außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, er habe als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung der R C GesmbH, D, Dr. A-S-Straße,
außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der Betriebsstätte „W J“ Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt habe, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wetten an die Buchmacherfirma „t“ iSd § 1 Abs 2 dritter Fall Wettengesetz (Vermittler von Wettkunden) durchgeführt worden sei, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. Am 13.10.2015 um 10.27 Uhr seien Fußballwetten: Lettland – Kasachstan, Niederlande – Tschechische Republik, Türkei – Island, Belgien – Israel, Zypern – Bosnien und Herzegowina, Wales – Andorra (Spiel Nr XXX am Terminal Nr YYY) mit einem Wetteinsatz von fünf Euro vermittelt worden (1.);dieses Unternehmen in der Betriebsstätte „W J“ Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt habe, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wetten an die Buchmacherfirma „t“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Wettengesetz (Vermittler von Wettkunden) durchgeführt worden sei, obwohl das Unternehmen nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. Am 13.10.2015 um 10.27 Uhr seien Fußballwetten: Lettland – Kasachstan, Niederlande – Tschechische Republik, Türkei – Island, Belgien – Israel, Zypern – Bosnien und Herzegowina, Wales – Andorra (Spiel Nr römisch 30 am Terminal Nr YYY) mit einem Wetteinsatz von fünf Euro vermittelt worden (1.); das angeführte Unternehmen als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht habe. Am 13.10.2015 um 10.32 Uhr seien in der Filiale in D, Dr. A-S-Straße, am Terminal Nr YYY (Ticket ID XXX) Livewetten mit einem Einsatz von ebenfalls fünf Euro vermittelt worden. Es sei bei den Spielen: George Telegraph FC – Prayag United SG, Südkorea – Jamaika und FK Teplice U 19 – FC Zbrojovk U 19, jeweils gewettet worden, wer die erste Halbzeit gewinne (2.);das angeführte Unternehmen als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht habe. Am 13.10.2015 um 10.32 Uhr seien in der Filiale in D, Dr. A-S-Straße, am Terminal Nr YYY (Ticket ID römisch 30 ) Livewetten mit einem Einsatz von ebenfalls fünf Euro vermittelt worden. Es sei bei den Spielen: George Telegraph FC – Prayag United SG, Südkorea – Jamaika und FK Teplice U 19 – FC Zbrojovk U 19, jeweils gewettet worden, wer die erste Halbzeit gewinne (2.); er am 13.10.2015 um 10.15 Uhr in D, Dr. A-S-Straße, „W J“ als Inhaber eines Raumes, welcher zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste diene, nicht für die Einhaltung der Bestimmung der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung gesorgt habe, obwohl die Inhaber von Betrieben gemäß § 13a Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen haben. Gemäß Abs 2 Z 3 habe jeder Inhaber unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Räumen, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs 2 zum Tragen komme, nicht geraucht werde. Zum angegebenen Zeitpunkt sei geraucht worden, auf den Tischen seien Aschenbecher gestanden. er am 13.10.2015 um 10.15 Uhr in D, Dr. A-S-Straße, „W J“ als Inhaber eines Raumes, welcher zur Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste diene, nicht für die Einhaltung der Bestimmung der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gesorgt habe, obwohl die Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen haben. Gemäß Absatz 2, Ziffer 3, habe jeder Inhaber unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Räumen, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen komme, nicht geraucht werde. Zum angegebenen Zeitpunkt sei geraucht worden, auf den Tischen seien Aschenbecher gestanden. Als Tatzeit wurde der 13.10.2015, 10.15 Uhr, und als Tatort D, W J, Dr. A-S-Straße, angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit a iVm § 2 Abs 1 Wettengesetz (Spruchpunkt 1.), § 15 Abs 1 lit c iVm § 1 Abs 6 Wettengesetz (Spruchpunkt 2.) und § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz (Spruchpunkt 3.). Es wurde eine Geldstrafe von jeweils 2.500 Euro (für die Spruchpunkte
GB seien auf den Schuldausschließungsgrund
G in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - in objektiver Hinsicht - verwirklicht worden wären, läge bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfalls der Schuldausschließungsgrund
G vor, da der Beschuldigte aufgrund der schlüssigen Darlegung des B M I und des Vorzeigens einer aufrechten Bewilligung für den Abschluss von Wetten berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass das hier als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Wettengesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Der Beschuldigte habe keinerlei Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten Bewilligung der Buchmacherfirma „t“.Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, StGB seien auf den Schuldausschließungsgrund
