Obsah (7)
§ 28§ 1§ 25a§ 6§ 182§ 9§ 176RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-301-1/2015-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Be-schwerde Folge gegeben und dem Erwerb der Liegenschaft GST-NR XXX, KG L, durch Dr. E N aufgrund Vermächtnis die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Be-schwerde Folge gegeben und dem Erwerb der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG L, durch Dr. E N aufgrund Vermächtnis die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist
§ 1
Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 43 lit b der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 34,30 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist
Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 43 Litera b, der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 34,30 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des GST-NR XXX, KG L,
§ 6Abs 2 lit d und § 15 Grundverkehrsgesetz versagt.1.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des GST-NR römisch 30 , KG L,
Paragraph 6, Absatz 2, Litera d und Paragraph 15, Grundverkehrsgesetz versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kodizill aus dem Jahr 1990 widerrufen worden sei und die Beschwerdeführerin daher aus diesem keine Rechte ableiten könne. Der belangten Behörde sei es verwehrt über einen nicht bestehenden oder nichtigen Rechtsvorgang zu entscheiden. Im Übrigen würden die Kriterien eines Landwirtes aufgrund der im Verfahren gemachten Angaben bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Die Genehmigung sei auch aus diesem Grund zu versagen.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass das Kodizill nicht mehr gültig sei und die Antragstellerin aus diesem keine Rechtsansprüche geltend machen könne. M V sei Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin. Sie sei berechtigt, Erklärungen für ihren verstorbenen Gatten, dessen Rechte sie als Alleinerbin fortsetzte, abzugeben. Die Möglichkeit der Anerkennung formungültiger letztwilliger Anordnungen werde von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall gehe es um die Anerkennung eines vom Erblasser widerrufenen Kodizills. Wie der Eigentumstitel zustande komme, könne von der Grundverkehrsbehörde nicht geprüft werden. Es fehle eine Bestimmung, die es der Behörde ermögliche, die Rechtswirksamkeit des Erwerbsvorganges zu prüfen. Die Grundverkehrsbehörde habe lediglich zu prüfen, ob im Zuge einer Verlassabhandlung, dies könne auch ein im Zuge der Verlassabhandlung getroffenes Erbübereinkommen sein, der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses als erbrechtlich Berechtigter anzusehen sei. Das Grundverkehrsgesetz verwende in den §§ 24 und 25 das Wort „Erbe“, darin sei aber auch der Vermächtnisnehmer oder sonst Berechtigte eines Kodizills anzusehen. Im konkreten Fall seien die formalen Voraussetzungen für den Erbschaftserwerb (Vermächtnis) gegeben, welches Zustandekommen durch die Grundverkehrsbehörde nicht zu prüfen sei.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass das Kodizill nicht mehr gültig sei und die Antragstellerin aus diesem keine Rechtsansprüche geltend machen könne. M römisch fünf sei Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin. Sie sei berechtigt, Erklärungen für ihren verstorbenen Gatten, dessen Rechte sie als Alleinerbin fortsetzte, abzugeben. Die Möglichkeit der Anerkennung formungültiger letztwilliger Anordnungen werde von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall gehe es um die Anerkennung eines vom Erblasser widerrufenen Kodizills. Wie der Eigentumstitel zustande komme, könne von der Grundverkehrsbehörde nicht geprüft werden. Es fehle eine Bestimmung, die es der Behörde ermögliche, die Rechtswirksamkeit des Erwerbsvorganges zu prüfen. Die Grundverkehrsbehörde habe lediglich zu prüfen, ob im Zuge einer Verlassabhandlung, dies könne auch ein im Zuge der Verlassabhandlung getroffenes Erbübereinkommen sein, der Antragsteller aufgrund des Ergebnisses als erbrechtlich Berechtigter anzusehen sei. Das Grundverkehrsgesetz verwende in den Paragraphen 24 und 25 das Wort „Erbe“, darin sei aber auch der Vermächtnisnehmer oder sonst Berechtigte eines Kodizills anzusehen. Im konkreten Fall seien die formalen Voraussetzungen für den Erbschaftserwerb (Vermächtnis) gegeben, welches Zustandekommen durch die Grundverkehrsbehörde nicht zu prüfen sei. Es sei auch unrichtig, dass M V den Widerruf des Kodizills ihres Rechtsvorgängers widerrufen hätte, sie habe erklärt, dass sie das Vermächtnis vom 27.02.1990 als form- und rechtsgültig anerkenne. Jedenfalls sei der Wille der Erbin klar, die Liegenschaft E N ohne Entgelt überlassen zu wollen. Insoweit die Grundverkehrs-Landeskommission auf die