Obsah (10)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 7§ 15§ 8Art 10§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlLVwG-1-495/2016-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Sie haben an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt. Sie saßen im überdachten Gang zwischen Friedhof und Haupteingang. Kirchenbesuchen mussten ins Freie treten und einen Bogen um Sie machen um in die Kirche zu gelangen. Sie haben die vorbeigehenden Passanten zu Messbeginn vor dem Kircheneingang um Geld angesprochen. Tatzeit: 20.12.2015, 10:30 Uhr Tatort: A, L, S 3 - Haupteingang Kirche A Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100,00 48 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 40,00 Strafen - Sozialhilfe , Verbuchung des Geldes welches für verfallen erklärt wurde 10,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Summe (Strafe, Barauslagen) Euro 150,00 bereits bezahlt Euro 40,00 zu zahlender Gesamtbetrag: Euro 110,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt
€ 40,-- Bargeld § 15 Abs. 4 Landes-SicherheitsgesetzParagraph 15, Absatz 4, Landes-Sicherheitsgesetz (…)“
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Begründung:
- Die Unterinstanz führt aus, dass sich aus dem Landes-Sicherheitsgesetz nicht ergebe, dass es „erforderlich wäre, die jeweilig vom aufdringlichen oder aggressiven Betteln betroffene Person einer Einvernahme zu unterziehen, ob diese das Betteln als aufdringlich oder aggressiv empfunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es
ständiger und gefestigter Strafrechtslehre sehr wohl erforderlich, ja unabdingbar, ist, sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente zu erheben und einer Würdigung (Gewichtung) zu unterziehen. Es stellt einen maßgeblichen und groben systematischen Fehler dar, die subjektiven Tatbestandselemente nicht zu berücksichtigen. Dies kann auch nicht durch die Beobachtungen von Polizeibeamten ersetzt werden, da diese in diesem Zusammenhang keine Opfer sind, sondern Beweismittel (Zeugen). Zeugen können jedoch idR nur objektive Tatbestandselemente wiedergeben, nicht hingegen die hier wichtigen subjektiven Tatbestandselemente. Ist es also im vorgesehenen Sachverhalt ein Verhalten für das Opfer nicht aggressiv oder aufdringlich, entfällt dadurch jede Strafbarkeit der Tat. Dazu ist es unabdingbar die Opfer einzuvernehmen und dahingehend zu befragen, wie sie dieses Verhalten der beschuldigten Person empfunden haben. Dies hätte eben nicht, wie die Unterinstanz meint (S. 9/10), das unerwünschte Ergebnis zur Folge, dass dadurch das Verbot aufdringlichen oder aggressiven Bettelns teilweise umgangen oder auch ausgehebelt werden könnte, sondern, dass der Tatbestand umfassend von der Behörde erhoben wird um festzustellen, ob und inwieweit ein strafbares Verhalten vorliegt. Es ist dies eine essentielle Grundlage des in Österreich geltenden Prinzips des Verschuldensstrafrechts, nach dem jede Person nur nach dem ihr tatsächlich vorwerfbaren Verschulden bestraft werden kann und darf. So ergibt sich auch erst aus diesem Umstand der Vorwerfbarkeit der Tat, ob und wie viele Personen ein Verhalten im gegebenen Zusammenhang als aufdringlich empfunden haben, inwieweit
nach § 19 VStG das staatlich geschützte Rechtsgut tatsächlich und in welcher Intensität beeinträchtigt wurde.So ergibt sich auch erst aus diesem Umstand der Vorwerfbarkeit der Tat, ob und wie viele Personen ein Verhalten im gegebenen Zusammenhang als aufdringlich empfunden haben, inwieweit
nach Paragraph 19, VStG das staatlich geschützte Rechtsgut tatsächlich und in welcher Intensität beeinträchtigt wurde. Der Grundsatz: „keine Strafe ohne Gesetz“ (§ 1 StGB, § 1 Abs 1 VStG) ist auch eine essentielle Errungenschaft der Aufklärung des 18. Jahrhunderts.Der Grundsatz: „keine Strafe ohne Gesetz“ (Paragraph eins, StGB, Paragraph eins, Absatz eins, VStG) ist auch eine essentielle Errungenschaft der Aufklärung des 18. Jahrhunderts. Dass diese Personen (Opfer) einer Einvernahme zu unterziehen sind, ergibt sich, wie der Unterinstanz bereits mehrfach mitgeteilt, aus Artikel 6 Abs 3 lit
