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{'item': 'LVwG-409-5/2016-R14'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 33§ 19§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.12.2016 GeschäftszahlLVwG-409-5/2016-R14 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag.

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (forstrechtliche Bewilligung zur Rodung einer Fläche im Ausmaß von 938 m² auf GST-NR TTT, KG L) gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (forstrechtliche Bewilligung zur Rodung einer Fläche im Ausmaß von 938 m² auf GST-NR TTT, KG L) gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der S L I B G m, L, unter Spruchpunkt IV. die forstrechtliche Bewilligung für die Vornahme einer dauernden Rodung auf GST-NR TTT, KG L, im Ausmaß von 938 m² für die Vornahme einer Pistenkorrektur bei der linken Piste des H-L in L nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie des Ergebnisses der am 02.06.2015 und am 21.09.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter fünf Auflagen erteilt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der S L römisch eins B G m, L, unter Spruchpunkt römisch vier. die forstrechtliche Bewilligung für die Vornahme einer dauernden Rodung auf GST-NR TTT, KG L, im Ausmaß von 938 m² für die Vornahme einer Pistenkorrektur bei der linken Piste des H-L in L nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen sowie des Ergebnisses der am 02.06.2015 und am 21.09.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter fünf Auflagen erteilt.
  3. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er zunächst vor, er sei zu 1/12 Anteilen (B-LNR15) Eigentümer der Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV in EZ WWW, KG L, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit des Holzbezuges, unter anderem auf GST-NR TTT, KG L, bestehe, auf welchem die Rodung, die durch den angefochtenen Bescheid behandelt worden sei, durchgeführt werden solle. Die Grunddienstbarkeit des Holzbezuges sei in EZ WWW als Recht zu A2-LNR1 angemerkt und im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft zu C-LNR9 als „Dienstbarkeit des Holzbezuges an der Hälfte es aufkommenden Holzes auf GST TTT, XXX, YYY und ZZZ

Vertrag vom 07.04.1824 für die EZ WWW“ einverleibt. Als Miteigentümer der EZ WWW, GST-NRn UUU und VVV, sei der Beschwerdeführer demgemäß dinglich Berechtigter an der zur Rodung beantragten Waldfläche und habe demgemäß im Sinne des § 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund berechtigt, die gegenständliche Beschwerde einzubringen. Der Beschwerdeführer habe schon in seinen Einwendungen Einspruch gegen die Rodung erhoben, dies mit der Begründung, dass der Rodungsbereich in der roten Zone liege und vor allem Schutzwald sei.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er zunächst vor, er sei zu 1/12 Anteilen (B-LNR15) Eigentümer der Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV in EZ WWW, KG L, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit des Holzbezuges, unter anderem auf GST-NR TTT, KG L, bestehe, auf welchem die Rodung, die durch den angefochtenen Bescheid behandelt worden sei, durchgeführt werden solle. Die Grunddienstbarkeit des Holzbezuges sei in EZ WWW als Recht zu A2-LNR1 angemerkt und im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft zu C-LNR9 als „Dienstbarkeit des Holzbezuges an der Hälfte es aufkommenden Holzes auf GST TTT, römisch 30 , YYY und ZZZ

Vertrag vom 07.04.1824 für die EZ WWW“ einverleibt. Als Miteigentümer der EZ WWW, GST-NRn UUU und VVV, sei der Beschwerdeführer demgemäß dinglich Berechtigter an der zur Rodung beantragten Waldfläche und habe demgemäß im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund berechtigt, die gegenständliche Beschwerde einzubringen. Der Beschwerdeführer habe schon in seinen Einwendungen Einspruch gegen die Rodung erhoben, dies mit der Begründung, dass der Rodungsbereich in der roten Zone liege und vor allem Schutzwald sei. In weiterer Folge richtet sich die Beschwerde insbesondere gegen die Auflage

