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{'item': 'LVwG-1-135/2016-R4'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 25aArtikel 7Artikel 6§ 60§ 19§ 45§ 52Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-1-135/2016-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 10 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt, indem Sie Personen in aufdringlicher Weise um Geld angebettelt haben. Sie gingen auf dem Vorplatz der Kirche auf die Kirchgänger zu und hielten ihnen den Becher entgegen, wobei sie die Personen verbal um Geld angebettelt haben. Die angebettelten Personen mussten jeweils links oder rechts in einem Bogen an Ihnen vorbei gehen. Tatzeit: 08.11.2015, 08:38 Uhr Tatort: B, Mstraße, vor der Kirche M Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 72 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 15,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 165,00“ Verfall

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und vorgebracht wie folgt: „
  2. Das Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde B vom
  3. Januar 2016, X-9-2015/61094 gegen die beschuldigte Person, stützt sich auf fehlerhafte rechtliche Ausführungen und eine unzulässige Gesetzesauslegung sowie zumindest einen Verstoß gegen Art 6 EMRK.Das Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde B vom
  4. Januar 2016, X-9-2015/61094 gegen die beschuldigte Person, stützt sich auf fehlerhafte rechtliche Ausführungen und eine unzulässige Gesetzesauslegung sowie zumindest einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK.
  5. Die am
  6. Dezember 2015 von der Stadtpolizei B abgegebene „Stellungnahme“, erfüllt keineswegs die Voraussetzung für eine Befragung eines Zeugen

dem AVG, VStG und Art 6 Abs 3 lit d) EMRK und ist vollkommen ungenügend.Die am 11. Dezember 2015 von der Stadtpolizei B abgegebene „Stellungnahme“, erfüllt keineswegs die Voraussetzung für eine Befragung eines Zeugen

dem AVG, VStG und Artikel 6, Absatz 3, Litera d,) EMRK und ist vollkommen ungenügend. Die BH B hat den Zeugen/Anzeiger persönlich einzuvernehmen, den Zeugen über seine Pflichten als Zeuge zu belehren und zur Wahrheit bei seiner Aussage aufzufordern, nichts hinzuzufügen oder wegzulassen. Dies, sofern von dieser gewollt, unter Beiziehung der beschuldigten Person, so dass diese bzw deren Rechtvertreter den Zeugen zum genauen Tatvorwurf, Tatort und Tatzeit befragen kann. Insbesondere wäre der oder die Zeugen zu befragen gewesen, warum sie, obwohl es Ihnen aus Ihrer dienstlichen Eigenschaft und Ausbildung bekannt ist, dass sie dazu verpflichtet sind, keine Zeugen/Opfer befragt und deren Identität nicht festgestellt haben. Dies und weitere Befragungen hat die Bezirkshauptmannschaft B gesetzeswidrig unterlassen, weswegen die Stellungnahme der Stadtpolizei wertlos und für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist. Eine Stellungnahme des oder der Zeugen, bei denen diese Personen selbst über Frage und Antwort zur Sache entscheiden können und nicht auf die Fragen der Behörde in einem formellen Verfahren antworten müssen, entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen Art 6 EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren.Dies und weitere Befragungen hat die Bezirkshauptmannschaft B gesetzeswidrig unterlassen, weswegen die Stellungnahme der Stadtpolizei wertlos und für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist. Eine Stellungnahme des oder der Zeugen, bei denen diese Personen selbst über Frage und Antwort zur Sache entscheiden können und nicht auf die Fragen der Behörde in einem formellen Verfahren antworten müssen, entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage und verstößt gegen Artikel 6, EMRK, dem Recht auf ein faires Verfahren. 3. Die Bezirkshauptmannschaft B geht in der oben genannten Strafverfügung davon aus (S. 4 von 5), dass aufgrund der Beobachtungen durch die Exekutivorgane der Verwaltungsstraftatbestand eindeutig erfüllt sei, Eine Einvernahme der Zeugen sei nicht möglich, weil der Behörde die Identität der Personen nicht bekannt sei. Die Bezirksverwaltungsbehörde gelangt somit zum Ergebnis, dass ein strafbarer Tatbestand nach dem Verwaltungsrecht, § 7 Abs 1 lit