Paragraph 5, Absatz 2, VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - in objektiver Hinsicht - verwirklicht worden wären, läge bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfalls der Schuldausschließungsgrund
Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da der Beschuldigte aufgrund der schlüssigen Darlegung des B M römisch eins und des Vorzeigens einer aufrechten Bewilligung für den Abschluss von Wetten berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass das hier als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Wettengesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Der Beschuldigte habe keinerlei Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten Bewilligung der Buchmacherfirma „t“. Die Tatanlastung sei zudem unschlüssig: Das was im Spruchpunkt 1. dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde, sei mangels Widersprüchlichkeit des Spruches nicht
vollziehbar. Einerseits werde das Vermitteln von Wettkunden angelastet, andererseits werde jedoch konkretisierend auf die Vermittlung von Wetten (Totalisateurtätigkeit) abgestellt. Auf welche Weise die Zweitbeschwerdeführerin die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht haben solle, bleibe beim Vorwurf im Spruchpunkt 2. unklar. Es ergebe sich nicht, weshalb die angeführten Wetten verboten gewesen seien. Im Spruchpunkt 3. werde nicht einmal das maßgebliche Gesetz angeführt. Ob die Ausnahme
Abs 2 zum Tragen komme oder nicht, werde nicht näher ausgeführt.Im Spruchpunkt 3. werde nicht einmal das maßgebliche Gesetz angeführt. Ob die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen komme oder nicht, werde nicht näher ausgeführt. Um welche Geräte es sich beim Verfall handle, sei mangels Individualisierung nicht ersichtlich. Inkriminiert sei ein vermeintlicher Wettterminal (vgl Spruchpunkt 1.). Insofern fehle es bereits deshalb augenscheinlich an den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausspruches des Verfalls für mindestens zwei der für verfallen erklärten Gegenstände.Um welche Geräte es sich beim Verfall handle, sei mangels Individualisierung nicht ersichtlich. Inkriminiert sei ein vermeintlicher Wettterminal vergleiche Spruchpunkt 1.). Insofern fehle es bereits deshalb augenscheinlich an den gesetzlichen Voraussetzungen des Ausspruches des Verfalls für mindestens zwei der für verfallen erklärten Gegenstände. Inwieweit der Terminal Nr YYY als Wettterminal anzusehen sei, sei dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen, sodass aus gebotener advokatorischer Vorsicht das Vorliegen eines Wettterminals bestritten werde. Ob am 13.10.2015 tatsächlich in gegenständlichem Lokal geraucht worden sei, könne seitens des Beschuldigten nicht erhoben werden, da dieser nicht vor Ort gewesen sei. Die Aschenbecher seien zur Entsorgung von Papiermüll vorgesehen (zB Ticket). Die verhängten Strafen seien zudem drastisch überhöht. Insbesondere würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Im Lokal „W J“ in D, Dr. A-S-Straße, welches von der Zweitbeschwerdeführer, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführer war, betrieben wurde, wurde am 13.10.2015 eine Kontrolle
dem Wettengesetz durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Bewilligung
dem Wettengesetz besitzt. Die Wetten konnten mittels eines im Lokal aufgestellten Wettterminals abgegeben werden. Die Zweitbeschwerdeführerin war weder Eigentümerin noch Betreiberin dieses Terminals. Buchmacher bzw Wettunternehmer war die Firma „t“. Bei einem Probespiel konnte festgestellt werden, dass bei den im Spruch unter Spruchpunkt 2. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses genannten Fußballspielen Wetten auf den Zwischenstand
der ersten Halbzeit abgegeben werden konnten. Zum vorgeworfenen Zeitpunkt waren im Lokal Aschenbecher aufgestellt. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des einschreitenden Beamten Insp J Z in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Zeuge gab an, dass Eigentümerin bzw Wettbetreiberin der Terminals die Firma „H B“ sei. Buchmacher bzw Wettunternehmer sei die Firma „t“. Diesbezüglich sei auch auf dem Wettschein aufgedruckt gewesen, dass der Wettunternehmer „t“ sei. Das Wettprogramm des Buchmachers „t“ habe aufgerufen werden können. Im Hauptraum hätten sich etwa fünf Tische mit Aschenbechern befunden. Auch an der Bar seien Aschenbecher aufgestellt gewesen. Auch wenn in der Anzeige festgehalten wurde, dass der Erstbeschwerdeführer im Lokal geraucht habe, hat dies der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angesprochen. 5.1.
