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{'item': 'LVwG-1-292/2016-R10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-1-292/2016-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

stehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß § 9 Abs 1 VStG

außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, Wettkunden gewerbsmäßig an die Buchmacherfirma "S S GmbH" mit Sitz in I, Gweg vermittelt hat und somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers iSd § 1 Abs 2 dritter Fall Wettengesetz ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG

außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, Wettkunden gewerbsmäßig an die Buchmacherfirma "S S GmbH" mit Sitz in römisch eins, Gweg vermittelt hat und somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Wettengesetz ausgeübt hat, obwohl das Unternehmen nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung war. 2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß § 9 Abs 1 VStG

außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Wettunternehmer iSd § 1 Abs 2 dritter Fall Wettengesetz am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, die Teilnahme an Livewetten und sohin an verbotenen Wetten (§1 Abs 6 Wettengesetz) ermöglicht hat. Am 15.04.2015 gegen 14.30 Uhr konnten Wetten auf das Fußballspiel S C FC vs. P FA, Spielbeginn 14.00 Uhr, sowie auf das Fußballspiel FC G vs. Y, Spielbeginn 14.00 Uhr, während der laufenden Sportveranstaltung, bspw für das nächste Tor oder für die Restzeit, abgeschlossen werden.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG

außen vertretungsbefugte Organ der "S G s.r.o." mit Sitz in SK-B zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Wettunternehmer iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Wettengesetz am 15.04.2015 im Wettlokal "S G" in G, Mstraße, die Teilnahme an Livewetten und sohin an verbotenen Wetten (§1 Absatz 6, Wettengesetz) ermöglicht hat. Am 15.04.2015 gegen 14.30 Uhr konnten Wetten auf das Fußballspiel S C FC vs. P FA, Spielbeginn 14.00 Uhr, sowie auf das Fußballspiel FC G vs. Y, Spielbeginn 14.00 Uhr, während der laufenden Sportveranstaltung, bspw für das nächste Tor oder für die Restzeit, abgeschlossen werden. Tatzeit: 15.04.2015 Tatort: G, Mstraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 15 Abs 1 lit a iVm § 2 Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, 2. § 15 Abs 1 lit c iVm § 1 Abs 6 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003 idF LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl. Nr. 18/2003 idF LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, 2 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl. Nr. 18/2003 idF LGBl. Nr. 44/2013Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG 200,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 4.400,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Der Beschuldigte habe die ihm angelastete Tat nicht begangen. Wie sich bereits dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen lasse, sei Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit eines Wettunternehmers die S S GmbH gewesen. Die S G s.r.o. habe die Tätigkeit eines Wettunternehmers sohin aktenkundig nicht ausgeübt, sondern sei die Wettannahme im Namen der Bewilligungsinhaberin der S S GmbH erfolgt. Unrichtig sei gleichsam, dass Livewetten, ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis ermöglicht worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Auswahl von Livewetten an den Terminals nicht möglich gewesen sei, dies gerade deshalb, um den landesrechtlichen Vorgaben in Vorarlberg zu entsprechen. An der Wettannahmestelle hätten ebenfalls keine Livewetten abgeschlossen werden können. Da es sich bei der S S GmbH um ein Unternehmen mit Sitz in T handle und zum inkriminierten Zeitpunkt das Wetten auf Live-Sportereignisse in T zulässig gewesen sei, seien freilich auch die jeweils laufenden Sportereignisse mit dem allgemeinen Wettangebot über die Bildschirme ersichtlich gewesen. Wetten auf Livewetten hätten aber auch an der Wettannahmestelle nicht abgeschlossen werden können, da diese nicht angenommen worden seien, mit Ausnahme auf das Endergebnis und zur inkriminierten Tatzeit 15.04.2015 grundsätzlich keine Sportereignisse stattgefunden hätten, zu denen die S S Livewetten angeboten hätten. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Firma S G s.r.o mit Sitz in B ist laut Untermietvertrag vom 01.08.2014 Untermieterin des Lokales Mstraße in G. Die Hauptmieterin ist die S S GmbH, Gweg, I. Der Beschuldigte ist der Geschäftsführer der S G s.r.o. Die S S GmbH verfügte über eine Wettbewilligung vom 10.10.2012 bis 31.10.2015, ohne Wettterminals, an der Adresse Mstraße in G.Die Firma S G s.r.o mit Sitz in B ist laut Untermietvertrag vom 01.08.2014 Untermieterin des Lokales Mstraße in G. Die Hauptmieterin ist die S S GmbH, Gweg, römisch eins. Der Beschuldigte ist der Geschäftsführer der S G s.r.o. Die S S GmbH verfügte über eine Wettbewilligung vom 10.10.2012 bis 31.10.2015, ohne Wettterminals, an der Adresse Mstraße in G. Am 15.04.2015 um 14.30 Uhr wurde über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F durch Beamte der Sicherheitswache G eine Kontrolle im gegenständlichen Lokal in der Mstraße durchgeführt. Es waren vor Ort ein Mitarbeiter sowie sechs Kunden anwesend. Den Beamten wurde bei der Kontrolle nicht ermöglicht eine Testwette zu spielen. Der Spieler R H platzierte eine Wette und erklärte den Wettablauf des Wettens. Dazu gab er dem Mitarbeiter des Lokals Bargeld und erhielt im Gegenwert eine Karte, mit der er am Wettterminal wetten konnte. Es war ihm möglich auf verschiedene Ergebnisse der Spiele oder zB auch auf das nächste Tor zu wetten. Der Wettablauf funktionierte zum Zeitpunkt der Kontrolle so, dass der Kunde am Schalter an den Mitarbeiter des Wettbüros Bargeld übergab und dieser dann den Betrag auf die Kundenkarte auflud. In der Folge konnte der Kunde an einem der Wettterminals ohne weitere Unterstützung eines Mitarbeiters sein Guthaben oder Teile davon von der Kundenkarte auf das Wettterminal übertragen und dort die angebotenen Wetten tätigen. Für jede abgeschlossene Wette wurde direkt am Terminal eine Quittung ausgedruckt, mit der es dem Kunden möglich war, sich allfällige Wettgewinne in bar auszahlen und wiederum auf die Kundenkarte aufspielen zu lassen. An den Wettterminals ist es auch möglich Livewetten wie eine Nullstandswette, ein nächstes Tor usw zu platzieren. Auf dem Wettterminal war bei der Seitenansicht das Logo der S S ersichtlich. Auf der Fotobeilage ist auch ersichtlich, dass auf sämtlichen Bildschirmen Livewetten angeboten wurden. Für die S G s.r.o. wurde keine Bewilligung vom Amt der Vorarlberger Landesregierung ausgestellt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 gab der Zeuge Insp H im Wesentlichen an, er habe am 15.04.2015 um 14.30 Uhr im gegenständlichen Lokal S G s.r.o. in G, Mstraße, eine Kontrolle durchgeführt und eine Berichterstattung an die Bezirkshauptmannschaft vorgenommen. Er könne sich noch erinnern, dass ein ganz junger Herr hinter dem Tresen gestanden sei. Er glaube, dass dies Herr D gewesen sei und es seien noch fünf oder sechs Leute anwesend gewesen. Er habe dann in diesem Lokal eine Kontrolle angemeldet und eine Wette platzieren wollen und Herr D habe ihnen angegeben, dass es nicht möglich sei, dass sie Wetten platzieren könnten, weil dieser keine Karten habe, mit welchen sie eine Wette hätten platzieren können. Wenn er gefragt werde, ob Herr D überhaupt keine Wettkarten gehabt habe, so gebe er an, dass dieser jedenfalls keine Wettkarten gegeben habe. Von den anderen Kunden könne er sagen, dass diese teilweise schon solche Karten gehabt hätten. Er habe mit Herrn D geredet und ihn gefragt, welche Unterlagen er vorlegen könne und sein Kollege habe dann mit den anwesenden Leuten gesprochen. Schlussendlich habe dann Herr H auch erklärt, wie eine Wette ablaufe. Herr H sei einer der Kunden gewesen. Es seien dort zwei Terminals gewesen. Auf einer der vorgelegten Lichtbildbeilagen sehe man das Terminal, welches rechts gestanden sei und beim anderen Lichtbild sehe man, welche Fußballspiele gerade am Laufen gewesen seien und man sehe einen gelben Knopf oben rechts, auf welchen man habe drücken können und auch auf das nächste Tor habe wetten können. Die Karte sei am Tresen bei Herrn D gekauft und aufgeladen worden, und dann sei sie unten in ein Kartenlesegerät beim Wettterminal eingesteckt worden. Diese Karte habe der Spieler einstecken können und immer wieder aufladen können. Es sei auch zwischen den Wettterminals ein Belegdrucker gestanden und der habe dann einen Beleg ausgedruckt. Er könnte nicht sagen, ob die S G im eigenen Namen agiert habe oder unter dem Namen S. Herr D habe gesagt, dass dieser seit ca einem Jahr dort arbeiten würde und das auch nicht wisse. Die Geräte seien schon von der S S und die S auch. Auf dem Bild Nr 5 sei ersichtlich, dass beim Türeingang ein ganz kleiner Kleber gewesen sei auf welchem ersichtlich gewesen sei, dass die Firma S G s.r.o. hier ansässig sei. Wenn er gefragt werde, ob die Firma S G auch eine Wettbewilligung habe vorlegen können, so gebe er dazu an, dass Herr D ihm gar nichts habe vorlegen können. Es würden jedoch im Wettlokal Bilder hängen, welche er auch fotografiert habe und hier sei nur eine Meldung über die Hinzunahme einer Betriebsstätte dabei. Die Bescheinigung über die Hinzunahme einer Betriebsstätte, welche von der „S S“ angezeigt worden sei, hänge im Lokal aus. Für ihn habe sich der Eindruck ergeben, dass der Mann am Tresen für die S G arbeite und die S S im Hintergrund dann die Wetten abwickle. Wenn er gefragt werde, dass beim Lichtbild Nr 1 am Tresen stehe „Aufnahme am Tag

