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{'item': 'LVwG-1-786/2016-R7'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25a§ 64§ 42§ 7§ 7i§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.11.2016 GeschäftszahlLVwG-1-786/2016-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung

§ 45Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, id

F BGBl I Nr 33/2013, ausgesprochen wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ausgesprochen wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit den Maßgaben bestätigt, dass in der Tatumschreibung im ersten Satz und dort im letzten Satzteil nach dem Beistrich das Wort „nicht“ entfernt sowie die Tatzeit „31.05.2016 – 21.06.2016“ durch die Tatzeit „21.06.2016“ ersetzt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GesmbH mit Sitz in K zu verantworten, dass das Unternehmen der nachweislichen Aufforderung der VGKK, die relevanten Lohnunterlagen bzgl. der nachstehend angeführten Mitarbeiter, bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt der Aufforderung zu übermitteln, nicht nicht fristgerecht nachgekommen ist. 1. Arbeitnehmer: D A, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016Arbeitnehmer: D A, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 2. Arbeitnehmer: V M, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016Arbeitnehmer: römisch fünf M, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 3. Arbeitnehmer: T D-M, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016Arbeitnehmer: T D-M, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, 4. Arbeitnehmer: T F, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016Arbeitnehmer: T F, Zeitraum 01.03.2016 bis 30.04.2016, Folgende Unterlagen waren für die genannten Dienstnehmer zu übermitteln: Arbeitsvertrag/Dienstzettel, Lohnzettel, Auszahlungsbelege, Banküberweisungsbelege Die Jahreslohnkonten für den genannten Zeitraum (Lohnaufzeichnungen) Arbeitsaufzeichnungen (Stunden- und Urlaubsaufzeichnungen) Unterlagen betreffend der Lohneinstufung (z.B. Lehrabschlusszeugnis) Die Unterlagen wurden am 21.06.2016 bei der VGKK abgegeben. Tatzeit: 31.05.2016 - 21.06.2016 Tatort: D, Jgasse Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 2. § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 3. § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG 4. § 7i Abs. 1 i.V.m. § 7g Abs. 2 AVRAGParagraph 7 i, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1.000,00 67 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG 2 1.000,00 67Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG 3 1.000,00 67 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG 4 1.000,00 67 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 400,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 4.400,00 (…)“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Einschreiterin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie Folgendes vor: „
  2. Verstoß gegen die Offizialmaxime und den Grundsatz der materiellen Wahrheit:

den, im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den gesamten Sachverhalt selbst zu erheben. Dies gilt generell, umso mehr aber natürlich Parteien, die im Verwaltungsverfahren nicht vertreten waren, wie es bei der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren der Fall war. Aufgrund der Stellungnahme des Steuerberaterbüros S vom 06.07.2016, die im Akt erliegt, hätte eine umfangreiche Untersuchung bzw Ermittlung dahingehend durchgeführt werden müssen, ob die darin aufgestellten Behauptungen tatsächlich richtig sind. Dazu hätte man den Nachbarn, A M, einvernehmen müssen, um zu überprüfen, ob die Behauptung richtig ist, dass er die Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten aufgefunden worden ist, des Weiteren hätte sie die Beschwerdeführerin einvernehmen müssen, und zwar zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Abholung des hinterlegten Poststückes und der weiteren Vorgehensweise. Des Weiteren hätte sie überprüfen müssen, ob tatsächlich eine Fristverlängerung ei der VGKK beantragt worden ist und, wenn ja, ob dies tatsächlich vom „Steuerbüro“, wie in der Rechtfertigung vom 06.07.2016 behauptet, erfolgt ist usw. Die Behörde hat weder A M einvernommen, noch die Beschwerdeführerin, noch A D, den Handlungs- und Postbevollmächtigten der D-GesmbH. Auch wurden die Behauptungen der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Rechtfertigung vom 06.07.2016 auch sonst keiner Prüfung unterzogen. Wäre dem so gewesen, so wäre der oben angeführte Sachverhalt festgestellt worden. In diesem Fall wäre es nicht zum Erlass eines Straferkenntnisses gegen die Beschwerdeführerin gekommen, weil klar gewesen wäre, dass sie an der gesamten Angelegenheit kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren setzt ein Verschulden des Bestraften voraus (§ 5 VStG).Eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren setzt ein Verschulden des Bestraften voraus (Paragraph 5, VStG). Ein derartiges Verschulden liegt, ausgehend vom richtigen Sachverhalt, nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihren Handlungsbevollmächtigten A D, alles richtig gemacht. Die Angelegenheit wurde umgehend, nachdem man davon Kenntnis erlangte, und zwar innerhalb kürzester Zeit, an die Fachfrau E K, welche für die Lohnverrechnung zuständig war, übergeben. Dies mit dem Auftrag, der Aufforderung der VGKK nachzukommen. Diese übernahm den Auftrag, stellte sogar noch am selben Tag, nämlich mit E-Mail vom 16.06.2016, 10.14 Uhr, den Antrag auf Fristverlängerung und gab dann die Unterlagen ab, wenn auch verspätet. E K als selbstständige Lohnverrechnerin ist Fachfrau und Sachverständige und vor allem als Parteienvertreterin der Beschwerdeführerin anzusehen. Sie erhielt von der Beschwerdeführerin, vertreten durch A D, fristgerecht den Auftrag, der Aufforderung der VGKK nachzukommen, erfüllte dann aber in der Folge diesen Auftrag nicht. Die Beschwerdeführerin konnte E K als berufsmäßiger Parteienvertreterin selbstverständlich vertrauen, dass diese alles ordentlich, vollständig und fristgerecht erledigen würde. Die meisten Unterlagen, die von der VGKK angefordert waren, lagen ohnehin bei ihr, die restlichen wurden ihr bereits am Vormittag des nächsten Tages, dem 17.06.2016, übergeben. Sie hätte leicht noch am 17.06.2016 die Unterlagen an die VGKK schicken und demgemäß alles fristgerecht erledigen können. Warum sie dies schlussendlich nicht getan hat, ist nicht nachvollziehbar bzw liegt nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Wenn ihre berufsmäßige Parteienvertreterin einem Rechtsirrtum unterliegt bzw den Auftrag nicht fristgerecht erledigt, kann man ihr dies nicht als Verschulden vorwerfen. Die Kontrollpflicht des Geschäftsführers eines Unternehmens geht nicht so weit, dass der von ihm beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter darauf hin geprüft werden muss, ob er die Frist einhält. Wenn die Erledigung einer, in das Aufgabengebiet dieses berufsmäßigen Parteienvertreters fallenden Angelegenheit an diesen übergeben wurde, so kann die Partei davon ausgehen, dass der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Dass die Zustellung frühestens am 16.06.2016 erfolgt ist, ergibt aus dem Zustellgesetz, der Zustellmängel, nämlich, dass die Hinterlegungsanzeige im Briefkasten des „Nachbarn“ deponiert worden ist, ist erst am Morgen des 16.06.2016 geheilt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens und insbesondere Erhebung des gesamten relevanten Sachverhaltes hätte das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin daher eingestellt werden müssen.

