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{'item': 'LVwG-418-1/2016-R8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.11.2016 GeschäftszahlLVwG-418-1/2016-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde der T L GmbH, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.05.2016, betreffend einen Antrag auf neuerliche Zuweisung der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag der T L GmbH, D, auf neuerliche Zuweisung der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ stattgegeben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag der T L GmbH, D, auf neuerliche Zuweisung der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ stattgegeben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zuweisung der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ gemäß § 48a Abs 2 und Abs 8a des Kraftfahrgesetzes (KFG) abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die Kraftfahrbehörde insbesondere auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.07.2015, GZ. BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015“ gestützt.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zuweisung der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ gemäß Paragraph 48 a, Absatz 2 und Absatz 8 a, des Kraftfahrgesetzes (KFG) abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die Kraftfahrbehörde insbesondere auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.07.2015, GZ. BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015“ gestützt.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr bislang für die gesamte Fahrzeugflotte des Unternehmens eine „Wunschkennzeichen-Serie“ – bestehend aus den Buchstaben „XY“ mit einer fortlaufenden Nummer – zugewiesen worden sei. Aufgrund des Zeitablaufs von 15 Jahren sei neuerlich die Zuweisung beantragt worden. Den Kennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ seien von der Bezirkshauptmannschaft D mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.07.2015, GZ. BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich bei den betreffenden Ziffernkombinationen, gemeint 14, 18, 28 und 74, insofern um anstößige Kombinationen handle, als diese in rechtsextremen Kreisen als Code verwendet würden, denen unter anderem die Bedeutung „Großdeutschland“ oder „Adolf Hitler“ zukomme. Abgesehen davon, dass diese Bedeutungen vermutlich dem Großteil der Bevölkerung in Österreich nicht bekannt seien, sei diese Unkenntnis bislang auch bei allen offiziellen Stellen, die im Zusammenhang mit Kfz-Kennzeichen Vollzugsaufgaben zu erfüllen gehabt haben, offenbar vorgelegen. Nicht anders sei es zu erklären, dass jahrzehntelang reguläre Kennzeichen ausgegeben worden seien, welche die im Erlass angeführten Buchstaben- und Ziffernkombinationen beinhalten würden. Zudem sei auch bemerkenswert, dass Zulassungsbesitzer von Wunschkennzeichen mit anstößigen bzw anstößig gewordenen Buchstaben- und Ziffernkombinationen unter Umständen noch weitere 14 bzw fast 15 Jahre diese Kennzeichen verwenden dürfen; Besitzer von regulären Kennzeichen mit solchen Kombinationen möglicherweise noch Jahrzehnte lang. Schon darin zeige sich, dass die Ablehnung der in Rede stehenden Wunschkennzeichen sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ablehnung der entscheidungsgegenständlichen Wunschkennzeichen für das Unternehmen mit beträchtlichen Nachteilen und Aufwendungen, insbesondere auch finanzieller Natur, verboten wäre. Weiters sei festzuhalten, dass gerade bei sogenannten Flotten-Wunschkennzeichenserien den Zulassungsbesitzer keinerlei böse Absicht bzw einschlägige Intention unterstellt werden könne. Daher müsste zumindest in solchen Fällen eine andere Beurteilung vorgenommen werden, zumal die Wertung als anstößig keine absolute sei. Es könne nicht sein, dass Ziffern- und Buchstabenkombinationen, deren Bedeutungen nur in bestimmten Personenkreisen bekannt sei und die für den „Durchschnitts-Österreicher“ eben nur eine zufällige Zusammensetzung von Zahlen oder/und Buchstaben