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{'item': 'LVwG-1-713/2016-R9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlLVwG-1-713/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

Zürich eingereist und habe am 11.04.2016 bei der Polizeiinspektion F-G-A in F, Hstraße, einen Asylantrag gestellt. Die Landespolizeidirektion erblickte darin eine Übertretung des § 120 Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG). Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.03.2016 in C/B im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels wissentlich vor dem Italienischen Honorarkonsulat als zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde falsche Angaben gemacht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Er habe das Schengenvisum, gültig vom 05.04.2016 bis zum 15.04.2016, benützt, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Er sei am 06.04.2016 mit dem Flugzeug von S P direkt

Zürich eingereist und habe am 11.04.2016 bei der Polizeiinspektion F-G-A in F, Hstraße, einen Asylantrag gestellt. Die Landespolizeidirektion erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG). Es wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden festgesetzt.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Im Rahmen seiner Beschwerde hat er insbesondere geltend gemacht, dass das Visum nicht in einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt worden sei und die falschen Angaben daher nicht gegenüber einer österreichischen Behörde getätigt worden seien. Österreichisches Recht sei daher nicht anwendbar.
  2. Ob der Beschuldigte tatsächlich vor dem Italienischen Honorarkonsulat falsche Angaben gemacht hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da Folgendes festzustellen ist:

§ 120

Abs 2 Z 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer als Fremder in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer als Fremder in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

§ 2Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen [Anmerkung vonseiten des Verwaltungsgerichts: Im vorliegenden Fall existiert keine derartige andere Bestimmung], nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Paragraph 2, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen [Anmerkung vonseiten des Verwaltungsgerichts: Im vorliegenden Fall existiert keine derartige andere Bestimmung], nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

§ 2Abs 2 VSt

G ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehan-delt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Paragraph 2, Absatz 2, VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehan-delt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Straferkenntnis nicht mit der Frage auseinandergesetzt, warum sie die gegenständliche Tat geahndet hat, obwohl sie

ihren Feststellungen davon ausging, dass die falschen Angaben in Brasilien, somit nicht in Österreich, gemacht worden seien. Für den vorliegenden Fall bedeuten die oben genannten Gesetzesbestimmungen Folgendes: Unstrittig, ist, dass die falschen Angaben vor dem Italienischen Honorarkonsulat in B, somit außerhalb von Österreich, gemacht wurden. Eine Handlung im Inland

§ 2Abs 2 VSt

G scheidet somit aus.Unstrittig, ist, dass die falschen Angaben vor dem Italienischen Honorarkonsulat in B, somit außerhalb von Österreich, gemacht wurden. Eine Handlung im Inland

Paragraph 2, Absatz 2, VStG scheidet somit aus. Falschangaben im Ausland wären somit nur strafbar, wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Letzteres kann nur der Fall sein, wenn es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handeln würde (Lewisch in Lewisch, Fister, Weilguni, VStG, § 2, Rz 10 [Stand 01.07.2013, rdb.at]).Letzteres kann nur der Fall sein, wenn es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Erfolgsdelikt handeln würde (Lewisch in Lewisch, Fister, Weilguni, VStG, Paragraph 2,, Rz 10 [Stand 01.07.2013, rdb.at]). Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Erkenntnis vom 11.12.1996, 96/03/0251) festgehalten, der Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs im Inland im Sinne des § 2 Abs 2 VStG setzt das Vorliegen eines so genannten Erfolgsdeliktes voraus. Darunter ist ein solches Delikt zu verste-hen, bei dem der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollende-ten Delikts ist. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal und damit dessen Vereitlung noch nicht zum Erfolg im Sinne des § 2 Abs 2 VStG. Beim „Erfolg“ im Sinne der genannten Bestim-mung handelt es sich vielmehr um die durch ein Verhalten herbeigeführte – kausale – Folge, die in einer Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes bestehen kann und Teil des Tatbestandes ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Erkenntnis vom 11.12.1996, 96/03/0251) festgehalten, der Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs im Inland im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, VStG setzt das Vorliegen eines so genannten Erfolgsdeliktes voraus. Darunter ist ein solches Delikt zu verste-hen, bei dem der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollende-ten Delikts ist. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot einen bestimmten Zweck verfolgt, macht diesen Zweck noch nicht zum Tatbestandsmerkmal und damit dessen Vereitlung noch nicht zum Erfolg im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, VStG. Beim „Erfolg“ im Sinne der genannten Bestim-mung handelt es sich vielmehr um die durch ein Verhalten herbeigeführte – kausale – Folge, die in einer Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsgutes bestehen kann und Teil des Tatbestandes ist. Somit ist vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nunmehr zu prüfen, ob bei einer Verwal-tungsübertretung

