Maßgabe eines näher festgestellten Sachverhaltes sowie den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 29.10.2015, die Baubewilligung für die Errichtung eines Unterstandes für die Unterstellung von zwei Pferden auf GST-NR UUU, KG R unter Auflagen erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Berufungen von E und K F, römisch eins L, E und H S, A K und P E gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 24.03.2016, betreffend die Errichtung eines Unterstandes für die Unterstellung von zwei Pferden auf GST-NR UUU, KG R, behoben und die Baubewilligung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz versagt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 24.03.2016, wurde dem Antragsteller D B gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Baugesetz
Maßgabe eines näher festgestellten Sachverhaltes sowie den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 29.10.2015, die Baubewilligung für die Errichtung eines Unterstandes für die Unterstellung von zwei Pferden auf GST-NR UUU, KG R unter Auflagen erteilt. 2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er Beschwerde und Einspruch gegen den Bescheid vom 03.06.2016 einlege. Seitens der Baubehörde sei das oben genannte Bauvorhaben von der Vorarlberger Landesregierung bezüglich lärmtechnische und lufthygienische Immissionen vom Amtssachverständigen geprüft und für dieses Bauvorhaben im Wohngebiet beurteilt worden. Aus diesen Gutachten gehe ganz klar hervor, dass es für die
barn keine dem ortsüblichen Ausmaß an Geruchs- und Lärmbelästigung ergebe. Auch würden die zwei Pferdeboxen täglich gemistet und der Pferdemist werde wöchentlich abgeführt. Somit werde auf dem besagten Grundstück keine langfristige Mistlagerstätte errichtet. Die geforderten Abstände würden zu den
bargrundstücken bei weitem eingehalten. Das besagte Bauprojekt befinde sich auf einem Grundstück mit einer Fläche von mehr als 2.400 Quadratmeter. Durch die Größe vom Grundstück sei der Abstand zu den
barn mehr als gegeben und somit sei die Haltung von zwei Pferden überhaupt nicht störend. Es würden sich auf diesem Grundstück bereits zwei Holzstadel befinden die an der Nordgrenze gebaut seien und als Lagerräume dienen würden. Dadurch seien für diese
barn die zwei Pferdeboxen gar nicht einsehbar.
Westen hin führe eine Straße (Reitweg) am Baugrundstück vorbei. Die Straße trenne die
bargrundstücke
Westen hin. Somit sei der durch diese Straße verursachte Verkehrslärm und Abgasgestank für diese
barn als Belastung zu sehen. Auch würden auf weniger als 30 Meter Entfernung vom Baugrundstück im Wohngebiet Pferde zum Weiden gehalten. Das besagte Baugrundstück befinde sich am Ortsrand und in der Nähe der landwirtschaftlichen Freifläche bzw es befinde sich der gewerbliche Betrieb P B am Ende der Straße. Die Haltung von zwei Pferden stelle in diesem Fall keine dem ortsüblichen Ausmaß an Geruchs und Lärmbelästigung für die
barn dar. Auch werde das Landschaftsbild in keiner Weise gestört. Die bereits vorhandenen Gutachten seien auf der Widmung Bau-Wohngebiet erstellt worden. Somit seien keine ortsunüblichen Immissionen und Lärmstörungen vorhanden. Die Marktgemeinde R habe bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, dass es sich lediglich um zwei Pferde handle und laut Auflagen der Landesregierung erstellten Gutachten, der Mist wöchentlich abgeführt werden müsse. Somit ergebe sich keine Mistlagerstätte. Auch sage die Marktgemeinde R in ihrem Schreiben aus, dass das Vorarlberger Baugesetz keinen allgemeinen Immissionsschutz beinhalte. Vielmehr dürften Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige technische Einrichtungen keine dem ortsüblichen Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der
barn haben. Weiters werde sogar in dem Schreiben von der Marktgemeinde R darauf hingewiesen, dass jedoch selbstverständlich auch in einem Wohngebiet Immissionen zulässig seien, wenn die Immissionen sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten würden. 2.2. Die Mitbeteiligte P E hat zu der Beschwerde eine Stellungnahme erstattet. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Größe seines Grundstückes im Ausmaß von 2.400 Quadratmeter nicht an der von ihm gewünschten Situierung und damit nichts am dem nur sehr geringen Abstands des Stalles zu ihrem Grundstück ändere. Auch könne die zwischen ihren Grundstücken liegende Straße daran nichts ändern. Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer auf dem Reitweg durch Verkehrslärm und Abgasgestank geltend gemachten Belastung sei die mit der Pferdehaltung verbundene Immission dauerhaft und nicht nur rasch vorübergehend (wie zB ein vorbeifahrendes Kraftfahrzeug). Die Pferdehaltung sei mit Immissionen verbunden, die mit der Flächenwidmung unvereinbar sei. Daran ändere auch nicht, dass der Beschwerdeführer plane, lediglich zwei Pferde zu halten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, das sein Grundstück sich am Ortsrand befinde und in der Nähe der landwirtschaftlichen Freifläche, ändere daran nichts und sei zudem falsch: In der unmittelbaren Umgebung würden sich zahlreiche Wohnhäuser befinden. Darüber hinaus sei sogar eine Ausweitung der als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Liegenschaften in westlicher Richtung geplant. Der Pferdestall würde somit inmitten des Wohngebietes errichtet werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass das tatsächliche mit der Pferdehaltung verbundene Ausmaß der Belästigung bislang gar nicht ausreichend erhoben worden sei. Bereits in ihrer ersten Stellungnahme habe sie geltend gemacht, das es im Falle der Erteilung der Baubewilligung zu einer Belästigung durch Fliegen und Insekten, hervorgerufen durch den anfallenden Mist kommen werde. Die Behörde habe diesen Einwand damals ungeprüft abgetan, indem sie behauptet habe, „dass bei Pferdehaltung bzw Pferdemistdeponien eine Belästigung durch Fliegen bzw Insekten nicht bekannt sei“. Die mit einem Pferdestall verbunden Immissionen sei mit einer Errichtung im Wohngebiet nur dann vereinbar, wenn durch die Vorschreibung bzw Einhaltung derart großer Abstände zu den
barn jedenfalls sichergestellt wäre, dass es zu keinerlei Belästigungen kommen könne. Im vorliegenden Fall sei dies bei dem vorgesehenen Abständen nicht gegeben (zumal auch der lufthygienische Sachverständige festgehalten habe, dass eine völlige und dauerhafte Geruchsfreiheit selbst bei Überschreitung der von ihm ermittelten Abstände nicht in jedem Fall gewährleistet sei). Sämtliche bisher erhobenen Einwände würden aufrecht erhalten werden, insbesondere dass einerseits nicht erkennbar sei, ob die vom Sachverständigen gewählte Berechnungsmethode bzw die besagte Tabelle zur Ermittlung eines Mindestabstandes herangezogen werden könne und ob die Ausführungen des Sachverständigen
vollziehbar seien bzw dessen Berechnung sogar unrichtig sei. Der bekämpfte Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde R sei in seinem Ergebnis nicht zu beanstanden. 2.3. Die Mitbeteiligte A K hat ebenfalls eine Stellungnahme zu der Beschwerde erstattet. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Bezugnehmend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend lärmtechnischer und lufthygienischer Immissionen werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. In seinem Erkenntnis vom 25.02.2010, 2005/06/0071 führe der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Stallgeruch und Geruch von Mist schon
allgemeiner Erfahrung auch objektiv und nicht nur subjektiv eine Belästigung darstellen würden und die
barn dies im Wohngebiet nicht hinnehmen müssten. Selbst wenn der Pferdemist wöchentlich abgeführt werde, werde es – vor allem in den Sommermonaten – zu einer massiven Geruchsbelästigung kommen, die nicht als ortsüblich einzustufen sei. Im Erkenntnis des VwGH vom 17.03.1994, 93/06/0096 werde die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine „Belästigung“ bedeute, als eine von der Behörde zu klärende Rechtsfrage gesehen und nicht als eine vom Sachverständigen zu lösende. Auch das gehäufte Vorkommen von Fliegen und anderen Insekten werde ebendort als „Belästigung“ eingestuft. Weiters stelle der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.09.2007, 2003/06/0074 fest, dass die Errichtung eines Pferdestalles mit drei Pferdeboxen im Wohngebiet nicht zulässig sei, da dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet gestört werde. Die mit dem Wohngebiet nicht verträgliche Anlage könne nicht mittels Bauauflagen widmungskonform gemacht werden. Auch das Vorbringen in Bezug auf die unmittelbare Nähe zu landwirtschaftlicher Freifläche und dem gewerblichen P B werde durch das oben genannte Erkenntnis entkräftet. Fallweise auftretende Geruchsimmissionen aus einer zulässigen bereits bestehenden landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Nähe würden nicht die Errichtung von Bauwerken rechtfertigen, die etwa unmittelbar vom im Wohngebiet liegenden
bargrundstück ausgehende Geruchsbelästigungen für andere Grundstücke des Wohngebietes erwarten lassen würden. Es gehe vielmehr um die Frage, ob und welche Geruchsbelästigung von einem Pferdestall auf dem
bargrundstück ausgehen würden im Verhältnis zu jenem Zustand, bei dem sich ein eben solcher Pferdestall nicht darauf befinden würde. Der P B liege in ca 350 Meter Entfernung zur betroffenen Liegenschaft. Zum gewerblichen P B muss weiters ausgeführt werden, dass auf dieser Liegenschaft bereits schon vor mehr als 50 Jahren ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Großviehhaltung bestanden habe und die dortigen
barn im Wissen um das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes gebaut hätten. Dem Einwand, dass durch die Grundstücksgröße der Abstand zu den