  1. in Spruchpunkt IV. (Rodungsbewilligung) des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer erachtet diese Auflage als nicht durchsetzbar, da die Eigentümer des GST-NR UUU, KG L, auf der unter anderem eine Schutzwaldsanierung durch Aufforstung erfolgen solle, niemals ihre Zustimmung erteilen würden. Es sei der Behörde verwehrt, Auflagen zu erlassen, deren Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit nicht überprüft oder durch einen Sachverständigen bestätigt worden seien. Die Schutzwaldsanierung sei besonders wichtig, um die Unterlieger, wie den Beschwerdeführer, als auch die Öffentlichkeit vor den Folgen von Lawinenabgängen zu schützen. Die Schutzwaldsanierung müsse daher sichergestellt werden, wozu die Auflage im angefochtenen Bescheid ganz sicher nicht geeignet sei. In weiterer Folge richtet sich die Beschwerde insbesondere gegen die Auflage
  2. in Spruchpunkt römisch vier. (Rodungsbewilligung) des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer erachtet diese Auflage als nicht durchsetzbar, da die Eigentümer des GST-NR UUU, KG L, auf der unter anderem eine Schutzwaldsanierung durch Aufforstung erfolgen solle, niemals ihre Zustimmung erteilen würden. Es sei der Behörde verwehrt, Auflagen zu erlassen, deren Durchführbarkeit und Durchsetzbarkeit nicht überprüft oder durch einen Sachverständigen bestätigt worden seien. Die Schutzwaldsanierung sei besonders wichtig, um die Unterlieger, wie den Beschwerdeführer, als auch die Öffentlichkeit vor den Folgen von Lawinenabgängen zu schützen. Die Schutzwaldsanierung müsse daher sichergestellt werden, wozu die Auflage im angefochtenen Bescheid ganz sicher nicht geeignet sei. Mit Eingabe vom 30.11.2016 bringt der Beschwerdeführer darüber hinaus vor, dass sich aus dem Grundbuch völlig klar und unzweifelhaft ergebe, dass es der Beschwerdeführer R S sei, welcher zur 1/12 Anteilen Eigentümer der Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV in EZ WWW, KG L, sei. Er sei der Beschwerdeführer, nicht eine andere natürliche oder juristische Person, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Mit diesem 1/12 Anteil verbunden seien die zu A2-LNR 1 und 2 eingetragenen dinglichen Rechte. Aus dem Grundbuch ergebe sich unzweifelhaft, dass der Wald aus 12 Holzgerechtigkeiten bestehe, wobei eine Holzgerechtigkeit einem 1/12 Anteil an der Liegenschaft entspreche. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer eines solchen 1/12 Anteiles und habe demgemäß eine eigene Holzgerechtigkeit in Bezug auf die Grunddienstbarkeit des Holzbezuges betreffend das GST-NR TTT. Das Grundbuch sei ein von den Gerichten geführtes öffentliches Register, in welches Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden würden. Das Grundbuch unterliege dem formellen und dem materiellen Publizitätsprinzip, weshalb sich aus dem Grundbuch unzweifelhaft ergebe, dass der Beschwerdeführer selbst dinglich Berechtigter sei, was ihm im gegenständlichen Fall eine Parteistellung einräume. Es möge schon sein, dass die nicht regulierte Agrargemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sein könne, dies ändere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch selbst Träger von Rechten und Pflichten sei und, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seines Miteigentumsanteiles im Grundbuch Berechtigter an der zur Rodung beantragten Waldfläche sei. Es sei auch so, dass im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft ursprünglich eingetragen worden sei, dass das Holznutzungsrecht zu Gunsten des E-W bestehe und weiter, dass es aus 12 Holzgerechtigkeiten bestehe, woraus sich völlig klar ergebe, dass jeder einzelne Eigentümer auch einzeln dinglich berechtigt sein solle.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Die zur Rodung beantragte Waldfläche im Ausmaß von 938 m² liegt auf GST-NR TTT, das zur Gänze im Eigentum der S L I B G m steht. Dieses Grundstück ist mit einer Dienstbarkeit des Holzbezuges an der Hälfte des aufkommendes Holzes – unter anderem – auf GST-NR TTT belastet, die auf einen Vertrag vom 07.04.1824 zurückgeht und zu Gunsten der EZ WWW besteht.3.1 Die zur Rodung beantragte Waldfläche im Ausmaß von 938 m² liegt auf GST-NR TTT, das zur Gänze im Eigentum der S L römisch eins B G m steht. Dieses Grundstück ist mit einer Dienstbarkeit des Holzbezuges an der Hälfte des aufkommendes Holzes – unter anderem – auf GST-NR TTT belastet, die auf einen Vertrag vom 07.04.1824 zurückgeht und zu Gunsten der EZ WWW besteht. Dieser Vertrag ist in den Verfachbüchern nicht auffindbar. Ob jemals eine Verfachung dieses Vertrages vorgenommen wurde, konnte nicht festgestellt werden. 3.2 Die EZ WWW umfasst die Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV, KG L. Diese Liegenschaften sind im Grundbuch als „Waldinteressentschaft E-E“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um Wald, der aus 12 Holzgerechtigkeiten besteht, wobei eine Holzgerechtigkeit einem 1/12 Anteil entspricht. Die beiden Liegenschaften stellen agrargemeinschaftliche Grundstücke dar, die seit alters her gemeinschaftlich von den Berechtigten genutzt werden. 3.3 Die Waldinteressentschaft E-E ist eine nicht regulierte Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungsgesetzes. Eine Satzung wurde der Waldinteressentschaft E-E behördlich nicht verliehen. Allerdings verfügt die Waldinteressentschaft E-E über einen Obmann, der sie führt und es finden wiederkehrende Versammlungen statt. Die Willensbildung erfolgt nach alten Rechten und Übungen. 3.4

