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{'item': 'LVwG-1-34/2015-R14'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 9§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.11.2016 GeschäftszahlLVwG-1-34/2015-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 11.10.2014 von ca 16:00 bis 18:00 Uhr in B, ehemalige R und über die Mstraße – Rstraße – Vgasse – Mstraße – wieder zur ehemaligen R als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Kurden in Syrien“ seine Gesichtszüge durch einen schwarz-weiß karierten Schal verhüllt, um seine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 9 Abs 1 Z 1 Versammlungsgesetz
  2. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 420 Stunden festgesetzt.
  3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 11.10.2014 von ca 16:00 bis 18:00 Uhr in B, ehemalige R und über die Mstraße – Rstraße – Vgasse – Mstraße – wieder zur ehemaligen R als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Kurden in Syrien“ seine Gesichtszüge durch einen schwarz-weiß karierten Schal verhüllt, um seine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz
  4. Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 420 Stunden festgesetzt.
  5. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer wiederhole sein bisheriges Vorbringen und mache dieses zum Vorbringen dieser Beschwerde: Der Beschwerdeführer hat am 9.3.2015 nachstehende Rechtfertigung erstattet: Die behauptete Übertretung liegt nicht vor, da der Beschuldigte weder vermummt noch dessen Gesichtszüge unkenntlich waren. Tatsächlich konnte der Beschuldigte von den szenekundigen Beamten ohne Anhaltung und Kontrolle identifiziert werden.

§ 9Abs. 1 Versammlungsgesetz dürfen an einer Versammlung keine Personen

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Versammlungsgesetz dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen,

