Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 6Art 22§ 8§ 2Art 20Artikel 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.12.2016 GeschäftszahlLVwG-352-1/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.06.2016 wurden ua die vom Auskunftswerber begehrten Auskünfte (zur Beantwortung der Frage 1 betreffend eine (nach Empfänger, Länder und Projekten und pro Jahr detaillierte) Aufstellung der von der Vorarlberger Landesregierung im Zeitraum 2006 bis 2015 für Entwicklungszusammenarbeit aufgewendeten Mittel)
§ 1
Abs 2 und § 4 Abs 1 des Auskunftsgesetzes verweigert, soweit diese nicht – wie im Sachverhalt (dieses Bescheides) festgehalten – bereits erteilt wurden. 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.06.2016 wurden ua die vom Auskunftswerber begehrten Auskünfte (zur Beantwortung der Frage 1 betreffend eine (nach Empfänger, Länder und Projekten und pro Jahr detaillierte) Aufstellung der von der Vorarlberger Landesregierung im Zeitraum 2006 bis 2015 für Entwicklungszusammenarbeit aufgewendeten Mittel)
Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes verweigert, soweit diese nicht – wie im Sachverhalt (dieses Bescheides) festgehalten – bereits erteilt wurden.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sich die vorliegende Beschwerde auf Frage 1 des im Bescheid dargestellten Sachverhaltes beziehe. Die Frage 2 sei im Bescheid mit der Mitteilung hinreichend beantwortet worden, dass kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht bestehe und die Behörde (das heiße das Büro LR Rauch) von der Möglichkeit, diese Einsicht zu gewähren, nicht Gebrauch machen wolle. Die Frage 3 sei hinreichend per Bescheid in dem Sinne beantwortet worden, dass das Büro von LR Rauch über keine mittelfristige Planung bzw Vorausschau der zukünftigen Entwicklungszusammenarbeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung verfüge. Mit dem angeführten Bescheid werde ihm zur Frage 1 vom Amt der Vorarlberger [Landesregierung] die Mitteilung folgender Informationen für journalistische Recherchen verwehrt: Die von der Vorarlberger Landesregierung in den Jahren 2006 bis 2015 aufgewendeten Mittel für internationale Entwicklungszusammenarbeit (EZA), mit pro Jahr detaillierten Angaben zu inländischen Fördernehmern, jeweiligen ausländischen Projektpartnern, Art der jeweiligen Projekte und Höhe des Betrages pro Projekt. Die Verweigerung der Auskünfte in genau dieser erwünschten Detaillierung werde in dem Bescheid damit begründet, dass auf Seiten der Behörde eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund von Art 20 Abs 3 B-VG und § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 bestehe. Dagegen sei einzuwenden: Diese im Bescheid referenzierten Gesetzesbestimmungen würden keine allgemeine und durchgehende Verschwiegenheitspflicht der Behörde im Hinblick auf die hier erwünschten Daten begründen. Art 20 Abs 3 B-VG schränke die Verschwiegenheitspflicht dezidiert auf Tatsachen ein, deren Geheimhaltung … im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei. § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 formuliere einen Anspruch (von jedermann) auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, dabei insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die bescheidgebende Behörde unterlasse es vollkommen zu begründen, worin das überwiegende Interesse der EZA-Fördernehmer und -Projektpartner bestehen solle, dass ihre Namen, die jeweiligen Förderbeträge und Förderzwecke geheim gehalten würden bzw worin das schutzwürdige Interesse an einer Geheimhaltung bestehen solle, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf Seite 5 des Bescheides werde zur Erklärung der angeblichen Schutzwürdigkeit lediglich gesagt, dass mit der Bekanntgabe der Förderwerber und Projektpartner auch Rückschlüsse auf deren soziales Engagement, die konkreten Aktivitäten und die Finanzierung derselben über einen Zeitraum von zehn Jahren gezogen werden könnten. Als Begründung irgendeiner Schutzwürdigkeit könne eine solche Erklärung überhaupt nicht taugen. Bei den Fördernehmern handle es sich um entwicklungspolitisch tätige Individuen oder juristische Personen. Diese Individuen oder juristische Personen (Vereine, parteiliche und kirchliche Einrichtungen etc) seien öffentlich tätig und würden vom Land Vorarlberg aufgrund eigener Ansuchen öffentliche Mittel erhalten, auf deren Gewährung durch das Land als Träger von Privatrechten kein Rechtsanspruch bestehe. Eine Information über die den Fördernehmern gewährten Mittel möge Rückschlüsse auf deren soziales Engagement, die konkreten Aktivitäten und die Finanzierung derselben über einen Zeitraum von zehn Jahren ermöglichen. Doch weshalb sollten solche Rückschlüsse eine Verletzung schutzwürdiger Interessen darstellen? Der Bescheid unterlasse es, diese angeblichen Interessen darzulegen. Sie seien in der Tat nirgendwo zu erkennen. Absolut nicht zu erkennen seien diese schutzwürdigen Interessen bei Vereinen, kirchlichen und parteipolitischen Organisationen sowie anderen juristischen Persönlichkeiten, bei denen ja nicht einmal das „Privat- und Familienleben“ betroffen sein könne, das laut DSG einen besonderen Rang im Hinblick auf die Bestimmung der Schutzwürdigkeit von Interessen einnehmen würde. Dem gegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit durch journalistische und wissenschaftliche Recherchen Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. Nur auf Basis dieser Informationen sei eine politische Auseinandersetzung mit der EZA des Landes Vorarlberg, ihren strategischen Schwerpunktbildungen, ihrer Angemessenheit im Hinblick auf soziale Problemlagen in den Empfängerländern und ihre Wirksamkeit möglich. Diese politische Auseinandersetzung sei ein zentrales Element einer die Verwaltung kritisch prüfenden Öffentlichkeit