  1. a)des Landes-Sicherheitsgesetzes vorliege, weil:Die Bezirksverwaltungsbehörde gelangt somit zum Ergebnis, dass ein strafbarer Tatbestand nach dem Verwaltungsrecht, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) des Landes-Sicherheitsgesetzes vorliege, weil: - zwei Exekutivbeamte ein Geschehen beobachtet haben und dies als Straftatbestand einstufen und weil (nicht obwohl!) - genau diese beiden Exekutivbeamte es unterlassen haben, die Identität der Personen (Zeugen/Opfer) festzustellen, die bezeugen können, ob überhaupt ein Verwaltungsstraftatbestand vorliegt. Da beißt sich ja die Katze in den Schwanz! Zuerst wird das Vorliegen eines Verwaltungsstraftatbestand vom Anzeiger behauptet und gleichzeitig werden die Personen, die dazu Auskunft geben können bzw angeblich geschädigt (betroffen) sind, nicht dazu befragt. Wenn das Verhalten der beschuldigten Person für die Zeugen/Opfer im Sinne des § 7 Abs 1 lit
  2. a)Landes-Sicherheitsgesetz jedoch nicht "aufdringlich" war, liegt auch kein Verwaltungsstraftatbestand vor!Wenn das Verhalten der beschuldigten Person für die Zeugen/Opfer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,) Landes-Sicherheitsgesetz jedoch nicht "aufdringlich" war, liegt auch kein Verwaltungsstraftatbestand vor! Unter Bezugnahme auf die Ausführung der Bezirksverwaltungsbehörde ist auf Art 6 Abs 3 lit
  3. d)der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verweisen:Unter Bezugnahme auf die Ausführung der Bezirksverwaltungsbehörde ist auf Artikel 6, Absatz 3, Litera d,) der Europäischen Menschenrechtskonvention zu verweisen: Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
  4. d)Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; Belastungs- bzw. Entlastungszeuge iSd Art 6 Abs 3 lit
  5. d)EMRK ist jedoch derjenige, der direkt durch das Verhalten eines anderen gestört oder geschädigt ist. Dies ist ganz sicher nicht der anzeigende Exekutivbeamte!Belastungs- bzw. Entlastungszeuge iSd Artikel 6, Absatz 3, Litera d,) EMRK ist jedoch derjenige, der direkt durch das Verhalten eines anderen gestört oder geschädigt ist. Dies ist ganz sicher nicht der anzeigende Exekutivbeamte! Durch die Nichtfeststellung der direkt betroffenen Zeugen/Opfer durch die beiden Exekutivbeamten wurde es somit der beschuldigten Person verwehrt, ihre Rechte aus Art 6 Abs 3 lit
  6. d)EMRK wahrzunehmen. Dies ist insbesondere deswegen verfahrensrelevant, weil sich aus der Vernehmung dieser Personen (Kirchgänger) ergeben hätte, dass die Zeugen/Opfer das Verhalten der beschuldigten Person nicht als "aufdringlich" iSd § 7 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz empfunden haben und somit gar kein Verwaltungsstraftatbestand vorlag. Dies ergibt sich bereits daraus, dass keine dieser Personen (Zeugen/Opfer) eine Anzeige erstattet hat.Durch die Nichtfeststellung der direkt betroffenen Zeugen/Opfer durch die beiden Exekutivbeamten wurde es somit der beschuldigten Person verwehrt, ihre Rechte aus Artikel 6, Absatz 3, Litera d,) EMRK wahrzunehmen. Dies ist insbesondere deswegen verfahrensrelevant, weil sich aus der Vernehmung dieser Personen (Kirchgänger) ergeben hätte, dass die Zeugen/Opfer das Verhalten der beschuldigten Person nicht als "aufdringlich" iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz empfunden haben und somit gar kein Verwaltungsstraftatbestand vorlag. Dies ergibt sich bereits daraus, dass keine dieser Personen (Zeugen/Opfer) eine Anzeige erstattet hat. Dies haben lediglich die Exekutivbeamten getan, die jedoch von der angeblichen Tathandlung gar nicht betroffen waren. 4. Im Hinblick auf das Vorbringen der BH B bzgl der Strafbemessung und angebliches „vorsätzliches Verhalten" als Verschuldensform ist festzuhalten, dass die beschuldigte Person nicht bereits mehrfach wegen derselben Übertretung kontrolliert und auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens hingewiesen worden sei. Es wird auch festgehalten, das die BH B zu diesem Vorbringen keinerlei Beweis beibringt, obwohl sie daraus ableitet, dass die Strafhöhe gerechtfertigt sei, weil die Beschuldigte „bereits mehrfach wegen derselben Übertretung kontrolliert und auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens hingewiesen" worden sei. Da der Beweis dafür, dass tatsächlich ein mehrfaches gesetzwidriges Verhalten („vorsätzliches Verhalten") der beschuldigten Person von der BH B nicht erbracht werden kann oder konnte, ist die Strafzumessung ungerechtfertigt und gesetzwidrig erfolgt, weil sich die BH B auf ein Verhalten der beschuldigten Person stützt, welches diese angeblich in der Vergangenheit gesetzt habe und entscheidungsrelevant sei, dies jedoch nicht beweisen kann oder will. Auch hat die BH B, obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen, wiederum die Strafe nicht dem Einkommen der beschuldigten Person entsprechend angepasst. EURO 150,­ sind für die beschuldigte Person, die arbeitslos ist und am Tag durchschnittlich etwa 0 bis 5 EURO an mildtätigen Gaben von christlich gesinnten Menschen erhält, die kein Vermögen hat und für ihre Familie und für Kinder sorgepflichtig ist, unangemessen hoch und nicht § 19 VStG entsprechend festgesetzt.Auch hat die BH B, obwohl ausdrücklich darauf hingewiesen, wiederum die Strafe nicht dem Einkommen der beschuldigten Person entsprechend angepasst. EURO 150,­ sind für die beschuldigte Person, die arbeitslos ist und am Tag durchschnittlich etwa 0 bis 5 EURO an mildtätigen Gaben von christlich gesinnten Menschen erhält, die kein Vermögen hat und für ihre Familie und für Kinder sorgepflichtig ist, unangemessen hoch und nicht Paragraph 19, VStG entsprechend festgesetzt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der Strafe hat die Behörde auch keinerlei Nachweise vorgelegt, auf welche Art diese Strafhöhe zustande gekommen ist.“ Im Beschwerdeverfahren wurde ergänzend vorgebracht wie folgt: „Im Hinblick auf das Straferkenntnis vom 18. Januar 2016 der Bezirkshauptmannschaft (BH) B, eingegangen bei der beschuldigten Person am 19. Januar 2016, in Zusammenhang mit der Strafverfügung X-9-2015/61094 der Bezirksverwaltungsbehörde B vom 11.11.2015 an die beschwerdeführende Person und den Einspruch vom 27. November 2015 sowie die Stellungnahme vom 04.Januar 2016 sowie die Ladung zur Verhandlung am 25.11.2016, werden folgende ANTRÄGE gestellt und das Gericht wie folgt nochmals informiert. 1. Nachdem das am 15.11.2016 an das Landesverwaltungsgericht gesendete E-Mail nicht beantwortet wurde, wird das Gericht per Fax nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Frau N M (richtig wohl: S V derzeit nicht in Österreich ist, wie von der zuständigen Sozialarbeiterin am 15.11.2016 mitgeteilt wurde.Nachdem das am 15.11.2016 an das Landesverwaltungsgericht gesendete E-Mail nicht beantwortet wurde, wird das Gericht per Fax nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Frau N M (richtig wohl: S römisch fünf derzeit nicht in Österreich ist, wie von der zuständigen Sozialarbeiterin am 15.11.2016 mitgeteilt wurde. Es wird daher der ANTRAG gestellt, die Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit zu vertagen, bis Frau „M“ wieder im Land ist. Frau „M“ wird zur Aussage in dieser Sache von unbedingt benötigt und eine Verhandlung ohne sie und ihre Aussage zur Sache ist nicht möglich, da die Unterinstanz - die persönliche Einvernahme der beschuldigten Person nicht vorgenommen hat, - die Anträge auf Akteneinsicht bis heute nicht beantwortet und auch nicht erledigt hat, so dass die bisherigen Vorbringen jeweils nur ohne genaue Kenntnis des genauen Akteninhaltes und des Strafvorwurfes hinsichtlich Tatzeit und vor allem Tatort erfolgen mussten, - durch die Aussage der beschuldigten Person in Gegenüberstellung zu den Aussagen der Anzeiger zu klären sein wird, wo sich Frau „M“ genau befand und ob ihr Verhalten aufdringlich/aggressiv für diese war, 2. Sollte das Gericht dennoch eine Verhandlung anberaumen, so wird dieser Durchführung der Verhandlung wegen Verstoß gegen Artikel 6 EMRK widersprochen und