der Kontrolle“ so gebe er dazu an, dass sie am Tag der Kontrolle kein Übersichtsfoto über das Lokal hätten machen können und deshalb seien sie am Tag danach noch einmal gekommen um ein Übersichtsfoto über das Lokal zu machen. Hier sei nicht Herr D am Tresen gewesen sondern ein anderer Mitarbeiter. Auch das Foto von der Türe hätten sie glaublich am Tag danach gemacht. Er sei sich nicht sicher, wann die anderen Lichtbilder gemacht worden seien, aber bei den digital übermittelten Bildern, welche er dem Gericht übermitteln werde, sei dann das Datum jeweils ersichtlich. Er habe nicht unmittelbar Wahrnehmungen zu den Wettabläufen gemacht. Er habe nur über Herrn H den Wettablauf erfragt. Selber hätten sie keine Livewetten abschließen können, da Herr D ihnen dies nicht ermöglicht habe, aber über Herrn H und auch die anderen Kunden hätten sie erfahren, dass diese sehr wohl Livewetten abgeschlossen hätten. Auf Frage, ob es an diesem Tag möglich gewesen sei Livewetten abzuschließen verweise er auf eines dieser vergrößerten Fotos, wo die Fußballspiele angeführt seien, auf welche gewettet habe werden können. Er habe nicht gesehen, dass einer dieser Spieler an diesem Tag eine Livewette abgeschlossen habe. Aber auswählen hätte er es können am Terminal. Sie hätten nicht feststellen können, dass auch

