RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlLVwG-1-666/2016-R15; LVwG-1-667/2016-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsge
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 3 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 4 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 5 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 6 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 7 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 8 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 9 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 10 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 11 800,
§ 37Abs.
1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 814,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 8.954,00“
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er zu den besagten Zeiten sowohl allgemein als auch in der Zeit der Lenkererhebung kein Fahrzeug in Betrieb genommen habe. Da er mehrere Familienmitglieder in D als auch in B habe, hätten diese im besagten Zeitraum (August bis November 2015) sein Fahrzeug benutzt. Sie hätten ihn chauffiert und das Auto auch dazu benutzt, um persönliche Erledigungen zu tätigen. Es sei ihm völlig unverständlich, dass er eine Strafe von über 8.000 Euro bekomme. Er sei sich keiner Schuld bewusst, da er im besagten Zeitraum kein Fahrzeug in Betrieb genommen habe.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Anzeige der Stadtpolizei B vom 08.01.2016 ist zu entnehmen, dass mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Zulassungsbesitzer der Beschuldigte war, am 11.11.2015 um 09.17 Uhr in B, Qstraße, insofern eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt wurde, indem für das Abstellen dieses mehrspurigen Fahrzeuges die vorgeschriebene Parkabgabe nicht entrichtet worden ist.3.
- Der im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Anzeige der Stadtpolizei B vom 08.01.2016 ist zu entnehmen, dass mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 , dessen Zulassungsbesitzer der Beschuldigte war, am 11.11.2015 um 09.17 Uhr in B, Qstraße, insofern eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt wurde, indem für das Abstellen dieses mehrspurigen Fahrzeuges die vorgeschriebene Parkabgabe nicht entrichtet worden ist. Die Bezirkshauptmannschaft B erließ daraufhin die Anonymverfügung vom 20.01.2016, Zl X-9-2016/01846, gegen den Beschuldigten, mit welcher diesem eine Übertretung des § 7 Abs 1 lit a Parkabgabegesetz zur Last gelegt wurde. Eine Bezahlung dieser Geldstrafe erfolgte nicht.Die Bezirkshauptmannschaft B erließ daraufhin die Anonymverfügung vom 20.01.2016, Zl X-9-2016/01846, gegen den Beschuldigten, mit welcher diesem eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz zur Last gelegt wurde. Eine Bezahlung dieser Geldstrafe erfolgte nicht. Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft B den Beschuldigten mit Schreiben vom 09.03.2016 auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wem das Fahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt überlassen worden ist. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er gemäß § 3 Abs 2 des Parkabgabegesetzes zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, wenn er das Fahrzeug einem anderen überlassen habe. Ebenso wurde er auf die Strafbestimmung des § 7 Abs 1 Parkabgabegesetz im Falle der Nichterteilung der Auskunft hingewiesen. Der Beschuldigte ließ die Frist ungenützt verstreichen.Daraufhin forderte die Bezirkshauptmannschaft B den Beschuldigten mit Schreiben vom 09.03.2016 auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wem das Fahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt überlassen worden ist. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Parkabgabegesetzes zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, wenn er das Fahrzeug einem anderen überlassen habe. Ebenso wurde er auf die Strafbestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Parkabgabegesetz im Falle der Nichterteilung der Auskunft hingewiesen. Der Beschuldigte ließ die Frist ungenützt verstreichen. Mit Schreiben vom 07.04.2016, Zl X-9-2016/01846 trat die Bezirkshauptmannschaft B das Verfahren gemäß § 29a VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft D ab.Mit Schreiben vom 07.04.2016, Zl X-9-2016/01846 trat die Bezirkshauptmannschaft B das Verfahren gemäß Paragraph 29 a, VStG 1991 an die Bezirkshauptmannschaft D ab. