RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG-1-198/2015-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Dreamliner ACTSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Golden FruitsFestgestellter Mindesteinsatz: 0,50 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 100 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 15,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 3.000 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Dreamliner ACT, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Golden Fruits, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,50 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 100 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 15,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 3.000 € 2. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Novoline CasinoSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Sizzling HotFestgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 100 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 2,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Novoline Casino, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Sizzling Hot, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 100 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 2,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 2.00 € 3. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Magic PowerSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Supra HotFestgestellter Mindesteinsatz: 0,20 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 40,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 1.000 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Magic Power, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Supra Hot, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,20 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 40,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 1.000 € 4. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: LIONSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Akways HotFestgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 6,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 300,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: LION, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Akways Hot, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 6,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 300,00 € 5. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: LIONSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Quenn of HeartsFestgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 6,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 300,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: LION, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Quenn of Hearts, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 6,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 300,00 € 6. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: NOVO PubSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Ultra HotFestgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 48,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 800,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: NOVO Pub, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Ultra Hot, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 48,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 800,00 € 7. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Multi Game 7Seriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Hot SevenFestgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn:Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Multi Game 7, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Hot Seven, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: , Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 8. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Multi Game 7Seriennummer: XXXaufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Hot SevenFestgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SGDabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SGAm 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Multi Game 7, Seriennummer: römisch 30 , aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Hot Seven, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG 9. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: TouchSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Hot SevenFestgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SGDabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SGAm 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Touch, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Hot Seven, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG 10. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Multi Game 7Seriennummer: XXXaufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Hot SevenFestgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SGDabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SGAm 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Multi Game 7, Seriennummer: römisch 30 , aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Hot Seven, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG 11. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Multi Game ClassicSeriennummer: XXXaufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Hot SevenFestgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SGDabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SGAm 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Multi Game Classic, Seriennummer: römisch 30 , aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Hot Seven, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,30 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 28 SG, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 € + 498 SG 12. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: INTERnetSeriennummer: XXXaufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Vegas HotFestgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 200,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: INTERnet, Seriennummer: römisch 30 , aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Vegas Hot, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,10 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 200,00 € 13. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Mega LineSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Red Hot FruitsFestgestellter Mindesteinsatz: 0,25 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 250,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 500,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Mega Line, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Red Hot Fruits, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,25 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 250,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 500,00 € 14. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: MegalineSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Red Hot FruitsFestgestellter Mindesteinsatz: 0,25 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 250,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 500,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Megaline, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Red Hot Fruits, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,25 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 250,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 500,00 € 15. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Black HorseSeriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Vegas HotFestgestellter Mindesteinsatz: 0,50 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 200,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Black Horse, Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Vegas Hot, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,50 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 20,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 5,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 200,00 € 16. Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
