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{'item': 'LVwG-310-1/2015-R12'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 43§ 53§ 44§ 33§ 37§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-310-1/2015-R12 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in den auf dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan vom 17.11.2014 ausgewiesenen Revierteilen (schraffierte Fläche) des Genossenschaftsjagdgebietes S

§ 43Abs 2 Jagdgesetz i

Vm § 33 Abs 2 Jagdverordnung jede Art von Schalenwildfütterung ab 01.09.2015 untersagt. Im Übrigen wurde bestimmt, dass bestehende Jagdeinrichtungen, die der Fütterung von Wild dienen, bis dahin aus den genannten Revierteilen zu entfernen sind. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in den auf dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan vom 17.11.2014 ausgewiesenen Revierteilen (schraffierte Fläche) des Genossenschaftsjagdgebietes S

Paragraph 43, Absatz 2, Jagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Jagdverordnung jede Art von Schalenwildfütterung ab 01.09.2015 untersagt. Im Übrigen wurde bestimmt, dass bestehende Jagdeinrichtungen, die der Fütterung von Wild dienen, bis dahin aus den genannten Revierteilen zu entfernen sind. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vollumfänglich angefochten werde. Verletzung des Parteiengehörs: Dem Beschwerdeführer sei das essentielle Recht auf Parteiengehör gänzlich verwehrt worden und sei ihm nie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde Gutachten/Stellungnahmen (Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 24.11.2014, Gutachten des jagdlichen Amtssachverständigen vom 18.02.2015 sowie Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung B, vom 28.11.2014 und 27.02.2015) eingeholt. Mit Schreiben vom 30.07.2015 (Anlage ./1 der Beschwerde) habe die Behörde die (unvollständigen) Gutachten direkt an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, versendet. Dieses Schreiben samt den (unvollständigen) Gutachten sei jedoch nicht ordnungsgemäß an den Zustellbevollmächtigten R D zugestellt worden, sondern an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe erst am 20.08.2015 Kenntnis vom rechtswidrigen Zustellvorgang erlangt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland habe und weltweit geschäftlich unterwegs sei, sei der Behörde ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden. In der Vergangenheit sei der gesamte Schriftverkehr der Behörde dem Zustellbevollmächtigten zugestellt worden. Weshalb der angefochtene Bescheid (gemeint wohl: oa Schreiben vom 30.07.2015) nicht an den Zustellbevollmächtigten übermittelt worden sei, entbehre jeglicher Grundlage und sei daher rechtswidrig. Umgehend nach Kenntnis vom rechtswidrigen Zustellvorgang und den unvollständigen Gutachten habe R D am 21.08.2015 der Behörde dies per Email mitgeteilt. Die Mitteilung sei jedoch ohne Reaktion geblieben, weshalb R D am 07.09.2015 mit der Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Es sei noch am selben Tag das Schreiben vom 07.09.2015 (Anlage ./2 der Beschwerde) verfasst worden, jedoch sei der angefochtene Bescheid vom 21.08.2015 zu diesem Zeitpunkt längst erstellt gewesen. Neben der rechtswidrigen Zustellung habe das Schreiben der Behörde zwar alle drei Gutachten/Stellungnahmen enthalten, jedoch seien alle Dokumente unvollständig beigelegt gewesen (siehe Anlage ./1 der Beschwerde). Bei sämtlichen Dokumenten habe die zweite Seite gefehlt (vermutlich aufgrund eines Kopierfehlers). Auch diesen Umstand habe R D umgehend der Behörde mitgeteilt. Es sei daher dem Beschwerdeführer bzw seinem Zustellbevollmächtigten nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch (rechtswidrige Zustellung unvollständiger Gutachten) unmöglich gewesen, eine ordnungsgemäße Stellungnahme abzugeben und ihr Parteiengehör zu wahren. Da der angefochtene Bescheid (vom 20.08.2015) längst erstellt und versendet gewesen sei, sei eine Stellungnahme zu den nachträglich erstmals vollständig übermittelten Gutachten nicht möglich gewesen. Insofern sei das dem Beschwerdeführer zustehende Parteiengehör massiv verletzt worden und stelle dies einen groben Verfahrensfehler dar. Tatsächlich liege sogar die Annahme nahe, die Behörde hätte willkürlich die Wahrnehmung des Parteiengehörs unterlassen, zumal von der Behörde im Bescheid auf Seite 3, dritter Absatz, letzter Satz, angeführt worden sei, dass mit Schreiben vom 19.11.2014 den Parteien und Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. An diesem Tage seien jedoch die Ergebnisse der Beweisaufnahme noch gar nicht vorgelegen (siehe oa Gutachten/Stellungnahmen). Alles in allem stelle die Vorgehensweise der Behörde eine untragbare Verletzung des zustehenden Parteigehörs dar. Verwendung unzulässiger Beweise: Die Behörde habe den Amtssachverständigen DI S zur Erstellung eines forsttechnischen Sachverständigengutachtens herangezogen, obwohl sich DI S bereits als Verwaltungsorgan der Behörde mit der Rehwildfütterung der Genossenschaftsjagd S auseinandergesetzt habe. Unter Heranziehung eines im gegenständlichen Fall bereits tätigen Organ als Amtssachverständiger sei im konkreten Fall gegen § 53 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 3 und 4 AVG verstoßen worden, jedenfalls aber gegen Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). DI S sei im Jahr 2011 nicht als Sachverständiger, sondern als Behörde nachweislich tätig gewesen (s Anlage ./4 der Beschwerde). In mehreren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlG 11.131, 16.827, 17.029 ua) sei die Mitgliedschaft in einer (Kollegial)Behörde mit der Tätigkeit als Amtssachverständiger für diese Behörde als unvereinbar angesehen worden. Darüber hinaus seien von der Behörde Umstände, die eine Ausschließung eines Sachverständigen bewirken würden, von Amts wegen zu beachten. Die Außerachtlassung führe – genauso wie die rechtswidrige Abweisung eines zulässigen Ablehnungsantrages

§ 53

Abs 2 AVG – zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Die Behörde habe den Amtssachverständigen DI S zur Erstellung eines forsttechnischen Sachverständigengutachtens herangezogen, obwohl sich DI S bereits als Verwaltungsorgan der Behörde mit der Rehwildfütterung der Genossenschaftsjagd S auseinandergesetzt habe. Unter Heranziehung eines im gegenständlichen Fall bereits tätigen Organ als Amtssachverständiger sei im konkreten Fall gegen Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG verstoßen worden, jedenfalls aber gegen Artikel 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). DI S sei im Jahr 2011 nicht als Sachverständiger, sondern als Behörde nachweislich tätig gewesen (s Anlage ./4 der Beschwerde). In mehreren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlG 11.131, 16.827, 17.029 ua) sei die Mitgliedschaft in einer (Kollegial)Behörde mit der Tätigkeit als Amtssachverständiger für diese Behörde als unvereinbar angesehen worden. Darüber hinaus seien von der Behörde Umstände, die eine Ausschließung eines Sachverständigen bewirken würden, von Amts wegen zu beachten. Die Außerachtlassung führe – genauso wie die rechtswidrige Abweisung eines zulässigen Ablehnungsantrages

Paragraph 53, Absatz 2, AVG – zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. DI S sei im gegenständlichen Verfahren befangen, weil er bereits im Jahr 2011 die verfahrensrechtliche Thematik der Auflassung der Rehfütterung im Genossenschaftsjagdgebiet S (nicht als Sachverständiger), sondern als entscheidungsbefugtes Organ („Behörde“) mitgewirkt habe. Es könne wohl nicht sein, dass nunmehr als forstwirtschaftlicher Sachverständiger jene Person beigezogen werde, die bereits im Jahr 2011 als Behörde tätig gewesen sei und daher der Sachverständige seine damaligen Entscheidungen mit Gutachten nunmehr untermauern könne. Vielmehr sei daher ein unabhängiges forstwirtschaftliches Gutachten einzuholen und ein unabhängiger Sachverständiger zu bestellen. Dadurch habe die Behörde auch inhaltlich schwere Ermittlungsfehler zu verantworten. Niemals dürfe in einem Verfahren ein Sachverständiger bestellt werden, der bereits in einem Vorverfahren (nicht nur als Sachverständiger), sondern sogar als Entscheidungsträger fungiert habe. Zusätzlich müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, einen „Privatgutachter“ heranzuziehen und sei der Partei dazu eine angemessene Frist zu setzen, wobei eine 2-Wochen-Frist unangemessen wäre. Rechtliche Unrichtigkeit: Ohne auf die Einzelheiten im Detail einzugehen, mangle es dem angefochten Bescheid auch an der rechtlichen Richtigkeit: DI S gehe in seinem Gutachten nicht darauf ein, weshalb trotz Erfüllung (seiner) behördlichen Auflagen aus dem Jahr 2011 (Reduzierung des Rotwildbestandes um 50 % und Reduktion des Rehwildbestandes) die Fütterung auf einem nahezu gesamten Revierteil untersagt werde. Der Rehwildbestand sei von 12 Stück (der letzten Jahre) auf 9 Stück nach vier Jahren und aktuell 6 Stück halbiert worden. Die gegenständliche Fütterung diene niemals der jagdlichen Aufhege. Diese Annahme von DI S, die für die Untersagung der Fütterung herangezogen werde, sei bereits durch Fakten widerlegt. DI S gehe darüber hinaus in keiner Weise auf das wildbiologische Gutachten ein, das die Fütterung sogar als „Sanierungskonzept für die wildschadensfreie Freihaltung“ definiere. Vielmehr diene die Fütterung als wald­ und wildökologische Lenkungsmaßnahme, die verhindern solle, dass die im K-Bereich nach einer scharfen Bejagung im Winter noch einwechselnden Rehe bei hoher Schneelage nicht in die darunter liegende Freihaltung einwechseln und das zuständige Jagdschutzorgan dann im Frühjahr hoch beschlagene, führende Rehgeißen „erschießen“ müsse. Damit könne auch ein Mindestmaß an Respekt und Toleranz gegenüber Wildtieren vonseiten der Gesellschaft gewahrt werden. Nicht nachvollziehbar sei außerdem, weshalb gerade das im dem Bescheid angeschlossenen Lageplan schraffierte Gebiet von mehr als 480 Hektar herangezogen werde. Es sei von der Behörde unterlassen worden, auf dem gesamten Gebiet ausreichend Informationen der Wildschadensthematik einzuholen. Vielmehr werde einfach pauschal über nahezu das gesamte Revier ein Fütterungsverbot erlassen, ohne näher darauf einzugehen (die Objektschutzwaldfunktion, die massiven Erosionen, Steinschläge usw seien niemals auf der gesamten 480-Hektar-Fläche vorhanden). Die Behörde habe das gelindeste Mittel einzusetzen und dies ausreichend zu begründen. Dem Bescheid fehle dazu jegliche Begründung. An dieser Stelle sei erwähnt, dass bis dato weder Eigentümer noch der Landeswaldaufseher im gegenständlichen Gebiet Wildschäden moniert hätten.

§ 44

Abs 1 des Jagdgesetzes müssten die Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Absatz 2 und 3 entsprochen werden könne und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten würden. Wenn die Behörde nicht nur die anstehende Fütterung untersage, sondern ein Fütterungsverbot nahezu im gesamten Revierteil ausspreche, dann sei sie auch daran gehalten, auf dem gesamten Gebiet die gesetzlichen Erfordernisse nachzuweisen und zu begründen, weshalb das gegenständliche Gebiet herangezogen werde. Dieser Nachweis habe nicht erbracht werden können, weil kein gemeinsamer Lokalaugenschein über das gesamte Gebiet stattgefunden habe. Auch dadurch habe die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Eine willkürliche pauschale Gebietsfestlegung sei jedenfalls rechtswidrig.

Paragraph 44, Absatz eins, des Jagdgesetzes müssten die Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 entsprochen werden könne und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten würden. Wenn die Behörde nicht nur die anstehende Fütterung untersage, sondern ein Fütterungsverbot nahezu im gesamten Revierteil ausspreche, dann sei sie auch daran gehalten, auf dem gesamten Gebiet die gesetzlichen Erfordernisse nachzuweisen und zu begründen, weshalb das gegenständliche Gebiet herangezogen werde. Dieser Nachweis habe nicht erbracht werden können, weil kein gemeinsamer Lokalaugenschein über das gesamte Gebiet stattgefunden habe. Auch dadurch habe die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Eine willkürliche pauschale Gebietsfestlegung sei jedenfalls rechtswidrig. 2.

  1. Im Vorfeld der vom Landesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Wildschäden“ eingebracht. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landesverwaltungsgericht habe das Amt der Vorarlberger Landesregierung um Entsendung eines Amtssachverständigen für Forstwesen, Ing H, zur mündlichen Verhandlung ersucht. Es solle nunmehr ein Amtssachverständiger der Oberbehörde das Amtssachverständigengutachten der Unterbehörde auf Richtigkeit überprüfen. Dadurch sei die Unabhängigkeit nicht gewahrt und lehne der Beschwerdeführer einen Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg ausdrücklich ab. Zudem widerspreche das Gutachten des Amtssachverständigen DI S dem Gutachten des Amtssachverständigen DI S. Somit habe die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen (s Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 40, VwGH 95/03 0120 ua). Es sei zwingend geboten, einen nichtamtlichen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Fachgutachten zu betrauen (vgl VwGH 17.02.1999, 95/03/0120 ua).2.
  2. Im Vorfeld der vom Landesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Wildschäden“ eingebracht. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landesverwaltungsgericht habe das Amt der Vorarlberger Landesregierung um Entsendung eines Amtssachverständigen für Forstwesen, Ing H, zur mündlichen Verhandlung ersucht. Es solle nunmehr ein Amtssachverständiger der Oberbehörde das Amtssachverständigengutachten der Unterbehörde auf Richtigkeit überprüfen. Dadurch sei die Unabhängigkeit nicht gewahrt und lehne der Beschwerdeführer einen Amtssachverständigen des Landes Vorarlberg ausdrücklich ab. Zudem widerspreche das Gutachten des Amtssachverständigen DI S dem Gutachten des Amtssachverständigen DI S. Somit habe die Behörde einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen (s Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 40, VwGH 95/03 0120 ua). Es sei zwingend geboten, einen nichtamtlichen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Fachgutachten zu betrauen vergleiche VwGH 17.02.1999, 95/03/0120 ua). 2.
  3. In der mündlichen Verhandlung selbst hat der Beschwerdeführer ergänzend zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der bestellte Amtssachverständige Ing. H führe seit Jahren gemeinsam mit DI S die Abschussplanbesprechungen für den Bezirk B durch. Schon aus diesem Grund sei Ing. H befangen. Mit Schreiben des DI K S vom 07.07.2011 habe dieser für die Behörde Folgendes bestätigt: „Aus Sicht der Behörde ist angesichts der aktuellen Wildschadensituation unter Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen eine Auflassung der Rehwildfütterung nicht zwingend.“ Weshalb DI S in seinem forstwirtschaftlichen Gutachten zur konkret anderen Ansicht komme, sei aus dem Amtssachverständigengutachten nicht zu entnehmen und nicht nachvollziehbar. Der gegenständliche Bescheid sowie das forstliche Sachverständigengutachten spiegelten vielmehr die vorhandenen Emotionen zwischen sämtlichen Beteiligten wider. Zur Verdeutlichung des Ausmaßes dieser kleinen Rehwildfütterung ein paar Eckdaten: Bei der gegenständlichen Rehwildfütterung handle es sich um zwei kleine Raufen, die rotwildsicher auf fünf mal fünf Meter eingezäunt seien. An dieser Rehwildfütterung stünden zwischen 4 bis 6 Stück Rehwild. Im Fütterungsbereich befände sich ausschließlich Stangenholz. Nördlich, südlich und westlich existiere keine weitere Rehwildfütterung. Die nächste und einzige Rehwildfütterung „F“ befände sich 5 km in östlicher Richtung. Seit Mitte 2011 habe sich der Rehwildbestand an der Fütterung von 12 Stück auf aktuell 6 Stück halbiert und seien sämtlichen Auflagen der Behörde „übererfüllt“ worden. Der Gesamtabschuss der Jagdgenossenschaft S der letzten Jahre sei in beträchtlichem Ausmaß übertroffen worden, bei der Wildart Rehwild der Mindestabschuss sogar um 32 Stück. Selbst im Abschussplan sei beim Rehwild reduziert worden (von 25 auf 22 Stück). Bereits aus dieser Tatsache sei eindeutig nachweisbar, dass niemals von einer Aufhege von Rehwild gesprochen werden könne. Im gesamten Jagdgebiet seien derzeit nicht mehr als 20 Stück Rehwild auf 2.200 ha vorhanden. Waldgefährdende Wildschäden, die vom Rehwild verursacht worden seien, seien bis dato zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, weil sie aufgrund der vorhandenen Fütterung nicht vorlägen. Der Jagdnutzungsberechtigte habe bis dato (seit über neun Jahren) keinen Schadenersatz für Wildschäden begleichen müssen. Aus der Stellungnahme von DI S vom 18.02.2015 sei auf Seite 2 zu entnehmen, dass wenige Stück Rehwild in der Lage seien, einen massiven Verbissschaden zu verursachen. Die Installierung einer Ablenkfütterung zum Fernhalten dieses Wildes von der Freihaltefläche erscheine in solchen Fällen durchaus als sinnvoll. Die Voraussetzungen