der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte "Karelin" vom 20.9.2016, RS.: 926/08, stellt die beschuldigte Person den ANTRAG Der Ladung und Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht bevor Beweise aufgenommen werden. Begründung:

der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rs. "Karelin" vom 20.09.2016, 926/08, kann die Abwesenheit der verfolgenden Partei den Richter der Rechtsmittelinstanz in die Rolle des Anklägers bringen und so wesentliche Gründe bieten, an der Unparteilichkeit des Gerichts zu zweifeln. Da der Ladung und der Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, bevor Beweise aufgenommen werden, das geltende Verwaltungsgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz nicht entgegenstehen, ist eine vorherige Umsetzung dieser oben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durch den österreichischen Gesetzgeber nicht erforderlich und kann sofort ein grundrechtskonformer Zustand durch das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht hergestellt werden, so dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Gericht

Artikel 7Abs 1 B-VG i

Vm Artikel 18 Abs 1 B-VG u.a. ohne Verzögerung nachkommen kann.Da der Ladung und der Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, bevor Beweise aufgenommen werden, das geltende Verwaltungsgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz nicht entgegenstehen, ist eine vorherige Umsetzung dieser oben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte durch den österreichischen Gesetzgeber nicht erforderlich und kann sofort ein grundrechtskonformer Zustand durch das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht hergestellt werden, so dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Gericht

Artikel 7Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 18 Absatz eins, B-VG u.a.

ohne Verzögerung nachkommen kann. 3. Es wird von der Beschwerdeführerin der ANTRAG gestellt, die angeblichen Zeugen und Opfer der Tathandlung

Artikel 6Abs 3 fit.

d) EMRK zu laden,gestellt, die angeblichen Zeugen und Opfer der Tathandlung

Artikel 6Absatz 3, fit.

