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{'item': 'LVwG-1-406/2016-R4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-1-406/2016-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

Österreich führen sollte, beantragt. Anlass für ihre Hochzeitsreise

Österreich sei der Umstand gewesen, dass die Mutter des S M, Frau O S, in F verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehegatten A J wohnhaft sei. Noch vor Antritt der Hochzeitsreise sei S M am 08.06.2015 in M durch einen Polizisten in Begleitung eines Militärbediensteten unerwartet ein Einberufungsbefehl zugestellt worden, wonach er sich am 22.06.2015 in einer bestimmten Kaserne in M einfinden hätte sollen. Der Einberufungsbefehl sei für ihn deswegen unerwartet gekommen, weil für Studenten der Ukraine der Wehrdienst

dem Gesetz für die Dauer des Studiums aufgeschoben werde. Bei der Zustellung des Einberufungsbefehls sei von einem der beiden Beamten der obere Teil des Schriftstückes abgetrennt und diesen an S M ausgefolgt worden, während der untere Teil mit dem Datum des Einberufungsbefehls und der Zustellung von dem Beamten wieder an sich genommen worden wäre. Ein solcher Vorgang einer Zustellung eines Einberufungsbefehls möge in Österreich verwunderlich erscheinen, komme in der Ukraine aber immer wieder vor. Der an S M aufgefolgte Teil des Schriftstückes sei zunächst in der gemeinsamen Wohnung der Ehegattin in M verblieben, sei

folgend aber mit Hilfe der in der Ukraine wohnhaften Oma des S M an diesen mit Email übermittelt und der Polizei vorgelegt worden. Bei Antritt der Hochzeitsreise seien die beiden von Kiew

Wien geflogen, wo sie am ersten Abend in einem Hotel zu einem gemeinsamen Abendessen mit der Mutter des S M und deren Ehegatten J A zusammengetroffen seien. Erstmals bei dieser Gelegenheit habe S M seiner Mutter und seinem Stiefvater davon erzählt, dass er mittlerweile einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Daraufhin habe O S ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in der Ostukraine weiterhin laufenden kriegerischen Auseinandersetzungen eindringlich geraten, nicht mehr in die Ukraine zurückzukehren und dem Einberufungsbefehl keine Folge zu leisten, sondern in Österreich einen Asylantrag zu stellen, welchem Rat die beiden sodann aktenkundig gefolgt seien. Sie würde mit

druck bestreiten, bereits beim Antrag an die österreichische Botschaft in Kiew die ihr in dem Straferkenntnis vorgeworfene Absicht verfolgt zu haben, unter Vorspiegelung einer Hochzeitsreise

Österreich ein Touristenvisum zu erschleichen, um in Österreich Asyl beantragen zu können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung an die Botschaft und auch bei Antritt ihrer Hochzeitsreise hätten sie noch nicht die Absicht gehabt, jemals in Österreich Asyl zu beantragen. Der Plan einer Hochzeitsreise

Österreich sei wohl jedermann leicht verständlich, zumal – wie zuvor erwähnt – Frau O S, die Mutter des S M, in Österreich verheiratet und wohnhaft sei. Das Straferkenntnis würde sich auf die unbewiesene Behauptung stützen, sie hätte wissentlich falsche Angaben gemacht. Bezeichnenderweise werde auf der Seite 3 des Straferkenntnisses lediglich ausgeführt, dass „davon ausgegangen“ werde, dass wissentlich falsche Angaben zur Erlangung der Visa gemacht worden seien. Eine bloße behördliche Vermutung sei kein hinreichender Beweis für eine vom Gesetz verlangte Wissentlichkeit. In dem angefochten Straferkenntnis fehle die zur rechtlichen Beurteilung der Sache maßgebliche Feststellung, dass in der Ostukraine, aus welcher die beiden Beschwerdeführer stammen würden,

wie vor kriegerische Auseinandersetzungen stattfinden würden, wie jedermann aus leicht zugänglichen Medienberichten allgemein bekannt sei. In rechtlicher Hinsicht übergehe die Behörde den aktenkundigen Umstand, dass beide Beschwerdeführer