  1. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Im Rahmen des Beschwerdegrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird angemerkt, dass sich im bekämpften Straferkenntnis keine Feststellungen dazu finden, wann die Zustellung der Aufforderung der VGKK vom 27.05.2016 nunmehr tatsächlich erfolgt ist. Selbstverständlich hätte dieser Umstand erhoben werden müssen, um nämlich die Strafwürdigkeit der Tat einschätzen zu können. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist klar, dass die Zustellung erst am 16.06.2016 erfolgte. Am 16.06.2016 deshalb, weil an jenem Morgen vom Nachbar A M, in dessen Briefkasten die Hinterlegungsanzeige vom Postbediensteten fälschlicherweise hinterlegt worden ist, an den Postbevollmächtigten des D GesmbH, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, übergeben worden ist. Erst am 16.06.2016 ist daher der Zustellmangel geheilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte diese Feststellung getroffen werden müssen. Dass sie nicht getroffen wurde, wird als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung ist nämlich für die Fristberechnung relevant. Die Frist hat zu laufen begonnen am auf die Zustellung folgenden Tag, demgemäß am 17.06.
  2. Geendet hätte die Frist am Samstag, den 18.06.2016, da dies jedoch ein Samstag war, endete sie nach den allgemeinen Regeln erst am Montag, den 20.06.
  3. E K, die als berufsmäßige Parteienvertreterin der D GesmbH, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist, handelte, hat die Unterlagen am 21.06.2016, sohin nur einen Tag nach Fristablauf, abgegeben. Für diesen einen Tag Verspätung soll die Beschuldigte nunmehr € 4.000 (!) bezahlen, das ist nicht sachgerecht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft, liegt auch eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat vor, das Verwaltungsstrafverfahren hätte auch aus diesem Grund eingestellt werden müssen. Ein weiterer Fehler in der rechtlichen Beurteilung liegt auch, ausgehend vom Sachverhalt, von dem die Behörde ausgegangen ist, darin, dass die Behörde von einem Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, obwohl sie aufgrund der Rechtfertigung vom 06.07.2016 wusste oder wissen hätte müssen, dass offenbar ein „Steuerbüro“, somit eine berufsmäßige Parteienvertreterin, eingeschalten war. Auch aus der Stellungnahme der VGKK ergibt sich Ähnliches, obwohl von dieser der Fristverlängerungsantrag nicht übermittelt worden ist. Schon aus den vorliegenden Unterlagen und dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft. Auch wusste die Behörde aufgrund der Rechtfertigung vom 06.07.2016, dass eine Fristverlängerung beantragt worden ist, auf welche von Seiten der VGKK nicht geantwortet worden ist, weshalb davon ausgegangen wurde, dass sie genehmigt worden ist. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätte die VGKK umgehend reagieren und gleich zurückschreiben müssen, dass die Frist nicht verlängerbar ist, anstatt einfach nur zu schweigen, obwohl sie wusste, dass es keine Möglichkeit zur Fristverlängerung gibt. Aufgrund des Umstandes, dass keine Rückantwort erfolgt ist, konnte E K, welche die Fristverlängerung beantragt hatte, davon ausgehen, dass die Fristverlängerung genehmigt und von Seiten der VGKK keine Anzeige gemacht würde. Das Vorgehen der VGKK, einfach nicht auf das E-Mail von E K vom 16.06.2016 zu antworten, danach aber die Anzeige zu machen, ist definitiv nicht in Ordnung. Die VGKK als entsprechende Behörde wäre verpflichtet gewesen, umgehend auf das E-Mail zu antworten und Frau K auf ihren Rechtsirrtum und die Nichtverlängerungsbarkeit ihrer Frist hinzuweisen. Da Frau E K bereits am 17.06.2016 alle Unterlagen hatte, hätte sie leicht fristgerecht der Aufforderung der VGKK vom 27.05.2016 nachkommen können. Das einfache Stillschweigen auf das E-Mail vom 16.06.2016 ist fast ein Hineinlocken in die Strafbarkeit und als solches so zu würdigen, dass