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LVwG-411-38/2016-R14

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 8§ 5§ 3§ 99§ 25§ 26§ 51§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum17.11.2016 GeschäftszahlLVwG-411-38/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt:

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat wie folgt: „

den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 26 Abs 2 Z 1 iVm § 7 Abs 4 und 25 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) wird J E A die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A (79.03 und 79.04), A1, B, BE, F und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.03.2013 für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (05.06.2016), somit bis einschließlich 05.01.2017 entzogen.“„

den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 26 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4 und 25 Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) wird J E A die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A (79.03 und 79.04), A1, B, BE, F und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.03.2013 für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (05.06.2016), somit bis einschließlich 05.01.2017 entzogen.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 26 Abs 2 Z 2 iVm 25 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A (79.03 und 79.04), A1, B, BE, F und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.03.2013 für die Dauer von 13 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (05.06.2016), somit bis einschließlich 05.07.2017 entzogen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde, jeweils gestützt auf § 24 Abs 3 FSG, als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt III.). Es wurde jeweils bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Weiters wurde

§ 5

Abs 7 Nachschulungsverordnung (FSG-NV) angeordnet, dass vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen sei (Spruchpunkte IV.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 26 Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 25 Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A (79.03 und 79.04), A1, B, BE, F und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.03.2013 für die Dauer von 13 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (05.06.2016), somit bis einschließlich 05.07.2017 entzogen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde, jeweils gestützt auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG, als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde jeweils bestimmt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Weiters wurde

Paragraph 5, Absatz 7, Nachschulungsverordnung (FSG-NV) angeordnet, dass vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen sei (Spruchpunkte römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er – gestützt auf sein Vorbringen gegen den Mandatsbescheid vom 08.06.2016 – im Wesentlichen vor, dass sich die „Erklärung“ gegen den Bescheid auf die Dauer der Entziehung beziehe, da er damals nicht gefahren sei. Es treffe nicht zu, dass er am 28.03.2012 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er sei zu Hause in der Wohnung gewesen und durch eine Anzeige sei zwei bis drei Stunden später die Polizei gekommen. Der damalige Zeuge (M D) habe bestätigt, dass er nicht gefahren sei. Dieser sei zwei Mal bei der BH vorstellig geworden und habe dies auch durch ein Aufnahmegerät bestätigt. Der Entziehung der Fahrerlaubnis für sechs Monate stimme er zu, jedoch nicht für 13 Monate, da der damalige Zeuge bestätigt habe, dass er – der Beschwerdeführer – nicht gefahren sei. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) bestraft, weil er am 05.06.2016 um 18.58 Uhr ein Kraftfahrzeug in B, Rstraße, Höhe HNr X (Gemeindestraße-Ortsgebiet) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,05 mg/

  1. l)gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft.3.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) bestraft, weil er am 05.06.2016 um 18.58 Uhr ein Kraftfahrzeug in B, Rstraße, Höhe HNr römisch zehn (Gemeindestraße-Ortsgebiet) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 1,05 mg/
  2. l)gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 3.2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sieben Monaten entzogen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung verspätet eingebracht. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde nicht stattgegeben und letztlich der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben. Diesem Bescheid wurde ein Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (0,98 mg/
  3. l)am 28.03.2012 um 08.00 Uhr auf einer Fahrstrecke von B, A S bis L, D-Straße und retour,

der Anzeige der Polizeiinspektion L vom 28.03.2012, zugrunde gelegt, wobei für den Lenkzeitpunkt seitens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft B eine Mindestalkoholisierung von 2,24 Promille errechnet worden war. 3.3 Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion L vom 28.03.2012 und der Berechnung der Alkoholisierung durch den Amtsarzt (Schreiben vom 04.04.2012) wurde seitens der Strafbehörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.04.2012 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO zur Zl eingeleitet. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden sowohl der nunmehrige Beschwerdeführer als Beschuldigter, der einschreitende Polizeibeamte der PI L, GI O sowie der vom Beschwerdeführer damals namhaft gemachte M D und S B, als Zeugen einvernommen.3.3 Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion L vom 28.03.2012 und der Berechnung der Alkoholisierung durch den Amtsarzt (Schreiben vom 04.04.2012) wurde seitens der Strafbehörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.04.2012 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Zl eingeleitet. Im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden sowohl der nunmehrige Beschwerdeführer als Beschuldigter, der einschreitende Polizeibeamte der PI L, GI O sowie der vom Beschwerdeführer damals namhaft gemachte M D und S B, als Zeugen einvernommen. Das Strafverfahren wurde mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.02.2014 eingestellt. Die leugnende Rechtfertigung des nunmehrigen Beschwerdeführers – er sei zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht mit dem näher bezeichneten Kraftfahrzeug gefahren – konnte nicht zweifelsfrei widerlegt werden. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft B als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.1 Nach § 24 Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.1 Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3Abs 1 Z 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997 id

F BGBl I Nr 74/2015, gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,). Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Der § 7 Abs 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach Z 1 hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Nach Ziffer eins, hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat.