bargrundstücken mehr als ausreichend und somit die Haltung von Pferden nicht störend sei, sei entgegenzuhalten, dass die Fliegenplage und Geruchsbelästigung das übliche Ausmaß übersteige und daher die Mindestabstände nicht ausreichen würden. Es müssten größere Abstandsflächen eingehalten werden, damit eine im Wohngebiet unzulässige Belästigung unterbleibe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch schwierig, da auf allen vier Seiten der betroffenen Liegenschaft Gebäude stehen würden und sich bei Ausweitung auf eine Seite sich die Abstände auf die anderen verringern würden. Zusammenfassend müsse der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt werden und darum könne eine Baubewilligung für den Pferdestall nicht erteilt werden. 3. Verfahrensgang (sämtliche
folgende GST-NRN beziehen sich auf die KG R): 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Ansuchen vom 29.10.2015 die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Holzunterstandes (L: 12,72 / B: 3,26 / H 2,70) für die Ein- bzw Unterstellung von zwei Pferden auf GST-NR UUU (
folgend: Baugrundstück). Das Baugrundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde R als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß den Projektunterlagen soll der Einstellbereich täglich entmistet werden, wobei der Mist auf dem Baugrundstück zwischengelagert wird und von dort aus wöchentlich entsorgt wird. Die Innenseite soll im Fußbereich mit schlagfesten Gummimatten ausgekleidet werden. Während der
tstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) soll der Einstellbereich geschlossen gehalten werden. Die Pferde sollen tagsüber häufig bzw durchgängig (ausgenommen in den
tstunden) im Freien, auf der Wiese bzw Koppel auf dem Baugrundstück gehalten werden. Vier Wochen pro Jahr sollen sich die Pferde ganztätig außerhalb des Baugrundstückes auf anderen Weiden und in einem Abstand von (mindestens) mehreren hundert Metern zur Bauliegenschaft befinden. 3.
barn E und K F, I L, E und J S, A K und P E haben im Verfahren vor der Erstbehörde ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz (§ 26 Abs 1 lit c iVm § 8 BauG) im Verfahren geltend gemacht. Konkret haben sie Belästigungen durch Lärm, Geruch sowie Fliegen und andere Insekten geltend gemacht.Die
barn E und K F, römisch eins L, E und J S, A K und P E haben im Verfahren vor der Erstbehörde ihr subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz (Paragraph 26, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 8, BauG) im Verfahren geltend gemacht. Konkret haben sie Belästigungen durch Lärm, Geruch sowie Fliegen und andere Insekten geltend gemacht. 3.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 24.03.2016, wurde –
Einholung eines gewerbetechnischen und eines lufthygienischen Gutachtens – dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 2 iVm § 29 Baugesetz
Maßgabe eines näher festgestellten Sachverhaltes sowie den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 29.10.2015 und vom 16.02.2016 die Baubewilligung für die Errichtung eines Unterstandes für die Unterstellung von zwei Pferden auf dem Baugrundstück unter Auflagen erteilt. 3.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 24.03.2016, wurde –
Einholung eines gewerbetechnischen und eines lufthygienischen Gutachtens – dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Baugesetz
Maßgabe eines näher festgestellten Sachverhaltes sowie den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 29.10.2015 und vom 16.02.2016 die Baubewilligung für die Errichtung eines Unterstandes für die Unterstellung von zwei Pferden auf dem Baugrundstück unter Auflagen erteilt. Die belangte Behörde hat ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Berufungen der
barn Folge gegeben und die Baubewilligung wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan („Die beantragte Baubewilligung würde sohin dem Flächenwidmungsplan widersprechen, weshalb allenfalls eine Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Raumplanungsgesetz zu erteilen wäre.“) versagt. Die belangte Behörde hat sich dabei nicht mit dem durch § 8 BauG gewährleisteten Immissionsschutz – welchen die
barn auch in ihren Berufungen geltend gemacht haben – auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Berufungen der
barn Folge gegeben und die Baubewilligung wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan („Die beantragte Baubewilligung würde sohin dem Flächenwidmungsplan widersprechen, weshalb allenfalls eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 22, Raumplanungsgesetz zu erteilen wäre.“) versagt. Die belangte Behörde hat sich dabei nicht mit dem durch Paragraph 8, BauG gewährleisteten Immissionsschutz – welchen die
barn auch in ihren Berufungen geltend gemacht haben – auseinandergesetzt. 4.
G Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der der
bar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:4.
Paragraph 26, BauG Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der der
bar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
barn dienen;b) Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des
barn dienen;
träglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;d) Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung
träglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist.
G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 29/2011, 54/2015, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des
barn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
Paragraph 8, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2011,, 54 aus 2015,, dürfen Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des
barn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der
barn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den
barn
dem anwendbaren Baugesetz subjektiv-öffentliche Rechte zu-kommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, dh nicht präkludiert sind. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf
barn
dem BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240).
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der
barn im Bauverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den
barn
dem anwendbaren Baugesetz subjektiv-öffentliche Rechte zu-kommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben, dh nicht präkludiert sind. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf
barn
dem BauG im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche , VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240). Die Aufzählung der
barrechte im § 26 Abs 1 BauG ist
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ (vgl zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164).Die Aufzählung der
barrechte im Paragraph 26, Absatz eins, BauG ist
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes taxativ vergleiche zB VwGH 23.09.2010, 2010/06/0164). Sache iSd § 66 Abs 4 AVG waren für die belangte Behörde somit die von den
barn im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemachten subjektiv-öffentliche Rechte iSd § 26 Abs 1 BauG. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die Sache des bekämpften Bescheides (vgl VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008-5,0009-6). Das Verwaltungsgericht hat nicht die Beschwerde, sondern die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VfGH B 6.6.2014, B 320/2014, und VwGH E 26.6.2014, Ra 2014/03/0063, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG waren für die belangte Behörde somit die von den
barn im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemachten subjektiv-öffentliche Rechte iSd Paragraph 26, Absatz eins, BauG. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die Sache des bekämpften Bescheides vergleiche , VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008-5,0009-6). Das Verwaltungsgericht hat nicht die Beschwerde, sondern die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VfGH B 6.6.2014, B 320 aus 2014,, und VwGH E 26.6.2014, Ra 2014/03/0063, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Da die Widmungskonformität ohne Verbindung mit dem in § 8 BauG gewährleisteten Immissionsschutz kein
barrecht iSd § 26 Abs BauG darstellt, hat die belangte Behörde durch ihre Entscheidung – Versagung der Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan – die Prüfungsbefugnisse bei Rechtsmitteln von
barn im Bauverfahren überschritten (vgl VwGH 07.08.2013, 2012/06/0142). Vielmehr hätte sie aufgrund der
barberufungen zu prüfen gehabt, ob für die
barn durch den Verwendungszweck des Bauvorhabens ortsunübliche Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen (Lärm, Geruch, Insekten) zu erwarten sind. Dazu hätte sie einerseits vom Bauwerber ergänzende Unterlagen und Beschreibungen sowie andererseits (ergänzende) Gutachten einholen müssen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:Da die Widmungskonformität ohne Verbindung mit dem in Paragraph 8, BauG gewährleisteten Immissionsschutz kein
barrecht iSd Paragraph 26, Abs BauG darstellt, hat die belangte Behörde durch ihre Entscheidung – Versagung der Baubewilligung wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan – die Prüfungsbefugnisse bei Rechtsmitteln von
barn im Bauverfahren überschritten vergleiche VwGH 07.08.2013, 2012/06/0142). Vielmehr hätte sie aufgrund der
barberufungen zu prüfen gehabt, ob für die
barn durch den Verwendungszweck des Bauvorhabens ortsunübliche Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen (Lärm, Geruch, Insekten) zu erwarten sind. Dazu hätte sie einerseits vom Bauwerber ergänzende Unterlagen und Beschreibungen sowie andererseits (ergänzende) Gutachten einholen müssen. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: Die von der Erstbehörde eingeholten immissionsschutzrechtlichen Gutachten (gewerbetechnisches Gutachten, lufthygienisches Gutachten) sind ergänzungsbedürftig, da sie auf Projektunterlagen beruhen, die keine zur Verfolgung der Rechte der
