Obsah (6)
§ 28§ 1§ 76§ 25a§ 31§ 879RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.11.2016 GeschäftszahlLVwG-301-7/2016-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und S A, B, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NR XXX, KG B, von A A, B/K, im Schenkungswege erteilt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und S A, B, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NR römisch 30 , KG B, von A A, B/K, im Schenkungswege erteilt. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist
§ 1
Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 45 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 962 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist
Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 45 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 962 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.
§ 76Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i
Vm § 17 VwGVG werden dem Beschwerdeführer Dolmetscherkosten in der Höhe von 66 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten.
Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden dem Beschwerdeführer Dolmetscherkosten in der Höhe von 66 Euro vorgeschrieben. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NR XXX, KG B, von A A, B/K, im Schenkungswege versagt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der GST-NR römisch 30 , KG B, von A A, B/K, im Schenkungswege versagt.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und lebe seit 1989 in Österreich. Er bewohne das verfahrensgegenständliche Wohnobjekt in B, A Lstraße, gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen fünf Kindern ununterbrochen seit etwa zehn Jahren. Sowohl er als auch seine Ehegattin und die gemeinsamen fünf Kinder hätten den Hauptwohnsitz an dieser Adresse. Das Objekt stehe gegenwärtig im grundbücherlichen Eigentum des A A, der österreichischer Staatsangehöriger sei. A A sei sein Neffe, mit ihm blutsverwandt und gehöre sohin auch zum Kreise der gesetzlichen Erben iSd § 9 Abs 1 lit a GVG. Im Übrigen gehe er seit Jahrzehnten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Vorarlberg nach und erziele ein ausreichendes Einkommen. Er sei sozial integriert und unbescholten. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.04.2016 habe die Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg die beantragte Genehmigung zum Grundstückserwerb in KG B mit der GST-NR XXX versagt. In ihrer Begründung habe sie lapidar ausgeführt, dass er kein ausreichendes Ausmaß an privatem Interesse, dass daraus die Genehmigungsfähigkeit des Erwerbes abgeleitet werden könne, nachgewiesen habe. Im gegenständlichen Fall lägen nur private Motive vor. Die von ihm vorgebrachten Gründe könnten, so die belangte Behörde, kein allgemeines, kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse iSd GVG begründen. Zwar könne von einer gewissen sozialen Integrität ausgegangen werden. Allerdings hätte er auch schon um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen können, wenn er entsprechend integriert sei. Ferner bestehe keine unbedingte Notwendigkeit, Eigentum zu erwerben. Ein großer Teil der inländischen Bevölkerung miete für eigene Wohnzwecke ein Wohnobjekt und besitze kein Wohnungseigentum.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und lebe seit 1989 in Österreich. Er bewohne das verfahrensgegenständliche Wohnobjekt in B, A Lstraße, gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen fünf Kindern ununterbrochen seit etwa zehn Jahren. Sowohl er als auch seine Ehegattin und die gemeinsamen fünf Kinder hätten den Hauptwohnsitz an dieser Adresse. Das Objekt stehe gegenwärtig im grundbücherlichen Eigentum des A A, der österreichischer Staatsangehöriger sei. A A sei sein Neffe, mit ihm blutsverwandt und gehöre sohin auch zum Kreise der gesetzlichen Erben iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, GVG. Im Übrigen gehe er seit Jahrzehnten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Vorarlberg nach und erziele ein ausreichendes Einkommen. Er sei sozial integriert und unbescholten. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.04.2016 habe die Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg die beantragte Genehmigung zum Grundstückserwerb in KG B mit der GST-NR römisch 30 versagt. In ihrer Begründung habe sie lapidar ausgeführt, dass er kein ausreichendes Ausmaß an privatem Interesse, dass daraus die Genehmigungsfähigkeit des Erwerbes abgeleitet werden könne, nachgewiesen habe. Im gegenständlichen Fall lägen nur private Motive vor. Die von ihm vorgebrachten Gründe könnten, so die belangte Behörde, kein allgemeines, kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse iSd GVG begründen. Zwar könne von einer gewissen sozialen Integrität ausgegangen werden. Allerdings hätte er auch schon um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen können, wenn er entsprechend integriert sei. Ferner bestehe keine unbedingte Notwendigkeit, Eigentum zu erwerben. Ein großer Teil der inländischen Bevölkerung miete für eigene Wohnzwecke ein Wohnobjekt und besitze kein Wohnungseigentum. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die belangte Behörde sich einer vom Sachverhalt völlig losgelösten, stereotypen und formelhaften Begründung zur Versagung der beantragten Genehmigung bedient habe. Auf die besonderen Umstände des Einzelfalles sei die Grundverkehrs-Landeskommission gar nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe in willkürlicher Weise die Genehmigung des Grunderwerbs versagt, zumal sie nicht im Entferntesten unter anderem auf das Kriterium des seit mehreren Jahren bestehenden Hauptwohnsitzes, der bestehenden Blutsverwandtschaft zwischen den Beschwerdeführern und dem Umstand der ausreichenden sozialen Integration eingegangen sei. Demgegenüber habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bereits mehrfach unmissverständlich konstatiert, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Eigentumsbeschränkungen, so der VfGH, dürften nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt seien, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen würden. § 8 Abs 1 lit b und c GVG normiere, dass der Rechtserwerb durch Ausländer dann genehmigt werden könne, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt würden und ein ausreichendes kulturelles, volkswirtschaftliches und soziales Interesse am Rechtserwerb bestehe. Bei einem Vergleich der zuletzt zitierten Bestimmung mit § 8 Abs 1 lit b und c GVG erkenne man unschwer, dass beide Normen dieselben Voraussetzungen für den Grunderwerb durch Ausländer statuieren würden. Zwar gebiete die Bestimmung des früheren § 13 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz nach Ansicht des VfGH nicht ausdrücklich auf die privaten Interessen der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers sei jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wolle. Der VfGH führe in diesem Erkenntnis weiters aus, dass jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde liegen würden. Der Gesetzgeber habe es daher als geradezu selbstverständlich ansehen können, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen seien. Umgemünzt auf den gegenständlichen Sachverhalt hätte auch hier die belangte Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Rechtsgeschäftes in gebührender Weise die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Insbesondere sei sie dazu verpflichtet, die offenkundigen privaten Interessen, er bewohne das in Frage stehende Objekt seit mehreren Jahren gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern als Hauptwohnsitz, beachten müssen. Dadurch dass sie sich mit dem Sachverhalt in der Bescheidbegründung nicht ausführlich auseinandergesetzt habe, habe sie bei der Bescheiderlassung Willkür geübt und gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der angefochtene Bescheid berühre aber auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Durch die Verweigerung der Genehmigung des Grundstückserwerbes habe die belangte Behörde zwar keine Enteignung vollzogen, jedoch eine Eigentumsbeschränkung bewirkt. Aber auch Eigentumsbeschränkungen müssten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie müssten einem öffentlichen Interesse dienen und im Hinblick auf die Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet, erforderlich und adäquat sein. Art 1 des
