GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 72 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 15,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 165,00“ Verfall
dem AVG, VStG und Art 6 Abs 3 lit d) EMRK und ist vollkommen ungenügend.Die am 11. Dezember 2015 von der Stadtpolizei B abgegebene „Stellungnahme“, erfüllt keineswegs die Voraussetzung für eine Befragung eines Zeugen
dem AVG, VStG und Artikel 6, Absatz 3, Litera d,) EMRK und ist vollkommen ungenügend. Die BH B hat den Zeugen/Anzeiger persönlich einzuvernehmen, den Zeugen über seine Pflichten als Zeuge zu belehren und zur Wahrheit bei seiner Aussage aufzufordern, nichts hinzuzufügen oder wegzulassen. Dies, sofern von dieser gewollt, unter Beiziehung der beschuldigten Person, so dass diese bzw deren Rechtvertreter den Zeugen zum genauen Tatvorwurf, Tatort und Tatzeit befragen kann. Insbesondere wäre der oder die Zeugen zu befragen gewesen, warum sie, obwohl es Ihnen aus Ihrer dienstlichen Eigenschaft und Ausbildung bekannt ist, dass sie dazu verpflichtet sind, keine Zeugen/Opfer befragt und deren Identität nicht festgestellt haben. Dies und weitere Befragungen hat die Bezirkshauptmannschaft B gesetzeswidrig unterlassen, weswegen die Stellungnahme der Stadtpolizei wertlos und für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist. Eine Stellungnahme des oder der Zeugen, bei denen diese Personen selbst über Frage und Antwort zur Sache entscheiden können und nicht auf die Fragen der Behörde in einem formellen Verfahren antworten müssen, entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen Art 6 EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren.Dies und weitere Befragungen hat die Bezirkshauptmannschaft B gesetzeswidrig unterlassen, weswegen die Stellungnahme der Stadtpolizei wertlos und für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist. Eine Stellungnahme des oder der Zeugen, bei denen diese Personen selbst über Frage und Antwort zur Sache entscheiden können und nicht auf die Fragen der Behörde in einem formellen Verfahren antworten müssen, entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen Artikel 6, EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren. 3. Die Bezirkshauptmannschaft B geht in der oben genannten Strafverfügung davon aus (S. 4 von 5), dass aufgrund der Beobachtungen durch die Exekutivorgane der Verwaltungsstraftatbestand eindeutig erfüllt sei, Eine Einvernahme der Zeugen sei nicht möglich, weil der Behörde die Identität der Personen nicht bekannt sei. Die Bezirksverwaltungsbehörde gelangt somit zum Ergebnis, dass ein strafbarer Tatbestand nach dem Verwaltungsrecht, § 7 Abs 1 lit
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte "Karelin" vom 20.9.2016, RS.: 926/08, stellt die beschuldigte Person den ANTRAG Der Ladung und Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bevor Beweise aufgenommen werden. Begründung:
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rs. "Karelin" vom 20.09.2016, 926/08, kann die Abwesenheit der verfolgenden Partei den Richter der Rechtsmittelinstanz in die Rolle des Anklägers bringen und so wesentliche Gründe bieten, an der Unparteilichkeit des Gerichts zu zweifeln. Da der Ladung und der Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, bevor Beweise aufgenommen werden, das geltende Verwaltungsgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz nicht entgegenstehen, ist eine vorherige Umsetzung dieser oben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durch den österreichischen Gesetzgeber nicht erforderlich und kann sofort ein grundrechtskonformer Zustand durch das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht hergestellt werden, so dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Gericht
Vm Artikel 18 Abs 1 B-VG u.a. ohne Verzögerung nachkommen kann.Da der Ladung und der Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, bevor Beweise aufgenommen werden, das geltende Verwaltungsgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz nicht entgegenstehen, ist eine vorherige Umsetzung dieser oben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durch den österreichischen Gesetzgeber nicht erforderlich und kann sofort ein grundrechtskonformer Zustand durch das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht hergestellt werden, so dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Gericht
