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{'item': 'LVwG-328-4/2016-R10'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§ 11§ 14§ 2§ 15§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlLVwG-328-4/2016-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde L vom 04.06.2014 betreffend die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrag in der Höhe von 1.690,98 Euro keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, um den Energiehaushalt zu verbessern und Ressourcen zu schonen, sei bei dem Haus eine thermische Sanierung durchgeführt worden. Bei dieser seien die Außenwände, die Fenster und das Dach saniert bzw isoliert worden. Nach der Fertigstellung sei von der Bürgermeisterin der Gemeinde L am 04.06.2014 ein Bescheid mit der Zl XXX erlassen worden, in welchem er als Eigentümer des Gebäudes einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag von 1.690,98 Euro zu leisten habe. Begründend sei angeführt worden, dass sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich geändert habe. Das Beitragsausmaß ergebe sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, um den Energiehaushalt zu verbessern und Ressourcen zu schonen, sei bei dem Haus eine thermische Sanierung durchgeführt worden. Bei dieser seien die Außenwände, die Fenster und das Dach saniert bzw isoliert worden. Nach der Fertigstellung sei von der Bürgermeisterin der Gemeinde L am 04.06.2014 ein Bescheid mit der Zl römisch 30 erlassen worden, in welchem er als Eigentümer des Gebäudes einen Kanalanschlussergänzungsbeitrag von 1.690,98 Euro zu leisten habe. Begründend sei angeführt worden, dass sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich geändert habe. Das Beitragsausmaß ergebe sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz. Gegen diesen Bescheid sei mit Eingabe vom 23.06.2014, bei der Behörde eingelangt am 24.06.2014, fristgerecht Berufung erhoben worden. Dazu sei begründend angeführt worden, dass die Bewertungseinheit des im Bescheid angeführten Gebäudes H in keiner Weise verändert worden sei. Lediglich sei eine Sanierung der Wände, der Fenster und des Daches zur Verbesserung des Energiehaushaltes durchgeführt worden, was keine Änderung der Quadratmeter zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus würden nicht mehr Räumlichkeiten des Hauses als zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Kanalnetz im Jahre 1986 genutzt. Der Bescheid entbehre daher jeglicher gesetzlicher Grundlage und sei die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 beantragt worden. Mit Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde L vom 08.07.2016, zugestellt am 14.07.2016, sei der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Die Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden. Es sei angeführt worden, dass ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden könne, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändere.

§ 11

Abs 4 der Kanalverordnung der Gemeinde L liege eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit bei einer Erweiterung von Gebäuden ab 12 m² vor. Die Bewertungseinheit setze sich

§ 14

Abs 2 Kanalisationsgesetz aus den nach Quadratmetern zu berechnenden Teilflächen zusammen:Gegen diesen Bescheid sei mit Eingabe vom 23.06.2014, bei der Behörde eingelangt am 24.06.2014, fristgerecht Berufung erhoben worden. Dazu sei begründend angeführt worden, dass die Bewertungseinheit des im Bescheid angeführten Gebäudes H in keiner Weise verändert worden sei. Lediglich sei eine Sanierung der Wände, der Fenster und des Daches zur Verbesserung des Energiehaushaltes durchgeführt worden, was keine Änderung der Quadratmeter zur Folge gehabt habe. Darüber hinaus würden nicht mehr Räumlichkeiten des Hauses als zum Zeitpunkt des Anschlusses an das Kanalnetz im Jahre 1986 genutzt. Der Bescheid entbehre daher jeglicher gesetzlicher Grundlage und sei die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2014 beantragt worden. Mit Bescheid der Abgabenkommission der Gemeinde L vom 08.07.2016, zugestellt am 14.07.2016, sei der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden. Die Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden. Es sei angeführt worden, dass ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden könne, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändere.