- Zusatzprotokolls EMRK verlange bei einem Eigentumseingriff eine fair balance zwischen Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und dem Grundrechtsschutz des Individuums. Eine das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht beschränkende Entscheidung einer Behörde/eines Gerichts begründe dann einen Verstoß gegen Art 1 des 1 Zusatzprotokolls EMRK, wenn die Entscheidung offensichtlich ohne vernünftige Begründung ergangen sei. Das treffe auf den angefochtenen Bescheid zu. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, er könne die Staatsbürgerschaft und in weiterer Folge genehmigungsfrei ein Grundstück erwerben, sei einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung in qualifizierter Weise gleichzuhalten. Den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei nämlich nicht zu entnehmen, dass der Grundstückserwerb durch Ausländer nicht zu genehmigen sei, wenn die betroffene Person die Möglichkeit habe, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Dasselbe gelte für das Argument, ein Wohnbedürfnis könne auch durch die Miete eines Objekts befriedigt werden. Auch verkenne die Behörde, dass insbesondere ausländische Bürger aufgrund ihrer Herkunft, Rasse etc nicht selten gewissen Ressentiments der Vermieter ausgesetzt seien. Insbesondere dann, wenn es sich um eine Familie mit vielen Kindern, wie hier, handle.Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die belangte Behörde sich einer vom Sachverhalt völlig losgelösten, stereotypen und formelhaften Begründung zur Versagung der beantragten Genehmigung bedient habe. Auf die besonderen Umstände des Einzelfalles sei die Grundverkehrs-Landeskommission gar nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe in willkürlicher Weise die Genehmigung des Grunderwerbs versagt, zumal sie nicht im Entferntesten unter anderem auf das Kriterium des seit mehreren Jahren bestehenden Hauptwohnsitzes, der bestehenden Blutsverwandtschaft zwischen den Beschwerdeführern und dem Umstand der ausreichenden sozialen Integration eingegangen sei. Demgegenüber habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bereits mehrfach unmissverständlich konstatiert, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Eigentumsbeschränkungen, so der VfGH, dürften nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt seien, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen würden. Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und c GVG normiere, dass der Rechtserwerb durch Ausländer dann genehmigt werden könne, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt würden und ein ausreichendes kulturelles, volkswirtschaftliches und soziales Interesse am Rechtserwerb bestehe. Bei einem Vergleich der zuletzt zitierten Bestimmung mit Paragraph 8, Absatz eins, Litera b und c GVG erkenne man unschwer, dass beide Normen dieselben Voraussetzungen für den Grunderwerb durch Ausländer statuieren würden. Zwar gebiete die Bestimmung des früheren Paragraph 13, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz nach Ansicht des VfGH nicht ausdrücklich auf die privaten Interessen der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers sei jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wolle. Der VfGH führe in diesem Erkenntnis weiters aus, dass jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde liegen würden. Der Gesetzgeber habe es daher als geradezu selbstverständlich ansehen können, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen seien. Umgemünzt auf den gegenständlichen Sachverhalt hätte auch hier die belangte Behörde bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Rechtsgeschäftes in gebührender Weise die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Insbesondere sei sie dazu verpflichtet, die offenkundigen privaten Interessen, er bewohne das in Frage stehende Objekt seit mehreren Jahren gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern als Hauptwohnsitz, beachten müssen. Dadurch dass sie sich mit dem Sachverhalt in der Bescheidbegründung nicht ausführlich auseinandergesetzt habe, habe sie bei der Bescheiderlassung Willkür geübt und gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der angefochtene Bescheid berühre aber auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Durch die Verweigerung der Genehmigung des Grundstückserwerbes habe die belangte Behörde zwar keine Enteignung vollzogen, jedoch eine Eigentumsbeschränkung bewirkt. Aber auch Eigentumsbeschränkungen müssten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie müssten einem öffentlichen Interesse dienen und im Hinblick auf die Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet, erforderlich und adäquat sein. Artikel eins, des