und damit der demokratischen Grundverfassung unseres politischen Systems. Aus genau diesem Grund - nämlich um die nötige öffentliche Transparenz der Ausgabenpolitik, die im Ermessen der Verwaltung liege, herzustellen - habe sich das Land Vorarlberg entschlossen, durch die jährlichen Kultur- und Wissenschaftsberichte jeden entsprechenden Fördernehmer und jede Fördernehmerin mit Namen, erhaltenem Betrag und Zweck der Förderung öffentlich zu machen. Aus dieser gesetzlich geforderten Praxis des Landes (Kulturförderungsgesetz, § 11) werde deutlich, dass eben kein schutzwürdiges Interesse von natürlichen oder juristischen Personen zu normieren sei, wenn es um die detaillierte Information der Öffentlichkeit über die Verwendung von Fördermitteln gehe. Dementsprechend würden auch der Bund über seine Austrian Development Agency (ADA) sowie die Bundesländer Steiermark und Wien detailliert – und ganz im Sinne der vom Beschwerdeführer begehrten Information – über EZA-Projekte, -Fördernehmer und -Beträge informieren. Bei der ADA handle es sich nicht um die jährliche Förderung, sondern um den Gesamtbetrag, den der Projektpartner für die Projektabwicklung in den nächsten Jahren bekomme. Aus all dem ergebe sich, dass das im Bescheid vorgebrachte Argument der notwendigen Amtsverschwiegenheit zur Berücksichtigung schutzwürdige Interessen nicht begründet und nicht begründbar sei. Er beantrage somit die Aufhebung des Bescheides. Weiters beantrage er die unverzügliche Mitteilung der verlangten Informationen über die von der Vorarlberger Landesregierung in den Jahren 2006 bis 2015 aufgewendeten Mittel für internationale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) mit pro Jahr detaillierten Angaben zu inländischen Fördernehmern, jeweiligen ausländischen Projektpartnern, Art der jeweiligen Projekte und Höhe des Betrages pro Projekt. Falls die Schutzwürdigkeit qualifiziert namhaft zu machender Interessen von Fördernehmern in Gestalt natürlicher Personen erkannt werden sollte, begehre er ersatzweise die entsprechenden Informationen, die sich auf juristische Personen, also auf Vereine, Körperschaften, kirchliche und parteiliche Einrichtungen und andere überindividuelle Rechtspersönlichkeiten, beziehen würden.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sich die vorliegende Beschwerde auf Frage 1 des im Bescheid dargestellten Sachverhaltes beziehe. Die Frage 2 sei im Bescheid mit der Mitteilung hinreichend beantwortet worden, dass kein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht bestehe und die Behörde (das heiße das Büro LR Rauch) von der Möglichkeit, diese Einsicht zu gewähren, nicht Gebrauch machen wolle. Die Frage 3 sei hinreichend per Bescheid in dem Sinne beantwortet worden, dass das Büro von LR Rauch über keine mittelfristige Planung bzw Vorausschau der zukünftigen Entwicklungszusammenarbeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung verfüge. Mit dem angeführten Bescheid werde ihm zur Frage 1 vom Amt der Vorarlberger [Landesregierung] die Mitteilung folgender Informationen für journalistische Recherchen verwehrt: Die von der Vorarlberger Landesregierung in den Jahren 2006 bis 2015 aufgewendeten Mittel für internationale Entwicklungszusammenarbeit (EZA), mit pro Jahr detaillierten Angaben zu inländischen Fördernehmern, jeweiligen ausländischen Projektpartnern, Art der jeweiligen Projekte und Höhe des Betrages pro Projekt. Die Verweigerung der Auskünfte in genau dieser erwünschten Detaillierung werde in dem Bescheid damit begründet, dass auf Seiten der Behörde eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund von Artikel 20, Absatz 3, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 bestehe. Dagegen sei einzuwenden: Diese im Bescheid referenzierten Gesetzesbestimmungen würden keine allgemeine und durchgehende Verschwiegenheitspflicht der Behörde im Hinblick auf die hier erwünschten Daten begründen. Artikel 20, Absatz 3, B-VG schränke die Verschwiegenheitspflicht dezidiert auf Tatsachen ein, deren Geheimhaltung … im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 formuliere einen Anspruch (von jedermann) auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, dabei insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens. Die bescheidgebende Behörde unterlasse es vollkommen zu begründen, worin das überwiegende Interesse der EZA-Fördernehmer und -Projektpartner bestehen solle, dass ihre Namen, die jeweiligen Förderbeträge und Förderzwecke geheim gehalten würden bzw worin das schutzwürdige Interesse an einer Geheimhaltung bestehen solle, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf Seite 5 des Bescheides werde zur Erklärung der angeblichen Schutzwürdigkeit lediglich gesagt, dass mit der Bekanntgabe der Förderwerber und Projektpartner auch Rückschlüsse auf deren soziales Engagement, die konkreten Aktivitäten und die Finanzierung derselben über einen Zeitraum von zehn Jahren gezogen werden könnten. Als Begründung irgendeiner Schutzwürdigkeit könne eine solche Erklärung überhaupt nicht taugen. Bei den Fördernehmern handle es sich um entwicklungspolitisch tätige Individuen oder juristische Personen. Diese Individuen oder juristische Personen (Vereine, parteiliche und kirchliche Einrichtungen etc) seien öffentlich tätig und würden vom Land Vorarlberg aufgrund eigener Ansuchen öffentliche Mittel erhalten, auf deren Gewährung durch das Land als Träger von Privatrechten kein Rechtsanspruch bestehe. Eine Information über die den Fördernehmern gewährten Mittel möge Rückschlüsse auf deren soziales Engagement, die konkreten Aktivitäten und die Finanzierung derselben über einen Zeitraum von zehn Jahren ermöglichen. Doch weshalb sollten solche Rückschlüsse eine Verletzung schutzwürdiger Interessen darstellen? Der Bescheid unterlasse es, diese angeblichen