← Österreich

{'item': 'LVwG-358-4/2016-R8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-358-4/2016-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde der C E-M GmbH, B, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Wien, gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19.01.2016 betreffend einen Antrag auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe, zu Recht erkannt: Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß den §§ 1 bis 4 des Kriegsopferabgabegesetzes dem Antrag der C E-M GmbH vom 07.08.2015 auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe dem Grunde nach stattgegeben und die monatliche Abgabe für die wiederkehrenden Veranstaltungen der Antragstellerin ab August 2015 mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von XX Euro bemessen.1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß den Paragraphen eins bis 4 des Kriegsopferabgabegesetzes dem Antrag der C E-M GmbH vom 07.08.2015 auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe dem Grunde nach stattgegeben und die monatliche Abgabe für die wiederkehrenden Veranstaltungen der Antragstellerin ab August 2015 mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von römisch zwanzig Euro bemessen. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2016 wurde die Beschwerde der C E-M GmbH gemäß den §§ 262ff Bundesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen.1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2016 wurde die Beschwerde der C E-M GmbH gemäß den Paragraphen 262 f, f, Bundesabgabenordnung als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Beschwerde vom 25.02.2016 gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19.01.
  6. Da der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum nach § 264 Abs 3 BAO als unerledigt.
  7. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist die Beschwerde vom 25.02.2016 gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19.01.
  8. Da der Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum nach Paragraph 264, Absatz 3, BAO als unerledigt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Standort Qstraße in B auf Basis einer aufrechten Gewerbeberechtigung seit dem 01.07.2015 ein sogenanntes „Pokercasino“ betreibe. Es handle sich dabei um einen Gastronomiebetrieb für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin entspreche der Art und dem Umfang nach jener Tätigkeit, die die C S und R GmbH bis zum 30.06.2015 am selben Standort ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin stelle Spieltische zur Verfügung und leiste unselbstständige Hilfsdienste zum Kartenspiel mit gastronomischer Betreuung der Kartenspieler nach Wunsch. Die Spieler würden ihre Spiele selbst organisieren und ausschließlich untereinander spielen. Die Beschwerdeführerin nehme an den Spielen nicht teil, veranstalte oder organisiere sie auch nicht und habe keine Gewahrsame an den Einsätzen oder Gewinnen. Ausgehend von der Auffassung der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine „Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes vorliege, seien die Spieler zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Veranstalter sei gemäß § 2 Abs 2 Kriegsopferabgabegesetz verpflichtet, „die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen des Gesetzes abzuführen“. Nach der Rechtsansicht der Abgabenbehörde sei die Beschwerdeführerin als Veranstalterin im Sinne des § 2 Abs 3 KOAbG zu qualifizieren, da sie auf ihrer Homepage die Durchführung von Pokerturnieren und „Cashgames“ bewerbe und sich somit öffentlich als Veranstalterin ankündige. Die Erfüllung der Einbehaltungspflicht sei allerdings nur vorbehaltlich der folgenden faktischen und rechtlichen Einschränkungen möglich: Sofern von sämtlichen Einsätzen jedes Spielzuges ein Betrag in der Höhe von 10 % einbehalten werde, so ergebe sich daraus eine Abgabepflicht von 0,- Euro, da in diesem Fall kein Spieler mehr das Pokercasino am Standort Qstraße besuche, somit keine Einsätze mehr geleistet würden und folglich auch keine Bemessungsgrundlage bestehe. Rechtlich werde die Einbehaltung dadurch eingeschränkt, dass die Gewerbebefugnis ausdrücklich nur auf Kartenspiele ohne Bankhalter erteilt worden sei, womit die Entgegennahme von Einsätzen verboten sei. Der Einbehaltungspflicht zu entsprechen wäre daher nur