ihrer Einreise

Österreich in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, über welchen bisher nicht entschieden worden wäre. Selbst bei Unterstellung der ihnen in den Straferkenntnissen vorgeworfenen Wissentlichkeit würden die Straferkenntnisse gegen das in Art 31 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention statuierte Pönalisierungsverbot verstoßen. Neben den bereits vorliegenden Beweisen würde sie zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens neben ihrer Vernehmung als Beschuldigte überdies Beweis durch Zeugeneinvernahme der O S und des A J anbieten. Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Vorbringens zu dem hinsichtlich des Einberufungsbefehls angeführten Zustellvorgang beantrage sie, über die österreichische Botschaft in Kiew – unter Anonymisierung ihrer Identität – eine fachkundige Stellungnahme eines ukrainischen Vertrauensanwaltes einzuholen, aus dem sich ergeben werde, dass (neben sonstigen Zustellarten) der Ostukraine Zustellungen von Einberufungsbefehlen auch in der von den Beschwerdeführern angeführten Weise vorkommen würden. Sollten Gebühren anfallen, werde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang einer Befreiung von Gebühren für die Beschwerden, für anfallende Zeugen- und Dolmetschergebühren oder für sonstige Verfahrenskosten wie etwa Konsulargebühren gestellt, da die Beschwerdeführerin als Asylwerberin derzeit einkommens- und vermögenlos sei und zu ihrem Unterhalt gänzlich auf die übliche Grundversorgung angewiesen sei.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, bei ihr handle es sich um eine Studentin aus der Ukraine. Bis zu ihrem Asylantrag in Österreich habe sie an der Universität M (Ostukraine) im vierten Semester Technik studiert. Sie habe gemeinsam mit M S in M, U P gewohnt. Am 05.06.2015 hätten sie in M geheiratet. Schon zuvor hätten sie im Hinblick auf die Eheschließung am 29.05.2015 über ein Reisebüro in M bei der österreichischen Botschaft in Kiew ein Visum für die Hochzeitsreise, die sie

Österreich führen sollte, beantragt. Anlass für ihre Hochzeitsreise

Österreich sei der Umstand gewesen, dass die Mutter des S M, Frau O S, in F verheiratet und gemeinsam mit ihrem Ehegatten A J wohnhaft sei. Noch vor Antritt der Hochzeitsreise sei S M am 08.06.2015 in M durch einen Polizisten in Begleitung eines Militärbediensteten unerwartet ein Einberufungsbefehl zugestellt worden, wonach er sich am 22.06.2015 in einer bestimmten Kaserne in M einfinden hätte sollen. Der Einberufungsbefehl sei für ihn deswegen unerwartet gekommen, weil für Studenten der Ukraine der Wehrdienst

dem Gesetz für die Dauer des Studiums aufgeschoben werde. Bei der Zustellung des Einberufungsbefehls sei von einem der beiden Beamten der obere Teil des Schriftstückes abgetrennt und diesen an S M ausgefolgt worden, während der untere Teil mit dem Datum des Einberufungsbefehls und der Zustellung von dem Beamten wieder an sich genommen worden wäre. Ein solcher Vorgang einer Zustellung eines Einberufungsbefehls möge in Österreich verwunderlich erscheinen, komme in der Ukraine aber immer wieder vor. Der an S M aufgefolgte Teil des Schriftstückes sei zunächst in der gemeinsamen Wohnung der Ehegattin in M verblieben, sei

folgend aber mit Hilfe der in der Ukraine wohnhaften Oma des S M an diesen mit Email übermittelt und der Polizei vorgelegt worden. Bei Antritt der Hochzeitsreise seien die beiden von Kiew

Wien geflogen, wo sie am ersten Abend in einem Hotel zu einem gemeinsamen Abendessen mit der Mutter des S M und deren Ehegatten J A zusammengetroffen seien. Erstmals bei dieser Gelegenheit habe S M seiner Mutter und seinem Stiefvater davon erzählt, dass er mittlerweile einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Daraufhin habe O S ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die in der Ostukraine weiterhin laufenden kriegerischen Auseinandersetzungen eindringlich geraten, nicht mehr in die Ukraine zurückzukehren und dem Einberufungsbefehl keine Folge zu leisten, sondern in Österreich einen Asylantrag zu stellen, welchem Rat die beiden sodann aktenkundig gefolgt seien. Sie würde mit

druck bestreiten, bereits beim Antrag an die österreichische Botschaft in Kiew die ihr in dem Straferkenntnis vorgeworfene Absicht verfolgt zu haben, unter Vorspiegelung einer Hochzeitsreise