Interessen darzulegen. Sie seien in der Tat nirgendwo zu erkennen. Absolut nicht zu erkennen seien diese schutzwürdigen Interessen bei Vereinen, kirchlichen und parteipolitischen Organisationen sowie anderen juristischen Persönlichkeiten, bei denen ja nicht einmal das „Privat- und Familienleben“ betroffen sein könne, das laut DSG einen besonderen Rang im Hinblick auf die Bestimmung der Schutzwürdigkeit von Interessen einnehmen würde. Dem gegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit durch journalistische und wissenschaftliche Recherchen Zugang zu diesen Informationen zu erhalten. Nur auf Basis dieser Informationen sei eine politische Auseinandersetzung mit der EZA des Landes Vorarlberg, ihren strategischen Schwerpunktbildungen, ihrer Angemessenheit im Hinblick auf soziale Problemlagen in den Empfängerländern und ihre Wirksamkeit möglich. Diese politische Auseinandersetzung sei ein zentrales Element einer die Verwaltung kritisch prüfenden Öffentlichkeit und damit der demokratischen Grundverfassung unseres politischen Systems. Aus genau diesem Grund - nämlich um die nötige öffentliche Transparenz der Ausgabenpolitik, die im Ermessen der Verwaltung liege, herzustellen - habe sich das Land Vorarlberg entschlossen, durch die jährlichen Kultur- und Wissenschaftsberichte jeden entsprechenden Fördernehmer und jede Fördernehmerin mit Namen, erhaltenem Betrag und Zweck der Förderung öffentlich zu machen. Aus dieser gesetzlich geforderten Praxis des Landes (Kulturförderungsgesetz, Paragraph 11,) werde deutlich, dass eben kein schutzwürdiges Interesse von natürlichen oder juristischen Personen zu normieren sei, wenn es um die detaillierte Information der Öffentlichkeit über die Verwendung von Fördermitteln gehe. Dementsprechend würden auch der Bund über seine Austrian Development Agency (ADA) sowie die Bundesländer Steiermark und Wien detailliert – und ganz im Sinne der vom Beschwerdeführer begehrten Information – über EZA-Projekte, -Fördernehmer und -Beträge informieren. Bei der ADA handle es sich nicht um die jährliche Förderung, sondern um den Gesamtbetrag, den der Projektpartner für die Projektabwicklung in den nächsten Jahren bekomme. Aus all dem ergebe sich, dass das im Bescheid vorgebrachte Argument der notwendigen Amtsverschwiegenheit zur Berücksichtigung schutzwürdige Interessen nicht begründet und nicht begründbar sei. Er beantrage somit die Aufhebung des Bescheides. Weiters beantrage er die unverzügliche Mitteilung der verlangten Informationen über die von der Vorarlberger Landesregierung in den Jahren 2006 bis 2015 aufgewendeten Mittel für internationale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) mit pro Jahr detaillierten Angaben zu inländischen Fördernehmern, jeweiligen ausländischen Projektpartnern, Art der jeweiligen Projekte und Höhe des Betrages pro Projekt. Falls die Schutzwürdigkeit qualifiziert namhaft zu machender Interessen von Fördernehmern in Gestalt natürlicher Personen erkannt werden sollte, begehre er ersatzweise die entsprechenden Informationen, die sich auf juristische Personen, also auf Vereine, Körperschaften, kirchliche und parteiliche Einrichtungen und andere überindividuelle Rechtspersönlichkeiten, beziehen würden.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat mit einer an LR Rauch gerichteten E-Mail vom 21.02.2016 ua um die Übermittlung einer (nach Empfänger, Länder und Projekten detaillierten) Aufstellung der von der Vorarlberger Landesregierung im Zeitraum 2006 bis 2015 für Entwicklungszusammenarbeit aufgewendeten Mittel ersucht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers möchte dieser einen Beitrag zu diesem Thema verfassen; dieser Beitrag soll sodann in der Zeitschrift „K“ veröffentlicht werden. Mit E-Mail vom 07.03.2016 wurden dem Beschwerdeführer von einem Vertreter der belangten Behörde elf Dokumente übermittelt, in denen die Projekte genannt wurden, ohne Betrag und Empfängerorganisation anzuführen, sowie Projekte und Beträge genannt wurden, ohne die Empfängerorganisation anzuführen. Mit der ua an LAD Dr. E gerichteten E-Mail vom 22.04.2016 hat der Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 4 Abs 4 des Auskunftsgesetzes die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides beantragt.Mit der ua an LAD Dr. E gerichteten E-Mail vom 22.04.2016 hat der Beschwerdeführer auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, des Auskunftsgesetzes die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides beantragt. Mit Schreiben vom 24.05.2016 übermittelte die belangte Behörde eine Übersicht der Förderungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit betreffend den Zeitraum 2006 bis
- Aus Datenschutzgründen wurden die Förderempfänger und Projektpartner aus der Liste entfernt. Mit E-Mail vom 01.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Ausstellung eines Bescheides
§ 4
Abs 4 Auskunftsgesetz.Mit E-Mail vom 01.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Ausstellung eines Bescheides
Paragraph 4, Absatz 4, Auskunftsgesetz. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.06.2016 wurden ua die oben angeführten, begehrten Auskünfte
§ 1
Abs 2 und § 4 Abs 1 des Auskunftsgesetzes verweigert, soweit diese nicht bereits erteilt wurden.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.06.2016 wurden ua die oben angeführten, begehrten Auskünfte
Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes verweigert, soweit diese nicht bereits erteilt wurden. Bei den beantragten Daten handelt es sich um Daten personenbezogener Art. Bei den beantragten Daten handelt es sich um Daten personenbezogener "Art". Das Land Vorarlberg übermittelt jährlich im Wege der Amtshilfe eine Aufstellung der Projekte der Entwicklungszusammenarbeit Vorarlberg an die Austrian Development Agency (ADA).