- d)der Europäischen Menschenrechtskonvention, die auch für die Vorarlberger Behörden Rechtsgültigkeit hat und in Österreich im Verfassungsrang steht. Es ist daher, wie die Unterinstanz ausführt (S. 9/10) nicht erforderlich, dass dies in den Materialien oder im Gesetz steht, da es bereits in der Verfassung aufgenommen ist. Und zwar sowohl in der Bundesverfassung als auch in der Vorarlberger Landesverfassung. Die Ausführung der Unterinstanz (S. 9/10), dass „alle in Frage kommenden Bestimmungen der EMRK beachtet“ worden sind, ist daher falsch.Dass diese Personen (Opfer) einer Einvernahme zu unterziehen sind, ergibt sich, wie der Unterinstanz bereits mehrfach mitgeteilt, aus Artikel 6 Absatz 3, Litera d,) der Europäischen Menschenrechtskonvention, die auch für die Vorarlberger Behörden Rechtsgültigkeit hat und in Österreich im Verfassungsrang steht. Es ist daher, wie die Unterinstanz ausführt (S. 9/10) nicht erforderlich, dass dies in den Materialien oder im Gesetz steht, da es bereits in der Verfassung aufgenommen ist. Und zwar sowohl in der Bundesverfassung als auch in der Vorarlberger Landesverfassung. Die Ausführung der Unterinstanz (S. 9/10), dass „alle in Frage kommenden Bestimmungen der EMRK beachtet“ worden sind, ist daher falsch. 2. In Bezug auf die Zitation der Unterinstanz von zwei Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes ist darauf hinzuweisen, dass das erste Erkenntnis, LVwG-1-489/R7-2015-9, derzeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zur Überprüfung aufliegt und zudem keinerlei Relevanz zum vorliegenden Fall hat, wie sich aus der verkürzten Darstellung durch die Unterinstanz auch selbst ergibt. Bei dem in dieser Rs angesprochenen Durchgang zu einem Seiteneingang einer Kirche handelt es sich zudem um eine einflüglige Glastüre zu einem Windfang mit einer Breite von etwa 1,6m. Im Hinblick auf LVwG-1-23/2015-1-R4 ist festzuhalten, dass es sich aus dem gesamten Tatbestand des vorliegenden Aktes und auch den Angaben der Anzeiger/Zeugen nicht ableiten lässt, dass die beschuldigte Person „bis auf weniger Zentimeter, teilweise von der Seite und teilweise von vorne …“ auf die Personen zugegangen ist. Daher ist diese Zitation bereits wegen der verschiedenen Sachverhalte völlig ungenügend und nicht vergleichbar. Dies gesteht auch die Unterinstanz ein, indem sie einen Absatz später festhält (S. 8/10): „Im gegenständlichen Fall stand die Beschuldigte nicht vor der Kirche, sondern sie setzte sich in einen überdachten Gang, dass Kirchenbesucher gezwungen waren, einen Bogen um die Beschuldigte zu machen um in die Kirche zu gelangen. Dabei wurden die Kirchgänger von der Beschuldigten um Geld angebettelt. In Anlehnung an die oben angeführte Rechtsprechung muss auch dieses Verhalten als aufdringlich beurteilt werden“ (Festschrift nicht im Original). Die Unterinstanz vergleicht also im vorliegenden Fall unter Berufung auf das Landesverwaltungsgericht „Äpfel“ mit „Birnen“. Im Landes-Sicherheitsgesetz ist unter dem Begriff: „aufdringlich“ keineswegs subsumierbar, dass dieser Tatbestand verwirklicht ist, wenn eine Person einer anderen lediglich ausweichen muss. Dies würde eine externe und damit willkürliche Auslegung des Begriffes darstellen und eine unzulässige Anwendung des Landes-Sicherheitsgesetzes auf Tatbestände des täglichen Lebens wurde jedoch vom Gesetzgeber weder gewollt noch normiert, da er ansonsten eine andere Formulierung im Landes-Sicherheitsgesetz gewählt hätte, wenn er tatsächlich das Ausweichen von Personen gegenüber einer Person, die am Boden sitzt, als „aufdringlich“ gewertet hätte. Dies wird auch aus dem Wortlaut des § 7 Abs 1 lit
