außen berufene Person der Firma „A M G“ verhängt werden dürfen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Strafe nicht über ihn als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung
außen berufene Person der Firma „A M G“ verhängt werden dürfen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass er die genannten Delikte jedenfalls - unabhängig von den anderen angeführten Gründen - nicht in Österreich begangen habe. Der Bus fahre eine Expressroute zwischen M und Z und dazwischen sei keine Haltestelle. Die ihm vorgeworfenen Handlungen könnten somit jedenfalls nur in M gesetzt worden sein. Da er selbst den Bus nicht gelenkt habe, könnte ihm als Verantwortlicher (Geschäftsführer) des Unternehmens nur ein allfälliges Organisationsverschulden vorgeworfen werden, welches jedenfalls nicht in Österreich, sondern allenfalls nur in M gesetzt werden hätte können. Ausdrücklich werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Tatort dort liege, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung durch ein Unternehmen sei der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens. § 47 Abs 5 KflG sehe vor, dass ein Berechtigungsinhaber auch dann strafbar sei, „wenn er die in § 20 Abs 1 genannten Pflichten im Ausland verletzt“. Dieser Bestimmung liege implizit zugrunde, dass bestimmte Verpflichtungen des § 20 Abs 1 KflG auch im Ausland verletzt werden könnten. Sie scheine damit das Territorialitätsprinzip des Artikels 3 B-VG zu verletzen und damit verfassungswidrig zu sein; eine genaue Betrachtung zeige, dass eine verfassungskonforme Interpretation möglich sei. Einzelne Verpflichtungen des § 20 Abs 1 könnten bei grenzüberschreitendem Kraftfahrlinienverkehr durchaus eine grenzüberschreitende Wirkung haben. So könnte zB die Verletzung des Beförderungstarifs, die bei Fahrtbeginn im ausländischen Staat begangen werde, eine Fernwirkung in das österreichische Staatsgebiet haben, wenn es eine entsprechende Haltestelle in Österreich gebe. Denn auch die Beförderung der betroffenen Personen im österreichischen Staatsgebiet erfolge dann zu einem erhöhten Preis und könnte daher auch vom österreichischen Gesetzgeber erfasst werden.Paragraph 47, Absatz 5, KflG sehe vor, dass ein Berechtigungsinhaber auch dann strafbar sei, „wenn er die in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Pflichten im Ausland verletzt“. Dieser Bestimmung liege implizit zugrunde, dass bestimmte Verpflichtungen des Paragraph 20, Absatz eins, KflG auch im Ausland verletzt werden könnten. Sie scheine damit das Territorialitätsprinzip des Artikels 3 B-VG zu verletzen und damit verfassungswidrig zu sein; eine genaue Betrachtung zeige, dass eine verfassungskonforme Interpretation möglich sei. Einzelne Verpflichtungen des Paragraph 20, Absatz eins, könnten bei grenzüberschreitendem Kraftfahrlinienverkehr durchaus eine grenzüberschreitende Wirkung haben. So könnte zB die Verletzung des Beförderungstarifs, die bei Fahrtbeginn im ausländischen Staat begangen werde, eine Fernwirkung in das österreichische Staatsgebiet haben, wenn es eine entsprechende Haltestelle in Österreich gebe. Denn auch die Beförderung der betroffenen Personen im österreichischen Staatsgebiet erfolge dann zu einem erhöhten Preis und könnte daher auch vom österreichischen Gesetzgeber erfasst werden. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Überprüfungen jeweils in Deutschland getätigt worden seien und auf den österreichischen Markt keinerlei Auswirkungen gehabt hätten. In Österreich gebe es keine Haltestelle, vielmehr habe gegenständliche Expresslinie lediglich zwei Möglichkeiten zum Ein- und Aussteigen, nämlich am Beginn und am Ende der Linie - in M und in Z. Schließlich werde bestritten, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt überhaupt die Bestimmungen des KflG anzuwenden seien. Wie bereits mehrfach dargelegt, befinde sich in Österreich keine Haltestelle und befahre der Bus nur eine kleine Teilstrecke innerhalb Österreichs, ohne dass Fahrgäste ein- und aussteigen könnten. § 1 Abs 1 KflG definiere den Kraftfahrlinienverkehr als eine regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt würden. Da in Österreich keinerlei Haltestellen vorgesehen seien, seien die Bestimmungen des österreichischen KflG nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden.Schließlich werde