Entscheidung des VwGH 99/02/0110 verweise, bedeute dies für den vorliegenden Fall, dass die Behörde an den sich aus dem gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren ergebenden (rechtskräftigen) Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin gebunden sei. Deutlich werde in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Entscheidungen der Zivilgerichte eine Bindungswirkung für die Grundverkehrsbehörden herbeiführen sollten. Der Gerichtskommissär agiere im Verlassenschaftsverfahren als verlängerter Arm des Gerichtes und seien daher die von ihm getroffenen Feststellungen über den Erwerb der Liegenschaft von der Behörde zu übernehmen, zumal auch gerichtliche Beschlüsse im Abhandlungsverfahren des Bezirksgerichtes B das Eigentum der Beschwerdeführerin an GST-NR XXX ausweisen würden.Es sei auch unrichtig, dass M römisch fünf den Widerruf des Kodizills ihres Rechtsvorgängers widerrufen hätte, sie habe erklärt, dass sie das Vermächtnis vom 27.02.1990 als form- und rechtsgültig anerkenne. Jedenfalls sei der Wille der Erbin klar, die Liegenschaft E N ohne Entgelt überlassen zu wollen. Insoweit die Grundverkehrs-Landeskommission auf die Entscheidung des VwGH 99/02/0110 verweise, bedeute dies für den vorliegenden Fall, dass die Behörde an den sich aus dem gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren ergebenden (rechtskräftigen) Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin gebunden sei. Deutlich werde in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass Entscheidungen der Zivilgerichte eine Bindungswirkung für die Grundverkehrsbehörden herbeiführen sollten. Der Gerichtskommissär agiere im Verlassenschaftsverfahren als verlängerter Arm des Gerichtes und seien daher die von ihm getroffenen Feststellungen über den Erwerb der Liegenschaft von der Behörde zu übernehmen, zumal auch gerichtliche Beschlüsse im Abhandlungsverfahren des Bezirksgerichtes B das Eigentum der Beschwerdeführerin an GST-NR römisch 30 ausweisen würden. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ausgebildete Landwirtin sei, sie habe in einer eigenen Stellungahme darauf hingewiesen, dass sie alle Voraussetzungen als Landwirtin im Sinne des Grundverkehrsgesetzes erfülle. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie bereits eine Vielzahl anderer landwirtschaftlicher Flächen in der KG L besitze und diese zum Teil an das gegenständliche angrenzen würden. Auch die persönlichen Verhältnisse lägen alle vor. Die Beschwerdeführerin erwerbe nicht nur gegenständliches landwirtschaftliches Grundstück sondern habe bereits eine Vielzahl benachbarter Grundstücke und wolle zumindest mit erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern (Frau K) die gegenständliche Liegenschaft bewirtschaften. Der Umstand, dass der bisherige Pächter noch nicht gewichen sei, bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin allenfalls nicht selbst die Landwirtschaft als Landwirtin führe oder wie bisher durch Frau K führen lasse. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass die Gefahr, dass es sich um ein Umgehungsgeschäft handle, nicht bestehe. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die bisherigen Bestandnehmer (W und S N) diese Liegenschaft weiter in Pacht nehmen wollen würden. Sie seien zuvor Pächter des Voreigentümers J V gewesen.Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass die Gefahr, dass es sich um ein Umgehungsgeschäft handle, nicht bestehe. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die bisherigen Bestandnehmer (W und S N) diese Liegenschaft weiter in Pacht nehmen wollen würden. Sie seien zuvor Pächter des Voreigentümers J römisch fünf gewesen. Die Gemeinde L habe selbst ein Interesse am Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft. Insoweit sei die Stellungnahme der Grundverkehrsortskommission mit Skepsis zu betrachten. Worin die Fragwürdigkeit der Übernahme einer landwirtschaftlichen Fläche mittels Kodizill liegen solle, sei nicht weiter dargelegt worden. Dies zeige die Parteilichkeit und Voreingenommenheit dieser Kommission, da die pauschale Verdammung eines Kodizills als Erwerbtitel den Verdacht nähre, dass es ausschließlich darum gehe, selbst in den Besitz dieser Liegenschaft zu kommen, auf welcher sie ein Vorkaufsrecht habe. Dieses sei ihr mit Kaufvertrag vom 10.09.1987 eingeräumt worden, als der Verstorbene die Liegenschaft käuflich erworben habe. Er habe sich verpflichten müssen, diese Liegenschaft weder an Ing. J E noch an das D L Z zu veräußern.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Das GST-NR XXX, KG L, welches Gegenstand des Rechtserwerbes ist, ist ein landwirtschaftliches Grundstück, das im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen ist.3.