§ 43Jagd

G lägen daher nachweislich vor.Aus der Stellungnahme von DI S vom 18.02.2015 sei auf Seite 2 zu entnehmen, dass wenige Stück Rehwild in der Lage seien, einen massiven Verbissschaden zu verursachen. Die Installierung einer Ablenkfütterung zum Fernhalten dieses Wildes von der Freihaltefläche erscheine in solchen Fällen durchaus als sinnvoll. Die Voraussetzungen

Paragraph 43, JagdG lägen daher nachweislich vor. Weshalb von der Behörde ein völlig über das Ziel schießende Fütterungsverbot von nahezu einem Viertel der Gesamtfläche des Jagdgebietes (480 ha Fütterungsverbot bei einer Gesamtfläche des Genossenschaftsjagdgebietes von 2.200

  1. ha)erlassen worden sei, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher Grundlage. Aus wildökologischer Sicht sei eine Lenkungsmaßnahme zur Entlastung der Freihaltung (Schutzwald) sowie zur Vermeidung von untragbaren Schäden, insbesondere in diesem Bereich erforderlich. Der gegenständliche Standort der Rehwildfütterung sei geeignet, dieser notwendigen Lenkungsmaßnahme und der Vermeidung von Wildschäden nachzukommen. DI S habe in seiner Stellungnahme vom 24.11.2014 nicht nur forstliche, sondern auch wildbiologische Schlüsse gezogen, für die er keine Expertise habe. DI S argumentiere ausschließlich, dass die Rehwildfütterung aufgrund der behaupteten Aufhege unterlassen werden solle. Eine Aufhege liege jedoch nachweislich nicht vor. Zudem sei die Aufhege kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des Vorarlberger Jagdgesetzes für ein Fütterungsverbot. Das gegenständliche Fütterungsverbot auf 480 ha Fläche führe im Ergebnis dazu, dass aus wildökologischer Sicht die notwendige Lenkungsmaßnahme fehle und Rehwild sehr wohl einen Wildschaden verursache. Das in der Freihaltung einstehende Rehwild sei unverzüglich aufgrund der verordneten Freihaltung zu erlegen und zwar auch hochbeschlagene oder führende Rehgeißen. Dies sei aus moralischen Gründen und im Sinne des Tierschutzes höchst bedenklich und für den Jagdnutzungsberechtigten nicht vertretbar, solange keine vom Rehwild verursachten waldgefährdenden Wildschäden tatsächlich vorlägen, die Fütterung diese vielmehr verhinderten und sich der Rehwildbestand in den letzten Jahren nahezu halbiert habe. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 07.06.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest: 3.1. Der vom Fütterungsverbot betroffene Revierteil (gelb schraffierte Fläche lt Lageplan vom 17.11.2014) der GJ S befindet sich im nordwestlichen Bereich des Genossenschaftsjagdgebietes und umfasst eine Fläche von etwa 460 Hektar. Dies entspricht nicht ganz einem Viertel der Gesamtfläche der GJ S (rund 2.000 Hektar). Dieses Genossenschaftsjagdgebiet gehört zur Wildregion 2.1 B-S. Das Gebiet des Fütterungsverbotes ist zu 90 % Rotwildrandzone, wo Rotwild nicht gefüttert werden darf. Vom Fütterungsverbot sind insgesamt ca 215 ha Wald, das sind rund 50 % des konkreten Revierteils, betroffen. Es handelt sich zu 20 % um Wirtschaftswald mit Schutzfunktion und zu 80 % um Standortschutzwald mit Objektschutzwaldfunktion für das Siedlungsgebiet im S. Auf der gesamten vom Fütterungsverbot betroffenen Fläche liegen waldgefährdende Wildschäden vor. 3.2. Die im Revierteil des gegenständlichen Fütterungsverbotes bestehende Wildfreihaltung „Slawine-Mtobel“ wurde bereits im Jahr 1993 mit Bescheid für Rot- und Rehwild angeordnet und ist seitdem aufgrund anhaltender waldgefährdender Wildschäden fortlaufend verlängert worden (vgl ua LVwG Vorarlberg 09.02.2015, Zl 310-001/R12-2014). Diese Wildfreihaltung liegt nahezu zentral im nunmehr bestimmten Fütterungsverbotsgebiet und umfasst ca 200 Hektar (ganzjährig Rot- und Rehwild). Im Übrigen liegt gleich nördlich angrenzend an den in Rede stehenden Revierteil („Fütterungsverbot“) die Schalenwildfreihaltung „Wwald“ (seit 1995) und westlich angrenzend die Schalenwildfreihaltung „Swald“ (seit 2007). Grund für alle drei Freihaltungen ist, dass der Schutzwald in seinem Bestand durch Wildeinfluss gefährdet ist, dh es wurden bereits untragbare Wildschäden in diesen Gebieten festgestellt.3.2. Die im Revierteil des gegenständlichen Fütterungsverbotes bestehende Wildfreihaltung „Slawine-Mtobel“ wurde bereits im Jahr 1993 mit Bescheid für Rot- und Rehwild angeordnet und ist seitdem aufgrund anhaltender waldgefährdender Wildschäden fortlaufend verlängert worden vergleiche ua LVwG Vorarlberg 09.02.2015, Zl 310-001/R12-2014). Diese Wildfreihaltung liegt nahezu zentral im nunmehr bestimmten Fütterungsverbotsgebiet und umfasst ca 200 Hektar (ganzjährig Rot- und Rehwild). Im Übrigen liegt gleich nördlich angrenzend an den in Rede stehenden Revierteil („Fütterungsverbot“) die Schalenwildfreihaltung „Wwald“ (seit 1995) und westlich angrenzend die Schalenwildfreihaltung „Swald“ (seit 2007). Grund für alle drei Freihaltungen ist, dass der Schutzwald in seinem Bestand durch Wildeinfluss gefährdet ist, dh es wurden bereits untragbare Wildschäden in diesen Gebieten festgestellt. Aufgrund der gegebenen Wildschadensproblematik hat die Behörde mit Bescheid vom 13.06.2013 eine im Bereich der Freihaltung „Slawine-Mtobel“ (östlich der nunmehr errichteten Fütterung „K“) errichtete Rehwildfütterung („K“) untersagt. Die Fütterungseinrichtung wurde daraufhin abgebrochen. Im Zuge einer Waldbegehung wurde jedoch am 07.11.2014 festgestellt, dass im Nahbereich zur abgebrochenen Fütterungseinrichtung (in 180 m Entfernung) eine neue errichtet wurde (Rehwildfütterung „K“). Diese Rehwildfütterung befindet sich auf GST-NR XXX, KG S.Im Zuge einer Waldbegehung wurde jedoch am 07.11.2014 festgestellt, dass im Nahbereich zur abgebrochenen Fütterungseinrichtung (in 180 m Entfernung) eine neue errichtet wurde (Rehwildfütterung „K“). Diese Rehwildfütterung befindet sich auf GST-NR römisch 30 , KG S. In der Folge untersagte die Behörde, in den auf dem Lageplan vom 17.11.2014 ausgewiesenen Revierteilen (gelb schraffierte Fläche) des Genossenschaftsjagdgebietes S jede Art von Schalenwildfütterung ab 01.09.2015 und hat gleichzeitig die Entfernung bestehender Jagdeinrichtungen, die der Fütterung von Wild dienen, aufgetragen, wogegen der Beschwerdeführer die nunmehr in Rede stehende Beschwerde erhoben hat. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie der forstfachlichen Begutachtung des Amtssachverständigen, als erwiesen angenommen. Mit Ausnahme der festgestellten waldgefährdenden Wildschäden ist er im Wesentlichen unstrittig. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 4.1. Der forsttechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 07.06.2016 folgendes Gutachten (mit Datum 06.06.2016) erstattet und im Rahmen einer Power-Point-Präsentation (anhand von Karten, Plänen bzw Luftbildern aus dem VOGIS, Lichtbildern des Lokalaugenscheines) vorgetragen: „Mit Schreiben vom 28.04.2016, Zahl: LVwG-310-1/2015-R12, wurde die Abteilung Vc-Forstwesen vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ersucht folgende Fragestellungen gutachtlich zu beantworten: Liegen die Voraussetzungen („muss Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns gefüttert werden, damit keine untragbaren Schäden entstehen?“) für die Untersagung der gegenständlich vorgeschriebenen Wildfütterung aus forstfachlicher Sicht vor? Wenn ja, weshalb? Welche Funktion kommt dem Wald in den ausgewiesenen Revierteilen zu? Sind in den ausgewiesenen Revierteilen waldgefährdende Wildschäden vorhanden? In welchem Ausmaß? Ist die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß (vgl ausgewiesene Revierteile) erforderlich?Ist die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß vergleiche ausgewiesene Revierteile) erforderlich? Bitte nehmen Sie auch zum Beschwerdevorbringen (Punkt 2.3., S 7f der Beschwerde), soweit dies aus forstfachlicher Sicht relevant ist, Stellung. Definitionen und Begriffe: Rotwildrandzone: In Vorarlberg sind nur mehr wenige Gebiete vorhanden, die dem Rotwild einen allen Anforderungen entsprechenden Lebensraum bieten können. Insbesondere fehlen geeignete Wintereinstandsgebiete. Daher ist es erforderlich, dass das Rotwild in jene Gebiete des Landes gelenkt wird, die seinen Anforderungen noch am besten zu entsprechen vermögen. Demnach wurden die vorhandenen Lebensräume von Rotwildpopulationen in Kernzonen, Randzonen und Freizonen eingeteilt. In der Randzone sind die jagdwirtschaftlichen Maßnahmen danach auszurichten, dass sich das Rotwild dort nur vorübergehend in geringer Anzahl aufhält. Dementsprechend ist festgelegt, dass in der Randzone die Fütterung von Rotwild verboten ist. Gefahrenzonenplan (GFZ): Der Gefahrenzonenplan ist ein flächenhaftes Gutachten über die Gefährdung durch Lawinen, Wildbäche und Erosion. Er ist die Basis für die Planung der Schutzmaßnahmen und für die Abschätzung deren Dringlichkeit. Er unterstützt die Raumplanung, Baubehörde und dient dem Sicherheitswesen. Das Flächenausmaß und die Intensität der Gefährdungen werden durch Rote und Gelbe Gefahrenzonen dargestellt. Folgende Zonen und Bereiche werden im GFZ dargestellt: ● Rote Gefahrenzone: stellt eine so große Gefährdung durch Lawinen und Wildbäche dar, dass eine ständige Besiedlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. ● Gelbe Gefahrenzone: Beeinträchtigung der ständigen Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke. Eine Bebauung ist hier nur eingeschränkt und unter Einhaltung von Auflagen möglich. ● Brauner Hinweisbereich: weist auf andere als durch Lawinen und Wildbäche hervorgerufene Naturgefahren hin (zB. Rutschung oder Steinschlag usw.). ● Braune Intensivzone: ist mit der Roten Gefahrenzone gleichzusetzen (zB. Rutschung oder Steinschlag usw.). ● Blauer Vorbehaltsbereich: freizuhalten für technische oder biologische Schutzmaßnahmen oder bedarf einer besonderen Art der Bewirtschaftung. Raumrelevanter Bereich: Unter „Raumrelevanten Bereichen“ sind Flächen zu verstehen, die derzeitigem oder künftig möglichem Bauland mit den unmittelbar dazugehörigen Verkehrsflächen vorbehalten sind. Innerhalb dieser Begrenzung werden die Gefahrenzonen dargestellt. Außerhalb des Raumrelevanten Bereiches wird keine Aussage über die Art und den Grad einer Gefährdung in Form von Gefahrenzonen gemacht. Waldentwicklungsplan (WEP) §9 FG 75: Der Waldentwicklungsplan ist ein forstliches Raumplanungsinstrument. Er stellt ein Fachgutachten über die Funktionen des gesamten österreichischen Waldes auf forstgesetzlicher Basis dar (Kartierungsgrundlage ist die ÖK 50). Es werden die sogenannten „Leitfunktionen“ der Waldflächen (Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung) dargestellt. Wirtschaftswald (WW) mit Schutzfunktion: Wirtschaftswald dient hauptsächlich der wirtschaftlich nachhaltigen Holzproduktion. WW mit Schutzfunktion sind Wirtschaftswaldflächen, die Schutzwaldflächen beinhalten. Dies bedeutet erhöhter Betreuungsaufwand aus Gründen des Schutzwaldcharakters, ohne das eine Schutzwaldfeststellung eindeutig möglich ist. Objektschutzwald (§ 21 Abs 2 FG 75) – Standortsschutzwald mit Objektschutzwirkung:Objektschutzwald (Paragraph 21, Absatz 2, FG 75) – Standortsschutzwald mit Objektschutzwirkung: Schützt Menschen, deren Siedlungen/Behausungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen und eine besondere Waldbehandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzfunktion erfordern. Standortschutzwald (§ 21 Abs 1 FG 75 - Wälder auf besonderen Standorten):Standortschutzwald (Paragraph 21, Absatz eins, FG 75 - Wälder auf besonderen Standorten): sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern (zB Wälder stark erosionsgefährdeten Standorten oder Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind) Freihaltung (§ 41 Abs 4 Jagdgesetz):Freihaltung (Paragraph 41, Absatz 4, Jagdgesetz): Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Die Anordnung kann sich auf alle oder einzelne Arten des Schalenwildes erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist. Schalenwild: Eine Sammelbezeichnung in der Weidmannsprache für das in Vorarlberg derzeit vorkommende Rot-, Reh-, Gams-, Stein- und Schwarzwild Waldgefährdende Wildschäden (Jagdgesetz § 49 Abs 4): Waldgefährdende Wildschäden (Jagdgesetz Paragraph 49, Absatz 4,): Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiss, Verfegen oder Schälen in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die a.) gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder wesentlich verschlechtert, b.) die Wieder- oder Neubewaldung verhindert, c.) Naturverjüngung nicht aufkommen lässt oder d.) Eine standortsgemäße Mischung der Baumarten verhindert. Vergleichsflächen (§ 37 Jagdverordnung): Vergleichsflächen (Paragraph 37, Jagdverordnung): Die Vergleichsflächen dienen der Feststellung der Entwicklung der Waldverjüngung, wobei ein Vergleich zwischen eingezäunten Probeflächen und ungezäunten Vergleichsflächen, die dem Wildverbiss ausgesetzt sind, hergestellt wird. Das Wildschaden-Kontrollsystem (WSKS) dient der objektiven Feststellung und Beurteilung von waldgefährdenden Wildschäden. Vorarlberger Waldkarte Die Waldkarte Vorarlberg wurde unter Leitung von Univ. Prof. Dr. G G im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung erstellt. Ziel war die Erstellung einer Verbreitungskarte der potentiell natürlichen Waldgesellschaften Vorarlberg. Kartengrundlagen für die Kartierung waren Orthofotos Maßstab 1:5.000 und Farbinfrarot-Luftbilder für Vergleichszwecke. Die Kartierung erfolgt durch gezielte Begehungen der Waldgebiete. Anhand des Pflanzenspektrums, unter Einbeziehung von Boden, Wuchsform etc. schließen die KartiererInnen auf die potentiell natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen Standorte Wildeinflussmonitoring (WEM): Mit Hilfe des Wildeinflussmonitoring werden mit einer konsensfähigen Methode österreichweit möglichst objektive Daten über Intensität und Entwicklung des Wildeinflusses erhoben. Das Wildeinflussmonitoring versteht sich als eine Ergänzung der bisher angewandten Monitoringverfahren (z.B. Vergleichsflächen, Österreichische Waldinventur) und soll diese nicht ersetzen. Das Wildeinflussmonitoring soll durch Information über die Intensität des Wildeinflusses als zusätzliche Entscheidungshilfe zur Vermeidung von bleibenden Wildschäden dienen. Wildruhezone (§ 33):Wildruhezone (Paragraph 33,): Zur Verhinderung waldgefährdender Wildschäden oder zur Erhaltung des Lebensraumes des Wildes kann die Behörde bestimmte Gebiete mit zeitlicher Begrenzung (zB. in der Zeit vom 01. November bis zum 30. April eines jeden Jahres) durch Verordnung zu Wildruhezonen erklären. Wildruhezonen dürfen von jagdfremden Personen nicht betreten werden (mit Ausnahme: Ausübung des Grundeigentums, Benützung von Straßen, Wandwegen, Schiabfahrten und Loipen und behördlich unbedingt nötige Maßnahmen). Beantwortung der Fragen aus forstfachlicher Sicht: 1. Liegen die Voraussetzungen („muss Wild während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns gefüttert werden, damit keine untragbaren Schäden entstehen?“) für die Untersagung der gegenständlich vorgeschriebenen Wildfütterung aus forstfachlicher Sicht vor? Wenn ja, weshalb? Das „muss“ bezieht sich im Jagdgesetz § 43 Abs 2 nur auf das Rotwild – im Bereich des Fütterungsverbotes im S ist zu 90% Rotwildrandzone betroffen, hier darf Rotwild nicht gefüttert werden. Das „muss“ bezieht sich im Jagdgesetz Paragraph 43, Absatz 2, nur auf das Rotwild – im Bereich des Fütterungsverbotes im S ist zu 90% Rotwildrandzone betroffen, hier darf Rotwild nicht gefüttert werden. Text kann weder in Word- noch in pdF-Format dargestellt werden! Soweit es zur Vermeidung von untragbaren Schäden erforderlich ist, muss Rotwild gefüttert, anderes Wild darf gefüttert werden. Da im Bereich des verfahrensgegenständlichen Gebietes bereits waldgefährdende Wildschäden festgestellt worden sind (siehe Frage 3), können diese durch eine Fütterung nicht mehr verhindert werden. D.h. es liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung der Wildfütterung vor. 2. Welche Funktion kommt dem Wald in den ausgewiesenen Revierteilen zu? Rund 90% des Gebietes sind in der Gefahrenzonenplanung sogenannter „raumrelevanter Bereich“. Auf rund 75% der Fläche befinden sich Rote und Gelbe Gefahrenzonen, Braune Intensivzonen, Hinweis- und Vorbehaltsbereiche. Text kann weder in Word- noch in pdF-Format dargestellt werden! Die Gesamtfläche der verfahrensgegenständlichen Revierteile der Genossenschaftsjagd (GJ) S beträgt rund 460 ha. Insgesamt sind ca. 215 ha Wald (rund 50%) vom Fütterungsverbot betroffen, davon sind laut Waldentwicklungsplan B rund 45 ha Wirtschaftswald mit Schutzfunktion (20%), der Rest rund 170 ha (80%) ist Standortschutzwald mit Objektschutzwaldfunktion für das Siedlungsgebiet im S. Die Standortschutzfunktion ergibt sich aus dem zu Erosion neigenden Standort und der damit verbundenen Gefahr von Rutschungen/Vermurungen. Das Grundgestein ist hier durch Lockersedimente (Moränenmaterial) überlagert. Der geschlossene Wald stabilisiert durch die Durchwurzelung den Standort, transpiriert große Teile des Niederschlags und dämpft Abflussspitzen. Die Durchschnittsneigung der Fläche beträgt rund 44%, das Gelände ist stark kupiert mit etlichen Gräben durchzogen. 3. Sind in den ausgewiesenen Revierteilen waldgefährdende Wildschäden vorhanden? In welchem Ausmaß? Laut Vorarlberg Waldkarte sind hier im talnahen Bereich vor allem Edellaubmisch-, Buchen-, Buchen-Tannen-Fichtenwälder, Tannen-Fichten- und der Brandlattich-Fichtenwald vorhanden. Weiters gibt es Fichtenaufforstungen der Wildbach- und Lawinenverbauung, bzw. Fichteanflug aus Naturverjüngung – wobei der hohe Verbissdruck die Laubholzmischung unterdrückt hat. Die laubholzreichen Mischwälder auf der Sonnseite des S am K sind verbiss- und erosionsanfällig. Text kann weder in Word- noch in pdF-Format dargestellt werden! Die Rot- und Rehwildfreihaltung „Slawine-Mtobel“ (auf einer Fläche von 133
  2. ha)besteht seit 1993 und wurde fortlaufendend verlängert, weiters befindet sich fast unmittelbar zur Gemeindegrenze in B die Schalenwildfreihaltung „Swald“ (seit 2007). Auf D Gemeindegebiet befindet sich seit 1995 die Schalenwildfreihaltung „Wwald“ im gleichnamigen Schutzwaldsanierungsprojekt der Wildbach- und Lawinenverbauung. Begründet wurde die Einrichtung aller drei Freihaltungen damit, dass der Schutzwald in seinem Bestand durch Wildeinfluss gefährdet ist. D.h. es wurden bereits untragbare Wildschäden in diesen Gebieten festgestellt. Zur objektiven Beurteilung waldgefährdender Wildschäden dienen laut Jagdverordnung die Vergleichsflächen. Sie müssen in solcher Anzahl und an solchen Orten errichtet werden, dass bei den örtlich unterschiedlichen Verhältnissen ausreichende Kenntnisse über den Waldzustand mit und ohne Beeinflussung durch das Wild gewonnen werden können. Von den vorhandenen aktiven und inaktiven dreizehn Vergleichsflächen im verfahrensgegenständlichen Gebiet, weisen sieben einen untragbaren Wildeinfluss im Vergleichszeitraum von drei Jahren auf. Ausschlaggebend ist der starke Wildverbiss am vorhandenen Laubholz (Bergahorn, Vogelbeere, Buche und Esche und dem damit verbunden überschrittenen landeskulturell tragbaren Grenzwerten im Vergleich gezäunter mit ungezäunter Fläche. Die tiefwurzelnde Weißtanne wurde, trotz kartierter Tannenwaldgesellschaften, in der Verjüngung keine vorgefunden. Weiters befinden sich im mittelbaren Umkreis (im Radius 1,5 km Luftlinie) des Fütterungsverbotsbereiches drei Punkte des österreichischen Wildeinflussmonitorings, die ebenfalls bei der letzten Auswertung einen starken Wildeinfluss auf die Waldverjüngung aufweisen. Die Schutzfunktion des Waldes geht somit bedingt durch Wildeinfluss systematisch verloren und damit auch der Objektschutz für die darunter liegenden Objekte. Da auch im Brandlattich Fichtenwald starker Wildeinfluss durch Verbiss der Eberesche festgestellt worden ist, kommen auf der ganzen Fläche waldgefährdende Wildschäden vor. 4. Ist die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß (vgl ausgewiesene Revierteile) erforderlich?4. Ist die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß vergleiche ausgewiesene Revierteile) erforderlich? Fakt ist, dass es sich hier um das Gebiet oberhalb des Siedlungsraumes der Ortschaft S handelt, dass wie die Gefahrenzonenplanung schon zeigt, ohne stabilen Waldbestand durch Naturgefahren (Lawinen, Wildbäche, Rutschungen und Steinschlag) gefährdet ist. Im Jahre 2013 wurde die „Kfütterung“ behördlich untersagt, 2014 wurde in rund 180 m Entfernung die Fütterung „K“ errichtet. Eine Fütterung wird abgelehnt, dann wird auf dem nächsten Standort eine neue erstellt etc. Text kann weder in Word- noch in pdF-Format dargestellt werden! Um diese Vorgehensweise zu unterbinden bzw. abzukürzen ist die Ausweisung der gesamten Fläche die effizienteste Lösung (nach dem Leitsatz: Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten). In der Notzeit der Wildtiere bedeutet Ruhe Wohlbefinden.

