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{'item': 'LVwG-459-1/2016-R4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.01.2017 GeschäftszahlLVwG-459-1/2016-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Schifferpatentes der Kategorie A für den Bodensee

§ 12.03.

Abs 1 lit b und Abs 2 sowie § 12.

  1. der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  2. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung - BSO), BGBl Nr 93/1976 idF BGBl Nr 575/1976 abgewiesen.
  3. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Schifferpatentes der Kategorie A für den Bodensee

Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, sowie Paragraph 12 Punkt 05, der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom

  1. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung - BSO), Bundesgesetzblatt Nr 93 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 575 aus 1976, abgewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Begründung der Behörde jeglicher Grundlage entbehre. Die Bezirkshauptmannschaft B habe lediglich festgestellt, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht der im Sachverhalt dargelegten sechs nicht getilgten Verurteilungen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht darauf schließen lasse, dass er – wie rechtlich gefordert – beim Ausüben der mit einem Schifferpatent verbundenen Rechten und Pflichten auf andere Rücksicht nehmen und Menschen nicht gefährde oder belästigen werde. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen und Eignungskriterien nach § 12.
  3. Abs 1 lit b und Abs 2 BSO.
  4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Begründung der Behörde jeglicher Grundlage entbehre. Die Bezirkshauptmannschaft B habe lediglich festgestellt, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht der im Sachverhalt dargelegten sechs nicht getilgten Verurteilungen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen nicht darauf schließen lasse, dass er – wie rechtlich gefordert – beim Ausüben der mit einem Schifferpatent verbundenen Rechten und Pflichten auf andere Rücksicht nehmen und Menschen nicht gefährde oder belästigen werde. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Voraussetzungen und Eignungskriterien nach Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, BSO.
  5. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Mit Antrag vom 15.07.2009 suchte der Beschwerdeführer bei der Behörde um die Erteilung des Schifferpatentes der Kategorien A, C und D für den Bodensee an. Dieser Antrag wurde aufgrund mehrfacher gerichtlicher Verurteilungen sowie rechtskräftig festgestellter Alkoholdelikte nach der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin neuerlich mit Antrag vom 25.08.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft B um die Erteilung des Schifferpatentes der Kategorie A für den Bodensee an. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft stützte sich im Wesentlichen auf beim Beschwerdeführer vorhandene gerichtliche Verurteilungen, die im Strafregister als nicht getilgt aufscheinen. Es handelt sich hierbei um folgende Verurteilungen: Urteil des LG S vom 10.12.1998 wegen §§ 83 Abs 1und 84 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate, bedingt), Urteil des BG H vom 27.06.2003 wegen § 125 StGB (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 23 Euro), Urteil des BG M vom 15.06.2007 wegen § 83 Abs 1 StGB (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5 Euro), Urteil des LG F vom 13.10.2008 wegen §§ 15 zu 83 Abs 1 und 105 Abs 1 StGB (Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 2 Euro), Urteil des LG F vom 03.03.2009 wegen §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 3 StGB sowie § 15 zu § 105 Abs 1, §§ 107 Abs 1, 127 und 241e Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe neun Monate, davon acht Monate bedingt) sowie Urteil des BG M vom 11.06.2010 wegen § 15 zu § 83 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate).Urteil des LG S vom 10.12.1998 wegen Paragraphen 83, Absatz eins u, n, d, 84 Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate, bedingt), Urteil des BG H vom 27.06.2003 wegen Paragraph 125, StGB (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 23 Euro), Urteil des BG M vom 15.06.2007 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5 Euro), Urteil des LG F vom 13.10.2008 wegen Paragraphen 15, zu 83 Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB (Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 2 Euro), Urteil des LG F vom 03.03.2009 wegen Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 3, StGB sowie Paragraph 15, zu Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraphen 107, Absatz eins, 127 und 241 e Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe neun Monate, davon acht Monate bedingt) sowie Urteil des BG M vom 11.06.2010 wegen Paragraph 15, zu Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate).
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu seiner Verurteilung im Jahre 1998 durch das LG S an, dass es damals um eine Auseinandersetzung in Bezug auf seinen Bruder gegangen sei, bezüglich der Sachbeschädigung und Verurteilung durch das BG H gab er an, das Fahrzeug eines außer Dienst befindlichen Polizisten touchiert zu haben. Die Verurteilung durch das BG M im Jahr 2007 sei aufgrund einer Beziehungsstreitigkeit erfolgt, ebenso gründe die Verurteilung durch das LG F im Jahr 2008 auf einer Beziehungsstreitigkeit. Auch sei die neuerliche Verurteilung durch das LG F im Jahr 2009 aufgrund einer Beziehungsstreitigkeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Trunkenheit erfolgt. Bei der Verurteilung durch das BG M im Jahr 2010 habe es sich um eine versuchte Körperverletzung gehandelt, wobei damals alle Beteiligten – außer ihm – alkoholisiert gewesen seien. 5.

§ 12.03. Abs 1 der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung - BSO, BGBl Nr 93/1976 id

F BGBl Nr 575/1976, muss der Inhaber eines Schifferpatentes für das Schifferpatent der Kategorie A das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Ferner muss er zum Schiffsführer geeignet sein (lit b) und die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen (lit c).5.

Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung - BSO, Bundesgesetzblatt Nr 93 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 575 aus 1976,, muss der Inhaber eines Schifferpatentes für das Schifferpatent der Kategorie A das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Ferner muss er zum Schiffsführer geeignet sein (Litera b,) und die erforderliche Befähigung (Paragraph 12 Punkt 05,) besitzen (Litera c,). Nach Abs 2 des § 12.03. leg cit ist die Eignung nach Abs 1 lit b gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.Nach Absatz 2, des Paragraph 12 Punkt 03, leg cit ist die Eignung nach Absatz eins, Litera b, gegeben, wenn jemand über ausreichende geistige und körperliche Eignung verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird. Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Bewerber um ein Schifferpatent der Kategorie B müssen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

§ 12.05.

Abs 1 (erster Satz) BSO hat der Bewerber um das Schifferpatent seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.

Paragraph 12 Punkt 05, Absatz eins, (erster Satz) BSO hat der Bewerber um das Schifferpatent seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Bezirkshauptmannschaft sprach dem Beschwerdeführer die Eignung zum Schiffsführer mit dem Hinweis auf die gerichtlichen Verurteilungen ab und weil nicht darauf geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer beim Ausüben der mit einem Schifferpatent verbundenen Rechte und Pflichten auf andere Rücksicht nehmen (Rücksichtnahmegebot) und die Vorschriften beachten (Gesetzestreue) werde. Dieser Auffassung kann nicht entgegen getreten werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, insbesondere jene wegen (schwerer) Körperverletzung, der versuchten Nötigung im Zuge von Beziehungsstreitigkeiten sowie gegen fremdes Eigentum lassen auf eine erhöhte Gewalt- und Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers und auf Missachtung fremden Vermögens schließen. Dabei wird nicht übersehen, dass die Delikte gegen die körperliche Integrität, welche in den den Jahren 1998, 2003, 2008, 2009 und letztlich im Jahr 2010 begangen wurden, zeitlich schon länger zurück liegen, jedoch ist die gehäufte Begehung dieser Delikte - wenn auch teilweise (noch) im Versuchsstadium geblieben - markant und lässt gegenwärtig nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer dem in Abs 2 des § 12.

  1. BSO normierten Rücksichtnahmegebot und der Gesetzestreue entsprechen wird. Es bedarf hierfür noch des Verstreichenlassens eines weiteren Zeitraumes - bei sonstigem Wohlverhalten des Beschwerdeführers - um diesem die Eignung zum Schiffsführer zusprechen zu können. Dem Beschwerdeführer steht es sohin frei – nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraumes von ca. zwei Jahren ab der Beschwerdeentscheidung - einen neuerlichen Antrag auf Erteilung des Schifferpatentes für die Kategorie A zu stellen und allenfalls eine von ihm in der Verhandlung Aussicht gestellte, aber nicht beigebrachte „verkehrspsychologische Stellungnahme“ vorzulegen.Dieser Auffassung kann nicht entgegen getreten werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, insbesondere jene wegen (schwerer) Körperverletzung, der versuchten Nötigung im Zuge von Beziehungsstreitigkeiten sowie gegen fremdes Eigentum lassen auf eine erhöhte Gewalt- und Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers und auf Missachtung fremden Vermögens schließen. Dabei wird nicht übersehen, dass die Delikte gegen die körperliche Integrität, welche in den den Jahren 1998, 2003, 2008, 2009 und letztlich im Jahr 2010 begangen wurden, zeitlich schon länger zurück liegen, jedoch ist die gehäufte Begehung dieser Delikte - wenn auch teilweise (noch) im Versuchsstadium geblieben - markant und lässt gegenwärtig nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer dem in Absatz 2, des Paragraph 12 Punkt 03, BSO normierten Rücksichtnahmegebot und der Gesetzestreue entsprechen wird. Es bedarf hierfür noch des Verstreichenlassens eines weiteren Zeitraumes - bei sonstigem Wohlverhalten des Beschwerdeführers - um diesem die Eignung zum Schiffsführer zusprechen zu können. Dem Beschwerdeführer steht es sohin frei – nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraumes von ca. zwei Jahren ab der Beschwerdeentscheidung - einen neuerlichen Antrag auf Erteilung des Schifferpatentes für die Kategorie A zu stellen und allenfalls eine von ihm in der Verhandlung Aussicht gestellte, aber nicht beigebrachte „verkehrspsychologische Stellungnahme“ vorzulegen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer auch die erforderliche Befähigung iSd § 12.
  2. Abs 1 BSO fehlt, was bei neuerlicher Antragstellung nachzuholen sein wird.Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dem Beschwerdeführer auch die erforderliche Befähigung iSd Paragraph 12 Punkt 05, Absatz eins, BSO fehlt, was bei neuerlicher Antragstellung nachzuholen sein wird. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass ihm - im Hinblick auf seine gerichtlichen Vorstrafen - von der Bezirkshauptmannschaft B eine Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gastgewerbes erteilt worden sei, vermag an der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nichts zu ändern, da im gegenständlichen Verfahren andere Aspekte (Teilnahme am Schifffahrtsverkehr auf dem Bodensee unter Verwendung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb und die damit verbundene persönliche Integrität) zu berücksichtigen sind als bei der geplanten Ausübung des Gastgewerbes. Aus den genannten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.459.1.2016.R4

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