- Das GST-NR römisch 30 , KG L, welches Gegenstand des Rechtserwerbes ist, ist ein landwirtschaftliches Grundstück, das im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen ist. 3.
- Der Eigentümer dieser Liegenschaft war J V, der am XX.XX.XXXX verstorben ist. Am 27.02.1990 verfasste J V eine letztwillige Verfügung in Form eines Kodizills, welches von ihm und drei Zeugen unterfertigt wurde. In diesem Kodizill hat J V festgelegt, dass er das Grundstück GST-NR XXX im Ausmaß von 9.327 m2 letztwillig an die Beschwerdeführerin vermache. Des Weiteren wurden zwei Ersatzvermächtnisnehmer benannt.3.
- Der Eigentümer dieser Liegenschaft war J römisch fünf, der am römisch zwanzig.XX.XXXX verstorben ist. Am 27.02.1990 verfasste J römisch fünf eine letztwillige Verfügung in Form eines Kodizills, welches von ihm und drei Zeugen unterfertigt wurde. In diesem Kodizill hat J römisch fünf festgelegt, dass er das Grundstück GST-NR römisch 30 im Ausmaß von 9.327 m2 letztwillig an die Beschwerdeführerin vermache. Des Weiteren wurden zwei Ersatzvermächtnisnehmer benannt. 3.
- Am 28.10.2011 haben J V und seine Ehegattin M V vor einem Notar ein Drei-Zeugen-Ehegatten Testament verfasst. In diesem Testament wurde unter Punkt II., erster Satz, Folgendes festgehalten: „Wir widerrufen hiermit alle unsere etwaigen früheren letztwilligen Anordnungen (Testamente, Kodizille) und heben sie vollinhaltlich auf.“3.
- Am 28.10.2011 haben J römisch fünf und seine Ehegattin M römisch fünf vor einem Notar ein Drei-Zeugen-Ehegatten Testament verfasst. In diesem Testament wurde unter Punkt römisch zwei., erster Satz, Folgendes festgehalten: „Wir widerrufen hiermit alle unsere etwaigen früheren letztwilligen Anordnungen (Testamente, Kodizille) und heben sie vollinhaltlich auf.“ 3.
- Mit Schenkungsvertrag vom 15.03.2012 haben J und M V ihren land- und forstwirtlichen Betrieb samt Zubehör und den näher angeführten Liegenschaften, mit Ausnahme der Liegenschaften GST-NRn YYY und ZZZ, KG L, und der gegenständlichen Liegenschaft GST-NR XXX, KG L, je zur Hälfte dem Landwirte-Ehepaar W (Neffe des verstorbenen J V) und S N, geschenkt.3.
- Mit Schenkungsvertrag vom 15.03.2012 haben J und M römisch fünf ihren land- und forstwirtlichen Betrieb samt Zubehör und den näher angeführten Liegenschaften, mit Ausnahme der Liegenschaften GST-NRn YYY und ZZZ, KG L, und der gegenständlichen Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG L, je zur Hälfte dem Landwirte-Ehepaar W (Neffe des verstorbenen J römisch fünf) und S N, geschenkt. Gleichzeitig wurde ein Nachtrag zum Testament vom 28.10.2011 verfasst, mit welchem die Ersatzerbenbestimmung zugunsten von W und S N (Punkt III., Satz 2 des Testaments) aufgehoben wurde. Punkt II. des Testaments war davon nicht betroffen.Gleichzeitig wurde ein Nachtrag zum Testament vom 28.10.2011 verfasst, mit welchem die Ersatzerbenbestimmung zugunsten von W und S N (Punkt römisch drei., Satz 2 des Testaments) aufgehoben wurde. Punkt römisch zwei. des Testaments war davon nicht betroffen. 3.