dem Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ WWW wurde auf Grundlage eines Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 17.02.1975 zu 1/12 Anteil das „Eigentumsrecht“ für den Beschwerdeführer einverleibt, wobei dieses – unter Hinweis auf folgende Eintragung im A2-Blatt: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke – Belastungsverbot, Veräußerungen und Teilung nur mit Genehmigung der Agrarbezirksbehörde

§§ 33

, 34 Flurverfassungsgesetz“ – durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeschränkt ist. 3.4

dem Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ WWW wurde auf Grundlage eines Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 17.02.1975 zu 1/12 Anteil das „Eigentumsrecht“ für den Beschwerdeführer einverleibt, wobei dieses – unter Hinweis auf folgende Eintragung im A2-Blatt: „Agrargemeinschaftliche Grundstücke – Belastungsverbot, Veräußerungen und Teilung nur mit Genehmigung der Agrarbezirksbehörde

Paragraphen 33, 34, Flurverfassungsgesetz“ – durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeschränkt ist. 3.5 Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 13.10.2016, wurde das Regulierungsverfahren zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über die Waldinteressentschaft E-E eingeleitet. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Aktenlage, insbesondere auf Grund der eingeholten Stellungnahmen der Agrarbezirksbehörde B vom 10.11.2016, sowie des Vorarlberger Landesarchivs vom 11.11.2016, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt wird im hier festgestellten Umfang auch nicht bestritten. 5.

§ 19

Abs 4 Z 2 Forstgesetz 1975 ist Partei im Sinne des § 8 AVG der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte.5.

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 ist Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte. Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (VwGH 14.09.1982, 81/07/0200). Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass er zu 1/12 Anteilen Eigentümer der Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV in EZ WWW, KG L, sei, mit dem eine Holzgerechtigkeit in Bezug auf die Grunddienstbarkeit des Holzbezuges betreffend das GST-NR TTT, in welchem die Rodung durchgeführt werden solle, verbunden sei und stützt darauf seine Parteistellung im Rodungsverfahren. Bei diesem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Recht handelt es sich aus folgenden Gründen nicht um ein dingliches Recht im Sinne § 19 Abs 4 Z 2 Forstgesetz 1975:Bei diesem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Recht handelt es sich aus folgenden Gründen nicht um ein dingliches Recht im Sinne Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, Forstgesetz 1975: 5.1

§ 32

Abs 1 Flurverfassungsgesetz bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.5.1

Paragraph 32, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.

