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§ 28§ 25a§ 35§ 54Art 130§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.12.2016 GeschäftszahlLVwG-2-9/2016-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat dur
§ 28Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. In seiner Beschwerde vom 28.07.2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er innerhalb offener Frist gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Freiheit erhebe und er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Zeitraum vom 08.06.2016 bis 30.06.2016 rechtswidrig war sowie den Zuspruch der Fahrkosten sowie der pauschalierten Kosten
§ 35Vw
GVG. 1. In seiner Beschwerde vom 28.07.2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er innerhalb offener Frist gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Freiheit erhebe und er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung eines Erkenntnisses mit dem Ausspruch, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Zeitraum vom 08.06.2016 bis 30.06.2016 rechtswidrig war sowie den Zuspruch der Fahrkosten sowie der pauschalierten Kosten
Paragraph 35, VwGVG. Er beziehe Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt sowie Pflegegeld der Stufe eins. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXX sei er aufgefordert worden, die Ersatzfreiheitsstrafe von 351 Stunden anzutreten. Am 19.04.2016 sei vom Amtsarzt eine Untersuchung hinsichtlich seiner Haftfähigkeit durchgeführt worden. Er habe der Bezirkshauptmannschaft ein Schreiben seines Hausarztes vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass er haftunfähig sei. Der Amtsarzt habe am 20.04.2016 ein Gutachten erstellt. Er beziehe Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt sowie Pflegegeld der Stufe eins. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 sei er aufgefordert worden, die Ersatzfreiheitsstrafe von 351 Stunden anzutreten. Am 19.04.2016 sei vom Amtsarzt eine Untersuchung hinsichtlich seiner Haftfähigkeit durchgeführt worden. Er habe der Bezirkshauptmannschaft ein Schreiben seines Hausarztes vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass er haftunfähig sei. Der Amtsarzt habe am 20.04.2016 ein Gutachten erstellt. Er habe am 08.06.2016, um 16:35 Uhr, die Haft im Polizeianhaltezentrum angetreten. Am 26.06.2016 sei die Rettung und der Notarzt verständigt worden, da er einen starken Druck in der Brust verspürt habe. Er sei zur weiteren Abklärung ins Krankenhaus gebracht worden. Ein Arzt habe ihn untersucht und behandelt. Anschließend sei er wieder in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Am 30.06.2016, um 04:35 Uhr sei er aus der Haft entlassen worden.
§ 54Abs 1 VSt
G dürfe an psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden. Die Rechtsfrage, ob eine schwere Erkrankung vorliege, sei von der Behörde falsch beurteilt worden. Das VStG stelle ausdrücklich nicht auf die Haftunfähigkeit ab, der Normzweck des § 54 Abs 1 VStG gebiete es, eine die Haftfähigkeit ausschließende körperliche Krankheit jedenfalls als schwer iSd VStG einzustufen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass auch wenn die Haftfähigkeit gegeben wäre, die vorliegenden Erkrankungen doch schwere Erkrankungen iSd § 54 Abs 2 VStG sein können, wodurch die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werde dürfe. Die belangte Behörde habe die Rechtsfrage des Vorliegens einer schweren Erkrankung nicht beantwortet und nicht beurteilt, sondern sich lediglich auf die Hafttauglichkeit gestützt. Im gegenständlichen Fall liege eine schwere Erkrankung vor. Das Gutachten des Amtsarztes sei nicht schlüssig, da es Widersprüche aufweise. So werde auf Seite zwei ausgeführt, dass aus gesundheitlicher Sicht die Haftfähigkeit gegeben sei. Hingegen werde auf Seite drei ausgeführt, dass es aus medizinischer Sicht sinnvoller erscheine, von der Ableistung der Haftstrafe abzusehen, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht bessern werde. Der Amtsarzt habe sich nur zur Hafttauglichkeit geäußert, habe aber keine Aussage über die Schwere der Erkrankung getroffen.