Paragraph 11, Absatz 4, der Kanalverordnung der Gemeinde L liege eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit bei einer Erweiterung von Gebäuden ab 12 m² vor. Die Bewertungseinheit setze sich

Paragraph 14, Absatz 2, Kanalisationsgesetz aus den nach Quadratmetern zu berechnenden Teilflächen zusammen:

  1. a)27 % der Geschossflächen von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,
  2. b)20 % der bebauten Flächen,
  3. c)10 % der angeschlossenen befestigten Fläche.

§ 2

Abs 5 Kanalisationsgesetz sei die Geschossfläche die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden.

dem Berechnungsblatt der Gemeinde L habe die Geschossfläche vor der thermischen Sanierung 533,33 m² betragen und nachher 550,44 m², sodass durch den Umbau in Form der Erweiterung der Außenwände durch die angenommene Dämmung von 15 cm eine zusätzlich Geschossfläche von 17,11 m² geschaffen worden sei. Es liege folglich eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit vor, welche zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages zu führen habe. Bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 3 Kanalisationsgesetz ausschließlich auf die Höhe des ursprünglich tatsächlich geleisteten Anschlussbeitrages an. Es sei folglich bei der Berechnung rechtsirrelevant, ob der ursprüngliche Anschlussbeitrag korrekt berechnet worden sei. Dieser sei laut der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in der tatsächlich bezahlten Höhe vom neuen Anschlussbeitrag in Abzug zu bringen. Im gegenständlichen Fall führe die Wortinterpretation der gesetzlichen Bestimmungen zu einem unter verfassungsrechtlichen Umständen unsachlichen Ergebnis, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund des Umbaus unter dem Titel „Ergänzungsbeitrag“ nachträglich grundsätzlich bereits verjährte Kanalanschlussgebühren zur Zahlung vorgeschrieben würden. Der Abgabenkommission obliege allerdings die Vollziehung der Gesetze und nicht deren Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Es lasse weder der Wortlaut des § 15 Abs 1 iVm § 2 Abs 5 Kanalisationsgesetz noch des § 15 Abs 3 Kanalisationsgesetz einen Ermessensspielraum offen. So müsse bei der Ermittlung der Geschossflächen auch die Erweiterung der Außenwände Berücksichtigung finden und könne ausschließlich der ursprünglich tatsächlich bezahlte Anschlussbeitrag vom neuen Anschlussbeitrag in Abzug gebracht werden.

Paragraph 2, Absatz 5, Kanalisationsgesetz sei die Geschossfläche die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden.

dem Berechnungsblatt der Gemeinde L habe die Geschossfläche vor der thermischen Sanierung 533,33 m² betragen und nachher 550,44 m², sodass durch den Umbau in Form der Erweiterung der Außenwände durch die angenommene Dämmung von 15 cm eine zusätzlich Geschossfläche von 17,11 m² geschaffen worden sei. Es liege folglich eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit vor, welche zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages zu führen habe. Bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, Kanalisationsgesetz ausschließlich auf die Höhe des ursprünglich tatsächlich geleisteten Anschlussbeitrages an. Es sei folglich bei der Berechnung rechtsirrelevant, ob der ursprüngliche Anschlussbeitrag korrekt berechnet worden sei. Dieser sei laut der eindeutigen gesetzlichen Anordnung in der tatsächlich bezahlten Höhe vom neuen Anschlussbeitrag in Abzug zu bringen. Im gegenständlichen Fall führe die Wortinterpretation der gesetzlichen Bestimmungen zu einem unter verfassungsrechtlichen Umständen unsachlichen Ergebnis, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund des Umbaus unter dem Titel „Ergänzungsbeitrag“ nachträglich grundsätzlich bereits verjährte Kanalanschlussgebühren zur Zahlung vorgeschrieben würden. Der Abgabenkommission obliege allerdings die Vollziehung der Gesetze und nicht deren Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Es lasse weder der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, Kanalisationsgesetz noch des Paragraph 15, Absatz 3, Kanalisationsgesetz einen Ermessensspielraum offen. So müsse bei der Ermittlung der Geschossflächen auch die Erweiterung der Außenwände Berücksichtigung finden und könne ausschließlich der ursprünglich tatsächlich bezahlte Anschlussbeitrag vom neuen Anschlussbeitrag in Abzug gebracht werden. Mit Bescheid vom 09.06.1986 sei eine Geschossfläche von insgesamt 237,18 m² festgestellt worden, die sich bis heute nicht geändert habe. Diese Fläche sei damals als Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Im Gebäude seien bis auf die thermische Sanierung keinerlei Veränderungen vorgenommen worden. Nach Berechnung der Gemeinde habe sich im Zuge der thermischen Sanierung eine zusätzliche Geschossfläche von 17,11 m² ergeben. Es sei allerhöchstens der Differenzbetrag, also 17,11 x 0,27 x 28,60 = 132 Euro, zu bezahlen. Es sei nicht verständlich, dass für eine thermische Sanierung, die der Ressourcenschonung und der Verbesserung des Energieverbrauches diene, ein Kanalergänzungsbeitrag zu leisten sei. Wie die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides ausgeführt habe, handle es sich bei dem nachträglich zu bezahlenden Ergänzungsbeitrag um bereits verjährte Kanalanschlussgebühren. Außerdem werde vom Beschwerdeführer angeführt, dass