- Zusatzprotokolls EMRK verlange bei einem Eigentumseingriff eine fair balance zwischen Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und dem Grundrechtsschutz des Individuums. Eine das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht beschränkende Entscheidung einer Behörde/eines Gerichts begründe dann einen Verstoß gegen Artikel eins, des 1 Zusatzprotokolls EMRK, wenn die Entscheidung offensichtlich ohne vernünftige Begründung ergangen sei. Das treffe auf den angefochtenen Bescheid zu. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, er könne die Staatsbürgerschaft und in weiterer Folge genehmigungsfrei ein Grundstück erwerben, sei einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung in qualifizierter Weise gleichzuhalten. Den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei nämlich nicht zu entnehmen, dass der Grundstückserwerb durch Ausländer nicht zu genehmigen sei, wenn die betroffene Person die Möglichkeit habe, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Dasselbe gelte für das Argument, ein Wohnbedürfnis könne auch durch die Miete eines Objekts befriedigt werden. Auch verkenne die Behörde, dass insbesondere ausländische Bürger aufgrund ihrer Herkunft, Rasse etc nicht selten gewissen Ressentiments der Vermieter ausgesetzt seien. Insbesondere dann, wenn es sich um eine Familie mit vielen Kindern, wie hier, handle.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist die Liegenschaft mit der GST-NR XXX, KG B. Es handelt sich hierbei um ein Wohnhaus mit 161 m² Wohnfläche bestehend aus 35/77-Anteile (W1) und 72/77-Anteile (W2). Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt B als Baufläche/Wohngebiet ausgewiesen. Der Erwerber ist türkischer Staatsangehöriger und möchte das Objekt im Schenkungswege erwerben. Geschenkgeber ist der Neffe des Beschwerdeführers, dieser hat die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 22.12.2005 erworben. Der Kaufpreis für diese Liegenschaft wurde damals über einen Kredit der Raiffeisen Bank B finanziert. Alleiniger Kreditnehmer war der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie (Gattin und fünf Kinder) seit 24.01.2006 in der gegenständlichen Liegenschaft. Die Liegenschaft dient dem Beschwerdeführer und seiner Familie seit diesem Zeitpunkt als Hauptwohnsitz und soll dies nach Schenkung auch so bleiben. Der Beschwerdeführer hat für die gegenständliche Liegenschaft niemals Miete bezahlt, hat jedoch sämtliche Reparatur- und Instandhaltungskosten für das Gebäude selbst finanziert und organisiert. Gegenstand des Rechtsgeschäftes ist die Liegenschaft mit der GST-NR römisch 30 , KG B. Es handelt sich hierbei um ein Wohnhaus mit 161 m² Wohnfläche bestehend aus 35/77-Anteile (W1) und 72/77-Anteile (W2). Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt B als Baufläche/Wohngebiet ausgewiesen. Der Erwerber ist türkischer Staatsangehöriger und möchte das Objekt im Schenkungswege erwerben. Geschenkgeber ist der Neffe des Beschwerdeführers, dieser hat die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 22.12.2005 erworben. Der Kaufpreis für diese Liegenschaft wurde damals über einen Kredit der Raiffeisen Bank B finanziert. Alleiniger Kreditnehmer war der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie (Gattin und fünf Kinder) seit 24.01.2006 in der gegenständlichen Liegenschaft. Die Liegenschaft dient dem Beschwerdeführer und seiner Familie seit diesem Zeitpunkt als Hauptwohnsitz und soll dies nach Schenkung auch so bleiben. Der Beschwerdeführer hat für die gegenständliche Liegenschaft niemals Miete bezahlt, hat jedoch sämtliche Reparatur- und Instandhaltungskosten für das Gebäude selbst finanziert und organisiert. Der Beschwerdeführer ist unselbständig erwerbstätig bei der Firma B Abfallbeseitigung in B, die Gattin arbeitet in Teilzeit als Reinigungskraft. Eines der fünf Kinder des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer besitzt einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU, welcher in B am 12.07.2013 ausgestellt worden ist und bis 11.07.2018 gültig ist. Der Geschenkgeber und Eigentümer der Liegenschaft A A, der Neffe des Beschwerdeführers, lebt seit dem Jahr 2006 wieder in der Türkei. Er war bei seinem Onkel, dem Beschwerdeführer, im Jahr 2010 von 15.
- bis 24.
