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{'item': 'LVwG-449-4/2016-R2'}

Obsah (5)§ 21§ 105§ 83§ 8§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum24.11.2016 GeschäftszahlLVwG-449-4/2016-R2 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung habe daher umfassend und sehr ausführlich auszufallen (die Bezeichnung als „Kurzgutachten“ ändere nichts daran, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung im Rahmen der Befundaufnahme eingehalten worden seien), wobei das Testverfahren auch zwingend die Vergangenheit des zu Testenden im Wege einer Anamnese beinhalte. Die Vorlage eines Gutachtens, welches den strengen Anforderungen entspreche, sei gerade deshalb gesetzlich verankert worden, weil der Gesetzgeber es nicht für ausreichend erachte, der Behörde selbst hinsichtlich der Verlässlichkeit und ohne Fachmeinung eines Spezialisten die Entscheidung zu überlassen. Im vorliegenden Fall sei ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Gutachten zur Vorlage gebracht worden, welches seine Verlässlichkeit bestätige. Die belangte Behörde führe aus, dass er iSd § 8 Abs 1 Waffengesetz und nicht aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs 7 Waffengesetz als nicht verlässlich erscheine. Abs 7 leg cit umschreibe jedoch gerade die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes (erster Satz!). Weshalb die Behörde von zweierlei Maß der Verlässlichkeit ausgehe, sei nicht

vollziehbar. Offensichtlich verkenne die belangte Behörde die Rechtslage. Es gebe nur eine Form der „Verlässlichkeit“ im Sinne des § 8 Waffengesetz.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde ausgeführt, dass er als nicht verlässlich iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz zu qualifizieren sei. Der Test durch den hiezu befugten Spezialisten

der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung habe daher umfassend und sehr ausführlich auszufallen (die Bezeichnung als „Kurzgutachten“ ändere nichts daran, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung im Rahmen der Befundaufnahme eingehalten worden seien), wobei das Testverfahren auch zwingend die Vergangenheit des zu Testenden im Wege einer Anamnese beinhalte. Die Vorlage eines Gutachtens, welches den strengen Anforderungen entspreche, sei gerade deshalb gesetzlich verankert worden, weil der Gesetzgeber es nicht für ausreichend erachte, der Behörde selbst hinsichtlich der Verlässlichkeit und ohne Fachmeinung eines Spezialisten die Entscheidung zu überlassen. Im vorliegenden Fall sei ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Gutachten zur Vorlage gebracht worden, welches seine Verlässlichkeit bestätige. Die belangte Behörde führe aus, dass er iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz und nicht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz als nicht verlässlich erscheine. Absatz 7, leg cit umschreibe jedoch gerade die Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes (erster Satz!). Weshalb die Behörde von zweierlei Maß der Verlässlichkeit ausgehe, sei nicht

vollziehbar. Offensichtlich verkenne die belangte Behörde die Rechtslage. Es gebe nur eine Form der „Verlässlichkeit“ im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz. Der Gutachter habe in seinem Gutachten auch die Vorgeschichte des zu Untersuchenden angemessen miteinzubeziehen, das Augenmerk aber selbstverständlich vordergründig auf die aktuelle und künftig zu erwartende Situation (Verlässlichkeit) zu richten. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, die Vergangenheit teilweise nicht (UNO-Einsatz), teilweise dann jedoch schon und zwar erschwerend (Ermittlungsverfahren) zu werten, sei nicht zulässig und grenze an Willkür. Konsequenterweise hätte die Behörde die Vergangenheit (rechtsunrichtig) entweder überhaupt nicht oder umfassend berücksichtigen müssen. Ein „Mittelweg“ sei weder vorgesehen noch zulässig. Auch bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte des Ing. N habe die Behörde

weise hinsichtlich Ereignissen, welche mehr als 32 Jahre in der Vergangenheit gelegen seien, verlangt. Der Gesetzgeber gestehe der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum zu. Dabei handle es sich jedoch um gebundenes Ermessen. Er habe ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache. Die Entscheidung dürfe jedoch niemals auf Willkür beruhen, sondern habe sich an sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren. Wenn ein Gutachten nicht zur Vorlage gebracht werden müsse, sei der Ermessensspielraum der Behörde weit größer als im Fall der Vorlage eines Gutachtens. Diesfalls werde die Behörde nur in besonderen Ausnahmefällen im Rahmen ihres Ermessensspielraums das Ergebnis des Gutachtens „überstimmen“ können. Ansonsten wäre das Gutachten wertlos und damit nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall überschreite die Behörde den ihr vom Gesetz eingeräumten Spielraum. Aufgrund der Überschreitung des Ermessensspielraumes sei der bekämpfte Bescheid darüber hinaus mit einem Verfahrensfehler behaftet. Ein Bescheid, der an einem Ermessensfehler leide, sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Zum Ermittlungsverfahren X: Es sei zutreffend, dass im vergangenen Jahr gegen ihn ein Ermittlungsverfahren aufgrund ihm zur Last gelegter Nötigung und Körperverletzung geführt worden sei. Dieses Verfahren sei letztlich diversionell erledigt worden. Eine diversionelle Erledigung sei nur zulässig, wenn keine schwere Straftat vorgeworfen werde, der Sachverhalt hinreichend geklärt sowie von keiner schweren Schuld auszugehen und insbesondere nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene in Zukunft straffällig werde. Jedenfalls sei nicht festgestellt worden, dass er andere Personen verletzt habe. Ausführungen im Rahmen einer Anzeige ungeprüft zu „Feststellungen“ zu erheben, sei nicht zulässig und rechtswidrig. Einer diversionellen Erledigung sei deshalb zugestimmt worden, um jegliches Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung auszuschließen. Die Diversion verlange kein Geständnis, auch keine Verantwortungsübernahme und keine das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei diesbezüglich verfehlt. Sie sei nicht berechtigt, dieses Ermittlungsverfahren im Rahmen des Ermessensspielraumes zu seinem