§ 11

Abs 4 Kanalordnung der Gemeinde L der Ergänzungsbeitrag bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben werde. Die Gemeinde L verkenne, dass sich der Wortlaut der Erweiterung von Gebäuden nicht mit dem Wortlaut der Erweiterung von Geschoßflächen decke. Bei einer thermischen Sanierung werde zwar die Geschossfläche unweigerlich erweitert, eine Erweiterung eines Gebäudes finde jedoch nicht statt, da nicht mehr Wohnraum oder Sonstiges damit geschaffen werde. Eine thermische Sanierung diene lediglich der Ressourcenschonung und der Verbesserung des Energieverbrauches. Wenn die verordnungserlassende Behörde (die Gemeinde) eine idente Auffassung dieser Worte haben hätte wollen, dann hätte sie, um Missverständnisse zu vermeiden, in der Verordnung Erweiterung der Geschossflächen anstelle von Gebäuden anführen müssen.Es sei nicht verständlich, dass für eine thermische Sanierung, die der Ressourcenschonung und der Verbesserung des Energieverbrauches diene, ein Kanalergänzungsbeitrag zu leisten sei. Wie die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides ausgeführt habe, handle es sich bei dem nachträglich zu bezahlenden Ergänzungsbeitrag um bereits verjährte Kanalanschlussgebühren. Außerdem werde vom Beschwerdeführer angeführt, dass

Paragraph 11, Absatz 4, Kanalordnung der Gemeinde L der Ergänzungsbeitrag bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben werde. Die Gemeinde L verkenne, dass sich der Wortlaut der Erweiterung von Gebäuden nicht mit dem Wortlaut der Erweiterung von Geschoßflächen decke. Bei einer thermischen Sanierung werde zwar die Geschossfläche unweigerlich erweitert, eine Erweiterung eines Gebäudes finde jedoch nicht statt, da nicht mehr Wohnraum oder Sonstiges damit geschaffen werde. Eine thermische Sanierung diene lediglich der Ressourcenschonung und der Verbesserung des Energieverbrauches. Wenn die verordnungserlassende Behörde (die Gemeinde) eine idente Auffassung dieser Worte haben hätte wollen, dann hätte sie, um Missverständnisse zu vermeiden, in der Verordnung Erweiterung der Geschossflächen anstelle von Gebäuden anführen müssen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Beim gegenständlichen Gebäude in L, H wurde in den Jahren 2011 bis 2012 eine thermische Sanierung vorgenommen. Infolge dessen wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde L vom 04.06.2014 ein Ergänzungsbeitrag

§ 15Kanalisationsgesetz in Höhe von 1.690,98 Euro vorgeschrieben.