  1. d)EMRK zu laden, Begründung: Jeder Angeklagte hat nach Artikel 6 Abs 3 lit.
  2. d)EMRK „mindestens" (englischer Text) „insbesondere“ (französischer Text) die folgenden Rechte:Jeder Angeklagte hat nach Artikel 6 Absatz 3, Litera d,) EMRK „mindestens" (englischer Text) „insbesondere“ (französischer Text) die folgenden Rechte:
  3. d)Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken; Belastungs- bzw. Entlastungszeuge iSd Art 6 Abs 3 lit
  4. d)EMRK ist derjenige, der direkt durch das Verhalten eines anderen gestört oder geschädigt etc. ist. Dies ist ganz sicher mehr der anzeigende Exekutivbeamte! Durch die Nichtfeststellung der direkt betroffenen Zeugen/Opfer durch die beiden Exekutivbeamten wurde es somit der beschuldigten Person verwehrt, ihre Rechte aus Art 6 Abs 3 lit
  5. d)EMRK wahrzunehmen. Dies ist insbesondere deswegen verfahrensrelevant, weil sich aus der Vernehmung dieser Personen (Kirchgänger) ergeben hätte, dass die Zeugen/Opfer das Verhalten der beschuldigten Person nicht als "aufdringlich" iSd § 7 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz empfunden haben und somit gar kein Verwaltungsstraftatbestand vorlag. Es ist somit erforderlich, nachdem im bisherigen Verfahren entgegen der Verpflichtung aus Artikel 6 Abs 3 lit
  6. d)EMRK die Zeugen bzw. Opfer nicht einvernommen wurden, dass dies nunmehr vor der Rechtsmittelinstanz erfolgt, um die Unschuld der Beschwerdeführerin zu beweisen.Belastungs- bzw. Entlastungszeuge iSd Artikel 6, Absatz 3, Litera d,) EMRK ist derjenige, der direkt durch das Verhalten eines anderen gestört oder geschädigt etc. ist. Dies ist ganz sicher mehr der anzeigende Exekutivbeamte! Durch die Nichtfeststellung der direkt betroffenen Zeugen/Opfer durch die beiden Exekutivbeamten wurde es somit der beschuldigten Person verwehrt, ihre Rechte aus Artikel 6, Absatz 3, Litera d,) EMRK wahrzunehmen. Dies ist insbesondere deswegen verfahrensrelevant, weil sich aus der Vernehmung dieser Personen (Kirchgänger) ergeben hätte, dass die Zeugen/Opfer das Verhalten der beschuldigten Person nicht als "aufdringlich" iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz empfunden haben und somit gar kein Verwaltungsstraftatbestand vorlag. Es ist somit erforderlich, nachdem im bisherigen Verfahren entgegen der Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 3, Litera d,) EMRK die Zeugen bzw. Opfer nicht einvernommen wurden, dass dies nunmehr vor der Rechtsmittelinstanz erfolgt, um die Unschuld der Beschwerdeführerin zu beweisen. 4. In Bezug auf die geltend gemachten verfahrensrechtlichen Mängel wird der ANTRAG gestellt, da die Unterinstanz - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, bzw - zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgL § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oderzur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgL Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat und auch - konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Unterinstanz für sie schwierige bzw aufwendige Ermittlungen unterlassen hat (zB Zeugeneinvernahmen, Abmessung des "Engpasses"), damit diese dann durch das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 201410310063).konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Unterinstanz für sie schwierige bzw aufwendige Ermittlungen unterlassen hat (zB Zeugeneinvernahmen, Abmessung des "Engpasses"), damit diese dann durch das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 201410310063). dass das Landesverwaltungsgericht die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverweisen möge. Begründung: Obwohl die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Ausführungen im Einspruch und der Stellungnahme gegenüber der Unterinstanz klar und nachvollziehbar darauf verwiesen hat, warum das Landessicherheitsgesetz in ihrem konkreten Fall nicht anwendbar ist, hat sich die Unterinstanz mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt. Dies zeigt sich in der praktisch nicht existierenden Begründung zum vorliegenden Straferkenntnis. Unzweifelhaft und seit nunmehr bald einem Jahrhundert ist in § 58 Abs 2 AVG festgehalten und in hunderten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erkannt und auch überzeugende Rechtsansicht der Wissenschaft, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Rechtsstandpunkt der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Dies gilt umso mehr im Verwaltungsstrafverfahren, da mit hoheitlichem Zwang gegen Normunterworfene vorgegangen wird. Dabei sind nach überzeugender Darlegung in der Rechtswissenschaft in der Begründung:Unzweifelhaft und seit nunmehr bald einem Jahrhundert ist in Paragraph 58, Absatz 2, AVG festgehalten und in hunderten Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshofes zu Recht erkannt und auch überzeugende Rechtsansicht der Wissenschaft, dass Bescheide zu begründen sind, wenn dem Rechtsstandpunkt der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen wird. Dies gilt umso mehr im Verwaltungsstrafverfahren, da mit hoheitlichem Zwang gegen Normunterworfene vorgegangen wird. Dabei sind nach überzeugender Darlegung in der Rechtswissenschaft in der Begründung: - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und - die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG iVm § 46 VStG),die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, VStG), - der ermittelte Sachverhalt darzulegen und - das Parteienvorbringen mit Begründung ob richtig oder nicht richtig zu bestätigen oder zu widerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Rechtssache G307 2131596-l/2E im Zusammenhang mit einem zurückzuweisenden ebenfalls ähnlich mangelhaften Bescheid des BFA ausgeführt: Eine Zurückweisung der Sache an die Unterinstanz zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Unterinstanz - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, - zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgL § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oderzur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgL Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder - bloß ansatzweise ermittelt hat oder wenn - konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Unterinstanz (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063).konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Unterinstanz (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Rechtsmittelgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, 21.93/04/0156; 13.10.1991, Zl 90/09/0186; 28.07.1994, Zl 90/07/0029). Wie sich aus der Gegenüberstellung von Begründung im Bescheid und den geltend gemachten Einwänden ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache von der Unterinstanz jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. Das von der Unterinstanz durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich daher in wesentlichen Punkten als mangelhaft bzw fehlerhaft, zB wegen: - der fehlenden Möglichkeit sich vor der Unterinstanz bzw der Polizei zu rechtfertigen und damit den Verstoß gg Artikel 6 EMRK, - der fehlenden Einvernahme von Zeugen und Opfern und - der fehlenden Identitätsfeststellung von Opfern bzw Zeugen, der fehlenden Schuld- und Tatangemessenheit der Strafe, - der Nichterhebung bzw mangelhaften Erhebung des Einkommens der beschuldigten Person, - des nicht bearbeiteten Antrags auf Einstellung des Verfahrens nach § 45 VStG,des nicht bearbeiteten Antrags auf Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, VStG, - den Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Abs 8 der Landesverfassung, Grund ­ und Menschenrechte,den Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Absatz 8, der Landesverfassung, Grund ­ und Menschenrechte, - etc etc Wie das Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache G307 2131596-1/2E im Zusammenhang mit einem zurückzuweisenden Bescheid des BFA in einer ähnlichen Sachlage mit mangelhafter, fehlerhafter bzw fehlender Begründung ausgeführt hat, erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor der Unterinstanz mit den oben dargestellten Mängeln und Fehlern behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der Unterinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch das Rechtsmittelgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Verwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Wie der OÖ Landesverwaltungsgerichtshof in Bezug auf die EGMR Entscheidung vom 20.9.2016, 926/08 (Karelin vs Russland), auch festgestellt hat, kann auch eine autonom-ergänzende Beweisführung durch das Verwaltungsgericht dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen (LVwG-000166 vom 27. Oktober 2016).Wie der OÖ Landesverwaltungsgerichtshof in Bezug auf die EGMR Entscheidung vom 20.9.2016, 926/08 (Karelin vs Russland), auch festgestellt hat, kann auch eine autonom-ergänzende Beweisführung durch das Verwaltungsgericht dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen (LVwG-000166 vom 27. Oktober 2016). Zusammenfassend ist der Unterinstanz daher in jeder Richtung vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung im Verwaltungs(-straf)verfahren entspricht (vgl § 60 iVm § 58 Abs 2 AVG iVm § 44 VStG).Zusammenfassend ist der Unterinstanz daher in jeder Richtung vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung im Verwaltungs(-straf)verfahren entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 44, VStG). Aus den dargelegten Gründen wird daher antragsgemäß zu entscheiden sein und der angefochtene Bescheid der Unterinstanz zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die Unterinstanz als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sein. Die Unterinstanz wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der oben geltend gemachten Mängel vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte rechtlich im gesetzlich normierten Umfang und Rahmen zu würdigen haben. 5. In Bezug auf die fehlende bzw mangel- bzw fehlerhafte Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit

§ 19VSt

G wird derIn Bezug auf die fehlende bzw mangel- bzw fehlerhafte Ermittlung im Hinblick auf die Einkommensangemessenheit

Paragraph 19, VStG wird der ANTRAG gestellt, Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen. Begründung: Die beschuldigte Person ist mittelos. Die festgesetzte Strafe ist somit in jedem Fall gegenüber einer mittelosen beschuldigten Person fehlerhaft angesetzt und auch deutlich überzogen (§ 34 StGB), insbesondere da diese, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Eine entsprechende Erhebung des möglichen Einkommens der Beschuldigten sowie ihrer Schulden und Unterhaltsverpflichtungen ist von der Unterinstanz vollkommen außer Acht gelassen worden, weswegen auch diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt.Die beschuldigte Person ist mittelos. Die festgesetzte Strafe ist somit in jedem Fall gegenüber einer mittelosen beschuldigten Person fehlerhaft angesetzt und auch deutlich überzogen (Paragraph 34, StGB), insbesondere da diese, wie amtlich bekannt, über kein regelmäßiges Einkommen verfügt. Eine entsprechende Erhebung des möglichen Einkommens der Beschuldigten sowie ihrer Schulden und Unterhaltsverpflichtungen ist von der Unterinstanz vollkommen außer Acht gelassen worden, weswegen auch diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt. Hätte nämlich die Unterinstanz das Einkommen der beschuldigten Person sowie ihre Schulden und Unterhaltsverpflichtungen erhoben, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass maximal eine Strafe von EURO 10,- dem Einkommen der beschuldigten Person angemessen gewesen wäre (Einkommen durch Betteln pro Tag EURO 0,- bis 10,- abzüglich bestehender Schulden und Unterhaltsverpflichtungen). § 19 Abs 2 letzter Satz VStG normiert hierzu unzweifelhaft: "Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."Hätte nämlich die Unterinstanz das Einkommen der beschuldigten Person sowie ihre Schulden und Unterhaltsverpflichtungen erhoben, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass maximal eine Strafe von EURO 10,- dem Einkommen der beschuldigten Person angemessen gewesen wäre (Einkommen durch Betteln pro Tag EURO 0,- bis 10,- abzüglich bestehender Schulden und Unterhaltsverpflichtungen). Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG normiert hierzu unzweifelhaft: "Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der Strafe hat die Behörde auch keinerlei Nachweise vorgelegt, auf welche Art diese Strafhöhe zustande gekommen ist. Die Behörde hat nicht einmal das Einkommen und die Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person erhoben. Die beschuldigte Person ist arbeitslos und erhält am Tag durchschnittlich etwa 0 bis 10 EURO an mildtätigen Gaben von christlich gesinnten Menschen. Die beschuldigte Person hat kein Vermögen. Hätte sie ein Vermögen oder Arbeit, so müsste diese nicht um mildtätige Gaben bei christlich gesinnten Menschen in Vorarlberg bitten. Wie bereits in anderen Fällen ist festzustellen und zu bemängeln, dass regelmäßig und daher systematisch § 19 VStG auch von dieser Unterinstanz in Vorarlberg wesentlich verletzt wird und sowohl die Schuld- als auch Tatangemessenheit der Strafe iVm mit dem Einkommen der beschuldigten Person von der Unterinstanz nicht ordnungsgemäß erhoben wird und zudem zu hohe Strafen im Verhältnis zum Einkommen, zu den Sorgepflichten und den Vermögensverhältnissen verhängt werden.Wie bereits in anderen Fällen ist festzustellen und zu bemängeln, dass regelmäßig und daher systematisch Paragraph 19, VStG auch von dieser Unterinstanz in Vorarlberg wesentlich verletzt wird und sowohl die Schuld- als auch Tatangemessenheit der Strafe in Verbindung mit mit dem Einkommen der beschuldigten Person von der Unterinstanz nicht ordnungsgemäß erhoben wird und zudem zu hohe Strafen im Verhältnis zum Einkommen, zu den Sorgepflichten und den Vermögensverhältnissen verhängt werden. Es liegt somit auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz in Bezug auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor, da