im Hinblick auf Eintrittsgelder, das heißt nur im Hinblick auf tatsächlich von der Beschwerdeführerin vereinnahmte Entgelte, möglich. Die Abgabenbehörde erachte das Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs 1 KOAbG als erfüllt, wonach die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirken müsse, damit eine Pauschalbemessung möglich sei. Die Abgabenbehörde übersehe jedoch, dass § 4 Abs 2 KAObG auf „erzielbare“ bzw „erzielte“ Eintrittsgelder und nicht auf „gemeldete“ Eintrittsgelder abstelle. Diese Einsätze seien jedoch von der Beschwerdeführerin nicht erzielt worden, da ihr die Entgegennahme von Einsätzen auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung nicht gestattet sei. Die Beschwerdeführerin erziele lediglich Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie aus dem Tischgeld bei Poker Cash Games und aus Turniereintrittsgeldern bei Pokerturnieren. Die Entrichtung der Kriegsopferabgabe in der von der belangten Behörde bestätigten Höhe sei mit der erzielten Umsetzung schlichtweg unmöglich. Der Antrag vom 07.08.2015 auf pauschale Bemessung der Kriegsopferabgabe in der Höhe von XX Euro erfolge auf Basis der maximal erzielbaren Eintrittsgelder in der Höhe von XX Euro. Nur wenn die Abgabe nach Maßgabe der erzielbaren Eintrittsgelder pauschaliert werde, könne überhaupt ein Eintrittsgeld erzielt werden. Wenn die Abgabe hingegen mit einem prohibitiven Betrag erhoben werde, werde hingegen gar kein Eintrittsgeld erzielt, was der Definition einer prohibitiven Abgabe entspreche. Der Betrag in der Höhe von XX Euro entspreche den erzielbaren Eintrittsgeldern, womit nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch den Vorgaben des Gesetzes unter Beachtung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin entsprochen werde. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung der Kriegsopferabgabe sowie kein Ausschlussgrund nach § 212a BAO vorliegen.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Standort Qstraße in B auf Basis einer aufrechten Gewerbeberechtigung seit dem 01.07.2015 ein sogenanntes „Pokercasino“ betreibe. Es handle sich dabei um einen Gastronomiebetrieb für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin entspreche der Art und dem Umfang nach jener Tätigkeit, die die C S und R GmbH bis zum 30.06.2015 am selben Standort ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin stelle Spieltische zur Verfügung und leiste unselbstständige Hilfsdienste zum Kartenspiel mit gastronomischer Betreuung der Kartenspieler nach Wunsch. Die Spieler würden ihre Spiele selbst organisieren und ausschließlich untereinander spielen. Die Beschwerdeführerin nehme an den Spielen nicht teil, veranstalte oder organisiere sie auch nicht und habe keine Gewahrsame an den Einsätzen oder Gewinnen. Ausgehend von der Auffassung der Abgabenbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine „Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes vorliege, seien die Spieler zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Veranstalter sei gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Kriegsopferabgabegesetz verpflichtet, „die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen des Gesetzes abzuführen“. Nach der Rechtsansicht der Abgabenbehörde sei die Beschwerdeführerin als Veranstalterin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, KOAbG zu qualifizieren, da sie auf ihrer Homepage die Durchführung von Pokerturnieren und „Cashgames“ bewerbe und sich somit öffentlich als Veranstalterin ankündige. Die Erfüllung der Einbehaltungspflicht sei allerdings nur vorbehaltlich der folgenden faktischen und rechtlichen Einschränkungen möglich: Sofern von sämtlichen Einsätzen jedes Spielzuges ein Betrag in der Höhe von 10 % einbehalten werde, so ergebe sich daraus eine Abgabepflicht von 0,- Euro, da in diesem Fall kein Spieler mehr das Pokercasino am Standort Qstraße besuche, somit keine Einsätze mehr geleistet würden und folglich auch keine Bemessungsgrundlage bestehe. Rechtlich werde die Einbehaltung dadurch eingeschränkt, dass die Gewerbebefugnis ausdrücklich nur auf Kartenspiele ohne Bankhalter erteilt worden sei, womit die Entgegennahme von Einsätzen verboten sei. Der Einbehaltungspflicht zu entsprechen wäre daher nur im Hinblick auf Eintrittsgelder, das heißt nur im Hinblick auf tatsächlich