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{'item': 'LVwG-318-034/R1-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlLVwG-318-034/R1-2015 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner betreffend den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vom 09.12.2016 im Hinblick auf eine außerordentliche Revision folgenden Beschluss gefasst: Gemäß § 46 Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) wird dem Antrag von A S, G S, S S, G L, A L, G L, L M, S W, E W, R H, M P, W P, S C, alle F, alle vertreten durch Mayrhofer, Plankel & Partner, Rechtsanwälte, Dornbirn, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 03.02.2016, Zl LVwG-318-034/R1-2015-9, abgewiesen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) wird dem Antrag von A S, G S, S S, G L, A L, G L, L M, S W, E W, R H, M P, W P, S C, alle F, alle vertreten durch Mayrhofer, Plankel & Partner, Rechtsanwälte, Dornbirn, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 03.02.2016, Zl LVwG-318-034/R1-2015-9, abgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Die Wiedereinsetzungswerber haben am 09.12.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 03.02.2016, LVwG-318-034/R1-2015, gestellt. In diesem führten sie aus, sie hätten gegen das obzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg binnen offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 22.09.2016 abgelehnt und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei den Rechtsvertretern der Wiedereinsetzungswerber im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 19.10.2016 zugestellt worden. Gemäß § 26 Abs 4 VwGG habe diese sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des vorangeführten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu laufen begonnen; sie habe sohin am 30.11.2016 geendet. Innerhalb dieser Frist sei die (nachfolgend noch ausführende) außerordentliche Revision gegen das eingangs erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht eingebracht worden.In diesem führten sie aus, sie hätten gegen das obzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg binnen offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 22.09.2016 abgelehnt und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei den Rechtsvertretern der Wiedereinsetzungswerber im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 19.10.2016 zugestellt worden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG habe diese sechswöchige Revisionsfrist mit der Zustellung des vorangeführten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu laufen begonnen; sie habe sohin am 30.11.2016 geendet. Innerhalb dieser Frist sei die (nachfolgend noch ausführende) außerordentliche Revision gegen das eingangs erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht eingebracht worden. Dieses Fristversäumnis sei aufgrund eines Versehens einer Mitarbeiterin in der Kanzlei der Rechtsvertreter der Wiedereinsetzungswerber eingetreten. Festgestellt worden sei es vom zuständigen Rechtsanwalt (Sachbearbeiter) Rechtsanwalt Dr. H M am 07.12.
  2. An diesem Tag habe er feststellen müssen, dass der erwähnte Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes im Wege des ERV im elektronischen Akt (Anwaltssoftware: „Advokat“) zugestellt und auch abgefragt worden sei. Allerdings sei ihm dieser Beschluss vorher nicht zur Kenntnis gelangt; auch im (Papier-) Handakt befinde sich keine Ausfertigung. Eine Nachrechnung habe ergeben, dass die Frist für die außerordentliche Revision bereits abgelaufen sei. Nach Ausdruck des VfGH-Beschlusses vom 22.09.2016 habe er versucht, den Sachverhalt zu recherchieren. Demgemäß sei der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig. Den Rechtsvertreter treffe an diesem Fristversäumnis keinerlei Verschulden. In seiner Kanzlei sei eine zentrale Posteingangsstelle eingerichtet worden. Dorthin würden alle Zustellungen an diese Rechtsanwaltskanzlei kommen, sei es im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs seitens der beteiligten Gerichte, sei es durch E-Mails; auch sei es die zentrale Empfangsstelle, sodass dort insbesondere die im herkömmlichen Postwege übermittelten Sendungen abgegeben werden würden. Alle Posteingänge seien dort entsprechend zu bearbeiten, den einschlägigen Handakten zuzuordnen und dem zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter vorzulegen. Bei Zustellungen im elektronischen Rechtsverkehr (wie eben auch beim angeführten VfGH-Beschluss) würden im Wege der installierten Anwaltssoftware („Advokat“) alle Zustellungen im Wege des ERV abgefragt. Das System zeige dann eine Auflistung aller zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Zustellungen (welche grundsätzlich zu jedem beliebigen Tageszeitpunkt eingehen könnten). Darunter habe sich am 19.10.2016 auch der VfGH-Beschluss befunden. Sodann würden die einzelnen Zustellstücke ausgedruckt. Zu diesem Zweck sei in der betreffenden Kanzlei ein leistungsfähiges Druckgerät (welches auch als Kopierer ua diene) installiert. Die betreffende Mitarbeiterin habe dann die Ausdrucke zur Hand zu nehmen und an ihrem Arbeitsplatz zu bearbeiten. Dies bedeute insbesondere, dass die betreffenden Handakten aus der Aktenablage entnommen würden. Die einzelnen Poststücke würden dann der Reihe nach in die Akten eingelegt und werde unter einem dort, wo es erforderlich sei, ein Fristvermerk vorgenommen. Anschließend erfolge die Vorlage des Aktes für den jeweiligen anwaltlichen Sachbearbeiter. Im Sekretariat der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei sei diese Stelle von Frau Ü P besetzt (und zwar seit rund 3,5 Jahren). Am 19.10.2016 habe aber ein mehrtägiger Krankenstand begonnen, sodass sie an diesem Tag die beschriebenen Agenden nicht wahrnehmen hätte können. Ersatzweise habe diese eine weitere Mitarbeiterin der Kanzlei erledigt, Frau E B. Frau B sei normalerweise beschäftigt um das Mahn- bzw Inkassowesen zu betreuen sowie Grundbuchs- und Firmenbuchgesuche zu erstellen bzw einzubringen wie auch Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren. Darüber hinaus sei sie mit dem Schreiben von Diktaten befasst. E B (geb. 19XX) sei ebenfalls eine erfahrene Anwaltssekretärin mit langjähriger Berufserfahrung (18 Jahre) schon vor ihrer Beschäftigung in dieser Kanzlei. Mit den Agenden der oben beschriebenen zentralen Sekretariatsstelle sei sie aushilfsweise befasst, und zwar zu Zeiten der urlaubsbedingten oder krankheitsbedingten Abwesenheit der Ü P. Da sie demgemäß nicht ständig mit der Erledigung der Eingangspost sowie dem Fristenwesen betraut sei, werde zu den entsprechenden Zeiten von den Anwälten erhöhtes Augenmerk insbesondere der Korrektheit von Fristvormerken zugewendet. Im vorliegenden Fall sei aber überhaupt kein Fristvormerk erfolgt, ebenso wenig die Vorlage des ausgedruckten VfGH-Beschlusses (samt Handakt). Dies habe dazu geführt, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt hiervon keine Kenntnis erlangen hätte können. Dies wäre im vorliegenden Fall nur dann möglich gewesen, wenn er stets damit befasst wäre, ERV-Eingänge selbst zu bearbeiten (abzurufen, ausdrucken, zuzuordnen etc), was aber weder faktisch der Fall sei noch zweckmäßig und notwendig sei. Vielmehr handelt es sich dabei um eine „klassische“ Sekretariatsarbeit bzw würden insbesondere für diese Agenden Mitarbeiter(innen) beschäftigt. Auch könne/müsse die Abfrage von ERV-Zusendungen nichts eigens überwacht werden. Aus welchen Gründen es dazu gekommen sei, dass der VfGH-Beschluss nicht vorgelegt bzw mit einem Fristvermerk versehen wurde, sei – allein schon aufgrund der verstrichenen Zeit – mit Gewissheit nicht mehr nachvollziehbar. Denkbar etwa wäre, dass nach der Entnahme der Ausdrucke der ERV-Zustellungen beim Druckgerät der Beschluss, welcher lediglich vier Seiten bzw zwei Blätter aufgewiesen habe, irrtümlich einem anderen Zustellstück angeschlossen worden wäre. Weiters sei denkbar, dass der Ausdruck – allenfalls gemeinsam mit anderem Papier – irrtümlich weggeworfen worden sei. Da im Laufe des Oktobers 2016 das gegenständliche Druckgerät mehrfach Fehlfunktionen gehabt habe, insbesondere dahingehend, dass Dokumente zerknittert ausgeworfen worden wären, hätte es weiters sein können, dass der gegenständliche Ausdruck davon betroffen und eigentlich neu zu erstellen gewesen sei, was dann versehentlich unterblieben sei. Zu erwägen sei dabei aber insbesondere, dass am beschriebenen Arbeitsplatz multiple Ablenkungen bzw Störungen der Konzentration und des Ablaufes möglich seien. Dazu würde zum einen die zentrale Telefonstelle gehören, welche ebenfalls von jener Mitarbeiterin zu bedienen sei; ebenso sei sie natürlich zentrale Anlaufstelle für