darstellt, generell unter den Tatbestand des § 48a Abs 2 lit e KFG 1967 zu subsumieren seien. Dies würde nämlich bedeuten, dass letztlich immer mehr und mehr Buchstaben- oder Ziffernkombinationen bzw alpha-nummerische Zusammensetzungen ausscheiden und für Kfz-Kennzeichen nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Führe man sich die in der deutschen Sprache für das Wort „anstößig“ bestehendes Synonym vor Augen, so werde deutlich, welche Auswirkung es letztlich haben würde, wenn sich die Auslegung in Bezug auf Anstößigkeit nicht mehr an der Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch bzw der allgemeinen üblichen Nutzung von Buchstabenkombinationen, Abkürzungen, Ziffern-Zusammensetzungen, Codes udgl orientiere, sondern diesbezüglich auf Gepflogenheiten eines Personenkreises abstelle, welche eine Randgruppe der Gesellschaft darstelle. Dies noch dazu in einer Absolutheit, die weder dem Umstand Rechnung trage, dass für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung eine Anstößigkeit nicht erkennbar sei, noch berücksichtige, in welchem Kontext die Verwendung stattfinde. Abgesehen davon sei die Ablehnung der betroffenen Wunschkennzeichen für das Unternehmen mit beachtlichen näher bestimmten Kostenaufwänden verbunden, die im Folgenden aufgelistet würden und die das mit einer überschießenden Auslegung der gesetzlichen Bestimmung verbundene unverhältnismäßige Ergebnis für den Betroffenen aufzeigen sollen. Durch die ablehnende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft B verursachte Kosten würden unter Berücksichtigung des administrativen Aufwandes bei mindestens 4.000 bis 5.000 Euro pro Fahrzeug, gesamt sohin bei 16.000 Euro bis 20.000 Euro liegen. Es werde daher beantragt dem Antrag der T L GmbH auf Verlängerung der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ stattzugeben.
  4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr bislang für die gesamte Fahrzeugflotte des Unternehmens eine „Wunschkennzeichen-Serie“ – bestehend aus den Buchstaben „XY“ mit einer fortlaufenden Nummer – zugewiesen worden sei. Aufgrund des Zeitablaufs von 15 Jahren sei neuerlich die Zuweisung beantragt worden. Den Kennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ seien von der Bezirkshauptmannschaft D mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.07.2015, GZ. BMVIT-179.493/0011-IV/ST4/2015, mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich bei den betreffenden Ziffernkombinationen, gemeint 14, 18, 28 und 74, insofern um anstößige Kombinationen handle, als diese in rechtsextremen Kreisen als Code verwendet würden, denen unter anderem die Bedeutung „Großdeutschland“ oder „Adolf Hitler“ zukomme. Abgesehen davon, dass diese Bedeutungen vermutlich dem Großteil der Bevölkerung in Österreich nicht bekannt seien, sei diese Unkenntnis bislang auch bei allen offiziellen Stellen, die im Zusammenhang mit Kfz-Kennzeichen Vollzugsaufgaben zu erfüllen gehabt haben, offenbar vorgelegen. Nicht anders sei es zu erklären, dass jahrzehntelang reguläre Kennzeichen ausgegeben worden seien, welche die im Erlass angeführten Buchstaben- und Ziffernkombinationen beinhalten würden. Zudem sei auch bemerkenswert, dass Zulassungsbesitzer von Wunschkennzeichen mit anstößigen bzw anstößig gewordenen Buchstaben- und Ziffernkombinationen unter Umständen noch weitere 14 bzw fast 15 Jahre diese Kennzeichen verwenden dürfen; Besitzer von regulären Kennzeichen mit solchen Kombinationen möglicherweise noch Jahrzehnte lang. Schon darin zeige sich, dass die Ablehnung der in Rede stehenden Wunschkennzeichen sachlich nicht gerechtfertigt sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ablehnung der entscheidungsgegenständlichen Wunschkennzeichen für das Unternehmen mit beträchtlichen Nachteilen und Aufwendungen, insbesondere auch finanzieller Natur, verboten wäre. Weiters sei festzuhalten, dass gerade bei sogenannten Flotten-Wunschkennzeichenserien den Zulassungsbesitzer keinerlei böse Absicht bzw einschlägige Intention unterstellt