RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlLVwG-458-9/2016-R2 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Mohr über die Beschwerde des minderjährigen B O, vertreten durch die Kindesmutter N O als gesetzliche Vertreterin, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German Bertsch, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.06.2016, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 19 Abs 2 und 3 NAG iVm §§ 6 bis 8 NAG iVm § 13 Abs 3 AVG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Österreich zurückgewiesen (Spruchpunkt I., der Spruchpunkt II. betraf die Gebührenvorschreibung).
- Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 NAG in Verbindung mit Paragraphen 6 bis 8 NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Österreich zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins., der Spruchpunkt römisch zwei. betraf die Gebührenvorschreibung).
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt wird im Wesentlichen vorgebracht, es werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe an der zweifelsfreien Feststellung zu seiner Identität und des Sachverhaltes nicht die erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorgelegt. Dies entspreche nicht den Tatsachen bzw sei nur die halbe Wahrheit. Er habe durch seine Mutter bereits am 27.01.2015 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht. Die Behörde habe ihm dann aufgetragen, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Mehrmals habe seine Mutter bei der Bezirkshauptmannschaft F deponiert, über keinen Reisepass für ihn zu verfügen und auch keinen erlangen zu können, da die a Botschaft in Wien auf Anfrage erklärt habe, dass kein Reisepass für sie ausgestellt werden könne, da das Standesamt der Stadt A in A mitgeteilt habe, sie sei in A nicht registriert und verfüge über keine a Geburtsurkunde. Zudem habe die a Botschaft in Wien bereits am 23.09.2014 bestätigt, dass Frau O über keinen a Reisepass verfüge und auch keiner ausgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass seine Mutter bei der Bezirkshauptmannschaft F die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt habe und auch dieses Verfahren noch offen sei. Dies ebenfalls aus dem Grund, dass ihr vorgeworfen worden sei, sie würde ihre wahre Identität verheimlichen. Es erscheine sehr befremdlich, einer Person zunächst einen Aufenthaltstitel zu erteilen und ihr dann im Verlängerungsverfahren aufzutragen, einen Reisepass vorzulegen, um die Identität zweifelsfrei feststellen zu können. Bereits bei der Erteilung des ersten Aufenthaltstitels hätte die Identität festgestellt werden müssen. Seine Mutter lebe bereits seit vielen Jahren in Österreich und habe zu keinem Zeitpunkt Veranlassung dazu gegeben, jetzt davon auszugehen, sie wäre nicht a Staatsangehörige. Es komme hinzu, dass sie für ihn aufgrund der bisherigen Versagung des Aufenthaltstitels auch keinerlei Unterstützungsleistungen (Familien- oder Kinderbeihilfe) erhalte. Wäre es ihr irgendwie möglich gewesen, einen Identitätsnachweis zu erbringen, würde sie dies schon alleine aus dem Grund tun. Festzuhalten sei ferner, dass auch der Rechtsvertreter bei der a Botschaft nochmals die Reisepässe urgiert und dieselbe Auskunft erhalten habe. Er sei schlichtweg nicht in der Lage, an einen a Reisepass zu gelangen, weil seine Mutter ihrerseits in A nicht registriert sei. Das bedeute jedoch nicht, dass sie keine a Staatsangehörige sei. Sie spreche die a Sprache fließend. Abschließend werde ausdrücklich festgehalten, dass er mehrmals Unterlagen bei der belangten Behörde vorgelegt habe. In Anbetracht des Umstandes, dass seine Mutter bei ihrem Verlängerungsantrag nun einen Identitätsnachweis zu erbringen habe, obwohl dem Erstantrag stattgegeben worden sei, grenze dies an Willkür.
- Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Der Beschwerdeführer wurde am XX.XX.2014 in F geboren und ist a Staatsangehöriger. Er hat, vertreten durch die Kindesmutter, am 27.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU gestellt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch zwanzig.XX.2014 in F geboren und ist a Staatsangehöriger. Er hat, vertreten durch die Kindesmutter, am 27.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU gestellt. In weiterer Folge wurde am 22.03.2016 der Kindesmutter und am 24.03.2016 deren Vertreter mitgeteilt, dass ein gültiger Reisepass vorzulegen sei. Am 02.05.2016 wurde eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft F erstattet, in der argumentiert wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, die gewünschten Urkunden und Unterlagen bei der Behörde vorzulegen. Am 25.05.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft F den Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen: - gültiger Reisepass des Beschwerdeführers, - gültiger Reisepass der Mutter des Beschwerdeführers, - aktuellen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel der Eltern des Beschwerdeführers, - gegebenenfalls Bestätigung der Bank über die Höhe des Kredits sowie die mögliche Rückzahlungsrate der Eltern des Beschwerdeführers, - Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Sollten die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt werden, wurde angekündigt, dass der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.Sollten die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist vorgelegt werden, wurde angekündigt, dass der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Dass der Beschwerdeführer iSd § 19 Abs 8 NAG belehrt worden wäre, ist nicht aktenkundig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen Antrag iSd § 19 Abs 8 NAG gestellt hätte. Im Akt ist nur ein Antrag auf Zulassung zur Inlandsantragstellung, eingebracht von der Mutter des Beschwerdeführers am 03.02.2015, enthalten.Dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 19, Absatz 8, NAG belehrt worden wäre, ist nicht aktenkundig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen Antrag iSd Paragraph 19, Absatz 8, NAG gestellt hätte. Im Akt ist nur ein Antrag auf Zulassung zur Inlandsantragstellung, eingebracht von der Mutter des Beschwerdeführers am 03.02.2015, enthalten. Die Mutter des Beschwerdeführers hat mehrmals bei der a Botschaft um einen Reisepass für diesen angesucht. Laut Information der a Botschaft in Wien (AV vom 20.05.2015) kann für Kinder nur dann ein a Reisepass ausgestellt werden, wenn auch die Mutter/Eltern über einen Reisepass verfügen. Der Mutter kann aber kein Reisepass ausgestellt werden, da sie laut Angaben des Standesamtes A nicht registriert ist und über keine a Geburtsurkunde verfügt (Bestätigung der a Botschaft Wien vom 14.03.2016). Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet bei einer Handelskette in F und ist aufgrund dessen krankenversichert. Der Beschwerdeführer ist bei seinem Vater mitversichert, welcher ebenfalls in Vorarlberg arbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers verdient ca 1.000 Euro pro Monat und bekommt zusätzlich eine Wohnbeihilfe in der Höhe von ca 400 Euro pro Monat. Eine Kinderbeihilfe wurde aus den oben genannten Gründen bisher noch nicht ausbezahlt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat erst Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie ein gültiges Visum vorlegen kann.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes, als erwiesen angenommen. Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurden zwischenzeitlich ein Mietvertrag sowie die Lohnabrechnungen der Eltern vorgelegt. 5.
- Gemäß § 19 Abs 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.5.
- Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. Nach § 19 Abs 8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs 1 bis 3 und 7 zulassen:Nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3) oderzur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Nach § 7 Abs 1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweisen nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Nach Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweisen nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); ….
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigung über Pensions-, Renten- oder sonstigen Versicherungsleistungen, Nachweis über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen einer Haftungserklärung. Nach § 7 Abs 3 NAG-DV entfällt im Fall des erstmaligen Antrages eines Kindes nach § 23 Abs 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs 4 Z 4 NAG), sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (§ 7 Abs 1 Z 1 NAG-DV). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrages am 27.01.2015 bereits älter als sechs Monate war, kommt diese Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Nach Paragraph 7, Absatz 3, NAG-DV entfällt im Fall des erstmaligen Antrages eines Kindes nach Paragraph 23, Absatz 4, NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 4, NAG), sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAG-DV). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrages am 27.01.2015 bereits älter als sechs Monate war, kommt diese Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 5.
