Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-1-277/2016-R2 Text Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft XXX zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Dem Beschuldigten wurde Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Sie haben an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt, indem Sie Personen in aufdringlicher Weise um Geld angebettelt haben. S I wurde von den Polizeibeamten AI H und BI H beim aufdringlichen Betteln betreten. Genannter stand mit einem Becher in seiner Hand vor der Kirche XXXX. Er ging auf Kirchengänger zu, hielt ihnen den Becher entgegen und bettelte sie zudem noch verbal um Geld an. 2 Kirchengänger wurden befragt und diese bestätigten, dass sie von S I in aufdringlicher Weise um Geld angebettelt wurden. Die Gesamtsituation wurde von den beiden Polizeibeamten ca. 5 Minuten lange beobachtet.Sie haben an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt, indem Sie Personen in aufdringlicher Weise um Geld angebettelt haben. S römisch eins wurde von den Polizeibeamten AI H und BI H beim aufdringlichen Betteln betreten. Genannter stand mit einem Becher in seiner Hand vor der Kirche römisch 40 . Er ging auf Kirchengänger zu, hielt ihnen den Becher entgegen und bettelte sie zudem noch verbal um Geld an. 2 Kirchengänger wurden befragt und diese bestätigten, dass sie von S römisch eins in aufdringlicher Weise um Geld angebettelt wurden. Die Gesamtsituation wurde von den beiden Polizeibeamten ca. 5 Minuten lange beobachtet. Tatzeit: 08.11.2015, 09:55 Uhr Tatort: XXX, XXX Nr.66, vor dem Eingang Kirche XXXrömisch 30 , römisch 30 Nr.66, vor dem Eingang Kirche römisch 30 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100,00 48 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 10,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 110,00“ Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt
- Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, aggressiv oder aufdringlich im Sinne des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes könne ein Verhalten nur sein, wenn dies vom Opfer auch so empfunden werde. Habe ein Betroffener nichts gegen ein Anfassen, ein unaufgefordertes Begleiten, ein Nachgehen oder sogar auch ein Beschimpfen, sondern empfinde dies als Spaß, so könne die Strafbestimmung nach § 7 Abs 1 lit a Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz nicht zum Tragen kommen. Entscheidungsrelevant sei daher, inwieweit die Personen, die angebettelt wurden, dies so empfunden haben.
- Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, aggressiv oder aufdringlich im Sinne des Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetzes könne ein Verhalten nur sein, wenn dies vom Opfer auch so empfunden werde. Habe ein Betroffener nichts gegen ein Anfassen, ein unaufgefordertes Begleiten, ein Nachgehen oder sogar auch ein Beschimpfen, sondern empfinde dies als Spaß, so könne die Strafbestimmung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz nicht zum Tragen kommen. Entscheidungsrelevant sei daher, inwieweit die Personen, die angebettelt wurden, dies so empfunden haben. Der vorgeworfene Tatbestand sei nicht erfüllt worden. Die Handlungen der beschuldigten Person seien im Rahmen ihres Rechtes als Unionsbürger nicht untersagt, seien sohin zulässig und in einem freien, liberalen, säkularen Rechtsstaat zu tolerieren. Die beschuldigte Person sei mittellos. Die festgesetzte Strafe sei somit fehlerhaft angesetzt und deutlich überzogen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte, geboren am XX.XX.XXXX, hat am 08.11.2015 um 09.55 Uhr vor dem Eingang der Kirche XXX in XXX in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt, indem er mit einem Becher in der Hand vor der Kirche auf die Kirchgänger zuging, ihnen den Becher entgegen hielt und diese auch noch verbal um Geld anbettelte. Die Kirchgänger empfanden dieses Verhalten als aufdringlich. Der Beschuldigte, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, hat am 08.11.2015 um 09.55 Uhr vor dem Eingang der Kirche römisch 30 in römisch 30 in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt, indem er mit einem Becher in der Hand vor der Kirche auf die Kirchgänger zuging, ihnen den Becher entgegen hielt und diese auch noch verbal um Geld anbettelte. Die Kirchgänger empfanden dieses Verhalten als aufdringlich.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Aktenstücke, als erwiesen angenommen. Zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2016 beim Landesverwaltungsgericht ist I S, geboren im Jahre YYYY, gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Anton Schäfer erschienen. Dieser hat angegeben, dass er nicht am angeführten Ort gewesen sei und dort auch nicht gebettelt habe. Zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2016 beim Landesverwaltungsgericht ist römisch eins S, geboren im Jahre YYYY, gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Anton Schäfer erschienen. Dieser hat angegeben, dass er nicht am angeführten Ort gewesen sei und dort auch nicht gebettelt habe. Der Anzeigeleger BI H hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig ausgesagt, dass die Person, die damals aufdringlich gebettelt habe, entsprechend