§ 2Abs 2 GSp
G daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt.Bereitgestelltes Glücksspielgerät:Gehäusebezeichnung: Vegas Multi Game Seriennummer: keineraufgestellt seit: 24.04.2015Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt.Art des Testspieles: WalzenspielBezeichnung des Testspieles: Magic Fruits 4Festgestellter Mindesteinsatz: 0,50 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 200,00 €Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 4,00 €Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 800,00 €Am 24.06.2015 um 18:30 Uhr wurde in B, Mstraße, Lokal "B" zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Walzenspielen durchgeführt und Sie haben
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Es handelte sich um verbotene Ausspielungen, da dafür eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die Ausspielungen auch nicht gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren. Es lagen Glücksspiele vor, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt wurden, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet wurden, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten war und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt wurden. Sie waren als Unternehmer daran beteiligt, indem Sie in der Zeit vom 24.04.2015 bis 24.06.2015 die Räumlichkeiten in B, Mstraße entgeltlich einem Glücksspielveranstalter (B) zur Verfügung gestellt haben. Im Lokal fanden sich 16 Glücksspielgeräte. Mit diesen Geräten wurde durch die Organe der Finanzpolizei Testspiele durchgeführt., Bereitgestelltes Glücksspielgerät:, Gehäusebezeichnung: Vegas Multi Game , Seriennummer: keiner, aufgestellt seit: 24.04.2015, Es wurde vom Kontrollorgan ein Testspiel durchgeführt., Art des Testspieles: Walzenspiel, Bezeichnung des Testspieles: Magic Fruits 4, Festgestellter Mindesteinsatz: 0,50 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 200,00 €, Dabei festgestellter Maximaleinsatz: 4,00 €, Dazu in Aussicht gestellter Höchstgewinn: 800,00 € Tatzeit: 24.06.2015, 18:30 Uhr Tatort: B, B, Mstraße 2 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 2. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 3. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 4. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 5. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 6. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 7. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 8. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 9. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 10. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 11. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 12. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 13. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 14. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 15. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. 16. § 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 4 GSpG BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 7 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 8 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 9 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 10 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 11 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 12 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 13 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 14 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 15 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 16 4.000,00 22 Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 6.400,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 70.400,00 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: Er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Insbesondere unrichtig sei, dass er sich an verbotenen Ausspielungen beteiligt habe. Er habe das Geschäftslokal an die B vermietet gehabt. Welcher geschäftlichen Tätigkeit die Bin diesem Lokal nachgehe, liege ausschließlich in deren Verantwortungsbereich. Die Vermietung sei zum Zweck der Errichtung eines Wettbüros, nicht zum Betrieb eines Glücksspiellokals, erfolgt. Wenn die B nun in diesem Lokal auch Glücksspielgeräte aufgestellt habe, so erfolge dies ohne Kenntnis des Beschuldigten. Abgesehen hievon, dass einen Vermieter keine inquisitive Nachforschungspflicht treffe, welchen gewerblichen Tätigkeiten die Mieterin im Bestandsobjekt nachgehe und inwieweit allfällige behördliche Bewilligungen für diese Tätigkeiten erforderlich seien, bilde die Aufstellung von Glücksspielgeräten in einem Wettbüro auch keinen nachteiligen Gebrauch des Bestandsobjektes, der den Beschuldigten zur Vertragsauflösung berechtigt hätte. Wie er bereits vor Ort angegeben habe, sei es ihm völlig egal, welcher Tätigkeit die Mieterin nachgehe und ob sie allenfalls dort ein Puff betreibe. Da noch nicht einmal ein Kündigungsgrund verwirklicht worden sei, habe ihm dies auch mit gutem Grund egal sein können. Ob die Betreiberin der Geräte schließlich über eine erforderliche in- oder ausländische Bewilligung zum Betrieb der Geräte verfüge, sei ihm auch nicht kenntlich. Ob allfällige Ausspielungen nun legal oder verboten gewesen seien, könne somit auch vonseiten nicht beurteilt werden, ginge und gehe er jedoch zu Recht hievon aus, dass die Aufstellung und der Betrieb der Geräte ohnehin rechtmäßig erfolgt sei. Den erhobenen Einsatzmöglichkeiten folgend könne betreffend der Mehrzahl der Geräte ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes denkunmöglich vorliegen. Das vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glücksspiel falle gemäß Art 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Der vorgeworfene Eingriff in das Monopol des Bundes könne somit nicht vorliegen. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache hinsichtlich der restlichen Geräte zudem unzuständig gewesen. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden könne, sei ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Wollte man die Neuregelung des § 52 Glücksspielgesetzes anders verstehen, sei die neu geregelte Bestimmung des § 52 GSpG insbesondere im Hinblick auf die Strafdrohungen des dritten und vierten Satzes wegen Verstößen gegen Art 91 und 92 B-VG sowie gegen Art 6 Abs 1 EMRK verfassungswidrig. Er habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Insbesondere unrichtig sei, dass er sich an verbotenen Ausspielungen beteiligt habe. Er habe das Geschäftslokal an die B vermietet gehabt. Welcher geschäftlichen Tätigkeit die Bin diesem Lokal nachgehe, liege ausschließlich in deren Verantwortungsbereich. Die Vermietung sei zum Zweck der Errichtung eines Wettbüros, nicht zum Betrieb eines Glücksspiellokals, erfolgt. Wenn die B nun in diesem Lokal auch Glücksspielgeräte aufgestellt habe, so erfolge dies ohne Kenntnis des Beschuldigten. Abgesehen hievon, dass einen Vermieter keine inquisitive Nachforschungspflicht treffe, welchen gewerblichen Tätigkeiten die Mieterin im Bestandsobjekt nachgehe und inwieweit allfällige behördliche Bewilligungen für diese Tätigkeiten erforderlich seien, bilde die Aufstellung von Glücksspielgeräten in einem Wettbüro auch keinen nachteiligen Gebrauch des Bestandsobjektes, der den Beschuldigten zur Vertragsauflösung berechtigt hätte. Wie er bereits vor Ort angegeben habe, sei es ihm völlig egal, welcher Tätigkeit die Mieterin nachgehe und ob sie allenfalls dort ein Puff betreibe. Da noch nicht einmal ein Kündigungsgrund verwirklicht worden sei, habe ihm dies auch mit gutem Grund egal sein können. Ob die Betreiberin der Geräte schließlich über eine erforderliche in- oder ausländische Bewilligung zum Betrieb der Geräte verfüge, sei ihm auch nicht kenntlich. Ob allfällige Ausspielungen nun legal oder verboten gewesen seien, könne somit auch vonseiten nicht beurteilt werden, ginge und gehe er jedoch zu Recht hievon aus, dass die Aufstellung und der Betrieb der Geräte ohnehin rechtmäßig erfolgt sei. Den erhobenen Einsatzmöglichkeiten folgend könne betreffend der Mehrzahl der Geräte ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes denkunmöglich vorliegen. Das vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glücksspiel falle gemäß Artikel 15, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. Der vorgeworfene Eingriff in das Monopol des Bundes könne somit nicht vorliegen. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache hinsichtlich der restlichen Geräte zudem unzuständig gewesen. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden könne, sei ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Wollte man die Neuregelung des Paragraph 52, Glücksspielgesetzes anders verstehen, sei die neu geregelte Bestimmung des Paragraph 52, GSpG insbesondere im Hinblick auf die Strafdrohungen des dritten und vierten Satzes wegen Verstößen gegen Artikel 91 und 92 B-VG sowie gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungswidrig. Die Tatanlastung sei unschlüssig und unklar. So bleibe bereits unklar, weshalb die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollten und aus welchen Gründen für den Betrieb der Geräte eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz vonnöten gewesen sei. Letzteres auch im Hinblick auf die notorische Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Das Vermieten einer Geschäftslokalität bilde schließlich auch keine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 vierter Fall GspG. Die Tatanlastung sei unschlüssig und unklar. So bleibe bereits unklar, weshalb die angeblichen Ausspielungen verboten gewesen sein sollten und aus welchen Gründen für den Betrieb der Geräte eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz vonnöten gewesen sei. Letzteres auch im Hinblick auf die notorische Unionsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Das Vermieten einer Geschäftslokalität bilde schließlich auch keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GspG. Hinsichtlich des Unionsrechtes brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde:Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde: Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führte der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 30.04.2014 aus: „39. Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]„39. Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..] 54. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei. 54. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei. 55. Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.“ Im Ergebnis erkannte der erkannte der EuGH mit Urteil zu Recht: „Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.„"Art". 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehend von den obigen Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt. Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glücksspielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.11.2013 (2 Ob 243/12t) aus: „Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (VI.2.).„Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (römisch sechs.2.). […] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB ist in diesem Licht zu sehen.[…] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB ist in diesem Licht zu sehen. […] Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr […]“. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 56 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Prüfprogramm: Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche – die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt – zulässig ist. Vgl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß; Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs. C-212/08, Zeturf; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen: Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden. Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanleybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazák die Kernaussage der Rechtsprechung wie folgt zusammen: „Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“„Die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.“ Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl. OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, VI.2. und VII.1.).Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt vergleiche OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, römisch sechs.2. und römisch sieben.1.). Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Nichtdiskriminierung und Transparenz: Schließlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. In seinem Urteil im Fall Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass „49. […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV …] zu beachten haben“. „49. […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere "Art". [49] und [56 AEUV …] zu beachten haben“. Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab. Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32). Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Artikel 49, AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32). Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 49 und 56 AEUV verboten ist.Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Artikel 49 und 56 AEUV verboten ist. Siehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u. 58. Zum Transparenzgebot vgl. Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ffSiehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u. 58. Zum Transparenzgebot vergleiche Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, ecolex 2010, 813 ff Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. § 14 GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. Paragraph 14, GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den §§ 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den Paragraphen 14 und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Diese Änderungen durch die GSpG-Novelle 2011, auf deren Grundlage das Vergabeverfahren für die Ausspielungskonzession durchgeführt wurde, diskriminieren Konzessionswerber aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin, weil es für Konzessionswerber aus Österreich ausreicht, einen Sitz im Inland zu haben, während Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Hürden zu absolvieren haben: Selbst mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine vergleichbare Lizenz in diesem Mitgliedstaat nachgewiesen und die Erklärung der dortigen Behörde beigebracht werden, während ein österreichischer Bewerber keines von beidem vorweisen muss. Darüber hinaus lässt die Bestimmung „vergleichbare Aufsicht und Kontrolle im Ausland“ der österreichischen Behörde einen allzu weiten Ermessensspielraum. Eine Erklärung seitens der ausländischen Glücksspielbehörde, die der Bewerber einholen muss, ist nicht rechtfertigbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es die Pflicht der österreichischen Behörden (und nicht des Bewerbers), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden aufrecht zu erhalten. Zudem war die Vergabe der Ausspielungslizenz an Kriterien geknüpft, die auf den bisherigen Konzessionsinhaber, die Österreichische Lotterien GmBH zugeschnitten waren (Mindestkapital, Namensaktien, Verbot von Filialbetrieben außerhalb Österreichs, Bestellung eines Staatskommissärs usw.) und über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen und daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind. Siehe Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 ff.