Österreich ein Touristenvisum zu erschleichen, um in Österreich Asyl beantragen zu können. Zum Zeitpunkt der Antragstellung an die Botschaft und auch bei Antritt ihrer Hochzeitsreise hätten sie noch nicht die Absicht gehabt, jemals in Österreich Asyl zu beantragen. Der Plan einer Hochzeitsreise

Österreich sei wohl jedermann leicht verständlich, zumal – wie zuvor erwähnt – Frau O S, die Mutter des S M, in Österreich verheiratet und wohnhaft sei. Das Straferkenntnis würde sich auf die unbewiesene Behauptung stützen, sie hätte wissentlich falsche Angaben gemacht. Bezeichnenderweise werde auf der Seite 3 des Straferkenntnisses lediglich ausgeführt, dass „davon ausgegangen“ werde, dass wissentlich falsche Angaben zur Erlangung der Visa gemacht worden seien. Eine bloße behördliche Vermutung sei kein hinreichender Beweis für eine vom Gesetz verlangte Wissentlichkeit. In dem angefochten Straferkenntnis fehle die zur rechtlichen Beurteilung der Sache maßgebliche Feststellung, dass in der Ostukraine, aus welcher die beiden Beschwerdeführer stammen würden,

wie vor kriegerische Auseinandersetzungen stattfinden würden, wie jedermann aus leicht zugänglichen Medienberichten allgemein bekannt sei. In rechtlicher Hinsicht übergehe die Behörde den aktenkundigen Umstand, dass beide Beschwerdeführer

ihrer Einreise

Österreich in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, über welchen bisher nicht entschieden worden wäre. Selbst bei Unterstellung der ihnen in den Straferkenntnissen vorgeworfenen Wissentlichkeit würden die Straferkenntnisse gegen das in Artikel 31, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention statuierte Pönalisierungsverbot verstoßen. Neben den bereits vorliegenden Beweisen würde sie zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens neben ihrer Vernehmung als Beschuldigte überdies Beweis durch Zeugeneinvernahme der O S und des A J anbieten. Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Vorbringens zu dem hinsichtlich des Einberufungsbefehls angeführten Zustellvorgang beantrage sie, über die österreichische Botschaft in Kiew – unter Anonymisierung ihrer Identität – eine fachkundige Stellungnahme eines ukrainischen Vertrauensanwaltes einzuholen, aus dem sich ergeben werde, dass (neben sonstigen Zustellarten) der Ostukraine Zustellungen von Einberufungsbefehlen auch in der von den Beschwerdeführern angeführten Weise vorkommen würden. Sollten Gebühren anfallen, werde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang einer Befreiung von Gebühren für die Beschwerden, für anfallende Zeugen- und Dolmetschergebühren oder für sonstige Verfahrenskosten wie etwa Konsulargebühren gestellt, da die Beschwerdeführerin als Asylwerberin derzeit einkommens- und vermögenlos sei und zu ihrem Unterhalt gänzlich auf die übliche Grundversorgung angewiesen sei. 3.1. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich vor der Botschaft in Kiew falsche Angaben gemacht hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da Folgendes festzustellen ist:

§ 120

Abs 2 Z 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer als Fremder in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer als Fremder in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

§ 2Abs 1 VSt

G sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Anmerkung Verwaltungsgericht: im vorliegenden Fall existiert keine derartige andere Bestimmung), nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Paragraph 2, Absatz eins, VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Anmerkung Verwaltungsgericht: im vorliegenden Fall existiert keine derartige andere Bestimmung), nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

§ 2Abs 2 VSt

G ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Paragraph 2, Absatz 2, VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Die Landespolizeidirektion hat sich in ihrem Straferkenntnis nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum sie die gegenständliche Tat geahndet hat, obwohl sie

ihren Feststellungen davon ausging, dass die falschen Angaben in Kiew, somit nicht in Österreich, gemacht worden seien. Für den vorliegenden Fall bedeuten die vorgenannten Gesetzesbestimmungen Folgendes: 3.