alle Mitarbeiter(innen) der Kanzlei, für Mandanten, Lieferanten etc. Mit anderen Worten unterliege die dort tätige Hilfskraft einer multiplen Arbeitsbelastung, die hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordere. Es liege sohin geradezu in der Natur der Sache, dass menschliches Versagen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Ein vergleichbares Missgeschick sei der Mitarbeiterin E B jedenfalls bei der hier einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei noch nie passiert. Die Richtigkeit des vorstehenden Sachverhalts würden der zuständige Sachbearbeiter und Schriftsatzverfasser RA Dr. H M sowie E B durch eigenhändige Unterschrift im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung bestätigen. Das Verschulden von Kanzleikräften stelle für den Rechtsvertreter dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihn selbst diesbezüglich kein Verschulden treffe (welches über den minderen Grad des Versehens hinausgehe). Für den Fall der Versäumung einer Frist (Antrag, Beschwerde etc) aufgrund eines Verhaltens einer Hilfskraft sei darüber hinaus zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden treffe, etwa durch Vernachlässigung der Kanzleiorganisation oder von Kontroll- bzw Überwachungspflichten. Der beschriebene Fehler der Kanzleikraft sei als nicht wünschenswertes, sehr selten vorkommendes, aber letztlich unvermeidliches menschliches Versagen anzusehen (in diesem Sinne VwGH Ra 2015/08/0013 vom 29.05.2015), was aber entschuldbar erscheine bzw nicht auf einer auffälligen Sorglosigkeit beruhe, die nicht mehr als minderer Grad des Versehens beurteilt werden könnte. Maßgeblich erscheine doch, dass gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter bzw Rechtsanwalt überhaupt kein Verschuldensvorwurf möglich sei. Wie bereits oben dargestellt, würden die Vorgänge, in deren Rahmen der Fehler passiert sein müsse, typische Agenden einer Kanzleimitarbeiterin in der entsprechenden Funktion darstellen, welche per se keine begleitende Kontrolle benötigen würden (was ansonsten dazu führen würde, dass ein Rechtsanwalt „ständig daneben stehen“ müsste). Der Rechtsanwalt müsse sich darauf verlassen können, dass ihm Poststücke zur Kenntnis gebracht würden; ab diesem Zeitpunkt habe er gebotene Veranlassungen zu treffen, Fristen bzw deren Vormerke zu kontrollieren etc. Dies sei logischerweise dann nicht möglich, wenn ihm ein entsprechendes Poststück überhaupt nicht zukomme. Auch bestehe kein Anlass für den Vorwurf eines Organisationsverschuldens. Die Abläufe bzw ihre Zuordnung zu Verantwortlichen seien völlig klar geregelt. Bei einschlägigen Fehlern, die festgestellt würden, würden die Mitarbeiterinnen entsprechend nachdrücklich informiert bzw instruiert, allenfalls ermahnt. Angeführt sei weiters, dass die Rechtsvertreter eine Kanzleiniederlassung in W führen würden, für welche die Post teilweise ebenfalls in D bearbeitet würde. Auch in diesem Zusammenhang seien derartige Fehler bis dato noch nicht aufgetreten. Bei verständiger Würdigung des obenstehenden Sachverhaltes ergebe sich sohin, dass dem zuständigen Rechtsanwalt Dr. H M ein Vorwurf bezüglich der der Versäumung der Frist für die Einbringung der außerordentlichen Revision nicht gemacht werden könne, sodass die Voraussetzung des § 33 VwGVG erfüllt seien.Bei verständiger Würdigung des obenstehenden Sachverhaltes ergebe sich sohin, dass dem zuständigen Rechtsanwalt Dr. H M ein Vorwurf bezüglich der der Versäumung der Frist für die Einbringung der außerordentlichen Revision nicht gemacht werden könne, sodass die Voraussetzung des Paragraph 33, VwGVG erfüllt seien.
  3. Nach § 46 Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
  4. Nach Paragraph 46, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Nach Paragraph 46, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
  5. Das Verwaltungsgericht folgt hinsichtlich des Sachverhaltes grundsätzlich dem Vorbringen der Wiedereinsetzungswerber. Das Verwaltungsgericht geht insbesondere davon aus, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016, Zl E 488/2016-14, in dem die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 03.02.2016, Zl LVwG-318-034/R1-2015 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde, den Wiedereinsetzungswerbern, zH deren Vertreter, am 19.10.2016 mittels ERV zugestellt wurde.