von der Beschwerdeführerin vereinnahmte Entgelte, möglich. Die Abgabenbehörde erachte das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 4, Absatz eins, KOAbG als erfüllt, wonach die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirken müsse, damit eine Pauschalbemessung möglich sei. Die Abgabenbehörde übersehe jedoch, dass Paragraph 4, Absatz 2, KAObG auf „erzielbare“ bzw „erzielte“ Eintrittsgelder und nicht auf „gemeldete“ Eintrittsgelder abstelle. Diese Einsätze seien jedoch von der Beschwerdeführerin nicht erzielt worden, da ihr die Entgegennahme von Einsätzen auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung nicht gestattet sei. Die Beschwerdeführerin erziele lediglich Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie aus dem Tischgeld bei Poker Cash Games und aus Turniereintrittsgeldern bei Pokerturnieren. Die Entrichtung der Kriegsopferabgabe in der von der belangten Behörde bestätigten Höhe sei mit der erzielten Umsetzung schlichtweg unmöglich. Der Antrag vom 07.08.2015 auf pauschale Bemessung der Kriegsopferabgabe in der Höhe von römisch zwanzig Euro erfolge auf Basis der maximal erzielbaren Eintrittsgelder in der Höhe von römisch zwanzig Euro. Nur wenn die Abgabe nach Maßgabe der erzielbaren Eintrittsgelder pauschaliert werde, könne überhaupt ein Eintrittsgeld erzielt werden. Wenn die Abgabe hingegen mit einem prohibitiven Betrag erhoben werde, werde hingegen gar kein Eintrittsgeld erzielt, was der Definition einer prohibitiven Abgabe entspreche. Der Betrag in der Höhe von römisch zwanzig Euro entspreche den erzielbaren Eintrittsgeldern, womit nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch den Vorgaben des Gesetzes unter Beachtung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin entsprochen werde. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen zur Aussetzung der Einhebung der Kriegsopferabgabe sowie kein Ausschlussgrund nach Paragraph 212 a, BAO vorliegen.
  9. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Antragstellerin betreibt am Standort Qstraße in B seit dem 01.07.2015 ein sogenanntes „Pokercasino“. Dabei handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter. Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung vom 04.07.2007, welche ihr vom Magistrat der Stadt W N verliehen wurde. An diesem Standort wurde ein sogenanntes „Pokercasino“ bis zum 30.06.2015 durch die C S und R GmbH ausgeübt, deren Tätigkeit der Art und dem Umfang nach der Tätigkeit der Antragstellerin entspricht. Auf der Homepage der Antragstellerin „XXX“ wird mit der Durchführung von „Pokerturnieren“ und „Cashgames“ geworben. Das „Pokercasino“ der Antragstellerin hat an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden täglich geöffnet. An zwölf Spieltischen werden Pokerturniere und Cashgames, welche von Spielleitern kontrolliert werden, durchgeführt. Für die Teilnahme am Kartenspiel (zB. Texas Hold’em, Seven Card Stud, Omaha Triple Draw) haben die Spieler Beiträge (zB. Einsätze, Startgeld: Buy in, Entry Fee) zu bezahlen. Die Antragstellerin hat mit Eingabe vom 07.08.2015 einen Antrag auf Pauschalierung der Kriegsopferabgabe gestellt. Für bereits durchgeführte gleichartige Veranstaltungen hat die Antragstellerin dem Amt der Landeshauptstadt Bregenz nachfolgende Eintrittsgelder bekannt gegeben. Zeitraum Einsätze CashGame Einsätze Turniere Eintrittsgelder gesamt KOA 10% (9,0909%) Juli 2015 XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig August 2015 XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig September 2015 XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig Oktober 2015 XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig November 2015 XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig XXrömisch zwanzig Bei gleichartigen Veranstaltungen in den Monaten Juli 2015 bis November 2015 wurden somit durchschnittliche Eintrittsgelder in der Höhe von XX Euro erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen Kriegsopferabgabe in der Höhe von XX Euro, gerundet XX Euro.Bei gleichartigen Veranstaltungen in den Monaten Juli 2015 bis November 2015 wurden somit durchschnittliche Eintrittsgelder in der Höhe von römisch zwanzig Euro erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen Kriegsopferabgabe in der Höhe von römisch zwanzig Euro, gerundet römisch zwanzig Euro.