auch von Seiten E K kein Verschulden vorliegt bzw zumindest eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat. Weder trifft demgemäß die Beschwerdeführerin ein Verschulden, noch deren Vertreterin, im Übrigen wäre ich ein etwaiges Verschulden ihrer berufsmäßigen Parteienvertreterin im gegenständlichen Fall nicht zuzurechnen. Für eine Strafbarkeit im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes braucht es ein eigenes Verschulden, welches im gegenständlichen Fall deshalb nicht vorlag, weil die Beschwerdeführerin alles ordentlich und immer schnellstmöglich erledigt hat. Die Beschwerdeführerin musste nicht überprüfen, ob ihre berufsmäßige Parteienvertreterin die Frist einhält, dies musste sie im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig tun, wie sie in den nächsten Tagen in der Kanzlei ihrer Vertreterin anrufen muss, um zu überprüfen, ob die Beschwerde fristgerecht eingebracht worden ist. Folgende Beweisanträge werden für das Strafverfahren noch gestellt: → Einvernahme des Nachbarn A M, Bstraße, B → Einvernahme des Zeugen A D, Bstraße, CH-A, welcher jedoch zu einer etwaigen Verhandlung, sofern der Verhandlungstermin früh genug ausgeschrieben wird, stellig gemacht werden kann Unter einem werden vorgelegt: → Postvollmacht für A D → Handlungsvollmacht für A D → „Fristverlängerungsantrag“ der E K an die VGKK vom 16.06.2016 → Stellungnahme der E K vom 05.07.2016
  4. Zu hohe Strafe: In Anbetracht des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe unangemessen hoch. Auch in diesem Zusammenhang wäre wiederum relevant gewesen, dann die tatsächliche Zustellung erfolgt ist. In Anbetracht des Umstandes, dass eine berufsmäßige Parteienvertreterin involviert war, was der Behörde bekannt war, des Weiteren, dass die Zustellung erst am 16.06.2016 erfolgte und demgemäß die Überreichung aller Unterlagen, welche im Übrigen vollständig waren, nur einen Tag zu spät erfolgte, ist die Strafe viel zu hoch. Sie ist demgemäß stark zu mildern.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2016 wurde von Seiten der rechtlichen Vertretung als auch der Vertreterin der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Folgendes vorgebracht: „Die rechtliche Vertretung führt ergänzend aus wie folgt: Die Beschuldigte M V trifft in der gegenständlichen Angelegenheit überhaupt kein Verschulden. Der Zustellmangel der Hinterlegung im falschen Briefkasten, ist erst am Morgen des 16.06.2016 geheilt, als nämlich der Besitzer des Briefkastens, in welchem die Hinterlegungsanzeige fälschlicherweise hinterlegt worden ist, nämlich der Zeuge M A, die Hinterlegungsanzeige an den Bevollmächtigten der D GesmbH übergeben hat. Dieser hat umgehend reagiert und die Aufforderung der Gebietskrankenkasse an die selbständige Lohnverrechnerin E K übermittelt. Diese hat wiederum umgehend reagiert und bei der VGKK mitgeteilt, dass die Aufforderung erst am 16.06.2016 zugegangen ist und dass sie am Montag oder Dienstag die Unterlagen vollständig überbringen würde. Frau L, die Adressatin dieses E-Mails vom 16.06.2016 bei der VGKK, hat auf dieses E-Mail nicht reagiert, obwohl ihr natürlich klar sein musste, dass die Überbringung am Dienstag einen Tag zu spät sein würde. Des Weiteren ist anzumerken, dass wenn die Unterlagen am Montag zur Post gegeben würden, welches noch fristgerecht gewesen wäre, diese auch nicht vor Dienstag oder Mittwoch bei der VGKK eingelangt wären. Die Beschuldigte hat alles Notwendige getan und veranlasst, damit der Aufforderung der VGKK fristgerecht hätte nachgekommen werden können. Sie konnte sich darauf verlassen, dass die äußerst zuverlässige Lohnverrechnerin E K der Aufforderung der VGKK fristgerecht nachkommen würde, dies insbesondere auch, weil sie dies ihr nicht nur persönlich versichert hat, sondern sie ihr bzw ihrem Vertreter A D auch noch über das E-Mail vom 16.06.2016 darüber informiert hat. Ein etwaiges Verschulden der E K ist im gegenständlichen