§ 19VSt

G Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Erst auf dieser Grundlage kann sodann die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Dabei ist gerade auf das Ausmaß des Verschuldens von der Behörde und von Amts wegen besonders Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer und der beschuldigten Person ergeben kann. Dies wurde jedoch von der Unterinstanz, wie auch in vielen anderen Fällen (zB X-9·2016/03119; X-9-2016/04401; X-9-2016/03057; X-9-2016/01642; X-9-2016/00495; X-9-2016/05112; X-9-2015/68564; X-9-2016/38680; X-9-2016/13765; X-9-2016/05086; X-9-2016/07407; X-9-2016/12769; X-9-2015/65375; X-9-2016/04753; X-9-2016/05113; X-9-2016/04799 oder X-9-2015/48133, X-9-2015/51302, X-9-2015-42972, X-9-2015/51302, X-9-2015/63689, X-9-2015/42977, X-9-2015/42999, X-9-2015/42979, X-9-2015/481321, X-9-2015/47421, X-9-2015/50998, X-9-2015/48130, X-9-2015/46645, X-9-2015/30148, X-9-2015/37674, X-9-2015/42976, X-9-2015/42996, X-92·015/04727, X-9-2016/00257, X-9-2016/00015, X-9-2016/00258, X-9-2016/00016, X-9-2016/00188, X-9-2016/00256, X-9-2016/01641, X-9-2016/13077, X-9-2016/18119, X-9-2016/22131, X-9-2016/25776, X-9-2016/25789, X-9-2016/27365, X-9-2016/28616, X-9-2016/28622, X-9-2016/28638, X-9-2016/28648, X-9-2016/28651, X-9-2016/28626, X-9-2016/28625, X-9-2016/28606, X-9-2016/28612, X-9-2016/28620, X-9-2016/28634, X-9-2016/28634, X-9-2016/28639, X-9-2016/28640, X-9-2016/29700, X-9-2016/30007, X-9-2016/30009, X-9-2016/300013, X-9-2016/30014, X-9-2016/30017, X-9-2016/30030, X-9-2016/31049, X-9-2016/31052, X-9-2016/31053, X-9-2016/31504; X-9-2016/31748, X-9-2016/35313, X-9-2016/38680, X-9-2015/34836 etc etc), außer Acht gelassen, woraus sich ergibt, dass die Unterinstanzen in Vorartberg systematisch gegen § 19 VStG verstoßen und somit willkürlich handeln.Es liegt somit auch im vorliegenden Fall ein willkürliches Vorgehen der Unterinstanz in Bezug auf die Bestimmungen des Paragraph 19, VStG vor, da

Paragraph 19, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Erst auf dieser Grundlage kann sodann die Behörde auch Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Dabei ist gerade auf das Ausmaß des Verschuldens von der Behörde und von Amts wegen besonders Bedacht zu nehmen, was sich aber erst aus der Einvernahme der Opfer und der beschuldigten Person ergeben kann. Dies wurde jedoch von der Unterinstanz, wie auch in vielen anderen Fällen (zB X-9·2016/03119; X-9-2016/04401; X-9-2016/03057; X-9-2016/01642; X-9-2016/00495; X-9-2016/05112; X-9-2015/68564; X-9-2016/38680; X-9-2016/13765; X-9-2016/05086; X-9-2016/07407; X-9-2016/12769; X-9-2015/65375; X-9-2016/04753; X-9-2016/05113; X-9-2016/04799 oder X-9-2015/48133, X-9-2015/51302, X-9-2015-42972, X-9-2015/51302, X-9-2015/63689, X-9-2015/42977, X-9-2015/42999, X-9-2015/42979, X-9-2015/481321, X-9-2015/47421, X-9-2015/50998, X-9-2015/48130, X-9-2015/46645, X-9-2015/30148, X-9-2015/37674, X-9-2015/42976, X-9-2015/42996, X-92·015/04727, X-9-2016/00257, X-9-2016/00015, X-9-2016/00258, X-9-2016/00016, X-9-2016/00188, X-9-2016/00256, X-9-2016/01641, X-9-2016/13077, X-9-2016/18119, X-9-2016/22131, X-9-2016/25776, X-9-2016/25789, X-9-2016/27365, X-9-2016/28616, X-9-2016/28622, X-9-2016/28638, X-9-2016/28648, X-9-2016/28651, X-9-2016/28626, X-9-2016/28625, X-9-2016/28606, X-9-2016/28612, X-9-2016/28620, X-9-2016/28634, X-9-2016/28634, X-9-2016/28639, X-9-2016/28640, X-9-2016/29700, X-9-2016/30007, X-9-2016/30009, X-9-2016/300013, X-9-2016/30014, X-9-2016/30017, X-9-2016/30030, X-9-2016/31049, X-9-2016/31052, X-9-2016/31053, X-9-2016/31504; X-9-2016/31748, X-9-2016/35313, X-9-2016/38680, X-9-2015/34836 etc etc), außer Acht gelassen, woraus sich ergibt, dass die Unterinstanzen in Vorartberg systematisch gegen Paragraph 19, VStG verstoßen und somit willkürlich handeln. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt jedoch unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001), was im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die Unterinstanzen in Vorarlberg regelmäßig das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht erheben oder ausreichend und nachvollziehbar würdigen, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, nicht ausreichend würdigen oder nachvollziehbar darlegen. Daher ist es den Unterinstanzen auch nicht möglich bzw. verhindert sie durch das eigene Verhalten (Unterlassung), dass sie Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens kann daher von den Unterinstanzen aufgrund der systematischen Unterlassung der ordnungsgemäßen Erhebungen und von Amts wegen nicht besonders Bedacht genommen werden, obwohl sie dazu von Gesetzes wegen verhalten sind.Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt jedoch unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,), was im vorliegenden Fall gegeben ist, weil die Unterinstanzen in Vorarlberg regelmäßig das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht erheben oder ausreichend und nachvollziehbar würdigen, und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, nicht ausreichend würdigen oder nachvollziehbar darlegen. Daher ist es den Unterinstanzen auch nicht möglich bzw. verhindert sie durch das eigene Verhalten (Unterlassung), dass sie Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens kann daher von den Unterinstanzen aufgrund der systematischen Unterlassung der ordnungsgemäßen Erhebungen und von Amts wegen nicht besonders Bedacht genommen werden, obwohl sie dazu von Gesetzes wegen verhalten sind. 6. Im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Strafverfahrens wird der ANTRAG gestellt, das Verfahren nach § 45 VStG und wegen Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Abs 8 der Landesverfassung einzustellen.gestellt, das Verfahren nach Paragraph 45, VStG und wegen Verstoß der Unterinstanz nach Artikel 7 Absatz 8, der Landesverfassung einzustellen. Begründung:

§ 45Abs 6 VSt

G hat die Behörde auch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 45, Absatz 6, VStG hat die Behörde auch von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

bereits durchgeführtem Verfahren in dieser Rechtssache wurde von der Unterinstanz eine Strafverfügung erlassen. Darauf folgend ein Straferkenntnis und voraussichtlich wird auch bezgl. dieser Beschwerde eine Entscheidung ergehen. Dieser Strafverfügung lag zuvor eine Anzeige der Polizei durch zwei Beamte zu Grunde. Bei einem angenommenen Stundensatz eines Behördenmitarbeiters von EURO 70,- brutto (entspricht einem durchschnittlichen verrechenbaren Aufwand für einen Handwerksgesellen in der Privatwirtschaft bzw Sachbearbeiter auf Maturaniveau - siehe auch

  1. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des XXIX. Vorarlberger Landtages, S. 6) wurde zumindest folgender Aufwand von der Behörde bislang verursacht:Bei einem angenommenen Stundensatz eines Behördenmitarbeiters von EURO 70,- brutto (entspricht einem durchschnittlichen verrechenbaren Aufwand für einen Handwerksgesellen in der Privatwirtschaft bzw Sachbearbeiter auf Maturaniveau - siehe auch
  2. Beilage im Jahre 2013 zu den Sitzungsberichten des römisch 29 . Vorarlberger Landtages, S. 6) wurde zumindest folgender Aufwand von der Behörde bislang verursacht: 2 Polizeibeamte 2x70,00 140,00 Strafverfügung, 1Beamter BH B 70,00 70,00 Zustellung Strafverfügung 2 Polizeibeamte 2x70,00 140,00 Straferkenntnis,1Beamter BH B 70,00 70,00 noch folgende Entscheidung bzgl. dieser Beschwerde 2x70,00 140,00 Gesamtkosten 560,00 Diesem, tief angesetzten, Gesamtaufwand nur für direkt mit der Strafe befasstes Personal und ohne Berücksichtigung der Kosten für die notwendige Infrastruktur und weiterer Behördenmitarbeiter und Aufwendungen, die nur indirekt mit dieser Strafe befasst sind (zB Vorgesetzte, Kopierer, fiktive Büromiete etc) steht eine Strafe von EURO 150,00 gegenüber, die unter keinen Umständen die Kosten für den Aufwand je decken wird. Ebenso wenig wie in allen anderen rechtskräftigen und noch offenen Verfahren gegen die Beschuldigte und alle anderen Personen aus Minderheit der Volksgruppe der Roma. Des Weitern wird die beschuldigte Person, weil diese mittellos ist, was der Unterinstanz auch bekannt ist, die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 72 Stunden antreten müssen, wodurch weitere Kosten in Höhe von zumindest 100,- / Tage entstehen, somit weitere EURO 300,- an Aufwand. Im Hinblick auf Art 7 Abs 8 der Vorarlberger Landesverfassung, nach welcher Bestimmung alle Organe des Landes zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet sind, wäre daher die Unterinstanz im Zusammenhang mit § 45 Abs 6 VStG zur sofortigen Einstellung des Verfahrens verpflichtet gewesen, bevor noch weitere Kosten auch im Hinblick auf das dann anschließende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anfallen.Im Hinblick auf Artikel 7, Absatz 8, der Vorarlberger Landesverfassung, nach welcher Bestimmung alle Organe des Landes zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet sind, wäre daher die Unterinstanz im Zusammenhang mit Paragraph 45, Absatz 6, VStG zur sofortigen Einstellung des Verfahrens verpflichtet gewesen, bevor noch weitere Kosten auch im Hinblick auf das dann anschließende Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anfallen.
  3. Im Hinblick auf den offenkundigen Notstand der beschuldigten Person wird der ANTRAG gestellt, das Verfahren einzustellen. Begründung: Die Unterinstanz hat, obwohl es ihr nach § 6 VStG oblag und unzweifelhaft dafür auch Indizien vorlagen, nicht einmal ansatzweise geprüft, ob nicht uU ein entschuldigender Notstand beim angeblichen Täter vorliegt. Es liegen klare Indizien für einen Notfall, der uU einen entschuldigenden Notstand begründen könnte, vor und die Unterinstanz ermittelt nicht einmal ansatzweise in die entsprechende Richtung, obwohl ihr dies nach dem VStG zwingend obliegt.Begründung: Die Unterinstanz hat, obwohl es ihr nach Paragraph 6, VStG oblag und unzweifelhaft dafür auch Indizien vorlagen, nicht einmal ansatzweise geprüft, ob nicht uU ein entschuldigender Notstand beim angeblichen Täter vorliegt. Es liegen klare Indizien für einen Notfall, der uU einen entschuldigenden Notstand begründen könnte, vor und die Unterinstanz ermittelt nicht einmal ansatzweise in die entsprechende Richtung, obwohl ihr dies nach dem VStG zwingend obliegt. Auch die Anzeiger haben, obwohl es bereits deren Pflicht gewesen wäre, nicht einmal ansatzweise eine Befragung der beschuldigten Person hierzu dazu durchgeführt.“