- noch einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seither besitzt der Geschenkgeber und Neffe des Beschwerdeführers keinen Hauptwohnsitz mehr in Österreich. Er lebt in der Türkei und betreibt dort ein Gasthaus. Die Kinder des Beschwerdeführers gehen noch in die Schule bzw sind diese in Berufsausbildung und/oder berufstätig. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Familienmitglieder sind unbescholten. Die Grundverkehrs-Ortskommission der Stadt B hat zum gegenständlichen Rechtserwerb eine positive Stellungnahme abgegeben und darin dem Ausländergrunderwerb ein wirtschaftliches, soziales und privates Interesse beigemessen, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern das gegenständliche Objekt bereits seit mehreren Jahren bewohne.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger und wohne schon an die 30 Jahre in Österreich und in B. Es sei damals erforderlich gewesen, dass er für seinen Neffen das Geld aufgenommen habe, weil er diesem habe aushelfen wollen. Sie hätten damals nicht daran gedacht das Haus gleich selbst zu kaufen. Er habe schon einmal um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht, aber es habe nicht geklappt und danach habe er sich nicht mehr darum beworben. Man müsse beim Staatsbürgerschaftsantrag etwas lesen und schreiben und dort sei er hängen geblieben. Er lebe schon ca seit 10 Jahren in dieser Wohnung, mit seiner Frau und seinen fünf Kindern. Sein ältestes Kind sei 27 Jahre und das kleinste sei 10 Jahre. Alle fünf Kinder würden noch bei ihm leben. Ein Kind gehe noch in die Schule und zwei hätten die Lehre begonnen, die anderen beiden seien schon erwachsen und würden arbeiten. Seine Frau arbeite in Teilzeit. Er arbeite bei der Firma B Abfallbeseitigung. Früher sei er Lkw gefahren, das mache er jetzt nicht mehr, er arbeite bei der Firma B in B seit 25 Jahren. Sein Neffe habe keine Miete verlangt und deshalb habe er auch die Wohnung instand gehalten und alles repariert. Er habe, bevor er in diese Wohnung gezogen sei, in T gewohnt. Eines seiner Kinder, welches 21 Jahre alt sei, sei österreichischer Staatsangehöriger, die anderen Kinder seien türkische Staatsbürger. Auch die Gattin sei türkische Staatsbürgerin. Er sei niemals von einem Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden und ein Verwaltungsstrafverfahren habe er auch noch nie gehabt. Ebenfalls seien alle anderen Familienmitglieder unbescholten. Er habe seit 2006 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse in B, auch seine Ehegattin und seine Kinder würden seither an dieser Adresse wohnen. Er habe auch ein Enkelkind in Österreich, dieses sei österreichischer Staatsbürger. Auch das Enkelkind wohne derzeit bei ihm. Das Enkelkind sei sieben Jahre alt und gehe jetzt gerade in die Schule. Seine Kinder wollten hier in Österreich bleiben und würden nicht gedenken in die Türkei zu gehen. Er habe alle Steuern und Abgaben und alles, was sich auf dieses Haus beziehe, bezahlt. In der mündlichen Verhandlung gab der Geschenkgeber im Wesentlichen an, er habe die Wohnung 2005 gekauft und sich damals entschlossen, dass er nicht mehr in B wohnen wolle und in die Türkei zurück wolle. Ursprünglich beim Kauf der Wohnung habe er noch in B bleiben wollen, aber danach habe es sich so ergeben, dass er in die Türkei zurück habe wollen. Er sei österreichischer Staatsangehöriger. Das mit dem Kredit sei eine Angelegenheit zwischen ihm und seinem Onkel gewesen. Von einer Umgehung könne keine Rede sein da sie sonst keine Veranlassung gehabt hätten, die Wohnung umschreiben zu lassen und hätten ja so weitermachen können. Er könne im Moment noch nicht sagen ob er jemals nach Österreich zurück wolle. Wenn er gefragt werde, weshalb er am 05.10.2006 eine vollkommene Vollmacht an seinen Onkel in Bezug auf die Angelegenheiten der Liegenschaft ausgestellt habe, so gebe er dazu an, das er ja damals in die Türkei zurück gegangen sei. Wenn hier etwas passiert wäre, dann wäre er ja nicht vor Ort gewesen. Es sei bei ihnen auch gang und gebe, dass der Onkel mit beispielsweise einer Pfandurkunde das Haus belastet habe. Dies sei in ihren Kreisen normal und tue nichts zur Sache. Er sei damit einverstanden gewesen, dass sein Onkel mit dem Haus tun und lassen könne was er wolle. 5.