  1. Zur Frage, ob österreichische Vertretungsbehörden „Inland“ iSd § 2 VStG sind, finden sich weder in der Literatur noch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Hinweise. Für das Strafgesetzbuch hat jedoch Salimi in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 62 RZ 4 [Stand 01.03.2016, rdb.at] festgehalten, dass die Räumlichkeiten österreichischer Vertretungen im Ausland kein österreichisches Staatsgebiet sind. Auch die Bestimmung des § 62 StGB stellt wie § 2 Abs 1 und 2 VStG auf den Begriff „Inland“ ab, somit wird der gleiche Begriff verwendet.3.
  2. Zur Frage, ob österreichische Vertretungsbehörden „Inland“ iSd Paragraph 2, VStG sind, finden sich weder in der Literatur noch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Hinweise. Für das Strafgesetzbuch hat jedoch Salimi in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 62, RZ 4 [Stand 01.03.2016, rdb.at] festgehalten, dass die Räumlichkeiten österreichischer Vertretungen im Ausland kein österreichisches Staatsgebiet sind. Auch die Bestimmung des Paragraph 62, StGB stellt wie Paragraph 2, Absatz eins und 2 VStG auf den Begriff „Inland“ ab, somit wird der gleiche Begriff verwendet.

Art 3Abs 1 B-VG umfasst das Bundesgebiet die Gebiete der Bundesländer.

Auch im B-VG wird nicht normiert, dass österreichische Vertretungsbehörden im Ausland Teil des Bundesgebietes wären.

Artikel 3, Absatz eins, B-VG umfasst das Bundesgebiet die Gebiete der Bundesländer.

Auch im B-VG wird nicht normiert, dass österreichische Vertretungsbehörden im Ausland Teil des Bundesgebietes wären. Selbst wenn Handlungen im Ausland in den Räumlichkeiten einer österreichischen Vertretungsbehörde gesetzt werden, wird daher

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dennoch nicht im Sinn des § 2 Abs 2 (erste Alternative) VStG im Inland gehandelt und somit keine Übertretung im Inland begangen.Selbst wenn Handlungen im Ausland in den Räumlichkeiten einer österreichischen Vertretungsbehörde gesetzt werden, wird daher

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes dennoch nicht im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, (erste Alternative) VStG im Inland gehandelt und somit keine Übertretung im Inland begangen. 3.3. Falschangaben im Ausland wären somit nur strafbar, wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Letzteres kann nur der Fall sein, wenn es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handeln würde (Lewisch in Lewisch-Fister-Weilguni, VStG § 2 VStG RZ 10 [Stand 01.07.2013, rdb.at].Letzteres kann nur der Fall sein, wenn es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handeln würde (Lewisch in Lewisch-Fister-Weilguni, VStG Paragraph 2, VStG RZ 10 [Stand 01.07.2013, rdb.at]. Der Verwaltungsgerichtshof hat (11.12.1996, 96/03/0251, mit Literaturnachweisen) festgehalten, der Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs im Inland iSd § 2 Abs 2 VStG setzt das Vorliegen eines sogenannten Erfolgsdeliktes voraus. Darunter ist ein solches Delikt zu verstehen, bei dem der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Delikts ist. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal und damit dessen Vereitlung noch nicht zum Erfolg iSd § 2 Abs 2 VStG. Beim „Erfolg“ im Sinne der genannten Bestimmung handelt es sich vielmehr um die durch ein Verhalten herbeigeführte – kausale – Folge, die in einer Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes bestehen kann und Teil des Tatbestandes ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat (11.12.1996, 96/03/0251, mit Literaturnachweisen) festgehalten, der Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs im Inland iSd Paragraph 2, Absatz 2, VStG setzt das Vorliegen eines sogenannten Erfolgsdeliktes voraus. Darunter ist ein solches Delikt zu verstehen, bei dem der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Delikts ist. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal und damit dessen Vereitlung noch nicht zum Erfolg iSd Paragraph 2, Absatz 2, VStG. Beim „Erfolg“ im Sinne der genannten Bestimmung handelt es sich vielmehr um die durch ein Verhalten herbeigeführte – kausale – Folge, die in einer Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes bestehen kann und Teil des Tatbestandes ist. Somit ist vom Landesverwaltungsgericht nunmehr zu prüfen, ob bei einer Verwaltungsübertretung