teil zu werten und aus diesem Grund die Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG zu negieren.Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei diesbezüglich verfehlt. Sie sei nicht berechtigt, dieses Ermittlungsverfahren im Rahmen des Ermessensspielraumes zu seinem

teil zu werten und aus diesem Grund die Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, WaffG zu negieren. Zum Ermittlungsverfahren Y: Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei bereits vor knapp drei Jahren gegen den Täter (nicht gegen ihn!) eingeleitet worden und habe die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Er habe keinerlei gesetzwidriges oder strafwidriges Verhalten gesetzt. Der bloße Verdacht einer Straftat sei keine Tatsache, welche seine Verlässlichkeit ausschließen oder beeinträchtigen könnte. Bei diesem Vorfall sei Herr S gem § 83 Abs 1 StGB verurteilt worden (Urteil des BG Bregenz vom 11.03.2014, 6 U 26/14d). Er sei hier ausschließlich Opfer und nicht Täter gewesen.Das polizeiliche Ermittlungsverfahren sei bereits vor knapp drei Jahren gegen den Täter (nicht gegen ihn!) eingeleitet worden und habe die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Er habe keinerlei gesetzwidriges oder strafwidriges Verhalten gesetzt. Der bloße Verdacht einer Straftat sei keine Tatsache, welche seine Verlässlichkeit ausschließen oder beeinträchtigen könnte. Bei diesem Vorfall sei Herr S gem Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt worden (Urteil des BG Bregenz vom 11.03.2014, 6 U 26/14d). Er sei hier ausschließlich Opfer und nicht Täter gewesen. In berechtigter Notwehr habe er den Angreifer weggestoßen. Ein Handeln im Rahmen der Gesetze könne nicht zu seinen Lasten im Sinne der Verlässlichkeit ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der VwGH erkannt habe, dass eine strafrechtliche Verurteilung (die gegenständlich nicht vorliege) etwa dann geeignet sei, die Verlässlichkeit auszuschließen, wenn diese etwa aufgrund des Verbotsgesetzes (konkret § 3g VerbotsG) erfolgt und deshalb eine über ein Jahr andauernde Freiheitsstrafe verhängt worden sei (VwGH 21.09.2000, 97/20/0752). Gemäß VwGH habe diese Verurteilung einen Grenzfall (eine erhebliche Rechtsfrage) dargestellt, sodass davon auszugehen sei, dass eine Verurteilung mit geringerer Strafe oder aufgrund eines minderschweren Deliktes einen Ausschluss der Verlässlichkeit in der Regel nicht rechtfertigen könne. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die gegen ihn in der Vergangenheit geführten Verfahren geeignet seien, die Verlässlichkeit auszuschließen.In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass der VwGH erkannt habe, dass eine strafrechtliche Verurteilung (die gegenständlich nicht vorliege) etwa dann geeignet sei, die Verlässlichkeit auszuschließen, wenn diese etwa aufgrund des Verbotsgesetzes (konkret Paragraph 3 g, VerbotsG) erfolgt und deshalb eine über ein Jahr andauernde Freiheitsstrafe verhängt worden sei (VwGH 21.09.2000, 97/20/0752). Gemäß VwGH habe diese Verurteilung einen Grenzfall (eine erhebliche Rechtsfrage) dargestellt, sodass davon auszugehen sei, dass eine Verurteilung mit geringerer Strafe oder aufgrund eines minderschweren Deliktes einen Ausschluss der Verlässlichkeit in der Regel nicht rechtfertigen könne. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die gegen ihn in der Vergangenheit geführten Verfahren geeignet seien, die Verlässlichkeit auszuschließen. Der VwGH führe in ständiger Rechtsprechung des Weiteren aus, dass das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, die nicht unter § 8 Abs 3 WaffG subsumierbar sei, in der Regel nicht ausreiche, um als Tatsache iSd § 8 Abs 1 WaffG die Verlässlichkeit auszuschließen. Der VwGH erkenne weiters, dass solche, die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsachen dann angenommen werden könnten, wenn eine Waffe missbraucht worden wäre, um einer Drohung

druck zu verleihen.Der VwGH führe in ständiger Rechtsprechung des Weiteren aus, dass das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, die nicht unter Paragraph 8, Absatz 3, WaffG subsumierbar sei, in der Regel nicht ausreiche, um als Tatsache iSd Paragraph 8, Absatz eins, WaffG die Verlässlichkeit auszuschließen. Der VwGH erkenne weiters, dass solche, die Verlässlichkeit ausschließenden Tatsachen dann angenommen werden könnten, wenn eine Waffe missbraucht worden wäre, um einer Drohung

druck zu verleihen. Dass ein Verfahren zur Erlassung eines Waffen- und Munitionsverbotes eingeleitet worden wäre, sei ihm nicht bekannt. Wenn ein solches eingeleitet und eingestellt worden wäre, indiziere dies bereits, dass das eingestellte Gerichtsverfahren kein Grund dafür sein könne, dass ihm die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte allein deshalb verweigert worden wäre. Weshalb ein überdurchschnittlich lautes und bestimmtes Auftreten die Verlässlichkeit herabsetzen solle, sei nicht