Fall der Beschuldigten nicht zuzurechnen. Des Weiteren besteht eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat, da die Frist nur um einen Tag überschritten wurde und auch ein fristgerechtes Absenden am Montag nicht dazu geführt hätte, dass die Unterlagen früher, als tatsächlich eingelangt, bei der GKK einlangen hätten können.Die Beschuldigte M römisch fünf trifft in der gegenständlichen Angelegenheit überhaupt kein Verschulden. Der Zustellmangel der Hinterlegung im falschen Briefkasten, ist erst am Morgen des 16.06.2016 geheilt, als nämlich der Besitzer des Briefkastens, in welchem die Hinterlegungsanzeige fälschlicherweise hinterlegt worden ist, nämlich der Zeuge M A, die Hinterlegungsanzeige an den Bevollmächtigten der D GesmbH übergeben hat. Dieser hat umgehend reagiert und die Aufforderung der Gebietskrankenkasse an die selbständige Lohnverrechnerin E K übermittelt. Diese hat wiederum umgehend reagiert und bei der VGKK mitgeteilt, dass die Aufforderung erst am 16.06.2016 zugegangen ist und dass sie am Montag oder Dienstag die Unterlagen vollständig überbringen würde. Frau L, die Adressatin dieses E-Mails vom 16.06.2016 bei der VGKK, hat auf dieses E-Mail nicht reagiert, obwohl ihr natürlich klar sein musste, dass die Überbringung am Dienstag einen Tag zu spät sein würde. Des Weiteren ist anzumerken, dass wenn die Unterlagen am Montag zur Post gegeben würden, welches noch fristgerecht gewesen wäre, diese auch nicht vor Dienstag oder Mittwoch bei der VGKK eingelangt wären. Die Beschuldigte hat alles Notwendige getan und veranlasst, damit der Aufforderung der VGKK fristgerecht hätte nachgekommen werden können. Sie konnte sich darauf verlassen, dass die äußerst zuverlässige Lohnverrechnerin E K der Aufforderung der VGKK fristgerecht nachkommen würde, dies insbesondere auch, weil sie dies ihr nicht nur persönlich versichert hat, sondern sie ihr bzw ihrem Vertreter A D auch noch über das E-Mail vom 16.06.2016 darüber informiert hat. Ein etwaiges Verschulden der E K ist im gegenständlichen Fall der Beschuldigten nicht zuzurechnen. Des Weiteren besteht eine mangelnde Strafwürdigkeit der Tat, da die Frist nur um einen Tag überschritten wurde und auch ein fristgerechtes Absenden am Montag nicht dazu geführt hätte, dass die Unterlagen früher, als tatsächlich eingelangt, bei der GKK einlangen hätten können. Die Vertreterin der Gebietskrankenkasse führt aus wie folgt: In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die gegenständliche Strafanzeige am 16.06.2016 durch die VGKK erfolgt ist. Dies war kurz vor dem Einlangen des E-Mails vom 16.06.2016, welches Frau K an die VGKK adressiert hatte. Ich gebe an, dass mir nicht bekannt ist, wann Frau L vom E-Mail vom 16.06.2016 erfahren hat. So wie mir bekannt ist, sind die von Frau K am 21.06.2016 persönlich bei der VGKK abgegebenen Unterlagen vollständig gewesen. Von Seiten der Gebietskrankenkasse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Erhalt der Aufforderung tätig geworden ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst die Unterlagen verspätet vorlegen wollte. Sie hat diesbezüglich die Aufforderung an die von ihr beauftragte Buchhalterin übergeben. Es geht darum, dass die Unterlagen rasch vorgelegt werden. Dabei handelt es sich lediglich um einen Tag und in Zusammenschau mit den besonderen Umständen – der missglückten Hinterlegung – ist mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Unterlagen am Folgetag der Frist ordnungsgemäß übergeben worden sind.“
  5. In vorliegender Angelegenheit wurde durch das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GesmbH mit Sitz in K. Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2016 an die D GesmbH wurde ua ausgeführt, dass im Zuge interner Erhebungen derzeit etwaige offene Sozialversicherungsbeiträge und etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG geprüft werden. In diesem Zusammenhang wurde die Firma

