GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers H P auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Vm Abs 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985 idgF, abgewiesen. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers H P auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, idgF, abgewiesen. Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf A P (Ehegattin) sowie auf die minderjährigen Kinder A P, M P und R P
Vm § 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311/1985, idgF, abgewiesen.Gleichzeitig wurde auch der Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf A P (Ehegattin) sowie auf die minderjährigen Kinder A P, M P und R P
Paragraphen 16, 17, in Verbindung mit Paragraph 18, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985,, idgF, abgewiesen.
G darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.5.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann.
G hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Ein derartiges Gutachten wurde nicht in Vorlage gebracht.
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Ein derartiges Gutachten wurde nicht in Vorlage gebracht. Nach § 10 Abs 6 StbG entfallen die Voraussetzungen des Abs 1 Z 1 und 7 sowie des Abs 3, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. Auch dieser Umstand lag nicht vor. Nach Paragraph 10, Absatz 6, StbG entfallen die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie des Absatz 3,, wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt. Auch dieser Umstand lag nicht vor.
G ist der Lebensunterhalt (Abs 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl I Nr 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. Unbestrittenermaßen bezog der Beschwerdeführer von April 2009 bis April 2016 laufend Wohnbeihilfe. Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich
der Wohnbeihilferichtlinie 2016 des Landes Vorarlberg um eine soziale Leistung. Im Urteil vom 26.01.2011, GZ 1 Ob 231/10t, hat der Oberste Gerichtshof des Weiteren ausgesprochen, dass Wohnbeihilfe eine Sozialhilfeleistung sei und bezog sich dabei in einem von ihm zu beurteilenden Fall auf vom Magistrat der Stadt Wien bezogene Sozialhilfeleistungen, ua einer monatlichen Wohnbeihilfe. Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von April 2009 bis April 2016 laufend Wohnbeihilfe, somit eine Sozialhilfeleistung, bezogen hat, hat dies zur Folge, dass nicht von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG gesprochen werden kann.Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von April 2009 bis April 2016 laufend Wohnbeihilfe, somit eine Sozialhilfeleistung, bezogen hat, hat dies zur Folge, dass nicht von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG gesprochen werden kann. Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie jener auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Ehegattin und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurde somit von der Behörde nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht abgewiesen. Somit konnte der gegen den Versagungsbescheid der Behörde erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. 6. Hingewiesen wird allerdings, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Mai 2019 frei steht, neuerlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Verbindung mit einem Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die genannten Personen zu stellen, weil zu diesem Zeitpunkt der
G vom Beschwerdeführer geforderte Durchschnittszeitraum von 36 Monaten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (Wohnbeihilfe) verstrichen sein wird.6. Hingewiesen wird allerdings, dass es dem Beschwerdeführer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im Mai 2019 frei steht, neuerlich einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in Verbindung mit einem Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die genannten Personen zu stellen, weil zu diesem Zeitpunkt der
Paragraph 10, Absatz 5, StbG vom Beschwerdeführer geforderte Durchschnittszeitraum von 36 Monaten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen (Wohnbeihilfe) verstrichen sein wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.