  1. die Ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
  2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. Unter das Verbot des § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz fällt nur das Verhüllen undUnter das Verbot des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz fällt nur das Verhüllen und Verbergen des Gesichtes oder der Gesichtszüge. Die Unkenntlichmachung des Menschen muss zum Zweck erfolgen, seine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Die Zweckbestimmung der Vermummung muss aus den (Gesamt-)Umständen geschlossen werden, also aus den Umständen der Versammlung ebenso wie aus dem gesamten Erscheinungsbild des Vermummten. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Der Beschuldigte trug bei der Versammlung lediglich einen karierten Schal, welchen er um den Hals gebunden hatte. Das Tragen eines Schals um den Hals ist nicht geeignet den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 Versammlungsgesetz zu erfüllen.um den Hals gebunden hatte. Das Tragen eines Schals um den Hals ist nicht geeignet den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz zu erfüllen. Wie dem Lichtbild zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte weder sein Gesicht verhüllt noch wurden seine Gesichtszüge durch den Schal verborgen. Der Beschuldigte hat bereits an mehreren kurdischen Versammlungen teilgenommen und gibt es keinen Grund, warum er nicht wiedererkannt werden sollte. Er ist den szenekundigen Beamten auch persönlich bekannt und konnte von ihnen aber auch von Dritten ohne weiteres erkannt werden. Der Beschuldigte beantragt zum Beweis dafür, dass die Wiedererkennung des Gesichtes und die physiognomischen Besonderheiten und Ausprägungen des Gesichtes gegeben waren, die Einholung eines biometrischen Gesichtserkennungsgutachtens. Es wird daher b e a n t r a g t,
  3. das biometrische Gesichtserkennungsgutachten einzuholen;
  4. das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft F erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Stellungnahme vom 18.5.2015: Der Beschuldigte kann ausschließen, dass er telefonisch eine Übertretung zugegeben hat, zumal dies bereits aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse unmöglich erscheint. Die Vereinigung Österreichischer Strafverteidiger hat nicht umsonst bei ihrer letzten Jahrestagung 2015 in Linz gefordert, dass Beschuldigtenvernehmungen – vor allem bei Fremden – nur in Anwesenheit von Rechtsanwälten und qualifizierten Dolmetschern stattfinden dürfen. Mehr als befremdlich in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Vorarlberg ist, dass sie den Inhalt ihrer Anzeige in der direkten Rede wiedergibt und so tut, als ob die dort zitierten Erklärungen vom Beschuldigten aus einer formellen Vernehmung stammen. Tatsächlich wurde der Beschuldigte nicht formell einvernommen und eine solche Vernehmung war auch nicht der Aufforderung zur Rechtfertigung und der Übermittlung des Strafaktes angeschlossen. Was die Frage der Wiedererkennung mit den Witterungsverhältnissen zu tun haben soll und weshalb es verboten sein soll, einen Schal zu tragen, wenn die Ärmel des Pullovers hochgekrempelt sind, bleibt völlig im Dunkeln. Insgesamt stellt die Stellungnahme wie auch die Strafanzeige einen glatten Willkürakt dar und wird das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein. Am 14.7.2015 erstattete der Beschwerdeführer über Vorhalt der Aussage des Belastungszeugen nachstehende weitere Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft F: Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.06.2015 ergibt sich klar, dass die vorgeworfene Übertretung des Versammlungsgesetzes nicht vorliegt. Der Zeuge Insp. D hat angegeben, dass er den Beschuldigten aus vorigen Amtshandlungen persönlich kennt und auf dem Lichtbild auch sofort erkannt hat. Ganz offensichtlich war der Beschuldigte also weder vermummt noch unkenntlich, ansonsten hätte ihn der Zeuge wohl nicht sofort auf dem Lichtbild erkannt. Der Zeuge hat auch klar angegeben, dass er nicht sagen kann, ob der Beschuldigte „weitere Gesichtszüge verhüllte“. Die telefonische Befragung eines Beschuldigten zur Sache ist dem Strafrecht unbekannt. Der Zeuge Insp. D hätte bei einer telefonischen Befragung auch die zwingend vorgesehene Belehrung jedes Beschuldigten über seine Entschlagungs- und Aussageverweigerungsgründe nach §§ 49 iVm 51 AVG nicht vornehmen können und kann eine telefonisches Geständnis damit ausgeschlossen werden.Der Zeuge Insp. D hätte bei einer telefonischen Befragung auch die zwingend vorgesehene Belehrung jedes Beschuldigten über seine Entschlagungs- und Aussageverweigerungsgründe nach Paragraphen 49, in Verbindung mit 51 AVG nicht vornehmen können und kann eine telefonisches Geständnis damit ausgeschlossen werden. Der Anruf des Zeugen D diente der Terminvereinbarung für eine Vernehmung und hat der Beschuldigte erklärt, dass er keine Angaben am Telefon machen will und aufgrund der Fahrtkosten auch nicht nach B zu einer Vernehmung kommen werde. Der Beschuldigte hat sich lediglich bereit erklärt, zu eine Vernehmung zur PI A oder PI G, welche in der Nähe seines Wohnortes befinden, zu kommen. Eine Ladung hat der Beschuldigte jedoch nicht erhalten. Da also auch der Zeuge D den Beschuldigten ohne weiteres erkennen konnte wird das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein. Die Bezirkshauptmannschaft F ist zudem unzuständig, weil die Voraussetzungen des § 29a VStG nicht vorliegen.“des Paragraph 29 a, VStG nicht vorliegen.“ Statt auf dieses umfangreiche Vorbringen einzugehen, beschränke sich die Auseinandersetzung der Behörde mit diesem Vorbringen auf gerade einmal zwei Absätze. Das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit sei ein Menschenrecht, das in allen relevanten Menschenrechtskatalogen der Republik Österreich verankert sei. Eingriffsmöglichkeiten in dieses Versammlungsrecht und Strafen wegen Teilnahme an Demonstrationen seien daher einschränkend auszulegen. Damit befasse sich das angefochtene Straferkenntnis nicht einmal ansatzweise. Stattdessen werde versucht, Tatsachen wegzudiskutieren, die sogar im Straferkenntnis als Tatsachen festgestellt worden seien, nämlich, dass der Beschwerdeführer für den Polizeibeamten problemlos erkennbar gewesen sei. Eine Vermummung liege dann vor, wenn ein Demonstrationsteilnehmer nicht erkennbar sei und dann im Rahmen einer polizeilichen Beanstandung erst erkannt werden würde. Nicht aber, wenn er erkennbar gewesen sei. Absurd sei es, normale Kleidungsstücke als Vermummungen darzustellen, wenn sie ganz normal, zweckmäßig verwendet werden würden.