vollziehbar. Wie Studien und Erfahrungswerte zeigen würden, seien Amokschützer fast ausschließlich vordergründig angepasste und unscheinbare Persönlichkeiten. Nicht zuletzt deshalb - nämlich da es einem Laien nicht zugemutet werden könne, die Gefährlichkeit und damit die (Un-)Verlässlichkeit zu konstatieren - fordere der Gesetzgeber zu Recht ein Gutachten eines ausgewiesenen Experten. Tatsächlich sei ein bestimmt (allenfalls auch überdurchschnittlich laut) auftretender, starker Charakter per se als weit verlässlicher einzustufen, als eine charakterschwache, vordergründig angepasste leise Person. Es sei nicht zutreffend, dass er sich im Zuge der behördlichen Vorsprache ungehalten oder aufbrausend verhalten habe. Dass er mit bestimmtem Tonfall aufgetreten sei, sei damit zu erklären, dass ihm behördlich eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Er habe sich von Anfang an hinsichtlich der Rechtfertigung ausdrücklich auf den Rechtfertigungsgrund des § 22 Abs 1 WaffG bezogen und darauf explizit verwiesen. Das sei der Behörde offenkundig nicht ausreichend gewesen, was ihn zu einem bestimmteren Tonfall unter Verweis auf die geltende Rechtslage veranlasst habe. Tatsächlich sei es der Behörde verwehrt, dem Waffenbesitzzweck der Selbstverteidigung im dort genannten räumlichen Bereich die Legitimität oder das Hinreichen für eine Rechtfertigung abzusprechen (Keplinger/Löff, Waffengesetz, 3. Auflage

(2013), § 22).Es sei nicht zutreffend, dass er sich im Zuge der behördlichen Vorsprache ungehalten oder aufbrausend verhalten habe. Dass er mit bestimmtem Tonfall aufgetreten sei, sei damit zu erklären, dass ihm behördlich eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Er habe sich von Anfang an hinsichtlich der Rechtfertigung ausdrücklich auf den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 22, Absatz eins, WaffG bezogen und darauf explizit verwiesen. Das sei der Behörde offenkundig nicht ausreichend gewesen, was ihn zu einem bestimmteren Tonfall unter Verweis auf die geltende Rechtslage veranlasst habe. Tatsächlich sei es der Behörde verwehrt, dem Waffenbesitzzweck der Selbstverteidigung im dort genannten räumlichen Bereich die Legitimität oder das Hinreichen für eine Rechtfertigung abzusprechen (Keplinger/Löff, Waffengesetz, 3. Auflage
(2013), Paragraph 22,). Wie zweckdienlich ein Hinweis in dieser Situation auf einen möglichen Amtsmissbrauch sei, könne dahingestellt bleiben, habe aber auf die konkreten und gegenständlichen Voraussetzungen des § 21WaffG keine Relevanz.Wie zweckdienlich ein Hinweis in dieser Situation auf einen möglichen Amtsmissbrauch sei, könne dahingestellt bleiben, habe aber auf die konkreten und gegenständlichen Voraussetzungen des Paragraph 21 W, a, f, f, G, keine Relevanz. Unrichtig sei, dass Ing. N sein Verhalten unangenehm gewesen sei. Dieser sei nicht zeugenschaftlich einvernommen worden. Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen bestätige sein Vorbringen. Seine Wesensart sei insbesondere auch damit zu erklären, dass er geschäftsführender Gesellschafter zweier Unternehmen sei und im Zuge dessen mit mehr als 1.000 Bewohnern umzugehen habe. Es liege auf der Hand, dass hier ein bestimmendes Auftreten nicht nur von Vorteil, sondern geradezu notwendig sei, um seinen (berechtigten) Standpunkt auch gegenüber resoluten und fallweise aggressiven Gegenübern erfolgreich durchsetzen zu können. Voraussetzung für Auslandseinsätze seien sehr aufwändige Aggressions- und Stresstests sowie weitere psychologische und körperliche Tests. Selbstverständlich habe er alle bestanden. In diesem Zusammenhang sei er ausführlich im Umgang mit diversen Waffen geschult worden. Während all seiner Einsätze habe es keinerlei Zwischenfälle gegeben, welche auf ein Aggressionspotential oder sonstige Charaktereigenschaften, welche die Verlässlichkeit gem § 8 WaffG ausschließen könnten, hingedeutet hätten. Aufgrund der ausgezeichneten Bewährung und Tauglichkeit sei er immer wieder zu Einsätzen empfohlen worden, bis er sich schließlich entschlossen habe, ein ruhigeres und unzweifelhaft risikoloseres Leben als Unternehmer in Österreich zu beginnen.Während all seiner Einsätze habe es keinerlei Zwischenfälle gegeben, welche auf ein Aggressionspotential oder sonstige Charaktereigenschaften, welche die Verlässlichkeit gem Paragraph 8, WaffG ausschließen könnten, hingedeutet hätten. Aufgrund der ausgezeichneten Bewährung und Tauglichkeit sei er immer wieder zu Einsätzen empfohlen worden, bis er sich schließlich entschlossen habe, ein ruhigeres und unzweifelhaft risikoloseres Leben als Unternehmer in Österreich zu beginnen. Das insbesondere aus der unternehmerischen Tätigkeit entspringende und berechtigte Sicherheitsbedürfnis (Selbstschutz) rechtfertige den Besitz der Schusswaffen der beantragten Kategorie. Er werde eine derartige Schusswaffe ausschließlich in seinen Wohn- oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung bereithalten und dort sicher verwahren. Weshalb seine Friedenseinsätze samt Auszeichnungen nicht zu werten seien, sei nicht

vollziehbar. Wenn die Behörde ausführe, dass die Prognose über das künftige Verhalten eines Menschen auf Basis des Wissenstandes der Gegenwart zu treffen sei, so schließe der gegenwärtige Status Quo selbstverständlich die gesamte Vergangenheit mit ein. Sämtliche Voraussetzungen der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte würden vorliegen. Es gebe keinerlei Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass er missbräuchlich oder leichtfertig mit Waffen umgehe. Auch das klinisch-psychologische Gutachten des M H vom 26.01.2016 führe ausdrücklich aus, dass er nicht dazu neige, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Die Ergebnisse im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik würden auf eine hinreichend sozial angepasste Persönlichkeit mit wenig emotionaler Labilität schließen lassen. Dieses Gutachten sei aufgrund der Bestimmung des § 8 Abs 7 WaffG eingeholt worden und diene dazu, die Verlässlichkeit durch ausgebildete Psychologen zu beurteilen. Ungeachtet des grundsätzlich streng anzulegenden Maßstabes (VwGH, 2009/03/0156) stehe es der Behörde nicht zu, die Verlässlichkeit zu verneinen, wenn nicht Gründe entgegenstehen, die der Gutachter