  6. Das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag beruht lediglich auf Mutmaßungen. Es wurde nicht dargelegt, was tatsächlich am Zustelltag mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2016 geschehen ist. Offenkundig ist nur, dass der Beschluss dem zuständigen Rechtsanwalt nicht bekannt wurde. Im Erkenntnis vom 22.01.2003, Zl 2002/04/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (mit weiteren Judikaturnachweisen): „Des Weiteren ist dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht zu entnehmen, wodurch der „Verlust“ bzw das „Verlegen“ des Schriftstücks tatsächlich verursacht sein soll. Der Vertreter der Mitbeteiligten hat es in dieser Hinsicht unterlassen einen konkreten Sachverhalt darzulegen, wird zum vorliegenden Wiedereinsetzungsfall doch nur ausgeführt, kanzleiinterne Nachforschungen seien ergebnislos geblieben und danach seien die zwei näher beschriebenen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Da demnach hinreichend konkrete Ausführungen zum Sachverhalt des Wiedereinsetzungsgrundes fehlen, stellt aber das „Verlegen“ bzw der „Verlust“ eines amtlichen Schriftstückes – ohne entsprechende Behauptung über den tatsächlichen Sachverhaltsverlauf – kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar bzw lassen die Behauptungen des Wiedereinsetzungsantrages eine Beurteilung über das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu.“ Diese Judikatur ist auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Schon aus diesem Grund ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Selbst wenn man aber von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis ausgehen würde, würde dies noch nicht bedeuten, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben wäre. Weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist nämlich, dass die Partei kein Verschulden an der Versäumung treffen darf, das über einen minderen Grad des Verschuldens hinausgehen würde. In ständiger Rechtsprechung (vgl das oben zitierte Erkenntnis vom 22.01.2003, 2002/04/0137), judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrolle vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht. Die Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag darzutun.Weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist nämlich, dass die Partei kein Verschulden an der Versäumung treffen darf, das über einen minderen Grad des Verschuldens hinausgehen würde. In ständiger Rechtsprechung vergleiche das oben zitierte Erkenntnis vom 22.01.2003, 2002/04/0137), judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber den Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrolle vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht. Die Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag darzutun. Im Erkenntnis vom 29.04.1997, Zl 97/05/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, ein Kontrollsystem müsse auch Kontrolle in Bezug darauf vorsehen, ob dem Rechtsanwalt auch immer tatsächlich alle eingehenden Poststücke vorgelegt werden. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, bei der Administration des Einlaufes handle es sich nicht um rein manipulative Tätigkeiten, wie etwa beim Abfertigen von Schriftstücken einer Rechtsanwaltskanzlei. Bei der Wiedereinsetzung ist darzutun, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht wurde, dh, mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen „Verschwinden“ von Eingangsstücken zu begegnen versucht wurde (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0137). Im hier vorliegenden Fall haben die Wiedereinsetzungswerber nicht dargetan, dass in der Kanzleiorganisation der Kanzlei des Vertreters der Wiedereinsetzungswerber organisatorische Maßnahmen getroffen worden seien, die die tatsächliche Vorlage der Eingangsstücke gewährleisten sollten. Aufgrund dessen ist nicht erkennbar, dass der Vertreter der Wiedereinsetzungswerber ohne sein Verschulden bzw aus einem minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden verhindert war, die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision einzuhalten. Zudem ist noch anzumerken, dass sämtliche der möglichen Varianten für das Verschwinden des Schriftstückes auf eine mangelhafte Kanzleiorganisation hindeuten, die ein Verschulden minderen Grades ausschließt. Wenn die Wiedereinsetzungswerber vermeinen, der Beschluss wäre irrtümlich einem anderen Zustellstück angeschlossen worden, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Lektüre dieses Schriftstückes merken hätte müssen, dass dort ein anderes Schriftstück angeschlossen ist, das nicht in den betreffenden Akt gehört. Das Nichterkennen kann daher nur darauf zurückzuführen sein, dass der zuständige Sachbearbeiter das ihm vorgelegte Schriftstück nicht bis zum Schluss durchgelesen hat. Ein solches Verhalten kann keinesfalls ein Versehen nur minderen Grad darstellen. Zudem hat in solchen Fällen der Verwaltungsgerichtshof (vgl im Erkenntnis vom 22.01.2003, 2002/04/0137 sowie 26.04.2013, 2013/07/0045, 22.03.1991, 91/10/0018), festgehalten, dass bei der Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei vorzukehren ist, dass Einlaufstücke nicht so bearbeitet