§ 42

Abs 1 ASVG und § 7g Abs 2 AVRAG aufgefordert, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die zur Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt des Schreibens abzusenden seien. Das Schreiben vom 27.05.2016 wurde mit dem 31.05.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Es wurde eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen. Am 16.06.2016 hat M A seinen Postkasten entleert und ua darin die obgenannte Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Da A die genannte Firma nicht kannte, wendete er sich an A D, der am selben Standort (H in K) bei der D GesmbH tätig ist. D führte gegenüber A aus, dass er das gegenständliche Unternehmen auf der Hinterlegungsanzeige kenne und nahm die Hinterlegungsanzeige an sich. A D ist Handlungsbevollmächtigter (dazu siehe Handlungsvollmacht vom 04.11.2004) des gegenständlichen Unternehmens. D behob am selbigen Tage das Schreiben aufgrund der Hinterlegungsanzeige beim zuständigen Postamt. Nach Behebung des Schreibens überbrachte er dieses an E K, selbstständige Buchhalter- und Lohnverrechnerin (W-C E K, Buchhaltung – Lohnverrechnung) in D. Er erteilte K den Auftrag, bzgl des Schreibens tätig zu werden. K führte gegenüber D aus, dass sie die Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer benötigen würde. D hat die Stundenaufzeichnungen am Morgen des 17.06.2016 in das Büro der K gebracht. K hat mit dem 16.06.2016 eine E-Mail an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse-Beitragsabteilung gerichtet. Aus dem E-Mail ergibt sich ua, dass das Schreiben (gemeint jenes vom 27.05.2016) erst heute in K bei der Post abgeholt worden sei. Die Unterlagen würden am Montag (20.06.2016), spätestens am Dienstag nächster Woche bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben werden. Bis dahin werde ersucht, dies nicht als Verwaltungsübertretung zu sehen. Aufgrund des genannten E-Mails hat K darauf vertraut, dass sie die gegenständlichen Unterlagen bis Dienstag, den 21.06.2016, bei der Gebietskrankenkasse vorlegen kann. K war bekannt, dass laut Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2016 die angeforderten Unterlagen am zweitfolgenden Werktag ab Erhalt des Schreibens abzusenden sind. K ist seit 13 Jahren für das gegenständliche Unternehmen tätig und erledigt die Buchhaltung bis zur Rohbilanz als auch Umsatzsteuervoranmeldungen. K hatte am 17.06.2016 die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 27.05.2016 geforderten Unterlagen vollständig in ihrem Büro zur Verfügung. Sie hat die Unterlagen erst am 21.06.2016 persönlich bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben. Die von K am 21.06.2016 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegebenen Unterlagen sind vollständig gewesen.Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2016 an die D GesmbH wurde ua ausgeführt, dass im Zuge interner Erhebungen derzeit etwaige offene Sozialversicherungsbeiträge und etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG geprüft werden. In diesem Zusammenhang wurde die Firma

Paragraph 42, Absatz eins, ASVG und Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG aufgefordert, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die zur Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt des Schreibens abzusenden seien. Das Schreiben vom 27.05.2016 wurde mit dem 31.05.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Es wurde eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen. Am 16.06.2016 hat M A seinen Postkasten entleert und ua darin die obgenannte Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Da A die genannte Firma nicht kannte, wendete er sich an A D, der am selben Standort (H in K) bei der D GesmbH tätig ist. D führte gegenüber A aus, dass er das gegenständliche Unternehmen auf der Hinterlegungsanzeige kenne und nahm die Hinterlegungsanzeige an sich. A D ist Handlungsbevollmächtigter (dazu siehe Handlungsvollmacht vom 04.11.2004) des gegenständlichen Unternehmens. D behob am selbigen Tage das Schreiben aufgrund der Hinterlegungsanzeige beim zuständigen Postamt. Nach Behebung des Schreibens überbrachte er dieses an E K, selbstständige Buchhalter- und Lohnverrechnerin (W-C E K, Buchhaltung – Lohnverrechnung) in D. Er erteilte K den Auftrag, bzgl des Schreibens tätig zu werden. K führte gegenüber D aus, dass sie die Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer benötigen würde. D hat die Stundenaufzeichnungen am Morgen des 17.06.2016 in das Büro der K gebracht. K hat mit dem 16.06.2016 eine E-Mail an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse-Beitragsabteilung gerichtet. Aus dem E-Mail ergibt sich ua, dass das Schreiben (gemeint jenes vom 27.05.2016) erst heute in K bei der Post abgeholt worden sei. Die Unterlagen würden am Montag (20.06.2016), spätestens am Dienstag nächster Woche bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben werden. Bis dahin werde ersucht, dies nicht als Verwaltungsübertretung zu sehen. Aufgrund des genannten E-Mails hat K darauf vertraut, dass sie die gegenständlichen Unterlagen bis Dienstag, den 21.06.2016, bei der Gebietskrankenkasse vorlegen kann. K war bekannt, dass laut Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2016 die angeforderten Unterlagen am zweitfolgenden Werktag ab Erhalt des Schreibens abzusenden sind. K ist seit 13 Jahren für das gegenständliche Unternehmen tätig und erledigt die Buchhaltung bis zur Rohbilanz als auch Umsatzsteuervoranmeldungen. K hatte am 17.06.2016 die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 27.05.2016 geforderten Unterlagen vollständig in ihrem Büro zur Verfügung. Sie hat die Unterlagen erst am 21.06.2016 persönlich bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben. Die von K am 21.06.2016 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegebenen Unterlagen sind vollständig gewesen. 4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage als auch aufgrund der Aussagen der Zeugen M A, A D als auch E K im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus ist er unbestritten. 5.

