Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 24§ 13§ 17§ 8§ 99RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.12.2016 GeschäftszahlLVwG-411-27/2016-R2 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert
§ 24
Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendige verkehrspsychologische Stellungnahme binnen zwei Monaten vorzulegen (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wenn er dieser Aufforderung binnen der obgenannten Frist keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird (Spruchpunkt II).
§ 13Vw
GVG wurde einer allfälligen, gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert
Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendige verkehrspsychologische Stellungnahme binnen zwei Monaten vorzulegen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wenn er dieser Aufforderung binnen der obgenannten Frist keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 13, VwGVG wurde einer allfälligen, gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). 2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig. Unabhängig davon, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe oder nicht, habe der angefochtene Aufforderungsbescheid – im Falle dessen Nichtbefolgung – erst dann eine Rechtswirkung, wenn dieser Rechtskraft erlange (nämlich die Wirkung einer Formalentziehung
§ 24Abs 4 Satz 3 FSG).
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei rechtlich völlig belanglos. 2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig. Unabhängig davon, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe oder nicht, habe der angefochtene Aufforderungsbescheid – im Falle dessen Nichtbefolgung – erst dann eine Rechtswirkung, wenn dieser Rechtskraft erlange (nämlich die Wirkung einer Formalentziehung
Paragraph 24, Absatz 4, Satz 3 FSG). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei rechtlich völlig belanglos. Der Aufforderungsbescheid sei inhaltlich nicht berechtigt. Die Erstbehörde spezifiziere nicht, auf welchen Sachverhalt sie die Auferlegung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme stütze. Mit einiger Phantasie könne der Sachverhaltsfeststellung lediglich entnommen werden, dass nach Meinung des Amtsarztes eine verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich sei. Für ihn sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterziehen solle. Er habe den Aufforderungsbescheid vom 18.02.2016 befolgt und sich vom Amtsarzt untersuchen lassen. Der Amtsarzt habe von ihm einen „Drogentest“ verlangt. Der Amtsarzt sei nicht berechtigt gewesen, einen Drogentest zu verlangen. Es sei daher von einer Voreingenommenheit des Amtsarztes auszugehen. Abgesehen davon sei zu berücksichtigten, dass er bereits am 14.03.2013 eine verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht habe und diese seine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit belege. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung werde ebenfalls bestätigt. Einschränkungen seien lediglich „in Verbindung mit der auffälligen Vorgeschichte hinsichtlich seines Drogenkonsums“ behauptet worden. 2.
- In der mündlichen Verhandlung am 18.10.2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sich die amtsärztliche Untersuchung am 02.05.2016 darauf beschränkt habe, dass ihn der Amtsarzt zum Drogentest geschickt habe (hausintern). Eine Untersuchung habe nicht stattgefunden. Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Entziehungsverfahrens hätte der Auftrag, eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, bereits gemeinsam mit dem Bescheid vom 18.02.2016 erfolgen müssen. Beim Vorfall vom 24.01.2016 habe er sich keinerlei StVO-widriges Verhalten zu Schulden kommen lassen. Die Behörde führe ein Strafverfahren, weil sie im behaupteten Zeigen des Mittelfingers einen Verstoß gegen das Sittenpolizeigesetz sehe. Der Verstoß am 28.01.2016 habe sich nicht so zugetragen, wie vom Anzeiger angegeben. Der Busfahrer habe problemlos passieren können und habe nicht auf den Gehweg ausweichen müssen. An jenem Tag, als er von der Polizei telefonisch befragt worden sei, sei er nach der Nachtarbeit gerade schlafen gegangen und sei vom Telefon geweckt worden. Nach dem Telefonat sei er zur PI gegangen und habe seine telefonische Aussage richtig stellen wollen. Der Polizist habe jedoch darauf beharrt, das am Telefon Gesprochene so stehen zu lassen. Er habe sich daraufhin zum Bahnhof S begeben und habe den Busfahrer, der ihn zu Unrecht beschuldigt habe, zur Rede stellen wollen. Ein Busfahrer habe ihm eine Ohrfeige verpasst. Aus diesem Verhalten könne keine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgeleitet werden. Die Voraussetzungen des § 17 Abs 1 letzter Satz FSG-GV lägen nicht vor.Beim