenen Mittel gehört aber nur das verwertbare Vermögen des Hilfsbedürftigen vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz MSG [Unterstreichung nicht im Original]: „Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen gehört, …“). „Nach Abs 3 zu berücksichtigendes Vermögen“ ist daher Vermögen, das verwertbar ist (nur dann zählt es überhaupt zu den eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen) und gemäß § 8 Abs 3 MSG auch berücksichtigt werden darf.„Nach Absatz 3, zu berücksichtigendes Vermögen“ ist daher Vermögen, das verwertbar ist (nur dann zählt es überhaupt zu den eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MSG auch berücksichtigt werden darf. Das Liegenschaftsvermögen

Beschwerdeführerin ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt und damit aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar. Sie hat damit kein „nach § 8 Abs 3 MSG zu berücksichtigendes Vermögen“.Das Liegenschaftsvermögen

Beschwerdeführerin ist mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belegt und damit aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar. Sie hat damit kein „nach Paragraph 8, Absatz 3, MSG zu berücksichtigendes Vermögen“. Unzulässigkeit

Revision 14. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor.14. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.340.16.2016.R11

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