  10. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen und im Wesentlichen nicht bestritten. 5.
  11. Das Kriegsopferabgabegesetz in der hier maßgeblichen Fassung, LGBl Nr 40/1989 idF LGBl Nr 44/2013 lautet wie folgt:5.
  12. Das Kriegsopferabgabegesetz in der hier maßgeblichen Fassung, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 1*)Gegenstand der Abgabe„§ 1*), Gegenstand der Abgabe

(1)Absatz eins,Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine Befreiung gewährt ist.
(2)Absatz 2,Der Abgabe unterliegen nicht: a)Litera a Veranstaltungen mit überwiegend kulturellem oder künstlerischem Gehalt, b)Litera b Sportveranstaltungen, c)Litera c Zirkusveranstaltungen, d)Litera d die öffentliche Veranstaltung von Lichtspielen, e)Litera e Tanzveranstaltungen mit lebender Musik, f)Litera f Rundfunkübertragungen in öffentlichen Lokalen, g)Litera g Veranstaltungen von Vereinen für ihre eigenen ausübenden Mitglieder, h)Litera h Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes.Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den Paragraphen 14, (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glücksspielgesetzes. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011 § 2*)Abgabepflichtige und einhebepflichtige PersonenParagraph 2 *,), Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen
(1)Absatz eins,Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form des Entgeltes für eine Eintrittskarte oder in anderer Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird.
(2)Absatz 2,Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.
(3)Absatz 3,Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.
(4)Absatz 4,Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011, 11/2012*) Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011,, 11/2012 § 3*)Höhe der AbgabeParagraph 3 *,), Höhe der Abgabe
(1)Absatz eins,Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt, soweit sich aus dem Absatz 2, nichts anderes ergibt, 10 v.H. des Eintrittsgeldes.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung kann die Abgabe bei Veranstaltungen von Unternehmungen, die aus Landesmitteln unterstützt werden, von 10 v.H. auf 5 v.H. des Eintrittsgeldes ermäßigen.
(3)Absatz 3,Die Abgabe für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, beträgt 5 v.H. des Entgelts für die Überlassung des Bildträgers.
(4)Absatz 4,Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.
(5)Absatz 5,Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten alle im § 2 Abs. 1 bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben.Als Eintrittsgeld im Sinne der vorstehenden Absatz eins und 2 gelten alle im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Leistungen der Veranstaltungsbesucher abzüglich in ihnen etwa enthaltener öffentlicher Zuschlagsabgaben. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011 § 4*)Pauschalierung der AbgabeParagraph 4 *,), Pauschalierung der Abgabe
(1)Absatz eins,Wenn die Bemessung der Abgabe nach dem Eintrittsgeld besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb des Veranstalters störend oder hindernd wirkt, so kann die Abgabe auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit Bescheid mit einem Pauschalbetrag bemessen werden. Für die Pauschalierung der Abgabe ist bei einmaligen Veranstaltungen die Gemeinde, bei wiederkehrenden Veranstaltungen die Landesregierung zuständig.
(2)Absatz 2,Der Abgabenpauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleich großen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.
(3)Absatz 3,Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Abgabenpauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Abgabe in erheblichem Maße verkürzt, so kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde eine entsprechende Ergänzung der Abgabe vorschreiben.Weichen die vom Veranstalter für die Bemessung des Abgabenpauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Abgabe in erheblichem Maße verkürzt, so kann die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde eine entsprechende Ergänzung der Abgabe vorschreiben. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2011, 44/2013“*) Fassung LGBl.Nr. 9 aus 2011,, 44/2013“ 5.