§ 33

Abs 3 Jagdgesetz ist bei der Auswahl der Futterplätze darauf zu achten, dass das Wild möglichst wenig beunruhigt wird. Wie die Winterwanderweg-Kartierung zeigt, ist am K ein Netz an Rodelbahnen, Schneeschuhwanderwegen etc. vorhanden, weiters gibt es eine Schitalabfahrt. Bei der Fütterung „K“ ist eine ungestörte Nahrungsaufnahme nur beschränkt möglich – südlich der Fütterung ist eine Rodelbahn, die auch nachts befahren wird. Nördlich führt ein Schneeschuhwanderweg in ca. 80 m Entfernung vorbei. Bei einer Störung sucht das Rehwild Schutz im nahegelegenen Wald. Der Fütterungsstandort „K“ befindet sich oberhalb einer von der Wildbach- und Lawinenverbauung getätigten Aufforstung mit Dreibeinbockschutz.In der Notzeit der Wildtiere bedeutet Ruhe Wohlbefinden.

Paragraph 33, Absatz 3, Jagdgesetz ist bei der Auswahl der Futterplätze darauf zu achten, dass das Wild möglichst wenig beunruhigt wird. Wie die Winterwanderweg-Kartierung zeigt, ist am K ein Netz an Rodelbahnen, Schneeschuhwanderwegen etc. vorhanden, weiters gibt es eine Schitalabfahrt. Bei der Fütterung „K“ ist eine ungestörte Nahrungsaufnahme nur beschränkt möglich – südlich der Fütterung ist eine Rodelbahn, die auch nachts befahren wird. Nördlich führt ein Schneeschuhwanderweg in ca. 80 m Entfernung vorbei. Bei einer Störung sucht das Rehwild Schutz im nahegelegenen Wald. Der Fütterungsstandort „K“ befindet sich oberhalb einer von der Wildbach- und Lawinenverbauung getätigten Aufforstung mit Dreibeinbockschutz. Direkt östlich an der Fütterungsverbotsfläche, nördlich des Güterweges S-W, ist die Wildruhezone „M“ mit der Rotwildfütterung T-D, an der vom zuständigen Waldaufseher, in einer Entfernung von rund zwei Kilometern, auch Rehwild beobachtet wurde. Hier würde sich in sicherer Entfernung zu diesen sensiblen Waldstandorten zB eine rotwildsichere Rehfütterung anbieten.