- Der im Pkt
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage; dieser ist soweit unstrittig. Weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde sind zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die belangte Behörde hat auf die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellten Fragen schriftlich Stellung genommen: Die Frage, ob - ungeachtet des Umstandes, dass datenschutzrechtliche Argumente der Weitergabe dieser Informationen entgegen stehen könnten - für eine solche Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen erforderlich seien, wurde verneint, entsprechende Excel-Listen würden von der Abteilung Regierungsdienste fortlaufend geführt und würden vorliegen. Auf die Frage, ob es stimme, dass die Entwicklungszusammenarbeit des Landes Vorarlberg Ende dieses Jahres evaluiert werde, wurde angegeben, dass das Ziel der derzeit durchgeführten Evaluierung und der darauf aufbauenden Strategieentwicklung die Neuausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Allgemeinen sei. Es gehe dabei um eine neue Förderpolitik und die strategische Ausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit des Landes (Schwerpunktthemen, Schwerpunktländer). Die weitere Vorgehensweise sei noch nicht abschließend konkretisiert. Sollte eine Veröffentlichung des Abschlussberichtes erfolgen, würden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht, da es um die strategische Ausrichtung der EZA des Landes gehe und nicht um konkrete Einzelfälle. Richtig sei, dass das Land Vorarlberg jährlich eine Aufstellung der Projekte der Entwicklungszusammenarbeit Vorarlberg an die ADA (Austrian Development Agency) übermittle. Die entsprechenden Listen (Statistiken – Formblatt: Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) seien im bereits übermittelten Verwaltungsakt als von der Akteneinsicht ausgenommen gekennzeichnet enthalten. Seit wann die Übermittlung an die ADA erfolge, habe aufgrund des personellen Wechsels im Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der ADA nicht mehr festgestellt werden können. Im Zeitraum 2006 bis 2015 seien jedenfalls die Listen jährlich übermittelt worden. Ausmaß und Kriterien würden den dem Verwaltungsakt beigelegten Listen (Statistiken – Formblatt: Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) entsprechen. Bekanntgegeben würden jene Leistungen des Landes Vorarlberg, die als öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance - ODA) anrechenbar seien. Rechtsgrundlage der ADA (Austrian Development Agency) sei das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (EZA-G).
§ 6
Abs 1 EZA-G werde die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency (ADA) errichtet. Die Aufgaben der ADA seien im § 8 EZA-G geregelt. Das Land Vorarlberg werde jährlich von der ADA aufgefordert, die jeweiligen Projektdaten im Erhebungsblatt bekannt zu geben. Das gesamte Spektrum der als ODA (Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) anrechenbaren Leistungen solle einer entsprechenden Beurteilung hinsichtlich der Ziele unterworfen werden. Es solle statistisch ersichtlich werden, inwieweit die genannten politischen Zielsetzungen in konkreten Vorhaben ihren Niederschlag gefunden hätten. Zur Durchführung der in § 8 EZA-G angeführten Aufgaben, insbesondere zur Erarbeitung und zur Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und zur Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische Maßnahmen setzen würden, seien die dem Verwaltungsakt beiliegenden (mit von der Akteneinsicht ausgenommen, gekennzeichneten) Listen (Statistiken – Formblatt: Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) im Wege der Amtshilfe
Art 22
B-VG jährlich an die ADA übermittelt worden.
§ 8
Abs 1 Z 4 DSG seien schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erforderlich machen würden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen seien aus dem Grunde des [§ 8] Abs 1 Z 4 DSG insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschehe (§ 8 Abs 3 Z 2 DSG). Die in den Listen geführten nicht-sensiblen Daten seien
§ 8
Abs 3 Z 2 DSG an die ADA, als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe übermittelt worden. Anbei werde der ODA-Bericht aus dem Jahr 2015 übermittelt. Unter Punkt III.2.5 (Bilaterale ODA der Bundesländer und Gemeinden 2013 – 2015) würden ua die vom Land Vorarlberg vergebenen Mittel angeführt. Die Nennung einzelner Projekte unter Anführung der Fördernehmer, der Projektpartner, der Förderhöhe udgl sei dabei nicht erfolgt. Auch im beiliegenden ADA Geschäftsbericht 2015 erfolge keine vollständige Nennung der geförderten Einzelprojekte bzw der Fördernehmer, der Projektpartner, der Förderhöhe udgl. Die ADA stelle auf ihrer Website nur gesammelte Projekte, die über die ADA abgewickelt würden, dar. Projekte von Einzelpersonen würden nicht dargestellt. Die Projekte, die über das Land Vorarlberg abgewickelt würden, würden auf dieser Liste nicht aufscheinen. Die ADA-Projekte seien unter einem, näher angeführten link abrufbar. Im Hinblick auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die ADA werde auf § 24 EZA-G (insbesondere Abs 5 hinsichtlich der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit) verwiesen.Die belangte Behörde hat auf die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gestellten Fragen schriftlich Stellung genommen: Die Frage, ob - ungeachtet des Umstandes, dass datenschutzrechtliche Argumente der Weitergabe dieser Informationen entgegen stehen könnten - für eine solche Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen erforderlich seien, wurde verneint, entsprechende Excel-Listen würden von der Abteilung Regierungsdienste fortlaufend geführt und würden vorliegen. Auf die Frage, ob es stimme, dass die Entwicklungszusammenarbeit des Landes Vorarlberg Ende dieses Jahres evaluiert werde, wurde angegeben, dass das Ziel der derzeit durchgeführten Evaluierung und der darauf aufbauenden Strategieentwicklung die Neuausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Allgemeinen sei. Es gehe dabei um eine neue Förderpolitik und die strategische Ausrichtung der Entwicklungszusammenarbeit des Landes (Schwerpunktthemen, Schwerpunktländer). Die weitere Vorgehensweise sei noch nicht abschließend konkretisiert. Sollte eine Veröffentlichung des Abschlussberichtes erfolgen, würden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht, da es um die strategische Ausrichtung der EZA des Landes gehe und nicht um konkrete Einzelfälle. Richtig sei, dass das Land Vorarlberg jährlich eine Aufstellung der Projekte der Entwicklungszusammenarbeit Vorarlberg an die ADA (Austrian Development Agency) übermittle. Die entsprechenden Listen (Statistiken – Formblatt: Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) seien im bereits übermittelten Verwaltungsakt als von der Akteneinsicht ausgenommen gekennzeichnet enthalten. Seit wann die Übermittlung an die ADA erfolge, habe aufgrund des personellen Wechsels im Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der ADA nicht mehr festgestellt werden können. Im Zeitraum 2006 bis 2015 seien jedenfalls die Listen jährlich übermittelt worden. Ausmaß und Kriterien würden den dem Verwaltungsakt beigelegten Listen (Statistiken – Formblatt: Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) entsprechen. Bekanntgegeben würden jene Leistungen des Landes Vorarlberg, die als öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance - ODA) anrechenbar seien. Rechtsgrundlage der ADA (Austrian Development Agency) sei das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (EZA-G).