  1. Gegenständlich liegt eine gesellschaftliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 1 KOAbG vor. 5.
  2. Gegenständlich liegt eine gesellschaftliche Veranstaltung iSd Paragraph eins, Absatz eins, KOAbG vor. Von der Vorschreibung der KOAbG sind nicht nur kurzfristige "Veranstaltungen" umfasst (vgl VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326 sowie 10.01.2011, 2010/17/0200). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es für den Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" nach § 1 Abs 1 KOAbG nicht darauf ankommen kann, ob Karten- und Roulettespiele mit Einsätzen, die bei einer einmaligen Veranstaltung unstrittig dem KOAbG unterliegen, einmal oder mehrmals oder sogar 365 Tage im Jahr stattfinden (vgl VwGH 26.03.2010, 2010/17/0005). Ebenso ist es aus abgabenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob die glücksspielartige Veranstaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird oder nicht (vgl VwGH 10.01.2011, 2010/17/0201).Von der Vorschreibung der KOAbG sind nicht nur kurzfristige "Veranstaltungen" umfasst vergleiche VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326 sowie 10.01.2011, 2010/17/0200). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es für den Begriff der "gesellschaftlichen Veranstaltung" nach Paragraph eins, Absatz eins, KOAbG nicht darauf ankommen kann, ob Karten- und Roulettespiele mit Einsätzen, die bei einer einmaligen Veranstaltung unstrittig dem KOAbG unterliegen, einmal oder mehrmals oder sogar 365 Tage im Jahr stattfinden vergleiche VwGH 26.03.2010, 2010/17/0005). Ebenso ist es aus abgabenrechtlicher Sicht ohne Belang, ob die glücksspielartige Veranstaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird oder nicht vergleiche VwGH 10.01.2011, 2010/17/0201). Nach dem Kriegsopferabgabegesetz ist die Steuer nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Die Abgabepflicht nach der Kriegsopferabgabe wird durch die Teilnahme an den angebotenen Spielen ausgelöst (vgl VwGH 03.11.2005, 2005/15/0128). Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 03.11.2005, Zl 2005/15/0128, mehrfach ausgesprochen hat, ist als Eintrittsgeld bei Spielen wie den hier gegenständlichen Kartenspielen ohne Bankhalter der Einsatz der Spieler anzusehen. Schwierigkeiten diesen im Einzelfall (also hinsichtlich jedes einzelnen Spieles) zu ermitteln, können dabei grundsätzlich außer Betracht bleiben. Ein Abzug etwaiger Aufwendungen ist vom Gesetz, das diesbezüglich ausdrücklich auf das Eintrittsgeld (ohne etwaige Abzüge des Veranstalters und damit ohne Zugrundelegung der Nettoeinnahmen) abstellt, nicht vorgesehen (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0114).Nach dem Kriegsopferabgabegesetz ist die Steuer nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Die Abgabepflicht nach der Kriegsopferabgabe wird durch die Teilnahme an den angebotenen Spielen ausgelöst vergleiche VwGH 03.11.2005, 2005/15/0128). Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 03.11.2005, Zl 2005/15/0128, mehrfach ausgesprochen hat, ist als Eintrittsgeld bei Spielen wie den hier gegenständlichen Kartenspielen ohne Bankhalter der Einsatz der Spieler anzusehen. Schwierigkeiten diesen im Einzelfall (also hinsichtlich jedes einzelnen Spieles) zu ermitteln, können dabei grundsätzlich außer Betracht bleiben. Ein Abzug etwaiger Aufwendungen ist vom Gesetz, das diesbezüglich ausdrücklich auf das Eintrittsgeld (ohne etwaige Abzüge des Veranstalters und damit ohne Zugrundelegung der Nettoeinnahmen) abstellt, nicht vorgesehen vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0114). Die Beschwerdeführerin erachtet die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern als störend und hindernd. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die C S und R GmbH, die am selben Standort in der gleichen Art und im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin ein sogenanntes Pokercasino betrieben hat, zugestanden, dass die Ermittlung der Einsätze im Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden sein kann (vgl ebenfalls VwGH 27.04.2012, 2011/17/0114).Die Beschwerdeführerin erachtet die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern als störend und hindernd. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bezugnehmend auf die C S und R GmbH, die am selben Standort in der gleichen Art und im gleichen Umfang wie die Beschwerdeführerin ein sogenanntes Pokercasino betrieben hat, zugestanden, dass die Ermittlung der Einsätze im Einzelfall mit Schwierigkeiten verbunden sein kann vergleiche ebenfalls VwGH 27.04.2012, 2011/17/0114). Die Voraussetzungen zur Bemessung der Kriegsopferabgabe nach einem Pauschalbetrag liegen somit vor. Die Pauschalierung stellt eine andere Form der Steuerbemessung dar. Der Zweck derartiger Pauschalierungen liegt ausschließlich in der Vereinfachung des Verfahrens. Keinesfalls darf mit der Pauschalierung auf eine Ermäßigung der Steuer hingezielt werden. Wie aus § 4 Abs 2 KOAbG hervorgeht, ist der Abgabenpauschalbetrag nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleich großen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.Wie aus Paragraph 4, Absatz 2, KOAbG hervorgeht, ist der Abgabenpauschalbetrag nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Veranstaltungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleich großen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist. Der Gesetzgeber stellt bei der Berechnung des Abgabenpauschalbetrages auf die unter den gegebenen Umständen durchschnittlich „erzielbaren“ oder bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen für einen gleich großen Zeitraum durchschnittlich „erzielten“ Eintrittsgelder ab. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Umstände für die Berechnung der Eintrittsgelder im Lokal der Beschwerdeführerin seit den Monaten Juli 2015 bis November 2015 geändert hätten. Daher kann bei der Berechnung des Abgabenpauschalbetrages auf eine Durchschnittsbetrachtung der bekannt gegebenen Eintrittsgelder für die vorangegangenen Monate abgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.