der Auswahl ein Abschluss möglich gewesen sei, da Herr D ihnen nicht die Wette ermöglicht habe. Sie seien nicht auf den Gedanken gekommen eine Wettkarte einem Spieler wegzunehmen. Es sei auch rechtlich so, dass er nicht einfach einem Spieler seine Spielkarte wegnehmen dürfe. Herr D habe versucht seinen Vorgesetzen anzurufen. Dies sei I N gewesen. Herr D habe ihnen bei der Kontrolle im April angegeben, dass er für die Firma S G arbeite. Er meine, dass Herr D mit dem neuen Chef dem Verantwortlichen für das Lokal gemeint habe. Herr T Y sei der frühere Vorgesetzte von Herrn D gewesen und danach habe Herr D den Herrn I N angerufen. Wenn er gefragt werde, was diese Hinweise für Livewetten auf den Fotobeilagen bedeuten würden, so gebe er an, dass diese Zettel mit diesen Hinweisen einfach hinten auf den Bildschirmen aufgeklebt gewesen seien. Auf der Wettannahmestelle in der Mitte seien diese Zettel auf den Bildschirmen hinten draufgeklebt gewesen. Diese Bildschirme mit dem Zettel hinten dran seien auf dem ersten Foto, welche

der Kontrolle aufgenommen worden seien, ersichtlich.Herr D habe versucht seinen Vorgesetzen anzurufen. Dies sei römisch eins N gewesen. Herr D habe ihnen bei der Kontrolle im April angegeben, dass er für die Firma S G arbeite. Er meine, dass Herr D mit dem neuen Chef dem Verantwortlichen für das Lokal gemeint habe. Herr T Y sei der frühere Vorgesetzte von Herrn D gewesen und danach habe Herr D den Herrn römisch eins N angerufen. Wenn er gefragt werde, was diese Hinweise für Livewetten auf den Fotobeilagen bedeuten würden, so gebe er an, dass diese Zettel mit diesen Hinweisen einfach hinten auf den Bildschirmen aufgeklebt gewesen seien. Auf der Wettannahmestelle in der Mitte seien diese Zettel auf den Bildschirmen hinten draufgeklebt gewesen. Diese Bildschirme mit dem Zettel hinten dran seien auf dem ersten Foto, welche

der Kontrolle aufgenommen worden seien, ersichtlich. Der Vertreter des Beschuldigten gab in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2016 im Wesentlichen an, es werde noch einmal dezidiert vorgebracht, dass das Lokal von der Firma S G s.r.o. betrieben worden sei, diese allerdings mit den gegenständlichen Wetten nichts zu tun habe. Die Wetten seien ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsinhaberin der S S GmbH abgeschlossen bzw vermittelt worden. Es werde sohin beantragt wie schriftlich vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 gab der Vertreter des Beschuldigten im Wesentlichen an, gegenständliche Wetten seien von der Buchmacherin S S GmbH direkt, dh ohne Dazwischentreten eines Vermittlers angeboten worden. Der Mitarbeiter vor Ort habe im Namen und auf Rechnung der S S GmbH gehandelt. Die S G s.r.o. sei insbesondere nicht gewerbsmäßig bei der Vermittlung von Wetten tätig gewesen. Die Gewerbsmäßigkeit setze weiters voraus, dass die Gesellschaft einen Erwerbszweck

