GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung
F BGBl I Nr 33/2013, ausgesprochen wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ausgesprochen wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit den Maßgaben bestätigt, dass in der Tatumschreibung im ersten Satz und dort im letzten Satzteil nach dem Beistrich das Wort „nicht“ entfernt sowie die Tatzeit „31.05.2016 – 21.06.2016“ durch die Tatzeit „21.06.2016“ ersetzt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1.000,00 67 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG 2 1.000,00 67Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG 3 1.000,00 67 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG 4 1.000,00 67 Stunden § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStGParagraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) + §20 VStG Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 400,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 4.400,00 (…)“
den, im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den gesamten Sachverhalt selbst zu erheben. Dies gilt generell, umso mehr aber natürlich Parteien, die im Verwaltungsverfahren nicht vertreten waren, wie es bei der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren der Fall war. Aufgrund der Stellungnahme des Steuerberaterbüros S vom 06.07.2016, die im Akt erliegt, hätte eine umfangreiche Untersuchung bzw Ermittlung dahingehend durchgeführt werden müssen, ob die darin aufgestellten Behauptungen tatsächlich richtig sind. Dazu hätte man den Nachbarn, A M, einvernehmen müssen, um zu überprüfen, ob die Behauptung richtig ist, dass er die Hinterlegungsanzeige in seinem Briefkasten aufgefunden worden ist, des Weiteren hätte sie die Beschwerdeführerin einvernehmen müssen, und zwar zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der Abholung des hinterlegten Poststückes und der weiteren Vorgehensweise. Des Weiteren hätte sie überprüfen müssen, ob tatsächlich eine Fristverlängerung ei der VGKK beantragt worden ist und, wenn ja, ob dies tatsächlich vom „Steuerbüro“, wie in der Rechtfertigung vom 06.07.2016 behauptet, erfolgt ist usw. Die Behörde hat weder A M einvernommen, noch die Beschwerdeführerin, noch A D, den Handlungs- und Postbevollmächtigten der D-GesmbH. Auch wurden die Behauptungen der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Rechtfertigung vom 06.07.2016 auch sonst keiner Prüfung unterzogen. Wäre dem so gewesen, so wäre der oben angeführte Sachverhalt festgestellt worden. In diesem Fall wäre es nicht zum Erlass eines Straferkenntnisses gegen die Beschwerdeführerin gekommen, weil klar gewesen wäre, dass sie an der gesamten Angelegenheit kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren setzt ein Verschulden des Bestraften voraus (§ 5 VStG).Eine Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren setzt ein Verschulden des Bestraften voraus (Paragraph 5, VStG). Ein derartiges Verschulden liegt, ausgehend vom richtigen Sachverhalt, nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihren Handlungsbevollmächtigten A D, alles richtig gemacht. Die Angelegenheit wurde umgehend, nachdem man davon Kenntnis erlangte, und zwar innerhalb kürzester Zeit, an die Fachfrau E K, welche für die Lohnverrechnung zuständig war, übergeben. Dies mit dem Auftrag, der Aufforderung der VGKK nachzukommen. Diese übernahm den Auftrag, stellte sogar noch am selben Tag, nämlich mit E-Mail vom 16.06.2016, 10.14 Uhr, den Antrag auf Fristverlängerung und gab dann die Unterlagen ab, wenn auch verspätet. E K als selbstständige Lohnverrechnerin ist Fachfrau und Sachverständige und vor allem als Parteienvertreterin der Beschwerdeführerin anzusehen. Sie erhielt von der Beschwerdeführerin, vertreten durch A D, fristgerecht den Auftrag, der Aufforderung der VGKK nachzukommen, erfüllte dann aber in der Folge diesen Auftrag nicht. Die Beschwerdeführerin konnte E K als berufsmäßiger Parteienvertreterin selbstverständlich vertrauen, dass diese alles ordentlich, vollständig und fristgerecht erledigen würde. Die meisten Unterlagen, die von der VGKK angefordert waren, lagen ohnehin bei ihr, die restlichen wurden ihr bereits am Vormittag des nächsten Tages, dem 17.06.2016, übergeben. Sie hätte leicht noch am 17.06.2016 die Unterlagen an die VGKK schicken und demgemäß alles fristgerecht erledigen können. Warum sie dies schlussendlich nicht getan hat, ist nicht nachvollziehbar bzw liegt nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin. Wenn ihre berufsmäßige Parteienvertreterin einem Rechtsirrtum unterliegt bzw den Auftrag nicht fristgerecht erledigt, kann man ihr dies nicht als Verschulden vorwerfen. Die Kontrollpflicht des Geschäftsführers eines Unternehmens geht nicht so weit, dass der von ihm beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter darauf hin geprüft werden muss, ob er die Frist einhält. Wenn die Erledigung einer, in das Aufgabengebiet dieses berufsmäßigen Parteienvertreters fallenden Angelegenheit an diesen übergeben wurde, so kann die Partei davon ausgehen, dass der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Dass die Zustellung frühestens am 16.06.2016 erfolgt ist, ergibt aus dem Zustellgesetz, der Zustellmängel, nämlich, dass die Hinterlegungsanzeige im Briefkasten des „Nachbarn“ deponiert worden ist, ist erst am Morgen des 16.06.2016 geheilt. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens und insbesondere Erhebung des gesamten relevanten Sachverhaltes hätte das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin daher eingestellt werden müssen.