Paragraph 6, Absatz eins, EZA-G werde die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency (ADA) errichtet. Die Aufgaben der ADA seien im Paragraph 8, EZA-G geregelt. Das Land Vorarlberg werde jährlich von der ADA aufgefordert, die jeweiligen Projektdaten im Erhebungsblatt bekannt zu geben. Das gesamte Spektrum der als ODA (Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) anrechenbaren Leistungen solle einer entsprechenden Beurteilung hinsichtlich der Ziele unterworfen werden. Es solle statistisch ersichtlich werden, inwieweit die genannten politischen Zielsetzungen in konkreten Vorhaben ihren Niederschlag gefunden hätten. Zur Durchführung der in Paragraph 8, EZA-G angeführten Aufgaben, insbesondere zur Erarbeitung und zur Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und zur Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische Maßnahmen setzen würden, seien die dem Verwaltungsakt beiliegenden (mit von der Akteneinsicht ausgenommen, gekennzeichneten) Listen (Statistiken – Formblatt: Öffentliche Entwicklungshilfeleistungen) im Wege der Amtshilfe
Artikel 22
, B-VG jährlich an die ADA übermittelt worden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG seien schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erforderlich machen würden. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen seien aus dem Grunde des [§ 8] Absatz eins, Ziffer 4, DSG insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschehe (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, DSG). Die in den Listen geführten nicht-sensiblen Daten seien
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, DSG an die ADA, als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe übermittelt worden. Anbei werde der ODA-Bericht aus dem Jahr 2015 übermittelt. Unter Punkt römisch drei.2.5 (Bilaterale ODA der Bundesländer und Gemeinden 2013 – 2015) würden ua die vom Land Vorarlberg vergebenen Mittel angeführt. Die Nennung einzelner Projekte unter Anführung der Fördernehmer, der Projektpartner, der Förderhöhe udgl sei dabei nicht erfolgt. Auch im beiliegenden ADA Geschäftsbericht 2015 erfolge keine vollständige Nennung der geförderten Einzelprojekte bzw der Fördernehmer, der Projektpartner, der Förderhöhe udgl. Die ADA stelle auf ihrer Website nur gesammelte Projekte, die über die ADA abgewickelt würden, dar. Projekte von Einzelpersonen würden nicht dargestellt. Die Projekte, die über das Land Vorarlberg abgewickelt würden, würden auf dieser Liste nicht aufscheinen. Die ADA-Projekte seien unter einem, näher angeführten link abrufbar. Im Hinblick auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch die ADA werde auf Paragraph 24, EZA-G (insbesondere Absatz 5, hinsichtlich der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit) verwiesen. 5.
§ 1
Abs 1 des Auskunftsgesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.5.
Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftsgesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 1
Abs 2 Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
Paragraph eins, Absatz 2, Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
§ 2
Abs 1 Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
Paragraph 2, Absatz eins, Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
§ 4
Abs 1 Auskunftsgesetz dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Paragraph 4, Absatz eins, Auskunftsgesetz dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Zufolge § 4 Abs 2 Auskunftsgesetz sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.Zufolge Paragraph 4, Absatz 2, Auskunftsgesetz sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
§ 4
Abs 4 zweiter Satz Auskunftsgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz Auskunftsgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. 6.
- Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sind sowohl verfassungsgesetzlich als auch einfachgesetzlich verankert. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 Auskunftsgesetz kommt die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit in Betracht (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099). 6.
- Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten sind sowohl verfassungsgesetzlich als auch einfachgesetzlich verankert. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Auskunftsgesetz kommt die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit in Betracht vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).
Art 20
Abs 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentliches Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Artikel 20
, Absatz 3, B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentliches Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentliches Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache (Art 20 Abs 4 B-VG).Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentliches Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache (Artikel 20, Absatz 4, B-VG). 6.
- Worin das „Interesse“ der Partei bestehen muss, wird in Art 20 Abs 3 B-VG nicht näher bestimmt, so dass grundsätzlich jedes Interesse – also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches – geschützt ist.6.
- Worin das „Interesse“ der Partei bestehen muss, wird in Artikel 20, Absatz 3, B-VG nicht näher bestimmt, so dass grundsätzlich jedes Interesse – also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches – geschützt ist. Die von Art 20 Abs 3 B-VG gebotene Interessenabwägung bedeutet darin, dass die Geheimhaltungsinteressen der Partei (im soeben beschriebenen Sinn) den Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information abwägend gegenüber zu stellen sind. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Partei entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Die von Artikel 20, Absatz 3, B-VG gebotene Interessenabwägung bedeutet darin, dass die Geheimhaltungsinteressen der Partei (im soeben beschriebenen Sinn) den Interessen des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information abwägend gegenüber zu stellen sind. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Partei entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230) wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230) wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch (umso mehr) gegenüber Dritten. 7.
- Neben der in Art 20 Abs 3 B-VG geregelten Amtsverschwiegenheit ist das Grundrecht auf Datenschutz zu nennen:
§ 1
Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.7.1. Neben der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG geregelten Amtsverschwiegenheit ist das Grundrecht auf Datenschutz zu nennen:
Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 1
Abs 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Personenbezogene Daten sind Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist (§ 4 Z 1 DSG).Personenbezogene Daten sind Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG). Sensible Daten („besonders schutzwürdige Daten“) sind
§ 4
Z 2 DSG Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben.Sensible Daten („besonders schutzwürdige Daten“) sind
Paragraph 4, Ziffer 2, DSG Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben. Betroffener ist jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden (§ 4 Z 3 DSG).Betroffener ist jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden (Paragraph 4, Ziffer 3, DSG). Unter „Verwenden von Daten“ ist jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten zu verstehen (§ 4 Z 8 DSG).Unter „Verwenden von Daten“ ist jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Ziffer 9,) als auch das Übermitteln (Ziffer 12,) von Daten zu verstehen (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG). Das „Übermitteln von Daten“ bedeutet die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers (§ 4 Z 12 DSG).Das „Übermitteln von Daten“ bedeutet die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers (Paragraph 4, Ziffer 12, DSG).
§ 8Abs 1 DSG sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, DSG sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
- der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
- lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
- überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. 7.
- Nach § 1 Abs 1 DSG genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftsgesetz gestellten Auskunftsbegehren verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigte Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes ist dann zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099).7.
- Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG genießen personenbezogene Daten nicht schlechthin den dort normierten grundrechtlichen Geheimhaltungsanspruch, sondern nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person hinzutritt. Aber auch bei Vorliegen eines solchen schutzwürdigen Interesses ist nach der Regelung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle der Geheimhaltungsschutz zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zu versagen. Um beurteilen zu können, ob einem nach dem Auskunftsgesetz gestellten Auskunftsbegehren verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Partei entgegensteht, bedarf es daher konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Person an der Geheimhaltung dieser Daten hat und schließlich allenfalls ob und welche berechtigte Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Aufgrund des so ermittelten Sachverhaltes ist dann zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0099). 7.
- Bei den vom Beschwerdeführer begehrten Daten handelt es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne des § 1 Abs 1 DSG.7.
- Bei den vom Beschwerdeführer begehrten Daten handelt es sich um „personenbezogene Daten“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Jeder Verwendung von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen: Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen und das berechtigte Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit sprechen wird (s Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Rz 9 zu § 8).Jeder Verwendung von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen: Das schutzwürdige Interesse des Betroffenen und das berechtigte Interesse eines Dritten, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit sprechen wird (s Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Rz 9 zu Paragraph 8,). Nach der Datenschutzrichtlinie kommt der Schutz personenbezogener Daten nur natürlichen Personen zu, während nach § 1 DSG auch wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen geschützt sind (s Dohr/Pollirer/ Weiss/Knyrim, DSG, E18 zu § 1).Nach der Datenschutzrichtlinie kommt der Schutz personenbezogener Daten nur natürlichen Personen zu, während nach Paragraph eins, DSG auch wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen geschützt sind (s Dohr/Pollirer/ Weiss/Knyrim, DSG, E18 zu Paragraph eins,). Der Personenbezug, also die Identität des jeweils Betroffenen, muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (§ 4 Z 1 DSG). Für die Bestimmbarkeit des Betroffenen, also die Herstellung des konkreten Personenbezuges, müssen rechtlich zulässige Mittel zur Verfügung stehen. Der Begriff umfasst somit auch solche Daten, die an sich sachlicher Natur sind, jedoch Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen.Der Personenbezug, also die Identität des jeweils Betroffenen, muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Paragraph 4, Ziffer eins, DSG). Für die Bestimmbarkeit des Betroffenen, also die Herstellung des konkreten Personenbezuges, müssen rechtlich zulässige Mittel zur Verfügung stehen. Der Begriff umfasst somit auch solche Daten, die an sich sachlicher Natur sind, jedoch Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen. Mit der Bekanntgabe juristischer Personen (die Förderempfänger sind) wird der Auskunftswerber in die Lage versetzt, durch eine Firmenbuchabfrage, welche rechtlich zulässig und mit geringem Aufwand (geringe Kosten und einfache Abfrage im Internet) durchführbar ist, die Identität jener Personen, die „hinter den juristischen Person stehen“, zu bestimmen. 7.
- Die Schlussbestimmung des § 24 Abs 1 bis 4 EZA-G sieht explizit jene Fälle vor, in denen personenbezogene Daten (betreffend Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) im jeweils notwendigen Ausmaß übermittelt werden dürfen (wie etwa an das Bundesministerium für Finanzen, an den Rechnungshof und an den Kofinanzierungspartner). Laut § 24 Abs 5 EZA-G richtet sich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000.7.
- Die Schlussbestimmung des Paragraph 24, Absatz eins bis 4 EZA-G sieht explizit jene Fälle vor, in denen personenbezogene Daten (betreffend Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) im jeweils notwendigen Ausmaß übermittelt werden dürfen (wie etwa an das Bundesministerium für Finanzen, an den Rechnungshof und an den Kofinanzierungspartner). Laut Paragraph 24, Absatz 5, EZA-G richtet sich die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
- 8.1.
Artikel 8
Abs 1 EMRK hat jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.8.1.
Artikel 8
Absatz eins, EMRK hat jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 8.
- Nach der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) leitet dieser aus Artikel 8 EMRK (auch) ein Recht auf Datenschutz ab. Das Grundrecht auf Datenschutz geht über den Rahmen des Privat- und Familienlebens hinaus, bis hinein in den Bereich des wirtschaftlichen oder politischen Lebens. In Österreich sind auch juristische Personen (zB eine GmbH hinsichtlich ihrer firmenbezogenen Daten) oder Vereine sowie Personengemeinschaften geschützt, als das Grundrecht für sie in Frage kommt (s Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Rz 5 zu § 1).8.
- Nach der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) leitet dieser aus Artikel 8 EMRK (auch) ein Recht auf Datenschutz ab. Das Grundrecht auf Datenschutz geht über den Rahmen des Privat- und Familienlebens hinaus, bis hinein in den Bereich des wirtschaftlichen oder politischen Lebens. In Österreich sind auch juristische Personen (zB eine GmbH hinsichtlich ihrer firmenbezogenen Daten) oder Vereine sowie Personengemeinschaften geschützt, als das Grundrecht für sie in Frage kommt (s Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Rz 5 zu Paragraph eins,). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf (vgl insbesondere EGMR 16.02.2000, 27798/95, Amann gegen die Schweiz) und dass es grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten vom Begriff des Privatlebens auszunehmen.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass der Begriff 'Privatleben' nicht eng ausgelegt werden darf vergleiche insbesondere EGMR 16.02.2000, 27798/95, Amann gegen die Schweiz) und dass es grundsätzlich nicht in Betracht kommt, berufliche Tätigkeiten vom Begriff des Privatlebens auszunehmen. 8.
- In der Kategorie der personenbezogenen Daten sind Abstufungen in der Schutzwürdigkeit vorzunehmen. Art 8 Abs 2 EMRK schützt personenbezogene Daten nicht unmittelbar, sondern stets vermittelt über das 'Privatleben'. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher zu berücksichtigen, wie stark der Bezug der Daten zum Privatleben des Betroffenen ist. Daten, die den intimsten Kern der Person betreffen, etwa in Bezug auf Gesundheit, Familienleben, Sexualität, sind in stärkerem Maße schutzwürdig als Daten, die zwar ebenfalls personenbezogen sind, aber in geringerem Maße die Identität der Person betreffen und insofern weniger 'sensibel' sind.8.