§ 25Abs 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 id

F BGBl I Nr 74/2015, ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

§ 25Abs 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997 id

F BGBl I Nr 74/2015, ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

Paragraph 25, Absatz 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

§ 26Abs 2 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997 id

F BGBl I Nr 74/2015, ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO gegangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO gegangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. 5.2 Eine Übertretung

§ 99Abs 1 lit a St

VO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.5.2 Eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Der Beschwerdeführer hat, wie unter Punkt 3.1 festgestellt, ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt seines Blutes von 2,1 Promille auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Mit dieser unter § 99 Abs 1 lit a StVO zu subsumierenden Übertretung liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.Mit dieser unter Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu subsumierenden Übertretung liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. 5.3 Im vorliegenden Fall führt die Behörde begründend aus, dass der Entziehungsbescheid vom 05.04.2012 in Rechtskraft erwachsen sei und die Behörde somit davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer dieses Alkoholdelikt

§ 99Abs 1 lit a St

VO am 28.03.2012 begangen habe, weshalb auch dieses Vordelikt berücksichtigt werden müsse.5.3 Im vorliegenden Fall führt die Behörde begründend aus, dass der Entziehungsbescheid vom 05.04.2012 in Rechtskraft erwachsen sei und die Behörde somit davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer dieses Alkoholdelikt

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO am 28.03.2012 begangen habe, weshalb auch dieses Vordelikt berücksichtigt werden müsse. Dazu ist zunächst anzuführen, dass eine solche Bindung an einen vorangegangenen Entziehungsbescheid für die Behörde nicht besteht. Wie sich aus § 26 Abs 2 FSG ergibt, knüpfen die dort normierten Deliktskombinationen an die Begehung von Alkoholdelikten innerhalb bestimmter Zeiträume an, nicht jedoch an eine vorangegangene, wenn auch rechtskräftige, Entziehung der Lenkberechtigung.Dazu ist zunächst anzuführen, dass eine solche Bindung an einen vorangegangenen Entziehungsbescheid für die Behörde nicht besteht. Wie sich aus Paragraph 26, Absatz 2, FSG ergibt, knüpfen die dort normierten Deliktskombinationen an die Begehung von Alkoholdelikten innerhalb bestimmter Zeiträume an, nicht jedoch an eine vorangegangene, wenn auch rechtskräftige, Entziehung der Lenkberechtigung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Frage, ob ein Alkoholdelikt iSd § 5 Abs 1 StVO begangen wurde, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage iSd § 38 AVG, darstellt (und nicht umgekehrt).Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Frage, ob ein Alkoholdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen wurde, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, darstellt (und nicht umgekehrt). Durch die strafgerichtliche Verurteilung bzw verwaltungsbehördliche Bestrafung wird in einer für die im führerscheinrechtlichen Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Führerscheinbehörde ist damit nicht mehr zulässig. Die Führerscheinbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (vgl VwGH 01.07.2005, 2005/03/0142).Durch die strafgerichtliche Verurteilung bzw verwaltungsbehördliche Bestrafung wird in einer für die im führerscheinrechtlichen Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Führerscheinbehörde ist damit nicht mehr zulässig. Die Führerscheinbehörde ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 01.07.2005, 2005/03/0142). Solange keine rechtskräftige Verurteilung durch das Strafgericht vorliegt bzw keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ergangen ist, hat die Führerscheinbehörde die Vorfrage selbständig zu prüfen und zu beurteilen (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0025), so auch – wie der Verwaltungsgerichtshof anführt – wenn etwa das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben wurde. Es bestehe keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (VwGH 27.09.2007, 2006/11/0027). In diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ging es darum, dass der erstinstanzliche Strafbescheid mit Bescheid des UVS aufgehoben und

§ 51Abs 7 VSt

G festgestellt wurde, dass dieses Straferkenntnis außer Kraft getreten sei (VwGH 27.09.2007, 2006/11/0027). Im anderen Fall wurde das Straferkenntnis mit Bescheid des UVS behoben und das Strafverfahren wegen Ablaufes der dreijährigen Strafverjährungsfrist eingestellt (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0025).In diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ging es darum, dass der erstinstanzliche Strafbescheid mit Bescheid des UVS aufgehoben und