- a)Landes-Sicherheitsgesetz klar deutlich, indem normiert ist:Im Landes-Sicherheitsgesetz ist unter dem Begriff: „aufdringlich“ keineswegs subsumierbar, dass dieser Tatbestand verwirklicht ist, wenn eine Person einer anderen lediglich ausweichen muss. Dies würde eine externe und damit willkürliche Auslegung des Begriffes darstellen und eine unzulässige Anwendung des Landes-Sicherheitsgesetzes auf Tatbestände des täglichen Lebens wurde jedoch vom Gesetzgeber weder gewollt noch normiert, da er ansonsten eine andere Formulierung im Landes-Sicherheitsgesetz gewählt hätte, wenn er tatsächlich das Ausweichen von Personen gegenüber einer Person, die am Boden sitzt, als „aufdringlich“ gewertet hätte. Dies wird auch aus dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz klar deutlich, indem normiert ist: Es ist verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung wie folgt zu betteln:
- a)in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen; Es sind also als Tatbestände in § 7 Abs 1 lit
- a)Landes-Sicherheitsgesetz klar aktive Handlungen aufgezählt, nicht jedoch passive, wie angeblich im vorliegenden Fall vorliegen, nämlich das Sitzen an einem bestimmten Ort, wobei die beschuldigte Person zudem bestreitet, dass Personen wegen des von ihr gewählten Sitzplatzes am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit speziell ausweichen mussten.Es sind also als Tatbestände in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz klar aktive Handlungen aufgezählt, nicht jedoch passive, wie angeblich im vorliegenden Fall vorliegen, nämlich das Sitzen an einem bestimmten Ort, wobei die beschuldigte Person zudem bestreitet, dass Personen wegen des von ihr gewählten Sitzplatzes am angegebenen Tatort zur angegebenen Tatzeit speziell ausweichen mussten. 3. Die Ausführung der Unterinstanz (S. 8/10), dass die Überdachung vom Friedhof bis zum Haupteingang der Kirche führe ist falsch. Die Überdachung führt sowohl südwestlich vom Haupteingang zum Friedhof als auch in die andere Richtung vom Haupteingang nordöstlich als auch nordwestlich zur Landesstraße. Der Zugang zur Überdachung ist daher von drei Seiten auf eine Länge von etwa 50 m möglich. Bereits aus diesem Umstand ist die Feststellung der Unterinstanz (S. 8/10): „Kirchenbesucher mussten ins Freie treten weil sie einen Bogen um die am Boden sitzende Beschuldigte machen musste“ falsch, weil dies nicht einmal ansatzweise den örtlichen Gegebenheiten entspricht. 4. Die römisch-katholische Pfarrkirche in A ist dem heiligen Nikolaus von Myra geweiht. Dieser wurde besonders dadurch bekannt, dass er sein ein ererbtes Vermögen unter den Armen verteilt hat. Der Vorplatz (Kirchplatz) umfasst etwa 600 m². Alleine der von der Polizeiinspektion A in Lichtbildern festgehaltene überdachte Bereich beträgt etwa 250 m². Die beschuldigte Person hat im besten Fall eine Fläche von 1 m² in Anspruch genommen, als sie am Boden gesessen hat. Sie war vom Hauteingang der Kirche, zwischen dem überdachten Bereich und dem Kirchplatz, etwa fünfeinhalb Meter entfernt. In diesem Bereich haben die Kirchgänger eine Fläche von etwa 30 m² zur Verfügung, abzgl. der Fläche, welche die beschuldigte Person in Anspruch genommen hat, somit 29 m². Wird davon ausgegangen, dass eine erwachsene Person zum Gehen eine Fläche von 1 m² benötigt (Stehplatz 0,25 m²), so konnten 29 Personen gleichzeitig die Kirche durch diesen Zugang geradlinig verlassen oder betreten. Anstelle von 30. werden die beiden Zugangsmöglichkeiten seitlich von Südosten (Friedhof) und Nordosten (Landesstraße) dazugerechnet, so verdreifacht sich die Zugangsfläche auf 90 bzw 90 – 1 m² = 89 m² = Personen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn große Teile des überdachten Bereiches von Kinderwagen, Fahrrädern etc durch Kirchgänger verstellt worden wären. „Nadelöhr“ des Zuganges ist daher nicht der Bereich, in dem die beschuldigte Person gesessen hat, sondern die fünfeinhalb Meter dahinter liegende Durchgangstüre zur Kirche mir vier Flügeln, von denen zwei immer geschlossen sind. Die zwei Hauptflügel haben, wenn beide geöffnet sind, eine Durchgangsbreite von etwa 3,5 Metern und es können somit nur max vier Personen gleichzeitig durch den Durchgang gehen, so dass die angebliche „Behinderung“ des Durchganges durch die beschuldigte Person und die Notwendigkeit des Ausweichens von Kirchgängern alleine schon aufgrund der örtlichen bautechnischen Situation nicht gegeben war. Aus technischer Sicht ist die Behauptung der Unterinstanz: „dass Kirchenbesucher gezwungen waren, einen Bogen um die Beschuldige zu machen um in die Kirche zu gelangen“ daher aufgrund der Breite des Zuganges bis zur Haupteingangstüre nicht nachvollziehbar und schon gar nicht belegbar. 