- Das Verlassenschaftsverfahren wurde vom Bezirksgericht B geführt und wurde Notar Dr. F zum Gerichtskommissär bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 05.03.2013 wurde der Verlassenschaftsakt Notar Dr. M als Gerichtskommissär zugewiesen. Am 10.01.2013 fand die Todesfallaufnahme im Beisein der Ehegattin des J V (M V) statt. Am 12.12.2014 fand die Verlassenschaftsabhandlung statt, welche vom Gerichtskommisär im Auftrag des Bezirksgerichtes B durchgeführt und im Abhandlungsprotokoll festgehalten wurde.Am 10.01.2013 fand die Todesfallaufnahme im Beisein der Ehegattin des J römisch fünf (M römisch fünf) statt. Am 12.12.2014 fand die Verlassenschaftsabhandlung statt, welche vom Gerichtskommisär im Auftrag des Bezirksgerichtes B durchgeführt und im Abhandlungsprotokoll festgehalten wurde. Daraus ergibt sich ua Folgendes: „Ungeachtet dessen, dass lt. Punkt II. des Testamentes vom 28.10.2011 das Vermächtnis vom 27.02.1990 für E N widerrufen wurde, anerkennt die erbl. Ehegattin M V das Vermächtnis als form- und rechtsgültig.“„Ungeachtet dessen, dass lt. Punkt römisch zwei. des Testamentes vom 28.10.2011 das Vermächtnis vom 27.02.1990 für E N widerrufen wurde, anerkennt die erbl. Ehegattin M römisch fünf das Vermächtnis als form- und rechtsgültig.“ sowie: „Testamentserfüllungsausweis Frau E N erhält die Liegenschaft GST-NR XXX aus EZl. KG L, vermächtnisweise ins Eigentum.“Frau E N erhält die Liegenschaft GST-NR römisch 30 aus EZl. KG L, vermächtnisweise ins Eigentum.“ Das Bezirksgericht B hat am 02.02.2015 folgenden Einantwortungsbeschluss gefasst: „Die Verlassenschaft nach dem am XX.XX.2012 in L mit Rücklassung letztwilliger Anordnungen verstorbene Herrn J V, L wird der erbl. Ehegatten M V, L, welche aus dem Berufungsgrund des Testaments vom 28.10.2011 zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, unter Hinweis auf den Testamentserfüllungsausweis im Abhandlungsprotokoll vom 12.12.2014 zur Gänze eingeantwortet. …“„Die Verlassenschaft nach dem am römisch zwanzig.XX.2012 in L mit Rücklassung letztwilliger Anordnungen verstorbene Herrn J römisch fünf, L wird der erbl. Ehegatten M römisch fünf, L, welche aus dem Berufungsgrund des Testaments vom 28.10.2011 zum gesamten Nachlass die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, unter Hinweis auf den Testamentserfüllungsausweis im Abhandlungsprotokoll vom 12.12.2014 zur Gänze eingeantwortet. …“ Der Einantwortungsbeschluss wurde am 02.02.2015 rechtskräftig. Weiters hat das Bezirksgericht B über Antrag der Beschwerdeführerin eine Amtsbestätigung zur Eintragung im Grundbuch
§ 182
Abs 3 Außerstreitgesetz mit folgendem Inhalt erlassen: Weiters hat das Bezirksgericht B über Antrag der Beschwerdeführerin eine Amtsbestätigung zur Eintragung im Grundbuch
Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz mit folgendem Inhalt erlassen: „… wird bestätigt, dass auf Grund des Testamentserfüllungsausweises im Abhandlungsprotokoll vom 12.12.2014 im Grundbuch nachstehende Eintragung vorgenommen werden kann: In der für die GST-NR XXX neueröffneten Grundbuchseinlage in der KG L im Eigentum des J V, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für E N.“„… wird bestätigt, dass auf Grund des Testamentserfüllungsausweises im Abhandlungsprotokoll vom 12.12.2014 im Grundbuch nachstehende Eintragung vorgenommen werden kann: In der für die GST-NR römisch 30 neueröffneten Grundbuchseinlage in der KG L im Eigentum des J römisch fünf, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für E N.“ Dieser Beschluss ist seit 02.03.2015 rechtskräftig. 3.