§ 120

Abs 2 Z 1 FPG der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Dies ist nicht der Fall. Tatbestandsmäßig handelt, wer falsche Angaben vor einer Behörde macht. Bei der Nennformgruppe „um sich einen … Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen“, handelt es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung. Diese Formulierung bedeutet, dass der Täter die Absicht haben muss, sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen (Tipold in Höpfel/Ratz, WK² FPG § 119 Rz 21 [Stand 01.03.2014, rdb.at], zu § 119 Abs 1 FPG, der Vorgängerbestimmung des § 120 Abs 2 FPG). Somit ist das Delikt schon vollendet, wenn falsche Angaben gemacht wurden, um sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen. Es reicht somit aus, dass zum Zeitpunkt der Angabe eine solche Absicht bestanden hat, nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein solcher Aufenthalt erschlichen wurde. Somit ist vom Landesverwaltungsgericht nunmehr zu prüfen, ob bei einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Dies ist nicht der Fall. Tatbestandsmäßig handelt, wer falsche Angaben vor einer Behörde macht. Bei der Nennformgruppe „um sich einen … Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen“, handelt es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung. Diese Formulierung bedeutet, dass der Täter die Absicht haben muss, sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen (Tipold in Höpfel/Ratz, WK² FPG Paragraph 119, Rz 21 [Stand 01.03.2014, rdb.at], zu Paragraph 119, Absatz eins, FPG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, FPG). Somit ist das Delikt schon vollendet, wenn falsche Angaben gemacht wurden, um sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen. Es reicht somit aus, dass zum Zeitpunkt der Angabe eine solche Absicht bestanden hat, nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein solcher Aufenthalt erschlichen wurde. Die Übertretung

§ 120Abs 2 Z 1 FPG ist somit kein Erfolgsdelikt.

Daher ist es zur Strafbarkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde. Die Übertretung

Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist somit kein Erfolgsdelikt. Daher ist es zur Strafbarkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde. Ebenfalls enthält das FPG für Übertretungen

§ 120Abs 2 keine Tatortfiktion.

Ebenfalls enthält das FPG für Übertretungen

Paragraph 120, Absatz 2, keine Tatortfiktion. Mangels einer Begehung im Inland ist die Beschwerdeführerin nicht zu bestrafen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte die beantragte mündliche Verhandlung, einschließlich der Einvernahme der angebotenen Zeugen, gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte die beantragte mündliche Verhandlung, einschließlich der Einvernahme der angebotenen Zeugen, gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG zu entfallen. Auf den Verfahrenshilfeantrag war nicht weiter einzugehen da dieser nur für den Fall gestellt wurde, dass Gebühren anfallen. Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren sind jedoch gebührenfrei (§ 1 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung iVm § 14 TP 6 Abs 5 Z 7 GebG).Auf den Verfahrenshilfeantrag war nicht weiter einzugehen da dieser nur für den Fall gestellt wurde, dass Gebühren anfallen. Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren sind jedoch gebührenfrei (Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung in Verbindung mit Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 7, GebG).

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich dessen, dass Handlungen vor österreichischen Vertretungsbehörden nicht im Inland begangen wurden, ist die Rechtslage aufgrund der in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig. In solchen Fällen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. Zur Frage, ob ein Delikt ein Erfolgsdelikt ist oder nicht, liegt bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, an die sich das Verwaltungsgericht gehalten hat.

Ansicht des Verwaltungsgerichtes bedeutet es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn der Verwaltungsgerichtshof zu einer konkreten Gesetzesbestimmung noch nicht dazu Stellung genommen hat, ob es sich bei dieser um ein Erfolgsdelikt handelt oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.406.2016.R4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.