5. Das demütige Ansprechen von Menschen um auf die eigene Hilfsbedürftigkeit hinzuweisen ist keine Form des aufdringlichen Bettelns, wie dies der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach festgestellt hat, weswegen sich ein Eingehen auf diesen Vorwurf erübrigt. Zudem war das Ansprechen der Kirchbesucher, wie bereits ausgeführt, primär darauf gerichtet Kontakt mit den Menschen aufzunehmen und auf die Hilfsbedürftigkeit von Armutsmigranten hinzuweisen und nicht Geld zu erlangen.“ Mit Schriftsatz Information und Anträge vom 20.11.2016 wurde ergänzend Folgendes vorgebracht: Darstellung aus technischen Gründen nicht möglich, auf die PDF-Version wird verwiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend Folgendes vor: Es sei zu bemängeln, dass vorliegend keine Person genannt sei, welche sich beim KI M über die Bettelei beschwert habe. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hat sich am 20.12.2015 um 10.30 Uhr bei der Kirche A, S 3, im Bereich des Haupteinganges der Kirche befunden. Der Eingangsbereich der Kirche ist überdacht. Bei den jeweiligen Messen wird dieser überdachte Bereich auch dazu verwendet um Kinderwägen, Gehhilfen und sonstiges außerhalb der Kirche abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat sich strategisch so platziert (hingesessen), dass zwischen den abgestellten Gegenständen und dem überdachten Bereich die Kirchbesucher nicht mehr an ihr vorbeilaufen konnten. Es handelt sich vor allem um jene Kirchenbesucher, die vom Friedhof kommend – durch den überdachten Bereich trockenen Fußes – die Kirche betreten können sollen. Jene Personen mussten der sitzenden Bettlerin ausweichen und waren daher gezwungen, den überdachten Bereich zu verlassen, um an der Bettlerin vorbei in die Kirche gelangen zu können. Die Bettlerin hat vorbeigehenden Kirchenbesuchern mit ausgestreckter Hand einen Becher entgegengehalten. So hat sich aufgrund der Platzierung und des Entgegenhaltens eines Bechers mit der ausgestreckten Hand eine Art Gruppe bzw Rückstau gebildet, sodass sich diese Menschenmenge langsam um die Beschwerdeführerin herum aus dem überdachten Bereich ins Freie bewegen musste, um in die Kirche zu gelangen. Zum Zeitpunkt der Tat war Messe und es waren sehr viele Kirchgänger vor Ort. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 als erwiesen angenommen. Der Zeuge KI C M hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ua ausgeführt, dass er am Tattag von einer Kirchgängerin angesprochen worden sei, dass Bettler vor Ort seien und er etwas unternehmen solle. Schließlich habe der Zeuge die Beschwerdeführerin wahrgenommen, welche vor der Kirche im seitlich überdachten Bereich gesessen sei und mit ausgestreckter Hand einen Becher den Kirchgängern, welche sich vom Friedhof aus kommend in die Kirche bewegen hätten wollten, entgegengehalten habe. Damals habe gerade die Messe begonnen und es seien sehr viele Leute vor Ort gewesen. Der Eingang der Kirche, welcher seitlich überdacht sei, werde dazu verwendet, um Kinderwägen, Gehhilfen und sonstiges abzustellen, bevor die Kirche betreten werde. Die Beschwerdeführerin habe sich strategisch so platziert, dass sie zwischen den abgestellten Kinderwägen, den sonstigen Sachen und der Säule im überdachten Bereich gesessen sei. Der überdachte Bereich sei dahingehend gedacht, dass die Kirchenbesucher vom Friedhof kommend trockenen Fußes die Kirche betreten könnten. Jene Personen, welche sich vom Friedhof aus kommend im überdachten Bereich befunden hätten, seien gezwungen gewesen, vom überdachten Bereich hinaus an der Bettlerin vorbeizugehen. Diese Personen hätten also den überdachten Bereich verlassen müssen, um an der Beschwerdeführerin vorbeigehen und erst danach die Kirche betreten zu können. Die Beschwerdeführerin sei am Boden gesessen und habe mit ausgestreckter Hand den Kirchenbesuchern einen Becher entgegengehalten. Aufgrund seiner Beobachtungen habe sich auch eine Art Gruppe bzw Rückstau (durch Kirchgänger) gebildet, die bzw der sich langsam um die Beschwerdeführerin bewegt habe. Die Aussagen des Zeugen KI M sind schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig. Darüber hinaus decken sie sich mit den bisherigen Ermittlungen im behördlichen Verfahren, womit vom obigen Sachverhalt auszugehen ist. 5.