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 11.10.2014 fand in der Zeit zwischen 16:00 und 18:00 Uhr eine bewilligte Versammlung zum Thema „Kurden in Syrien“ statt. Der Versammlungsmarsch startete in B bei der ehemaligen R und führte über die Mstraße, Rstraße, Vgasse und Mstraße wieder zurück zur ehemaligen R. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Versammlung mit seiner Ehefrau und seinem Kind teil. Der Beschwerdeführer hatte einen schwarz-weiß karierten Schal um seinen Hals gelegt. Um 17:19 Uhr befand sich der Beschwerdeführer vor dem B in der Bstraße. Zu diesem Zeitpunkt reichte sein Schal über das Kinn bis knapp über die Mundpartie, jedoch nicht bis zur Nase des Beschwerdeführers. Eine Kopfbedeckung trug er nicht. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Versammlungsmarsches vom dienstverrichtenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion B gesehen, jedoch nicht angehalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dabei vermummt war.
  6. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der dort erstatteten Zeugenaussage des Anzeigenlegers RI L D der Polizeiinspektion B sowie aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Farbe vorgelegten Lichtbildes, das vom koordinierten Kriminaldienst (KKD) angefertigt wurde, als erwiesen angenommen. Dass der gegenständliche Versammlungsmarsch eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes darstellt, wird nicht bestritten. Überdies ergibt sich aus der Anzeige vom 09.01.2015, dass es sich um eine bewilligte Versammlung zum Thema Kurden in Syrien handelte. Es wird ferner weder bestritten, dass der Beschwerdeführer an diesem Versammlungsmarsch teilgenommen hat, noch, dass der Beschwerdeführer einen schwarz-weiß karierten Schal um den Hals trug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer um 17:19 Uhr den Schal über das Kinn bis knapp über die Mundpartie, jedoch nicht bis zu seiner Nase, gelegt hat und keine Kopfbedeckung trug, ist auf dem in Farbe vorgelegten Lichtbild des KKD eindeutig erkennbar. Der Zeuge RI L D der Polizeiinspektion B, der bei der gegenständlichen Versammlung Ordnungsdienst verrichtete, hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe den Beschwerdeführer auf der Demonstration schon gesehen, jedoch nicht angehalten. Ob er – der Beschwerdeführer – vermummt gewesen sei, könne er nicht mehr angeben. Die Anzeige sei aufgrund der Lichtbildbeilage des KKD und des Telefonates mit dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 erfolgt. Er habe den Beschwerdeführer kontaktiert, da er auf dem Lichtbild erkennbar gewesen sei. Obzwar der Zeuge RI L D im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, es gebe keinen Hintergrund in diesem Zusammenhang und er kenne den Beschwerdeführer nicht, schenkt das Landesverwaltungsgericht seiner Angabe im Zuge der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft B im behördlichen Verfahren Glauben, wonach ihm – dem Zeugen RI L D – das vom KKD angefertigte Lichtbild aufgefallen sei und ihm der Beschwerdeführer von vorigen Amtshandlungen bekannt gewesen sei. Der Zeuge räumte diesbezüglich nämlich ein, dass er sich schwer tue, da dies lange her sei, er es in dem Fall aber damals bei der Bezirkshauptmannschaft so ausgesagt habe und dies richtig sei. Daraus folgt für das Landesverwaltungsgericht, dass trotz der auf dem Lichtbild des KKD (Aufnahmezeitpunkt 17:19 Uhr) ersichtlichen Bedeckung des Kinns und der Mundpartie dem Anzeigenleger eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers, der dem Zeugen RI L D zu diesem Zeitpunkt bekannt war, möglich war. Ob der Beschwerdeführer bei dieser Versammlung darüber hinaus vermummt war, konnte der Zeuge RI L D, der den Beschwerdeführer bei der Versammlung wahrgenommen hat, nicht mehr angeben. Auch aus der telefonischen Aussage des Beschwerdeführers, es könne sein, dass es etwas kalt gewesen sei und er den Schal übers Gesicht gezogen habe bzw er habe den Schal lediglich über die Nase bzw über den Mund gezogen, weiter nicht, ist dies nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht zwingend abzuleiten. Der Zeuge RI L D hat nach eigenen Angaben das am 12.12.2014 geführte Telefonat mit dem Beschwerdeführer „sinngemäß“ festgehalten. Zur Frage, ob es irgendwelche sprachlichen Schwierigkeiten gegeben habe, hat Letzterer ausgeführt, dass dies seines Wissens nach nicht der Fall gewesen sei, er es aber nicht mehr sagen könne, da es zwei Jahre her sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich der Beschwerdeführer nur in gebrochenem Deutsch zu äußern und war es erforderlich, die an ihn gerichteten Fragen übersetzen zu lassen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist aus all dem nicht mit Sicherheit ableitbar, dass der Beschwerdeführer – über die Darstellung auf dem Lichtbild des KKD hinaus – seine Gesichtszüge bei der Versammlung mit dem Schal so verhüllt oder verborgen hat, um seine Wiedererkennung im Zusammenhang mit dieser Versammlung zu verhindern. Daran vermag auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte Aussage des Beschwerdeführers, es sei auch ein bisschen zur Sicherheit für ihn selber gewesen, weil Türken auch herum gewesen seien, nichts zu ändern. Im Übrigen hat die Versammlung am 11.10.2014 stattgefunden und es erscheint das Tragen eines Schales zu dieser Jahreszeit grundsätzlich nicht ungewöhnlich, selbst wenn – wie das Lichtbild des KKD zeigt – die Ärmel der Jacke des Beschwerdeführers bis zum Ellbogen hochgekrempelt waren. Aus diesem Lichtbild des KKD ist genauso ersichtlich, dass mindestens vier weitere Personen einen ähnlichen Schal trugen. Ferner hat auch der Zeuge RI L D im Rahmen seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft B ausgeführt, dass bei der Versammlung mehrere Personen mit demselben Schal anwesend gewesen seien. 5.