Abs 1 ASVG und § 7g Abs 2 AVRAG aufgefordert, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die zur Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt des Schreibens abzusenden seien. Das Schreiben vom 27.05.2016 wurde mit dem 31.05.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Es wurde eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen. Am 16.06.2016 hat M A seinen Postkasten entleert und ua darin die obgenannte Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Da A die genannte Firma nicht kannte, wendete er sich an A D, der am selben Standort (H in K) bei der D GesmbH tätig ist. D führte gegenüber A aus, dass er das gegenständliche Unternehmen auf der Hinterlegungsanzeige kenne und nahm die Hinterlegungsanzeige an sich. A D ist Handlungsbevollmächtigter (dazu siehe Handlungsvollmacht vom 04.11.2004) des gegenständlichen Unternehmens. D behob am selbigen Tage das Schreiben aufgrund der Hinterlegungsanzeige beim zuständigen Postamt. Nach Behebung des Schreibens überbrachte er dieses an E K, selbstständige Buchhalter- und Lohnverrechnerin (W-C E K, Buchhaltung – Lohnverrechnung) in D. Er erteilte K den Auftrag, bzgl des Schreibens tätig zu werden. K führte gegenüber D aus, dass sie die Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer benötigen würde. D hat die Stundenaufzeichnungen am Morgen des 17.06.2016 in das Büro der K gebracht. K hat mit dem 16.06.2016 eine E-Mail an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse-Beitragsabteilung gerichtet. Aus dem E-Mail ergibt sich ua, dass das Schreiben (gemeint jenes vom 27.05.2016) erst heute in K bei der Post abgeholt worden sei. Die Unterlagen würden am Montag (20.06.2016), spätestens am Dienstag nächster Woche bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben werden. Bis dahin werde ersucht, dies nicht als Verwaltungsübertretung zu sehen. Aufgrund des genannten E-Mails hat K darauf vertraut, dass sie die gegenständlichen Unterlagen bis Dienstag, den 21.06.2016, bei der Gebietskrankenkasse vorlegen kann. K war bekannt, dass laut Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2016 die angeforderten Unterlagen am zweitfolgenden Werktag ab Erhalt des Schreibens abzusenden sind. K ist seit 13 Jahren für das gegenständliche Unternehmen tätig und erledigt die Buchhaltung bis zur Rohbilanz als auch Umsatzsteuervoranmeldungen. K hatte am 17.06.2016 die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 27.05.2016 geforderten Unterlagen vollständig in ihrem Büro zur Verfügung. Sie hat die Unterlagen erst am 21.06.2016 persönlich bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben. Die von K am 21.06.2016 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegebenen Unterlagen sind vollständig gewesen.Mit Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2016 an die D GesmbH wurde ua ausgeführt, dass im Zuge interner Erhebungen derzeit etwaige offene Sozialversicherungsbeiträge und etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG geprüft werden. In diesem Zusammenhang wurde die Firma
Paragraph 42, Absatz eins, ASVG und Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG aufgefordert, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die zur Durchführung dieser Überprüfung erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages ab Erhalt des Schreibens abzusenden seien. Das Schreiben vom 27.05.2016 wurde mit dem 31.05.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Es wurde eine Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zurückgelassen. Am 16.06.2016 hat M A seinen Postkasten entleert und ua darin die obgenannte Hinterlegungsanzeige vorgefunden. Da A die genannte Firma nicht kannte, wendete er sich an A D, der am selben Standort (H in K) bei der D GesmbH tätig ist. D führte gegenüber A aus, dass er das gegenständliche Unternehmen auf der Hinterlegungsanzeige kenne und nahm die Hinterlegungsanzeige an sich. A D ist Handlungsbevollmächtigter (dazu siehe Handlungsvollmacht vom 04.11.2004) des gegenständlichen Unternehmens. D behob am selbigen Tage das Schreiben aufgrund der Hinterlegungsanzeige beim zuständigen Postamt. Nach Behebung des Schreibens überbrachte er dieses an E K, selbstständige Buchhalter- und Lohnverrechnerin (W-C E K, Buchhaltung – Lohnverrechnung) in D. Er erteilte K den Auftrag, bzgl des Schreibens tätig zu werden. K führte gegenüber D aus, dass sie die Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer benötigen würde. D hat die Stundenaufzeichnungen am Morgen des 17.06.2016 in das Büro der K gebracht. K hat mit dem 16.06.2016 eine E-Mail an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse-Beitragsabteilung gerichtet. Aus dem E-Mail ergibt sich ua, dass das Schreiben (gemeint jenes vom 27.05.2016) erst heute in K bei der Post abgeholt worden sei. Die Unterlagen würden am Montag (20.06.2016), spätestens am Dienstag nächster Woche bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben werden. Bis dahin werde ersucht, dies nicht als Verwaltungsübertretung zu sehen. Aufgrund des genannten E-Mails hat K darauf vertraut, dass sie die gegenständlichen Unterlagen bis Dienstag, den 