§ 7Abs 1 lit a Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) LBGl Nr 1/1987, id
F LGBl Nr 121/2015, ist es verboten, an öffentlichen Orten im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln. 5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz) LBGl Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2015,, ist es verboten, an öffentlichen Orten im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.
§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz LBGl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 121/2015, begeht eine Übertretung wer dem § 7 Abs 1 oder einer
§ 7
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
§ 8
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
§ 8
Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz LBGl Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2015,, begeht eine Übertretung wer dem Paragraph 7, Absatz eins, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
Abs 2 lit a leg cit sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen.
Absatz 2, Litera a, leg cit sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort sich so vor dem Kircheneingang (seitlich überdachter Bereich) hingesessen also platziert hat, dass es den vom Friedhof kommenden Kirchgängern nicht möglich war, im überdachten Bereich die Kirche zu betreten. So hat sie einen Standort gewählt, der dazu führte, dass die Kirchenbesucher gezwungen waren ihr auszuweichen, um – wie sonst üblich – im überdachten Bereich in die Kirche gelangen zu können. Damit musste sich eine – laut Aussage des Zeugen waren sehr viele Leute vor Ort und es hat sich vor der Bettlerin eine Art Gruppe bzw Rückstau von Kirchgängern gebildet – erhebliche Anzahl von Kirchgängern gegen ihren Willen vom überdachten, seitlichen Zugang vom Friedhof aus kommend in den nicht überdachten freien Bereich begeben, um in die Kirche zu gelangen. Durch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin hat sie den Tatbestand des aufdringlichen Bettelns erfüllt, womit sie zu Recht bestraft wurde. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass es
ständiger und gefestigter Strafrechtslehre erforderlich sei ja unabdingbar sei sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente zu erheben womit schlussendlich festzustellen sei, wie die Opfer dieses Verhalten (gemeint die Bettelei der Beschwerdeführerin) empfunden haben würden, das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als aufdringlich beurteilt werden könne, als Tatbestände in § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz klar aktive Handlungen aufgezählt seien, nicht jedoch passive, aus technischer Sicht die Behauptungen der Unterinstanz – dass Kirchenbesucher gezwungen gewesen seien, einen Bogen um die Beschuldigte zu machen, um in die Kirche zu gelangen – aufgrund der Breite des Zuganges bis zur Haupteingangstüre nicht nachvollziehbar seien, dass demütige Ansprechen von Menschen, um auf die eigene Hilfsbedürftigkeit hinzuweisen, keine Form aufdringliches Betteln sei ua mehr.Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass es
ständiger und gefestigter Strafrechtslehre erforderlich sei ja unabdingbar sei sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente zu erheben womit schlussendlich festzustellen sei, wie die Opfer dieses Verhalten (gemeint die Bettelei der Beschwerdeführerin) empfunden haben würden, das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht als aufdringlich beurteilt werden könne, als Tatbestände in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz klar aktive Handlungen aufgezählt seien, nicht jedoch passive, aus technischer Sicht die Behauptungen der Unterinstanz – dass Kirchenbesucher gezwungen gewesen seien, einen Bogen um die Beschuldigte zu machen, um in die Kirche zu gelangen – aufgrund der Breite des Zuganges bis zur Haupteingangstüre nicht nachvollziehbar seien, dass demütige Ansprechen von Menschen, um auf die eigene Hilfsbedürftigkeit hinzuweisen, keine Form aufdringliches Betteln sei ua mehr. Vorab ist auf die Materialien zum Landes-Sicherheitsgesetz (