werden könne. Daher müsste zumindest in solchen Fällen eine andere Beurteilung vorgenommen werden, zumal die Wertung als anstößig keine absolute sei. Es könne nicht sein, dass Ziffern- und Buchstabenkombinationen, deren Bedeutungen nur in bestimmten Personenkreisen bekannt sei und die für den „Durchschnitts-Österreicher“ eben nur eine zufällige Zusammensetzung von Zahlen oder/und Buchstaben darstellt, generell unter den Tatbestand des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera e, KFG 1967 zu subsumieren seien. Dies würde nämlich bedeuten, dass letztlich immer mehr und mehr Buchstaben- oder Ziffernkombinationen bzw alpha-nummerische Zusammensetzungen ausscheiden und für Kfz-Kennzeichen nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Führe man sich die in der deutschen Sprache für das Wort „anstößig“ bestehendes Synonym vor Augen, so werde deutlich, welche Auswirkung es letztlich haben würde, wenn sich die Auslegung in Bezug auf Anstößigkeit nicht mehr an der Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch bzw der allgemeinen üblichen Nutzung von Buchstabenkombinationen, Abkürzungen, Ziffern-Zusammensetzungen, Codes udgl orientiere, sondern diesbezüglich auf Gepflogenheiten eines Personenkreises abstelle, welche eine Randgruppe der Gesellschaft darstelle. Dies noch dazu in einer Absolutheit, die weder dem Umstand Rechnung trage, dass für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung eine Anstößigkeit nicht erkennbar sei, noch berücksichtige, in welchem Kontext die Verwendung stattfinde. Abgesehen davon sei die Ablehnung der betroffenen Wunschkennzeichen für das Unternehmen mit beachtlichen näher bestimmten Kostenaufwänden verbunden, die im Folgenden aufgelistet würden und die das mit einer überschießenden Auslegung der gesetzlichen Bestimmung verbundene unverhältnismäßige Ergebnis für den Betroffenen aufzeigen sollen. Durch die ablehnende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft B verursachte Kosten würden unter Berücksichtigung des administrativen Aufwandes bei mindestens 4.000 bis 5.000 Euro pro Fahrzeug, gesamt sohin bei 16.000 Euro bis 20.000 Euro liegen. Es werde daher beantragt dem Antrag der T L GmbH auf Verlängerung der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ stattzugeben.
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Antrag vom 22.11.2001 hat die Beschwerdeführerin eine Reservierung einer Vielzahl von Wunschkennzeichen, ua der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“, beantragt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.11.2001 erfolgte die Bestätigung dieser Reservierungen. Mit Eingabe vom 23.05.2016 hat die Beschwerdeführerin bei der Zulassungsstelle der G V AG, D, fristgerecht einen Antrag auf neuerliche Zuweisung dieser Wunschkennzeichen (Verlängerung) eingebracht. Dieser Antrag wurde betreffend die Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ der Bezirkshauptmannschaft D am 23.05.2016 gemäß § 132 Abs 30 KFG zur Entscheidung vorgelegt, worauf diese den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Mit Antrag vom 22.11.2001 hat die Beschwerdeführerin eine Reservierung einer Vielzahl von Wunschkennzeichen, ua der Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“, beantragt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.11.2001 erfolgte die Bestätigung dieser Reservierungen. Mit Eingabe vom 23.05.2016 hat die Beschwerdeführerin bei der Zulassungsstelle der G römisch fünf AG, D, fristgerecht einen Antrag auf neuerliche Zuweisung dieser Wunschkennzeichen (Verlängerung) eingebracht. Dieser Antrag wurde betreffend die Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ der Bezirkshauptmannschaft D am 23.05.2016 gemäß Paragraph 132, Absatz 30, KFG zur Entscheidung vorgelegt, worauf diese den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und ist insoweit unstrittig.
  7. Gemäß § 48 Abs 2 lit d KFG, BGBl Nr 267/1967 idF Nr 72/2015, ist auf schriftlichen Antrag ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt.