§ 1
Abs 1 lit b des Grundverkehrsgesetzes unterliegt der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben, den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes.5.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Grundverkehrsgesetzes unterliegt der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben, den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes. Zufolge § 8 Abs 1 leg cit darf der Rechtserwerb ua nur genehmigt werden, wennZufolge Paragraph 8, Absatz eins, leg cit darf der Rechtserwerb ua nur genehmigt werden, wenn
- b)staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
- c)ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.9.2003, Zl B 1266/01, dargetan, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigen-tumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 8 Abs 1 lit c Grundverkehrsgesetz umschreibt die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen privaten Interessen führt nach An-sicht des Landesverwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass der gegenständliche Rechtserwerb auf Grund der besonderen Umstände zu genehmigen ist. Der Erwerber lebt mit seiner Familie bereits seit dem Jahr 2006 als Mieter in der gegenständlichen Wohnung. Er ist seit bereits 25 Jahren bei der Firma B Abfallbeseitigung in B beschäftigt und auch seine Frau arbeitet in Teilzeit. Die Wohnung, welche der Beschwerdeführer erwerben möchte, dient diesem und seiner Familie bereits seit über zehn Jahren seinem ganzjährigen Wohnbedürfnis und soll weiterhin einem ganzjährigen Wohnbedürfnis für ihn und seine Familie dienen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.9.2003, Zl B 1266/01, dargetan, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigen-tumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, Grundverkehrsgesetz umschreibt die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen privaten Interessen führt nach An-sicht des Landesverwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass der gegenständliche Rechtserwerb auf Grund der besonderen Umstände zu genehmigen ist. Der Erwerber lebt mit seiner Familie bereits seit dem Jahr 2006 als Mieter in der gegenständlichen Wohnung. Er ist seit bereits 25 Jahren bei der Firma B Abfallbeseitigung in B beschäftigt und auch seine Frau arbeitet in Teilzeit. Die Wohnung, welche der Beschwerdeführer erwerben möchte, dient diesem und seiner Familie bereits seit über zehn Jahren seinem ganzjährigen Wohnbedürfnis und soll weiterhin einem ganzjährigen Wohnbedürfnis für ihn und seine Familie dienen. In Anbetracht der obgenannten Umstände ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers ein bedeutendes privates Interesse am Erwerb der gegenständlichen Wohnung gegeben ist, sodass des Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständliche Rechtserwerb auf Grund der besonderen Umstände des Falles zu genehmigen ist. Dass staatspolitische Interessen durch den gegenständlichen Rechtserwerb beeinträchtigt würden, hat das Ermittlungsverfahren nicht erbracht. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Bewilligung zu erteilen. 6.1. Zum Vorbringen der belangten Behörde, es handle sich beim gegenständlichen Rechtsgeschäft um ein Umgehungsgeschäft, ist Folgendes zu sagen:
§ 31
GVG hat die Behörde Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Paragraph 31, GVG hat die Behörde Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 879
Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
Paragraph 879, Absatz eins, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. So ist ein grundverkehrsbehördlich genehmigungsbedürftiges Geschäft von Anfang an nichtig, wenn die Parteien die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gar nicht beantragen wollen, weil sie ohnehin wissen, dass die Behörde dem Vertrag nicht zustimmen wird. Die Nichtigkeit tritt nur in dem Umfang ein, den der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Rechtsgeschäfte sind entweder nichtig, weil dies eine gesetzliche Verbotsnorm ausdrücklich anordnet oder weil dies der Normzweck erfordert, auch wenn eine ausdrückliche Nichtigkeitsanordnung fehlt. Die jüngere Judikatur von OGH und VfGH nimmt die Nichtigkeit jedoch nur noch in jenen Fällen an, wo es sich aus dem Gesetzeszweck ergibt. Dieser ist im Grundverkehrsrecht die