Zur Berechnung des Ergänzungsbeitrages wurde die Bewertungseinheit von 94,87 m² für den Anschlussbeitrag aus dem Bescheid zur Festsetzung des Anschlussbeitrages vom 09.06.1986 hergenommen und diese wurde mit dem nunmehr geltenden Beitragssatz in Höhe von 28,60 Euro multipliziert. Der Berechnung wurden somit folgende Daten zugrunde gelegt:Beim gegenständlichen Gebäude in L, H wurde in den Jahren 2011 bis 2012 eine thermische Sanierung vorgenommen. Infolge dessen wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde L vom 04.06.2014 ein Ergänzungsbeitrag

Paragraph 15, Kanalisationsgesetz in Höhe von 1.690,98 Euro vorgeschrieben. Zur Berechnung des Ergänzungsbeitrages wurde die Bewertungseinheit von 94,87 m² für den Anschlussbeitrag aus dem Bescheid zur Festsetzung des Anschlussbeitrages vom 09.06.1986 hergenommen und diese wurde mit dem nunmehr geltenden Beitragssatz in Höhe von 28,60 Euro multipliziert. Der Berechnung wurden somit folgende Daten zugrunde gelegt: Beitragssatz 28,60 Euro Bewertungseinheit neu: 27% der Geschossfläche 148,62m² 20% der bebauten Fläche 0m² 10% der befestigten Fläche 0m² Abzüglich Bewertungseinheit alt: 40% der Geschossfläche (laut Bescheid vom 09.06.1986) 94,87m² Summe 53,75m² Ergänzungsbeitrag netto: 53,75 x 28,60 = 1.537,25 Euro 10% USt 153,73 Euro Ergänzungsbeitrag incl USt 1.690,98 Euro Der Beschwerdeführer hat die Größe der Geschossflächen nicht bestritten. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, es leuchte ihm nicht ein, nur weil er saniert habe und überhaupt keinen Quadratmeter Wohnfläche dazugewonnen habe, dass er plötzlich einen Ergänzungseitrag zur Kanalgebühr bezahlen müsse. Das gegenständliche Haus habe damals 1985 eine Kläranlage und eine bewilligte Sickergrube gehabt. Dann sei der Kanalstrang am Haus vorbeigebaut worden und der Bürgermeister sei zu seinem Vater gekommen und habe wollen, dass dieser an den Kanalanschluss gehe und von dieser damals berechneten Fläche sei nichts verändert worden, mit Ausnahme jetzt der Isolierung außen. Seines Erachtens könne die Gemeinde vorschreiben, aber müsse es nicht vorschreiben. Aus diesem Grund finde er dies widersinnig. Nur eine wesentliche Änderung werde zur Vorschreibung des Ergänzungsbeitrages führen. Das könne nicht nur eine Quadratmeterberechnung von 12 m² sein, nur weil dies in der Verordnung so festgelegt sei. Der Gesetzgeber habe dies offensichtlich zu wenig determiniert und zu wenige Vorgaben gemacht. Die meisten Gemeinden würden von 5 % der Geschossflächen ausgehen. Dies könne nicht eine Änderung darstellen, die keinen wesentlichen oder keinen Wasseränderungsverbrauch darstelle. Das, was im gegenständlichen Fall gemacht worden sei, nämlich die Isolierung, könne nicht eine wesentliche Veränderung darstellen, weil kein einziger Kubikmeter Wasser mehr verbraucht worden sei. Es gebe ein Rundschreiben des Gemeindeverbandes aus dem Februar 2009, wo dieser empfohlen habe, dass hier nicht die gezahlten Beträge abgezogen würden, sondern dass fiktive Berechnungen vorgenommen würden. Die Geschossflächen alt und Geschossflächen neu mal dem Beitragssatz und deren Differenz wären dann vorzuschreiben. Es sei nicht vorgesehen gewesen, dass man den tatsächlich bezahlten Betrag abziehe und damit verjährte Beträge oder auch bewusst wegen dem Anschluss vergünstigen Beträge, wie es damals gewesen sei, nachträglich im Sinne des Ergänzungsbeitrages vorschreibe. Die Vertreter der Abgabenkommission brachten in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, sie seien an das Gesetz gebunden und laut Gesetz hätten sie die Geschossflächen mit den Außenwänden zu berechnen. Dass es damals zu Vergünstigungen gekommen sei, werde bestritten. Es sei allerdings richtig, dass zu wenig Kanalanschlussgebühr im Jahr 1986 vorgeschrieben worden sei. Ergänzend werde festgehalten, dass