Abs 1 lit a Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. 5.1.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.
Abs 1 lit c Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht.
Abs 3 Wettengesetz sind Übertretungen
Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz sind Übertretungen
Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
Abs 4 Wettengesetz können Wettterminals, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung einschließlich technischer Hilfsmittel und des allenfalls darin befindlichen Geldes für verfallen erklärt werden.
Paragraph 15, Absatz 4, Wettengesetz können Wettterminals, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, unabhängig von einer Bestrafung einschließlich technischer Hilfsmittel und des allenfalls darin befindlichen Geldes für verfallen erklärt werden.
Abs 2 Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
Paragraph eins, Absatz 2, Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
Abs 6 Wettengesetz sind insbesondere Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) verboten, ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis.
Paragraph eins, Absatz 6, Wettengesetz sind insbesondere Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) verboten, ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis. Im Spruch zu Punkt 1. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wird lediglich ausgeführt, dass durch das Unternehmen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführer ist, Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt worden seien und er somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt habe, indem gewerbsmäßig die Vermittlung von Wetten an die Buchmacherfirma „t“ durchgeführt worden sei. In der Tatumschreibung werden im Wesentlichen nur die verba legalia angeführt. Durch welche konkreten Handlungen die Zweitbeschwerdeführerin gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an die Buchmacherfirma „t“ vermittelt haben soll, ergibt sich aus dem Straferkenntnis nicht.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl 26.05.1992, 88/05/0263) sind im Spruch die wesentlichen Tathandlungen entsprechend konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 26.05.1992, 88/05/0263) sind im Spruch die wesentlichen Tathandlungen entsprechend konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Durch die gegenständliche Tatumschreibung war es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Überdies wird einerseits ausgeführt, es seien Wettkunden vermittelt worden, dann andererseits im nächsten Halbsatz, es seien Wetten vermittelt werden. Somit wurde nicht ausreichend konkret vorgeworfen, welche der beiden Varianten nun tatsächlich vorliegt. Die Tatumschreibung geht somit in Richtung Alternativvorwurf, welcher aber unzulässig ist. Eine Richtigstellung bzw Präzisierung ist dem Verwaltungsgericht nicht möglich, da keine rechtzeitigen Verfolgungshandlungen hinsichtlich konkreter Tathandlungen ergangen sind. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des einschreitenden Polizeibeamten nicht, durch welche Handlungen die Zweitbeschwerdeführerin Wetten gewerbsmäßig vermittelt haben soll. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass Wettterminals aufgestellt waren. Die mangelnde Tatumschreibung bzw fehlenden Feststellungen bezüglich der gewerbsmäßigen Vermittlung betreffen auch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses. Auch dort ist in der Tatumschreibung angeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin Wettunternehmerin sei. Es geht auch hier nicht hervor, warum sie Wettunternehmerin sein sollte. Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Ebenso war somit die Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG für die Zweitbeschwerdeführerin aufzuheben.Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Ebenso war somit die Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die Zweitbeschwerdeführerin aufzuheben. Auch der Verfall der drei Wettterminals war aufzuheben, da er nicht gegen die tatsächliche Eigentümerin bzw Wettunternehmerin ausgesprochen wurde. 5.2.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben gemäß § 13 Abs 1 (das sind Gastgewerbebetriebe, unter welche die gegenständliche Betriebsstätte fällt) für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.5.2.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, (das sind Gastgewerbebetriebe, unter welche die gegenständliche Betriebsstätte fällt) für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 3 Tabakgesetz hat jeder Inhaber gemäß Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen des öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz hat jeder Inhaber gemäß Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen des öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.
Abs 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und
einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und
einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl 20.03.2012, 2011/11/0215) setzt die Erfüllung des Tatbestandes
Abs 2 Z 3 Tabakgesetz zum einen voraus, dass entgegen einem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber gemäß § 13c Abs 1 Tabakgesetz keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit keine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 Tabakgesetz vor. Im konkreten Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen war, waren ebenfalls Aschenbecher aufgestellt, es wurde jedoch nicht festgestellt, dass geraucht wurde. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erging somit zu einem identen Sachverhalt.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 20.03.2012, 2011/11/0215) setzt die Erfüllung des Tatbestandes
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz zum einen voraus, dass entgegen einem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit keine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz vor. Im konkreten Fall, der vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen war, waren ebenfalls Aschenbecher aufgestellt, es wurde jedoch nicht festgestellt, dass geraucht wurde. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erging somit zu einem identen Sachverhalt. Aus diesem Grund war auch Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.