  3. Die Beschwerdeführerin hat zur Berechnung des beantragten Pauschalbetrages in der Höhe von XX Euro als Eintrittsgeld lediglich die Mindesteinsätze der Spiele in der Höhe von XX Euro als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dies widerspricht jedoch der bereits oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Spielen wie den hier gegenständlichen der Einsatz der Spieler bei jedem einzelnen Spiel und nicht nur die Mindesteinsätze der Spiele zu berücksichtigen sind (vgl ua VwGH 03.11.2015, 2005/15/0128).6.
  4. Die Beschwerdeführerin hat zur Berechnung des beantragten Pauschalbetrages in der Höhe von römisch zwanzig Euro als Eintrittsgeld lediglich die Mindesteinsätze der Spiele in der Höhe von römisch zwanzig Euro als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dies widerspricht jedoch der bereits oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Spielen wie den hier gegenständlichen der Einsatz der Spieler bei jedem einzelnen Spiel und nicht nur die Mindesteinsätze der Spiele zu berücksichtigen sind vergleiche ua VwGH 03.11.2015, 2005/15/0128). 6.
  5. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie an den Spielen nicht teilnehme, diese weder veranstalte noch organisiere und sie keine Gewahrsame an den Einsätzen oder Gewinnen habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl 2013/17/0326, hat dieser ausgeführt, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhebung der Abgabe von den Spielern in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage steht, ob ein Spiel eine Ausspielung iSd § 2 GSpG darstellt (vgl VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Die Beschwerdeführerin (Veranstalterin erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter) benötigt auch keine Gewahrsame an den Einsätzen, zumal sie es in der Hand hat, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Abgabenschuld bei den Spielern einheben zu können.6.
  6. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie an den Spielen nicht teilnehme, diese weder veranstalte noch organisiere und sie keine Gewahrsame an den Einsätzen oder Gewinnen habe, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl 2013/17/0326, hat dieser ausgeführt, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhebung der Abgabe von den Spielern in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage steht, ob ein Spiel eine Ausspielung iSd Paragraph 2, GSpG darstellt vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Die Beschwerdeführerin (Veranstalterin erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter) benötigt auch keine Gewahrsame an den Einsätzen, zumal sie es in der Hand hat, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Abgabenschuld bei den Spielern einheben zu können. 6.