gehe, was aber nicht der Fall gewesen sein könne, wenn im Namen und Rechnung einer anderen Gesellschaft die Wetten abgeschlossen worden seien. Eine Vermittlungstätigkeit habe die S G s.r.o. nicht ausgeführt. Der Zeuge R H gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 im Wesentlichen an, er könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern, aber er sei anwesend gewesen in dem gegenständlichen Wettbüro, als einmal zwei Polizeibeamte eine Kontrolle vorgenommen hätten. Es sei damals möglich gewesen, dass man Wetten platziert habe und dass man entweder ein Heimspiel habe einsetzen können oder zwei oder auf X habe setzen können oder auch auf das nächste Tor habe wetten können. Zu dem Zeitpunkt sei es möglich gewesen auch auf das nächste Tor zu setzen. So wie er sich erinnere, habe er damals eine Wette platziert, dann sei ein Bon ausgedruckt worden und er habe dann mit diesem Bon an der Theke bezahlt. Es könne aber auch so gewesen sein, dass er eine Karte gehabt habe und an der Theke dafür bezahlen habe müssen und er habe dann mit dieser Karte eine Wette platziert. Es könne schon sein, dass er hier mit einer Karte gespielt habe. Also bezahlt habe er an der Bar. Er habe dann selbstverständlich auch auf das nächste Tor gespielt.Der Zeuge R H gab in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 im Wesentlichen an, er könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern, aber er sei anwesend gewesen in dem gegenständlichen Wettbüro, als einmal zwei Polizeibeamte eine Kontrolle vorgenommen hätten. Es sei damals möglich gewesen, dass man Wetten platziert habe und dass man entweder ein Heimspiel habe einsetzen können oder zwei oder auf römisch zehn habe setzen können oder auch auf das nächste Tor habe wetten können. Zu dem Zeitpunkt sei es möglich gewesen auch auf das nächste Tor zu setzen. So wie er sich erinnere, habe er damals eine Wette platziert, dann sei ein Bon ausgedruckt worden und er habe dann mit diesem Bon an der Theke bezahlt. Es könne aber auch so gewesen sein, dass er eine Karte gehabt habe und an der Theke dafür bezahlen habe müssen und er habe dann mit dieser Karte eine Wette platziert. Es könne schon sein, dass er hier mit einer Karte gespielt habe. Also bezahlt habe er an der Bar. Er habe dann selbstverständlich auch auf das nächste Tor gespielt. Er sei öfter in diesem Lokal gewesen, wenigstens am Anfang, bis das Lokal zugemacht worden sei. Es habe sich dann mit der Zeit der Wettablauf verändert, man habe dann später nicht mehr auf das nächste Tor spielen können. Bei der Kontrolle sei es noch möglich gewesen auf das nächste Tor zu spielen. An dem Tag habe er noch spielen können. Er könne sich heute nicht mehr erinnern, welche Firma als Buchmacher auf dem Bon gestanden sei. Er habe nicht darauf geachtet was auf dem Bon als Buchmacher gestanden sei und er könne sich nicht mehr erinnern. Es könne schon sein, aber er könne sich nicht mehr erinnern. Er könne auch nicht mehr zu 100 % sagen, dass das darauf gestanden sei. Aber er gehe davon aus, wenn das ein „S Lokal“ sei, dass auch „S S“ darauf gestanden sei. Soweit habe er nicht gedacht, ob dies ein Vertragsabschluss mit „S S“ sei. Er habe nur an den Automaten gespielt auf das nächste Tor. Ja es sei auch möglich mit dieser Karte im Internet bei jedem PC Wetten abzuschließen. Bevor diese Kontrolle gewesen sei, habe er auch im Internet auf das nächste Tor spielen können, das habe er später dann nicht mehr können. Es sei dann so gewesen, wenn er im Internet versucht habe zu spielen, sei es zwar angeboten worden, aber es sei die Meldung gekommen, dass es im Bundesland Vorarlberg verboten sei und es sei dann auch nicht mehr gegangen. 5.1.

§ 1Abs 2 Wetten

G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).5.1.

Paragraph eins, Absatz 2, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

§ 2Abs 1 Wetten

G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.

Paragraph 2, Absatz eins, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.

§ 1Abs 4 Wetten

G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.

Paragraph eins, Absatz 4, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes jede Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Im Falle einer Ausübung der Tätigkeit über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Betriebsstätte im Sinne des ersten Satzes ermöglicht, gilt als Betriebsstätte jener Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.