§ 120

Abs 2 Z 1 FPG der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Dies ist nicht der Fall. Tatbestandsmäßig handelt, wer falsche Angaben vor einer Behörde macht. Bei der verwendeten Formulierung (Infini-tivgruppe) „um sich einen … Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen“, handelt es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung. Diese Formulierung bedeutet, dass der Täter die Absicht ha-ben muss, sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen (Tipold in Höpfel/Ratz, WK² FPG, § 119, Rz 21 [Stand 01.03.2014, rdb.at], zu § 119 Abs 1 FPG, der Vorgängerbestimmung des § 120 Abs 2 FPG). Somit ist das Delikt schon vollendet, wenn falsche Angaben gemacht wurden, um sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen. Es reicht somit aus, dass zum Zeitpunkt der Angabe eine solche Absicht bestanden hat; nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein solcher Aufenthalt erschlichen wurde.Somit ist vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nunmehr zu prüfen, ob bei einer Verwal-tungsübertretung

Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG der Eintritt des Erfolges Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen des vollendeten Deliktes ist. Dies ist nicht der Fall. Tatbestandsmäßig handelt, wer falsche Angaben vor einer Behörde macht. Bei der verwendeten Formulierung (Infini-tivgruppe) „um sich einen … Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen“, handelt es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung. Diese Formulierung bedeutet, dass der Täter die Absicht ha-ben muss, sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen (Tipold in Höpfel/Ratz, WK² FPG, Paragraph 119,, Rz 21 [Stand 01.03.2014, rdb.at], zu Paragraph 119, Absatz eins, FPG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 120, Absatz 2, FPG). Somit ist das Delikt schon vollendet, wenn falsche Angaben gemacht wurden, um sich einen solchen Aufenthalt zu erschleichen. Es reicht somit aus, dass zum Zeitpunkt der Angabe eine solche Absicht bestanden hat; nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein solcher Aufenthalt erschlichen wurde. Die Übertretung

§ 120Abs 2 Z 1 FPG ist somit kein Erfolgsdelikt.

Daher ist es zur Straf-barkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben er-schlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde.Die Übertretung

Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist somit kein Erfolgsdelikt. Daher ist es zur Straf-barkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben er-schlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde. Ebenfalls enthält das FPG für Übertretungen

§ 120

Abs 2 keine Tatortfiktion.Ebenfalls enthält das FPG für Übertretungen

Paragraph 120, Absatz 2, keine Tatortfiktion. Mangels einer Begehung im Inland ist der Beschwerdeführer nicht zu bestrafen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwal-tungsstrafverfahren einzustellen. Da bereits aufgrund der Aktenlage fest stand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage fest stand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage, ob ein Delikt ein Erfolgsdelikt ist oder nicht, liegt bereits Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes vor, an die sich das Verwaltungsgericht gehalten hat.

Ansicht des Verwal-tungsgerichtes bedeutet es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn der Verwal-tungsgerichtshof zu einer konkreten Gesetzesbestimmung noch nicht dazu Stellung genommen hat, ob es sich bei dieser um ein Erfolgsdelikt handelt oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.713.2016.R9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.