- Beilage im Jahre 2013 des XXIX. Vorarlberger Landtages) zu verweisen:Vorab ist auf die Materialien zum Landes-Sicherheitsgesetz (
- Beilage im Jahre 2013 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages) zu verweisen: „Zu § 7 Abs 1: „Zu Paragraph 7, Absatz eins :, Öffentliche Orte sind solche, die unter den gleichen Bedingungen und von jeder Person betreten und genutzt werden dürfen. Zu lit a: Die lit a verbietet das aufdringliche oder aggressive Betteln. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie zB ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden und dergleichen – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. Das bloße Klingeln an der Haus oder Wohnungstür gilt noch nicht als aufdringlich; dem gegenüber ist aber zB das Nichtverlassen des Eingangsbereiches des Hauses oder der Wohnung trotz erfolgter Aufforderung als aufdringlich zu bewerten.“Die Litera a, verbietet das aufdringliche oder aggressive Betteln. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie zB ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden und dergleichen – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. Das bloße Klingeln an der Haus oder Wohnungstür gilt noch nicht als aufdringlich; dem gegenüber ist aber zB das Nichtverlassen des Eingangsbereiches des Hauses oder der Wohnung trotz erfolgter Aufforderung als aufdringlich zu bewerten.“ Sieht man nun den vorliegenden Sachverhalt in Zusammenschau mit den Gesetzesmaterialien so ist auszuführen, dass grundsätzlich um eine milde Gabe bitten durch stilles Sitzen nicht als aufdringliches bzw aggressives Betteln im Sinne des Gesetzes zu bewerten ist. Wenn sich jedoch jemand mit Absicht im Eingangsbereich einer Kirche platziert und weiß oder damit rechnen muss, dass in diesem örtlichen Bereich zu einem bestimmten Zeitpunkt (Messe) sehr viele Menschen (Kirchgänger) ihren Weg wählen, daher sich diesen Leuten „In-den-Weg-Setzt“, ist von einem aufdringlichen Betteln im Sinne des Gesetzes auszugehen. Dies vor allem daher, weil sich im Ergebnis durch die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin derselbe unerwünschte Effekt – Hinderung der Kirchgänger am ungestörten Weitergehen bzw Betreten der Kirche zum Besuch einer Messe – wie durch ein vom Gesetzgeber unter Strafe gestelltes sich „In-den-Weg-Stellen“ ergibt. So liegt auch in einem Betteln – insbesondere wie in der hier vorliegenden Konstellation – ein aufdringliches Betteln, nämlich dann, wenn Menschen gegen ihren Willen gezwungen sind ihre Gehrichtung zu ändern, um an einen öffentlichen Ort zu gelangen. Durch die Beschwerdeführerin war es mehreren Personen nicht möglich, die Kirche im überdachten Bereich zu betreten, da diese vom überdachten Bereich in das Freie treten mussten. Daher wurden eine nicht unerhebliche Anzahl an Kirchengängern am ungestörten Weitergehen gehindert und mussten der Beschwerdeführerin ausweichen, um in die Kirche zu gelangen. Schließlich ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die sogenannten Opfer (wohl gemeint jene Personen, die aufgrund der Bettlerin ausweichen mussten) befragt hätten werden müssen, wie sie dieses Betteln wahrgenommen hätten. Dazu ist auszuführen, dass es für die Beurteilung, ob ein aufdringliches oder aggressives Betteln vorliegt, nicht erforderlich ist, die jeweilig vom aufdringlichen oder aggressiven Betteln betroffenen Personen einer Einvernahme zu unterziehen, weil es nicht darauf ankommt, wie die Person, welche angebettelt wird, diesen Vorgang subjektiv bzw höchstpersönlich empfindet. Es sind durch den Zeugen KI M das Verhalten der Beschwerdeführerin und die daraus folgenden Auswirkungen nachvollziehbar und schlüssig beschrieben worden. Es war der Beschwerdeführerin bzw derer rechtlichen Vertretung möglich, Fragen an den Zeugen zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn eine (dritte) Person einen diesbezüglichen Sachverhalt wahrnimmt und diesen glaubhaft als Zeuge zu Protokoll gibt. Schlussendlich ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach gegenständlich ein nicht aggressives sondern stilles Betteln vorgelegen sei, welches