§ 1Abs 5 Wetten

G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

Paragraph eins, Absatz 5, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

§ 15Abs 1 lit a Wettengesetz (Wetten

G), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Wettengesetz (WettenG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. 5.

  1. Gemäß § 1 Abs 6 WettenG, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.5.
  2. Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.

§ 15Abs 1 lit c Wettengesetz (Wetten

G), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht,

Paragraph 15, Absatz eins, Litera c, Wettengesetz (WettenG), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (Paragraph eins, Absatz 6,) ermöglicht, 5.3.

§ 15Abs 3 Wetten

G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen

den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.5.3.

Paragraph 15, Absatz 3, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen

den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

  1. Wie sich aus dem unter Punkt
  2. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S G s.r.o. Wettkunden gewerbsmäßig an die S S vermittelt und ist somit auch als Wettunternehmer anzusehen. Er hat im Namen des Buchmachers die Wetteinsätze eingenommen und einen allfälligen Wettgewinn im Namen des Buchmachers an die Wettkunden ausgezahlt. Er stand mit der Firma S S in einem Untermietverhältnis.

den Materialien zum Wettengesetz wird einer Person die Teilnahme an einer Wette auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt wird (RV Blg 135/2011 29. LT, S 14). Das Ergebnis, nämlich der Abschluss der Wette, bleibt in allen Fällen dasselbe. Das Beschwerdevorbringen lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatte, welches Verhalten ihm  nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden in einer im Land Vorarlberg gelegenen Betriebstätte ohne entsprechende Bewilligung  zum Vorwurf gemacht wird.

den Materialien zum Wettengesetz wird einer Person die Teilnahme an einer Wette auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt wird Regierungsvorlage Blg 135 aus 2011, 29. LT, S 14). Das Ergebnis, nämlich der Abschluss der Wette, bleibt in allen Fällen dasselbe. Das Beschwerdevorbringen lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatte, welches Verhalten ihm nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden in einer im Land Vorarlberg gelegenen Betriebstätte ohne entsprechende Bewilligung zum Vorwurf gemacht wird. Daneben liegt eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vor, wenn eine Person gewerbsmäßig – ohne dass eine entsprechende vertragliche Beziehung mit einem Buchmacher oder Totalisateur besteht – einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht (zB wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt. Ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des § 1 Abs 5 anzusehen (RV zu LGBl 9/2012 zu § 1 Abs 1).Daneben liegt eine Vermittlung von Wettkunden auch dann vor, wenn eine Person gewerbsmäßig – ohne dass eine entsprechende vertragliche Beziehung mit einem Buchmacher oder Totalisateur besteht – einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht (zB wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt. Ein zu diesem Zweck aufgestellter Computer ist als Wettterminal im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, anzusehen Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt 9 aus 2012, zu Paragraph eins, Absatz eins,). Die Wett-Annahmesysteme, über welche die Vermittlungstätigkeit ausgeübt wurde, sind als Wettterminals iSd § 1 Abs 5 WettenG zu qualifizieren: Die Wettkunden konnten an den Wettterminals den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbst bestimmen.

den Materialien zum Wettengesetz ist ein Wettterminal jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar – d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann (RV Blg 135/2011 29. LT).Die Wett-Annahmesysteme, über welche die Vermittlungstätigkeit ausgeübt wurde, sind als Wettterminals iSd Paragraph eins, Absatz 5, WettenG zu qualifizieren: Die Wettkunden konnten an den Wettterminals den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbst bestimmen.

den Materialien zum Wettengesetz ist ein Wettterminal jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar – d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann Regierungsvorlage Blg 135 aus 2011, 29. LT). Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 7. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr Geschäftsführer der S G s.r.o. und bringt 1.100 Euro netto ins Verdienen. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Es waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist nunmehr nicht mehr Geschäftsführer der S G s.r.o. und bringt 1.100 Euro netto ins Verdienen. Er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Es waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe, die sich im untersten Bereich des zu verhängenden Strafrahmens liegt, schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.292.2016.R10

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