§ 9Abs 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 id

F BGBl I Nr 161/2013, dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.5.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, dürfen an einer Versammlung keine Personen teilnehmen, die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern.

§ 19Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 id

F BGBl I Nr 161/2013, sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.

Paragraph 19, Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, sind Übertretungen dieses Gesetzes, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden. Teilnehmer an Versammlungen, die gegen das „Vermummungsverbot“ verstoßen, sollen entweder weggewiesen werden können oder es sollen die der Vermummung dienenden Gegenstände sichergestellt werden. Erst wenn diese gelinderen Mittel das Vermummungsverbot nicht sicherstellen können, sollen entsprechende Zwangsmaßnahmen möglich sein. Ungeachtet dessen gilt im Falle der Zuwiderhandlung für die betroffenen Versammlungsteilnehmer die Strafbestimmung des § 19 des Versammlungsgesetzes (vgl 1245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP)Teilnehmer an Versammlungen, die gegen das „Vermummungsverbot“ verstoßen, sollen entweder weggewiesen werden können oder es sollen die der Vermummung dienenden Gegenstände sichergestellt werden. Erst wenn diese gelinderen Mittel das Vermummungsverbot nicht sicherstellen können, sollen entsprechende Zwangsmaßnahmen möglich sein. Ungeachtet dessen gilt im Falle der Zuwiderhandlung für die betroffenen Versammlungsteilnehmer die Strafbestimmung des Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes vergleiche 1245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . GP) Voraussetzung für einen Verstoß gegen das im § 9 Abs 1 Z 1 Versammlungsgesetz 1953 verankerte Verbot der Teilnahme an einer Versammlung ist nicht allein die Verhüllung oder das Verbergen von Gesichtszügen durch Kleidung oder andere Gegenstände, sondern, dass ua Kleidungsstücke von einer Person auf eine Art und Weise getragen werden, die ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung verhindert.Voraussetzung für einen Verstoß gegen das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Versammlungsgesetz 1953 verankerte Verbot der Teilnahme an einer Versammlung ist nicht allein die Verhüllung oder das Verbergen von Gesichtszügen durch Kleidung oder andere Gegenstände, sondern, dass ua Kleidungsstücke von einer Person auf eine Art und Weise getragen werden, die ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung verhindert. Wie unter Punkt

  1. festgestellt und unter Punkt 4 beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer einen schwarz-weiß karierten Schal so getragen, dass er um 17:19 Uhr über das Kinn bis knapp über die Mundpartie des Beschwerdeführers reichte. Eine Kopfbedeckung trug der Beschwerdeführer nicht. Dadurch war nicht der Großteil seines Gesichtes bedeckt, sondern lediglich die Kinn- und ein Teil der Mundpartie. Trotz des Bedeckens dieser Gesichtszüge war eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers – auch nach den Angaben des Anzeigenlegers – möglich und war seine Wiederkennung nicht verhindert. Dass der Beschwerdeführer zu einem anderen Zeitpunkt unmittelbar bei der Versammlung – über dieses Maß hinaus – vermummt und daher nicht wiedererkennbar gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Auch ist nicht hervorgekommen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erfolgt oder erforderlich gewesen wäre. Es ist bei diesem Sachverhalt nicht von einem Verhüllen oder Verbergen von Gesichtszügen durch den Beschwerdeführer auszugehen, mit dem der Beschwerdeführer seine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Versammlung verhindern hätte wollen oder verhindert hat. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.34.2015.R14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.