stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß § 9 Abs 1 VStG
außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, Wettkunden gewerbsmäßig an die Buchmacherfirma "S S GmbH" mit Sitz in I, Gweg vermittelt hat und somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers iSd § 1 Abs 2 dritter Fall Wettengesetz ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG
außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, Wettkunden gewerbsmäßig an die Buchmacherfirma "S S GmbH" mit Sitz in römisch eins, Gweg vermittelt hat und somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Wettengesetz ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. 2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß § 9 Abs 1 VStG
außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Wettunternehmer iSd § 1 Abs 2 dritter Fall Wettengesetz am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, die Teilnahme an Livewetten und sohin an verbotenen Wetten (§1 Abs 6 Wettengesetz) ermöglicht hat. Am 15.04.2015 gegen 14.30 Uhr konnten Wetten auf das Fußballspiel S C FC vs. P FA, Spielbeginn 14.00 Uhr, sowie auf das Fußballspiel FC G vs. Y, Spielbeginn 14.00 Uhr, während der laufenden Sportveranstaltung, bspw für das nächste Tor oder für die Restzeit, abgeschlossen werden.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG
außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Wettunternehmer iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Wettengesetz am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, die Teilnahme an Livewetten und sohin an verbotenen Wetten (§1 Absatz 6, Wettengesetz) ermöglicht hat. Am 15.04.2015 gegen 14.30 Uhr konnten Wetten auf das Fußballspiel S C FC vs. P FA, Spielbeginn 14.00 Uhr, sowie auf das Fußballspiel FC G vs. Y, Spielbeginn 14.00 Uhr, während der laufenden Sportveranstaltung, bspw für das nächste Tor oder für die Restzeit, abgeschlossen werden. Tatzeit: 15.04.2015 Tatort: G, Mstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
der Kontrolle“ so gebe er dazu an, dass sie am Tag der Kontrolle kein Übersichtsfoto über das Lokal hätten machen können und deshalb seien sie am Tag danach noch einmal gekommen um ein Übersichtsfoto über das Lokal zu machen. Hier sei nicht Herr D am Tresen gewesen sondern ein anderer Mitarbeiter. Auch das Foto von der Türe hätten sie glaublich am Tag danach gemacht. Er sei sich nicht sicher, wann die anderen Lichtbilder gemacht worden seien, aber bei den digital übermittelten Bildern, welche er dem Gericht übermitteln werde, sei dann das Datum jeweils ersichtlich. Er habe nicht unmittelbar Wahrnehmungen zu den Wettabläufen gemacht. Er habe nur über Herrn H den Wettablauf erfragt. Selber hätten sie keine Livewetten abschließen können, da Herr D ihnen dies nicht ermöglicht habe, aber über Herrn H und auch die anderen Kunden hätten sie erfahren, dass diese sehr wohl Livewetten abgeschlossen hätten. Auf Frage, ob es an diesem Tag möglich gewesen sei Livewetten abzuschließen verweise er auf eines dieser vergrößerten Fotos, wo die Fußballspiele angeführt seien, auf welche gewettet habe werden können. Er habe nicht gesehen, dass einer dieser Spieler an diesem Tag eine Livewette abgeschlossen habe. Aber auswählen hätte er es können am Terminal. Sie hätten nicht feststellen können, dass auch
der Auswahl ein Abschluss möglich gewesen sei, da Herr D ihnen nicht die Wette ermöglicht habe. Sie seien nicht auf den Gedanken gekommen eine Wettkarte einem Spieler wegzunehmen. Es sei auch rechtlich so, dass er nicht einfach einem Spieler seine Spielkarte wegnehmen dürfe. Herr D habe versucht seinen Vorgesetzen anzurufen. Dies sei I N gewesen. Herr D habe ihnen bei der Kontrolle im April angegeben, dass er für die Firma S G arbeite. Er meine, dass Herr D mit dem neuen Chef dem Verantwortlichen für das Lokal gemeint habe. Herr T Y sei der frühere Vorgesetzte von Herrn D gewesen und danach habe Herr D den Herrn I N angerufen. Wenn er gefragt werde, was diese Hinweise für Livewetten auf den Fotobeilagen bedeuten würden, so gebe er an, dass diese Zettel mit diesen Hinweisen einfach hinten auf den Bildschirmen aufgeklebt gewesen seien. Auf der Wettannahmestelle in der Mitte seien diese Zettel auf den Bildschirmen hinten draufgeklebt gewesen. Diese Bildschirme mit dem Zettel hinten dran seien auf dem ersten Foto, welche
der Kontrolle aufgenommen worden seien, ersichtlich.Herr D habe versucht seinen Vorgesetzen anzurufen. Dies sei römisch eins N gewesen. Herr D habe ihnen bei der Kontrolle im April angegeben, dass er für die Firma S G arbeite. Er meine, dass Herr D mit dem neuen Chef dem Verantwortlichen für das Lokal gemeint habe. Herr T Y sei der frühere Vorgesetzte von Herrn D gewesen und danach habe Herr D den Herrn römisch eins N angerufen. Wenn er gefragt werde, was diese Hinweise für Livewetten auf den Fotobeilagen bedeuten würden, so gebe er an, dass diese Zettel mit diesen Hinweisen einfach hinten auf den Bildschirmen aufgeklebt gewesen seien. Auf der Wettannahmestelle in der Mitte seien diese Zettel auf den Bildschirmen hinten draufgeklebt gewesen. Diese Bildschirme mit dem Zettel hinten dran seien auf dem ersten Foto, welche