- In der Kategorie der personenbezogenen Daten sind Abstufungen in der Schutzwürdigkeit vorzunehmen. Artikel 8, Absatz 2, EMRK schützt personenbezogene Daten nicht unmittelbar, sondern stets vermittelt über das 'Privatleben'. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher zu berücksichtigen, wie stark der Bezug der Daten zum Privatleben des Betroffenen ist. Daten, die den intimsten Kern der Person betreffen, etwa in Bezug auf Gesundheit, Familienleben, Sexualität, sind in stärkerem Maße schutzwürdig als Daten, die zwar ebenfalls personenbezogen sind, aber in geringerem Maße die Identität der Person betreffen und insofern weniger 'sensibel' sind. Die bloße Speicherung personenbezogener Daten über die an (juristische) Personen gewährten Fördermittel begründet als solche keinen Eingriff in die Privatsphäre. Die Weitergabe dieser Daten an einen Dritten - im vorliegenden Fall an einen Beschwerdeführer, der journalistisch tätig ist - stellt (unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen) eine Beeinträchtigung des Rechts der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens und damit einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten über juristische Personen, auch wenn diese Daten in geringerem Maße die Identität der Person betreffen und insofern weniger sensibel sind als Daten zum intimsten Privatleben von Betroffenen. 8.
- Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rs Schecke und Eifert gegen das Land Hessen, C-92/09 und C-93/09, in dem es um eine Verletzung der Art 7 und 8 der Grundrechtecharta (GRC) ging, betrifft den für das Verhältnis von Datenschutz und Informationsfreiheit zentralen Konflikt zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Daten der Verwaltung (bei der Vergabe von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln) einerseits und dem Schutz vor Offenlegung der persönlichen Verhältnisse (von Beihilfeempfängern) andererseits. Bis dahin hatten die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht über die gemeinsame Agrarpolitik jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat, zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes war die damals normierte Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen natürlicher Personen, die Empfänger von Beihilfen sind, und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, im Hinblick auf das Ziel der Transparenz eine unverhältnismäßige Maßnahme. 8.
- Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rs Schecke und Eifert gegen das Land Hessen, C-92/09 und C-93/09, in dem es um eine Verletzung der Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta (GRC) ging, betrifft den für das Verhältnis von Datenschutz und Informationsfreiheit zentralen Konflikt zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an Daten der Verwaltung (bei der Vergabe von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln) einerseits und dem Schutz vor Offenlegung der persönlichen Verhältnisse (von Beihilfeempfängern) andererseits. Bis dahin hatten die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht über die gemeinsame Agrarpolitik jedes Jahr nachträglich Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat, zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes war die damals normierte Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen natürlicher Personen, die Empfänger von Beihilfen sind, und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, im Hinblick auf das Ziel der Transparenz eine unverhältnismäßige Maßnahme.
- Wenn der Beschwerdeführer ua auf die Verpflichtung verweist, dass alle Förderungen, die vom Kulturförderungsgesetz umfasst sind, im Kulturbericht jährlich zu veröffentlichen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich hiebei um eine Verpflichtung handelt, die eigens in diesem Gesetz vorgesehen wurde. Da allerdings die Informationen, die der Beschwerdeführer begehrt, nicht vom Kulturförderungsgesetz umfasst sind, geht der diesbezügliche Einwand ins Leere.
- Im vorliegenden Fall steht dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere über Daten der Förderempfänger und der ausgeführten Projekte einen Bericht für die Zeitschrift „K“ zu verfassen, das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der begehrten Daten gegenüber. Wie bereits oben ausgeführt, sind unter betroffenen Personen auch juristische Personen gemeint, deren wirtschaftliches Interesse geschützt ist. Die Bekanntgabe von Daten betreffend sämtliche Empfänger von Landesfördermitteln und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, stellt aufgrund der Tatsache, dass Dritte Zugang zu diesen Daten erhalten, eine Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen dar. Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, wonach mit der Bekanntgabe der Förderempfänger und Projektpartner Rückschlüsse auf deren soziales Engagement, die konkreten Aktivitäten und die Finanzierung derselben über einen längeren Zeitraum gezogen werden können. Die Bekanntgabe und somit Veröffentlichung von Förderempfängern sowie Projektpartnern (jeweils) unter Namensnennung stellt einen Eingriff erheblichen Gewichts in das durch Art 8 EMRK geschützte Rechtsgut dar. Fest steht, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zwecks Berichterstattung (über die Gewährung von Fördermitteln vonseiten des Landes Vorarlberg im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) gibt. Die jeweiligen Förderempfänger haben keine Zustimmung zur öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten erteilt. Die Bekanntgabe dieser Daten steht nicht im lebensnotwendigen Interesse der betroffenen Förderempfänger. Dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz notwendig und angemessen sein soll, um eine angemessen(er)e Verteilung der Fördermittel zu gewährleisten oder um die belangte Behörde allenfalls zur sparsame(re)n und effiziente(re)n Verwendung öffentlicher Mittel anzuhalten, ist nicht erkennbar. Es besteht an der vom Beschwerdeführer beabsichtigten detaillierten Berichterstattung kein zwingendes gesellschaftliches Informationsbedürfnis und die beantragte Maßnahme steht auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Dem Anspruch der Steuerzahler, über die Verwendung öffentlicher Gelder informiert zu werden, wurde über die bereits erfolgten Informationen Genüge getan. Eine darüber hinaus umfassende Bekanntgabe aller inländischen Förderempfänger, der erhaltenen Beträge, der Angabe der Projekte, der ausländischen Projektpartner samt den Ländern (aufgelistet jeweils pro Jahr) über einen Zeitraum von neun Jahren ist im Hinblick auf das geltend gemachte Ziel der Transparenz unverhältnismäßig. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen gelangt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben getätigten Ausführungen zur Auffassung, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft berührten Förderempfänger überwiegen, so dass die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte nicht erteilt werden dürfen.