weislich außer Acht gelassen habe und bei Berücksichtigung welcher er zwingend zu einem negativen Ergebnis gekommen wäre.Dieses Gutachten sei aufgrund der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 7, WaffG eingeholt worden und diene dazu, die Verlässlichkeit durch ausgebildete Psychologen zu beurteilen. Ungeachtet des grundsätzlich streng anzulegenden Maßstabes (VwGH, 2009/03/0156) stehe es der Behörde nicht zu, die Verlässlichkeit zu verneinen, wenn nicht Gründe entgegenstehen, die der Gutachter

weislich außer Acht gelassen habe und bei Berücksichtigung welcher er zwingend zu einem negativen Ergebnis gekommen wäre. Der oben aufgezeigte Ermessensfehler sei zugleich ein Verfahrensfehler. Bei richtiger Ausübung des Ermessensspielraumes hätte die belangte Behörde dem Antrag stattgegeben müssen, damit sei dieser Verfahrensfehler wesentlich und zu beachten. Aus dem gesamten Verwaltungsakt sei nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, er sei im Zuge seiner Vorsprache aufbrausend gewesen. Aus dem gesamten Verwaltungsakt sei auch nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, Ing. N habe die Amtsräumlichkeiten vor ihm verlassen. Er habe ausdrücklich seine Einvernahme und die zeugenschaftliche Einvernahme des Ing. N im Rahmen seiner Stellungnahme beantragt. Keines dieser Beweismittel sei eingeholt worden. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und habe sich mit den für ihn günstigen Sachverhaltsmomenten, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht

vollziehbarer Weise beschäftigt. Die Behörde sei auch im Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Ausübung des Ermessens Bedacht zu nehmen habe. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, um die sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Die belangte Behörde sei nicht in hinreichender Weise auf seine Einwände eingegangen. So seien die

gewiesenen Friedenseinsätze mit dem Verweis, dass diese nicht von Relevanz seien, abgetan worden. Selbiges gelte für das vorgelegte Gutachten. Damit habe die belangte Behörde in den entscheidungswesentlichen Fragen der Verlässlichkeit nicht nur den Sachverhalt mangelhaft begründet, sondern auch das Parteiengehör verletzt. Dieser Verfahrensfehler sei wesentlich, weil die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen, wenn sie sein Vorbringen berücksichtigt hätte. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auch aufgrund der vorgelegten Urkunden, hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass er zwar eine charakterstarke und fallweise laut auftretende Person sei, dieser Umstand jedoch dessen Verlässlichkeit nicht auszuschließen vermöge, ganz im Gegenteil. Die belangte Behörde habe zwar eine Reihe von Gründen angeführt, welche für die Abweisung des Antrages sprechen würden, auf die Argumente, welche für die Bewilligung sprechen würden, sei sie aber nicht bzw wenn überhaupt, dann nur mangelhaft eingegangen. Die Behörde habe sich somit nicht bemüht, Gründe und Gegengründe einander entgegenzustellen und abzuwägen, welchen Argumenten das größere Gewicht zukomme. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sie erkannt, dass dem aktuellen Gutachten die meiste Relevanz und Gewichtung zuzumessen gewesen wäre und das Ergebnis dieses Gutachtens nicht durch einen überdurchschnittlich lauten und präsenten (allenfalls auch unfreundlichen, aber nicht aggressiven oder aufbrausenden) Auftritt im Zuge der Vorsprache zunichte gemacht hätte werden können. Die belangte Behörde hätte objektiv die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, welche für und welche wider die Verlässlichkeit sprechen würden, abwägen müssen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft B wegen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorgesprochen. Dabei kam es zu einer Meinungsverschiedenheit bezüglich des notwendigen Umfanges der Rechtfertigung

§ 21Abs 1 i

Vm § 22 Abs 1 WaffenG zwischen ihm und der Sekretärin sowie der stellvertretenden Sachbearbeiterin für Waffenangelegenheiten. Im Zuge der Diskussion ist der Beschwerdeführer immer aufbrausender - lauter - geworden.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 17.02.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft B wegen der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorgesprochen. Dabei kam es zu einer Meinungsverschiedenheit bezüglich des notwendigen Umfanges der Rechtfertigung

Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, WaffenG zwischen ihm und der Sekretärin sowie der stellvertretenden Sachbearbeiterin für Waffenangelegenheiten. Im Zuge der Diskussion ist der Beschwerdeführer immer aufbrausender - lauter - geworden. 3.