Paragraph 51, Absatz 7, VStG festgestellt wurde, dass dieses Straferkenntnis außer Kraft getreten sei (VwGH 27.09.2007, 2006/11/0027). Im anderen Fall wurde das Straferkenntnis mit Bescheid des UVS behoben und das Strafverfahren wegen Ablaufes der dreijährigen Strafverjährungsfrist eingestellt (VwGH 23.04.2002, 2000/11/0025). Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 28.03.2012 um 08.00 Uhr in B, S, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (2,24 Promille), mit Aktenvermerk vom 20.02.2014 rechtskräftig eingestellt. Diese Einstellung erfolgte aber gerade nicht aus formalen Gründen. Die Behörde hat vielmehr ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem der Beschwerdeführer, aber auch der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Treffen geführte Zeuge M D, weiters S B sowie der amtshandelnde Polizeibeamte der Polizeiinspektion L, als Zeugen einvernommen wurden. Letztlich konnte dem Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Art 4 Abs 1 des

  1. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs 2 B-VG getroffene Entscheidung darstelle, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren sei, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralem Bestandteil des Strafverfahrens beginne, beendende Entscheidung darstelle. Die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 190 ff StPO 1975 sei an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei sei zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden sei, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr bestehe und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden habe. In einem zweiten Schritt sei mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen sei. Eine Bindungswirkung werde nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet hätten. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermöge daher nicht ohne weiteres eine dem Art 4 des
  2. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr komme es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgt sei und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basiere (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238).Der Artikel 4, Absatz eins, des
  3. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 geschaffenen Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 ausgesprochen, dass eine solche Einstellung eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung darstelle, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren sei, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralem Bestandteil des Strafverfahrens beginne, beendende Entscheidung darstelle. Die Frage der Bindungswirkung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 190, ff StPO 1975 sei an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen; dabei sei zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden sei, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr bestehe und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden habe. In einem zweiten Schritt sei mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen sei. Eine Bindungswirkung werde nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt eines vorangegangenen Strafverfahrens gebildet hätten. Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermöge daher nicht ohne weiteres eine dem Artikel 4, des
  4. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten, vielmehr komme es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgt sei und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basiere (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238). Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes sind diese Überlegungen auch im gegenständlichen Fall anzustellen: Das hier fragliche Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grundlage des § 45 Abs 1 VStG mit (kurz) begründetem Aktenvermerk vom 20.02.2014 eingestellt. Ein solcher vermag gleichwohl Rechtskraftwirkung zu entfalten (VwSlg 4176 A/1956). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat insbesondere – und zwar auch dann, wenn sie nur mit Aktenvermerk erfolgt – zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden muss (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010). Das eingestellte Strafverfahren kann auch nur innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung wiederaufgenommen werden.Das hier fragliche Verwaltungsstrafverfahren wurde auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, VStG mit (kurz) begründetem Aktenvermerk vom 20.02.2014 eingestellt. Ein solcher vermag gleichwohl Rechtskraftwirkung zu entfalten (VwSlg 4176 A/1956). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat insbesondere – und zwar auch dann, wenn sie nur mit Aktenvermerk erfolgt – zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens in der Folge abgesehen werden muss (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010). Das eingestellte Strafverfahren kann auch nur innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung wiederaufgenommen werden. Im konkreten Fall ist – bis zur VStG-Novelle BGBl I Nr 2013/33 galt die sechsmonatige First – bereits Verjährung eingetreten. Zudem wurde im Rahmen des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens dasselbe Faktensubstrat durch Befragung sämtlicher Zeugen und des Beschwerdeführers geprüft und konnte – nach Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen – die leugnende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, „ich bin nicht gefahren“, letztlich nicht erwiesen werden. Damit hat nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und ist somit eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Art 4 des
  5. ZPEMRK erreicht.Im konkreten Fall ist – bis zur VStG-Novelle BGBl römisch eins Nr 2013/33 galt die sechsmonatige First – bereits Verjährung eingetreten. Zudem wurde im Rahmen des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens dasselbe Faktensubstrat durch Befragung sämtlicher Zeugen und des Beschwerdeführers geprüft und konnte – nach Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen – die leugnende Rechtfertigung des Beschwerdeführers, „ich bin nicht gefahren“, letztlich nicht erwiesen werden. Damit hat nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den wesentlichen Tatbestandselementen stattgefunden und ist somit eine inhaltliche Entscheidung erfolgt, welche die Qualität eines Freispruchs iSd Artikel 4, des
  6. ZPEMRK erreicht. Daraus folgt für den konkreten Fall, dass die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mittels behördlichen Aktenvermerks vom 20.02.2014 eine Bindungswirkung im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu entfalten vermag. Daraus folgt weiters, dass nicht von einer Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1 lit a St

VO am 28.03.2012 ausgegangen werden kann. Vielmehr ist eine erstmalige Begehung eines Deliktes