- Im vorliegenden Fall steht dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere über Daten der Förderempfänger und der ausgeführten Projekte einen Bericht für die Zeitschrift „K“ zu verfassen, das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung der begehrten Daten gegenüber. Wie bereits oben ausgeführt, sind unter betroffenen Personen auch juristische Personen gemeint, deren wirtschaftliches Interesse geschützt ist. Die Bekanntgabe von Daten betreffend sämtliche Empfänger von Landesfördermitteln und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, stellt aufgrund der Tatsache, dass Dritte Zugang zu diesen Daten erhalten, eine Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen dar. Das Verwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, wonach mit der Bekanntgabe der Förderempfänger und Projektpartner Rückschlüsse auf deren soziales Engagement, die konkreten Aktivitäten und die Finanzierung derselben über einen längeren Zeitraum gezogen werden können. Die Bekanntgabe und somit Veröffentlichung von Förderempfängern sowie Projektpartnern (jeweils) unter Namensnennung stellt einen Eingriff erheblichen Gewichts in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsgut dar. Fest steht, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte zwecks Berichterstattung (über die Gewährung von Fördermitteln vonseiten des Landes Vorarlberg im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit) gibt. Die jeweiligen Förderempfänger haben keine Zustimmung zur öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten erteilt. Die Bekanntgabe dieser Daten steht nicht im lebensnotwendigen Interesse der betroffenen Förderempfänger. Dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz notwendig und angemessen sein soll, um eine angemessen(er)e Verteilung der Fördermittel zu gewährleisten oder um die belangte Behörde allenfalls zur sparsame(re)n und effiziente(re)n Verwendung öffentlicher Mittel anzuhalten, ist nicht erkennbar. Es besteht an der vom Beschwerdeführer beabsichtigten detaillierten Berichterstattung kein zwingendes gesellschaftliches Informationsbedürfnis und die beantragte Maßnahme steht auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Dem Anspruch der Steuerzahler, über die Verwendung öffentlicher Gelder informiert zu werden, wurde über die bereits erfolgten Informationen Genüge getan. Eine darüber hinaus umfassende Bekanntgabe aller inländischen Förderempfänger, der erhaltenen Beträge, der Angabe der Projekte, der ausländischen Projektpartner samt den Ländern (aufgelistet jeweils pro Jahr) über einen Zeitraum von neun Jahren ist im Hinblick auf das geltend gemachte Ziel der Transparenz unverhältnismäßig. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen gelangt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die oben getätigten Ausführungen zur Auffassung, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft berührten Förderempfänger überwiegen, so dass die vom Beschwerdeführer begehrten Auskünfte nicht erteilt werden dürfen.
- Im Hinblick auf den im letzten Absatz der Beschwerde gestellten Eventualantrag ergeben sich folgende Bemerkungen: Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen geschützt. Der Begriff des Privatlebens darf nicht eng ausgelegt werden; es kommt grundsätzlich nicht in Betracht, berufliche Tätigkeiten vom Begriff des Privatlebens auszunehmen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes in der Rs Schecke und Eifert habe die Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (zwar) bei juristischen Personen ein anderes Gewicht als bei natürlichen Personen; juristische Personen könnten sich auf den durch Art 7 und 8 der Charta verliehenen Schutz dann berufen, wenn der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimme. Juristische Personen würden, wie der Europäische Gerichtshof in diesem Urteil vom 09.11.2010 weiter ausführt, einer erweiterten Veröffentlichungspflicht ihrer Daten unterliegen. Daraus kann allerdings noch keine (bis in jedes Detail) umfassende Informationspflicht gegenüber der Allgemeinheit abgeleitet werden, die einen Eingriff in das Recht auf Datenschutz rechtfertigen würde. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach Art 52 Abs 3 GRC jede Einschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta anerkannten Rechte die Vorgaben des Art 8 Abs 2 EMRK beachten muss; Einschränkungen müssen im Sinne des Art 52 Abs 1 GRC eine gesetzliche Grundlage haben (s Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Rz 5a zu § 1). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde nicht im Anwendungsbereich des Unionsrechts gehandelt hat, ist nur schon aufgrund des Umstandes, dass keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist (wonach die Vorarlberger Landesregierung verpflichtet ist, sämtliche Daten über erteilte Förderungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit bekanntzugeben), der hier vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar, der der Rs Schecke und Eifert zugrunde lag.
- Im Hinblick auf den im letzten Absatz der Beschwerde gestellten Eventualantrag ergeben sich folgende Bemerkungen: Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind wirtschaftsbezogene Daten juristischer Personen geschützt. Der Begriff des Privatlebens darf nicht eng ausgelegt werden; es kommt grundsätzlich nicht in Betracht, berufliche Tätigkeiten vom Begriff des Privatlebens auszunehmen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes in der Rs Schecke und Eifert habe die Verletzung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (zwar) bei juristischen Personen ein anderes Gewicht als bei natürlichen Personen; juristische Personen könnten sich auf den durch Artikel 7 und 8 der Charta verliehenen Schutz dann berufen, wenn der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimme. Juristische Personen würden, wie der Europäische Gerichtshof in diesem Urteil vom 09.11.2010 weiter ausführt, einer erweiterten Veröffentlichungspflicht ihrer Daten unterliegen. Daraus kann allerdings noch keine (bis in jedes Detail) umfassende Informationspflicht gegenüber der Allgemeinheit abgeleitet werden, die einen Eingriff in das Recht auf Datenschutz rechtfertigen würde. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach Artikel 52, Absatz 3, GRC jede Einschränkung der Ausübung der in der Grundrechtecharta anerkannten Rechte die Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, EMRK beachten muss; Einschränkungen müssen im Sinne des Artikel 52, Absatz eins, GRC eine gesetzliche Grundlage haben (s Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG, Rz 5a zu Paragraph eins,). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde nicht im Anwendungsbereich des Unionsrechts gehandelt hat, ist nur schon aufgrund des Umstandes, dass keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist (wonach die Vorarlberger Landesregierung verpflichtet ist, sämtliche Daten über erteilte Förderungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit bekanntzugeben), der hier vorliegende Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar, der der Rs Schecke und Eifert zugrunde lag. Auf die obigen Ausführungen wird sinngemäß verwiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.352.1.2016.R9