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des § 7 Abs 1 lit a Parkabgabegesetz zur Last gelegt, weil mit dem genannten Pkw zur Tatzeit (11.11.2015, 09.17 Uhr) durch das Abstellen dieses Fahrzeuges am Tatort (B, Qstraße, Höhe HNr X) und die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Parkabgabe eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt worden sei (Spruchpunkt 1.).Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz zur Last gelegt, weil mit dem genannten Pkw zur Tatzeit (11.11.2015, 09.17 Uhr) durch das Abstellen dieses Fahrzeuges am Tatort (B, Qstraße, Höhe HNr römisch zehn) und die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Parkabgabe eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt worden sei (Spruchpunkt 1.). 3.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2015, zugestellt am 13.08.2015, wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum 13.11.2015 entzogen. Im Zeitraum vom 10.11.2015 ab 18.00 Uhr bis zum 11.11.2015 vor 09.17 Uhr lenkte der Beschuldigte das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in B, Qstraße, Höhe HNr X. Nicht festgestellt werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt im angeführten Zeitraum der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat.Im Zeitraum vom 10.11.2015 ab 18.00 Uhr bis zum 11.11.2015 vor 09.17 Uhr lenkte der Beschuldigte das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in B, Qstraße, Höhe HNr römisch zehn. Nicht festgestellt werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt im angeführten Zeitraum der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. 3.
- Mit Strafverfügungen 1) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/41873, hinsichtlich der Tatzeit 17.08.2015, 11.08 Uhr 2) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/41850, hinsichtlich der Tatzeit 18.08.2015, 09.07 Uhr 3) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/41813, hinsichtlich der Tatzeit 19.08.2015, 09.20 Uhr 4) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/43698, hinsichtlich der Tatzeit 29.08.2015, 08.36 Uhr 5) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/43657, hinsichtlich der Tatzeit 31.08.2015, 10.55 Uhr 6) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/43694, hinsichtlich der Tatzeit 01.09.2015, 09.00 Uhr 7) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/45124, hinsichtlich der Tatzeit 02.09.2015, 09.07 Uhr 8) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/45684, hinsichtlich der Tatzeit 03.09.2015, 15.42 Uhr 9) vom 28.01.2016, Zl X-9-2015/45662, hinsichtlich der Tatzeit 04.09.2015, 09.01 Uhr wurde dem Beschuldigten jeweils eine Übertretung des § 7 Abs 1 lit a Parkabgabegesetz zur Last gelegt, weil mit dem genannten Pkw zu den angeführten Tatzeiten durch das Abstellen dieses Fahrzeuges am Tatort (D, Pstraße Y) und die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Parkabgabe eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt worden sei. Diese wider den Beschuldigten ergangenen Strafverfügungen sind allesamt in Rechtskraft erwachsen.wurde dem Beschuldigten jeweils eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz zur Last gelegt, weil mit dem genannten Pkw zu den angeführten Tatzeiten durch das Abstellen dieses Fahrzeuges am Tatort (D, Pstraße Y) und die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Parkabgabe eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt worden sei. Diese wider den Beschuldigten ergangenen Strafverfügungen sind allesamt in Rechtskraft erwachsen. Am Vormittag des 17.08.2015 lenkte der Beschuldigte den angeführten Pkw zum Bahnhof in D, stellte ihn in der Pstraße auf Höhe des Hauses Nr Y ab und fuhr mit dem Zug nach K, wo er sich zumindest bis 23.08.2015 aufgehalten hat. Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Beschuldigte den besagten Pkw am 17.08.2015 gelenkt hat, kann nicht festgestellt werden. Am 18.08.2015 und am 19.08.2015 hat der Beschuldigte seinen PKW jedenfalls nicht gelenkt. Nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls zu welchem konkreten Zeitpunkt der Beschuldigte am 29.08.2015, am 31.08.2015 und am 01.09.2015 den betreffenden Pkw gelenkt hat. Vom 02.09.2015 bis zum 04.09.2015 hat der Beschuldigte den angeführten Pkw jedenfalls nicht gelenkt.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 als erwiesen angenommen. 4.