Vorfall vom 24.01.2016 habe er sich keinerlei StVO-widriges Verhalten zu Schulden kommen lassen. Die Behörde führe ein Strafverfahren, weil sie im behaupteten Zeigen des Mittelfingers einen Verstoß gegen das Sittenpolizeigesetz sehe. Der Verstoß am 28.01.2016 habe sich nicht so zugetragen, wie vom Anzeiger angegeben. Der Busfahrer habe problemlos passieren können und habe nicht auf den Gehweg ausweichen müssen. An jenem Tag, als er von der Polizei telefonisch befragt worden sei, sei er nach der Nachtarbeit gerade schlafen gegangen und sei vom Telefon geweckt worden. Nach dem Telefonat sei er zur PI gegangen und habe seine telefonische Aussage richtig stellen wollen. Der Polizist habe jedoch darauf beharrt, das am Telefon Gesprochene so stehen zu lassen. Er habe sich daraufhin zum Bahnhof S begeben und habe den Busfahrer, der ihn zu Unrecht beschuldigt habe, zur Rede stellen wollen. Ein Busfahrer habe ihm eine Ohrfeige verpasst. Aus diesem Verhalten könne keine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgeleitet werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz FSG-GV lägen nicht vor. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen lege zugrunde, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie vom Anzeiger behauptet. Dies treffe jedoch nicht zu. Der Anzeiger sei ihm gegenüber voreingenommen und habe gegenüber der Behörde telefonisch eine übertriebene Schilderung deponiert, um ihm zu schaden. Da gegen ihn, mit Ausnahme der beiden angeführten Verwaltungsstrafakten, keinerlei Verstöße gegen die Regeln des Straßenverkehrs vorliegen würden, seien seine angeblichen Äußerungen gegenüber dem Busfahrer auf eine momentane Unmutssituation zurückzuführen, die durch das vorangegangene Aufwecken aus dem Schlaf sowie die Erklärung des Polizisten, das am Telefon Gesagte bleibe so stehen, provoziert worden sei. Tatsächlich könne daraus kein Rückschluss auf eine gefährliche Prognose gezogen werden.
- Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Privatanzeige von einem Busfahrer eingebracht, welche am 02.02.2016 von der Polizeiinspektion S an die zuständige Behörde übermittelt wurde. Aufgrund dieser Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft B ein Verfahren, eingeleitet. In der Folge ist am 16.11.2016 ein Straferkenntnis ergangen, welches vom Beschwerdeführer bekämpft wurde. Dieses Verfahren ist zwischenzeitlich beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Als Tattag wird der 24.01.2016 genannt. Dem Beschwerdeführer wird im Spruchpunkt I. dieses Straferkenntnisses eine Übertretung nach dem Sittenpolizeigesetz (Zeigen des „Stinkefingers“) vorgeworfen. Im rechtskräftigen Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 FSG vorgeworfen.3.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Privatanzeige von einem Busfahrer eingebracht, welche am 02.02.2016 von der Polizeiinspektion S an die zuständige Behörde übermittelt wurde. Aufgrund dieser Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft B ein Verfahren, eingeleitet. In der Folge ist am 16.11.2016 ein Straferkenntnis ergangen, welches vom Beschwerdeführer bekämpft wurde. Dieses Verfahren ist zwischenzeitlich beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Als Tattag wird der 24.01.2016 genannt. Dem Beschwerdeführer wird im Spruchpunkt römisch eins. dieses Straferkenntnisses eine Übertretung nach dem Sittenpolizeigesetz (Zeigen des „Stinkefingers“) vorgeworfen. Im rechtskräftigen Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, FSG vorgeworfen. Aufgrund der oben genannten Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft B ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich angeblicher Übertretungen der StVO am 28.01.2016 eingeleitet. Das Straferkenntnis, das in diesem Verfahren ergangen ist, wurde vom Beschwerdeführer zur Gänze bekämpft. Auch dieses Verfahren ist inzwischen beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg anhängig. In diesem Verfahren wird dem Beschwerdeführer einerseits ein Verstoß gegen § 7 Abs 2 StVO und andererseits gegen § 99 Abs 2 lit c iVm § 20 Abs 1 StVO vorgeworfen.Aufgrund der oben genannten Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft B ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich angeblicher Übertretungen der StVO am 28.01.2016 eingeleitet. Das Straferkenntnis, das in diesem Verfahren ergangen ist, wurde vom Beschwerdeführer zur Gänze bekämpft. Auch dieses Verfahren ist inzwischen beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg anhängig. In diesem Verfahren wird dem Beschwerdeführer einerseits ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz 2, StVO und andererseits gegen Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, StVO vorgeworfen. 3.