  7. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.11.2016, wonach das Angebot der C A AG von der Kriegsopferabgabe befreit sei, ist hervorzuheben, dass Abgabenschuldner der Kriegsopferabgabe nach § 2 Abs 1 KOAbgG grundsätzlich der Besucher der Veranstaltung ist. Von der Abgabe sind nach § 1 Abs 2 lit h KOAbgG Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glückspielgesetzes befreit. Laut der Grundsatzbestimmung des § 31a GSpG dürfen "die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG" für konzessionierte Ausspielungen nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden. In den Erläuterungen zur RV zur GSpG-Novelle 2010, BGBl I 2010/73, 657 BlgNR
  8. GP 8, wurde zwar als Grund für die Befreiung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von den Landes- und Gemeindeabgaben die Vermeidung einer unsachgemäßen Doppelbesteuerung angeführt. Allerdings geht auch aus den Erläuterungen unzweifelhaft hervor, dass sich die Abgabenbefreiung lediglich auf "glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber" beziehen soll und Doppelbelastungen nur "für die Konzessionäre" verhindert werden sollen. Diese sind nämlich bereits den Konzessions- und Spielbankabgaben unterworfen, deren teils beträchtliche Höhe das Verbot von zusätzlichen Landes- und Gemeindeabgaben gerechtfertigt erscheinen lässt. Indessen trifft dies auf gewerberechtlich befugte Pokersalonbetreiber, wie die Beschwerdeführerin eine darstellt, nicht zu, sodass deren unterschiedliche Behandlung keinen Bedenken begegnet (vgl VwGH 20.01.2016, 2013/17/0325).6.
  9. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.11.2016, wonach das Angebot der C A AG von der Kriegsopferabgabe befreit sei, ist hervorzuheben, dass Abgabenschuldner der Kriegsopferabgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, KOAbgG grundsätzlich der Besucher der Veranstaltung ist. Von der Abgabe sind nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, KOAbgG Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den Paragraphen 14, (Übertragung bestimmter Lotterien), 21 (Spielbanken) und 22 (Pokersalons) des Glückspielgesetzes befreit. Laut der Grundsatzbestimmung des Paragraph 31 a, GSpG dürfen "die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21 und 22 GSpG" für konzessionierte Ausspielungen nicht mit Landes- und Gemeindeabgaben belastet werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur GSpG-Novelle 2010, BGBl römisch eins 2010/73, 657 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 8, wurde zwar als Grund für die Befreiung der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber von den Landes- und Gemeindeabgaben die Vermeidung einer unsachgemäßen Doppelbesteuerung angeführt. Allerdings geht auch aus den Erläuterungen unzweifelhaft hervor, dass sich die Abgabenbefreiung lediglich auf "glücksspielrechtliche Konzessionäre und Bewilligungsinhaber" beziehen soll und Doppelbelastungen nur "für die Konzessionäre" verhindert werden sollen. Diese sind nämlich bereits den Konzessions- und Spielbankabgaben unterworfen, deren teils beträchtliche Höhe das Verbot von zusätzlichen Landes- und Gemeindeabgaben gerechtfertigt erscheinen lässt. Indessen trifft dies auf gewerberechtlich befugte Pokersalonbetreiber, wie die Beschwerdeführerin eine darstellt, nicht zu, sodass deren unterschiedliche Behandlung keinen Bedenken begegnet vergleiche VwGH 20.01.2016, 2013/17/0325). 6.
  11. Die Beschwerdeführerin releviert, dass die Berechnung der Abgabe exzessiv und unverhältnismäßig sei. Dies sei verfassungs- und unionsrechtswidrig und verstoße insbesondere gegen Art 56 AEUV. Die unterschiedliche Besteuerung verletze darüber hinaus die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit.6.