barn ausreichende Information vermitteln (vgl VwGH 15.04.2010, 2006/06/0152). Aufgrund der vom Bauwerber eingereichten Planunterlagen ist weder die genaue Situierung des Auslaufes im Freien (Wiese bzw Koppel) noch der Mistlagerstätte erkennbar. Für die Beurteilung der durch den Verwendungszeck des Bauvorhabens verursachten Immissionen ist es nicht erheblich, ob der Auslauf und die Mistlagerstätte als solche baurechtlich relevant sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens kommt es nämlich nicht nur auf die unmittelbar vom projektierten Bauwerk ausgehende, sondern auch die vom Bauwerk mittelbar bewirkte Immissionsbelastung an (zB aufgrund der durch das geplante Vereinshaus ermöglichten intensiveren Nutzung des Hundesportplatzes oder durch das bei Benützung der baulichen Anlage samt Auslauf zu erwartende Kuhglockengeläut: vgl VwGH 27.07.2007, 2006/06/0139 und VwGH 28.04.2009, 2007/06/0259). Die Gutachten lassen die Immissionen, welche durch die Pferdehaltung außerhalb des Unterstandes auf dem Baugrundstück verursacht werden, unberücksichtigt und sind insoweit ergänzungsbedürftig. Auch ist die Beschreibung des Bauvorhabens unzureichend, insbesondere in Hinblick auf die Punkte Belüftung, Stallbewirtschaftung, Entmistung (Mistlagerstätte) und Fütterung. Die von der Erstbehörde eingeholten immissionsschutzrechtlichen Gutachten (gewerbetechnisches Gutachten, lufthygienisches Gutachten) sind ergänzungsbedürftig, da sie auf Projektunterlagen beruhen, die keine zur Verfolgung der Rechte der
barn ausreichende Information vermitteln vergleiche VwGH 15.04.2010, 2006/06/0152). Aufgrund der vom Bauwerber eingereichten Planunterlagen ist weder die genaue Situierung des Auslaufes im Freien (Wiese bzw Koppel) noch der Mistlagerstätte erkennbar. Für die Beurteilung der durch den Verwendungszeck des Bauvorhabens verursachten Immissionen ist es nicht erheblich, ob der Auslauf und die Mistlagerstätte als solche baurechtlich relevant sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens kommt es nämlich nicht nur auf die unmittelbar vom projektierten Bauwerk ausgehende, sondern auch die vom Bauwerk mittelbar bewirkte Immissionsbelastung an (zB aufgrund der durch das geplante Vereinshaus ermöglichten intensiveren Nutzung des Hundesportplatzes oder durch das bei Benützung der baulichen Anlage samt Auslauf zu erwartende Kuhglockengeläut: vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/06/0139 und VwGH 28.04.2009, 2007/06/0259). Die Gutachten lassen die Immissionen, welche durch die Pferdehaltung außerhalb des Unterstandes auf dem Baugrundstück verursacht werden, unberücksichtigt und sind insoweit ergänzungsbedürftig. Auch ist die Beschreibung des Bauvorhabens unzureichend, insbesondere in Hinblick auf die Punkte Belüftung, Stallbewirtschaftung, Entmistung (Mistlagerstätte) und Fütterung. Eine erneute bzw abschließende Begutachtung durch die immissionsschutztechnischen Amtssachverständigen hat
Ergänzung des Projektes durch maßstäbliche Pläne des Stalles und der Koppel bzw des Auslaufes
Maßgabe der Baueingabeverordnung sowie der oben genannten Beschreibungsunterlagen zu erfolgen. Auch hat eine auf einem Sachverständigengutachten beruhende Auseinandersetzung mit den von den
barn geltend gemachten Belästigungen durch Fliegen und andere Insekten, zB durch ein tierärztliches Gutachten, zu erfolgen. 5.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Be-hörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Be-hörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), stellt, angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems, die
GVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Aus-nahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsge-richte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), stellt, angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems, die
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Aus-nahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsge-richte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Bezug auf den Immissionsschutz der
barn jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen (siehe Punkte 3. und 4.). Sie hat sich nicht einmal ansatzweise mit den von den Berufungswerbern in Bezug auf den Immissionschutz iSd § 8 BauG vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Die unterlassene Ermittlungstätigkeit (Einholung der erforderlichen Projektunterlagen sowie der [ergänzenden] Gutachten) ist im gegenständlichen Fall derartig gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre. Aus diesen Gründen war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides –
Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens – an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Bezug auf den Immissionsschutz der
barn jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen (siehe Punkte 3. und 4.). Sie hat sich nicht einmal ansatzweise mit den von den Berufungswerbern in Bezug auf den Immissionschutz iSd Paragraph 8, BauG vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Die unterlassene Ermittlungstätigkeit (Einholung der erforderlichen Projektunterlagen sowie der [ergänzenden] Gutachten) ist im gegenständlichen Fall derartig gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre. Aus diesen Gründen war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides –
Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens – an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.