§ 11

Abs 4 der Kanalverordnung der Gemeinde L der Ergänzungsbeitrag bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben werde.

den erläuternden Bemerkungen zur Kanalordnung der Gemeinde L vom 07.05.2007 sei diese Bestimmung derart zu verstehen, dass als wesentliche Änderung zu qualifizieren sei, wenn die Geschossfläche des Gebäudes um mindestens 12 m² erweitert werde. Daraus sei klar ersichtlich, dass unter dem Gebäude ausschließlich die Summe der Geschossflächen

§ 2Abs 5 Kanalisationsgesetz zu verstehen sei.

Die Abgabenkommission der Gemeinde L lege die erläuternden Bemerkungen der Kanalordnung der Gemeinde L dem Landesverwaltungsgericht vor.Die Vertreter der Abgabenkommission brachten in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, sie seien an das Gesetz gebunden und laut Gesetz hätten sie die Geschossflächen mit den Außenwänden zu berechnen. Dass es damals zu Vergünstigungen gekommen sei, werde bestritten. Es sei allerdings richtig, dass zu wenig Kanalanschlussgebühr im Jahr 1986 vorgeschrieben worden sei. Ergänzend werde festgehalten, dass

Paragraph 11, Absatz 4, der Kanalverordnung der Gemeinde L der Ergänzungsbeitrag bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben werde.

den erläuternden Bemerkungen zur Kanalordnung der Gemeinde L vom 07.05.2007 sei diese Bestimmung derart zu verstehen, dass als wesentliche Änderung zu qualifizieren sei, wenn die Geschossfläche des Gebäudes um mindestens 12 m² erweitert werde. Daraus sei klar ersichtlich, dass unter dem Gebäude ausschließlich die Summe der Geschossflächen

Paragraph 2, Absatz 5, Kanalisationsgesetz zu verstehen sei. Die Abgabenkommission der Gemeinde L lege die erläuternden Bemerkungen der Kanalordnung der Gemeinde L dem Landesverwaltungsgericht vor. 5.1.

§ 2Abs 5 Kanalisationsgesetz, LGBl.

Nr. 5/1989 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2013, ist Geschoßfläche die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden.5.1.

Paragraph 2, Absatz 5, Kanalisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, ist Geschoßfläche die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Außen- und Innenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden.

§ 11

Abs 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.

Paragraph 11, Absatz eins, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben. Nach Abs 3 leg. cit. sind Kanalisationsbeiträge der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.Nach Absatz 3, leg. cit. sind Kanalisationsbeiträge der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.

Abs 6 ergibt sich das Beitragsausmaß aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.

Absatz 6, ergibt sich das Beitragsausmaß aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.

§ 12Abs 1 hat die Gemeindevertretung durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen.

Dieser darf 8 v.H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 v.H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.

Paragraph 12, Absatz eins, hat die Gemeindevertretung durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v.H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 v.H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.