- Mit Bescheid vom 18.02.2016 der Bezirkshauptmannschaft B wurde der Beschwerdeführer
§ 24
Abs 4 FSG aufgefordert, sich zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Mit Bescheid vom 18.02.2016 der Bezirkshauptmannschaft B wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 02.05.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer dieser amtsärztlichen Untersuchung. Der untersuchende Amtsarzt ordnete die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme mit der Begründung an, dass dies in Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten
§ 17Abs 1 FSG-GV notwendig sei.
Am 02.05.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer dieser amtsärztlichen Untersuchung. Der untersuchende Amtsarzt ordnete die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme mit der Begründung an, dass dies in Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten
Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV notwendig sei. Der Beschwerdeführer hat sich im Dezember 2012 sowie im März 2014 bereits einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der oben angeführten Akten der Bezirkshauptmannschaft B als erwiesen angenommen. 5.
- Nach § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
§ 8
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.5.1. Nach Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 8Abs 2 erster Satz FSG, BGBl I N. 120/1997, id
F BGBl I Nr 74/2015, ist, sofern zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, N. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist, sofern zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
§ 17Abs 1 FSG-GV, BGBl II Nr 322/1997, id
F BGBl II Nr 206/2016, ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
§ 8
Abs 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (Z 1) oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken (Z 2). Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung
§ 99Abs 1 lit b oder c St
VO 1960 bestraft wurde.
Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 322 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 206 aus 2016,, ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle
Paragraph 8, Absatz 2, FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit (Ziffer eins,) oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken (Ziffer 2,). Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. 5.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.5.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; VwGH 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, begründet keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, begründet keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus § 17 Abs 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu „relativ schwerwiegenden“ Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat ( VwGH 20.11.2012, 2012/11/0172, VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120).Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert, aus Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 ergibt sich aber, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu „relativ schwerwiegenden“ Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat ( VwGH 20.11.2012, 2012/11/0172, VwGH 30.09.2002, 2002/11/0120). 5.
- Beim Verhalten betreffend den 24.01.2016, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Sittenpolizeigesetz (Zeigen des Stinkefingers). Dieses Verhalten ist zwar unhöflich und ungehörig – wenn sich im Zuge des geführten Verwaltungsstrafverfahrens herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat – führt aber nicht dazu, dass gerechtfertigte Bedenken gegen die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen. Beim anderen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren werden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen nach der StVO vorgeworfen (Nichteinhaltung des rechten Fahrbahnrandes, Nichtanpassung der Fahrgeschwindigkeit). Dabei handelt es sich um keine „relativ schwerwiegende“ Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, welche für sich alleine ausreichen, um begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Verkehrsteilnehmers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begründen. Es liegen keine Vorentziehungen vor. Weitere (rechtskräftige) Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (in Vorarlberg) liegen nicht vor. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsstrafkartei. Daraus ergibt sich, dass eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 8 Abs 4 StVO an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Jedoch würde auch dieses Verfahren nicht dazu führen, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auszugehen ist, weil es sich um keinen „relativ schwerwiegenden“ Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften handelt.Es liegen keine Vorentziehungen vor. Weitere (rechtskräftige) Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (in Vorarlberg) liegen nicht vor. Dies ergibt sich aus der Verwaltungsstrafkartei. Daraus ergibt sich, dass eine Strafverfügung wegen einer Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Jedoch würde auch dieses Verfahren nicht dazu führen, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auszugehen ist, weil es sich um keinen „relativ schwerwiegenden“ Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften handelt. Es liegen sohin die gesetzlichen Voraussetzungen, die das Verlangen auf Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme rechtfertigen würden, nicht vor. Der Beschwerde war aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.411.27.2016.R2