  8. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Litera d, KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Nr 72 aus 2015,, ist auf schriftlichen Antrag ein Wunschkennzeichen zuzuweisen oder zu reservieren, wenn es nicht eine lächerliche oder anstößige Buchstabenkombination oder Buchstaben-Ziffernkombination enthält oder in Kombination mit der Behördenbezeichnung eine lächerliche oder anstößige Buchstaben- oder Buchstaben-Ziffernkombination ergibt. Nach § 48a Abs 8 KFG, BGBl Nr 267/1967 idF Nr 72/2015, erlischt das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt.Nach Paragraph 48 a, Absatz 8, KFG, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Nr 72 aus 2015,, erlischt das Recht zur Führung eines Wunschkennzeichens spätestens nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Tag der ersten Zuweisung, im Fall vorangegangener Reservierung ab Bekanntgabe der Reservierung. Dem Besitzer steht das Vorrecht auf eine neuerliche Zuweisung zu. Nicht in Anspruch genommene Reservierungen erlöschen nach fünf Jahren ab Bekanntgabe der Reservierung. In diesem Fall ist keine Abgabe zurückzuzahlen. Eine Abmeldung des Fahrzeuges mit dem Wunschkennzeichen oder eine Aufhebung der Zulassung innerhalb des 15-jährigen Zeitraumes lässt das Recht auf Führung des Wunschkennzeichens unberührt. Im Zuge der Abmeldung oder Aufhebung abgegebene oder eingezogene Kennzeichentafeln werden auf Antrag für eine Wiederausfolgung im Rahmen einer Zulassung für sechs Monate aufbewahrt. Nach Abs 8a dieser Bestimmung ist ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Abs 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu.Nach Absatz 8 a, dieser Bestimmung ist ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung vor Erlöschen des Rechtes, frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von 200 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des Absatz 4, in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten und fließt dieser zu. Nach § 132 Abs 30 KFG, BGBl I Nr 267/1967 idF Nr 40/2016, dürfen bereits vor Inkrafttreten des § 48a Abs 2 lit d idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 72/2015 reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem § 48a Abs 2 lit d idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 72/2015 entsprechen, während des in § 48a Abs. 8 genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß § 48a Abs 8a auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.Nach Paragraph 132, Absatz 30, KFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 267 aus 1967, in der Fassung Nr 40 aus 2016,, dürfen bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2015, reservierte oder zugewiesene Wunschkennzeichen, die nicht dem Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2015, entsprechen, während des in Paragraph 48 a, Absatz 8, genannten Zeitraums weiterhin zugewiesen und an Fahrzeugen geführt werden. Solche Wunschkennzeichen dürfen aber nicht verlängert werden. Ein Antrag gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, auf neuerliche Zuweisung eines solchen Wunschkennzeichens ist von der Zulassungsstelle der Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Der § 48a Abs 2 lit d KFG wurde im Zuge der Änderung des Kraftfahrgesetzes, BGBl Nr 72/2015, geändert und die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wunschkennzeichens neu und umfassender geregelt. In den Erläuterungen wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.“Der Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera d, KFG wurde im Zuge der Änderung des Kraftfahrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 72 aus 2015,, geändert und die Frage der Beurteilung der Zulässigkeit eines Wunschkennzeichens neu und umfassender geregelt. In den Erläuterungen wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die derzeitige Regelung betreffend die Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Wunschkennzeichens bezieht sich lediglich auf die Buchstabenkombination und nicht auch auf die Behördenbezeichnung bzw. die Ziffern. Aktuelle Fälle zeigen, dass es in Verbindung der Behördenbezeichnung mit der gewählten Buchstabenkombination anstößige oder lächerliche Kennzeichen geben kann. Weiters gibt es Ziffernkombinationen, die in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. Daher wird die Regelung erweitert und soll auch Kombinationen aus gewählter Buchstabenkombination und Behördenbezeichnung sowie Kombinationen aus Buchstaben- und Ziffern umfassen.