werden, dass die Möglichkeit ihrer Verlegung in andere Akten besteht, bevor sie der Rechtsanwalt überhaupt zu Gesicht bekommen hat.Zudem ist noch anzumerken, dass sämtliche der möglichen Varianten für das Verschwinden des Schriftstückes auf eine mangelhafte Kanzleiorganisation hindeuten, die ein Verschulden minderen Grades ausschließt. Wenn die Wiedereinsetzungswerber vermeinen, der Beschluss wäre irrtümlich einem anderen Zustellstück angeschlossen worden, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Lektüre dieses Schriftstückes merken hätte müssen, dass dort ein anderes Schriftstück angeschlossen ist, das nicht in den betreffenden Akt gehört. Das Nichterkennen kann daher nur darauf zurückzuführen sein, dass der zuständige Sachbearbeiter das ihm vorgelegte Schriftstück nicht bis zum Schluss durchgelesen hat. Ein solches Verhalten kann keinesfalls ein Versehen nur minderen Grad darstellen. Zudem hat in solchen Fällen der Verwaltungsgerichtshof vergleiche im Erkenntnis vom 22.01.2003, 2002/04/0137 sowie 26.04.2013, 2013/07/0045, 22.03.1991, 91/10/0018), festgehalten, dass bei der Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei vorzukehren ist, dass Einlaufstücke nicht so bearbeitet werden, dass die Möglichkeit ihrer Verlegung in andere Akten besteht, bevor sie der Rechtsanwalt überhaupt zu Gesicht bekommen hat. Zur anderen Variante, dass der Ausdruck allenfalls gemeinsam mit anderem Papier irrtümlich weggeworfen wurde, ist auszuführen, dass ein Kanzleibetrieb so einzurichten ist, dass wichtige fristgebundene Schriftstücke nicht mit Altpapier vermischt werden können. Wenn in einer Kanzleiorganisation wichtige Schriftstücke nicht strikt von Altpapier getrennt werden können, ist nämlich eine irrtümliche Entsorgung eines solchen wichtigen Schriftstückes vorherzusehen. Auch dies kann kein minderes Versehen darstellen (in diese Richtung zu einer ähnlichen Problematik VwGH 14.04.1994, 93/06/0159). Zum Problem mit dem Druckgerät ist anzuführen, dass laut den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung dieses Problem schon mehrmals im Laufe des Oktobers aufgetreten ist. Es wäre dann am Vertreter der Wiedereinsetzungswerber gelegen, das Sekretariat so instruieren, dass Ausdrucke wichtiger fristgebundener Schriftstücke nicht mehr mit diesem defekten Drucker erfolgen sollen, sondern mit einem anderen. Auch hätte die Kanzlei so instruiert werden können, dass sie beide Ausdrucke, den zerknitterten und den nicht zerknitterten, dem zuständigen Sachbearbeiter vorlegt, um ein irrtümliches Entsorgen von zerknitterten Ausdrucken, ohne dass ein anderer Ausdruck angefertigt wird, zu unterbinden. Wenn die Wiedereinsetzungswerber weiters darauf verweisen, dass aufgrund mehrerer Aufgaben, die die für den ERV-Posteingang verantwortliche Sekretärin zu erledigen hat, Ablenkungen und Störungen der Konzentration und des Arbeitsablaufes möglich sind, so stellt dies ebenfalls einen Fehler in der Kanzleiorganisation dar. Die Wiedereinsetzungswerber führen nämlich ausdrücklich aus, dass es geradezu in der Natur der Sache liegt, dass bei einer solchen multiplen Arbeitsbelastung menschliches Versagen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn dem Vertreter der Wiedereinsetzungswerber dies jedoch klar ist, hätte er entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, um solches menschliches Versagen zu verhindern. Wenn die Wiedereinsetzungswerber weiters ausführen, dass die zuständige Mitarbeiterin im Krankenstand gewesen sei und eine Mitarbeiterin vertretungsweise den ERV-Eingang übernommen hat, so ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2007, 2007/09/0019, zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes angesichts des Umstandes, dass Mitarbeiterinnen nicht anwesend waren, nicht herabgesetzt ist, sondern das der Vertreter sich angesichts dieser – für ihn weder unvorhersehbaren noch unabwendbaren Situation – den Vorgängen in seiner Kanzlei geradezu ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und Kontrolle hätte widmen müssen. Zudem ist anzumerken, dass die Wiedereinsetzungswerber dem Wiedereinsetzungsantrag eine ERV-Rückverkehrsliste vom betreffenden Tag, den 19.10.2016, angeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um zehn Schriftstücke. Wenn dem Vertreter der Wiedereinsetzungswerber bekannt sein musste, dass bestimmte außergewöhnliche Ereignisse vorliegen (einerseits der Krankenstand der zuständigen Mitarbeiterin, andererseits ein Defekt am Drucker), so wäre es ein leichtes gewesen, anhand einer solchen ERV-Rückverkehrsliste zu überprüfen, ob den zuständigen Sachbearbeitern in der Kanzlei sämtliche Schriftstücke, die an diesem Tag mit ERV zugestellt wurden, auch vorgelegt wurden. Aus den genannten Gründen war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zahlreich vorhandene zitierte VwGH Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten verwiesen.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zahlreich vorhandene zitierte VwGH Judikatur zu vergleichbaren Sachverhalten verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.318.034.R1.2015

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