§ 7Abs 2 Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) BGBl Nr 459/1993, id

F BGBl I Nr 44/2016, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.5.

Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7iAbs 1 AVRAG BGBl Nr 459/1993, id

F BGBl I Nr 44/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs 2 oder § 7a Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 a, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass das durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse durch Hinterlegung zugestellte Schreiben vom 27.05.2016 schlussendlich mit dem 16.06.2016 ordnungsgemäß zugestellt werden konnte. Mit der Zustellung des Schreibens am 16.06.2016 begann die Frist für die Abgabe der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen mit dem 17.06.2016 zu laufen. Aus dem Gesetzestext des § 7g Abs 2 AVRAG ergibt sich ua, dass die durch die Trägerin der Krankenversicherung angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des auf die Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Der 17.06.2016 war ein Freitag, womit der zweite Werktag der 20.06.2016 (Montag) gewesen ist. Nachweislich hat jedoch die Buchhalterin des gegenständlichen Unternehmens die angeforderten Unterlagen am 17.06.2016 – und somit um einen Tag verspätet – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegeben. Somit ist festzustellen, dass der gegenüber der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass das durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse durch Hinterlegung zugestellte Schreiben vom 27.05.2016 schlussendlich mit dem 16.06.2016 ordnungsgemäß zugestellt werden konnte. Mit der Zustellung des Schreibens am 16.06.2016 begann die Frist für die Abgabe der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen mit dem 17.06.2016 zu laufen. Aus dem Gesetzestext des Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG ergibt sich ua, dass die durch die Trägerin der Krankenversicherung angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des auf die Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Der 17.06.2016 war ein Freitag, womit der zweite Werktag der 20.06.2016 (Montag) gewesen ist. Nachweislich hat jedoch die Buchhalterin des gegenständlichen Unternehmens die angeforderten Unterlagen am 17.06.2016 – und somit um einen Tag verspätet – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegeben. Somit ist festzustellen, dass der gegenüber der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. 6.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Ein solches Glaubhaftmachen ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Es liegt somit ein Verschulen auf Seiten der Beschwerdeführerin vor. 6.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Ein solches Glaubhaftmachen ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Es liegt somit ein Verschulen auf Seiten der Beschwerdeführerin vor. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach ein etwaiges Verschulden der E K ihr nicht zuzurechnen wäre. Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2005, Zl 2004/09/0101, welche im Zusammenhang mit einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen ist, hat dieser ua ausgeführt, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen von Ungehorsamsdelikten zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen habe. Das bloße Erteilen von Weisungen bzw das Vertrauen auf die Tätigkeit eines Steuerberaters, reiche allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolge. Die obzitierte Judikatur im Zusammenschau mit dem vorliegenden Sachverhalt ist dahingehend zu deuten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht strafbefreiend auf ein mögliches Verschulden der genannten Buchhalterin betreffend der verspäteten Abgabe der durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen berufen kann. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, durch geeignete Maßnahmen (Kontrollsystem) sicherzustellen, dass der an die Buchhalterin erteilte Auftrag auch ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt wird. Die Beschwerdeführerin hat ein solches Kontrollsystem nicht aufgezeigt. 7.