§ 32

Abs 2 Flurverfassungsgesetz müssen Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

Paragraph 32, Absatz 2, Flurverfassungsgesetz müssen Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (Paragraph 73,) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Daraus folgt, dass sich die Verleihung der Eigenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts (durch den zweiten Satz der Vorschrift) nur auf die im ersten Satz erwähnte Agrargemeinschaft bezieht; nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben, sind somit jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf aus einer solchen Anordnung allein nicht der Schluss gezogen werden, dass anderen (zB unregulierten) Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit nicht zukomme (Hinweis E 20.01.1981, 2589/80, VwSlg 10345 A/1981). Vielmehr hat der Gerichtshof aus den auch im gegenständlichen Fall maßgebenden Vorschriften des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes gefolgert, dass im Anwendungsbereich des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes den „satzungslosen“ Agrargemeinschaften die Fähigkeit zukomme, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (VwGH 27.06.1994, 94/10/0051; VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass für die Rechtsfähigkeit einer unregulierten Agrargemeinschaft jedenfalls ein Mindestmaß an körperschaftlicher Organisation – in Bezug auf Willensbildung und Vertretung durch Organe als realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft – vorauszusetzen sei, das entweder gesetzlich (vgl 4 Ob 524/75 zum Tiroler Flurverfassungsgesetz 1969) oder zumindest gewohnheitsrechtlich fundiert sei (OGH 21.12.2011, Zl 9 Ob 35/11d).Daraus folgt, dass sich die Verleihung der Eigenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts (durch den zweiten Satz der Vorschrift) nur auf die im ersten Satz erwähnte Agrargemeinschaft bezieht; nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (Paragraph 73,) haben, sind somit jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf aus einer solchen Anordnung allein nicht der Schluss gezogen werden, dass anderen (zB unregulierten) Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit nicht zukomme (Hinweis E 20.01.1981, 2589/80, VwSlg 10345 A/1981). Vielmehr hat der Gerichtshof aus den auch im gegenständlichen Fall maßgebenden Vorschriften des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes gefolgert, dass im Anwendungsbereich des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes den „satzungslosen“ Agrargemeinschaften die Fähigkeit zukomme, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (VwGH 27.06.1994, 94/10/0051; VwGH 22.12.1997, 97/10/0226). Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass für die Rechtsfähigkeit einer unregulierten Agrargemeinschaft jedenfalls ein Mindestmaß an körperschaftlicher Organisation – in Bezug auf Willensbildung und Vertretung durch Organe als realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft – vorauszusetzen sei, das entweder gesetzlich vergleiche 4 Ob 524/75 zum Tiroler Flurverfassungsgesetz 1969) oder zumindest gewohnheitsrechtlich fundiert sei (OGH 21.12.2011, Zl 9 Ob 35/11d). Wie unter Punkt 3.2 festgestellt, werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke GST-NRn UUU und VVV, KG L, seit alters her gemeinschaftlich von den Berechtigten (der Waldinteressentschaft E-E) anteilsmäßig genutzt. Die Anteilsberechtigten der Waldinteressentschaft E-E bilden daher nach § 32 Abs 1 Flurverfassungsgesetz eine Agrargemeinschaft. Diese ist derzeit (noch) unreguliert und verfügt über keine von der Agrarbehörde genehmigte Satzung. Ein Regulierungsverfahren auf Grundlage des Flurverfassungsgesetzes wurde lediglich – noch nicht rechtskräftig – eingeleitet. Die Waldinteressentschaft E-E ist somit noch nicht körperschaftlich eingerichtet.