§ 99Abs 1 lit a St

VO, nämlich am 05.06.2016, im Sinne des § 26 Abs 2 Z 1 FSG anzunehmen, jedoch keine Deliktskombination im Sinne des § 26 Abs 2 Z 2 FSG.Daraus folgt für den konkreten Fall, dass die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mittels behördlichen Aktenvermerks vom 20.02.2014 eine Bindungswirkung im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu entfalten vermag. Daraus folgt weiters, dass nicht von einer Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO am 28.03.2012 ausgegangen werden kann. Vielmehr ist eine erstmalige Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, nämlich am 05.06.2016, im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG anzunehmen, jedoch keine Deliktskombination im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG. 5.4 Die (allgemeine) Wertung von Alkoholdelikten als besonders verwerflich hat schon der Gesetzgeber vorgenommen, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in § 26 FSG eine Mindestentzugsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227).5.4 Die (allgemeine) Wertung von Alkoholdelikten als besonders verwerflich hat schon der Gesetzgeber vorgenommen, indem er insbesondere für Alkoholdelikte im Straßenverkehr in Paragraph 26, FSG eine Mindestentzugsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Die Mindestentzugsdauer beträgt im konkreten Fall sechs Monate, da – wie sich aus den Punkten 5.2 und 5.3 ergibt – beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO begangen wurde (§ 26 Abs 2 Z 1 FSG).Die Mindestentzugsdauer beträgt im konkreten Fall sechs Monate, da – wie sich aus den Punkten 5.2 und 5.3 ergibt – beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wurde (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der § 26 Abs 2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentzugsdauer hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentzugsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Paragraph 26, Absatz 2, FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, dh die Behörde darf über eine solche Mindestentzugsdauer hinaus nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentzugsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Nach § 7 Abs 4 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017). Bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung fällt insbesondere ein verhältnismäßig hoher Grad einer Alkoholisierung unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung ins Gewicht (VwGH 20.02.1985, 84/11/0091). Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit a StVO maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille (bzw des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/

  1. l)weit überschritten wird (vgl VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144).Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017). Bei der Bemessung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung fällt insbesondere ein verhältnismäßig hoher Grad einer Alkoholisierung unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung ins Gewicht (VwGH 20.02.1985, 84/11/0091). Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille (bzw des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/
  2. l)weit überschritten wird vergleiche VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144). Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt am 05.06.2016 sehr stark alkoholisiert. Mit einem Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille hat er den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit a StVO maßgeblichen Wert von 1,6 Promille erheblich überschritten.Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt am 05.06.2016 sehr stark alkoholisiert. Mit einem Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille hat er den für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO maßgeblichen Wert von 1,6 Promille erheblich überschritten. Bei vergleichbar hohen Blutalkoholwerten wie diesem hat der Verwaltungsgerichtshof eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer um einen bzw zwei Monate bestätigt (VwGH 2001/11/0138, 2003/11/0144). Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse bei einer Alkoholfahrt ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug nicht nur in Betrieb genommen hat, sondern auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren ist, was das Unfallrisiko erhöht. Die seit der Übertretung vom 05.06.2016 verstrichene Zeit von ca fünf Monaten ist zu kurz, um Auswirkungen auf die Wertung dieser Übertretung und das seitherige Verhalten des Beschwerdeführers zu haben. Zudem kommt einem Wohlverhalten in der Zeit, in der ua ein Entziehungsverfahren anhängig ist, nur untergeordnete Bedeutung zu (VwGH 20.03.2001, 99/11/0074). Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Dezember eine neue Arbeitsstelle nur antreten könne, wenn er über einen Führerschein verfüge und er alleinerziehender Vater sei, konnten daher im gegebenen Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf von sieben Monaten, gerechnet ab der (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins (05.06.2016) seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben. Hingegen war die Festsetzung der Mindestentzugsdauer von sechs Monaten aufgrund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Alkoholfahrt des Beschwerdeführers – er hat das Kraftfahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet nicht nur in Betrieb genommen, sondern gelenkt, nicht zu rechtfertigten.Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf von sieben Monaten, gerechnet ab der (vorläufigen) Abnahme des Führerscheins (05.06.2016) seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. Der Beschwerde war insoweit Folge zu geben. Hingegen war die Festsetzung der Mindestentzugsdauer von sechs Monaten aufgrund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Alkoholfahrt des Beschwerdeführers – er hat das Kraftfahrzeug in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet nicht nur in Betrieb genommen, sondern gelenkt, nicht zu rechtfertigten. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 6. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 3 und 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt im konkreten Fall nicht strittig war und lediglich rechtliche Überlegungen angestellt werden mussten. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.07.2016 mitgeteilt, dass sie auf die Teilnahme einer mündlichen Verhandlung verzichtet.6. Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 3 und 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt im konkreten Fall nicht strittig war und lediglich rechtliche Überlegungen angestellt werden mussten. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 20.07.2016 mitgeteilt, dass sie auf die Teilnahme einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.411.38.2016.R14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.