§ 45Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, id

F BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.7.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Abs 1 letzter Satz leg cit kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigen im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Absatz eins, letzter Satz leg cit kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigen im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (dazu siehe VwGH 06.11.2012, 2012/09/066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (dazu siehe VwGH 06.11.2012, 2012/09/066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Ausführungen der Vertreterin der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinzuweisen, welche ua ausgeführt hat, dass die am 21.06.2016 persönlich abgegebenen Unterlagen vollständig gewesen sind. Von Seiten der Gebietskrankenkasse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Erhalt der Aufforderung tätig geworden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst die Unterlagen verspätet vorlegen wollte. Sie habe diesbezüglich die Aufforderung an die von ihr beauftragte Buchhalterin übergeben. Es gehe darum, dass die Unterlagen rasch vorgelegt würden. Dabei handle es sich lediglich um einen Tag und in Zusammenschau mit den besonderen Umständen – der missglückten Hinterlegung – sei mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Unterlagen am Folgetag der Frist ordnungsgemäß übergeben worden seien. Im vorliegenden Fall hat sich daher ergeben, dass die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen bei der beauftragten Buchhalterin bereits am 17.06.2016 vollständig vorgelegen sind. Die Buchhalterin wollte diese Unterlagen persönlich – aufgrund deren Umfanges – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an die zuständige Sachbearbeiterin übergeben. Die Buchhalterin hat dabei verkannt, dass es sich bei der hier vorliegenden Frist um keine erstreckbare handelt. Fälschlicherweise hat die Buchhalterin das Schweigen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf deren E-Mail vom 16.06.2016 als Zusage einer Fristverlängerung gewertet. Schutzzweck der gegenständlich zuwidergehandelten Norm ist es ua zu gewährleisten, dass in kurzer Frist vollständig die angeforderten Unterlagen den zuständigen Trägern der Krankenversicherung vorgelegt werden. Damit sollen Manipulationen der angeforderten Unterlagen vermieden als auch etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG hintangehalten werden. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die Buchhalterin der Beschwerdeführerin die Unterlagen bereits am 17.06.2016 vollständig zur Verfügung gehabt hätte und es aus einer falsch verstandenen Nichtbeantwortung ihres E-Mails als ordnungsgemäß erachtete, die Unterlagen vollständig am 21.06.2016 abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Schlussendlich führt die Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden seien, die Unterlagen lediglich einen Tag zu spät vorgelegt worden wären und dies in Zusammenschau mit der missglückten Hinterlegung mit einer Ermahnung abgehandelt werden könne. In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Es ist daher von einem bloß geringfügigen Verschulden auszugehen und es konnte im konkreten Fall eine Ermahnung

§ 45VSt

G ausgesprochen werden.Im vorliegenden Fall hat sich daher ergeben, dass die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen bei der beauftragten Buchhalterin bereits am 17.06.2016 vollständig vorgelegen sind. Die Buchhalterin wollte diese Unterlagen persönlich – aufgrund deren Umfanges – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an die zuständige Sachbearbeiterin übergeben. Die Buchhalterin hat dabei verkannt, dass es sich bei der hier vorliegenden Frist um keine erstreckbare handelt. Fälschlicherweise hat die Buchhalterin das Schweigen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf deren E-Mail vom 16.06.2016 als Zusage einer Fristverlängerung gewertet. Schutzzweck der gegenständlich zuwidergehandelten Norm ist es ua zu gewährleisten, dass in kurzer Frist vollständig die angeforderten Unterlagen den zuständigen Trägern der Krankenversicherung vorgelegt werden. Damit sollen Manipulationen der angeforderten Unterlagen vermieden als auch etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG hintangehalten werden. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die Buchhalterin der Beschwerdeführerin die Unterlagen bereits am 17.06.2016 vollständig zur Verfügung gehabt hätte und es aus einer falsch verstandenen Nichtbeantwortung ihres E-Mails als ordnungsgemäß erachtete, die Unterlagen vollständig am 21.06.2016 abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Schlussendlich führt die Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden seien, die Unterlagen lediglich einen Tag zu spät vorgelegt worden wären und dies in Zusammenschau mit der missglückten Hinterlegung mit einer Ermahnung abgehandelt werden könne. In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Es ist daher von einem bloß geringfügigen Verschulden auszugehen und es konnte im konkreten Fall eine Ermahnung

Paragraph 45, VStG ausgesprochen werden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Änderungen des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses waren aus Konkretisierungsgründen erforderlich.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.786.2016.R7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.