ohne Verzögerung nachkommen kann. 3. Es wird von der Beschwerdeführerin der ANTRAG gestellt, die angeblichen Zeugen und Opfer der Tathandlung
d) EMRK zu laden,gestellt, die angeblichen Zeugen und Opfer der Tathandlung
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 21.93/04/0156; 13.10.1991, Zl 90/09/0186; 28.07.1994, Zl 90/07/0029). Wie sich aus der Gegenüberstellung von Begründung im Bescheid und den geltend gemachten Einwänden ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache von der Unterinstanz jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. Das von der Unterinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft bzw fehlerhaft, zB wegen: - der fehlenden Möglichkeit sich vor der Unterinstanz bzw der Polizei zu rechtfertigen und damit den Verstoß gg Artikel 6 EMRK, - der fehlenden Einvernahme von Zeugen und Opfern und - der fehlenden Identitätsfeststellung von Opfern bzw Zeugen, der fehlenden Schuld- und Tatangemessenheit der Strafe, - der Nichterhebung bzw mangelhaften Erhebung des Einkommens der beschuldigten Person, - des nicht bearbeiteten Antrags auf Einstellung des Verfahrens nach § 45 VStG,des nicht bearbeiteten Antrags auf Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, VStG, - den Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Abs 8 der Landesverfassung, Grund und Menschenrechte,den Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Absatz 8, der Landesverfassung, Grund und Menschenrechte, - etc etc Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache G307 2131596-1/2E im Zusammenhang mit einem zurückzuweisenden Bescheid des BFA in einer ähnlichen Sachlage mit mangelhafter, fehlerhafter bzw fehlender Begründung ausgeführt hat, erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor der Unterinstanz mit den oben dargestellten Mängeln und Fehlern behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der Unterinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch das Rechtsmittelgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Verwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Wie der OÖ Landesverwaltungsgerichtshof in Bezug auf die EGMR Entscheidung vom 20.9.2016, 926/08 (Karelin vs Russland), auch festgestellt hat, kann auch eine autonom-ergänzende Beweisführung durch das Verwaltungsgericht dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen (LVwG-000166 vom 27. Oktober 2016).Wie der OÖ Landesverwaltungsgerichtshof in Bezug auf die EGMR Entscheidung vom 20.9.2016, 926/08 (Karelin vs Russland), auch festgestellt hat, kann auch eine autonom-ergänzende Beweisführung durch das Verwaltungsgericht dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen (LVwG-000166 vom 27. Oktober 2016). Zusammenfassend ist der Unterinstanz daher in jeder Richtung vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung im Verwaltungs(-straf)verfahren entspricht (vgl § 60 iVm § 58 Abs 2 AVG iVm § 44 VStG).Zusammenfassend ist der Unterinstanz daher in jeder Richtung vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung im Verwaltungs(-straf)verfahren entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 44, VStG). Aus den dargelegten Gründen wird daher antragsgemäß zu entscheiden sein und der angefochtene Bescheid der Unterinstanz zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die Unterinstanz als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sein. Die Unterinstanz wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der oben geltend gemachten Mängel vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte rechtlich im gesetzlich normierten Umfang und Rahmen zu würdigen haben. 5. In Bezug auf die fehlende bzw mangel- bzw fehlerhafte Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit
G wird derIn Bezug auf die fehlende bzw mangel- bzw fehlerhafte Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit
Paragraph 19, VStG wird der ANTRAG gestellt, Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Begründung: Die beschuldigte Person ist mittelos. Die festgesetzte Strafe ist somit in jedem Fall gegenüber einer mittelosen beschuldigten Person fehlerhaft angesetzt und auch deutlich überzogen (§ 34 StGB), insbesondere da diese, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Eine entsprechende Erhebung des möglichen Einkommens der Beschuldigten sowie ihrer Schulden und Unterhaltsverpflichtungen ist von der Unterinstanz vollkommen außer Acht gelassen worden, weswegen auch diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt.Die beschuldigte Person ist mittelos. Die festgesetzte Strafe ist somit in jedem Fall gegenüber einer mittelosen beschuldigten Person fehlerhaft angesetzt und auch deutlich überzogen (Paragraph 34, StGB), insbesondere da diese, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Eine entsprechende Erhebung des möglichen Einkommens der Beschuldigten sowie ihrer Schulden und Unterhaltsverpflichtungen ist von der Unterinstanz vollkommen außer Acht gelassen worden, weswegen auch diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt. Hätte nämlich die Unterinstanz das Einkommen der beschuldigten Person sowie ihre Schulden und Unterhaltsverpflichtungen erhoben, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass maximal eine Strafe von EURO 10,- dem Einkommen der beschuldigten Person angemessen gewesen wäre (Einkommen durch Betteln pro Tag EURO 0,- bis 10,- abzüglich bestehender Schulden und Unterhaltsverpflichtungen). § 19 Abs 2 letzter Satz VStG normiert hierzu unzweifelhaft: "Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."Hätte nämlich die Unterinstanz das Einkommen der beschuldigten Person sowie ihre Schulden und Unterhaltsverpflichtungen erhoben, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass maximal eine Strafe von EURO 10,- dem Einkommen der beschuldigten Person angemessen gewesen wäre (Einkommen durch Betteln pro Tag EURO 0,- bis 10,- abzüglich bestehender Schulden und Unterhaltsverpflichtungen). Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG normiert hierzu unzweifelhaft: "Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der Strafe hat die Behörde auch keinerlei Nachweise vorgelegt, auf welche Art diese Strafhöhe zustande gekommen ist. Die Behörde hat nicht einmal das Einkommen und die Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person erhoben. Die beschuldigte Person ist arbeitslos und erhält am Tag durchschnittlich etwa 0 bis 10 EURO an mildtätigen Gaben von christlich gesinnten Menschen. Die beschuldigte Person hat kein Vermögen. Hätte sie ein Vermögen oder Arbeit, so müsste diese nicht um mildtätige Gaben bei christlich gesinnten Menschen in Vorarlberg bitten. Wie bereits in anderen Fällen ist festzustellen und zu bemängeln, dass regelmäßig und daher systematisch § 19 VStG auch von dieser Unterinstanz in Vorarlberg wesentlich verletzt wird und sowohl die Schuld- als auch Tatangemessenheit der Strafe iVm mit dem Einkommen der beschuldigten Person von der Unterinstanz nicht ordnungsgemäß erhoben wird und zudem zu hohe Strafen im Verhältnis zum Einkommen, zu den Sorgepflichten und den Vermögensverhältnissen verhängt werden.Wie bereits in anderen Fällen ist festzustellen und zu bemängeln, dass regelmäßig und daher systematisch Paragraph 19, VStG auch von dieser Unterinstanz in Vorarlberg wesentlich verletzt wird und sowohl die Schuld- als auch Tatangemessenheit der Strafe in Verbindung mit mit dem Einkommen der beschuldigten Person von der Unterinstanz nicht ordnungsgemäß erhoben wird und zudem zu hohe Strafen im Verhältnis zum Einkommen, zu den Sorgepflichten und den Vermögensverhältnissen verhängt werden. Es liegt somit auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz in Bezug auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor, da
G Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Erst auf dieser Grundlage kann sodann die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Dabei ist gerade auf das Ausmaß des Verschuldens von der Behörde und von Amts wegen besonders Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer und der beschuldigten Person ergeben kann. Dies wurde jedoch von der Unterinstanz, wie auch in vielen anderen Fällen (zB X-9·2016/03119; X-9-2016/04401; X-9-2016/03057; X-9-2016/01642; X-9-2016/00495; X-9-2016/05112; X-9-2015/68564; X-9-2016/38680; X-9-2016/13765; X-9-2016/05086; X-9-2016/07407; X-9-2016/12769; X-9-2015/65375; X-9-2016/04753; X-9-2016/05113; X-9-2016/04799 oder X-9-2015/48133, X-9-2015/51302, X-9-2015-42972, X-9-2015/51302, X-9-2015/63689, X-9-2015/42977, X-9-2015/42999, X-9-2015/42979, X-9-2015/481321, X-9-2015/47421, X-9-2015/50998, X-9-2015/48130, X-9-2015/46645, X-9-2015/30148, X-9-2015/37674, X-9-2015/42976, X-9-2015/42996, X-92·015/04727, X-9-2016/00257, X-9-2016/00015, X-9-2016/00258, X-9-2016/00016, X-9-2016/00188, X-9-2016/00256, X-9-2016/01641, X-9-2016/13077, X-9-2016/18119, X-9-2016/22131, X-9-2016/25776, X-9-2016/25789, X-9-2016/27365, X-9-2016/28616, X-9-2016/28622, X-9-2016/28638, X-9-2016/28648, X-9-2016/28651, X-9-2016/28626, X-9-2016/28625, X-9-2016/28606, X-9-2016/28612, X-9-2016/28620, X-9-2016/28634, X-9-2016/28634, X-9-2016/28639, X-9-2016/28640, X-9-2016/29700, X-9-2016/30007, X-9-2016/30009, X-9-2016/300013, X-9-2016/30014, X-9-2016/30017, X-9-2016/30030, X-9-2016/31049, X-9-2016/31052, X-9-2016/31053, X-9-2016/31504; X-9-2016/31748, X-9-2016/35313, X-9-2016/38680, X-9-2015/34836 etc etc), außer Acht gelassen, woraus sich ergibt, dass die Unterinstanzen in Vorartberg systematisch gegen § 19 VStG verstoßen und somit willkürlich handeln.Es liegt somit auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz in Bezug auf die Bestimmungen des Paragraph 19, VStG vor, da
Paragraph 19, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Erst auf dieser Grundlage kann sodann die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Dabei ist gerade auf das Ausmaß des Verschuldens von der Behörde und von Amts wegen besonders Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer und der beschuldigten Person ergeben kann. Dies wurde jedoch von der Unterinstanz, wie auch in vielen anderen Fällen (zB X-9·2016/03119; X-9-2016/04401; X-9-2016/03057; X-9-2016/01642; X-9-2016/00495; X-9-2016/05112; X-9-2015/68564; X-9-2016/38680; X-9-2016/13765; X-9-2016/05086; X-9-2016/07407; X-9-2016/12769; X-9-2015/65375; X-9-2016/04753; X-9-2016/05113; X-9-2016/04799 oder X-9-2015/48133, X-9-2015/51302, X-9-2015-42972, X-9-2015/51302, X-9-2015/63689, X-9-2015/42977, X-9-2015/42999, X-9-2015/42979, X-9-2015/481321, X-9-2015/47421, X-9-2015/50998, X-9-2015/48130, X-9-2015/46645, X-9-2015/30148, X-9-2015/37674, X-9-2015/42976, X-9-2015/42996, X-92·015/04727, X-9-2016/00257, X-9-2016/00015, X-9-2016/00258, X-9-2016/00016, X-9-2016/00188, X-9-2016/00256, X-9-2016/01641, X-9-2016/13077, X-9-2016/18119, X-9-2016/22131, X-9-2016/25776, X-9-2016/25789, X-9-2016/27365, X-9-2016/28616, X-9-2016/28622, X-9-2016/28638, X-9-2016/28648, X-9-2016/28651, X-9-2016/28626, X-9-2016/28625, X-9-2016/28606, X-9-2016/28612, X-9-2016/28620, X-9-2016/28634, X-9-2016/28634, X-9-2016/28639, X-9-2016/28640, X-9-2016/29700, X-9-2016/30007, X-9-2016/30009, X-9-2016/300013, X-9-2016/30014, X-9-2016/30017, X-9-2016/30030, X-9-2016/31049, X-9-2016/31052, X-9-2016/31053, X-9-2016/31504; X-9-2016/31748, X-9-2016/35313, X-9-2016/38680, X-9-2015/34836 etc etc), außer Acht gelassen, woraus sich ergibt, dass die Unterinstanzen in Vorartberg systematisch gegen Paragraph 19, VStG verstoßen und somit willkürlich handeln. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt jedoch unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001), was im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die Unterinstanzen in Vorarlberg regelmäßig das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht erheben oder ausreichend und nachvollziehbar würdigen, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, nicht ausreichend würdigen oder nachvollziehbar darlegen. Daher ist es den Unterinstanzen auch nicht möglich bzw. verhindert sie durch das eigene Verhalten (Unterlassung), dass sie Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens kann daher von den Unterinstanzen aufgrund der systematischen Unterlassung der ordnungsgemäßen Erhebungen und von Amts wegen nicht besonders Bedacht genommen werden, obwohl sie dazu von Gesetzes wegen verhalten sind.Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt jedoch unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,), was im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die Unterinstanzen in Vorarlberg regelmäßig das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht erheben oder ausreichend und nachvollziehbar würdigen, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, nicht ausreichend würdigen oder nachvollziehbar darlegen. Daher ist es den Unterinstanzen auch nicht möglich bzw. verhindert sie durch das eigene Verhalten (Unterlassung), dass sie Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens kann daher von den Unterinstanzen aufgrund der systematischen Unterlassung der ordnungsgemäßen Erhebungen und von Amts wegen nicht besonders Bedacht genommen werden, obwohl sie dazu von Gesetzes wegen verhalten sind. 6. Im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Strafverfahrens wird der ANTRAG gestellt, das Verfahren nach § 45 VStG und wegen Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Abs 8 der Landesverfassung einzustellen.gestellt, das Verfahren nach Paragraph 45, VStG und wegen Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Absatz 8, der Landesverfassung einzustellen. Begründung:
G hat die Behörde auch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Paragraph 45, Absatz 6, VStG hat die Behörde auch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
bereits durchgeführtem Verfahren in dieser Rechtssache wurde von der Unterinstanz eine Strafverfügung erlassen. Darauf folgend ein Straferkenntnis und voraussichtlich wird auch bezgl. dieser Beschwerde eine Entscheidung ergehen. Dieser Strafverfügung lag zuvor eine Anzeige der Polizei durch zwei Beamte zu Grunde. Bei einem angenommenen Stundensatz eines Behördenmitarbeiters von EURO 70,- brutto (entspricht einem durchschnittlichen verrechenbaren Aufwand für einen Handwerksgesellen in der Privatwirtschaft bzw Sachbearbeiter auf Maturaniveau - siehe auch
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, Formen des aufdringlichen Bettelns hintanzuhalten. Diesen Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall erheblich zuwider gehandelt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschuldigten zugute. Als Verschuldensform ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Strafe war herabzusetzen, da die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, sodass dies als Milderungsgrund zu berücksichtigen war. Auch war – zugunsten der Beschuldigten – lediglich von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen, da nicht erwiesen werden konnte, ob die Beschuldigte schon wegen gleichartiger Übertretungen kontrolliert und auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens hingewiesen worden war, wovon die Behörde
ihrer Begründung im Straferkenntnis aber ausging. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist im Hinblick auf generalpräventive Gründe nicht vertretbar. Bei der Bemessung der Strafe wurde der Umstand berücksichtigt, dass die Beschuldigte – so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist und der Ehemann arbeitslos ist, ebenso ihr täglicher Bettelertrag in Höhe von 10 Euro. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 6 VStG nicht vor. Nach der Aktenlage ist nämlich nicht davon auszugehen, dass mit der Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden ist, der über den Normalfall weit hinaus geht und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen der vergleichsweise geringen Grades der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (vgl VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053).Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht vor. Nach der Aktenlage ist nämlich nicht davon auszugehen, dass mit der Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden ist, der über den Normalfall weit hinaus geht und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen der vergleichsweise geringen Grades der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann vergleiche VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053). 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro. 8.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.135.2016.R4
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