der Kontrolle aufgenommen worden seien, ersichtlich. Der Vertreter des Beschuldigten gab in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 im Wesentlichen an, es werde noch einmal dezidiert vorgebracht, dass das Lokal von der Firma S G s.r.o. betrieben worden sei, diese allerdings mit den gegenständlichen Wetten nichts zu tun habe. Die Wetten seien ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsinhaberin der S S GmbH abgeschlossen bzw vermittelt worden. Es werde sohin beantragt wie schriftlich vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 gab der Vertreter des Beschuldigten im Wesentlichen an, gegenständliche Wetten seien von der Buchmacherin S S GmbH direkt, dh ohne Dazwischentreten eines Vermittlers angeboten worden. Der Mitarbeiter vor Ort habe im Namen und auf Rechnung der S S GmbH gehandelt. Die S G s.r.o. sei insbesondere nicht gewerbsmäßig bei der Vermittlung von Wetten tätig gewesen. Die Gewerbsmäßigkeit setze weiters voraus, dass die Gesellschaft einen Erwerbszweck
gehe, was aber nicht der Fall gewesen sein könne, wenn im Namen und Rechnung einer anderen Gesellschaft die Wetten abgeschlossen worden seien. Eine Vermittlungstätigkeit habe die S G s.r.o. nicht ausgeführt. Der Zeuge R H gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 im Wesentlichen an, er könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern, aber er sei anwesend gewesen in dem gegenständlichen Wettbüro, als einmal zwei Polizeibeamte eine Kontrolle vorgenommen hätten. Es sei damals möglich gewesen, dass man Wetten platziert habe und dass man entweder ein Heimspiel habe einsetzen können oder zwei oder auf X habe setzen können oder auch auf das nächste Tor habe wetten können. Zu dem Zeitpunkt sei es möglich gewesen auch auf das nächste Tor zu setzen. So wie er sich erinnere, habe er damals eine Wette platziert, dann sei ein Bon ausgedruckt worden und er habe dann mit diesem Bon an der Theke bezahlt. Es könne aber auch so gewesen sein, dass er eine Karte gehabt habe und an der Theke dafür bezahlen habe müssen und er habe dann mit dieser Karte eine Wette platziert. Es könne schon sein, dass er hier mit einer Karte gespielt habe. Also bezahlt habe er an der Bar. Er habe dann selbstverständlich auch auf das nächste Tor gespielt.Der Zeuge R H gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 im Wesentlichen an, er könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern, aber er sei anwesend gewesen in dem gegenständlichen Wettbüro, als einmal zwei Polizeibeamte eine Kontrolle vorgenommen hätten. Es sei damals möglich gewesen, dass man Wetten platziert habe und dass man entweder ein Heimspiel habe einsetzen können oder zwei oder auf römisch zehn habe setzen können oder auch auf das nächste Tor habe wetten können. Zu dem Zeitpunkt sei es möglich gewesen auch auf das nächste Tor zu setzen. So wie er sich erinnere, habe er damals eine Wette platziert, dann sei ein Bon ausgedruckt worden und er habe dann mit diesem Bon an der Theke bezahlt. Es könne aber auch so gewesen sein, dass er eine Karte gehabt habe und an der Theke dafür bezahlen habe müssen und er habe dann mit dieser Karte eine Wette platziert. Es könne schon sein, dass er hier mit einer Karte gespielt habe. Also bezahlt habe er an der Bar. Er habe dann selbstverständlich auch auf das nächste Tor gespielt. Er sei öfter in diesem Lokal gewesen, wenigstens am Anfang, bis das Lokal zugemacht worden sei. Es habe sich dann mit der Zeit der Wettablauf verändert, man habe dann später nicht mehr auf das nächste Tor spielen können. Bei der Kontrolle sei es noch möglich gewesen auf das nächste Tor zu spielen. An dem Tag habe er noch spielen können. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, welche Firma als Buchmacher auf dem Bon gestanden sei. Er habe nicht darauf geachtet was auf dem Bon als Buchmacher gestanden sei und er könne sich nicht mehr erinnern. Es könne schon sein, aber er könne sich nicht mehr erinnern. Er könne auch nicht mehr zu 100 % sagen, dass das darauf gestanden sei. Aber er gehe davon aus, wenn das ein „S Lokal“ sei, dass auch „S S“ darauf gestanden sei. Soweit habe er nicht gedacht, ob dies ein Vertragsabschluss mit „S S“ sei. Er habe nur an den Automaten gespielt auf das nächste Tor. Ja es sei auch möglich mit dieser Karte im Internet bei jedem PC Wetten abzuschließen. Bevor diese Kontrolle gewesen sei, habe er auch im Internet auf das nächste Tor spielen können, das habe er später dann nicht mehr können. Es sei dann so gewesen, wenn er im Internet versucht habe zu spielen, sei es zwar angeboten worden, aber es sei die Meldung gekommen, dass es im Bundesland Vorarlberg verboten sei und es sei dann auch nicht mehr gegangen. 5.1.