Sicherung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht; von Anfang an absolut nichtig sind daher nur Umgehungsgeschäfte, bei denen feststeht, dass die Genehmigung keinesfalls erteilt werden kann und bei denen die Parteien gleichzeitig in Kenntnis der Unmöglichkeit der Genehmigungserteilung – die Kenntnis ihrer Vertreter, Rechtsanwälte und Immobilienmakler wird den Parteien dabei zugerechnet – das Erfordernis einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung durch eine „Ersatzlösung“ überhaupt umgehen; etwa indem sie das Rechtsgeschäft der Grundverkehrsbehörde nicht vorlegen oder eine Negativbescheinigung beantragen (vgl dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 417 f).Die jüngere Judikatur von OGH und VfGH nimmt die Nichtigkeit jedoch nur noch in jenen Fällen an, wo es sich aus dem Gesetzeszweck ergibt. Dieser ist im Grundverkehrsrecht die Sicherung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht; von Anfang an absolut nichtig sind daher nur Umgehungsgeschäfte, bei denen feststeht, dass die Genehmigung keinesfalls erteilt werden kann und bei denen die Parteien gleichzeitig in Kenntnis der Unmöglichkeit der Genehmigungserteilung – die Kenntnis ihrer Vertreter, Rechtsanwälte und Immobilienmakler wird den Parteien dabei zugerechnet – das Erfordernis einer grundverkehrsrechtlichen Genehmigung durch eine „Ersatzlösung“ überhaupt umgehen; etwa indem sie das Rechtsgeschäft der Grundverkehrsbehörde nicht vorlegen oder eine Negativbescheinigung beantragen vergleiche dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 417 f). 6.2. Ein Umgehungsgeschäft liegt nach der am häufigsten zitierten Ansicht von Gschnitzer dann vor, wenn gedeckt durch die Buchstaben des Gesetzes dessen Zweck vereitelt werden soll. Die Parteien schließen ein Geschäft ab, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen ist, jedoch den gleichen Zweck erfüllt, wie das verbotene Geschäft (vgl dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 414).6.2. Ein Umgehungsgeschäft liegt nach der am häufigsten zitierten Ansicht von Gschnitzer dann vor, wenn gedeckt durch die Buchstaben des Gesetzes dessen Zweck vereitelt werden soll. Die Parteien schließen ein Geschäft ab, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen ist, jedoch den gleichen Zweck erfüllt, wie das verbotene Geschäft vergleiche dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 414). 6.3. Im vorliegenden Fall konnte dem Rechtserwerb der gegenständlichen Liegenschaft im Schenkungswege aufgrund der obigen Ausführungen keine Vereinbarung entnommen werden, aus der auf eine Umgehung des Grundverkehrsgesetzes hätte geschlossen werden können. Zudem wurde bereits gesagt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits seit mehr als 10 Jahren in der gegenständlichen Liegenschaft wohnt, und diese ihm und seiner Familie als Hauptwohnsitz dient. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7.1.
TP 45 der Verwaltungsabgabenverordnung beträgt die Verwaltungsabgabe bei Genehmigung des Rechtserwerbs für Ausländer 5vT vom Wert des Rechtes für die gesamte Vertragsdauer bzw des Pfandrechts. Mit Pfandurkunde vom 09.01.2006 wurde dem Kreditgeber (Raiffeisenbank B reg. Gen.mbH) ein Pfandrecht zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 192.400 Euro gewährt. Daher war der im Spruch genannte Betrag als Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. 7.
- Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren war es notwendig einen Dolmetscher für die türkische Sprache in der mündlichen Verhandlung beizuziehen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Mail vom 12.08.2016 mitgeteilt, dass ein Dolmetscher für beide Parteien notwendig ist. Die Höhe der zustehenden Gebühr des Dolmetschers für die türkische Sprache belief sich auf 66 Euro. Diese Gebühr war mit Beschluss festzusetzen.7.
- Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren war es notwendig einen Dolmetscher für die türkische Sprache in der mündlichen Verhandlung beizuziehen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Mail vom 12.08.2016 mitgeteilt, dass ein Dolmetscher für beide Parteien notwendig ist. Die Höhe der zustehenden Gebühr des Dolmetschers für die türkische Sprache belief sich auf 66 Euro. Diese Gebühr war mit Beschluss festzusetzen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.301.7.2016.R10