“ Die Landespolizeidirektion Vorarlberg, Landesamt Verfassungsschutz, teilte dem Landesverwaltungsgericht auf Anfrage mit Eingabe vom 21.07.2016 mit, dass bis dato kein Bezug zwischen der Firma T und rechtsextremen Gruppierungen oder Einstellungen hergestellt werden habe können. Nach entsprechenden Erhebungen setze sich das Kfz-Kennzeichen aus dem Unterscheidungskennzeichen des Bezirks D sowie der Namenskombination der Firma T, „XY“ für die Geschäftsführer „A X“ und „H Y“ sowie der fortlaufenden Nummerierung aller Fahrzeuge mit den Zahlen 1 bis 98 zusammen. Die Buchstabenkombination „XY“ könne nach ihrem Erkenntnisstand mit keiner von der rechtsextremen Szene verwendeten Buchstabenkombination in Verbindung gebracht werden. Insbesondere hätten auch keine Erkenntnisse zur vorsätzlichen Wahl der Ziffernkombinationen „14“, „18“, „28“ oder „74“ gewonnen werden können. In rechtsextremen Kreisen würden die angeführten Ziffernkombinationen häufig zur internen Kommunikation oder als Erkennungszeichen, insbesondere auf Kleidungsstücken oder als Tätowierungen, aber auch als Wunschkennzeichen auf Fahrzeugen verwendet. So sei auch in Vorarlberg ein Fahrzeug festgestellt worden, welches von einer Person mit rechtsextremer Gesinnung bewusst auf ein Wunschkennzeichen mit rechtsextremer Buchstaben- und Ziffernkombination angemeldet worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Personen, die der rechten oder der linken Szene zuzuordnen seien, die Bedeutung von Buchstaben- oder Ziffernkombinationen auf Kennzeichen erkennen und zuordnen könnten. Weiters sei davon auszugehen, dass insbesondere in Teilen der jüngeren Bevölkerung Kenntnisse zu Buchstaben- und Zifferncodes bestehen würden. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Mehrheit der Bevölkerung, die keiner rechts- oder linksgerichteten Szene angehöre, Kenntnisse zu diesen Codes habe. Fundierte wissenschaftliche Erfahrungswerte würden nach ihrem Wissensstand nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein international tätiges und bekanntes Unternehmen, das mit ihren Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen europaweit und insbesondere in Österreich unterwegs ist. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verwendung der Wunschkennzeichen mit der Buchstabenkombination „XY“ und den fortlaufenden Zahlen ihre im öffentlichen Verkehr verwendeten Fahrzeuge bewusst zu einer Fahrzeugflotte zusammengefasst und diese ihrem Unternehmen „T L GmbH“ zugeordnet. Diesem Unternehmen wurde für die gesamte Fahrzeugflotte des Unternehmens die beantragte „Wunschkennzeichen-Serie“ bestehend aus dem Unterscheidungskennzeichen für den Bezirk D „XX“, der Namenskombination „XY“ der Geschäftsführer sowie der fortlaufenden Nummerierung zugewiesen. Kfz-Kennzeichen werden insbesondere von den sonstigen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und dienen der Kennzeichnung sowie dem Nachweis der Zulassung von Fahrzeugen. Es stellt ein legitimes Interesse eines Transportunternehmens dar, ihre Fahrzeugflotte mit einem einheitlichen Erscheinungsbild zu kennzeichnen, damit diese als solche in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Wie das Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ergeben hat, enthalten die Wunschkennzeichen der Fahrzeugflotte des Transportunternehmens T L GmbH „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ weder lächerliche noch anstößige Buchstabenkombinationen oder Buchstaben-Ziffernkombinationen, noch ergeben sich solche in Kombination mit der Behördenbezeichnung. Die Landespolizeidirektion Vorarlberg geht nicht davon aus, dass die Mehrheit der Bevölkerung, die keiner rechts- oder linksgerichteten Szene angehört, Kenntnisse zu diesen Codes hat. Die Verkehrsteilnehmer müssen selbst für den Fall, dass sie im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug der Fahrzeugflotte der Beschwerdeführerin zurechnen können, nicht damit rechnen, dass ihnen über das Kfz-Kennzeichen ein lächerlicher oder anstößiger Inhalt zu vermitteln versucht wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass am öffentlichen Straßenverkehr eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen teilnehmen, die – insbesondere herkömmliche – Kfz-Kennzeichen aufweisen, die die Ziffernkombinationen „14“, „18“, „28“ oder „74“ enthalten. Dessen ungeachtet liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin durch den Antrag auf neuerliche Zuweisung der im Jahr 2001 beantragten Wunschkennzeichen, die ua die Wunschkennzeichen „XX-XY14, XX-XY18, XX-XY28 und XX-XY74“ enthalten, irgend einen vom Unternehmen unabhängigen und anstößigen oder lächerlichen Zweck verfolgen hätte wollen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.418.1.2016.R8

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