- Zu den im Schreiben vom 25.05.2016 geforderten Urkunden ist Folgendes anzumerken: Gültiger Reisepass des Beschwerdeführers: Es ist zwar zutreffend, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Allerdings hat die Behörde die Bestimmung des § 19 Abs 8 NAG außer Acht gelassen. Nach dessen Z 3 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels ua nach § 19 Abs 3 NAG im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise zulassen, wenn deren Beschaffung für einen Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Es ist zwar zutreffend, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Allerdings hat die Behörde die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, NAG außer Acht gelassen. Nach dessen Ziffer 3, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels ua nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise zulassen, wenn deren Beschaffung für einen Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines solchen Antrages, wie in § 19 Abs 8 NAG
- Satz gefordert, belehrt worden wäre. Rechtlich unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer - zumindest im Zeitpunkt der Aufforderung vom 25.05.2016 - anwaltlich vertreten war.Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines solchen Antrages, wie in Paragraph 19, Absatz 8, NAG
- Satz gefordert, belehrt worden wäre. Rechtlich unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer - zumindest im Zeitpunkt der Aufforderung vom 25.05.2016 - anwaltlich vertreten war. Zu der wörtlich mit § 19 Abs 8 NAG ident formulierten entsprechenden Bestimmung des § 21 Abs 3 NAG („Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“) hat der Verwaltungsgerichtshof (20.08.2013, 2013/22/0147) festgehalten, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die geforderte Belehrung dann unterbleiben dürfe, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Judikatur ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch auf Belehrungen iSd § 19 Abs 8 NAG zu übertragen.Zu der wörtlich mit Paragraph 19, Absatz 8, NAG ident formulierten entsprechenden Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG („Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“) hat der Verwaltungsgerichtshof (20.08.2013, 2013/22/0147) festgehalten, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die geforderte Belehrung dann unterbleiben dürfe, wenn ein Fremder im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Judikatur ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch auf Belehrungen iSd Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu übertragen. Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 25.05.2016 war die Behörde aufgrund eines vorangegangenen Schriftsatzes bereits darüber informiert, dass es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers gibt. Somit hat dieser erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Nachreichung eines Reisepasses für ihn nicht möglich ist. Die Behörde hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, ihn über die Möglichkeit eines Antrages nach § 19 Abs 8 NAG zu belehren, sondern sie hat lediglich einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG vorgenommen und in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid erlassen. Da die Behörde den Beschwerdeführer trotz Kenntnis von Problemen bei der Nachreichung des Reisepasses nicht über die Möglichkeit eines Antrages nach § 19 Abs 8 NAG belehrt hat, sondern stattdessen den in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen hat, erweist sich dieser Bescheid als rechtswidrig (zur Rechtswidrigkeit einer Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG bei unterlassener Belehrung über die Möglichkeit eines Antrages nach § 19 Abs 8 NAG trotz Erkennbarkeit von Problemen betreffend Vorlage des Reisedokumentes vgl VwGH 22.03.2011, 2009/21/0407).Zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 25.05.2016 war die Behörde aufgrund eines vorangegangenen Schriftsatzes bereits darüber informiert, dass es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers gibt. Somit hat dieser erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Nachreichung eines Reisepasses für ihn nicht möglich ist. Die Behörde hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, ihn über die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu belehren, sondern sie hat lediglich einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgenommen und in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid erlassen. Da die Behörde den Beschwerdeführer trotz Kenntnis von Problemen bei der Nachreichung des Reisepasses nicht über die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG belehrt hat, sondern stattdessen den in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen hat, erweist sich dieser Bescheid als rechtswidrig (zur Rechtswidrigkeit einer Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei unterlassener Belehrung über die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG trotz Erkennbarkeit von Problemen betreffend Vorlage des Reisedokumentes vergleiche VwGH 22.03.2011, 2009/21/0407). gültiger Reisepass der Mutter des Beschwerdeführers: In den §§ 6 bis 9a NAG-DV ist nicht normiert, dass Reisedokumente der Eltern minderjähriger Antragsteller vorzulegen sind. Sowohl für die Aufforderung als auch für die Zurückweisung fehlt somit jegliche gesetzliche Grundlage (betreffend Verlangen von Urkunden ohne gesetzliche Grundlage vgl VwGH 23.02.2012, 2009/22/0144).In den Paragraphen 6 bis 9 a NAG-DV ist nicht normiert, dass Reisedokumente der Eltern minderjähriger Antragsteller vorzulegen sind. Sowohl für die Aufforderung als auch für die Zurückweisung fehlt somit jegliche gesetzliche Grundlage (betreffend Verlangen von Urkunden ohne gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 23.02.2012, 2009/22/0144). Nachweis finanzieller Mittel: Nicht jede Nichtvorlage einer in den §§ 6 bis 9a NAG genannten Urkunde stellt einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar; von solchen Mängeln sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Zum