bestritten, dass auf den gegenständlichen Sachverhalt überhaupt die Bestimmungen des KflG anzuwenden seien. Wie bereits mehrfach dargelegt, befinde sich in Österreich keine Haltestelle und befahre der Bus nur eine kleine Teilstrecke innerhalb Österreichs, ohne dass Fahrgäste ein- und aussteigen könnten. Paragraph eins, Absatz eins, KflG definiere den Kraftfahrlinienverkehr als eine regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt würden. Da in Österreich keinerlei Haltestellen vorgesehen seien, seien die Bestimmungen des österreichischen KflG nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden. Aus dem vorliegenden Genehmigungsbescheid Nr. 9 eines Linienverkehrs der Regierung von Oberbayern vom 16.07.2013 ergebe sich keinerlei Auflage oder Bedingung, dass eine beglaubigte Abschrift bei der Fahrt mitzuführen sei. Es befinde sich auf dieser Genehmigung lediglich ein Hinweis, dass dies zu machen sei. Es handle sich somit nicht um eine Bedingung, welche gem § 20 Abs 1 KflG einzuhalten sei.Aus dem vorliegenden Genehmigungsbescheid Nr. 9 eines Linienverkehrs der Regierung von Oberbayern vom 16.07.2013 ergebe sich keinerlei Auflage oder Bedingung, dass eine beglaubigte Abschrift bei der Fahrt mitzuführen sei. Es befinde sich auf dieser Genehmigung lediglich ein Hinweis, dass dies zu machen sei. Es handle sich somit nicht um eine Bedingung, welche gem Paragraph 20, Absatz eins, KflG einzuhalten sei. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 16.07.2013 wurde der „Firma M M F G“, D-B, die Genehmigung für den verfahrensgegenständlichen Linienverkehr mit Kraftfahromnibussen zwischen den Mitgliedsstaaten aufgrund der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 erteilt.3.1. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 16.07.2013 wurde der „Firma M M F G“, D-B, die Genehmigung für den verfahrensgegenständlichen Linienverkehr mit Kraftfahromnibussen zwischen den Mitgliedsstaaten aufgrund der Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009, erteilt. Als Unterauftragnehmer wurde ua die „A M G“, D-M, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, namhaft gemacht. Als Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind, wurde M– L (D)/H (A) – H (A)/ D (CH) – festgelegt. Auf Seite 3 ist unter „Wichtiger Hinweis“ unter 2. folgende Textpassage enthalten: „Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Zum Tatzeitpunkt wurde anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass der betreffende Omnibus über den Grenzübergang L – R gelenkt sowie lediglich eine amtlich nicht beglaubigte Farbkopie der Genehmigung mitgeführt wurde. 3.2. Der Genehmigungsbescheid ist im Behördenakt enthalten. Dass die vorgeworfenen Handlungen (Benutzung eines falschen Grenzübergangs sowie Nichtmitführen der beglaubigten Genehmigung) tatsächlich vorliegen, ergibt sich aus der Anzeige und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Anzeigelegers AI C M in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2016. 4.
G verpflichtet die Berechtigung deren Inhaber, die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht).4.
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, KflG verpflichtet die Berechtigung deren Inhaber, die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer gemäß den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht).
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7.267 Euro zu bestrafen, wer ua als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs 1 verstößt.
Paragraph 47, Absatz eins, KflG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7.267 Euro zu bestrafen, wer ua als Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, verstößt.
G ist
Abs 1 der Berechtigungsinhaber auch dann strafbar, wenn er in § 20 Abs 1 genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
Paragraph 47, Absatz 6, KflG ist
Absatz eins, der Berechtigungsinhaber auch dann strafbar, wenn er in Paragraph 20, Absatz eins, genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personen- und Kraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 561/2006 wird die Genehmigung auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Unternehmen, das eine Genehmigung erhalten hat, kann einen Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet, durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen.
, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personen- und Kraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, wird die Genehmigung auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt und ist nicht übertragbar. Ein Unternehmen, das eine Genehmigung erhalten hat, kann einen Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt befindet, durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. Laut den Materialien (1170 BlgNR XXII. GP 9) wird im § 47 Abs 1 KflG klargestellt, dass der Berechtigungsinhaber der Normadressat dieser Bestimmung ist.Laut den Materialien (1170 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 9) wird im Paragraph 47, Absatz eins, KflG klargestellt, dass der Berechtigungsinhaber der Normadressat dieser Bestimmung ist. Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses ist angeführt, dass die „Firma A M“ Berechtigungsinhaberin der Kraftfahrlinienkonzession sei. Entsprechend der gegenständlichen Genehmigung wurde diese jedoch der „M M F G“ erteilt, und nicht der „A M G“, welche lediglich Unterauftragsnehmerin ist. Auch im innerstaatlichen Kraftfahrrecht wird zwischen Berechtigungsinhaber (dieser Begriff kommt im KflG ua auch im § 20 Abs 1 und im § 47 Abs 1 vor) und Betriebsführer iSd § 22 Abs 2 unterschieden. Gemäß letzterer Bestimmung ist die Übertragung der Führung des Betriebs einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer über Antrag des Konzessionsinhabers mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Dieser Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: nicht der Verwaltungsstrafbehörde) in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich.Auch im innerstaatlichen Kraftfahrrecht wird zwischen Berechtigungsinhaber (dieser Begriff kommt im KflG ua auch im Paragraph 20, Absatz eins und im Paragraph 47, Absatz eins, vor) und Betriebsführer iSd Paragraph 22, Absatz 2, unterschieden. Gemäß letzterer Bestimmung ist die Übertragung der Führung des Betriebs einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer über Antrag des Konzessionsinhabers mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Dieser Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: nicht der Verwaltungsstrafbehörde) in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich. Ein Unterauftragsnehmer iSd Verordnung (EG) Nr 1073/2009 ist somit mit einem Betriebsführer iSd des KflG vergleichbar. Das KflG sieht im § 20 Abs 1 iVm § 47 Abs 1 vor, dass lediglich der Berechtigungsinhaber, nicht jedoch der Betriebsführer, für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 20 Abs 1 KflG zu bestrafen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.01.2008, 2004/03/0007, festgehalten, dass der Bestimmung des § 22 Abs 2 KflG weder ihrem Wortlaut noch der Gesetzessystematik
entnommen werden könne, dass der Betriebsführer zum Berechtigungsinhaber iSd § 20 KflG werde. Gemäß dieser Entscheidung ist
G der gegen die Bestimmungen des § 20 leg cit verstoßende Berechtigungsinhaber – und nicht der die Berechtigung gar nicht ausübende Betriebsführer – zu bestrafen.Ein Unterauftragsnehmer iSd Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009, ist somit mit einem Betriebsführer iSd des KflG vergleichbar. Das KflG sieht im Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, vor, dass lediglich der Berechtigungsinhaber, nicht jedoch der Betriebsführer, für ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, KflG zu bestrafen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.01.2008, 2004/03/0007, festgehalten, dass der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, KflG weder ihrem Wortlaut noch der Gesetzessystematik
entnommen werden könne, dass der Betriebsführer zum Berechtigungsinhaber iSd Paragraph 20, KflG werde. Gemäß dieser Entscheidung ist
Paragraph 47, Absatz eins, KflG der gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, leg cit verstoßende Berechtigungsinhaber – und nicht der die Berechtigung gar nicht ausübende Betriebsführer – zu bestrafen. Auch der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 ist nicht zu entnehmen, dass ein Unterauftragsnehmer zum Genehmigungsinhaber werden würde. Ein Unterauftragsnehmer iSd Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1073/2009 ist somit kein Berechtigungsinhaber iSd § 47 Abs 1 KflG. Auch der Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009, ist nicht zu entnehmen, dass ein Unterauftragsnehmer zum Genehmigungsinhaber werden würde. Ein Unterauftragsnehmer iSd Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1073 aus 2009, ist somit kein Berechtigungsinhaber iSd Paragraph 47, Absatz eins, KflG. Da die „A M G“ kein Berechtigungsinhaber der gegenständlichen Kraftfahrlinie war, konnte dessen Geschäftsführer nicht für die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Verhaltensweisen bestraft werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.