- Die Beschwerdeführerin gehört nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Die Beschwerdeführerin und der Verstorbene pflegten eine gute, nachbarschaftliche Freundschaft.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Er wird in der festgestellten Form auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdeführerin ein freundschaftliches Nachbarschaftsverhältnis herrschte, basiert auf der Aussage der mitbeteiligten Partei und Ehegattin des Verstorbenen, M V. Diese hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass es einfach ein freundschaftliches Verhältnis gewesen sei. Die Grundstücke (Anmerkung: der Beschwerdeführerin und der Familie V) seien nebeneinander gewesen. Sie hätten sich nicht um eine Wegerhaltung oder Ähnliches kümmern müssen, es sei ein gegenseitiges Helfen zwischen der Familie N und ihnen – der Familie V – gewesen. Es hätte auch nicht Gespräche gegeben, wonach M V und ihr verstorbener Ehemann nicht mehr gewollt hätten, dass Frau N die gegenständliche Liegenschaft bekomme. Einen Schwenk in der Gesinnung hätte es dazwischen (Anmerkung: im Zeitraum zwischen dem Kodizill und dem Testament) nicht gegeben.Die Feststellung, dass zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdeführerin ein freundschaftliches Nachbarschaftsverhältnis herrschte, basiert auf der Aussage der mitbeteiligten Partei und Ehegattin des Verstorbenen, M römisch fünf. Diese hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt, dass es einfach ein freundschaftliches Verhältnis gewesen sei. Die Grundstücke (Anmerkung: der Beschwerdeführerin und der Familie römisch fünf) seien nebeneinander gewesen. Sie hätten sich nicht um eine Wegerhaltung oder Ähnliches kümmern müssen, es sei ein gegenseitiges Helfen zwischen der Familie N und ihnen – der Familie römisch fünf – gewesen. Es hätte auch nicht Gespräche gegeben, wonach M römisch fünf und ihr verstorbener Ehemann nicht mehr gewollt hätten, dass Frau N die gegenständliche Liegenschaft bekomme. Einen Schwenk in der Gesinnung hätte es dazwischen (Anmerkung: im Zeitraum zwischen dem Kodizill und dem Testament) nicht gegeben. Die Feststellung, dass dieses Grundstück (GST-NR XXX) nicht Gegenstand des Schenkungsvertrages vom 15.03.2012 war, ergibt sich aus Letzterem und aus der erläuternden Aussage der mitbeteiligten Partei M V, wonach die Ersatzerbschaft der N mit dem Nachtrag zum Testament vom 15.03.2012 deswegen aufgehoben worden sei, weil gleichzeitig ein Übergabsvertrag abgeschlossen worden sei. Mit diesem Vertrag sei die gesamte Landwirtschaft von ihrem (verstorbenen) Mann) und ihr an den Neffen W N und dessen Ehefrau überschrieben worden. Sie – M V – habe dort ein Wohnrecht. Es sei so, dass sie keine Kinder gehabt hätten. Ihm – W N – der nur steile Pachtflächen gehabt habe, sei mit der Übertragung geholfen gewesen und sie – M und J V – hätten das Gefühl gehabt, etwas für die Familie getan zu haben. Das gegenständliche Grundstück sei deshalb nicht Gegenstand dieses Übergabsvertrages gewesen, da sie – M und J V – davon ausgegangen seien, dass E N dieses Grundstück bekomme. Dieses Grundstück liege auch abseits, während die anderen arrondiert seien. W N brauche diese Fläche nicht, er habe sie in der Zwischenzeit nur bewirtschaftet, weil man es nicht zuwuchern lassen könne.Die Feststellung, dass dieses Grundstück (GST-NR römisch 30 ) nicht Gegenstand des Schenkungsvertrages vom 15.03.2012 war, ergibt sich aus Letzterem und aus der erläuternden Aussage der mitbeteiligten Partei M römisch fünf, wonach die Ersatzerbschaft der N mit dem Nachtrag zum Testament vom 15.03.2012 deswegen aufgehoben worden sei, weil gleichzeitig ein Übergabsvertrag abgeschlossen worden sei. Mit diesem Vertrag sei die gesamte Landwirtschaft von ihrem (verstorbenen) Mann) und ihr an den Neffen W N und dessen Ehefrau überschrieben worden. Sie – M römisch fünf – habe dort ein Wohnrecht. Es sei so, dass sie keine Kinder gehabt hätten. Ihm – W N – der nur steile Pachtflächen gehabt habe, sei mit der Übertragung geholfen gewesen und sie – M und J römisch fünf – hätten das Gefühl gehabt, etwas für die Familie getan zu haben. Das gegenständliche Grundstück sei deshalb nicht Gegenstand dieses Übergabsvertrages gewesen, da sie – M und J römisch fünf – davon ausgegangen seien, dass E N dieses Grundstück bekomme. Dieses Grundstück liege auch abseits, während die anderen arrondiert seien. W N brauche diese Fläche nicht, er habe sie in der Zwischenzeit nur bewirtschaftet, weil man es nicht zuwuchern lassen könne. Das Landesverwaltungsgericht legt diese Angaben der Entscheidung zugrunde. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die Zweifel an deren Glaubwürdigkeit aufkommen lassen würden. 5.1.
§ 6Abs 1 lit a Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 42/2004 id
F LGBl Nr 39/2011, darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.5.1.
Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2011,, darf der Rechtserwerb im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke nur genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht.
§ 9Abs 2 Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 42/2004 id
F LGBl Nr 39/2011, sind Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2011,, sind Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist. 5.
- Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs 2 erster Teilsatz Grundverkehrsgesetz vorliegt.5.
- Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, erster Teilsatz Grundverkehrsgesetz vorliegt. Die Behörde vertritt dazu die Auffassung, dass das Kodizill vom 27.02.1990 widerrufen worden sei, die Beschwerdeführerin daher aus diesem keine Rechte mehr ableiten könne und es der Grundverkehrsbehörde daher verwehrt sei, über einen nicht bestehenden Rechtsvorgang zu entscheiden. Dieser Auffassung vermag das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Die Einantwortung ist die durch Gerichtsbeschluss erfolgende Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben (§§ 797, 819 ABGB).Die Einantwortung ist die durch Gerichtsbeschluss erfolgende Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben (Paragraphen 797, 819, ABGB).
§ 176Abs 1 AußStr
G sind alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
Paragraph 176, Absatz eins, AußStrG sind alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen. Die Testamentsausweisung (Testamentserfüllungsausweis) ist der Nachweis des Erben, dass er die ihm in § 176 AußStrG auferlegten Pflichten erfüllt hat.Die Testamentsausweisung (Testamentserfüllungsausweis) ist der Nachweis des Erben, dass er die ihm in Paragraph 176, AußStrG auferlegten Pflichten erfüllt hat. Der Ausweis ist Voraussetzung der Einantwortung (Weiß in Klang III2 1043; GlU 15.775; 15.849; er muss ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers erbracht werden (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 817, Rz 1 (Stand: 1.11.2014, rdb.at)).Der Ausweis ist Voraussetzung der Einantwortung (Weiß in Klang III2 1043; GlU 15.775; 15.849; er muss ohne Rücksicht auf das Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers erbracht werden (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 817,, Rz 1 (Stand: 1.11.2014, rdb.at)). Durch die Amtsbestätigung
§ 182Abs 3 AußStr
G wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen.Durch die Amtsbestätigung
Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt (RIS-Justiz RS0125697). Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B vor, aus dem sich ua ergibt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Testamentserfüllungsausweises im Abhandlungsprotokoll vom 12.12.2014 Eigentum an der betroffenen Liegenschaft erworben hat. Weiters liegt eine rechtskräftige Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes B vor, wonach aufgrund des Testamentserfüllungsausweises im Grundbuch das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an der betroffenen Liegenschaft eingetragen werden kann.
dem – jeweils zugrundeliegenden – Testamentserfüllungsausweis, hat die Beschwerdeführerin die betroffene Liegenschaft vermächtnisweise ins Eigentum erhalten. Aufgrund dieser (rechtskräftigen) Beschlüsse des Bezirksgerichtes B liegt ein Erwerbsvorgang (Titel und Modus) vor, welcher dazu führt, dass die Beschwerdeführerin die betroffene Liegenschaft in ihr Eigentum übertragen erhält. Der Titel ist aufgrund des abgeführten Verlassenschaftsverfahrens gegeben. Der Modus ist die Grundbuchs-Eintragung, welche aufgrund der Amtsbestätigung vom Grundbuchsgericht durchgeführt werden muss. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes besteht eine Bindungswirkung an diese rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes B. Es ist der Behörde daher verwehrt, eigenständig zu überprüfen, ob die rechtskräftigen Entscheidungen eines (Verlassenschafts)-Gerichtes inhaltlich richtig sind. So hat etwa der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.10.2008, 5 Ob 227/08f, auch ausgesprochen, dass dem Grundbuchsgericht kein selbstständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes zukommt (vgl dazu auch Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 819, Rz 25/1 (Stand 1.7.2013, rdb.at)).Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes besteht eine Bindungswirkung an diese rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichtes B. Es ist der Behörde daher verwehrt, eigenständig zu überprüfen, ob die rechtskräftigen Entscheidungen eines (Verlassenschafts)-Gerichtes inhaltlich richtig sind. So hat etwa der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.10.2008, 5 Ob 227/08f, auch ausgesprochen, dass dem Grundbuchsgericht kein selbstständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes zukommt vergleiche dazu auch Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 Paragraph 819,, Rz 25/1 (Stand 1.7.2013, rdb.at)). Im Übrigen ist die Frage, ob ein Vermächtnis vorliegt, als Vorfrage iSd § 38 AVG anzusehen. Die Behörden und damit jedenfalls auch die Parteien des Verfahrens über die Vorfrage (VwGH 23.04.1996, 93/08/0252) sind an rechtskräftige Entscheidungen der (österreichischen, VwGH 29.11.1961, 1093/59) Verwaltungsbehörden und Gerichte im Vorfragenbereich (vgl auch VwSlg 14.262 A/1995) gebunden (VwGH 30.10.1978, 1668/77). Als Rechtsakte, die eine solche Bindungswirkung entfalten, kommen auch Urteile und Beschlüsse (VwGH 17.02.1995, 95/17/0016) der Gerichte in Betracht. Eine Bindung an die rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichts B ist im konkreten Fall auch aus diesem Grund zu bejahen.Im Übrigen ist die Frage, ob ein Vermächtnis vorliegt, als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG anzusehen. Die Behörden und damit jedenfalls auch die Parteien des Verfahrens über die Vorfrage (VwGH 23.04.1996, 93/08/0252) sind an rechtskräftige Entscheidungen der (österreichischen, VwGH 29.11.1961, 1093/59) Verwaltungsbehörden und Gerichte im Vorfragenbereich vergleiche auch VwSlg 14.262 A/1995) gebunden (VwGH 30.10.1978, 1668/77). Als Rechtsakte, die eine solche Bindungswirkung entfalten, kommen auch Urteile und Beschlüsse (VwGH 17.02.1995, 95/17/0016) der Gerichte in Betracht. Eine Bindung an die rechtskräftigen Beschlüsse des Bezirksgerichts B ist im konkreten Fall auch aus diesem Grund zu bejahen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall von einem Rechtserwerb des GST-NR XXX aufgrund Vermächtnis durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist.Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall von einem Rechtserwerb des GST-NR römisch 30 aufgrund Vermächtnis durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Erbin des Verstorbenen ist. 5.