  1. Bitte nehmen Sie auch zum Beschwerdevorbringen (Punkt 2.3., S 7f der Beschwerde), soweit dies aus forstfachlicher Sicht relevant ist, Stellung. Gibt es wissenschaftlich bestätigte Zählmethoden beim Rehwild? – Zahlen sind nur „Schätzwerte“  tatsächlicher Bestand wird meist zu niedrig angeschätzt. „Selbst unter günstigsten Bedingungen, wie sie besonders bei Schneelage bestehen, sieht man an einem Tag, auch mit vielen Beobachtern, nie mehr als 50 Prozent des Rehwildbestandes“, schrieb sinngemäß Prof. C S schon
  2. Alle Experten, die sich mit Rehwild beschäftigen oder beschäftigt haben, bestätigen diese Aussage. Egal, ob es um Totalabschüsse nach vorheriger Zählung auf Inseln, eingezäunten Flugplätzen oder in Gatterrevieren ging. Zählungen und Strecke differierten bis zu 200 Prozent zugunsten der wirklich vorhandenen Rehe“ => Auszug aus dem Artikel Wild und Hund 11/2009 „Rehwild kann man nicht zählen“ von Dr K-H B.„Selbst unter günstigsten Bedingungen, wie sie besonders bei Schneelage bestehen, sieht man an einem Tag, auch mit vielen Beobachtern, nie mehr als 50 Prozent des Rehwildbestandes“, schrieb sinngemäß Prof. C S schon
  3. Alle Experten, die sich mit Rehwild beschäftigen oder beschäftigt haben, bestätigen diese Aussage. Egal, ob es um Totalabschüsse nach vorheriger Zählung auf Inseln, eingezäunten Flugplätzen oder in Gatterrevieren ging. Zählungen und Strecke differierten bis zu 200 Prozent zugunsten der wirklich vorhandenen Rehe“ => Auszug aus dem Artikel Wild und Hund 11 aus 2009, „Rehwild kann man nicht zählen“ von Dr K-H B. Text kann weder in Word- noch in pdF-Format dargestellt werden! „...Dies machte auch Dr. H S von der Wildbiologischen Station K, D, deutlich. Er referierte über „Eigene Ergebnisse populationsökologischer Studien an Rehen in K“. Dabei machte er klar, dass Rehwild schon bei einem Bewaldungsanteil von 30 bis 40 Prozent nicht mehr auch nur annährend genau gezählt werden kann. Im 1000 ha großen Versuchsrevier der Station K, bestehend aus 660 ha landwirtschaftlicher Fläche und zwei insgesamt 340 ha umfassenden Waldteilen, war ein Totalabschuss durchzuführen. Zuvor wurde der Rehwildbestand durch Jäger und Förster auf 70 Tiere mit einem Fehler von +/- 5 beziffert. Der anschließende Totalabschussversuch lieferte allerdings 213 Rehe und die Erfahrung, dass trotz intensivster Bemühungen bei der Jagd mit Hunden und Schrot, nicht alle Rehe zu kriegen waren. Der tatsächliche Bestand war um 200 Prozent höher als er durch die herkömmliche Zählung ermittelt wurde.“ (vgl. Wild & Hund Nr.7, 1975, S. 275).“Der anschließende Totalabschussversuch lieferte allerdings 213 Rehe und die Erfahrung, dass trotz intensivster Bemühungen bei der Jagd mit Hunden und Schrot, nicht alle Rehe zu kriegen waren. Der tatsächliche Bestand war um 200 Prozent höher als er durch die herkömmliche Zählung ermittelt wurde.“ vergleiche Wild & Hund Nr.7, 1975, S. 275).“ Ergänzend hat der Amtssachverständige über Fragen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Über Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Frage
  4. ergänzte der Amtssachverständige im Wesentlichen, dass er am 18.05.2016 mit dem zuständigen Waldaufseher E F einen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Anhand der Karte auf Seite 8 des Gutachtens (
  5. Grafik des Gutachtens vom 06.06.2016) erklärte der Amtssachverständige, dass er im Bereich der Freihaltung „Slawine-Mtobel“ vermehrt Rehwildlosung und Rehwildfährten vorgefunden habe. Er sei den ganzen Tag unterwegs gewesen. Der Ausgangspunkt des Lokalaugenscheines sei die Vergleichsfläche NR 01/23/051/03 gewesen, dann weiter zu den Vergleichsflächen NRn 01/23/022/01 und 01/23/022/03 bis zu den Vergleichsflächen NRn 01/23/023/02 und -/
  6. Teilstrecken seien sie mit dem Auto gefahren, teilweise seien sie die Strecken abgelaufen. Selbstverständlich sei er auch bei der errichteten Fütterungsstelle „K“ gewesen (sowie bei der Rotwildfütterung „T-D“). Ein weißer Punkt bei der Vergleichsflächen-NR (s
  7. Grafik des Gutachtens vom 06.06.2016) bedeute, dass keine Zweitaufnahme bzw keine Vergleichsaufnahme vorhanden sei. Weiter zeige die letzte Ziffer der Vergleichsflächen-NR die Generation der Vergleichsfläche an, so bedeute 01 „inaktiv“ und ersetze in der Folge „02“ „01“ und „03“ „02“. Die Karte (=
  8. Grafik des Gutachtens vom 06.06.2016) zeige die letzte aktuelle Auswertung, wobei die höchste Generation die aktive bzw die aktuelle Auswertung darstelle. Ein grüner Punkt bei der Vergleichsflächen-NR bedeute: „tragbar“ (im 3-Jahreszeitraum) und ein roter Punkt „untragbar“. Der Amtssachverständige hat beim Lokalaugenschein Lichtbilder aufgenommen und diese im Rahmen der Power-Point-Präsentation (PPP) vorgeführt. Zum Lichtbild Folien-NR 16 der PPP (Standort VFL-NR 01/23/051/03) hat der Amtssachverständige festgehalten, dass das Lichtbild einen Blick in die gezäunte Vergleichsfläche zeige, wohingegen das nächste Lichtbild (Folien-NR 17 der PPP) den Blick in die ungezäunte Vergleichsfläche zeige. Auf dem erstgenannten Lichtbild sehe man relativ hoch Himbeeren, zwei Bergahorn und eine Esche und zwar in der Höhe von 1,50 m plus. Auf dem zweitgenannten Lichtbild sehe man hingegen relativ starke Verbissschäden. So sehe man auch auf dem Lichtbild Folien-NR 18 der PPP einen komplett verbissenen Bergahorn. Über Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gab der Amtssachverständige an, dass dies sowohl Reh- als auch Rotwild gewesen sein könne, wobei dies verbissmäßig nicht unterscheidbar gewesen sei, dies sei auch nicht Fragestellung gewesen. Der Amtssachverständige hat über Frage weiters angegeben, dass er als Amtssachverständiger auch im Verfahren hinsichtlich der Untersagung des Futterplatzes „K“ gutachterlich tätig gewesen sei. Es sei festgestellt worden, dass untragbare Wildschäden im Bereich des Futterplatzes „K“ vorhanden gewesen seien. Über Frage des Rechtsvertreters, ob es sich um dasselbe Gebiet gehandelt habe, erklärte der Amtssachverständige, dass damals zu beurteilen gewesen sei, ob im Bereich des Futterplatzes untragbare Wildschäden vorlägen. Im gegenständlichen Fall sei der Bereich größer (vgl ausgewiesener Revierteil laut Lageplan vom 17.11.2014).Der Amtssachverständige hat über Frage weiters angegeben, dass er als Amtssachverständiger auch im Verfahren hinsichtlich der Untersagung des Futterplatzes „K“ gutachterlich tätig gewesen sei. Es sei festgestellt worden, dass untragbare Wildschäden im Bereich des Futterplatzes „K“ vorhanden gewesen seien. Über Frage des Rechtsvertreters, ob es sich um dasselbe Gebiet gehandelt habe, erklärte der Amtssachverständige, dass damals zu beurteilen gewesen sei, ob im Bereich des Futterplatzes untragbare Wildschäden vorlägen. Im gegenständlichen Fall sei der Bereich größer vergleiche ausgewiesener Revierteil laut Lageplan vom 17.11.2014). Über Frage der Verhandlungsleiterin stellte der Amtssachverständige klar, dass das Ergebnis der Vergleichsfläche ein punktuelles Ergebnis sei. Dieses werde im forstlichen Gutachten auf die ganze Fläche umgelegt und bilde auch die Basis für die Abschussplanung. Man könne also davon ausgehen, dass Verbissschäden nicht nur auf diese Punkte (Vergleichsflächen) beschränkt seien, sondern auf der ganzen Fläche solche (untragbaren) Verbissschäden vorhanden seien. Dies habe er auch so beim Lokalaugenschein festgestellt. Über Frage des Rechtsvertreters, wie der Amtssachverständige „untragbar“ definiere, gab dieser an, das sei die Überschreitung der Grenzwerte im WSKS-Verfahren von Dr. R. Im Übrigen führte der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass er zum Zweck einer Erneuerung des Schutzwaldes auf der gesamten Fütterungsverbotsfläche eine Schalenwildfreihaltung einrichten würde. Über Frage des Rechtsvertreters deponierte der Amtssachverständige, dass man dadurch den Wildbestand reduzieren und auch den Rotwildbestand stark reduzieren könnte. Über weitere Frage des Rechtsvertreters, ob es nicht besser wäre, durch die Fütterung im gegenständlichen Gebiet die untragbaren Schäden zu reduzieren, solange es sich dadurch nicht um eine Aufhege des Rehwildes handelte, antwortete der Amtssachverständige, dass durch die Fütterung „K“ das Rehwild an diesem Standort konzentriert werde. Wenn die Rehwildfütterung in die Wildfreihaltung „M“ verlegt würde, würde das Rehwild praktisch aus dem gegenständlichen Fütterungsverbotsgebiet hinausgezogen werden; konkret handle es sich hiebei jedoch um eine wildökologische Frage. Über Frage des Rechtsvertreters, ob sich die Verbiss-Situation im gegenständlichen Jagdgebiet in den letzten Jahren eher verbessert oder verschlechtert habe, erklärte der Amtssachverständige, dass man dies ausheben müsste (forstliche Gutachten seit 1991 usw); seinem Empfinden nach sei die Situation jedoch nicht besser geworden. Anhand der Vergleichsflächen „P“ und „K“ insistiert der Amtssachverständige, dass eine Verbesserung nicht ersichtlich sei. Der Rechtsvertreter weist darauf hin, dass zB im Jahr 2013 bei der Vergleichsfläche „K“ kein Verbiss angezeigt werde. Der Amtssachverständige macht dazu deutlich, dass es jedoch in den Jahren 2007 und 2010 zu Verbiss gekommen sei und zunächst abzuwarten sei, was 2016 herauskomme. Über Frage des Rechtsvertreters, nach welcher Methode der Amtssachverständige die beiden Zäune (Vergleichsflächen „P“ und „K“) ausgewählt habe, legt der Amtssachverständige dar, dass er einen Zaun aus einer reinen Fichtenwaldgesellschaft und den zweiten aus einer Laubmischwaldgesellschaft gewählt habe. Im Übrigen stellten bezüglich der verfahrensgegenständlichen Fläche die in der
  9. Grafik des Gutachtens vom 06.06.2016 abgebildeten Vergleichsflächen alle aktiven und inaktiven Vergleichsflächen dar. Die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß (vgl ausgewiesene Revierteile) sei aus forstfachlicher Sicht so erforderlich, dies insbesondere zur Verjüngung des Schutzwaldes und um eine „Salamitaktik“ zu unterbinden (vgl auch Punkt
  10. des Gutachtens, S 15f).Die Untersagung jeglicher Art von Schalenwildfütterung im vorgeschriebenen Ausmaß vergleiche ausgewiesene Revierteile) sei aus forstfachlicher Sicht so erforderlich, dies insbesondere zur Verjüngung des Schutzwaldes und um eine „Salamitaktik“ zu unterbinden vergleiche auch Punkt
  11. des Gutachtens, S 15f). Über Frage des Rechtsvertreters, ob die Fütterung im gegenständlichen Bereich nicht gegen untragbare Wildschäden sprechen würde, führte der Amtssachverständige nochmals aus, dass er dies nicht so sehe und er kein Beispiel kenne, wo eine Fütterung untragbare Schäden vermieden hätte; die einzige Möglichkeit sei ein Wildwintergatter. Über weitere Frage des Rechtsvertreters gibt er an, dass er im unmittelbaren Bereich („ca 20 m“) des errichteten Futterplatzes „K“ Wildschäden festgestellt habe; auch davon habe Lichtbilder. Er könne nicht sagen, ob diese [konkreten] Wildschäden untragbar seien, da er keinen Vergleich habe (vgl Methode des Dr. R zum Nachweis der Untragbarkeit).Über Frage des Rechtsvertreters, ob die Fütterung im gegenständlichen Bereich nicht gegen untragbare Wildschäden sprechen würde, führte der Amtssachverständige nochmals aus, dass er dies nicht so sehe und er kein Beispiel kenne, wo eine Fütterung untragbare Schäden vermieden hätte; die einzige Möglichkeit sei ein Wildwintergatter. Über weitere Frage des Rechtsvertreters gibt er an, dass er im unmittelbaren Bereich („ca 20 m“) des errichteten Futterplatzes „K“ Wildschäden festgestellt habe; auch davon habe Lichtbilder. Er könne nicht sagen, ob diese [konkreten] Wildschäden untragbar seien, da er keinen Vergleich habe vergleiche Methode des Dr. R zum Nachweis der Untragbarkeit). Zur Frage des Rechtsvertreters, wie weit der nächste untragbare Wildschaden von der Rehwildfütterung „K“ entfernt sei, erklärte der Amtssachverständige anhand der
  12. Grafik des Gutachtens vom 06.06.2016, dass der nächste untragbare Schaden (Vergleichsflächen-NR 01/23/022/01) etwa 1 km Luftlinie entfernt sei. Vom Rechtsvertreter befragt, ob Naturverjüngung im gesamten Bereich nicht vorkomme, antwortete der Amtssachverständige, dass Naturverjüngung schon vorkomme, aber eben starken Verbiss aufweise. Über Fragen des Rechtsvertreters zu Punkt
  13. des Gutachtens, deponierte der Amtssachverständige, dass er nicht von einer Lenkungsmaßnahme gesprochen habe, sondern von einem Alternativstandort für eine Rehwildfütterung. Es sei dort schon eine bestehende Rotwildfütterung vorhanden. Der Alternativstandort (Vorschlag) „M“ würde sich daher eher anbieten, als der Standort („K“) direkt im sensiblen Schutzwaldbereich. Über weitere Fragen gab der Amtssachverständige an, dass er damals im Jahr 2013 ein Gutachten betreffend die „K-Fütterung“ erstattet habe. Seiner Meinung nach sei die Wildschadenssituation im Vergleich zum Jahr 2013 gleich schlecht geblieben. Er könne auch nicht sagen, dass der Rot- und Rehwildbestand auf die Hälfte reduziert worden sei. Bei DI S handle es sich um einen Arbeitskollegen. Er, der Amtssachverständige, sei der Vertreter des Landes im Forstbereich für die Festlegung des Mindestabschusses für Rotwild (landesweit). Der Amtssachverständige hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vereinbarungsgemäß die Power-Point-Präsentation sowie die Lichtbilder des Augenscheins vom 18.05.2016 an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verhandlungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 07.06.2016 übermittelt bzw zur Verfügung gestellt. 4.
  14. Vom Beschwerdeführer wurde in der Folge ein von der Vorarlberger Jägerschaft, Bezirksgruppe B, in Auftrag gegebenes Gutachten des DI F R, W, vom 05.07.2016 in Vorlage gebracht. DI R hat in seinem Gutachten – auszugsweise – Folgendes ausgeführt: „
  15. EINLEITUNG 1.1 Auftraggeber Vorarlberger Jägerschaft; Bezirksgruppe B; in Vertretung Bezirksjägermeister M V; I F; IBezirksjägermeister M römisch fünf; römisch eins F; römisch eins 1.2 Beschreibung des Auftrages, Zeitplan Der Auftrag an die ÖPM Unternehmensberatung - allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger DI F R - lautet auf: „Sachverständige Beurteilung der behördlichen Untersagung des Betriebes einer Rehwildfütterung und eines beabsichtigten Fütterungsverbotes für Rehwild - hinsichtlich der forstlichen und jagdlichen Gegebenheiten - in der Genossenschaftsjagd S, Bezirk B, Vorarlberg.“ In diese Sachverständige Beurteilung sollen weiters einfließen: die Beurteilung des Gutachtens vom 28.04.2016 von Ing. C H, Amt der Vorarlberger Landesregierung, betreffend Feststellungen zu untragbarem Wildeinfluss auf den Wald sowie die Beantwortung der von RA MMag. Dr. T G formulierten Fragen vom 08.06.
  16. Auftragserteilung:
  17. Mai 2016 Befundaufnahme: 15.-
  18. Juni 2016 Sachverständige Beurteilung:
  19. Juli 2016
  20. BEFUND 2.1 Beschreibung der Befundaufnahme Die Befundaufnahme startete mit dem Aktenstudium der unter 2.
  21. angeführten Unterlagen, danach erfolgten Recherchen zur aktuellen Abwicklung behördlicher Gutachten nach § 16

(5)FG 1975 in Vorarlberg, zur Regelung und den Vorgaben betreffend die Wildfütterung und zu den Details des Vorarlberger WildSchadenKontrollSystems (WSKS). Die Befundaufnahme wurde durch eine Begehung in der GJ S am
  1. Juni 2016 (siehe 2.4 stichwortartige Zusammenfassung), im Beisein des Jagdschutzorgans R D, vertieft und die gewonnenen Erkenntnisse führten letztlich zur Erstattung der beauftragten „Sachverständigen Beurteilung“.Die Befundaufnahme startete mit dem Aktenstudium der unter 2.
  2. angeführten Unterlagen, danach erfolgten Recherchen zur aktuellen Abwicklung behördlicher Gutachten nach Paragraph 16,
(5)FG 1975 in Vorarlberg, zur Regelung und den Vorgaben betreffend die Wildfütterung und zu den Details des Vorarlberger WildSchadenKontrollSystems (WSKS). Die Befundaufnahme wurde durch eine Begehung in der GJ S am 15. Juni 2016 (siehe 2.4 stichwortartige Zusammenfassung), im Beisein des Jagdschutzorgans R D, vertieft und die gewonnenen Erkenntnisse führten letztlich zur Erstattung der beauftragten „Sachverständigen Beurteilung“. 2.2 Durchsicht folgender Unterlagen (…) 2.3 Grundlagen zur Befundungsfläche Die Genossenschaftsjagd S weist eine Gesamtfläche von rund 2.200 ha auf, der überwiegende Teil der Forstflächen ist als Schutzwald ausgewiesen. Die vom Auftrag betroffenen Bestände liegen auf der südexponierten Seite des Jagdgebietes und verlaufen in einer Seehöhe von 990 m bis 1400 m, die Hangneigungen betragen zwischen 45 % und 70 %. Als natürliche Waldgesellschaften liegen

Vorarlberger Waldkarte (Abruf VoGis am 17.06.2016) die Bestandestypen „Subalpine Sauerboden- Fichtenwälder“, „Bodensaure Fichten-Tannen-Wälder“ und „Nährstoffreiche Ahorn-Eschenwälder“ vor. Ing. C H, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Forstwesen, stellt laut Gutachten vom 28.04.2016 im Revierteil „K“ waldgefährdende Wildschäden nach § 49

(2)Vorarlberger Landesjagdgesetz in Verbindung mit § 37 der Vorarlberger Jagdverordnung fest und bezieht sich dabei auf Auswertungen des Vorarlberger Wildschadenkontrollsystems. Ing. H gelangt in weiterer Folge zur Erkenntnis, dass die Fütterung „K“ aufgrund „waldgefährdender“ Wildschäden aufzulassen ist und dass im gesamten Gebiet keine Rehwild-Notzeitfütterung mehr erfolgen soll. Diese Schlussfolgerungen im Gutachten sollen im Rahmen dieser Sachverständigen Beurteilung auf Plausibilität und Transparenz geprüft sowie gegebenenfalls Vorschläge für künftige Maßnahmen der Wildschadenprophylaxe abgeleitet werden.Die Genossenschaftsjagd S weist eine Gesamtfläche von rund 2.200 ha auf, der überwiegende Teil der Forstflächen ist als Schutzwald ausgewiesen. Die vom Auftrag betroffenen Bestände liegen auf der südexponierten Seite des Jagdgebietes und verlaufen in einer Seehöhe von 990 m bis 1400 m, die Hangneigungen betragen zwischen 45 % und 70 %. Als natürliche Waldgesellschaften liegen

Vorarlberger Waldkarte (Abruf VoGis am 17.06.2016) die Bestandestypen „Subalpine Sauerboden- Fichtenwälder“, „Bodensaure Fichten-Tannen-Wälder“ und „Nährstoffreiche Ahorn-Eschenwälder“ vor. Ing. C H, Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Forstwesen, stellt laut Gutachten vom 28.04.2016 im Revierteil „K“ waldgefährdende Wildschäden nach Paragraph 49,