(1007); Leidenmühler, Internet-Glücksspiel und Dienstleistungsfreiheit nach „Liga Portuguesa“ – Weiterhin viele offene Fragen, EuLF 2010, II-1 ff.
(4); Kattinger, Als ob Casinos Austria ausgeschrieben hätte, NZZ v.27.12.
- Dies führt zum Ergebnis, dass das GSpG selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt ist. Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05/2010, 10 ff. (15 f.). Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05 aus 2010,, 10 ff. (15 f.). Diese Rechtslage dauert so lange an, bis in einem tatsächlich diskriminierungsfreien Verfahren eine unionsrechtskonforme Konzessionsvergabe erfolgt ist. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbotes der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRZ (insbesondere Artikel 51) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw am Ausspielungsangebote Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte (vgl Maschke: Glückspielmonopol und EUGH C-390/12, Pfleger und andere im ZGV 2014/5, 416 ff). Der Beschwerdeführer stützt sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern.Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbotes der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRZ (insbesondere Artikel 51) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU-ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw am Ausspielungsangebote Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte vergleiche Maschke: Glückspielmonopol und EUGH C-390/12, Pfleger und andere im ZGV 2014/5, 416 ff). Der Beschwerdeführer stützt sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländern. Zur Inländerdiskriminierung der OGH in seinem Beschluss vom 21.10.2014, GZ 4OB145/14Y: 5.
- Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setze voraus, dass das Glückspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund der dargestellten Entscheidung des EUGH tatsächlich unanwendbar wäre. Denn dann wären österreichische Unternehmer, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, gegenüber den Unternehmern aus anderen Mitgliedsstaaten der Union ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Anders als in den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit allerdings nicht unmittelbar aus einem Urteil des EUGH, sondern aus der Anwendung der von diesem vorgegebenen Grundsätze auf das nationale Recht. Das rechtfertigt aber keine andere Behandlung einer möglichen Inländerdiskriminierung. Denn zum einen sind es immer nationale Behörden, die unionsrechtswidriges nationales Recht unangewendet lassen; eine Vorabentscheidung des EUGH dient in diesem Zusammenhang immer nur der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage. Nicht die Entscheidung des EUGH „bewirkt“ daher die Unanwendbarkeit nationalen Rechts. Maßgebend ist vielmehr dessen objektive Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, die von nationalen Behörden – ob ohne oder nach Befassung des EUGH – wahrzunehmen ist. Zum anderen ist es für inländische Unternehmen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unerheblich, ob sich ihre Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern unmittelbar aus einer Entscheidung des EUGH oder aus der Wahrnehmung der Unanwendbarkeit durch nationale Behörden ergibt.“
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei den im Lokal „B“ in B, Mstraße, zum Kontrolltermin (am 24.06.2015 um 18.30 Uhr) aufgestellten 16 verfahrensgegenständlichen Geräten (Gerät Nr 1: Dreamliner ACT ohne SNr, Gerät Nr 2: Novoline Casino ohne SNr; Gerät Nr 3: Magic Power ohne SNr, Gerät Nr 4: LION ohne SNr; Gerät Nr 5: LION ohne SNr, Gerät Nr 6: NOVO Pub ohne SNr, Gerät Nr 7: Multi Game 7 ohne SNr, Gerät Nr 8: MULTI Game 7, SNr: XXX, Gerät Nr 9 Touch ohne SNr, Gerät Nr 10: Multi-Game 7, SNr: XXX, Gerät Nr 11: Multi Game Classic, SNr: XXX, Gerät Nr 12: INTERnet, SNr: XXX, Gerät Nr 13: Mega Line ohne SNr, Gerät Nr 14: Megaline ohne SNr, Gerät Nr 15: Black Horse ohne SNr., Gerät Nr 16: Vegas Multi Game ohne SNr) war es jeweils möglich, virtuelle Walzenspiele durchzuführen. Bei diesen Walzenspielen handelte es sich jeweils um Glücksspiele, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhing.Bei den im Lokal „B“ in B, Mstraße, zum Kontrolltermin (am 24.06.2015 um 18.30 Uhr) aufgestellten 16 verfahrensgegenständlichen Geräten (Gerät Nr 1: Dreamliner ACT ohne SNr, Gerät Nr 2: Novoline Casino ohne SNr; Gerät Nr 3: Magic Power ohne SNr, Gerät Nr 4: LION ohne SNr; Gerät Nr 5: LION ohne SNr, Gerät Nr 6: NOVO Pub ohne SNr, Gerät Nr 7: Multi Game 7 ohne SNr, Gerät Nr 8: MULTI Game 7, SNr: römisch 30 , Gerät Nr 9 Touch ohne SNr, Gerät Nr 10: Multi-Game 7, SNr: römisch 30 , Gerät Nr 11: Multi Game Classic, SNr: römisch 30 , Gerät Nr 12: INTERnet, SNr: römisch 30 , Gerät Nr 13: Mega Line ohne SNr, Gerät Nr 14: Megaline ohne SNr, Gerät Nr 15: Black Horse ohne SNr., Gerät Nr 16: Vegas Multi Game ohne SNr) war es jeweils möglich, virtuelle Walzenspiele durchzuführen. Bei diesen Walzenspielen handelte es sich jeweils um Glücksspiele, da die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhing. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte seit 31.01.2015 als Mitmieter des gegenständlichen Lokales in der Mstraße, B, diese Lokalität für den Betrieb der im angeführten Straferkenntnis genannten Apparate zum Anbot von Ausspielungen am angeführten Ort zur angegebenen Zeit zur Verfügung gestellt hat. Der Beschuldigte war seit 10.01.2014 der handelsrechtliche Geschäftsführer der B. Ab dem 18.12.2014 wurde er durch einen anderen Geschäftsführer abgelöst. Die Funktion des Beschuldigten als Geschäftsführer wurde im Firmenbuch mit Eintrag vom 14.04.2015 gelöscht. Die verfahrensgegenständlichen Geräte waren zum Zeitpunkt der Kontrolle öffentlich zugänglich und betriebsbereit aufgestellt. Auf den Geräten wurden mehrere Walzenspiele angeboten. An den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Geräten wurden die von der Polizei angeführten Walzenspiele durchgeführt. Auf das Spielergebnis konnte kein Einfluss genommen werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis war bei diesen konkreten Testspielen vom Zufall abhängig. Über eine Gewinntabelle wurde die Entscheidung über Gewinn oder Verlust bekannt gegeben. Bei den gegenständlichen Geräten hatte der Spieler die Möglichkeit, mittels Touchscreen-Monitor zwischen Spielvarianten zu wählen. Der Spieleinsatz wurde mit Spielbeginn vom Gut-haben bzw von der Kreditliste abgezogen. Durch Drücken der Start-Taste wurde ein Spiel begonnen. Der spielentscheidende – ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängige - Vor-gang pro Spiel wurde in Form von Symbolen auf einem Bildschirm dargestellt. Verschiedene Arten und Kombinationen von Symbolen führten, entsprechend dem angezeigten Gewinnplan, zu den Spielgewinnen. Aufgrund des Anbots des Spielteilnehmers wurde ein Vertrag abgeschlossen und dem Spieler die Entscheidung über Gewinn oder Verlust mitgeteilt. Bei den Geräten wurden ferner auch Gamble-Funktionen sowie Automatik-Starttasten festgestellt.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Zeugenaussagen als erwiesen angenommen. Der Zeuge N N gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er sei am gegenständlichen Tag auch in diesem Lokal B gewesen. Er habe an diesem Tag nicht gespielt, er habe nur Kaffee und Mineralwasser getrunken und sei neben Frau B gesessen und habe sich mit dieser unterhalten. Er habe zugeschaut, wie andere Leute spielen, habe jedoch noch nicht gespielt und kenne sich dort auch nicht aus. Er sei in das Lokal, weil jemand gesagt habe, es gebe dort gratis Kaffee. Er habe beobachtet, dass alles verdunkelt und die Geräte ausgeschaltet worden seien. Er habe nicht mitbekommen, aus welchem Grund dies so gewesen sei. Es sei dann ein Mensch Richtung Ausgang gelaufen, aber sie hätten diesen zurückgeholt. Er habe wahrgenommen, wie auch Gäste in diesem Lokal an den Apparaten gespielt und Geld hineingesteckt hätten. Die Zeugin H B gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, es sei richtig, dass sie damals am 24.06.2015 mit ungefähr fünf Euro Einsatz an einem dieser Apparate gespielt habe. Es sei damals, als sie in diesem Lokal gewesen sei, hinter dem Tresen eine Dame gestanden, die sie jedoch nicht verstanden habe, weil diese in einer ausländischen Sprache gesprochen habe und irgendwann habe diese Dame gesagt, dass sie jetzt die Tür aufmachen werde. Sie habe gesagt, die Polizei sei da und habe die Lichter ausgeschaltet und die Apparate abgeschaltet. Zuvor hätten diese Apparate jedoch funktioniert und sie habe spielen können. Es sei da ein junger Mann gewesen, der in das Lokal gekommen sei. Es sei auch dann Herr N im Lokal gewesen und eine Person sei hinausgegangen aus dem Lokal. Während diese Frau am Tresen mit jemandem telefoniert habe, habe niemand von ihnen hinaus können. Sie habe nicht mitbekommen, dass in dieser Zeit jemand das Lokal hätte verlassen wollen, sie seien auf dem Sofa gesessen und hätten