Art 10
EMRK als auch
der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erlaubt sei, auf den obigen festgestellten Sachverhalt zu verweisen, in welchem ein aufdringliches Betteln festgestellt worden ist.Schlussendlich ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach gegenständlich ein nicht aggressives sondern stilles Betteln vorgelegen sei, welches
Artikel 10
, EMRK als auch
der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erlaubt sei, auf den obigen festgestellten Sachverhalt zu verweisen, in welchem ein aufdringliches Betteln festgestellt worden ist. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz ist es ua zu vermeiden, das an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Erschwerungsgründe berücksichtigt. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen.Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz ist es ua zu vermeiden, das an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden keine Erschwerungsgründe berücksichtigt. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Vorarlberg zu berücksichtigen. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ungünstig sind (nach ihren Angaben beziehe sie kein Einkommen, sie sei für ein einjähriges Kind sorgepflichtig und ihr Ehegatte sei arbeitslos), wird die von der Behörde verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des anzuwendenden Strafrahmens, des Unrechtsgehaltes der Tat und des vorgenannten Milderungsgrundes für erforderlich erachtet, um die Beschwerdeführerin hinkünftig nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dem Antrag der Beschwerdeführerin das gegenständliche Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 6 VStG einzustellen kann nicht gefolgt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Strafverfolgung einen Aufwand verursacht hat, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig gewesen ist.Dem Antrag der Beschwerdeführerin das gegenständliche Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG einzustellen kann nicht gefolgt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Strafverfolgung einen Aufwand verursacht hat, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig gewesen ist. Den darüber hinaus gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (Ladung und Teilnahme eines Behördenvertreters, die angeblichen Zeugen und Opfer der Tathandlung zu laden, die Zurückverweisung der gegenständlichen Sache an die Unterinstanz, der Einstellung des gegenständlichen Verfahrens wegen Verstoßes der Unterinstanz nach Art 7 Abs 8 der Landesverfassung aufgrund gesetzmäßiges, sparsames, wirtschaftliches und zweckmäßiges Handeln der Organe des Landes sowie des Antrages aufgrund des offenkundigen Notstandes der Beschwerdeführerin das Verfahren einzustellen) kann entweder nicht gefolgt werden, oder sind diese Anträge nicht nachvollziehbar.Den darüber hinaus gestellten Anträge der Beschwerdeführerin (Ladung und Teilnahme eines Behördenvertreters, die angeblichen Zeugen und Opfer der Tathandlung zu laden, die Zurückverweisung der gegenständlichen Sache an die Unterinstanz, der Einstellung des gegenständlichen Verfahrens wegen Verstoßes der Unterinstanz nach Artikel 7, Absatz 8, der Landesverfassung aufgrund gesetzmäßiges, sparsames, wirtschaftliches und zweckmäßiges Handeln der Organe des Landes sowie des Antrages aufgrund des offenkundigen Notstandes der Beschwerdeführerin das Verfahren einzustellen) kann entweder nicht gefolgt werden, oder sind diese Anträge nicht nachvollziehbar. 7.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.495.2016.R7