den zu Punkt 3.3 getroffenen Feststellungen wird die Waldinteressentschaft E-E jedoch seit jeher von einem Obmann geführt und es finden wiederkehrende Versammlungen statt. Die Willensbildung erfolgt nach alten Rechten und Übungen. Daraus folgt, dass der Waldinteressentschaft E-E – aufgrund dieses Mindestmaßes an körperschaftlicher Organisation – im Sinne der zitierten Judikatur Rechtspersönlichkeit zukommt.Wie unter Punkt 3.2 festgestellt, werden die agrargemeinschaftlichen Grundstücke GST-NRn UUU und VVV, KG L, seit alters her gemeinschaftlich von den Berechtigten (der Waldinteressentschaft E-E) anteilsmäßig genutzt. Die Anteilsberechtigten der Waldinteressentschaft E-E bilden daher nach Paragraph 32, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz eine Agrargemeinschaft. Diese ist derzeit (noch) unreguliert und verfügt über keine von der Agrarbehörde genehmigte Satzung. Ein Regulierungsverfahren auf Grundlage des Flurverfassungsgesetzes wurde lediglich – noch nicht rechtskräftig – eingeleitet. Die Waldinteressentschaft E-E ist somit noch nicht körperschaftlich eingerichtet.

den zu Punkt 3.3 getroffenen Feststellungen wird die Waldinteressentschaft E-E jedoch seit jeher von einem Obmann geführt und es finden wiederkehrende Versammlungen statt. Die Willensbildung erfolgt nach alten Rechten und Übungen. Daraus folgt, dass der Waldinteressentschaft E-E – aufgrund dieses Mindestmaßes an körperschaftlicher Organisation – im Sinne der zitierten Judikatur Rechtspersönlichkeit zukommt. Dies wird vom Beschwerdeführer letztlich nicht mehr bestritten, wenn er einräumt, dass es schon sein möge, dass die nicht regulierte Agrargemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sein könne. 5.2 Jedoch vertritt der Beschwerdeführer dennoch die Auffassung, dass dies nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer auch selbst Träger von Rechten und Pflichten sei und schon allein aufgrund seines Miteigentumsanteils im Grundbuch Mitberechtigter an der zur Rodung beantragten Waldfläche sei. Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Oberste Gerichtshof hat in der schon erwähnten Entscheidung vom 21.05.1975, Zl 4 Ob 524/75, festgestellt, dass eine Agrargemeinschaft nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der §§ 825 ff ABGB ist. Die Agrargemeinschaft sei keine Personen-, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt werde und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz“-(„Rücksitz“-)Liegenschaft verbunden seien. Während also nach § 825 ff ABGB die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache allen Teilhabern gemeinsam zukomme, welche insoweit – solange sie einig seien – „nur eine Person vorstellten“ (§ 828 Satz 1 ABGB) und in ihrer Gesamtheit jene Rechtsstellung hätten, die einem Einzelsubjekt des gemeinschaftlichen Rechtes zustehen würde (Klang [2] III, 1086), sei die Agrargemeinschaft eine, die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende, realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handle und insoweit einer juristischen Person zumindest nahekomme. Unter Hinweis auf die mit den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes vergleichbaren, damaligen Sondervorschriften des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1969 (TFLG 1969), die für diese Form der organisierten und zweckgebundenen Sachgemeinschaft getroffen worden seien, stellte der OGH weiters fest: Während nach § 829 ABGB jeder Teilhaber „willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern“ könne, sei das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut durch das TFLG 1969 im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften hinsichtlich der Absonderung dieser Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften, der Teilung von Stammsitzliegenschaften (vgl dazu § 33 Abs 5 und 7 Flurverfassungsgesetz) sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke (vgl dazu § 34 Flurverfassungsgesetz) entscheidenden Beschränkungen unterworfen. Auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache komme nicht „allen Teilhabern insgesamt“ zu, wie dies in § 833 Satz 1 ABGB vorgesehen sei; sie sei vielmehr den im TFLG 1969 angeführten Organen übertragen, welche die Agrargemeinschaft insbesondere auch „nach außen zu vertreten“ hätten.Der Oberste Gerichtshof hat in der schon erwähnten Entscheidung vom 21.05.1975, Zl 4 Ob 524/75, festgestellt, dass eine Agrargemeinschaft nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kein Miteigentumsverhältnis im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB ist. Die Agrargemeinschaft sei keine Personen-, sondern eine Sachgemeinschaft, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass der jeweilige Eigentümer eines Hofes nutzungsberechtigt werde und die Anteile am Gemeinschaftsgut mit dieser „Stammsitz“-(„Rücksitz“-)Liegenschaft verbunden seien. Während also nach Paragraph 825, ff ABGB die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache allen Teilhabern gemeinsam zukomme, welche insoweit – solange sie einig seien – „nur eine Person vorstellten“ (Paragraph 828, Satz 1 ABGB) und in ihrer Gesamtheit jene Rechtsstellung hätten, die einem Einzelsubjekt des gemeinschaftlichen Rechtes zustehen würde (Klang [2] römisch drei, 1086), sei die Agrargemeinschaft eine, die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausschließende, realrechtlich zweckgebundene Gemeinschaft, welche durch ihre vom Gesetz bestimmten Organe handle und insoweit einer juristischen Person zumindest nahekomme. Unter Hinweis auf die mit den Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes vergleichbaren, damaligen Sondervorschriften des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1969 (TFLG 1969), die für diese Form der organisierten und zweckgebundenen Sachgemeinschaft getroffen worden seien, stellte der OGH weiters fest: Während nach Paragraph 829, ABGB jeder Teilhaber „willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern“ könne, sei das Verfügungsrecht der einzelnen Teilhaber einer Agrargemeinschaft über ihre Anteile am Gemeinschaftsgut durch das TFLG 1969 im Interesse der geordneten Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften hinsichtlich der Absonderung dieser Mitgliedsrechte von den Stammsitzliegenschaften, der Teilung von Stammsitzliegenschaften vergleiche dazu Paragraph 33, Absatz 5 und 7 Flurverfassungsgesetz) sowie der Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke vergleiche dazu Paragraph 34, Flurverfassungsgesetz) entscheidenden Beschränkungen unterworfen. Auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache komme nicht „allen Teilhabern insgesamt“ zu, wie dies in Paragraph 833, Satz 1 ABGB vorgesehen sei; sie sei vielmehr den im TFLG 1969 angeführten Organen übertragen, welche die Agrargemeinschaft insbesondere auch „nach außen zu vertreten“ hätten. Wenn nun die Anteilsberechtigten der Waldinteressentschaft E-E – wie unter Punkt 5.1 dargestellt – eine Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungsgesetzes darstellen, liegt auch im gegenständlichen Fall keine Miteigentumsgemeinschaft nach dem ABGB vor. Vielmehr werden auch im Fall der Waldinteressentschaft E-E die Anteilsrechte ihrer Mitglieder durch die Agrargemeinschaft nach außen hin repräsentiert. 5.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich aus dem Grundbuch völlig klar und unzweifelhaft ergebe, dass er zu 1/12 Anteilen Eigentümer der Liegenschaften GST-NRn UUU und VVV in EZ WWW, KG L, sei, ist nach dem bisher Gesagten entgegenzuhalten, dass das dargelegte 1/12 Anteilsrecht des Beschwerdeführers an der Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft E-E ein dem öffentlichen Recht zugehörendes Nutzungsrecht, jedoch kein Privatrecht, ist. Dass dieses Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken GST-Nrn UUU und VVV, KG L, im B-Blatt des Grundbuchs als Eigentum eingetragen wurde, ändert an diesem Umstand nichts. Denn: Was in Wirklichkeit als Nutzungsgemeinschaft und Verwaltungsgemeinschaft Körperschaft alten Rechts war, wurde anlässlich