(2)Vorarlberger Landesjagdgesetz in Verbindung mit Paragraph 37, der Vorarlberger Jagdverordnung fest und bezieht sich dabei auf Auswertungen des Vorarlberger Wildschadenkontrollsystems. Ing. H gelangt in weiterer Folge zur Erkenntnis, dass die Fütterung „K“ aufgrund „waldgefährdender“ Wildschäden aufzulassen ist und dass im gesamten Gebiet keine Rehwild-Notzeitfütterung mehr erfolgen soll. Diese Schlussfolgerungen im Gutachten sollen im Rahmen dieser Sachverständigen Beurteilung auf Plausibilität und Transparenz geprüft sowie gegebenenfalls Vorschläge für künftige Maßnahmen der Wildschadenprophylaxe abgeleitet werden. 2.4 Befundungen Begehungspunkt 1 Bei diesem Begehungspunkt handelt es sich um die WSKS-Fläche „K“; Vergleichsfläche Nummer 25; GPS-Koordinaten; Bilder 1-3 im Anhang.
  1. Waldkategorie: Nutzfunktion. Seehöhe 1460 m.
  2. Bestand gem. Vorarlberger Waldkarte und Waldhandbuch: Waldgesellschaft „Subalpine Sauerboden Fichtenwälder“. Als Hauptbaumart wird laut Waldhandbuch die Baumart Fichte ausgewiesen, als Mischbaumart der Potentiellen Natürlichen Waldgesellschaft die Eberesche. Der Bestand ist am Befundungspunkt überwiegend zweischichtig.
  3. Die Fläche ist als Standort „mittlerer“ Bonität zu befunden, die Bodenverhältnisse sind sauer bis sehr sauer mit hoher Rohhumusauflage.
  4. Die Fläche ist überwiegend mit Heidelbeere begrünt, was aufgrund Verdämmung der Keimung der Forstpflanzen nicht entgegen kommt.
  5. Ing. H bewertet den Wildeinfluss als untragbar. Behördlich gefordertes Verjüngungsziel lt. WSKS (Hochrechnung aus WSKS-Anleitung): 2.400 Pflanzen/ha, davon im Wirtschaftswald (Nutzfunktion überwiegt) mindestens 400 Pflanzen pro Zielbaumart und im Schutzwald (Schutzfunktion überwiegt) 800 Pflanzen/ha. Bei Auszählung der vorhandenen Pflanzen und der Altbäume bzw. verbliebenen Stöcke nach Schlägerungen scheint das geforderte Verjüngungsziel möglich.
  6. Die „Vergleichsfläche 25“ liegt oberhalb einer Forststraße in unmittelbarer Nähe eines Wanderweges/Erlebnisweges und ist somit entsprechenden Störungen ausgesetzt.
  7. Der ersichtliche Verbiss ist sowohl durch Rehwild als auch durch Rotwild verursacht. Die Mischbaumart Eberesche, die im WSKS als Strauchbaumart („Strauchverbiss“) genannt wird, da nur eine Hauptbaumart (Fichte) vorhanden ist, weist außerhalb des Zaunes einen starken mehrjährigen Leittriebverbiss auf. Innerhalb der ungezäunten Vergleichsfläche findet sich augenscheinlich eine hohe Anzahl an Fichten, auch als unverbissene Kadaververjüngung. Die Verjüngung der Hauptbaumart Fichte kann am Begehungspunkt mittelfristig durchaus als gesichert befundet werden, ebenso verjüngt sich die Eberesche ausreichend, sie wird lediglich in ihrer Entwicklung gehemmt - ein Überschreiten der landeskulturellen Grenzwerte scheint zur Zeit nicht gegeben. 2.
  8. Befundungen Begehungspunkt 2 Bei diesem Begehungspunkt handelt es sich um den Standort der gegenständlichen Fütterung „K“; GPS-Koordinaten; Bilder 4-8 im Anhang.
  9. Waldkategorie: Objektschutzwald. Seehöhe 1380 m.
  10. Bestand gem. Vorarlberger Waldkarte und Waldhandbuch: „Bodensaurer Fichten-Tannen Wald“. Die Fläche ist als Standort mit „mittlerer“ Bonität zu befunden. Die Bestände, die überwiegend Aufforstungsflächen darstellen, sind durchgehend einschichtig und aufgrund des Bestandesalters nicht verjüngungsnotwendig. In der unmittelbaren Umgebung sind keine Tannen im Altholz vorhanden und sind demnach künftig auch nicht in der Verjüngung gewährleistet, auch wenn ein Fichten-Tannen Wald ausgewiesen ist.
  11. Der Wildeinfluss ist am Bestandesrand zur Fütterung offensichtlich, eine Waldgefährdung besteht jedoch nicht. Der Verbiss ist punktuell und lässt zunehmend einen dichten Wald­Wiesen-Saum entstehen, der den wildökologischen Bedürfnissen des Rehwildes besonders entgegenkommt. Die umliegenden Bestände weisen keine erhöhte Verbissdisposition auf, ausgenommen die Aufforstungsfläche der Wildbach-/Lawinenverbauung (Dreibeinbockschutz) unterhalb der Fütterung. Diese WLV-Fläche wurde, wie in der Praxis allgemein üblich, mit Fichte aufgeforstet. Ein erhöhter Wildeinfluss auf die im Verband gesetzten Fichten ist nachweislich, bedingt derzeit jedenfalls aber keinen Totalausfall der Pflanzen sondern eine verzögerte Entwicklung. Vor einiger Zeit wurde zudem Bergahorn eingebracht, dieser jedoch gänzlich ohne Schutzmaßnahmen, sodass ein signifikanter Wildeinfluss offensichtlich ist und auch erwartet werden musste. Es ist fraglich, warum nicht bereits bei Einbringung des Bergahorns Einzelschutzmaßnahmen getroffen wurden.
  12. Die Fütterung ist auf einer Wiese im Bestandessaum situiert und für zumindest 10 Stück Rehwild ausreichend dimensioniert. Gegen das Eindringen von Rotwild ist die Fütterung verlattet.
  13. Der Standort und die Fütterungspraxis, die vom Jagdschutzorgan beschrieben wird, entsprechen sehr gut den wildbiologischen/wildökologischen Kriterien einer Rehwildfütterung: wildökologische Eignung (Ruhe, Klima, Sonne, geringer Windeinfluss, kein Kaltluftsee, Wiese mit Äsungsangebot, unmittelbare Einstandsnähe u.a.m.), forstliche Eignung (geringe Wildschadensanfälligkeit, verfügbares Verbissmaterial u.a.m.), Betreuung (kontinuierliche Futterbevorratung, kurzer Anlieferungsweg ohne Störung des Wildes u.a.m.), Futterqualität/-attraktivität (ausgewogen, strukturreich, frisch, ausreichende Menge, permanente Verfügbarkeit des Futters, keine Gefahr des Verderbens - lt. Jagdschutzorgan werden Luzerneheu, Luzernepellets und teilweise Apfeltrester vorgelegt).
  14. Gegen Norden und Osten befinden sich in einiger Entfernung zur Fütterung Liegenschaften bzw. verbaute Grundstücke, die jedoch den Fütterungsbetrieb während der Notzeit nicht stören. Einerseits ist aufgrund der Geländemorphologie teilweise ein direkter Sicht- und Lärmschutz gegeben, andererseits kann Rehwild solche Beunruhigungen gut einschätzen und es steht ihm bei unmittelbarer Gefahr der bereits beschriebene Bestandessaum bzw. Bestandesschatten als Deckung zur Verfügung, wodurch weitere Fluchtstrecken und damit verbundener Stress für das Rehwild gut vermieden werden. 2.
  15. Befundungen Begehungspunkt 3 Bei diesem Begehungspunkt handelt es sich um die WSKS-Fläche „Mtobel“; Vergleichsfläche Nummer 23; GPS-Koordinaten; Bilder 9-10 im Anhang.
  16. Waldkategorie: Objektschutzwald im Ertrag. Seehöhe 990 m.
  17. Bestand gem Vorarlberger Waldkarte und Waldhandbuch: „Ahorn-Eschenwald“ auf sehr nährstoffreichen Böden. Der Bestand ist mehrschichtig.
  18. Die Fläche ist als „wüchsiger“ Standort mit guter Bonität zu befunden. Der Altbestand ist mehrstufig und verjüngt sich durchwegs gut, abhängig jedoch von der teils starken Vergrasung/Verkrautung. Dies zeigt sich daran, dass sich nur dort, wo die Grasdecke bzw. die Krautschicht unterbrochen ist, Naturverjüngung einstellt.
  19. Entlang der ungezäunten (lt. Jagdschutzorgan nur durch die Behörde ausgewählten) Vergleichsfläche führt ein Rotwildwechsel, der Nahbereich der Vergleichsfläche ist aufgrund der Geländemorphologie (Hangkuppe) als attraktiver und augenscheinlich häufig frequentierter Rotwild­Einstandsbereich zu befunden. Der gesamte Bereich stellt einen hohen Besiedlungsanreiz für das Wild dar, sodass Verbiss-, Schäl­ und Fegeschäden hier jedenfalls zu erwarten sind. Die Vergleichsfläche ist aufgrund der genannten Faktoren keinesfalls repräsentativ für die Gesamtfläche von rund 200 ha.
  20. Das gegenständliche Gebiet ist als Freihaltung ausgewiesen. Diese scheint aufgrund der Geländemorphologie und der forstlichen Gegebenheiten als nahezu undurchführbar, eine Bejagung ist nahezu unmöglich.
  21. Bei Befundung des Wildeinflusses, der jedenfalls vorhanden ist, werden in Teilbereichen auch Einwirkungen durch Weidevieh augenscheinlich. Bei weiterer Begehung der Fläche fällt ein Weidezaun auf, der offensichtlich unzureichend ausgeführt ist und ein Ausdringen von Weidevieh wahrscheinlich macht (siehe Bild 10 im Anhang).
  22. Aufgrund des Vorkommens von Weidevieh im Bereich der Vergleichsfläche ist, auch wenn gem JagdVO in so einem Fall lediglich eine weitere Vergleichsfläche anzulegen ist, die Repräsentativität der Vergleichsfläche mehr als fragwürdig. Vor allem ältere Verbiss- als auch Schälschaden lassen sich nicht hinsichtlich Wild- oder Weidevieheinfluss differenzieren. Durch die offensichtliche Einwirkung von Weidevieh auf die Verjüngung/Waldvegetation führen die Bemühungen bzw. der Aufwand einer Freihaltung eindeutig ins Leere und bedarf es künftig behördlicher Auflagen/Einschränkungen des Weidebetriebes.
  23. BEFUNDUNGEN GUTACHTEN ING. C H 3.1 Anmerkungen hinsichtlich Begehungspunkt 1 Im Gutachten wird auf Seite 4 in Verbindung mit Seite 7 darauf hingewiesen, dass zur objektiven Beurteilung waldgefährdender Wildschäden § 37 der Vorarlberger Jagdverordnung heranzuziehen ist. Dementgegen steht jedoch die allgemein gebräuchliche, in allen anderen Bundesländern seitens der Landesforstdienste angewendete Richtlinie des Bundesministeriums für Land-, Forst-, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) von 1996, die auf § 16
(5)FG 1975 Bezug nimmt und definiert, ab wann eine „flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“ vorliegt und dementsprechend das Einschreiten des Forstaufsichtsdienstes erforderlich wird. Die Richtlinie gibt vor, dass eine Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses gutachterlich, standortsbezogen und nach den Kriterien Waldfunktion, Differenzierung Schäl- und Verbissschäden (einschließlich Fegeschäden), Flächenausmaß und Art der Gefährdung nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen ist. Ferner müssen auch Empfehlungen zur Hintanhaltung solcher Schäden gegeben werden. Konkret heißt es in der Richtlinie unter anderem, dass „in Wäldern, in denen die Schutzfunktion die Leitfunktion ist, eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Verbiss- oder Fegeschäden dann vorliegt, wenn durch jagdbare Tiere auf einer Fläche von zusammen mehr als 1 ha über 40 % der in diesem Bestand für die Funktionssicherung erforderlichen Pflanzen der Terminaltrieb in den letzten drei Jahren mehrfach verbissen wurde oder auf einer verjüngungsnotwendigen Waldfläche von mehr als 2.000 m² die natürliche Verjüngung weitgehend verhindert wird oder die Aufforstung weitgehend ausfällt. Eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Schälschäden liegt dann vor, wenn durch jagdbare Tiere auf einer Fläche von mehr als 2.000 m² Schälschäden in einem solchen Ausmaß verursacht wurden, dass die gegenwärtige Überschirmung durch ungeschälte Stämme 8/10 der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung nicht erreicht.“Im Gutachten wird auf Seite 4 in Verbindung mit Seite 7 darauf hingewiesen, dass zur objektiven Beurteilung waldgefährdender Wildschäden Paragraph 37, der Vorarlberger Jagdverordnung heranzuziehen ist. Dementgegen steht jedoch die allgemein gebräuchliche, in allen anderen Bundesländern seitens der Landesforstdienste angewendete Richtlinie des Bundesministeriums für Land-, Forst-, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) von 1996, die auf Paragraph 16,
(5)FG 1975 Bezug nimmt und definiert, ab wann eine „flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“ vorliegt und dementsprechend das Einschreiten des Forstaufsichtsdienstes erforderlich wird. Die Richtlinie gibt vor, dass eine Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses gutachterlich, standortsbezogen und nach den Kriterien Waldfunktion, Differenzierung Schäl- und Verbissschäden (einschließlich Fegeschäden), Flächenausmaß und Art der Gefährdung nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen ist. Ferner müssen auch Empfehlungen zur Hintanhaltung solcher Schäden gegeben werden. Konkret heißt es in der Richtlinie unter anderem, dass „in Wäldern, in denen die Schutzfunktion die Leitfunktion ist, eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Verbiss- oder Fegeschäden dann vorliegt, wenn durch jagdbare Tiere auf einer Fläche von zusammen mehr als 1 ha über 40 % der in diesem Bestand für die Funktionssicherung erforderlichen Pflanzen der Terminaltrieb in den letzten drei Jahren mehrfach verbissen wurde oder auf einer verjüngungsnotwendigen Waldfläche von mehr als 2.000 m² die natürliche Verjüngung weitgehend verhindert wird oder die Aufforstung weitgehend ausfällt. Eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch Schälschäden liegt dann vor, wenn durch jagdbare Tiere auf einer Fläche von mehr als 2.000 m² Schälschäden in einem solchen Ausmaß verursacht wurden, dass die gegenwärtige Überschirmung durch ungeschälte Stämme 8/10 der vor Schadenseintritt vorhandenen Überschirmung nicht erreicht.“ Das Gutachten von Ing. H berücksichtigt diese Richtlinie des BMLFUW nicht und stellt lediglich auf die undifferenzierte Befundung zweier (ungeeigneter) Vergleichsflächen ab. H führt aus, dass dreizehn „aktive“ und „inaktive“ Vergleichsflächen für die Bewertung der „Waldgefährdung“ herangezogen werden, wovon angeblich sieben einen untragbaren Wildschaden ausweisen. Eine nähere Beschreibung, Ausweisung und Verortung dieser für ihn Gutachten-relevanten Vergleichsflächen bleibt er jedoch schuldig. Zur Vergleichsfläche 25 „K“, die H herausgreift, ist anzumerken, dass diese alleine schon aufgrund ihrer Lage nahe einer Forststraße und eines Erlebnisweges nicht repräsentativ und als Vergleichsfläche ungeeignet ist. Durch die beiden Erschließungen nahe der Fläche ist mit entsprechenden Störungen zu rechnen, die zu einem höheren Wildeinfluss führen können. Die Vergleichsfläche 25 ist auch aufgrund ihrer Entfernung von ca. 1 km Luftlinie nicht als unmittelbarer Indikator für die gegenständliche Rehwildfütterung bzw. ein entsprechendes Fütterungsverbot aussagekräftig. Zur Vergleichsfläche 22 „P“, die H im Gutachten ins Treffen führt, ist anzumerken, dass diese Fläche einerseits nicht mehr „aktiv“ ist und demnach nicht mehr „repräsentativ“ ist (sowie andere „inaktive“ Flächen ebenfalls nicht repräsentativ sein können), und andererseits der Zaun der Fläche 22, nach Aussage von D, nicht mehr intakt ist, sodass Schalenwild jedenfalls in die gezäunte Fläche eindringen kann. Zur Repräsentativität der beiden genannten WSKS­Vergleichsflächen ist weiters festzuhalten, dass es sich dabei um andere Waldgesellschaften handelt als beim Bereich der gegenständlichen Fütterung „K“, weshalb auch diesbezüglich die Repräsentativität der Aussagen von H in Frage zu stellen sind. Zum WildSchadenKontrollSystem sei angemerkt, dass R et al
(2014)die in Österreich gebräuchlichen Kontrollsysteme verglichen haben und beim Vorarlberger System zu folgenden Schlüssen kommen: „es besteht beim WSKS die Gefahr, dass bei Wildproblemen respektive erhöhtem Wildeinfluss die forstlichen Einschätzungen und Sichtweisen überwiegen, da es meist zu keiner forstlich-jagdlichen Gesamtschau auf regionale wald- und wildökologische Entwicklungen kommt“. Es ist somit erforderlich und im Sinne des „Parteiengehörs“ auch eigentlich Bedingung, dass die Vergleichsflächen gemeinsam (Forstbehörde, Grundeigentümer und Jagdnutzungsberechtigter) ausgewählt werden bzw. Gutachten über eine „Waldgefährdung“ für die Parteien transparent und in deren Beisein erstellt werden, um alle Aspekte einer möglichen Waldgefährdung zu beleuchten und darauf aufbauend Maßnahmen zu treffen. Als wesentliche „Schwachstelle“ des WSKS erkennen die Autoren, dass Vergleichsflächen mit „guter“ bzw. „rascher“ Jungwuchsentwicklung alsbald dem Probeflächennetz entfallen (wenn dem Äser des Wildes entwachsen) und durch neue Vergleichsflächen ersetzt werden. „Wuchsbedingt schlechtere“ Flächen hingegen verbleiben im System und akkumulieren somit diese Ergebnisse. „Das schafft eine stetige negative Verzerrung der tatsächlichen Situation mit zunehmender Erhebungsdauer - Überschätzung des Wildeinflusses“, attestieren die Autoren. Weiters zeigt die Praxis, „dass die Vergleichsflächenpaare im kupierten Berggelände kleinräumig eher auf den relativ weniger steilen oder auch konvexen Geländeteilen angelegt werden, also auf jenen Gelände-Reliefformen, die für Schalenwild beliebte Wechselbereiche oder auch Aufenthaltsorte darstellen und demnach auch höherem Wildeinfluss ausgesetzt sind“. R stellt auch ganz deutlich klar, dass eine Vergleichsfläche niemals eine umfassende Untersuchung (Erhebung/Taxation ganzer Bestandesflächen) zum Nachweis einer flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbares Wild ersetzen kann. (…) Abschließend muss klargestellt werden, dass das bundesweite Wildeinflussmonitoring (WEM), das H zur Untermauerung der von ihm befundeten Wildschäden anführt, keinesfalls für eine derartige Aussage herangezogen werden kann. Das WEM legt für jeden Bezirk ein individuelles Raster fest, um mindestens 40 weidefreie Waldpunkte zu treffen. Findet man auf einem Rasterpunkt keine Verjüngung, so sucht man innerhalb von 200 m Umkreis die nächstgelegene Verjüngungsfläche. Durch dieses System erhält man zwar genügend Punkte/Flächen pro Bezirk, verliert aber den konkreten Flächenbezug (keine statistische Sicherheit). Das WEM kann also nur anteilsmäßige Aussagen über den Zustand der Verjüngung im Bezirk machen und die Entwicklung des Wildeinflusses (Entwicklungstendenz) von Aufnahmeperiode zu Aufnahmeperiode vergleichen, nicht aber die absolute Fläche oder das absolute Ausmaß des Verjüngungsdefizits oder gar einen Wildschaden diagnostizieren. Das Heranziehen der WEM­ Ergebnisse ist für jegliche Wildschadensbewertung oder die Feststellung einer „Waldgefährdung“ unzulässig! 3.2 Gutachten-Bezug zu Begehungspunkt 2 Die getätigten Befundungen zur gegenständlichen Fütterung attestieren, dass die Fütterung hinsichtlich der forstlichen und wildökologischen Eignung gut situiert ist. Sie ist nicht gänzlich einsichtig (gegen Norden befindet sich eine Hangkuppe, gegen Süden und Westen geschlossener Wald) und wenn die Fütterung auch zwischen Erschließungslinien (Wanderweg, Rodelbahn) liegt, was H als Problem sieht, sind die Störungen für das Standorttreue Rehwild als vernachlässigbar zu bewerten - es kann sich jedenfalls auf diese Störungen einstellen und das Wildschadensrisiko erhöht nicht. Ein signifikanter Wildeinfluss betrifft die unterhalb der Fütterung gelegene WLV-Aufforstungsfläche, die direkt oberhalb des von H angeführten Schneeschuh-Wanderweges bzw. der Rodelbahn situiert ist. Hier widerspricht sich das Gutachten H, denn die Störungen müssten demnach einen positiven Effekt hinsichtlich des Wildeinflusses aufgrund Vergrämung des Wildes von der Fläche haben. Der Wildeinfluss ist jedoch durchaus signifikant, was belegt, dass sich das Rehwild auf diese Beunruhigung einstellt. Im unmittelbaren Fütterungsbereich hingegen ist der Wildeinfluss vernachlässigbar (bzw. begünstigend für das Entstehen eines attraktiven Waldsaumes), sodass die Störungen durch den Wanderweg bzw. die Rodelbahn die Fütterungs- und Wildschadenssituation an der Fütterung nicht beeinflussen. Der Wildeinfluss im Bereich der WLV-Fläche wäre durch eine einfache und kostengünstige Maßnahme hintan zu halten gewesen, nämlich durch Einzelschutzmaßnahmen - z.B. Verstreichen der Fichten und Setzen von Schutzgittern für den Bergahorn. Hinsichtlich der Fütterungspraxis und -komponenten ist generell zwar ein erhöhtes Wildeinflussrisiko möglich, jedoch entspricht die von D angegebene Fütterungspraxis den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und ist damit eine optimale Lenkungsmaßnahme zur Vermeidung von Wildschäden. Zum Rehwildstand sei angemerkt, dass laut D höchstens sechs Stück Rehwild zur Notzeit die Fütterung frequentieren. Die Dimensionierung der Fütterung ist für diese Anzahl an Rehwild jedenfalls ausreichend und es wird innerartlicher Stress, der wiederum Wildschäden begünstigen kann, ausgeschlossen. Ein von H angestrebtes „generelles Fütterungsverbot“ ist, ebenso wie die beabsichtigte Auffassung der Fütterung „K“, als unzweckmäßig zu befunden, da das Rehwild dann nicht mehr gelenkt werden kann und sich willkürlich auch in sensiblen Schutzwaldbereichen verteilen würde. Der Effekt der Wildschadenprophylaxe würde damit umgekehrt werden. H führt in seiner Argumentation auch die Freihaltungszone „Mtobel“ an, die an das gegenständliche Gebiet angrenzt. Diese Freihaltezone hat nach Vorarlberger Waldkarte einen wesentlich höheren Anteil an verbissanfälligen Pflanzen, sie liegt zudem auch tiefer und begünstigt ein „Abwandern“ des Rehwildes in tiefere Lagen. Eine Freihaltung ist vor allem aufgrund der Geländemorphologie (Unzugänglichkeit für eine effektive Bejagung) und der forstlichen Gegebenheiten (geringe Sichtigkeit in den Beständen) nie gänzlich umsetzbar. Umso mehr kommt einer optimal betriebenen Notzeitfütterung, wenn diese in erforderlicher Anzahl und Verteilung erfolgt, eine große Bedeutung für die Wildschadensprophylaxe zu. H erwägt auch die Verlegung der Fütterung „K“ an den Standort „M“. Allein schon die Distanz zwischen den beiden Örtlichkeiten von ca. 1,5 km Luftlinie lässt erwarten, dass das Rehwild des Bereiches „K“ in der Notzeit den Ersatzstandort nicht aufsuchen sondern vielmehr in diesen Beständen bzw. auch den WLV-Flächen Wildschäden verursachen wird. 3.3 Sonstige Anmerkungen zum Gutachten H führt in seinem Gutachten aus, dass es nur ungenaue Schätzverfahren zur Ermittlung eines Wildstandes bzw. des Rehwildstandes gibt und solche Zahlen nicht repräsentativ sind. Dies ist nicht ganz korrekt und soll hier näher beleuchtet werden. Die Wissenschaft verfügt mittlerweile über praxiserprobte Methoden/Systeme zur qualifizierten Ermittlung oder zumindest hochwertigen Schätzung von Wildständen bei Rehwild und Rotwild. (…) Selbstverständlich gibt es (derzeit) kein Verfahren, das absolute Wildstandszahlen liefert, jedoch sind mit den angeführten Methoden wie beispielsweise auch (oder in Kombination) mit Rückrechnungen aus Winterzählergebnissen und Abschusszahlen (Grünvorlage vorausgesetzt) sehr genaue Annäherungen an einen tatsächlichen Wildstand möglich. Es muss aber auch klar gesagt werden, dass diese Systeme einerseits kostenintensiv sind und andererseits keine Lösung für tatsächliche Wildschadenprobleme liefern. Vielmehr ist bekannt, dass Wildschäden eines tiefreichenden Ansatzes bedürfen, der nicht nur den Wildstand sondern vielmehr die lebensraumbestimmenden Faktoren (Lebensraumressourcen und deren Verfügbarkeit, Wildschadendispositionen, Beunruhigungen und Störungen, Lebensraumverbesserungsmaßnahmen, Biotophegekonzeption, jagdliche Freihaltungen und Wildruhezonen u.a.m.) erfassen, um daraus eine gesamtheitliche Maßnahmenplanung zu entwickeln. Wildschäden können jedenfalls nicht alleine durch Abschussvorgaben und Fütterungseinschränkungen/-einstellungen, wie oftmals behördlich argumentiert, reduziert werden, es bedarf stets einer umfassenden Ursachenanalysen und integralen Maßnahmenplanungen. 4. FRAGENBEANTWORTUNG DR. G Dr. T G ersucht mit Schreiben vom 08.06.2016 um Beantwortung folgender Fragen betreffend das Gutachten von Ing. C H. Ist das WKS System überhaupt für die Frage heranziehbar, ob aktuell untragbare Wildschäden vorliegen? Antwort: Die Zielsetzung des WSKS ist