  1. Aufgrund einer Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft F zur Zl XXX ein Strafantrag eingebracht, wonach der Beschwerdeführer am 17.03.2015 auf der N in D3.
  2. Aufgrund einer Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft F zur Zl römisch 30 ein Strafantrag eingebracht, wonach der Beschwerdeführer am 17.03.2015 auf der N in D 1) als Lenker eines PKWs die vor ihm auf der Straße mit einem fünfjährigen Pferd laufenden Fußgängerinnen M und A C S mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Fahrbahn, genötigt habe, indem er mit dem Fahrzeug unter abrupten Bremsen auf die Frauen zugefahren sei, dabei den Motor aufheulen habe lassen, mit Dauerhupen das Pferd aufgescheucht habe, die Genannten mit den Worten angeschrieen habe, sie mögen sofort verschwinden, ansonsten er sie zusammenfahren werde und schließlich mit der Stoßstange das linke Bein der M S touchiert habe; 2) durch die im Punkt 1) beschriebene Fahrweise M S vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er mit seinem PKW gegen ihr linkes Bein gefahren sei, wodurch die Genannte Prellungen am linken Knie erlitten habe. Er habe dadurch zu 1) das Vergehen der Nötigung

§ 105Abs 1 St

GB, zu 1) das Vergehen der Nötigung

Paragraph 105, Absatz eins, StGB, zu 2) das Vergehen der Körperverletzung

§ 83Abs 1 St

GBzu 2) das Vergehen der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen. Das Strafverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 01.10.2015 gemäß § 203 iVm § 199 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, binnen vier Wochen 300 Euro an die Privatbeteiligte M S an Schmerzensgeld zu bezahlen.Das Strafverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 01.10.2015 gemäß Paragraph 203, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, binnen vier Wochen 300 Euro an die Privatbeteiligte M S an Schmerzensgeld zu bezahlen. Mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 18.10.2016 wurde dieses Strafverfahren

Ablauf der Probezeit von einem Jahr gemäß § 199 iVm § 203 Abs 4 StPO endgültig eingestellt.Mit Beschluss des Landesgerichtes F vom 18.10.2016 wurde dieses Strafverfahren

Ablauf der Probezeit von einem Jahr gemäß Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 203, Absatz 4, StPO endgültig eingestellt. Beim genannten Vorfall hat Frau M S ein Pferd auf einer Riedstraße geführt. Beim Annähern mit seinem PKW hat der Beschwerdeführer deshalb wiederholt die Hupe betätigt. Als er den PKW gezielt in Richtung des Pferdes gelenkt hat, hat sich Frau S schützend vor dieses gestellt. In der Folge fuhr Genannter mit dem Fahrzeug gegen das Knie der Frau S, welche dabei eine Prellung des Knies erlitt. Er betätigte weiterhin mehrmals die Hupe, dies nicht nur kurz, sondern lange. Ebenso beschimpfte er Frau S und deren Tochter. 3.3. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes eines Vergehens

§ 83St

GB wurde von der Staatsanwaltschaft F am 27.01.2014, gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.3.3. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes eines Vergehens

Paragraph 83, StGB wurde von der Staatsanwaltschaft F am 27.01.2014, gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.

  1. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, des eingeholten Aktes des Landesgerichtes F samt der darin enthaltenen Videoaufnahme, als erwiesen angenommen. 4.
  2. Aufgrund dieser Videoaufnahme konnte sich das Landesverwaltungsgericht ein eindrückliches Bild darüber verschaffen, wie sich der Beschwerdeführer beim genannten Vorfall verhalten hat. Die Zeugin S hat glaubwürdig angegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Fahrzeug am Knie berührt und verletzt habe. Eine Verletzungsbestätigung des Krankenhauses D liegt im Akt. 4.
  3. Die Zeugin S E, Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft B, hat das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vorsprache bei der Behörde in der Weise geschildert, dass dieser aufbrausend, darunter verstehe sie immer lauter, geworden sei. Ein Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt habe, sei ihr bis zu diesem Zeitpunkt so noch nicht bekannt gewesen. 4.
  4. Der Zeuge Ing. R N hat ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich bei der Behörde normal verhalten und es sei nichts Auffallendes an seinem Benehmen zu kritisieren gewesen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt geschrien, jedenfalls nicht in seiner Anwesenheit, er habe lediglich ein paar Sekunden vor ihm das Büro der Sachbearbeiterin verlassen. Dazu ist anzumerken, dass auch die Zeugin E nicht angegeben hat, dass der Beschwerdeführer geschrien hätte, sie sagte lediglich, er sei immer lauter geworden. Die beiden Zeugenaussagen stehen somit nicht unbedingt zueinander im Widerspruch. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge N den Beschwerdeführer und damit sein Verhalten schon sehr lange kennt, während das an den Tag gelegte Verhalten des Genannten für die Zeugin E völlig fremd war. Es ist einer Sachbearbeiterin, die im Laufe ihrer Tätigkeit mit den unterschiedlichsten Personen zu tun hat, zuzutrauen, feststellen zu können, welches Verhalten noch entsprechend ist und welches nicht mehr.
  5. Gemäß § 8 Abs 1 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  7. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  8. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  9. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

§ 8Abs 2 Waffengesetz ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

Nach Paragraph 8, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er

  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

§ 8Abs 3 Waffengesetz gilt ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung

Nach Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz gilt ein Mensch als nicht verlässlich im Falle einer Verurteilung

  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

§ 8

Abs 7 Waffengesetz hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. … Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. … Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 21Abs 1 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21.

Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

§ 22

Abs 1 Waffengesetz ist eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Paragraph 22, Absatz eins, Waffengesetz ist eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. Eine mangelhafte Glaubhaftmachung des Bereithaltens der Waffen zu Selbstverteidigungszwecken iSd § 22 Abs 1 Waffengesetz hat die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angeführt und auch nicht der Abweisung zugrunde gelegt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg kann zudem nicht erkennen, dass eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht vorgenommen worden wäre. Eine mangelhafte Glaubhaftmachung des Bereithaltens der Waffen zu Selbstverteidigungszwecken iSd Paragraph 22, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angeführt und auch nicht der Abweisung zugrunde gelegt. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg kann zudem nicht erkennen, dass eine entsprechende Glaubhaftmachung nicht vorgenommen worden wäre. Die hier wesentliche Frage ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der unter Punkt 3. zitierten Vorfälle verlässlich im Sinn des § 8 Abs 1 Waffengesetz ist.Die hier wesentliche Frage ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der unter Punkt 3. zitierten Vorfälle verlässlich im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz ist. Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses

Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Bei der Bewertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss

der Rechtsprechung ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart geprüft werden, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Die Schlussfolgerung auf die mangelnde waffenpolizeiliche Verlässlichkeit kann aus bestimmten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person gerechtfertigt sein, wie insbesondere der manifesten Neigung zu Rechtsbrüchen spezifischer Art. Die Relevanz der Gesamtpersönlichkeit schließt es nicht aus, dass die bei der Prüfung der Verlässlichkeit anzustellende Verhaltensprognose bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen kann, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar5, Anmerkung 2 zu § 8 Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen).Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses

Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Bei der Bewertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss

der Rechtsprechung ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart geprüft werden, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Die Schlussfolgerung auf die mangelnde waffenpolizeiliche Verlässlichkeit kann aus bestimmten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person gerechtfertigt sein, wie insbesondere der manifesten Neigung zu Rechtsbrüchen spezifischer "Art". Die Relevanz der Gesamtpersönlichkeit schließt es nicht aus, dass die bei der Prüfung der Verlässlichkeit anzustellende Verhaltensprognose bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen kann, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar5, Anmerkung 2 zu Paragraph 8, Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Während § 8 Abs 1 Waffengesetz eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet, enthalten die Abs 2, 3, 5 und 6 des § 8 Waffengesetz konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss. Liegt also einer der Gründe des § 8 Abs 2 bis 6 Waffengesetz vor, so stellt schon der Gesetzgeber selbst die gesetzliche und unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit auf. … Sachverhalte, die keinem dieser Spezialtatbestände unterstellt werden können, sind damit aber noch nicht automatisch irrelevant, sondern können unter den übrigen Voraussetzungen die Verlässlichkeit im Grunde der Generalklausel

Abs 1 ausschließen (Keplinger/Löff, Anm 3 zu § 8 Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen).Während Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet, enthalten die Absatz 2, 3, 5 und 6 des Paragraph 8, Waffengesetz konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss. Liegt also einer der Gründe des Paragraph 8, Absatz 2 bis 6 Waffengesetz vor, so stellt schon der Gesetzgeber selbst die gesetzliche und unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit auf. … Sachverhalte, die keinem dieser Spezialtatbestände unterstellt werden können, sind damit aber noch nicht automatisch irrelevant, sondern können unter den übrigen Voraussetzungen die Verlässlichkeit im Grunde der Generalklausel

Absatz eins, ausschließen (Keplinger/Löff, Anmerkung 3, zu Paragraph 8, Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Aus der Aufhebung eines Waffenverbotes (§ 12 Waffengesetz) kann noch nicht auf die Wiederherstellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit geschlossen werden, weil jeweils verschiedene Maßstäbe anzulegen sind (Keplinger/Löff, Anm 4 zu § 8 Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen).Aus der Aufhebung eines Waffenverbotes (Paragraph 12, Waffengesetz) kann noch nicht auf die Wiederherstellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit geschlossen werden, weil jeweils verschiedene Maßstäbe anzulegen sind (Keplinger/Löff, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). § 8 Abs 1 Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von beweispflichtigen Tatsachen

den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende künftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Da § 8 Abs 1 Waffengesetz den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen“ nicht einschränkt, kommt jede Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die

den Denkgesetzen und

der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen. Diese Tatsachen müssen nicht notwendigerweise im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen stehen. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass jemals eine missbräuchliche usw Verwendung stattgefunden hat (Keplinger/Löff, Anm 7 zu § 8 Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von beweispflichtigen Tatsachen

den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende künftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Da Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen“ nicht einschränkt, kommt jede Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise der zu beurteilenden Person in Betracht, die

den Denkgesetzen und

der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen. Diese Tatsachen müssen nicht notwendigerweise im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen stehen. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass jemals eine missbräuchliche usw Verwendung stattgefunden hat (Keplinger/Löff, Anmerkung 7 zu Paragraph 8, Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Auch Straftaten können Tatsachen iSd § 8 Abs 1 Waffengesetz sein, gleichgültig, ob es deswegen zu einer Verurteilung oder Bestrafung gekommen ist oder ob das Verfahren eingestellt worden ist. Kommt es wegen des Vorfalles auch zu einer gerichtlichen Verurteilung oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung, ist die Waffenbehörde daran gebunden. Die Einstellung eines Strafverfahrens ist für die Behörde nicht bindend.Auch Straftaten können Tatsachen iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz sein, gleichgültig, ob es deswegen zu einer Verurteilung oder Bestrafung gekommen ist oder ob das Verfahren eingestellt worden ist. Kommt es wegen des Vorfalles auch zu einer gerichtlichen Verurteilung oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung, ist die Waffenbehörde daran gebunden. Die Einstellung eines Strafverfahrens ist für die Behörde nicht bindend. Bei Verurteilungen, für die der Gesetzgeber in § 8 Abs 3 bis 5 Waffengesetz näher geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen sie der Annahme der waffenrechtlichen Verlässlichkeit jedenfalls entgegenstehen, schließen die zugrunde liegenden Tathandlungen allein - falls sie die Voraussetzung der Abs 3 bis 5 nicht erfüllen - aber nur dann die Annahme der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aus, wenn diese Tathandlungen in ihrer konkret festzustellenden Ausprägung einen waffenrechtlichen Bezug haben. Andernfalls können sie im Rahmen eine auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung bedeutsam sein, für sich allein reichen sie noch nicht aus, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen (Keplinger/Löff, Anm 8.2. zu § 8 Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen).Bei Verurteilungen, für die der Gesetzgeber in Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 Waffengesetz näher geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen sie der Annahme der waffenrechtlichen Verlässlichkeit jedenfalls entgegenstehen, schließen die zugrunde liegenden Tathandlungen allein - falls sie die Voraussetzung der Absatz 3 bis 5 nicht erfüllen - aber nur dann die Annahme der waffenrechtlichen Verlässlichkeit aus, wenn diese Tathandlungen in ihrer konkret festzustellenden Ausprägung einen waffenrechtlichen Bezug haben. Andernfalls können sie im Rahmen eine auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung bedeutsam sein, für sich allein reichen sie noch nicht aus, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen (Keplinger/Löff, Anmerkung 8.2. zu Paragraph 8, Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet die Nutzung einer strafrechtlichen Anklage als rechtserhebliche Tatsache nicht, denn sie schützt bis zum gesetzlichen