dem ihm vorgewiesenen Reisepass am XX XX XXXX geboren sei.Der Anzeigeleger BI H hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig ausgesagt, dass die Person, die damals aufdringlich gebettelt habe, entsprechend dem ihm vorgewiesenen Reisepass am römisch zwanzig römisch zwanzig römisch 40 geboren sei. BI A G hat als Zeuge glaubwürdig angegeben, dass er am 25.11.2015 die gegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 16.11.2015 an I S, geboren am XX XX XXXX, übergeben habe. Er habe dies anhand des Reisepasses überprüft. Zudem sei ihm I S, geboren am XX XX XXXX, von diversen Amtshandlungen her bekannt. Im Übrigen handle es sich bei dieser Person um den Ehemann der amtsbekannten M C, welche ebenfalls immer wieder beim Betteln mit einem Kind beanstandet werden müsse.BI A G hat als Zeuge glaubwürdig angegeben, dass er am 25.11.2015 die gegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 16.11.2015 an römisch eins S, geboren am römisch zwanzig römisch zwanzig römisch 40 , übergeben habe. Er habe dies anhand des Reisepasses überprüft. Zudem sei ihm römisch eins S, geboren am römisch zwanzig römisch zwanzig römisch 40 , von diversen Amtshandlungen her bekannt. Im Übrigen handle es sich bei dieser Person um den Ehemann der amtsbekannten M C, welche ebenfalls immer wieder beim Betteln mit einem Kind beanstandet werden müsse. Er kenne auch I S, geboren im Jahre YYYY, von diversen Amtshandlungen.Er kenne auch römisch eins S, geboren im Jahre YYYY, von diversen Amtshandlungen. Auf dem im Akt befindlichen Foto erkannte der Zeuge eindeutig den im Jahre XXXX geborenen I S, welchem er die Strafverfügung übergeben hat. Auf dem im Akt befindlichen Foto erkannte der Zeuge eindeutig den im Jahre römisch 40 geborenen römisch eins S, welchem er die Strafverfügung übergeben hat. GI H hat das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX an I S, geboren am XX XX XXXX, übergeben. Dies hat er anhand des rumänischen Reisepasses mit der Nummer XXX überprüft. Dies ergibt sich aus den erstinstanzlichen Aktenstücken. Der Zeuge konnte zur mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht erscheinen, übermittelte aber eine Kopie des Reisepasses sowie ein Foto des Beschuldigten und erklärte ausdrücklich, dass er dem Beschuldigten am 23.02.2016 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX persönlich ausgefolgt habe.GI H hat das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 an römisch eins S, geboren am römisch zwanzig römisch zwanzig römisch 40 , übergeben. Dies hat er anhand des rumänischen Reisepasses mit der Nummer römisch 30 überprüft. Dies ergibt sich aus den erstinstanzlichen Aktenstücken. Der Zeuge konnte zur mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht erscheinen, übermittelte aber eine Kopie des Reisepasses sowie ein Foto des Beschuldigten und erklärte ausdrücklich, dass er dem Beschuldigten am 23.02.2016 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 persönlich ausgefolgt habe. Beim Beschuldigten handelt es sich mit Sicherheit um I S, geboren am XX XX XXXX.Beim Beschuldigten handelt es sich mit Sicherheit um römisch eins S, geboren am römisch zwanzig römisch zwanzig römisch 40 .
- Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.
- Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln. Nach § 15 Abs 1 lit b leg. cit. begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt und ist nach Abs 2 lit a des § 15 Landes-Sicherheitsgesetzes mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, leg. cit. begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt und ist nach Absatz 2, Litera a, des Paragraph 15, Landes-Sicherheitsgesetzes mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Durch das Verhalten des Beschuldigten - er ging auf die Kirchgänger zu, hielt ihnen einen Becher entgegen und bettelte sie dabei verbal um Geld an - lag ein aufdringliches Betteln vor. Dass es sich beim Beschuldigten um den XXXX in Rumänien geborenen I S handelt, hat sich aus den durchgeführten Ermittlungen unzweifelhaft ergeben, weshalb sich eine Auswertung des Fingerabdruckes auf dem Straferkenntnis erübrigt.Durch das Verhalten des Beschuldigten - er ging auf die Kirchgänger zu, hielt ihnen einen Becher entgegen und bettelte sie dabei verbal um Geld an - lag ein aufdringliches Betteln vor. Dass es sich beim Beschuldigten um den römisch 40 in Rumänien geborenen römisch eins S handelt, hat sich aus den durchgeführten Ermittlungen unzweifelhaft ergeben, weshalb sich eine Auswertung des Fingerabdruckes auf dem Straferkenntnis erübrigt. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, alle Formen des aktiven, insistierenden Bettelns hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde im Gegenstand zuwidergehandelt. Es ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ungünstig sind, kann die von der Behörde festgesetzte Strafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens sowie des Verschuldens nicht herabgesetzt werden. Diese Strafe ist aus general- wie auch spezialpräventiven Gründen notwendig und geeignet, den Beschuldigten hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen nachhaltig abzuhalten. 7.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.277.2016.R2