§ 37(1) VO zum Vorarlberger Jagd

G die Bewertung „waldgefährdender Wildschäden“ durch „in erforderlicher Anzahl errichteter Vergleichsflächen“. Es wird eine Probefläche pro 50 ha verjüngungsfähigem Standort bzw. beginnender Waldverjüngung vorgegeben. Diese Maßgabe kann jedoch nur schwer für die Feststellung waldgefährdender Wildschäden herangezogen werden, weil eine Probefläche pro 50 ha Waldfläche nicht ausreichend repräsentativ ist. Eine qualifizierte Befundung einer „flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“

§ 16

(5)FG 1975 kann entsprechend dem Stand der Technik/Wissenschaft nur durch ein Stichprobenverfahren (mit fixem Stichprobenraster) erfolgen, durch welches eine größtmögliche statistische Genauigkeit aufgrund der gleichmäßigen Verteilung der Rasterpunkte über die Fläche gegeben ist. Das BMLFUW hat 1996 eine detaillierte Richtlinie für die Landesforstdienste erlassen, wie bei einer vermuteten „Waldgefährdung“ vorzugehen ist. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu den Bewertungen des Systems durch R et al
(2014)finden sich unter Punkt 3.1.Antwort: Die Zielsetzung des WSKS ist

Paragraph 37,

(1)VO zum Vorarlberger JagdG die Bewertung „waldgefährdender Wildschäden“ durch „in erforderlicher Anzahl errichteter Vergleichsflächen“. Es wird eine Probefläche pro 50 ha verjüngungsfähigem Standort bzw. beginnender Waldverjüngung vorgegeben. Diese Maßgabe kann jedoch nur schwer für die Feststellung waldgefährdender Wildschäden herangezogen werden, weil eine Probefläche pro 50 ha Waldfläche nicht ausreichend repräsentativ ist. Eine qualifizierte Befundung einer „flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“

Paragraph 16,

(5)FG 1975 kann entsprechend dem Stand der Technik/Wissenschaft nur durch ein Stichprobenverfahren (mit fixem Stichprobenraster) erfolgen, durch welches eine größtmögliche statistische Genauigkeit aufgrund der gleichmäßigen Verteilung der Rasterpunkte über die Fläche gegeben ist. Das BMLFUW hat 1996 eine detaillierte Richtlinie für die Landesforstdienste erlassen, wie bei einer vermuteten „Waldgefährdung“ vorzugehen ist. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu den Bewertungen des Systems durch R et al
(2014)finden sich unter Punkt 3.
  1. Ist das vorliegende Gutachten aus Ihrer Sicht überhaupt schlüssig? Antwort: Das Gutachten H ist insofern nicht schlüssig, da es an der nötigen Transparenz mangelt und nur in sehr geringem Maß nachvollziehbar ist, siehe hierzu Punkt
  2. Ist aus den dargelegten Protokollen des WSKS nicht ersichtlich, dass sich die Wildschadenssituation überhaupt sogar verbessert hat? Antwort: Auch wenn sich die Wildschadensituation innerhalb der Vergleichsflächen mit negativem Wildeinfluss geringfügig verbessert hat, so ist diese entsprechend den Schwellenwerten des WSKS zurzeit dennoch als „untragbar“ zu klassifizieren. Hierbei muss jedenfalls abgewogen werden, wie sich der Wildstand, der Jagddruck, das Nahrungsangebot auf der gesamten Fläche und vor allem die Störungen/Beunruhigungen und auch die forstliche Bewirtschaftung in den letzten Jahren verändert haben. Eine WSKS-Fläche ersetzt, wie bereits erwähnt, niemals eine umfassende Befundung in Form eines Stichprobenverfahrens und ist damit eher ein Hinweisgeber/Indikator für die Entwicklung des Wildeinflusses. Im Rahmen des WSKS erfolgt keine Ursachenanalyse und keine Maßnahmenplanung zur Wildschadenprophylaxe. Herr Ing. C H hat in der mündlichen Gutachtenserörterung ausgesagt, dass er nicht feststellen konnte, ob die untragbaren Schäden durch Rot- oder Rehwild verursacht wurden. Ist es möglich, dies gutachterlich zu unterscheiden? Antwort: Es ist durchaus möglich, den Verbiss von Rehwild und Rotwild zu differenzieren, beispielsweise anhand der Höhe des Verbisses und seiner Jahreszeitlichkeit, anhand der Verteilung des Verbisses auf der Fläche, anhand wildökologischer Biotopparameter und Losungs- und Lagerplatznachweisen. Können Sie (aktuelle und nicht veraltete) untragbare Wildschäden im Rahmen eines von Ihnen noch durchzuführenden Lokalaugenscheins ausschließen? Ing. H bestätigte, dass er bei seinem Lokalaugenschein Rehwildlosung gefunden habe. Eine genaue Lokalisierung könne er jedoch nicht mehr vornehmen. Antwort: Bei Schälschäden ist eine Datierung des Schadenseintrittes in Jahren ganz gut möglich, bei Verbissschäden ist eine solche Bestimmung jedoch äußerst schwierig, insbesondere da Laubholz einen Verbiss meist gut ausgleichen kann. So ist es bei jungen Pflanzen oftmals sehr schwierig oder nicht möglich, einen zwei- oder dreijährigen Verbiss zu differenzieren. Untragbare Wildschäden können im Rahmen eines einfachen Lokalaugenscheines nicht festgestellt werden, hierfür bedarf es eines qualifizierten Verfahrens (Stichprobenverfahren) nach detaillierten waldbaulichen Kriterien. Nach H komme Naturverjüngung zwar auf, werde jedoch stark verbissen. Antwort: Für die Waldverjüngung und -entwicklung spielen verschiedenste Einflüsse/Faktoren eine maßgebliche Rolle, so beispielsweise waldbauliche Standortsbedingungen, die waldbauliche Bewirtschaftung, das Vorhandensein fruktifikationsfähiger Altbäume, biotische und abiotische Einflüsse/Hemmnisse und vieles andere mehr. Entscheidend ist auch die waldbauliche Zielsetzung des Grundeigentümers. Wenn ein Grundeigentümer z.B. einen Fichten-Tannen-Wald wählt, wird ihn der Ausfall (durch biotische oder abiotische Faktoren) von sonst wünschenswerten Nebengehölzen nicht stören, oder er pflegt diese Nebengehölze sogar heraus. Andererseits kann der Wunsch nach einem Fichten-Tannen Bestand auch Aufforstungsmaßnahmen von Tanne bedingen, wenn Tanne im Altholz nicht vorhanden ist und eine natürliche Verjüngung dieser somit nicht zu erwarten ist. Zur Aussage von H ist klarzustellen, dass ein signifikanter Verbiss erst anhand eines Stichprobenverfahrens nachgewiesen werden kann. Erst dadurch wird deutlich, wie viele Pflanzen je Baumart und Mischungsverhältnis auf der Fläche (durch Hochrechnung der Stichprobenpunkte) vorhanden sind, wie viele davon geschädigt und ungeschädigt sind und ab wann ein „Wildschaden“ oder eine „Waldgefährdung“ eintritt. Dies ist nur der Fall, wenn nicht mehr ausreichend unverbissene Pflanzen nach waldbaulicher Notwendigkeit vorhanden sind, wobei diese Notwendigkeit je nach Standörtlichkeit, Verjüngungserfordernis und anderem mehr variiert oder wofür es in vielen Bundesländern eine generelle Landesvorgabe gibt - in Vorarlberg gibt es eine solche landeskulturelle Vorgabe nicht. Ing. H bestätigt außerdem, dass er bei der Fütterungsauflassung „K“ im Jahr 2013, bei der er ebenfalls gutachterlich tätig war, keine Verbesserung des Schadensbildes feststellen konnte. Auf meine Frage, wie dies sein könne, wenn im selben Zeitraum der Rot- und Rehwildbestand nahezu halbiert wurde, konnte er keine Antwort liefern. Antwort: Für eine solche Abklärung der Schadensentwicklung wäre wiederum ein Stichprobenverfahren notwendig, denn eine WSKS­Vergleichsfläche pro 50 ha Waldfläche kann einen Gesamtbestand nicht adäquat abbilden – der Wildeinfluss am/um den Vergleichspunkt kann sich nicht verändert haben, wohl aber der Wildeinfluss auf der überwiegenden Fläche. Bezogen auf die aufgelassene Fütterung „K“ ist anzumerken, dass jedenfalls untersucht werden sollte, ob ein erhöhter Wildeinfluss vorliegt und dieser trotz oder wegen der Auflassung der Fütterung in dieser Form gegeben ist. Die Auflassung der Fütterung kann, auch bei Absenkung des Wildstandes, mehr Wildschäden provoziert als reduziert haben - diese Einschätzung ist ohne genaue Bewertung der Fläche nicht möglich. Können durch die aktuelle Wildfütterung sämtliche durch Rehwild verursachte untragbare Wildschäden vermieden werden? Antwort: Es ist davon auszugehen, dass durch die derzeit gepflogene, qualifizierte Notzeitfütterung „untragbare Wildschäden“ durch Rehwild jedenfalls vermieden werden. Ein „biotoptragfähiger Wildeinfluss“ (also kein Wildschaden) ist nicht zu vermeiden und stellt auch kein Hemmnis für die Waldentwicklung dar oder kann diese sogar begünstigen. Das Beispiel der gegenständlichen Fütterung „K“ zeigt deutlich, dass durch eine entsprechende Lenkung des Rehwildes dessen flächige Verteilung im Raum und in gefährdeten Schutzwaldbereichen vermieden wird. Dass der Wildschaden auf der WLF-Fläche unterhalb der Fütterung „K“ auf vernachlässigte Schutzmaßnahmen zurückzuführen ist, wurde bereits ausgeführt. Ing. H schlägt eine Rehwildfütterung bei der Rotwildfütterung „M“ vor. Weshalb er diesen Standort gegenüber dem jetzigen Standort bevorzugt, konnte er ebenfalls nicht darlegen. Antwort: Der Standort „M“ ist aufgrund der Entfernung von rund 1,5 km Luftlinie zur gegenständlichen Fütterung „K“ nicht sinnvoll und es ist davon auszugehen, dass das Standorttreue Rehwild des Bereiches „K“ einen solch weit entfernten neuen Fütterungsstandort nicht annehmen wird. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass sich das Rehwild des derzeitigen Fütterungsstandortes großräumiger verteilt und Wildschäden dadurch provoziert werden.
  3. SACHVERSTÄNDIGE BEURTEILUNG Aufgrund der durchgeführten Befundungen wird folgende Sachverständige Beurteilung getroffen:
  4. Die seitens der Forstbehörde herangezogenen Vergleichsflächen zur Befundung einer Waldgefährdung sowie die Feststellungen zur Waldgefährdung selbst sind unzureichend und nicht repräsentativ. Das Heranziehen der Ergebnisse des bundesweiten Wildeinflussmonitorings zur Untermauerung einer allfälligen Waldgefährdung ist unzulässig, dieses System kann keine Aussagen zu Wildschäden treffen sondern nur die Tendenz des Wildeinflusses im jeweiligen politischen Bezirk aufzeigen. Eine fachlich objektive und repräsentative Bewertung des Wildschadensniveaus eines Gebietes erfolgt anerkannter Weise mittels eines Stichprobenverfahrens (mit fixem Stichprobenraster), die Feststellung einer Waldgefährdung üblicherweise an Hand der Richtlinie des BMLFUW von 1996, die genau vorgibt, ab wann eine „flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“ vorliegt - diese detaillierten Systeme/Verfahren wurden in der GJ S nicht angewendet.
  5. Die behördlichen bzw. gutachterlichen Aussagen zur Untersagung der Rehwildfütterung „K“ wie auch zur Untersagung einer generellen Notzeitfütterung im Gebiet der GJ S sind fachlich nicht haltbar, ein generelles Verbot der Notzeitfütterung führt letztlich zu einer Erhöhung des Wildschadenrisikos. Vielmehr stellt eine wildbiologisch/wildökologisch richtige Notzeitfütterung, wie in der GJ S bisher praktiziert, jedenfalls eine qualifizierte Lenkungsmaßnahme dar, um das Schadensrisiko in wildschadendisponierten Beständen zu senken und Wildschäden zu vermeiden.
  6. Im Sinne des rechtlich zustehenden „Parteiengehörs" (siehe § 8 sowie § 45
(3)AVG) sollte gewährleistet sein, dass die Forst­/Behörde alle beteiligten Parteien, also Grundeigentümer und Jagdnutzungsberechtigte, nicht nur bei der Auswahl von Vergleichsflächen sondern auch bei der Feststellung einer „flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“