Paragraph 54, Absatz eins, VStG dürfe an psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden. Die Rechtsfrage, ob eine schwere Erkrankung vorliege, sei von der Behörde falsch beurteilt worden. Das VStG stelle ausdrücklich nicht auf die Haftunfähigkeit ab, der Normzweck des Paragraph 54, Absatz eins, VStG gebiete es, eine die Haftfähigkeit ausschließende körperliche Krankheit jedenfalls als schwer iSd VStG einzustufen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass auch wenn die Haftfähigkeit gegeben wäre, die vorliegenden Erkrankungen doch schwere Erkrankungen iSd Paragraph 54, Absatz 2, VStG sein können, wodurch die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen werde dürfe. Die belangte Behörde habe die Rechtsfrage des Vorliegens einer schweren Erkrankung nicht beantwortet und nicht beurteilt, sondern sich lediglich auf die Hafttauglichkeit gestützt. Im gegenständlichen Fall liege eine schwere Erkrankung vor. Das Gutachten des Amtsarztes sei nicht schlüssig, da es Widersprüche aufweise. So werde auf Seite zwei ausgeführt, dass aus gesundheitlicher Sicht die Haftfähigkeit gegeben sei. Hingegen werde auf Seite drei ausgeführt, dass es aus medizinischer Sicht sinnvoller erscheine, von der Ableistung der Haftstrafe abzusehen, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht bessern werde. Der Amtsarzt habe sich nur zur Hafttauglichkeit geäußert, habe aber keine Aussage über die Schwere der Erkrankung getroffen.
- Die Bezirkshauptmannschaft XXX als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Aus dem Gutachten des Amtsarztes habe sich keine definitive Haftunfähigkeit ergeben. Es sei weder eine psychische Erkrankung noch eine schwere körperliche Beeinträchtigung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei beim Haftantritt vom Anstaltsarzt auf Hafttauglichkeit untersucht worden. Dieser habe festgestellt, dass die Haft angetreten werden könne. Im Polizeianhaltezentrum sei jederzeit eine begleitende ärztliche Betreuung gewährleistet. Der Anstaltsarzt habe jederzeit die Möglichkeit einen Verwaltungshäftling wegen einer etwaigen Haftunfähigkeit zu entlassen. Der Beschwerdeführer sei während der Haft im Landeskrankenhaus wegen einer Brustenge untersucht worden. Auch hier sei keine Haftunfähigkeit festgestellt worden, sodass er wieder in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde. Es obliege dem Amtsarzt und nicht der Strafabteilung eine medizinische Beurteilung abzugeben. Aufgrund dessen, was festgestellt worden sei, könne § 54 Abs 1 VStG keine Anwendung finden.
- Die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Aus dem Gutachten des Amtsarztes habe sich keine definitive Haftunfähigkeit ergeben. Es sei weder eine psychische Erkrankung noch eine schwere körperliche Beeinträchtigung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei beim Haftantritt vom Anstaltsarzt auf Hafttauglichkeit untersucht worden. Dieser habe festgestellt, dass die Haft angetreten werden könne. Im Polizeianhaltezentrum sei jederzeit eine begleitende ärztliche Betreuung gewährleistet. Der Anstaltsarzt habe jederzeit die Möglichkeit einen Verwaltungshäftling wegen einer etwaigen Haftunfähigkeit zu entlassen. Der Beschwerdeführer sei während der Haft im Landeskrankenhaus wegen einer Brustenge untersucht worden. Auch hier sei keine Haftunfähigkeit festgestellt worden, sodass er wieder in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt wurde. Es obliege dem Amtsarzt und nicht der Strafabteilung eine medizinische Beurteilung abzugeben. Aufgrund dessen, was festgestellt worden sei, könne Paragraph 54, Absatz eins, VStG keine Anwendung finden.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat vom 08.06.2016, 16:35 Uhr bis 30.06.2016, 04:35 Uhr im Polizeianhaltezentrum XXX mehrere Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Er hat die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten. Er leidet an einer koronaren Herzerkrankung, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, an einer Prostatahyperplasie und an Diabetes mellitus. Diese Krankheitsbilder bestehen seit Jahren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird sich nicht mehr bessern. Aufgrund dieser Erkrankungen muss der Beschwerdeführer immer wieder ambulante und auch stationäre Betreuung und Behandlung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer konnte in der Haft alle notwendigen Medikamente einnehmen und notwendige Untersuchungstermine wahrnehmen.Der Beschwerdeführer hat vom 08.06.2016, 16:35 Uhr bis 30.06.2016, 04:35 Uhr im Polizeianhaltezentrum römisch 30 mehrere Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Er hat die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten. Er leidet an einer koronaren Herzerkrankung, einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, an einer Prostatahyperplasie und an Diabetes mellitus. Diese Krankheitsbilder bestehen seit Jahren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird sich nicht mehr bessern. Aufgrund dieser Erkrankungen muss der Beschwerdeführer immer wieder ambulante und auch stationäre Betreuung und Behandlung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer konnte in der Haft alle notwendigen Medikamente einnehmen und notwendige Untersuchungstermine wahrnehmen. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 19.04.2016 vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft XXX untersucht. Bei Haftantritt wurde er vom Anstaltsarzt untersucht. Es folgten während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe neun weitere Arztbesuche. Am 26.06.2016 klagte der Beschwerdeführer über einen starken Druck in der Brust, weshalb er mit der Rettung in das nächst gelegene Krankenhaus gebracht wurde. Nach der medizinischen Abklärung im Krankenhaus wurde er nach ca zwei Stunden wieder in das Polizeianhaltezentrum verbracht. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 19.04.2016 vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 untersucht. Bei Haftantritt wurde er vom Anstaltsarzt untersucht. Es folgten während der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe neun weitere Arztbesuche. Am 26.06.2016 klagte der Beschwerdeführer über einen starken Druck in der Brust, weshalb er mit der Rettung in das nächst gelegene Krankenhaus gebracht wurde. Nach der medizinischen Abklärung im Krankenhaus wurde er nach ca zwei Stunden wieder in das Polizeianhaltezentrum verbracht.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft XXX, sowie auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , sowie auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist unstrittig. 5.
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.5.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Vollzug einer Freiheitsstrafe stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (VwGH 07.12.1988, 86/03/157). Die Beschwerde ist daher zulässig. 6.
§ 54Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 100/2011 darf an psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.6.
Paragraph 54, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011, darf an psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden. Durch § 54 VStG wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173). Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes ist von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173, VwGH 14.03.2001, 2000/17/0141). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft (vgl zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Anm 1 zu § 54 VStG).Durch Paragraph 54, VStG wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173). Das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes ist von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173, VwGH 14.03.2001, 2000/17/0141). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft vergleiche zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 54, VStG). Ob eine Erkrankung als schwer zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage, wobei eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankung in aller Regel auch als „schwer“ iSd Gesetzes zu werten sein wird (VfSlg 12.029/1989). Die Vollstreckungsbehörde hat sich erforderlichenfalls zur Schwere der Erkrankung und ihrer voraussichtlichen Dauer, sofern aus dem üblichen Verlauf der Krankheit mit einer Genesung zu rechnen ist, eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Ob eine Erkrankung als schwer zu beurteilen ist, ist eine Rechtsfrage, wobei eine die Haftfähigkeit ausschließende Erkrankung in aller Regel auch als „schwer“ iSd Gesetzes zu werten sein wird (VfSlg 12.029 aus 1989,). Die Vollstreckungsbehörde hat sich erforderlichenfalls zur Schwere der Erkrankung und ihrer voraussichtlichen Dauer, sofern aus dem üblichen Verlauf der Krankheit mit einer Genesung zu rechnen ist, eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Der Beschwerdeführer vermeint nun, dass das Verwaltungsstrafrecht im Gegensatz zur gerichtlichen Strafrecht nicht auf die Haftunfähigkeit, sondern auf das Vorliegen einer schweren Erkrankung abstellt. Es könne jemand zwar haftfähig im Sinne des gerichtlichen Strafvollzugsrechtes sein, jedoch dürfe eine verwaltungsstrafrechtliche (Ersatz-) Freiheitsstrafe aufgrund einer schweren Krankheit nicht vollzogen werden. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Vollzugstauglichkeit für Freiheitsstrafe im gerichtlichen Strafrecht ist in § 5 Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt.