Erfordernis nach § 7 Abs 1 Z 7 NAG-DV (Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2010, 2008/21/0302, festgehalten, dass kein Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG vorliege, wenn die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen würden. Auch im Gegenstand erweist sich die Zurückweisung als rechtswidrig.Nicht jede Nichtvorlage einer in den Paragraphen 6 bis 9 a NAG genannten Urkunde stellt einen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar; von solchen Mängeln sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Zum Erfordernis nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV (Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2010, 2008/21/0302, festgehalten, dass kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliege, wenn die Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes nicht angeschlossen würden. Auch im Gegenstand erweist sich die Zurückweisung als rechtswidrig. Die Nichtvorlage von Kreditbestätigungen ist schon aus dem Grund unerheblich, da diese nur „allenfalls“ angefordert wurden. Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz: Hier gelten die obigen Ausführungen betreffend Nachweis über den Lebensunterhalt sinngemäß. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 07.04.2011, 2009/22/0101, festgehalten, dass die Argumentation im obzitierten Erkenntnis vom 29.04.2010, 2008/21/0302, ebenfalls für den in § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV aufgezählten Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz gelte. Auch hier erweist sich die Zurückweisung als rechtswidrig. Hier gelten die obigen Ausführungen betreffend Nachweis über den Lebensunterhalt sinngemäß. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 07.04.2011, 2009/22/0101, festgehalten, dass die Argumentation im obzitierten Erkenntnis vom 29.04.2010, 2008/21/0302, ebenfalls für den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV aufgezählten Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz gelte. Auch hier erweist sich die Zurückweisung als rechtswidrig. 5.
- Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den beantragten Aufenthaltstitel erteilen. Dazu Folgendes: Die Erteilung des Aufenthaltstitels durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl 09.11.2010, 2007/21/0493), dass im Falle einer Zurückweisung Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Berufungsbehörde diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehung einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens.Die Erteilung des Aufenthaltstitels durch das Verwaltungsgericht ist nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung vergleiche 09.11.2010, 2007/21/0493), dass im Falle einer Zurückweisung Sache des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Erstbehörde eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Berufungsbehörde diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehung einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens. An diesem Grundsatz hat sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert. Das Verfahren tritt somit in den Stand vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides ein. Die Bezirkshauptmannschaft wird nunmehr das Verfahren fortzuführen haben. Zuerst wird sie, sofern nicht ohnehin ein entsprechender Antrag gestellt wird, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Antrages nach § 19 Abs 8 Z 3 NAG zu belehren haben. Falls dann ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird, wäre eine erneute Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG zulässig. Ansonsten wäre zuerst über diesen Antrag zu entscheiden und bei Bejahung weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder nicht.Das Verfahren tritt somit in den Stand vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides ein. Die Bezirkshauptmannschaft wird nunmehr das Verfahren fortzuführen haben. Zuerst wird sie, sofern nicht ohnehin ein entsprechender Antrag gestellt wird, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG zu belehren haben. Falls dann ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird, wäre eine erneute Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zulässig. Ansonsten wäre zuerst über diesen Antrag zu entscheiden und bei Bejahung weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder nicht. Anzumerken ist, dass aufgrund des glaubwürdigen Beschwerdevorbringens und des Akteninhaltes davon auszugehen ist, dass die Beschaffung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar wäre. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren Lohnnachweise der Eltern vorgelegt wurden, sodass die Behörde im fortgesetzten Verfahren prüfen kann, ob der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert ist oder nicht. Diese Unterlagen werden der Behörde mit diesen Erkenntnis übersendet.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf die bereits vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die oben zitiert wurde, gestützt und ist von dieser nicht abgewichen. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der ident formulierten Gesetzesbestimmung des § 21 Abs 3 NAG kann, obwohl keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, ob auch bei anwaltlicher Vertretung über die Möglichkeit eines Antrages nach § 19 Abs 8 NAG zu belehren ist, nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, gesprochen werden.Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf die bereits vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die oben zitiert wurde, gestützt und ist von dieser nicht abgewichen. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der ident formulierten Gesetzesbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann, obwohl keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, ob auch bei anwaltlicher Vertretung über die Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG zu belehren ist, nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, gesprochen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.458.9.2016.R2