  12. Die Beschwerdeführerin releviert, dass die Berechnung der Abgabe exzessiv und unverhältnismäßig sei. Dies sei verfassungs- und unionsrechtswidrig und verstoße insbesondere gegen Artikel 56, AEUV. Die unterschiedliche Besteuerung verletze darüber hinaus die Erwerbs- und Eigentumsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 9.750/1983, 18.183/2007) darf der Gesetzgeber die Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Dass durch höhere Abgaben - wie bei jeder Besteuerung - die Rentabilität herabgesetzt und ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden kann, ist unbeachtlich, solange nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweigs unmöglich gemacht wird. Der Wesensgehalt der Grundrechte - besonders auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung - wird dadurch nicht berührt. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl 2013/17/0326, ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er statt eines Verbots die Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens durch eine höhere Abgabenbelastung erreichen möchte. Sollten dadurch potenzielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, liege dies genau in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Absicht des Gesetzgebers.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche , VfSlg 9.750 aus 1983,, 18.183 aus 2007,) darf der Gesetzgeber die Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Dass durch höhere Abgaben - wie bei jeder Besteuerung - die Rentabilität herabgesetzt und ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden kann, ist unbeachtlich, solange nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweigs unmöglich gemacht wird. Der Wesensgehalt der Grundrechte - besonders auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung - wird dadurch nicht berührt. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl 2013/17/0326, ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er statt eines Verbots die Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens durch eine höhere Abgabenbelastung erreichen möchte. Sollten dadurch potenzielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, liege dies genau in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Absicht des Gesetzgebers. Im Hinblick auf diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sprach der Verwaltungsgerichtshof betreffend die oa C S und R GmbH aus, dass die vereinfachte Abgabenberechnung für Spielbanken nach der damals geltenden Bestimmung nach § 7a KOAbG nicht zu beanstanden ist, weil es dem Gesetzgeber unbenommen ist, für einzelne Veranstaltungsarten eine abweichende Form der Abgabenbemessung vorzusehen (VwGH 28.13.2011, 2011/17/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters hervorhob, könne die zu beurteilende allfällige Bevorzugung der dem GSpG unterliegenden Spielbanken aus dem Gedanken gerechtfertigt sein, die Ausübung der Spielleidenschaft in einem einer speziellen Gesetzgebung unterliegenden Bereich zu konzentrieren; diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken sind daher nicht gegeben (vgl VwGH vom
  13. April 2012, 2011/17/0114). Der Verwaltungsgerichtshof konnte keine diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326).Im Hinblick auf diese Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sprach der Verwaltungsgerichtshof betreffend die oa C S und R GmbH aus, dass die vereinfachte Abgabenberechnung für Spielbanken nach der damals geltenden Bestimmung nach Paragraph 7 a, KOAbG nicht zu beanstanden ist, weil es dem Gesetzgeber unbenommen ist, für einzelne Veranstaltungsarten eine abweichende Form der Abgabenbemessung vorzusehen (VwGH 28.13.2011, 2011/17/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters hervorhob, könne die zu beurteilende allfällige Bevorzugung der dem GSpG unterliegenden Spielbanken aus dem Gedanken gerechtfertigt sein, die Ausübung der Spielleidenschaft in einem einer speziellen Gesetzgebung unterliegenden Bereich zu konzentrieren; diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken sind daher nicht gegeben vergleiche , VwGH vom
  14. April 2012, 2011/17/0114). Der Verwaltungsgerichtshof konnte keine diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326). 6.
  15. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, das Glücksspielmonopol weder als unionsrechtswidrig noch als verfassungswidrig erachtet. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechtes entsprechen würden. Die österreichischen Bestimmungen würden auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen nicht dem Unionsrecht zuwider laufen. Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstoße daher nicht gegen Unionsrecht. Darüber hinaus würden keine Anhaltspunkte einer Inländerdiskriminierung bestehen, die dieses System als verfassungswidrig erscheinen ließe.6.
  16. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945 aus 2016, ua, das Glücksspielmonopol weder als unionsrechtswidrig noch als verfassungswidrig erachtet. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechtes entsprechen würden. Die österreichischen Bestimmungen würden auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen nicht dem Unionsrecht zuwider laufen. Das österreichische System der Glücksspielkonzessionen verstoße daher nicht gegen Unionsrecht. Darüber hinaus würden keine Anhaltspunkte einer Inländerdiskriminierung bestehen, die dieses System als verfassungswidrig erscheinen ließe. 6.
  17. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Beschwerde einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt. Inwiefern vonseiten der zuständigen Abgabenbehörde über diesen Antrag bereits entschieden wurde, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen (vgl Ritz BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar 5., Auflage Rz 12 zu § 212a). Die Aussetzung der Einhebung ist nicht Beschwerdegegenstand. 6.
  18. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Beschwerde einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO gestellt. Inwiefern vonseiten der zuständigen Abgabenbehörde über diesen Antrag bereits entschieden wurde, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen vergleiche Ritz BAO, Bundesabgabenordnung Kommentar 5., Auflage Rz 12 zu Paragraph 212 a,). Die Aussetzung der Einhebung ist nicht Beschwerdegegenstand.
  19. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  20. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.358.4.2016.R8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.