§ 5Abs 1 St
VG ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat. Die Vollzugstauglichkeit für Freiheitsstrafe im gerichtlichen Strafrecht ist in Paragraph 5, Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt.
Paragraph 5, Absatz eins, StVG ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (Paragraph 20,) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat. Sowohl § 54 Abs 1 VStG als auch § 5 Abs 1 StVG stellen sohin auf den gesundheitlichen Zustand der Person, die die Haft antreten muss, ab. Sowohl Paragraph 54, Absatz eins, VStG als auch Paragraph 5, Absatz eins, StVG stellen sohin auf den gesundheitlichen Zustand der Person, die die Haft antreten muss, ab. Der Begriff der körperlich schwer kranken Person wird im VStG nicht näher definiert. In den Materialien zu § 54 VStG (133 BlgNR
- GP, 14) ist Folgendes festgehalten: „Die im § 54 vorgeschlagene Regelung übernimmt im Wesentlichen die in den §§ 5 Abs 1 und 2 und 6 Abs 2 lit b des Strafvollzugsgesetzes enthaltenen Grundsätze.“In den Materialien zu Paragraph 54, VStG (133 BlgNR
- GP, 14) ist Folgendes festgehalten: „Die im Paragraph 54, vorgeschlagene Regelung übernimmt im Wesentlichen die in den Paragraphen 5, Absatz eins und 2 und 6 Absatz 2, Litera b, des Strafvollzugsgesetzes enthaltenen Grundsätze.“ Es war sohin die Intention des Gesetzgebers die Vollzugstauglichkeit im gerichtlichen Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht im Wesentlichen gleich zu regeln. Keine der beiden Regelungen verwendet den Begriff „Haft(un)fähigkeit“. Hafttauglichkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 5, Rz 11). Bei der Beurteilung über die Dauer der Unzulässigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Freiheitsstrafe durch den Vollzug gesichert bleibt (vgl Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2, § 54, Rz 5). Ersatzfreiheitsstrafen dienen dazu für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe Ersatz zu bieten und sind daher zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen; der Ersatzfreiheitsstrafe kommt – wie der Name bereits verdeutlicht – eine Ersatzfunktion zu (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 16 VStG, Rz 2).Hafttauglichkeit setzt in erster Linie voraus, dass der Verurteilte nach seinen körperlichen und geistigen Dispositionen erzieherisch betreut und beeinflusst werden kann (Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG Paragraph 5,, Rz 11). Bei der Beurteilung über die Dauer der Unzulässigkeit des Vollzuges der Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Freiheitsstrafe durch den Vollzug gesichert bleibt vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG2, Paragraph 54,, Rz 5). Ersatzfreiheitsstrafen dienen dazu für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe Ersatz zu bieten und sind daher zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen; der Ersatzfreiheitsstrafe kommt – wie der Name bereits verdeutlicht – eine Ersatzfunktion zu (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 16, VStG, Rz 2). Ob nun eine körperliche schwere Krankheit iSd § 54 Abs 1 VStG vorliegt muss einerseits unter diesen beiden Aspekten und andererseits unter dem von dieser Bestimmung geschützten Individualinteresse der dort genannten Personen, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes keine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (VwSlg 11.560A/1984), beurteilt werden. Ob nun eine körperliche schwere Krankheit iSd Paragraph 54, Absatz eins, VStG vorliegt muss einerseits unter diesen beiden Aspekten und andererseits unter dem von dieser Bestimmung geschützten Individualinteresse der dort genannten Personen, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes keine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (VwSlg 11.560A/1984), beurteilt werden. Zweifelsohne leidet der Beschwerdeführer an mehreren Erkrankungen, die auch zukünftig ständiger ambulanter und wohl auch stationärer Betreuung und Behandlung bedürfen. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten vom 20.04.2016 jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Medikamente auch in der Haft einnehmen könne und sämtliche notwendigen Untersuchungen planbar seien und daher aus medizinischer Sicht die Haftfähigkeit gegeben sei. Der Beschwerdeführer kann sohin auch während der Verbüßung der Haftstrafe sämtliche Behandlungen weiterführen. Eine Betreuung des Beschwerdeführers ist aus diesem Grund in der Haft möglich. Auch steht dem Beschwerdeführer während der Haft ein Anstaltsarzt zur Verfügung. Es liegen aus medizinischer Sicht keine Gründe vor, die die Erkrankungen des Beschwerdeführers aus rechtlicher Sicht als so schwer erscheinen lassen, dass ein Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafe nicht möglich gewesen ist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird sich nicht mehr bessern. Selbst wenn man den Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafe noch aufgeschoben hätte, hätte dies am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts geändert. Der Vollzug der (Ersatz-) Freiheitsstrafe hatte sohin auf die Genesung der Erkrankungen keinen Einfluss. Aufgrund dieses Umstände handelte es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe um keine körperlich schwer kranke Person iSd § 54 Abs 1 VStG. Die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe war rechtmäßig und die Maßnahmenbeschwerde daher abzuweisen.Aufgrund dieses Umstände handelte es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe um keine körperlich schwer kranke Person iSd Paragraph 54, Absatz eins, VStG. Die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe war rechtmäßig und die Maßnahmenbeschwerde daher abzuweisen.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Gutachten des Amtsarztes widersprüchlich sei und er keine Feststellungen zur Schwere seiner Erkrankungen ausgeführt habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten sämtliche Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt und Aussagen darüber getroffen, dass eine Behandlung dieser Erkrankungen notwendig sei. Die Frage, ob es sich um eine körperlich schwer kranke Person iSd § 54 Abs 1 VStG handelt, ist eine Rechtsfrage und daher richtigerweise nicht vom Amtsarzt zu beantworten. Vielmehr obliegt es der belangten Behörde bzw in weiterer Folge dem Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die festgestellten Krankheiten den Tatbestand des § 54 Abs 1 VStG erfüllen. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten sämtliche Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt und Aussagen darüber getroffen, dass eine Behandlung dieser Erkrankungen notwendig sei. Die Frage, ob es sich um eine körperlich schwer kranke Person iSd Paragraph 54, Absatz eins, VStG handelt, ist eine Rechtsfrage und daher richtigerweise nicht vom Amtsarzt zu beantworten. Vielmehr obliegt es der belangten Behörde bzw in weiterer Folge dem Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die festgestellten Krankheiten den Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, VStG erfüllen. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bestreitet die im Gutachten festgestellt Erkrankungen nicht. Bei den Äußerungen auf der letzten Seite des Gutachtens („… es aus medizinischer Sicht sinnvoller, wenn von der Ableistung der geringen Haftstrafe abgesehen wird, da sich der Gesundheitszustand des Herrn K nicht mehr bessern wird.“) handelt es sich um eine persönliche Meinung des Amtsarztes, die jedoch für die Beurteilung der Rechtsfrage nicht maßgeblich ist. Diese steht nicht im Widerspruch zum Befund des Amtssachverständigen, dass aus gesundheitlicher Sicht die Haftfähigkeit weiterhin gegeben ist. 8.
§ 35Abs 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung.8.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der VwG-Aufwandersatzverordnung. Die belangte Behörde hat keine Kosten beantragt, weshalb ihr keine Kosten zuzusprechen waren. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei (vgl § 35 Abs 3 VwGVG). Aus diesem Grund war der Antrag auf Kostenzuspruch des Beschwerdeführers abzuweisen. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde obsiegende Partei vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Aus diesem Grund war der Antrag auf Kostenzuspruch des Beschwerdeführers abzuweisen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.2.9.2016.R1