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte hat um 08.38 Uhr des 08.11.2015 auf dem Vorplatz der Kirche M in B, Mstraße, Personen insofern in aufdringlicher Weise um Geld angebettelt, indem sie auf Kirchgänger zuging, ihnen den Becher entgegen hielt und diese verbal um Geld anbettelte. Die angebettelten Personen mussten dadurch jeweils links oder rechts in einem Bogen an der Beschuldigten vorbeigehen.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. AI H H, Stadtpolizei B, gab als Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig an, dass die Beschuldigte vor dem Einschreiten über einen Zeitraum von etwa fünf Minuten lang beobachtet worden sei. Er habe dabei wahrnehmen können, wie die Beschuldigte immer wieder auf Kirchenbesucher, die in die Kirche gehen hätten wollen, mit ausgestrecktem Arm, in der Hand einen Becher haltend, zugegangen sei. Währenddessen habe die Beschuldigte die Kirchenbesucher verbal um Geld angebettelt. Der Abstand zwischen der Beschuldigten und den angebettelten Personen sei gering gewesen, jedenfalls sei dieser unter einem Meter gelegen. Die angebettelten Personen seien dadurch verhalten gewesen, einen Bogen um die Beschuldigte zu machen bzw dieser auszuweichen, um den Weg in die Kirche fortsetzen zu können. Die Beschuldigte sei schon mehrfach wegen Bettelei beanstandet worden. Aufgrund der sicheren Angaben des Zeugen H ist es erwiesen, dass die Beschuldigte durch die vom Zeugen beschriebene Verhaltensweise eine aufdringliche Bettelmodalität an den Tag legte.
  6. Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.
  7. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. Nach § 15 Abs 1 lit d leg cit begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt und ist nach Abs 2 lit a des § 15 Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, leg cit begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt und ist nach Absatz 2, Litera a, des Paragraph 15, Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt mit der von der Beschuldigten durch den Zeugen H näher beschriebenen Begehungsform des Bettelns ein aufdringliches Betteln vor. Für die Verwirklichung des Tatbildes kommt es auch nicht darauf an, ob sich die angebettelten Kirchgänger durch die von der Beschuldigten an den Tag gelegte Form des Bettels gestört gefühlt haben oder nicht. Eine Einvernahme der in aufdringlicher Weise angebettelten Personen ist daher – entgegen den Beschwerdebehauptungen – nicht notwendig; abgesehen davon ist die Identität dieser Personen nicht bekannt. Die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte ist nach den Angaben des Rechtsvertreters auf unbestimmte Zeit in Rumänien aufhältig, sodass deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, Formen des aufdringlichen Bettelns hintanzuhalten. Diesen Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall erheblich zuwider gehandelt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschuldigten zugute. Als Verschuldensform ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Strafe war herabzusetzen, da die Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, sodass dies als Milderungsgrund zu berücksichtigen war. Auch war – zugunsten der Beschuldigten – lediglich von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen, da nicht erwiesen werden konnte, ob die Beschuldigte schon wegen gleichartiger Übertretungen kontrolliert und auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens hingewiesen worden war, wovon die Behörde

ihrer Begründung im Straferkenntnis aber ausging. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist im Hinblick auf generalpräventive Gründe nicht vertretbar. Bei der Bemessung der Strafe wurde der Umstand berücksichtigt, dass die Beschuldigte – so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist und der Ehemann arbeitslos ist, ebenso ihr täglicher Bettelertrag in Höhe von 10 Euro. Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 6 VStG nicht vor. Nach der Aktenlage ist nämlich nicht davon auszugehen, dass mit der Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden ist, der über den Normalfall weit hinaus geht und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen der vergleichsweise geringen Grades der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann (vgl VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053).Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG nicht vor. Nach der Aktenlage ist nämlich nicht davon auszugehen, dass mit der Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ein üblicherweise nicht anfallender Aufwand verbunden ist, der über den Normalfall weit hinaus geht und die Unterlassung dieses Strafverfahrens wegen der vergleichsweise geringen Grades der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen dennoch vertreten werden kann vergleiche VwGH 16.05.2011, 2011/17/0053). 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.135.2016.R4

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