weis der Schuld zwar vor strafrechtlichen Sanktionen, sie verhindert aber nicht die polizeiliche Gefahrenabwehr. Die Verweigerung oder Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden und ähnlichen Maßnahmen sind nun keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Keplinger/Löff, Anm 8.4. zu § 8 Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen).Die Unschuldsvermutung verbietet die Nutzung einer strafrechtlichen Anklage als rechtserhebliche Tatsache nicht, denn sie schützt bis zum gesetzlichen

weis der Schuld zwar vor strafrechtlichen Sanktionen, sie verhindert aber nicht die polizeiliche Gefahrenabwehr. Die Verweigerung oder Entziehung von waffenrechtlichen Urkunden und ähnlichen Maßnahmen sind nun keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Keplinger/Löff, Anmerkung 8.4. zu Paragraph 8, Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Bei der Prognose aus Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen, auf das Verhalten in der Zukunft ist auch zu berücksichtigen, wie sich der Betroffene in der Zwischenzeit verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraums unverändert vom Fehlen der Verlässlichkeit ausgegangen werden kann. Eine allgemeine Aussage, wie viel Zeit zB seit einer gerichtlichen Verurteilung verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, kann

der Rechtsprechung des VwGH nicht gemacht werden, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit einem maßgeblichen Vorfall ist eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Neubeurteilung der Verlässlichkeit des Betroffenen zulässig macht. Drei- oder vierjähriges Wohlverhalten ist aber regelmäßig zu kurz (Keplinger/Löff, Anm 9. zu § 8 Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Bei der Prognose aus Tatsachen, die in der Vergangenheit liegen, auf das Verhalten in der Zukunft ist auch zu berücksichtigen, wie sich der Betroffene in der Zwischenzeit verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraums unverändert vom Fehlen der Verlässlichkeit ausgegangen werden kann. Eine allgemeine Aussage, wie viel Zeit zB seit einer gerichtlichen Verurteilung verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit wieder zu erlangen, kann

der Rechtsprechung des VwGH nicht gemacht werden, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit einem maßgeblichen Vorfall ist eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, die eine Neubeurteilung der Verlässlichkeit des Betroffenen zulässig macht. Drei- oder vierjähriges Wohlverhalten ist aber regelmäßig zu kurz (Keplinger/Löff, Anmerkung 9. zu Paragraph 8, Waffengesetz, mit Judikaturnachweisen). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (27.09.2001, 2000/20/0119) kann, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die nicht unter § 8 Abs 3 Waffengesetz subsumierbar ist, die bloße Tatsache der Verurteilung in der Regel nicht ausreichen, um - losgelöst von den konkreten Umständen der Tat, auf die es

§ 8Abs 3 Waffengesetz nicht ankommt - als Tatsache i

Sd § 8 Abs 1 Waffengesetz eine auf diese Bestimmung gestützte Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen. Die konkreten Umstände der Tat können aber solche Tatsachen sein, was nur beispielweise bezogen auf die Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen etwa dann der Fall sein kann, wenn eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung

druck zu verleihen oder eine hohe Aggressionsbereitschaft zutage getreten ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit kann in solchen Fällen auch aufgrund von Verhaltensweisen zu verneinen sein, die Gegenstand eines mit Einstellung aus dem Grunde des (damaligen) § 42 StGB beendeten Strafverfahrens waren. Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der dortige Beschwerdeführer ua wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs 1 St

GB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: somit einer am unteren Ende des Sanktionssystems angesetzten Strafe) verurteilt wurde, weil er eine näher bezeichnete Person durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt hat. Konkret war der dortige Beschwerdeführer mit dieser Person, die ihm durch ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug die Einfahrt in ein Grundstück erschwert hatte, in eine Auseinandersetzung geraten, in deren Verlauf der dortige Beschwerdeführer dieser Person,

dem ihn diese gehänselt hatte, zunächst durchschüttelte und schließlich, als diese Person wegzufahren versuchte, deren Autotür aufriss und ihr einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzte. Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, dass der Ansicht der dort belangten Behörde, der dortige Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall aus geringfügigem Anlass gewalttätig geworden und daher mit Rücksicht auf die Gefahr, dass er in einer derartigen Situation auch Waffen leichtfertig und missbräuchlich zum Einsatz bringen könnte, iSd § 8 Abs 1 Z 1 Waffengesetz nicht mehr verlässlich, nicht entgegenzutreten ist. Auch führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit auch dann nicht mehr gegeben ist, wenn ein nur einmal gesetztes Verhalten diese Folgerung rechtfertigt. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (27.09.2001, 2000/20/0119) kann, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die nicht unter Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz subsumierbar ist, die bloße Tatsache der Verurteilung in der Regel nicht ausreichen, um - losgelöst von den konkreten Umständen der Tat, auf die es

Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz nicht ankommt - als Tatsache iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz eine auf diese Bestimmung gestützte Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu rechtfertigen. Die konkreten Umstände der Tat können aber solche Tatsachen sein, was nur beispielweise bezogen auf die Gefahr einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen etwa dann der Fall sein kann, wenn eine Waffe missbraucht wurde, um einer Drohung

druck zu verleihen oder eine hohe Aggressionsbereitschaft zutage getreten ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit kann in solchen Fällen auch aufgrund von Verhaltensweisen zu verneinen sein, die Gegenstand eines mit Einstellung aus dem Grunde des (damaligen) Paragraph 42, StGB beendeten Strafverfahrens waren. Diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der dortige Beschwerdeführer ua wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: somit einer am unteren Ende des Sanktionssystems angesetzten Strafe) verurteilt wurde, weil er eine näher bezeichnete Person durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt hat. Konkret war der dortige Beschwerdeführer mit dieser Person, die ihm durch ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug die Einfahrt in ein Grundstück erschwert hatte, in eine Auseinandersetzung geraten, in deren Verlauf der dortige Beschwerdeführer dieser Person,

dem ihn diese gehänselt hatte, zunächst durchschüttelte und schließlich, als diese Person wegzufahren versuchte, deren Autotür aufriss und ihr einen Faustschlag gegen das linke Auge versetzte. Der Verwaltungsgerichtshof war der Ansicht, dass der Ansicht der dort belangten Behörde, der dortige Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall aus geringfügigem Anlass gewalttätig geworden und daher mit Rücksicht auf die Gefahr, dass er in einer derartigen Situation auch Waffen leichtfertig und missbräuchlich zum Einsatz bringen könnte, iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz nicht mehr verlässlich, nicht entgegenzutreten ist. Auch führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine waffenrechtliche Verlässlichkeit auch dann nicht mehr gegeben ist, wenn ein nur einmal gesetztes Verhalten diese Folgerung rechtfertigt. Zwar ist im hier vorliegenden Fall von keiner Gewaltanwendung durch Faustschlag die Rede, jedoch kann von Gewalt, indem einer Person unter Verwendung eines PKWs eine Verletzung zugefügt wurde, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat beim konkreten Vorfall seinen PKW quasi als Waffe verwendet, womit der Schluss durchaus gerechtfertigt erscheint, er könnte auch Schusswaffen gegen Personen verwenden, um seinen Forderungen

druck zu verleihen. Besonders eindrücklich war in diesem Zusammenhang das im Akt befindliche Video, auf dem das übertrieben lange und sich mehrmals wiederholende Hupen des Beschwerdeführers gepaart mit lautem Schimpfen zu hören ist. Ein Schluss auf ein beim Beschwerdeführer vorhandenes Aggressionspotenzial scheint durchaus gerechtfertigt. Beim Vorfall bei der Bezirkshauptmannschaft B hat der Beschwerdeführer mit immer lauter werdender Stimme versucht, seiner Meinung

druck zu verleihen. Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorfälle kann die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer sei iSd § 8 Abs 1 Waffengesetz nicht zuverlässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Aus der Zusammenschau dieser beiden Vorfälle kann die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer sei iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz nicht zuverlässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt eine Versagung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte mangels Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Waffengesetz keine Ermessensentscheidung dar.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stellt eine Versagung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte mangels Verlässlichkeit iSd Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz keine Ermessensentscheidung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer ein positives Gutachten iSd § 8 Abs 7 Waffengesetz vorgelegt hat, bezieht sich dies gemäß dem dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auf die Fälle des ungerechtfertigten Umgangs bzw der leichtfertigen Verwendung. Dies bedeutet, jedoch nicht, dass bei einem positiven Gutachten jedenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben wäre.Auch wenn der Beschwerdeführer ein positives Gutachten iSd Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz vorgelegt hat, bezieht sich dies gemäß dem dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung auf die Fälle des ungerechtfertigten Umgangs bzw der leichtfertigen Verwendung. Dies bedeutet, jedoch nicht, dass bei einem positiven Gutachten jedenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben wäre. Ebenso unerheblich ist, dass das Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung diversionell erledigt wurde. Wie aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar ist, waren auch Verfahrenseinstellungen aufgrund mangelnder Strafwürdigkeit der Tat

dem damaligen § 42 StGB durchaus geeignet, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Dasselbe hat somit

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für die Einstellung eines Strafverfahrens unter Verhängung einer Probezeit iSd § 199 iVm § 203 Abs 4 StPO zu gelten.Ebenso unerheblich ist, dass das Ermittlungsverfahren wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung diversionell erledigt wurde. Wie aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar ist, waren auch Verfahrenseinstellungen aufgrund mangelnder Strafwürdigkeit der Tat

dem damaligen Paragraph 42, StGB durchaus geeignet, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen. Dasselbe hat somit

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg für die Einstellung eines Strafverfahrens unter Verhängung einer Probezeit iSd Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 203, Absatz 4, StPO zu gelten. Aufgrund der beiden genannten Vorfälle kann es dahingestellt bleiben, ob und welches Verhalten der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung mit Herrn S gesetzt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer Friedenseinsätze im Zusammenhang mit der UNO geleistet hat, kann der Dienst in einer Friedensmission nicht mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (als Immobilienkaufmann ist er

eigenen Angaben mit einigen durchaus schwierigen Klienten konfrontiert) verglichen werden. Eine individuelle Betroffenheit wird - dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung - jemanden stärker emotional betroffen machen als zB ein Dienst in der Friedensmission. Wie der Beschwerdeführer reagiert, wenn ihn ein Konflikt persönlich betrifft, hat sich in den oben angeführten Fällen gezeigt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausreichend Leitlinienjudikatur zur Frage getroffen, wann eine waffenrechtliche Verlässlichkeit vorliegt bzw wann nicht. Ob im konkreten Fall die Verlässlichkeit vorliegt, ist Einzelfallbeurteilung, eine solche kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bilden.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausreichend Leitlinienjudikatur zur Frage getroffen, wann eine waffenrechtliche Verlässlichkeit vorliegt bzw wann nicht. Ob im konkreten Fall die Verlässlichkeit vorliegt, ist Einzelfallbeurteilung, eine solche kann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bilden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.449.4.2016.R2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.