← Österreich

{'item': 'LVwG-451-3/2016-R4'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 10§§ 16§ 291a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.11.2016 GeschäftszahlLVwG-451-3/2016-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers H P auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 10Abs 1 Z 7 i

Vm Abs 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idgF, abgewiesen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers H P auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf A P (Ehegattin) sowie auf die minderjährigen Kinder A P, M P und R P

§§ 16, 17 i

Vm § 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985, idgF, abgewiesen.Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf A P (Ehegattin) sowie auf die minderjährigen Kinder A P, M P und R P

Paragraphen 16, 17, in Verbindung mit Paragraph 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985,, idgF, abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Behörde ihre Entscheidung damit begründe, dass die Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht gegeben gewesen sei, weil der Beschwerdeführer H P keine maßgebliche berufliche Integration aufzuweisen habe. Er sei – so die weitere Begründung – über Jahre hindurch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Diese Ausführungen würden nicht den Tatsachen entsprechen. Abgesehen davon, dass er nunmehr seit geraumer Zeit über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfüge und keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft mehr in Anspruch nehme, könne er nachweisen, dass er vom Jahr 2008 bis zum heutigen Tage auch gearbeitet habe. Es werde auf die der Beschwerde beigefügten Unterlagen verwiesen. So werde beispielsweise von der Firma R T GmbH in H klar bestätigt, dass er vom 14.04.2008 bis 20.03.2011 und vom 16.07.2012 bis 05.01.2014 dort als Tankwart gearbeitet habe. Das Dienstverhältnis sei jeweils vom Dienstgeber aufgekündigt worden, sodass ihm nicht unterstellt werden könne, dass er nicht arbeiten wolle. Zudem habe er mittlerweile eine Fachausbildung absolviert. Die Behörde sei somit bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes vorliege, von falschen Grundlagen ausgegangen. Es wären die Einkünfte, die der Beschwerdeführer mit dieser Beschwerde nachweist, ebenfalls mit zu berücksichtigen gewesen.
  2. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in B, geboren. Er ist eigenberechtigt und staatenlos. Am 30.06.1998 schloss er mit der türkischen Staatsangehörigen A P in der Türkei die Ehe, aus der vier Kinder stammen, nämlich S P, geb am XX.XX.XXXX in B, A P, geb am XX.XX.XXXX, ebendort, M P, geb am XX.XX.XXXX, ebendort, und R P, geb am XX.XX.XXXX in F.Der Beschwerdeführer ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in B, geboren. Er ist eigenberechtigt und staatenlos. Am 30.06.1998 schloss er mit der türkischen Staatsangehörigen A P in der Türkei die Ehe, aus der vier Kinder stammen, nämlich S P, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX in B, A P, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, ebendort, M P, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX, ebendort, und R P, geb am römisch zwanzig.XX.XXXX in F. Am 29.07.2008 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw auf Erstreckung der Verleihung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Behörde vom 07.09.2011 rechtskräftig abgewiesen, da die Voraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes zufolge des Bezugs von Sozialhilfeleistungen nicht gegeben war. Am 02.04.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder. Nach den – unstrittig gebliebenen – Erhebungen der Behörde bezog der Beschwerdeführer vom 13.04.2011 bis 31.03.2016 – sohin über einen Zeitraum von 1.815 Tagen – an insgesamt 947 Tagen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe, zuletzt vom 22.01.2016 bis 31.03.
  3. Ebenso steht aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von April 2009 bis April 2016 laufend Wohnbeihilfe bezogen hat. Vom 01.04.2016 bis einschließlich Juni 2016 arbeitete der Beschwerdeführer – so seine Angaben in der Verhandlung – bei der Firma G GmbH in F und ab 01.07.2016 bei der Firma S. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt laut vorgelegtem Einkommensnachweis derzeit 1.499,31 Euro.
  4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. 5.

§ 10Abs 1 Z 7 Stb

G darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.5.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.

§ 10Abs 1b Stb

G hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Ein derartiges Gutachten wurde nicht in Vorlage gebracht.

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Ein derartiges Gutachten wurde nicht in Vorlage gebracht. Nach § 10 Abs 6 StbG entfallen die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7 sowie des Abs 3, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. Auch dieser Umstand lag nicht vor. Nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG entfallen die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3,, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. Auch dieser Umstand lag nicht vor.

§ 10Abs 5 Stb

G ist der Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291a

der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl I Nr 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Unbestrittenermaßen bezog der Beschwerdeführer von April 2009 bis April 2016 laufend Wohnbeihilfe. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich

der Wohnbeihilferichtlinie 2016 des Landes Vorarlberg um eine soziale Leistung. Im Urteil vom 26.01.2011, GZ 1 Ob 231/10t, hat der Oberste Gerichtshof des Weiteren ausgesprochen, dass Wohnbeihilfe eine Sozialhilfeleistung sei und bezog sich dabei in einem von ihm zu beurteilenden Fall auf vom Magistrat der Stadt Wien bezogene Sozialhilfeleistungen, ua einer monatlichen Wohnbeihilfe. Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von April 2009 bis April 2016 laufend Wohnbeihilfe, somit eine Sozialhilfeleistung, bezogen hat, hat dies zur Folge, dass nicht von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG gesprochen werden kann.Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von April 2009 bis April 2016 laufend Wohnbeihilfe, somit eine Sozialhilfeleistung, bezogen hat, hat dies zur Folge, dass nicht von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG gesprochen werden kann. Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie jener auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurde somit von der Behörde nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht abgewiesen. Somit konnte der gegen den Versagungsbescheid der Behörde erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. 6. Hingewiesen wird allerdings, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Mai 2019 frei steht, neuerlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Verbindung mit einem Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die genannten Personen zu stellen, weil zu diesem Zeitpunkt der

§ 10Abs 5 Stb

G vom Beschwerdeführer geforderte Durchschnittszeitraum von 36 Monaten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (Wohnbeihilfe) verstrichen sein wird.6. Hingewiesen wird allerdings, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Mai 2019 frei steht, neuerlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Verbindung mit einem Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die genannten Personen zu stellen, weil zu diesem Zeitpunkt der

Paragraph 10, Absatz 5, StbG vom Beschwerdeführer geforderte Durchschnittszeitraum von 36 Monaten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (Wohnbeihilfe) verstrichen sein wird.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.451.3.2016.R4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.