21.06.2016, bei der Gebietskrankenkasse vorlegen kann. K war bekannt, dass laut Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2016 die angeforderten Unterlagen am zweitfolgenden Werktag ab Erhalt des Schreibens abzusenden sind. K ist seit 13 Jahren für das gegenständliche Unternehmen tätig und erledigt die Buchhaltung bis zur Rohbilanz als auch Umsatzsteuervoranmeldungen. K hatte am 17.06.2016 die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 27.05.2016 geforderten Unterlagen vollständig in ihrem Büro zur Verfügung. Sie hat die Unterlagen erst am 21.06.2016 persönlich bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse abgegeben. Die von K am 21.06.2016 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegebenen Unterlagen sind vollständig gewesen. 4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage als auch aufgrund der Aussagen der Zeugen M A, A D als auch E K im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus ist er unbestritten. 5.
F BGBl I Nr 44/2016, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.5.
Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
F BGBl I Nr 44/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs 1 oder § 7f Abs 1 Z 3 nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs 2 oder § 7a Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 a, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass das durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse durch Hinterlegung zugestellte Schreiben vom 27.05.2016 schlussendlich mit dem 16.06.2016 ordnungsgemäß zugestellt werden konnte. Mit der Zustellung des Schreibens am 16.06.2016 begann die Frist für die Abgabe der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen mit dem 17.06.2016 zu laufen. Aus dem Gesetzestext des § 7g Abs 2 AVRAG ergibt sich ua, dass die durch die Trägerin der Krankenversicherung angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des auf die Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Der 17.06.2016 war ein Freitag, womit der zweite Werktag der 20.06.2016 (Montag) gewesen ist. Nachweislich hat jedoch die Buchhalterin des gegenständlichen Unternehmens die angeforderten Unterlagen am 17.06.2016 – und somit um einen Tag verspätet – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegeben. Somit ist festzustellen, dass der gegenüber der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass das durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse durch Hinterlegung zugestellte Schreiben vom 27.05.2016 schlussendlich mit dem 16.06.2016 ordnungsgemäß zugestellt werden konnte. Mit der Zustellung des Schreibens am 16.06.2016 begann die Frist für die Abgabe der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen mit dem 17.06.2016 zu laufen. Aus dem Gesetzestext des Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG ergibt sich ua, dass die durch die Trägerin der Krankenversicherung angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des auf die Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Der 17.06.2016 war ein Freitag, womit der zweite Werktag der 20.06.2016 (Montag) gewesen ist. Nachweislich hat jedoch die Buchhalterin des gegenständlichen Unternehmens die angeforderten Unterlagen am 17.06.2016 – und somit um einen Tag verspätet – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse persönlich abgegeben. Somit ist festzustellen, dass der gegenüber der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde. 6.
G genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Ein solches Glaubhaftmachen ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Es liegt somit ein Verschulen auf Seiten der Beschwerdeführerin vor. 6.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). Ein solches Glaubhaftmachen ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Es liegt somit ein Verschulen auf Seiten der Beschwerdeführerin vor. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach ein etwaiges Verschulden der E K ihr nicht zuzurechnen wäre. Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2005, Zl 2004/09/0101, welche im Zusammenhang mit einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen ist, hat dieser ua ausgeführt, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen von Ungehorsamsdelikten zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen habe. Das bloße Erteilen von Weisungen bzw das Vertrauen auf die Tätigkeit eines Steuerberaters, reiche allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolge. Die obzitierte Judikatur im Zusammenschau mit dem vorliegenden Sachverhalt ist dahingehend zu deuten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht strafbefreiend auf ein mögliches Verschulden der genannten Buchhalterin betreffend der verspäteten Abgabe der durch die Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen berufen kann. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, durch geeignete Maßnahmen (Kontrollsystem) sicherzustellen, dass der an die Buchhalterin erteilte Auftrag auch ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt wird. Die Beschwerdeführerin hat ein solches Kontrollsystem nicht aufgezeigt. 7.
F BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.7.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Identität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Abs 1 letzter Satz leg cit kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigen im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Absatz eins, letzter Satz leg cit kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigen im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (dazu siehe VwGH 06.11.2012, 2012/09/066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (dazu siehe VwGH 06.11.2012, 2012/09/066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). In diesem Zusammenhang ist vorab auf die Ausführungen der Vertreterin der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinzuweisen, welche ua ausgeführt hat, dass die am 21.06.2016 persönlich abgegebenen Unterlagen vollständig gewesen sind. Von Seiten der Gebietskrankenkasse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Erhalt der Aufforderung tätig geworden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst die Unterlagen verspätet vorlegen wollte. Sie habe diesbezüglich die Aufforderung an die von ihr beauftragte Buchhalterin übergeben. Es gehe darum, dass die Unterlagen rasch vorgelegt würden. Dabei handle es sich lediglich um einen Tag und in Zusammenschau mit den besonderen Umständen – der missglückten Hinterlegung – sei mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Unterlagen am Folgetag der Frist ordnungsgemäß übergeben worden seien. Im vorliegenden Fall hat sich daher ergeben, dass die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen bei der beauftragten Buchhalterin bereits am 17.06.2016 vollständig vorgelegen sind. Die Buchhalterin wollte diese Unterlagen persönlich – aufgrund deren Umfanges – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an die zuständige Sachbearbeiterin übergeben. Die Buchhalterin hat dabei verkannt, dass es sich bei der hier vorliegenden Frist um keine erstreckbare handelt. Fälschlicherweise hat die Buchhalterin das Schweigen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf deren E-Mail vom 16.06.2016 als Zusage einer Fristverlängerung gewertet. Schutzzweck der gegenständlich zuwidergehandelten Norm ist es ua zu gewährleisten, dass in kurzer Frist vollständig die angeforderten Unterlagen den zuständigen Trägern der Krankenversicherung vorgelegt werden. Damit sollen Manipulationen der angeforderten Unterlagen vermieden als auch etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG hintangehalten werden. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die Buchhalterin der Beschwerdeführerin die Unterlagen bereits am 17.06.2016 vollständig zur Verfügung gehabt hätte und es aus einer falsch verstandenen Nichtbeantwortung ihres E-Mails als ordnungsgemäß erachtete, die Unterlagen vollständig am 21.06.2016 abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Schlussendlich führt die Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden seien, die Unterlagen lediglich einen Tag zu spät vorgelegt worden wären und dies in Zusammenschau mit der missglückten Hinterlegung mit einer Ermahnung abgehandelt werden könne. In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Es ist daher von einem bloß geringfügigen Verschulden auszugehen und es konnte im konkreten Fall eine Ermahnung
G ausgesprochen werden.Im vorliegenden Fall hat sich daher ergeben, dass die von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse angeforderten Unterlagen bei der beauftragten Buchhalterin bereits am 17.06.2016 vollständig vorgelegen sind. Die Buchhalterin wollte diese Unterlagen persönlich – aufgrund deren Umfanges – bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse an die zuständige Sachbearbeiterin übergeben. Die Buchhalterin hat dabei verkannt, dass es sich bei der hier vorliegenden Frist um keine erstreckbare handelt. Fälschlicherweise hat die Buchhalterin das Schweigen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse auf deren E-Mail vom 16.06.2016 als Zusage einer Fristverlängerung gewertet. Schutzzweck der gegenständlich zuwidergehandelten Norm ist es ua zu gewährleisten, dass in kurzer Frist vollständig die angeforderten Unterlagen den zuständigen Trägern der Krankenversicherung vorgelegt werden. Damit sollen Manipulationen der angeforderten Unterlagen vermieden als auch etwaige Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nach dem AVRAG hintangehalten werden. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass die Buchhalterin der Beschwerdeführerin die Unterlagen bereits am 17.06.2016 vollständig zur Verfügung gehabt hätte und es aus einer falsch verstandenen Nichtbeantwortung ihres E-Mails als ordnungsgemäß erachtete, die Unterlagen vollständig am 21.06.2016 abzugeben. Dadurch wurden keine Sozialversicherungsbeiträge den Trägern der Krankenversicherung vorenthalten bzw ist es zu keinen schweren Verstößen gegen die Lohn- und Sozialdumpingvorschriften des AVRAG gekommen. Schlussendlich führt die Vorarlberger Gebietskrankenkasse selbst aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass bewusst Unterlagen verspätet vorgelegt worden seien, die Unterlagen lediglich einen Tag zu spät vorgelegt worden wären und dies in Zusammenschau mit der missglückten Hinterlegung mit einer Ermahnung abgehandelt werden könne. In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Es ist daher von einem bloß geringfügigen Verschulden auszugehen und es konnte im konkreten Fall eine Ermahnung
Paragraph 45, VStG ausgesprochen werden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.