- Zu prüfen bleibt, ob die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist (§ 9 Abs 2 letzter Teilsatz Grundverkehrsgesetz).5.
- Zu prüfen bleibt, ob die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist (Paragraph 9, Absatz 2, letzter Teilsatz Grundverkehrsgesetz). Dazu ist zunächst auszuführen, dass bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen nach der allgemeinen anwendbaren Auslegungsvorschrift des § 655 ABGB zwar von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen (vgl § 914 ABGB), doch letztlich der subjektive Wille des Erblassers maßgeblich ist, weil es einen in seinem Vertrauen zu schützenden Erklärungsempfänger nicht gibt. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012340; Welser in Rummel, ABGB3 § 552, 553 Rz 8; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2, § 565 Rz 5).Dazu ist zunächst auszuführen, dass bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen nach der allgemeinen anwendbaren Auslegungsvorschrift des Paragraph 655, ABGB zwar von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen vergleiche Paragraph 914, ABGB), doch letztlich der subjektive Wille des Erblassers maßgeblich ist, weil es einen in seinem Vertrauen zu schützenden Erklärungsempfänger nicht gibt. Zur Ermittlung des Willens des Erblassers sind alle Umstände, insbesondere mündliche und schriftliche Äußerungen des Erblassers sowie sein Verhalten gegenüber der bedachten Person zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0012340; Welser in Rummel, ABGB3 Paragraph 552, 553, Rz 8; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB2, Paragraph 565, Rz 5). Dies ist im Verlassenschaftsverfahren zu ermitteln. Im konkreten Fall hat das Verlassenschaftsgericht letztlich das Vermächtnis als zu Recht bestehend angesehen. Aufgrund der Ausführungen unter Punkt 5.2 hat die Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers im gegenständlichen Verfahren daher zu unterbleiben. Unabhängig davon hat das geführte Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass im konkreten Fall ein Umgehungsgeschäft anzunehmen wäre: Wie unter Punkt 3.6 festgestellt und unter Punkt
- beweiswürdigend ausgeführt, standen der Verstorbene und die Beschwerdeführerin in einem freundschaftlichen Nachbarschaftsverhältnis zueinander und leisteten sich die Familien N und V (bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung) gegenseitig Hilfe. Eine letztwillige Zuwendung an die Beschwerdeführerin ist aufgrund dieses nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht von vornherein ungewöhnlich. Warum der Verstorbene keine andere Art der Übertragung gewählt, etwa das Grundstück der Beschwerdeführerin verkauft hat, war aufgrund der Aussage der Ehegattin des Verstorbenen M V, die zwar bei der Erstellung des Kodizills nicht anwesend war, dieses jedoch gekannt hat, nicht feststellbar. Letztere hat dazu lediglich angegeben, dies nicht zu wissen und ihren Ehemann auch nicht danach gefragt zu haben.Wie unter Punkt 3.6 festgestellt und unter Punkt
- beweiswürdigend ausgeführt, standen der Verstorbene und die Beschwerdeführerin in einem freundschaftlichen Nachbarschaftsverhältnis zueinander und leisteten sich die Familien N und römisch fünf (bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung) gegenseitig Hilfe. Eine letztwillige Zuwendung an die Beschwerdeführerin ist aufgrund dieses nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht von vornherein ungewöhnlich. Warum der Verstorbene keine andere Art der Übertragung gewählt, etwa das Grundstück der Beschwerdeführerin verkauft hat, war aufgrund der Aussage der Ehegattin des Verstorbenen M römisch fünf, die zwar bei der Erstellung des Kodizills nicht anwesend war, dieses jedoch gekannt hat, nicht feststellbar. Letztere hat dazu lediglich angegeben, dies nicht zu wissen und ihren Ehemann auch nicht danach gefragt zu haben. Auf ausdrückliche Frage gab M V im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem an, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück auch nicht „zuvor“ käuflich erworben habe oder Geld geflossen wäre. Sie – M und J V – hätten immer alles gezahlt, da