G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).5.1.
Paragraph eins, Absatz 2, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.
Paragraph 2, Absatz eins, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.
G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
Paragraph eins, Absatz 4, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Paragraph eins, Absatz 5, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
G), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz (WettenG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. 5.
G), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht,
Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz (WettenG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht, 5.3.
G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen
den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.5.3.
Paragraph 15, Absatz 3, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen
den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
den Materialien zum Wettengesetz wird einer Person die Teilnahme an einer Wette auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt wird (RV Blg 135/2011 29. LT, S 14). Das Ergebnis, nämlich der Abschluss der Wette, bleibt in allen Fällen dasselbe. Das Beschwerdevorbringen lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatte, welches Verhalten ihm nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden in einer im Land Vorarlberg gelegenen Betriebstätte ohne entsprechende Bewilligung zum Vorwurf gemacht wird.
den Materialien zum Wettengesetz wird einer Person die Teilnahme an einer Wette auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt wird Regierungsvorlage Blg 135 aus 2011, 29. LT, S 14). Das Ergebnis, nämlich der Abschluss der Wette, bleibt in allen Fällen dasselbe. Das Beschwerdevorbringen lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatte, welches Verhalten ihm nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden in einer im Land Vorarlberg gelegenen Betriebstätte ohne entsprechende Bewilligung zum Vorwurf gemacht wird. Daneben liegt eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vor, wenn eine Person gewerbsmäßig – ohne dass eine entsprechende vertragliche Beziehung mit einem Buchmacher oder Totalisateur besteht – einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht (zB wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt. Ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des § 1 Abs 5 anzusehen (RV zu LGBl 9/2012 zu § 1 Abs 1).Daneben liegt eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vor, wenn eine Person gewerbsmäßig – ohne dass eine entsprechende vertragliche Beziehung mit einem Buchmacher oder Totalisateur besteht – einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht (zB wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt. Ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, anzusehen Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt 9 aus 2012, zu Paragraph eins, Absatz eins,). Die Wett-Annahmesysteme, über welche die Vermittlungstätigkeit ausgeübt wurde, sind als Wettterminals iSd § 1 Abs 5 WettenG zu qualifizieren: Die Wettkunden konnten an den Wettterminals den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbst bestimmen.
den Materialien zum Wettengesetz ist ein Wettterminal jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar – d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann (RV Blg 135/2011 29. LT).Die Wett-Annahmesysteme, über welche die Vermittlungstätigkeit ausgeübt wurde, sind als Wettterminals iSd Paragraph eins, Absatz 5, WettenG zu qualifizieren: Die Wettkunden konnten an den Wettterminals den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbst bestimmen.
den Materialien zum Wettengesetz ist ein Wettterminal jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar – d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann Regierungsvorlage Blg 135 aus 2011, 29. LT). Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr Geschäftsführer der S G s.r.o. und bringt 1.100 Euro netto ins Verdienen. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Es waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr Geschäftsführer der S G s.r.o. und bringt 1.100 Euro netto ins Verdienen. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Es waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des zu verhängenden Strafrahmens liegt, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.