gewartet. Anschließend sei die Polizei hereingekommen und habe die Kontrollen gemacht. Sie habe das Spiel „Book of Ra“ gespielt. Wenn sie das Geld in den Apparat schiebe, dann könne sie einstellen, um wieviel Cent sie ein Spiel spielen wolle. Der Spielapparat habe Tasten und man habe auch auf den Bildschirm drücken können. Man habe dann „Start“ gedrückt. So, wie sie es gesehen habe, wäre der Höchsteinsatz bis zu 15 Euro wählbar gewesen. Anschließend hätten sich die Walzen automatisch gedreht und dann würden die drei Bilder kommen, die zusammenpassen sollten. Wenn man nur um ein paar Cent oder auch um einen Euro spielen würde, dann würden sich die Walzen nur ganz kurz drehen. Wenn man den Start-Knopf gedrückt habe, dann habe man selber stoppen müssen in der Hoffnung, dass die Bilder passen würden. Es habe aber auch einen Automatikknopf zum Drücken gegeben. Man habe auch einen Automatikknopf drücken können und dann seien die Bilder von selbst gelaufen und man habe zuschauen können, wie bei einem Fernsehapparat. So ein Spiel könne ungefähr bis zu zehn Minuten dauern, je nach Höhe des Einsatzes und wenn man vielleicht ein Freispiel bekomme. Da gebe es 10 oder 15 Freispielmöglichkeiten. Es müssten halt immer die Symbole zusammenpassen. Beim Spiel „Book of Ra“ beispielsweise müssten drei Bücher erscheinen. Dann würde ein Fenster aufgehen und man bekomme ein Symbol. Es müssten von diesen Bildsymbolen immer drei Stück sein, sonst würde man nicht gewinnen. Es könnten dann auch so ca 5 Linien entstehen und wenn man das voll habe, je höher man spiele, dann könne es sein, dass man 20 Euro gewinne, beispielsweise. Also bei einem Einsatz von einem Euro könne man sicher so viel gewinnen. Sie habe auch schon einmal 500 Euro gewonnen. Es sei so, dass das eine Mal nur verloren werde und dann könne es aber auch wieder einmal einen Gewinn geben. Wenn sie gefragt werde, ob sie Einfluss habe nehmen können auf den Spielablauf, so gebe sie an, dass sie nach dem Gefühl die Knöpfe drücken könne, aber keinen Einfluss darauf habe, dass sie irgendetwas drücke, damit sie dann sicher 500 Euro oder so gewinne. Es sei zufällig, ob man gewinne oder nicht. Also wenn sie gefragt werde, wenn sie Bilanz ziehe, ob sie eher mehr gewonnen oder verloren habe, so gebe sie an, es sei schon eher so, dass sie mehr verloren habe. Für sie sei in diesem Lokal ein wenig spielen zu gehen, eine Ablenkung. Sie könne auch mal mit einem 10-Euro-Schein oder mit einem 20-Euro-Schein spielen. Ab und zu gehe sie in das Lokal einfach nur, um einen Kaffee zu trinken, weil der dort gratis sei und sie schaue auch ab und zu den anderen Spielern zu. Aber das sei dann vom Lokalverantwortlichen nicht gewünscht. Sie habe auch schon beobachten können, dass es hier Spieler gegeben habe, die Hunderte von Euros in die Apparate gesteckt hätten. Sie sei auch schon einmal in einem anderen Lokal spielen gewesen. Das gegenständliche Lokal sei groß und sie fühle sich gemütlich darin. Der Zeuge RI C S gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, beim Apparat 15 mit dem Namen Black Horse hätten sie einen Geldschein in Höhe von fünf Euro eingeschoben. Es seien mehrere Walzenspiele möglich gewesen und er habe das Walzenspiel „Vegas Hot“ als Testspiel durchgeführt. Ob eine Auto-Start-Taste vorhanden gewesen sei, wisse er nicht. Er habe normal „Start“ gedrückt. Die Walzen hätten sich gedreht und seien stehen geblieben. Beim Walzenspiel, so wie er es gespielt habe, seien die Walzen selber stehen geblieben. Er habe auch keine Möglichkeit einer Einflussnahme gehabt. Beim Gerät Nr 14 sei eindeutig derselbe Spielablauf gewesen, es sei lediglich ein anderes Testspiel gewesen, das Testspiel „Red Hot Fruits 7“. Bei diesem Gerät seien andere Mindest- und Höchsteinsätze möglich gewesen. So wie beim GSp 26 dokumentiert, sei bei diesem Gerät ein Mindesteinsatz möglich gewesen von 25 Cent und ein Höchsteinsatz von 5 Euro. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, ob er einmal gewonnen habe. Auch beim Gerät Nr 13 mit der Bezeichnung „Mega Line“ sei der Spielablauf derselbe wie bei den anderen Geräten gewesen. Auch hier habe er das Testspiel „Red Hot Fruits 7“ gespielt. Beim Gerät Nr 12 mit der Bezeichnung „Internet“ sei auch derselbe Spielablauf wie bei den anderen Geräten mit dem Testspiel „Vegas Hot“ gewesen und er habe dies ausprobiert. Hier sei ein Mindesteinsatz von 10 Cent möglich gewesen. Beim Gerät Nr 9 mit der Gehäusebezeichnung „Touch“ habe er auch denselben Spielablauf wie bei den anderen Geräten festgestellt. Er habe dort „Hot Seven“ gespielt. Es habe hier noch diese Würfelfunktion gegeben und diese Bezeichnung der Würfelfunktion mit dem „X“ sei für 5 Euro gestanden. Dies sei der Höchsteinsatz gewesen. Bei dem Gerät Nr 8 „Multi Game Nr 7“ habe er das Spiel „Hot Seven“ vorgenommen. Auch hier sei der Spielablauf genau derselbe wie bei den anderen Geräten gewesen. Auch hier habe es eine Würfelfunktion gegeben. Es sei genau genommen ein Würfelsymbol für den Höchsteinsatz gewesen. Wenn er gefragt werde, was „28 Super Games“ bedeuten würden, gebe er an, dass dies so Zusatzspiele seien, die man auch noch gewinnen habe können. Beim Gerät Nr 6 mit der Gehäusebezeichnung „NOVO Pup“ habe er das Testspiel „Ultra Hot 77“ gespielt und der Spielablauf sei ebenfalls derselbe gewesen. Beim Gerät Nr 2 mit der Bezeichnung „Novoline Casino“ habe er das Testspiel „Sizzling Hot“ gespielt und der Spielablauf sei ebenfalls derselbe gewesen. Die Geräte seien nicht am Internet angeschlossen gewesen, weil sie keinen Internetanschluss gehabt hätten und als sie die Geräte wieder in Betrieb genommen hätten, hätten diese sofort einwandfrei funktioniert. Wenn diese am Internet gewesen wären, so sei es erfahrungsgemäß so, dass sie dann nicht mehr in Betrieb genommen werden könnten. Sie würden sich dann nicht mehr ins Internet hineinwählen. Insoweit ein W-LAN in den Geräten eingebaut gewesen wäre, hätten sie nicht feststellen können. Der Zeuge L B gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er sei damals in dieses Lokal hineingegangen und habe sich umgeschaut, wie viele Glücksspielgeräte dort stehen würden. Er habe damals ca 15 Geräte gesehen. Heute wisse er, dass es 16 gewesen seien. Er habe ein Wasser und einen Kaffee erhalten und getrunken und sei dann zu einem Glücksspielapparat gesessen. Er habe auch gespielt. Dies sei sein Auftrag gewesen und er könne sich heute noch ungefähr erinnern, dass er beim dritten Gerät links von der Eingangstür gespielt habe. Er habe ein gängiges Walzenspiel gespielt, das Spiel „Book of Ra“. Er habe einen 5-Euroschein in den Apparat geschoben und um 10 Cent gespielt. Er habe auch 8 Euro gewonnen und hätte diesen Gewinn ausbezahlt haben können. Zum Auszahlen hätte er das der Bedienung sagen müssen. Er habe jedoch weiter gespielt und alles verspielt. Vor ihm hätten sich bei diesem Apparat Knöpfe befunden. Er habe eine Taste betätigen müssen, damit sich die Walzen drehen würden. Wenn man dann wieder gedrückt habe, hätten die Walzen irgendwann gestoppt. Er habe jedoch sonst keinen Einfluss auf das Spiel gehabt. Die Automatik-Start-Taste habe er leider nicht gefunden, sonst hätte er sie ausprobiert. Es sei das erste Mal gewesen, dass er bei so einem Spielapparat gewesen sei. Er habe immer die Start- und die Stopptaste gedrückt, bis das Geld fort gewesen sei. Es seien im gegenständlichen Lokal bei seinem Aufenthalt nur zwei Dienstnehmerinnen dort gewesen. Er könne sich heute noch erinnern, dass sich noch mehrere Leute im Lokal befunden hätten. Er habe sich damals bei seinem Glücksspielapparat befunden und wenn er sich so umgedreht habe, ca 270°, habe er feststellen können, dass sich dort Bildschirme befunden hätten, ca fünf Meter im Abstand von ihm, auf denen die ganze Umgebung sichtbar gewesen sei. Diese seien von den Überwachungskameras gewesen. Er habe schon eine gewisse Hektik gespürt und habe dann ab und zu auch zu den Bediensteten geschaut und mitbekommen, dass die Bedienstete mit jemandem telefoniert habe und daraufhin seien alle Geräte abgeschaltet worden. Dies habe die Bedienstete auch so angekündigt. Er habe, als die Türen zugegangen seien und alles ausgeschaltet worden sei, gesagt, dass er noch hinaus wolle, weil er zu seinem Bruder möchte; dies habe er zwar erfunden, aber er sei ja verdeckter Ermittler gewesen und die Bedienstete habe ihm dann gesagt, er solle die Situation verstehen, es seien draußen Leute und man habe aber schon bei den Kameras gesehen, dass auch uniformierte Polizisten darunter gewesen seien, die an der Tür geklopft hätten. Die Bedienstete habe dann auch von der Polizei gesprochen. Er habe den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen. Die Bedienstete habe dann noch mit jemandem telefoniert und schlussendlich habe sie dann die Tür aufgemacht. Er gehe davon aus, dass sie die Anweisung dazu bekommen habe. Als er in das Lokal gekommen sei, seien alle Geräte eingeschaltet gewesen und die Leute drinnen hätten gespielt. 5.
- Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 112/2012, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.5.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2012,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs 1 GSpG, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder öffentlich zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz ist dann, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vorliegend, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz ist dann, wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vorliegend, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Aus der RV zu BGBl. I 54/2010 ist zu § 2 Abs 2 GSpG Folgendes zu entnehmen:Aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, ist zu Paragraph 2, Absatz 2, GSpG Folgendes zu entnehmen: […] In Abs. 2 wird der Unternehmensbegriff legaldefiniert. Der Unternehmerbegriff orientiert sich dabei an jenem des Umsatzsteuerrechts (Nachhaltigkeit; Erwerbszweck, kein Gewinnzweck notwendig). Keine Ausspielungen sind – mangels Unternehmereigenschaft ‑Glücksspiele in privatem Umfeld. Der bisherige Abs. 4 wurde in Abs. 1 integriert. Durch die Neufassung wird auch nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern (vgl. dazu die Erläuterungen zur Einfügung des § 2 Abs. 4 GSpG durch die Glücksspielgesetznovelle 1996, BGBl. I 747/1996, RV 368 BlgNR, XX. GP).[…] In Absatz 2, wird der Unternehmensbegriff legaldefiniert. Der Unternehmerbegriff orientiert sich dabei an jenem des Umsatzsteuerrechts (Nachhaltigkeit; Erwerbszweck, kein Gewinnzweck notwendig). Keine Ausspielungen sind – mangels Unternehmereigenschaft ‑Glücksspiele in privatem Umfeld. Der bisherige Absatz 4, wurde in Absatz eins, integriert. Durch die Neufassung wird auch nochmals verdeutlicht, dass das konzessionslose Anbieten von Glücksspiel unter unternehmerischer Mitwirkung auch dann verboten ist, wenn der mitwirkende Unternehmer beispielsweise nicht selbst die Gewinne stellt, sondern nur die Kartenspieler gegeneinander spielen, der Unternehmer aber an der Durchführung des Spiels veranstaltend/organisierend/anbietend mitwirkt. Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern vergleiche dazu die Erläuterungen zur Einfügung des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durch die Glücksspielgesetznovelle 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, 747 aus 1996,, Regierungsvorlage 368 BlgNR, römisch zwanzig. GP). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.04.2015, 2013/17/0401 ausführt, ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschafft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmeerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. …dazu bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 letzte Variante GSpG noch einer sonstigen „Ausübungshandlung“ bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.04.2015, 2013/17/0401 ausführt, ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschafft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmeerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. …dazu bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG noch einer sonstigen „Ausübungshandlung“ bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten. Als Mitmieter der Räumlichkeiten in der Mstraße, B an die B. hat der Beschuldigte diese Räumlichkeiten für die Durchführung von verbotenen Aussielungen zur Verfügung gestellt und ist somit als Unternehmer im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH anzusehen, der sich an der Durchführung von verbotenen Aussielungen beteiligt hat. Dadurch hat er die ihm vorgeworfene Übertretung zu verantworten. Nach § 2 Abs 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind verbotene Ausspielungen Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Nach § 4 Abs 1 GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieNach Paragraph 4, Absatz eins, GSpG unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und
- nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
- a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden 5.
- Wie sich aus § 3 GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). 5.
- Wie sich aus Paragraph 3, GSpG ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausspielungen sowie die Beteiligung daran, für die eine Konzession ode