der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg als Miteigentum im Sinne des ABGB beurteilt und aus dem Mitgliedschaftsanteil zur Gemeinschaft, dem Alprecht oder Weidrecht, ein ideeller Miteigentumsanteil konstruiert und in dieser rechtlich völlig unzutreffenden Form bei der Grundbuchsanlegung auch als Miteigentum (oft mit Dutzenden von Eigentums-B-Blättern) grundbücherlich durchgeführt (vgl Josef Kühne, Das Bodenrecht, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Bodens, S 77). Dementsprechend bestimmt etwa der § 34 Abs 3 Flurverfassungsgesetz, dass die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht zulässig ist (vgl oben Punkt 5.2). Im konkreten Fall wurde dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot im A2-Blatt bei EZ WWW ausdrücklich vermerkt und auch – zusätzlich beim Anteil des Beschwerdeführers – einverleibt. Insoweit gibt die grundbücherliche Eintragung im konkreten Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen unzweifelhaften Aufschluss über die im B-Blatt der GST-NRn UUU und VVV, KG L, eingetragenen (Eigentums)rechte (vgl auch OGH 21.12.2011, 9 Ob 35/11d).Dass dieses Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken GST-Nrn UUU und VVV, KG L, im B-Blatt des Grundbuchs als Eigentum eingetragen wurde, ändert an diesem Umstand nichts. Denn: Was in Wirklichkeit als Nutzungsgemeinschaft und Verwaltungsgemeinschaft Körperschaft alten Rechts war, wurde anlässlich der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg als Miteigentum im Sinne des ABGB beurteilt und aus dem Mitgliedschaftsanteil zur Gemeinschaft, dem Alprecht oder Weidrecht, ein ideeller Miteigentumsanteil konstruiert und in dieser rechtlich völlig unzutreffenden Form bei der Grundbuchsanlegung auch als Miteigentum (oft mit Dutzenden von Eigentums-B-Blättern) grundbücherlich durchgeführt vergleiche Josef Kühne, Das Bodenrecht, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Bodens, S 77). Dementsprechend bestimmt etwa der Paragraph 34, Absatz 3, Flurverfassungsgesetz, dass die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht zulässig ist vergleiche oben Punkt 5.2). Im konkreten Fall wurde dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot im A2-Blatt bei EZ WWW ausdrücklich vermerkt und auch – zusätzlich beim Anteil des Beschwerdeführers – einverleibt. Insoweit gibt die grundbücherliche Eintragung im konkreten Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keinen unzweifelhaften Aufschluss über die im B-Blatt der GST-NRn UUU und VVV, KG L, eingetragenen (Eigentums)rechte vergleiche auch OGH 21.12.2011, 9 Ob 35/11d). 5.4 Wie unter den Punkten 5.1 und 5.2 dargelegt, gilt auch für Agrargemeinschaften, die nicht die Stellung einer Körperschaft haben, dass durch sie – die Agrargemeinschaft – die Anteilsrechte ihrer Mitglieder nach außen hin repräsentiert werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt daher den Mitgliedern in einem Rodungsverfahren keine Parteistellung zu (VwGH 21.11.1994, 93/10/0197, VwGH 22.02.1997, 97/10/0226). Anders als der Beschwerdeführer meint, sind die Rechte als Mitglied einer Agrargemeinschaft somit nicht dingliche Rechte im Sinne des § 19 Abs 5 lit b (nun: § 19 Abs 4 Z 2) Forstgesetz 1975 (VwGH 22.02.1997, 97/10/0226).Anders als der Beschwerdeführer meint, sind die Rechte als Mitglied einer Agrargemeinschaft somit nicht dingliche Rechte im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, (nun: Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2,) Forstgesetz 1975 (VwGH 22.02.1997, 97/10/0226). Aufgrund des Anteilsrechtes des Beschwerdeführers (1/12 Anteil) an der (noch) unregulierten Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft E-E besteht daher keine Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Rodungsverfahren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 6. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.6. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.409.5.2016.R14

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