- Der bloßen – unsubstantiiert gebliebenen – Behauptung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, wonach er während der Zeit des Führerscheinentzuges sein Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern dieses Verwandten überlassen habe, ist der behördliche Akt entgegen zu halten, wonach der Beschuldigte das an ihn gerichtete Lenkerauskunftsverlangen vom 09.03.2016 unbeantwortet ließ. Ebenso ließ der Beschuldigte ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, in welchem er aufgefordert wurde, die Namen sowie ladungsfähige Adressen der zu den genannten Tatzeitpunkten in Frage kommenden Personen bekannt zu geben, unbeantwortet. Der in der mündlichen Verhandlung dazu wiederholten Aufforderung ist der Beschuldigte ebenfalls nicht nachgekommen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sieht das Landesverwaltungsgericht die Verantwortung des Beschuldigten als bloße Schutzbehauptung an und sieht es daher als erwiesen an, dass der Beschuldigte seinen Pkw am
- bzw 11.11.2015 selbst in B in der Qstraße auf der Höhe des Hauses Nr X abgestellt hat.4.
- Der bloßen – unsubstantiiert gebliebenen – Behauptung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, wonach er während der Zeit des Führerscheinentzuges sein Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern dieses Verwandten überlassen habe, ist der behördliche Akt entgegen zu halten, wonach der Beschuldigte das an ihn gerichtete Lenkerauskunftsverlangen vom 09.03.2016 unbeantwortet ließ. Ebenso ließ der Beschuldigte ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, in welchem er aufgefordert wurde, die Namen sowie ladungsfähige Adressen der zu den genannten Tatzeitpunkten in Frage kommenden Personen bekannt zu geben, unbeantwortet. Der in der mündlichen Verhandlung dazu wiederholten Aufforderung ist der Beschuldigte ebenfalls nicht nachgekommen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sieht das Landesverwaltungsgericht die Verantwortung des Beschuldigten als bloße Schutzbehauptung an und sieht es daher als erwiesen an, dass der Beschuldigte seinen Pkw am
- bzw 11.11.2015 selbst in B in der Qstraße auf der Höhe des Hauses Nr römisch zehn abgestellt hat. Die Feststellung, dass der Pkw im Zeitraum vom 10.11.2015 ab 18.00 Uhr bis zum 11.11.2015 um 11.07 Uhr dort abgestellt wurde, konnte aufgrund der Zeugenaussage der Meldungslegerin in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese sagte aus, sie habe den Lenker nicht gesehen, nur das leere Fahrzeug. Die Parkplätze am Tatort würden zweimal täglich zu den bewirtschafteten Zeiten (08.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) kontrolliert. Beim Kontrollgang am Nachmittag des 10.11.2015 war das Fahrzeug noch nicht am Tatort abgestellt, weshalb nur der festgestellte Zeitraum dafür in Frage kommt. 4.
- Ebenso ist die Behauptung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, dass ihn am 17.08.2015 ein Cousin zum Bahnhof in D gebracht habe, unsubstantiiert geblieben und hat der Beschuldigte auch diesbezüglich der zuvor erwähnten Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, den Namen und die ladungsfähige Anschrift dieses Cousins bekannt zu geben, nicht entsprochen. Auch in diesem Fall geht das Landesverwaltungsgericht von einer bloßen Schutzbehauptung des Beschuldigten aus und sieht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte seinen Pkw am 17.08.2015 selbst zum Bahnhof in D gelenkt und ihn dort in der Pstraße, Höhe HNr Y, abgestellt hat. 4.
- Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass er in der Folge am 17.08.2015 mit dem Zug nach K gefahren und dort für einige Tage geblieben ist, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes hingegen Glauben geschenkt, weil sich aus einem Auszug aus dem zentralen Melderegister ergibt, dass der Beschuldigte vom 17.08.2015 bis zum 02.09.2015 mit Hauptwohnsitz in K, Ghof, gemeldet war. Es ist daher plausibel, dass der Beschuldigte sich in dem von ihm genannten Zeitraum vom 17.08.2015 bis zum 23.08.2015 tatsächlich in K aufgehalten hat und somit seinen Pkw nicht in D gelenkt hat. Ob der Beschuldigte das Fahrzeug nach seiner Rückkehr aus K zu den Tatzeitpunkten am 29.08.2015, am 31.08.2015 und am 01.09.2015 gelenkt hat, kann schon deshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob das Fahrzeug in diesem Zeitraum vom Parkplatz (weg)bewegt worden war. Dass der Beschuldigte vom
- bis zum 04.09.2015 seinen Pkw jedenfalls nicht gelenkt hat, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Meldungslegers, wonach das Fahrzeug vom 01.
- bis zum 04.09.2015 exakt am selben Ort gestanden sei, nachdem dieses am 01.09.2015 polizeilich versperrt und die Kennzeichen abgenommen worden seien. Das Landesverwaltungsgericht sieht es daher als erwiesen an, dass der Beschuldigte jedenfalls an den Tatzeitpunkten am 18.08.2015 und am 19.08.2015 sowie vom 02.09.2015 bis zum 04.09.2015 sein Fahrzeug nicht gelenkt hat. 5.
- Zu Spruchpunkt 1.: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Parkabgabegesetzes, LGBl Nr 65/198 idF Nr 16/2006, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Parkabgabegesetzes, LGBl Nr 65/198 in der Fassung Nr 16 aus 2006,, lauten: „§ 3 Abgabepflichtige, Auskunftspflichtige
(1)Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker verpflichtet.
(2)Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, hat der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten nicht erteilen könnte. §7Strafbestimmungen§7, Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt,
- b)der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs 2 nicht nachkommt oderb) der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht nachkommt oder
- c)Bestimmungen in einer Verordnung …, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.“ Der Beschuldigte ist dem an ihn gerichteten Auskunftsverlangen im Sinne des § 3 Abs 2 Parkabgabegesetz nicht nachgekommen. Dies hätte er dann fristgemäß tun müssen, wenn er sein Kraftfahrzeug einem anderen überlassen hätte. Da dies nicht der Fall war, ist beweiswürdigend der Schluss zulässig, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug zur Tatzeit verwendet hat und somit durch Abstellen des Kraftfahrzeuges am ausgewiesenen Tatort eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkte, indem diese nicht entrichtet wurde. Insofern hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht.Der Beschuldigte ist dem an ihn gerichteten Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Parkabgabegesetz nicht nachgekommen. Dies hätte er dann fristgemäß tun müssen, wenn er sein Kraftfahrzeug einem anderen überlassen hätte. Da dies nicht der Fall war, ist beweiswürdigend der Schluss zulässig, dass der Beschuldigte selbst das Fahrzeug zur Tatzeit verwendet hat und somit durch Abstellen des Kraftfahrzeuges am ausgewiesenen Tatort eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkte, indem diese nicht entrichtet wurde. Insofern hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht. 5.2. Zu den Spruchpunkten 2. und 9.: Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139). Sie hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Für eine Bezeichnung der Tat in tatsächlicher Hinsicht ist es erforderlich, das Geschehen, also jenes eine Vorschrift übertretende Verhalten des Beschuldigten – hinreichend genau nach Zeit und Ort – zu umschreiben (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² Anm 4). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).Für eine Bezeichnung der Tat in tatsächlicher Hinsicht ist es erforderlich, das Geschehen, also jenes eine Vorschrift übertretende Verhalten des Beschuldigten – hinreichend genau nach Zeit und Ort – zu umschreiben (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² Anmerkung 4). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Bei der Übertretung des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG richten sich Tatort und Tatzeit nach dem „Lenken“, in der Regel somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers (vgl dazu das zu § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2003, 2003/02/0055). Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 09.11.1988, 88/03/0043).Bei der Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG richten sich Tatort und Tatzeit nach dem „Lenken“, in der Regel somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers vergleiche dazu das zu Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2003, 2003/02/0055). Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 09.11.1988, 88/03/0043). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt 2. als Tatzeit „11.11.2015, kurz vor 09.17 Uhr“ vorgeworfen. Wie im Sachverhalt ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt im Zeitraum von 10.11.2015 ab 18.00 Uhr bis zum 11.11.2015 um 09.17 Uhr der Beschuldigte den angeführten Pkw gelenkt hat. Das dem Beschuldigten in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verhalten war hinsichtlich der Tatzeit somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar, weshalb der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt Folge zu geben war. Ebenso konnte dem Beschuldigten die in Spruchpunkt 9. angeführte Tatzeit nicht nachgewiesen werden. Auch in diesem Fall kann die Tat innerhalb eines mehrere Stunden umfassenden Zeitraumes vor dem angeführten Tatzeitpunkt verwirklicht worden sein, weshalb der Beschwerde auch in diesem Punkt Folge zu geben war. 5.3. Zu den Spruchpunkten 3. bis 8. und 10. bis 11.: Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (VwSlg 10033A/1980). Wie im Sachverhalt unter Punkt 3. festgestellt, hat der Beschuldigte zu den in den Spruchpunkten 3. bis 5. und 10. bis 11. angeführten Tatzeiten seinen Pkw nicht gelenkt, weshalb er die ihm dort angelasteten Taten nicht begangen hat. Weiters konnte zu den in den Spruchpunkten 6. bis 8. angeführten Tatzeiten nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschuldigte seinen Pkw gelenkt hat, weshalb in diesen Fällen im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgehen ist, dass er den Pkw nicht gelenkt hat. 5.4. Entgegen der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht vermag an der Aufhebung der Spruchpunkte 2. bis 11. auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte zu den in den angeführten Strafverfügungen angegebenen Tatzeitpunkten durch Abstellen des Kraftfahrzeuges an den ausgewiesenen Tatorten eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt hat und dafür rechtskräftig bestraft wurde. Die Rechtskraft der diesbezüglichen Strafverfügungen vermag in diesem Fall keine Bindungswirkung zu entfalten, weil die Tatzeiten beim Vergehen nach dem Parkabgabegesetz und jene bei der Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz unterschiedliche sind. Tatzeit beim Vergehen nach dem Parkabgabegesetz ist jener Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug ohne Nachweis der entrichteten Parkabgabe vom kontrollierenden Organ angetroffen wird. Tatzeit des Deliktes „Lenken ohne Lenkberechtigung“ ist hingegen jener Zeitpunkt, in dem der Lenker ein Fahrzeug ohne die erforderliche Lenkberichtigung lenkt. Darüber hinaus erfordert das Parkabgabedelikt nicht zwingend ein vorhergehendes Lenken eines Fahrzeuges. Wird ein Fahrzeug über mehrere Tage auf einer bewirtschafteten Parkfläche abgestellt, wird dieses Delikt mit Beginn jedes Deliktszeitraumes (mit jeder neu beginnenden Bewirtschaftungszeit) aufs Neue verwirklicht (VwGH 26.01.1996, 95/17/0111), während hinsichtlich des Lenkens ohne Lenkberechtigung nur eine Verwaltungsübertretung stattgefunden hat. Die rechtskräftige Feststellung einer Verkürzung der Parkabgabe vermag daher keine Bindungswirkung hinsichtlich des gegenständlichen Deliktes nach dem Führerscheingesetz zu bewirken.5.4. Entgegen der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht vermag an der Aufhebung der Spruchpunkte 2. bis 11. auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte zu den in den angeführten Strafverfügungen angegebenen Tatzeitpunkten durch Abstellen des Kraftfahrzeuges an den ausgewiesenen Tatorten eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt hat und dafür rechtskräftig bestraft wurde. Die Rechtskraft der diesbezüglichen