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{'item': 'LVwG-340-11/2015-R11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.11.2016 GeschäftszahlLVwG-340-11/2015-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

. § 9 Abs 4 lit d MSV). Diese Zahlungen rechtfertigen daher nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer Vermögen in einer solchen Höhe hat, dass er nicht hilfsbedürftig im Sinne des MSG ist.

  1. Dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Miete selbst zu bezahlen, schadet ebenfalls nicht. Damit steht nur fest, dass der Beschwerdeführer Ersparnisse in der Höhe der geleisteten Mietzahlungen hatte. Diese Mietzahlungen (und damit die Ersparnisse) liegen aber unter 4.189 Euro und sind bei der Gewährung der Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen vergleiche Paragraph 9, Absatz 4, Litera d, MSV). Diese Zahlungen rechtfertigen daher nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer Vermögen in einer solchen Höhe hat, dass er nicht hilfsbedürftig im Sinne des MSG ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung zur Deckung des Wohnbedarfs (ohne Heizkosten) ab dem 15.11.2015 liegen daher vor.
  2. Die Miete inkl. Betriebskosten für das Zimmer hat 485 Euro betragen. Die Heizkosten sind mit 8,64 Euro zu berechnen (12 m² * 0,72 Euro;

§ 7Abs 2 MSV).

Der Aufwand für die Heizung gehört zum Lebensunterhalt und wird mit dem Mindestsicherungssatz abgegolten (

§ 5Abs 1 MSG).

Der Wohnbedarf (ohne Heizkosten) beläuft sich daher auf 476,36 Euro im Monat.

  1. Die Miete inkl. Betriebskosten für das Zimmer hat 485 Euro betragen. Die Heizkosten sind mit 8,64 Euro zu berechnen (12 m² * 0,72 Euro; vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, MSV). Der Aufwand für die Heizung gehört zum Lebensunterhalt und wird mit dem Mindestsicherungssatz abgegolten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, MSG). Der Wohnbedarf (ohne Heizkosten) beläuft sich daher auf 476,36 Euro im Monat. Für die Zeit vom 15.11.2015 bis zum 30.11.2015 (16 Tage) beläuft sich der Wohnbedarf auf 254,06 Euro (476,36 € / 30 Tage * 16 Tage). Dem Beschwerdeführer war daher ein Rückersatz in dieser Höhe zuzusprechen. Mindestsicherung für Dezember 2015; Bescheid zu 2)
  2. Der Beschwerdeführer ist hilfsbedürftig. Zur Deckung seines Lebensunterhaltes hat er grundsätzlich Anspruch auf den Mindestsicherungssatz für alleinstehende Personen von 623,28 Euro (für Dezember 2015;

§ 6Abs 1 lit a MSV in der Fassung LGBl Nr 89/2014).21.

Der Beschwerdeführer ist hilfsbedürftig. Zur Deckung seines Lebensunterhaltes hat er grundsätzlich Anspruch auf den Mindestsicherungssatz für alleinstehende Personen von 623,28 Euro (für Dezember 2015; vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, MSV in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014,). Der Beschwerdeführer hat keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt. Aus diesem Grund wurde der Mindestsicherungssatz bereits im November 2015 um 25 % gekürzt. Da er auch danach keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt hat und eine schriftliche Ermahnung erfolgt ist, war eine weitere Kürzung auf 50 % des Mindestsicherungssatzes – somit 311,64 Euro – gerechtfertigt (

. § 8 Abs 6 MSG).Der Beschwerdeführer hat keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt. Aus diesem Grund wurde der Mindestsicherungssatz bereits im November 2015 um 25 % gekürzt. Da er auch danach keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt hat und eine schriftliche Ermahnung erfolgt ist, war eine weitere Kürzung auf 50 % des Mindestsicherungssatzes – somit 311,64 Euro – gerechtfertigt vergleiche Paragraph 8, Absatz 6, MSG). Bei der Mindestsicherung ist grundsätzlich situationsbezogen auf eine aktuelle oder drohende Notlage abzustellen. Eine Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit, insbesondere für Aufwendungen zur Bestreitung des eigenen Unterhalts, scheidet daher aus. Der Beschwerdeführer hat am 15.12.2015 Mindestsicherung beantragt. Ihm war daher Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes ab dem 15.12.2015 – somit für 17 Tage bis zum 31.12.2015 – zu gewähren. Das ergibt einen Betrag von 170,90 Euro. 22. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2015 ein Zimmer mit 12 m² bewohnt. Die Miete inkl. Betriebskosten hat 485 Euro betragen. Die Heizkosten sind mit 8,64 Euro zu berechnen (12 m² * 0,72 Euro;

§ 7Abs 2 MSV).

Der Aufwand für die Heizung gehört zum Lebensunterhalt und wird mit dem Mindestsicherungssatz abgegolten (

. § 5 Abs 1 MSG). Der Wohnbedarf (ohne Heizkosten) beläuft sich daher auf 476,36 Euro.22. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2015 ein Zimmer mit 12 m² bewohnt. Die Miete inkl. Betriebskosten hat 485 Euro betragen. Die Heizkosten sind mit 8,64 Euro zu berechnen (12 m² * 0,72 Euro; vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, MSV). Der Aufwand für die Heizung gehört zum Lebensunterhalt und wird mit dem Mindestsicherungssatz abgegolten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, MSG). Der Wohnbedarf (ohne Heizkosten) beläuft sich daher auf 476,36 Euro. Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegen gehalten werden, dass er die Miete bis zum 10.12.2015 bereits bezahlt hat (

. die Ausführung im Punkt 18 dieses Erkenntnisses). Die Behörde hätte daher Mindestsicherung nicht nur zur Deckung seines Wohnbedarfs (ohne Heizkosten) ab dem 11.12.2015 zusprechen dürfen (sondern zur Deckung seines Wohnbedarfs im gesamten Dezember 2015).Dem Beschwerdeführer kann nicht entgegen gehalten werden, dass er die Miete bis zum 10.12.2015 bereits bezahlt hat vergleiche die Ausführung im Punkt 18 dieses Erkenntnisses). Die Behörde hätte daher Mindestsicherung nicht nur zur Deckung seines Wohnbedarfs (ohne Heizkosten) ab dem 11.12.2015 zusprechen dürfen (sondern zur Deckung seines Wohnbedarfs im gesamten Dezember 2015). Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Mindestsicherung zur Deckung seines Wohnbedarfes im Dezember 2015 von 476,36 Euro zuzusprechen war. Unzulässigkeit der Revision

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.340.11.2015.R11

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