§ 16(5) FG 1975 einbindet.3.

Im Sinne des rechtlich zustehenden „Parteiengehörs" (siehe Paragraph 8, sowie Paragraph 45,

(3)AVG) sollte gewährleistet sein, dass die Forst­/Behörde alle beteiligten Parteien, also Grundeigentümer und Jagdnutzungsberechtigte, nicht nur bei der Auswahl von Vergleichsflächen sondern auch bei der Feststellung einer „flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“

§ 16(5) FG 1975 einbindet.

  1. Die Gesamtsituation ist im verfahrensgegenständlichen Gebiet äußerst komplex und wird langfristig nur durch ein integrales, forstlich-jagdliches Bewirtschaftungskonzept zu lösen sein. Die bisherigen behördlichen Forderungen in der GJ S zur Verminderung des Wildeinflusses knüpfen vorwiegend an ein Fütterungsverbot, die Auflassung von Fütterungen und die Ausweisung von Freihaltungen an - diese jeweils solitären Maßnahmen sind sicherlich nicht zielführend für eine nachhaltige Wildschadenprophylaxe. Es sollte künftig erwogen werden, weitere Lenkungsmaßnahmen für das Wild und insbesondere für das Standorttreue Rehwild zu etablieren. Dabei ist tunlichst auf einen integralen Projektansatz abzustellen, der alle wildschadenbegünstigenden Faktoren (forstliche Bewirtschaftung, Landwirtschaft und Viehhaltung, Tourismus, Freizeitnutzung, Raumplanung, Wildbach-/Lawinen-Dienst u.a.) adäquat berücksichtigt. Ein daraus entwickeltes Konzept sollte jedenfalls umfassen (exemplarisch): Forstliche Bewirtschaftung: (…) Forstschutz: (…) Tourismus, Naturnutze,. Raumplanung: (…) Jagdstrategie: (…) Abschussquote/-erfüllunq: (…) Stichprobenverfahren: (…) Kommunikation: (…).“ Im Anhang des Gutachtens finden sich unter Punkt
  2. zudem Literaturhinweise und ein Fotonachweis (Bild 1 bis 11). 4.
  3. Der Beschwerdeführer hat zum Privatgutachten mit Schriftsatz vom 15.07.2016 zusammengefasst vorgebracht, dass DI R zum Ergebnis komme, dass die von Ing. H herangezogenen WSKS-Vergleichsflächen unzureichend und nicht repräsentativ seien. Zudem entsprächen sie nicht dem festgehaltenen Ergebnis von Ing. H. Das Heranziehen der Ergebnisse des bundesweiten Wildeinflussmonitorings zur Untermauerung einer allfälligen Waldgefährdung sei unzulässig und könne keine Aussagen zu Wildschäden treffen. Als wesentlich hervorzuheben sei, dass von Ing. H die Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere

§ 16

Abs 5 Forstgesetz des Bundesministeriums für Land-, Forst-, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) von 1996, völlig außer Acht gelassen werde. Die genannte Richtlinie gebe im Detail vor, wie eine Gefährdung des forstlichen Bewuchses gutachterlich, standortbezogen und nach den Kriterien Waldfunktion, Differenzierung Schäl- und Verbissschäden (einschließlich Wegeschäden), Flächenausmaß und Art der Gefährdung nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen sei. Das Gutachten von Ing. H stelle lediglich auf die undifferenzierte Befundung von drei ungeeigneten WSKS-Vergleichsflächen ab.Als wesentlich hervorzuheben sei, dass von Ing. H die Richtlinie zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere

Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz des Bundesministeriums für Land-, Forst-, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) von 1996, völlig außer Acht gelassen werde. Die genannte Richtlinie gebe im Detail vor, wie eine Gefährdung des forstlichen Bewuchses gutachterlich, standortbezogen und nach den Kriterien Waldfunktion, Differenzierung Schäl- und Verbissschäden (einschließlich Wegeschäden), Flächenausmaß und Art der Gefährdung nachvollziehbar und schlüssig zu beurteilen sei. Das Gutachten von Ing. H stelle lediglich auf die undifferenzierte Befundung von drei ungeeigneten WSKS-Vergleichsflächen ab. Im Ergebnis sei es auf Basis des Gutachtens von Ing. H nicht möglich, den behaupteten tatsächlichen waldgefährdenden Wildschaden im betreffenden Gebiet objektiv festzustellen und hätte die Behörde

Richtlinie des BMLFUW zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere

§ 16

Abs 5 Forstgesetz ein Stichprobenverfahren (mittels fixem Stichprobenraster) heranziehen müssen. Dieses Stichprobenverfahren werde in ganz Österreich zur Beurteilung herangezogen, auch die herrschende Rechtsprechung zitiere die angesprochene Richtlinie immer wieder bei der objektiven Beurteilung von Wildschäden. Im gegenständlichen Fall sei daher die Frage, ob untragbare Wildschäden vorlägen, nach der gültigen Richtlinie zu beurteilen. Dies sei nicht erfolgt. Eine WSKS-Fläche, die darüber hinaus im Jahr 2013 aufgenommen worden sei, ersetze niemals eine umfassende objektive und aktuelle Befundung in Form eines Stichprobenverfahrens. Zudem wäre es aus Sachverständigensicht möglich, beim Verbiss zwischen Reh- und Rotwild zu differenzieren (s S 14 des Gutachtens).Im Ergebnis sei es auf Basis des Gutachtens von Ing. H nicht möglich, den behaupteten tatsächlichen waldgefährdenden Wildschaden im betreffenden Gebiet objektiv festzustellen und hätte die Behörde

Richtlinie des BMLFUW zur Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere

Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz ein Stichprobenverfahren (mittels fixem Stichprobenraster) heranziehen müssen. Dieses Stichprobenverfahren werde in ganz Österreich zur Beurteilung herangezogen, auch die herrschende Rechtsprechung zitiere die angesprochene Richtlinie immer wieder bei der objektiven Beurteilung von Wildschäden. Im gegenständlichen Fall sei daher die Frage, ob untragbare Wildschäden vorlägen, nach der gültigen Richtlinie zu beurteilen. Dies sei nicht erfolgt. Eine WSKS-Fläche, die darüber hinaus im Jahr 2013 aufgenommen worden sei, ersetze niemals eine umfassende objektive und aktuelle Befundung in Form eines Stichprobenverfahrens. Zudem wäre es aus Sachverständigensicht möglich, beim Verbiss zwischen Reh- und Rotwild zu differenzieren (s S 14 des Gutachtens). Wesentlich sei auch die Aussage des Sachverständigen, dass davon auszugehen sei, dass durch die derzeit gepflogene, qualifizierte Notzeitfütterung „untragbare Wildschäden“ durch Rehwild jedenfalls vermieden werden könnten (s S 16 des Gutachtens). Das Landesverwaltungsgericht bzw die belangte Behörde habe den Sachverhalt zur objektiven Bewertung des tatsächlichen Wildeinflusses zu ermitteln. Durch das vorliegende Sachverständigengutachten von DI R zur objektiven Bewertung des tatsächlichen Wildeinflusses sei eindeutig, dass dazu das Gutachten von DI H nicht geeignet sei. Vielmehr sei der Nachweis erbracht worden, dass die Auflassung der Rehwildfütterung „K“ künftig untragbare Schäden herbeiführen werde und im Gebiet untragbare Schäden vermeide. Das Gutachten von DI S und DI R würden dies eindeutig belegen. Sollte das Landesverwaltungsgericht diese Ansicht nicht teilen, verlange der Beschwerdeführer, dass zumindest das von DI R beschriebene Stichprobenverfahren mit fixem Stichprobenraster auf Grundlage der oa Richtlinie des BMLFUW herangezogen werde, welches hiermit in eventu vom Beschwerdeführer beantragt werde. Der Beschwerdeführer wolle ausschließlich ein ordentliches Ermittlungsverfahren, das objektiv den Sachverhalt/Wildschaden erfasse. Bis dato sei kein nach den Grundsätzen lege artis objektivierbarer waldgefährdender Wildschaden festzustellen. Sollte das Landesverwaltungsgericht bzw die belangte Behörde zur Auffassung gelangen, dass das notwendige objektive Stichprobenverfahren durchzuführen sei, so stelle sich der gerichtlich beeidete Sachverständige DI R gerne zur Verfügung. 4.