sei sie sich sicher.Auf ausdrückliche Frage gab M römisch fünf im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem an, dass die Beschwerdeführerin dieses Grundstück auch nicht „zuvor“ käuflich erworben habe oder Geld geflossen wäre. Sie – M und J römisch fünf – hätten immer alles gezahlt, da sei sie sich sicher. Zudem ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 (in dem auch das Kodizill errichtet wurde) im Zusammenhang mit einem Tauschvertrag über eine Grundstückstransaktion hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstückes mit der Gemeinde L gegenüber der Grundverkehrs-Landeskommission angegeben hat, dass ihr Landwirtschaftsbetrieb (nach wie vor) vollerwerbstätig von ihr geführt werde (vgl das Schreiben vom 21.08.1990, betreffend Zl G-54/7-8/1990). Unter dieser – nicht widerlegten – Voraussetzung hätte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Errichtung des Kodizills das Grundstück des Verstorbenen grundsätzlich auch „unter Lebenden“ erwerben können.Zudem ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 (in dem auch das Kodizill errichtet wurde) im Zusammenhang mit einem Tauschvertrag über eine Grundstückstransaktion hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Grundstückes mit der Gemeinde L gegenüber der Grundverkehrs-Landeskommission angegeben hat, dass ihr Landwirtschaftsbetrieb (nach wie vor) vollerwerbstätig von ihr geführt werde vergleiche das Schreiben vom 21.08.1990, betreffend Zl G-54/7-8/1990). Unter dieser – nicht widerlegten – Voraussetzung hätte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Errichtung des Kodizills das Grundstück des Verstorbenen grundsätzlich auch „unter Lebenden“ erwerben können. Auch konnte beweiswürdigend festgestellt werden (vgl Punkt 3.4 und Punkt 4.), dass das – abseits liegende – GST-NR XXX deshalb nicht vom Schenkungsvertrag vom 15.03.2012 an W und S N umfasst war, da J und M V zu diesem Zeitpunkt der Meinung waren, dieses Grundstück erhalte die Beschwerdeführerin. Andernfalls wäre wohl auch dieses Grundstück Letzterem im Rahmen des „Übergabsvertrages“ übertragen worden, zumal es von W N bereits bewirtschaftet wurde.Auch konnte beweiswürdigend festgestellt werden vergleiche Punkt 3.4 und Punkt 4.), dass das – abseits liegende – GST-NR römisch 30 deshalb nicht vom Schenkungsvertrag vom 15.03.2012 an W und S N umfasst war, da J und M römisch fünf zu diesem Zeitpunkt der Meinung waren, dieses Grundstück erhalte die Beschwerdeführerin. Andernfalls wäre wohl auch dieses Grundstück Letzterem im Rahmen des „Übergabsvertrages“ übertragen worden, zumal es von W N bereits bewirtschaftet wurde. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes sprechen all diese Umstände gegen die Annahme, die letztwillige Zuwendung des GST-NR XXX an die Beschwerdeführerin sei zum Zweck der Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes sprechen all diese Umstände gegen die Annahme, die letztwillige Zuwendung des GST-NR römisch 30 an die Beschwerdeführerin sei zum Zweck der Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt. Daraus folgt, dass der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs 2 Grundverkehrsgesetz erfüllt ist. Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Landwirtin im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist.Daraus folgt, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz erfüllt ist. Bei diesem Ergebnis war nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Landwirtin im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist. Der Beschwerde war daher Folge zugeben und die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zu erteilen. Für die festgelegte Verwaltungsabgabe in Höhe von 34,30 Euro für die Genehmigung des Rechtserwerbes waren die Lage und Größe des GST-NR XXX ausschlaggebend.Der Beschwerde war daher Folge zugeben und die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zu erteilen. Für die festgelegte Verwaltungsabgabe in Höhe von 34,30 Euro für die Genehmigung des Rechtserwerbes waren die Lage und Größe des GST-NR römisch 30 ausschlaggebend.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.301.1.2015.R14