Strafverfügungen vermag in diesem Fall keine Bindungswirkung zu entfalten, weil die Tatzeiten beim Vergehen nach dem Parkabgabegesetz und jene bei der Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz unterschiedliche sind. Tatzeit beim Vergehen nach dem Parkabgabegesetz ist jener Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug ohne Nachweis der entrichteten Parkabgabe vom kontrollierenden Organ angetroffen wird. Tatzeit des Deliktes „Lenken ohne Lenkberechtigung“ ist hingegen jener Zeitpunkt, in dem der Lenker ein Fahrzeug ohne die erforderliche Lenkberichtigung lenkt. Darüber hinaus erfordert das Parkabgabedelikt nicht zwingend ein vorhergehendes Lenken eines Fahrzeuges. Wird ein Fahrzeug über mehrere Tage auf einer bewirtschafteten Parkfläche abgestellt, wird dieses Delikt mit Beginn jedes Deliktszeitraumes (mit jeder neu beginnenden Bewirtschaftungszeit) aufs Neue verwirklicht (VwGH 26.01.1996, 95/17/0111), während hinsichtlich des Lenkens ohne Lenkberechtigung nur eine Verwaltungsübertretung stattgefunden hat. Die rechtskräftige Feststellung einer Verkürzung der Parkabgabe vermag daher keine Bindungswirkung hinsichtlich des gegenständlichen Deliktes nach dem Führerscheingesetz zu bewirken. Die von der Behörde getroffene Annahme, die Tatzeit des Lenkens ohne Lenkberechtigung sei jeweils „kurz vor“ dem Tatzeitpunkt der Verkürzung der Parkabgabe gewesen, ist wie oben ausgeführt nicht zwingend. Liegen wie im vorliegenden Fall keine weiteren Beweisergebnisse über die genaue Tatzeit vor und kann diese daher nicht festgestellt werden, dann kann selbst in jenen Fällen, in denen feststeht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug tatsächlich selbst gelenkt hat, eine Bestrafung des Beschuldigten nicht erfolgen, wenn ihm die Tat hinsichtlich der Tatzeit nicht ausreichend konkret vorgeworfen werden kann. Nachdem die rechtskräftigen Strafverfügungen betreffend die Verkürzung der Parkabgabe hinsichtlich der Tatzeit keine Bindungswirkung entfalten, war auch in jenen Fällen, in denen feststeht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht gelenkt hat oder ihm ein Lenken des Pkws nicht nachgewiesen werden konnte, die Aufhebung der zu Unrecht erfolgten Bestrafung erforderlich. Das angefochtene Straferkenntnis war deshalb in den angeführten Spruchpunkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die übertretene Rechtsvorschrift (§ 7 Abs 1 lit a Parkabgabegesetz) dient einerseits fiskalischen Interessen, andererseits aber auch der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Bewirtschaftungszeitraumes. Diesen Schutzzwecken wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerend waren 28 einschlägige, rechtskräftige Vorstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen keine vor.Die übertretene Rechtsvorschrift (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Parkabgabegesetz) dient einerseits fiskalischen Interessen, andererseits aber auch der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Bewirtschaftungszeitraumes. Diesen Schutzzwecken wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerend waren 28 einschlägige, rechtskräftige Vorstrafen zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen keine vor. Nach seinen Angaben ist der Beschuldigte derzeit arbeitslos, besitzt kein Vermögen, hat Schulden in Höhe von ca 50.000 Euro und ist sorgepflichtig für vier Kinder. Auch wenn die geschilderten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten äußerst ungünstig sind, ist die festgesetzte Geldstrafe unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, des anzuwendenden Strafrahmens und des Ausmaßes des Verschuldens als angemessen anzusehen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde im Spruchpunkt 1. festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7.1. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von bis zu 300 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 140 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von bis zu 300 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 140 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. 7.2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 11. ist die Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7.2. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 11. ist die Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.666.2016.R15