§ 14

Abs 2 hat sich die Bewertungseinheit folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:

Paragraph 14, Absatz 2, hat sich die Bewertungseinheit folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:

  1. a)27 v.H. der Geschoßfläche von Gebäuden oder der Grundfläche sonstiger Bauwerke,
  2. b)20 v.H. der bebauten Fläche,
  3. c)10 v.H. der angeschlossenen befestigten Fläche.

§ 15

Abs 1 kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert.

Paragraph 15, Absatz eins, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden, wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert. Nach Abs 3 leg. cit. errechnet sich die Höhe des Ergänzungsbeitrages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.Nach Absatz 3, leg. cit. errechnet sich die Höhe des Ergänzungsbeitrages aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. 5.

  1. Auf Grund des Beschlusses der Stadtvertretung der Gemeinde L vom 28.06.1985 wurde die Kanalordnung der Gemeinde L erlassen. Diese lautet in ihren wesentlichen Bestimmungen: … § 11 AllgemeinesParagraph 11, Allgemeines Z 1: Die Gemeinde L erhebt nach den Bestimmungen des
  2. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge:Ziffer eins :, Die Gemeinde L erhebt nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge: Erschließungsbeitrag, Anschlussbeitrag, Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag. … Z 4: Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrags (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben. Die Berechnung erfolgt sinngemäß wie die Bemessung des Anschlussbeitrages.Ziffer 4 :, Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrags (Erweiterung von Gebäuden ab 12 m²) erhoben. Die Berechnung erfolgt sinngemäß wie die Bemessung des Anschlussbeitrages. § 12 Beitragsausmaß und BeitragssatzParagraph 12, Beitragsausmaß und Beitragssatz Z 1: Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz.Ziffer eins :, Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (Paragraphen 13, 14 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz. Z 2: Der Beitragssatz beträgt netto € 24,70 im Jahre 2007, das sind 12 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserreinigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. Der Beitragssatz wird jährlich durch Verordnung der Gemeindevertretung neu festgelegt. Ziffer 2 :, Der Beitragssatz beträgt netto € 24,70 im Jahre 2007, das sind 12 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserreinigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht. Der Beitragssatz wird jährlich durch Verordnung der Gemeindevertretung neu festgelegt. … § 14 Vergütung für aufzulassende AnlagenParagraph 14, Vergütung für aufzulassende Anlagen Z 1: Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind – dem Alter der Anlage entsprechend – mit folgenden Pauschalsätzen auf den zu entrichtenden Anschlussbeitrag anzurechnen:Ziffer eins :, Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, sind – dem Alter der Anlage entsprechend – mit folgenden Pauschalsätzen auf den zu entrichtenden Anschlussbeitrag anzurechnen: Art der Anlage Pauschalsatz 0 – 5 Jahre 15 % des Anschlussbeitrages 5 – 10 Jahre 10 % des Anschlussbeitrages 10 – 15 Jahre 5 % des Anschlussbeitrages … 5.3.

Z 11 der Verordnung der Gemeinde L über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren und -beiträge für das Jahr 2014 iVm § 11 der Kanalordnung der Gemeinde L ergab sich für das Jahr 2014 ein Beitragssatz in Höhe von 28,60 Euro.5.3.