  1. Zum Gutachten von DI R vom 05.07.2016, welches samt Schriftsatz vom 15.07.2016 dem forsttechnischen Amtssachverständigen zur Stellungnahme übermittelt wurde, hat der forsttechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 19.08.2016 ergänzend wie folgt ausgeführt: „Grundsätzlich wird festgehalten, dass Vorarlberg mit dem Wildschaden-Kontrollsystem (WSKS) österreichweit eine Vorreiterrolle eingenommen hat. Es gibt in keinem anderen Bundesland ein solch dichtes Netz an Vergleichsflächen wie bei uns. Laut Vorarlberger Jagdgesetz § 49 Abs. 2 ist das WSKS zur Feststellung waldgefährdender Wildschäden heranzuziehen.„Grundsätzlich wird festgehalten, dass Vorarlberg mit dem Wildschaden-Kontrollsystem (WSKS) österreichweit eine Vorreiterrolle eingenommen hat. Es gibt in keinem anderen Bundesland ein solch dichtes Netz an Vergleichsflächen wie bei uns. Laut Vorarlberger Jagdgesetz Paragraph 49, Absatz 2, ist das WSKS zur Feststellung waldgefährdender Wildschäden heranzuziehen. Die Fragebeantwortung bezog sich auf waldgefährdende Wildschäden nach dem Vorarlberger Jagdgesetz und nicht nach § 16 (Waldverwüstung) des Forstgesetzes, bei der die von R genannte Richtlinie zur „Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“ angewandt werden soll.Die Fragebeantwortung bezog sich auf waldgefährdende Wildschäden nach dem Vorarlberger Jagdgesetz und nicht nach Paragraph 16, (Waldverwüstung) des Forstgesetzes, bei der die von R genannte Richtlinie zur „Beurteilung der flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“ angewandt werden soll. Die Feststellung der waldgefährdenden Wildschäden beruht nicht allein auf zwei WSKS-Flächen, sondern auf den langjährigen Auswerteergebnisse aller WSKS Flächen im verfahrensgegenständlichen Gebiet und einer Begehung des Gebietes am 18.05.2016 in Begleitung des zuständigen Waldaufsehers E F, bei der sich auf der Fläche der starke Wildeinfluss bestätigt hat. Da mir die Verhandlungsniederschrift vom 07.06.2016 nicht vorliegt, kann auf die „Fragebeantwortung“ nur aus dem Gedächtnis Stellung genommen werden. „Sachverständigen Beurteilung“ von DI F R: - Die Fläche „Kwald“ wurde nicht als „untragbar“ bewertet, ganz im Gegenteil diese Fläche ist „tragbar“, wie aus den Unterlagen Zahl: Vc-04.07.01-210 vom 06.06.2016 (Seite 12 – Vergleich 2013-2010) ersichtlich ist. Auch R hat hier in seiner Beurteilung einen starken mehrjährigen Leittriebverbiss auf die Eberesche festgestellt. Im WSKS dient der starke Verbiss an der Eberesche als „Warnung“ und weist auf einen erheblichen Wildverbissdruck in reinen Fichtenwaldgesellschaften hin. Die Eberesche wird im WSKS nicht als Strauch sondern als Hauptbaumart gewertet. Sie dient bei reinen Nadelwaldgesellschaften als wichtiger Weiser zur Feststellung des Wildeinflusses. - Beim neuen Fütterungsstandort ist, wie R auch festgestellt, starker Wildeinfluss vor- handen auch bei Fichte, obwohl der Fichtenwald weniger verbissanfällig ist, wie ein Laubmischwald. Im unmittelbaren Bereich dieses Standortes treten in den verbissanfälligen Laubmischwaldgesellschaften waldgefährdende Wildschäden auf. Dies zeigen die langjährigen Auswertungen dieser WSKS Flächen und die Tatsache, dass hier schon über mehrere Jahre eine Wildfreihaltung eingerichtet worden ist. Die potentiell natürliche Waldgesellschaft beim Standort der Fütterung K ist der Heidelbeer Tannen-Fichtenwald. Das Nichtvorhandensein einer Tannenverjüngung kann man nicht auf das Fehlen der Tanne im Altbestand zurückzuführen. Tannensamen können bei günstigen Windverhältnissen kilometerweit verteilt und im Gebirge auch durch Vögel (Tannenhäher) verbreitet werden. - Der südlich angrenzende Wald beim Fütterungsstandort hat hohe Objektschutzwirkung, was die Verbauungen der Wildbach- und Lawinenverbauung zeigen. Auch hier ist wie R in seinen Ausführungen schreibt, ein starker Wildeinfluss erkennbar. - Auf Seite 6 der Beurteilung von R wird der Standort K „nach wildbiologischen/wildökologischen Kriterien als sehr gut beschrieben (Faktor Ruhe wird an erster Stelle genannt) und auf Seite 11 der Beurteilung wird auf den signifikanten Wildeinfluss unterhalb der Fütterung in der WLV-Aufforstungs- und Verbauungsfläche hingewiesen, was belegt, dass sich das Rehwild auf Beunruhigung (Schneeschuhwanderweg, Rodelbahn) einstellt“.  Standort ist beunruhigt, Rehwild sucht bei Störungen beim Futterstand Deckung im südlich gelegenen Objektschutzwald und verursacht dort Schäden. Laut § 44 (Futterplätze) Abs. 1 müssen Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach § 43 Abs. 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.Laut Paragraph 44, (Futterplätze) Absatz eins, müssen Futterplätze in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung über das Jagdgebiet eingerichtet werden, dass den Erfordernissen nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme und ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, dass das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird. Wenn das Thema Lenkung des Wildes durch Fütterung von der Jägerschaft als ein so wichtiger Faktor für die Wildschadensvermeidung dargestellt wird, ist eine rotwildsicher ausgeführte Rehwildfütterung in der mit Betretungsverbot belegter Wildruhezone „M“ wohl der einzige Weg, um das Rehwild aus den verfahrensgegenständlichen äußerst sensiblen Objektschutzwaldflächen oberhalb des Siedlungsgebietes herauszuhalten. Der Bereich um die derzeitigen Rotwildfütterung T-D-M ist Wirtschaftswald. - Dass die Aufforstungen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung allgemein nur mit Fichte gemacht werden, kann in Vorarlberg nicht bestätigt werden. In Vorarlberg werden durch die WLV auch verschiedenste Mischbaumarten in die Arbeitsfelder eingebracht. Das ist jedoch nur mit erhöhten Kosten für Schutzmaßnehmen gegen Wildverbiss möglich. - Zum Thema Bejagbarkeit der Freihaltung wird auf die Tatsache verwiesen, dass im Jagdjahr 2011/2012 über ein Duzend Hirsche in dieser Freihaltung erlegt worden sind.Zum Thema Bejagbarkeit der Freihaltung wird auf die Tatsache verwiesen, dass im Jagdjahr 2011 aus 2012, über ein Duzend Hirsche in dieser Freihaltung erlegt worden sind. - Die in der Beurteilung von R genannte Vergleichsfläche „P“ ist sehr wohl für die Periode 2013/2010 noch aktiv und hat einen untragbaren Wildeinfluss auf die Verjüngung ausgewiesen. Sogar die Auswertung 2016/2013 weist ein untragbares Ergebnis auf. Nach der Aufnahme 2016 wurde diese Vergleichsfläche „inaktiv“ gesetzt und die neue Fläche „Fwald“ erstellt.Die in der Beurteilung von R genannte Vergleichsfläche „P“ ist sehr wohl für die Periode 2013 aus 2010, noch aktiv und hat einen untragbaren Wildeinfluss auf die Verjüngung ausgewiesen. Sogar die Auswertung 2016 aus 2013, weist ein untragbares Ergebnis auf. Nach der Aufnahme 2016 wurde diese Vergleichsfläche „inaktiv“ gesetzt und die neue Fläche „Fwald“ erstellt. - Die genannten WEM Flächen liegen nicht im Nahbereich des verfahrensgegenständlichen Gebietes. Es sollte nur ein Hinweis sein, dass starker Wildeinfluss auch durch andere Verfahren in dieser Wildregion festgestellt worden ist. - Für die Feststellung waldgefährdender Wildschäden werden landeskulturelle und nicht betriebswirtschaftliche Parameter angesetzt. Zum in der Verhandlung auch angesprochenen Thema Rehfütterung und Rehwildaufhege ist hier ein Auszug aus der Kurzfassung des Vortrages vom Landeswildökologen DI H S bei der Rehwildtagung am 30.06.2012 in K „Rehwildsituation in Vorarlberg“, die im Internet unter www.XXX vollständig nachgelesen werden kann: Winterfütterungen forcieren Rehwilddichte in Gebirgsregionen Die Fütterung des Rehwildes hat in Vorarlberg vor allem in den schneereichen Gebirgsregionen, die von Natur aus über eine relativ geringe Winterbiotoptragfähigkeit verfügen, einen positiven Einfluss auf die Bestandesentwicklung bewirkt. Sowohl die Abschusskurven als auch die Berichte von Zeitzeugen über die Entwicklung der Rehwildbestände in diesen Regionen lassen eindeutig einen Zusammenhang zwischen Winterfütterung, Rehwildverbreitung und Rehwilddichte erkennen (Beispiel Wildregion 2.3.) … Seit einigen Jahren ist in Vorarlberg auf Grund der Schutzwaldbewirtschaftung eine auffallende Rücknahme von Rehwildfütterungen festzustellen. Positive Entwicklungen in der Waldverjüngung lassen gebietsweise durchaus einen Zusammenhang mit der Auflassung von Rehwildfütterungen und damit veränderte Rehwildverteilung und Rehwilddichtenaußerhalb der Vegetationszeit vermuten.“Seit einigen Jahren ist in Vorarlberg auf Grund der Schutzwaldbewirtschaftung eine auffallende Rücknahme von Rehwildfütterungen festzustellen. Positive Entwicklungen in der Waldverjüngung lassen gebietsweise durchaus einen Zusammenhang mit der Auflassung von Rehwildfütterungen und damit veränderte Rehwildverteilung und Rehwilddichten, außerhalb der Vegetationszeit vermuten.“ 4.
  2. Zu dieser ergänzenden Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen haben DI R mit Schreiben vom 06.09.2016 und der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.09.2016 Stellung genommen. Die Stellungnahme des DI R lautet hiebei – auszugsweise – wie folgt: „Ing. H weist in seinem Kommentar auf SEITE 1 (abermals) darauf hin, dass zur objektiven Beurteilung waldgefährdender Wildschäden § 49 II Vorarlberger Jagdgesetz sowie § 37 Vorarlberger Jagdverordnung heranzuziehen sind.„Ing. H weist in seinem Kommentar auf SEITE 1 (abermals) darauf hin, dass zur objektiven Beurteilung waldgefährdender Wildschäden Paragraph 49, römisch zwei Vorarlberger Jagdgesetz sowie Paragraph 37, Vorarlberger Jagdverordnung heranzuziehen sind. Stellungnahme: In meiner SV-Beurteilung vom 05.07.2016 habe ich ausführlich dargelegt, dass eine „Waldgefährdung“ bzw. „eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. § 16

(5)FG 1975 i.d.g.F.“ fachlich nicht ausreichend nach den von H genannten gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist. Ich habe hierzu auch auf den Ersteller des WSKS Herrn Prof. Dr. F R verwiesen, der eben genau diese (wie auch weitere) Schwäche(n) des Vorarlberger Systems darlegt - die Feststellung einer „flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“ kann nach dem Stand der Wissenschaft nur durch eine umfassende Erhebung/Taxation im Rahmen eines Stichprobenverfahrens und nicht durch das WSKS dargelegt werden. (…)Stellungnahme: In meiner SV-Beurteilung vom 05.07.2016 habe ich ausführlich dargelegt, dass eine „Waldgefährdung“ bzw. „eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gem. Paragraph 16,
(5)FG 1975 i.d.g.F.“ fachlich nicht ausreichend nach den von H genannten gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist. Ich habe hierzu auch auf den Ersteller des WSKS Herrn Prof. Dr. F R verwiesen, der eben genau diese (wie auch weitere) Schwäche(n) des Vorarlberger Systems darlegt - die Feststellung einer „flächenhaften Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere“ kann nach dem Stand der Wissenschaft nur durch eine umfassende Erhebung/Taxation im Rahmen eines Stichprobenverfahrens und nicht durch das WSKS dargelegt werden. (…) Ing. H versucht auf SEITE 1 seine nicht ausreichend objektiv eingeschätzte Waldgefährdung so zu belegen/begründen, dass „die Feststellung der waldgefährdenden Wildschäden nicht alleine auf zwei WSKS-Flächen sondern auf langjährigen Auswerteergebnissen aller WSKS Flächen sowie einer Begehung des Gebietes mit dem Waldaufseher am 18.05.2016 beruht“. Stellungnahme: Die bereits erläuterten Aufnahmeerfordernisse sowie (Mindest-)Kriterien zur Feststellung einer Waldgefährdung wurden von Ing. H, wie er durch seine Äußerung belegt, nicht annähernd erfüllt. Er repliziert wiederum auf das WildSchadenKontrollSystem (mit seinem großen, unzureichenden Bewertungsraster ohne kleinräumigen Bezug) und vermeint zudem, im Rahmen einer „Begehung“ am 18.05.2016 mit dem Waldaufseher eine „Waldgefährdung“ festgestellt zu haben oder überhaupt eine solche im Rahmen einer Begehung feststellen zu können - ohne objektivem, anerkanntem Aufnahmeverfahren. Ing. H weist in seinem Kommentar auf SEITE 2 darauf hin, dass ich in meiner SV-Beurteilung am neuen Fütterungsstandort ,,K“ einen erhöhten Wildeinfluss beschrieben habe und gerade deswegen seit vielen Jahren eine Freihaltung angeordnet ist. Weiters beschwichtigt er das Fehlen von Tannenverjüngung, welches ich vorrangig auf das Fehlen von Samenbäumen im Altholz zurückführe. H vermeint dazu, dass Tannensamen bei günstigen Windverhältnissen kilometerweit verteilt und im Gebirge auch durch Vögel verbreitet werden. Stellungnahme: Hierzu ist festzuhalten, dass der Wildeinfluss im Verhältnis zum gesamten Waldkomplex zu sehen ist und der punktuelle Wildeinfluss noch keinen Wildschaden auf der gesamten Fläche ergibt. Der Mehrwert der Fütterung, nämlich Wildschaden auf größerer Fläche hintanzuhalten, ist jedenfalls gegeben. Zusätzlich ist festzuhalten, dass mit nur geringem Aufwand (Verbissschutz) der Verbisseinfluss abgewendet und der hangabwärts liegende Schutzwald jedenfalls ausreichend geschützt werden könnte. Die Fütterung „K“ stellt einen wichtigen Lenkungseffekt für eine Wildeinflussentlastung der gesamten Fläche dar. Zur fehlenden Tannenverjüngung sei ausgeführt, dass sehr wohl Samenbäume im Altholz vorhanden sein müssen, um einen bestandesbildenden Charakter an Tannenverjüngung, wie behördlich gefordert, zu erzielen und nicht alleine durch den Wind oder Vögel auseichend Samen eingebracht werden. Auch wenn dieser Sameneintrag durch Wind und Vögel im geringen Maße der Fall sein mag, ist es für das behördlich geforderte Verjüngungsziel jedenfalls unzureichend. Um dem behördlich geforderten Verjüngungsziel an Tanne zu entsprechen, müsste die Tanne demnach künstlich (vom Grundeigentümer/Bewirtschafter) eingebracht werden. Ing. H führt in seinem Kommentar auf SEITE 2 aus, dass der Standort „K“ beunruhigt ist, wie auch ich in meiner Sachverständigen Beurteilung festgestellt hätte, und das Rehwild sich gerade im Schutzwaldbereich bzw. der WLV-Fläche einstellt und hier schädigt. Weiters verweist H auf den Gesetzestext von § 44 Vorarlberger Jagdgesetz in dem es heißt, dass eine ungestörte Nahrungsaufnahme des Wildes möglich sein muss.Ing. H führt in seinem Kommentar auf SEITE 2 aus, dass der Standort „K“ beunruhigt ist, wie auch ich in meiner Sachverständigen Beurteilung festgestellt hätte, und das Rehwild sich gerade im Schutzwaldbereich bzw. der WLV-Fläche einstellt und hier schädigt. Weiters verweist H auf den Gesetzestext von Paragraph 44, Vorarlberger Jagdgesetz in dem es heißt, dass eine ungestörte Nahrungsaufnahme des Wildes möglich sein muss. Stellungnahme: In meiner Sachverständigen Beurteilung habe ich dargelegt, dass die Fütterung auch hinsichtlich der Aspekte Ruhe und Störungsfreiheit gut situiert ist. Eine Störung des Rehwildes durch die Rodelbahn und andere Einflüsse ist eben nicht gegeben und die WLV-Fläche ist aufgrund ihres „offenen Charakters“ (geringe Pflanzenzahl pro Hektar) jedenfalls kein Einstand, in den sich Rehwild bei Beunruhigung einstellen kann. Es wird vielmehr im nicht einsichtigen Fütterungs- und Waldbereich oberhalb der WLV-Fläche einstehen, womit der angeführten Gesetzespassage vollends entsprochen wird. Die Wildschadendisposition der WLV-Fläche resultiert vorrangig aus einem nicht durchgeführten Wildschadenschutz der gesetzten Forstpflanzen, die gegenüber dem geschlossenen Forstbestand einen besonderen Verbissanreiz darstellen. Ing. H führt auf SEITE 2 seines Kommentars aus, dass seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung üblicherweise nur Fichte zur Aufforstung eingebracht wird, da Mischbaumarten erhöhte Kosten für Schutzmaßnahmen erfordern. Stellungnahme: Aufgrund der geringen Größe/Fläche der gegenständlichen WLV-Fläche wäre der Aufwand für den Schutz der bereits eingebrachten Laubhölzer sehr gering gewesen und es wäre dadurch ein (zu erwartender) Wildeinfluss jedenfalls vermieden worden. Es ist wohl unumstritten, dass Laubholz gerade in Nadelholz-Reinbeständen besonders verbissanfällig ist. Dass dieser Schutz der wenigen Laubhölzer nicht durchgeführt und ein Wildeinfluss in Kauf genommen wurde, entschließt sich meinem forstlichen Verständnis. Den Schutz der sensiblen Laubhölzer hätte jedenfalls auch dem Jagdnutzungsberechtigten überantwortet werden können. Ing. H führt auf SEITE 3 seines Kommentars aus, dass über zwölf Stück Rotwild in der Freihaltung erlegt worden sind. Stellungnahme: Die Bejagbarkeit habe ich in meiner Sachverständigen Beurteilung als sehr schwierig befundet, da Siedlungsbereiche bzw. Einzelobjekte eine Bejagung hinsichtlich Sicherheit/Kugelfang wesentlich erschweren. Die Tatsache, dass in der Freihaltung Rotwild erlegt werden konnte, ist ein Beleg für das Engagement des Jagdausnutzungsberechtigen und seines Jagdpersonals, dass trotz widriger Bejagungsbedingungen (mangelnde Sicherheit, Steilheit des Geländes, geringe Sichtigkeit des Wildes aufgrund Einstandsbedingungen u.a.m.) die behördlichen Vorgaben bestmöglich erfüllt werden - die genannte Abschusszahl ist weniger ein Beleg dafür, dass d

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