Ziffer 11, der Verordnung der Gemeinde L über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren und -beiträge für das Jahr 2014 in Verbindung mit Paragraph 11, der Kanalordnung der Gemeinde L ergab sich für das Jahr 2014 ein Beitragssatz in Höhe von 28,60 Euro. In den erläuternden Bemerkungen zur Kanalordnung der Gemeinde L vom 07.05.2007 ist zu entnehmen, dass eine wesentliche Änderung dann gegeben ist, wenn die Geschossfläche des Gebäudes um mindestens 12m² erweitert wird. 6.1. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach verjährte bzw vergünstigte Beträge des damaligen Anschlussbeitrages nachträglich im Sinne des Ergänzungsbeitrages vorgeschrieben würden, wird wie folgt ausgeführt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2005 die folgende Rechtsansicht vertreten: „Bei der Berechnung des "neuen Anschlussbeitrages" im Sinne des § 15 Abs. 3 Vlbg KanalG ist jener Anschlussbeitrag zu ermitteln, der sich ergäbe, wenn der Anschlussbeitrag für die Bewertungseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf den Ergänzungsbeitrag zu entrichten wäre. Daraus folgt, dass sowohl bei der Berechnung der Teileinheiten als auch für den Beitragssatz die zum Zeitpunkt des Entstehens des Ergänzungsanspruches geltende Rechtslage anzuwenden ist. Jener Wert, der zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Entstehens der Anschlussbeitragspflicht gegolten hat, ist nicht maßgebend. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2005 die folgende Rechtsansicht vertreten: „Bei der Berechnung des "neuen Anschlussbeitrages" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Vlbg KanalG ist jener Anschlussbeitrag zu ermitteln, der sich ergäbe, wenn der Anschlussbeitrag für die Bewertungseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf den Ergänzungsbeitrag zu entrichten wäre. Daraus folgt, dass sowohl bei der Berechnung der Teileinheiten als auch für den Beitragssatz die zum Zeitpunkt des Entstehens des Ergänzungsanspruches geltende Rechtslage anzuwenden ist. Jener Wert, der zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Entstehens der Anschlussbeitragspflicht gegolten hat, ist nicht maßgebend. … Es ist daher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff der "wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit" im Sinne des § 15 Abs. 1 Vlbg KanalG verstanden wissen wollte. Da die Bewertungseinheit sich

§ 14Abs. 2 Vlbg Kanal

G aus den dort in den lit. a),

  1. b)und
  2. c)genannten und nach den dort enthaltenen näheren Regelungen zu berechnenden Teileinheiten zusammensetzt, bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung "wesentliche Änderung der Bewertungseinheit" auf diese Summe von Teileinheiten.“Es ist daher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff der "wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit" im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Vlbg KanalG verstanden wissen wollte. Da die Bewertungseinheit sich

Paragraph 14, Absatz 2, Vlbg KanalG aus den dort in den Litera a,),

  1. b)und
  2. c)genannten und nach den dort enthaltenen näheren Regelungen zu berechnenden Teileinheiten zusammensetzt, bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung "wesentliche Änderung der Bewertungseinheit" auf diese Summe von Teileinheiten.“ Aus den erläuternden Bemerkungen zur Kanalordnung der Gemeinde L ist lediglich zu entnehmen, dass eine wesentliche Änderung der Geschoßflächen dann vorliegt, wenn diese sich um mindestens 12m² erweitert werden. Nähere und genauere Definitionen über wesentliche Änderungen, insbesondere bei thermischen Sanierungen enthalten weder die erläuternden Bemerkungen zur Kanalordnung der Gemeinde L noch die Regierungsvorlage, RV 12/1976 zum Vorarlberger Kanalisationsgesetz. Im gegenständlichen Fall wurde eine Erweiterung von 17m² durch die thermische Sanierung von den Parteien unstrittig vorgebracht.Aus den erläuternden Bemerkungen zur Kanalordnung der Gemeinde L ist lediglich zu entnehmen, dass eine wesentliche Änderung der Geschoßflächen dann vorliegt, wenn diese sich um mindestens 12m² erweitert werden. Nähere und genauere Definitionen über wesentliche Änderungen, insbesondere bei thermischen Sanierungen enthalten weder die erläuternden Bemerkungen zur Kanalordnung der Gemeinde L noch die Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 12 aus 1976, zum Vorarlberger Kanalisationsgesetz. Im gegenständlichen Fall wurde eine Erweiterung von 17m² durch die thermische Sanierung von den Parteien unstrittig vorgebracht. Bezüglich der Berechnung des Ergänzungsbeitrages folgt das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dem Wortlaut des § 15 Abs 3 KanalG. Die Gemeinde ist in ihrer Berechnung nach § 15 Abs 3 KanalG vorgegangen und hat die Geschossfläche des rechtskräftigen Anschlussbescheides vom 09.06.1986 ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Die dabei zu berücksichtigende Bewertungseinheit von 94,87 m² wurde mit dem aktuellen Beitragssatz von 28,60 Euro multipliziert. Das Ergebnis wurde von der neu zugrunde gelegten Bewertungseinheit, die mit dem aktuellen Beitragssatz multipliziert wurde, abgezogen. Die Berechnung wurde wie folgt vorgenommen:Bezüglich der Berechnung des Ergänzungsbeitrages folgt das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, KanalG. Die Gemeinde ist in ihrer Berechnung nach Paragraph 15, Absatz 3, KanalG vorgegangen und hat die Geschossfläche des rechtskräftigen Anschlussbescheides vom 09.06.1986 ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Die dabei zu berücksichtigende Bewertungseinheit von 94,87 m² wurde mit dem aktuellen Beitragssatz von 28,60 Euro multipliziert. Das Ergebnis wurde von der neu zugrunde gelegten Bewertungseinheit, die mit dem aktuellen Beitragssatz multipliziert wurde, abgezogen. Die Berechnung wurde wie folgt vorgenommen: Beitragssatz

der Verordnung der Gemeinde L über die Festsetzung der Hebesätze, Gemeindeabgaben, -steuern, -gebühren und -beiträge für das Jahr 2014: 28,60 Euro Geschossfläche

dem Anschlussbescheid vom 09.06.1986: 237,18m² Bewertungseinheit laut Anschlussbescheid vom 09.06.1986: 237,18m² x 40% = 94,87m² Geschossfläche nach thermischer Sanierung: 550,44m² Bewertungseinheit neu: 550,44m² x 27% = 148,62m² Differenz zwischen neuer und alter Bewertungseinheit: 148,87 – 94,87 = 53,75m² Differenzbetrag multipliziert mit dem aktuellen Beitragssatz: 53,75 x 28,60 = 1.537,25 Euro + 10% USt 153,73 Euro Ergänzungsbeitrag incl. USt 1.690,98 Euro Das so entstandene Ergebnis in Höhe von 1.690,98 Euro incl. USt ist somit im Sinne des § 15 Abs 3 des KanalG von der Gemeinde korrekt berechnet worden. Dass im Bescheid von 1986 5% des Anschlussbeitrages für eine aufzulassende Hauskläranlage im Sinne des § 14 (vormals § 13) der Kanalordnung der Gemeinde L berücksichtigt worden ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Berechnung des Ergänzungsbeitrages nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist weder dem KanalG noch der Verordnung zu entnehmen, dass solche Vergütungen, die für aufzulassende Anlagen gewährt wurden, nunmehr in einer Berechnung des Ergänzungsbeitrages neuerlich zu berücksichtigen wären.Das so entstandene Ergebnis in Höhe von 1.690,98 Euro incl. USt ist somit im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, des KanalG von der Gemeinde korrekt berechnet worden. Dass im Bescheid von 1986 5% des Anschlussbeitrages für eine aufzulassende Hauskläranlage im Sinne des Paragraph 14, (vormals Paragraph 13,) der Kanalordnung der Gemeinde L berücksichtigt worden ist, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Berechnung des Ergänzungsbeitrages nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist weder dem KanalG noch der Verordnung zu entnehmen, dass solche Vergütungen, die für aufzulassende Anlagen gewährt wurden, nunmehr in einer Berechnung des Ergänzungsbeitrages neuerlich zu berücksichtigen wären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt, insbesondere zu den Fragen, ob eine thermische Sanierung eine wesentliche Änderung im Sinne des Vorarlberger Kanalisationsgesetzes darstellt und ob allfällig im Anschlussbescheid gewährte Abzüge bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrages ebenfalls zu berücksichtigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.328.4.2016.R10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.