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{'item': 'LVwG-1-737/2016-R15'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 5§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-1-737/2016-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe bei zwei Hunden der Rasse Chihuahua eine Geschwisterpaarung durchgeführt. Eine sogenannte „Qualzucht“ sei verboten und erhöhe unter solchen Hunden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der in § 5 Abs 2 Z 1 Tierschutzgesetz angeführten Defekte um ein Vielfaches. Drei der ursprünglich fünf Welpen seien bereits verendet. Dies sei bei Kontrollen am 15.06.2016, am 17.06.2016 und am 13.07.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft D, Abteilung Veterinärwesen, in H in der B x festgestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 2 Z 1 Tierschutzgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 900 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe bei zwei Hunden der Rasse Chihuahua eine Geschwisterpaarung durchgeführt. Eine sogenannte „Qualzucht“ sei verboten und erhöhe unter solchen Hunden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutzgesetz angeführten Defekte um ein Vielfaches. Drei der ursprünglich fünf Welpen seien bereits verendet. Dies sei bei Kontrollen am 15.06.2016, am 17.06.2016 und am 13.07.2016 durch die Bezirkshauptmannschaft D, Abteilung Veterinärwesen, in H in der B x festgestellt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutzgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 900 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, sein Hund sei ihm gestohlen worden. Dank der Polizei H sei der Hund wieder zurückgebracht worden, aber die Frau habe seinen Hund behalten wollen, weil er mager sei und sie besser auf diesen schauen könne. In der Folge sei der Tierarzt zu ihm gekommen, um den Hund zu kontrollieren. Nach einer Woche sei eine weitere Kontrolle erfolgt. Seine Hunde seien keine Geschwister. Der Vorbesitzer habe die Hunde der Rasse „Chihuahua“ von Deutschland gekauft und ihm gesagt, sie seien keine Geschwister. Es möge ein DNA-Test gemacht werden. Er sei mit den Welpen mehrmals beim Tierarzt gewesen, er habe keine Qualzucht gemacht.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat Anfang 2015 zwei Hunde der Rasse „Chihuahua“ von einem nicht näher bekannten Mann aus G gekauft und die Hunde in der Folge gemeinsam gehalten. Einer dieser Hunde ist ein weibliches Tier mit dem Chipcode x, geboren am 01.12.
  5. Beim anderen Hund handelt es sich um einen Rüden mit dem Chipcode y, geboren am 05.01.
  6. Geburtsland von beiden Hunden ist angeblich Deutschland. Im Mai 2016 hat die Hündin fünf Welpen geboren. Drei dieser Welpen sind ca Mitte Juni 2016 gestorben, die beiden anderen sind nach wie vor gesund. Woran die drei Welpen gestorben sind, kann nicht festgestellt werden. Bei den beiden Elterntieren der Welpen handelt es sich nicht um echte Geschwister. Ob es sich bei diesen Tieren um Halbgeschwister handelt, kann nicht festgestellt werden.
  7. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017, als erwiesen angenommen. 4.
  8. Der Tierschutzombudsmann hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er habe einen Abgleich der gekennzeichneten Hunde in der Heimtierdatenbank durchgeführt. Daraus sei ersichtlich, dass der Hund mit dem Chipcode x ein weibliches Tier der Rasse „Chihuahua“, geboren am 01.12.2014, sei. Der Hund mit dem Chipcode y sei ein Rüde der Rasse „Chihuahua“, geboren am 05.01.
  9. Geburtsland von beiden Hunden sei angeblich Deutschland. Als Halterin der Hündin sei eine Frau aus A, als Halter des Rüden ein Mann aus K, angegeben. Aufgrund der in der Heimtierdatenbank angegebenen Geburtsdaten des männlichen und des weiblichen Tieres sei es ausgeschlossen, dass es sich bei diesen Tieren um echte Geschwister handle, weil der Rüde einen Monat nach der Hündin geboren worden sei. Möglich wäre allerdings, dass es sich um Halbgeschwister handelt und der Vater derselbe sei. Dies lasse sich jedoch aus der Heimtierdatenbank nicht ablesen. Aus dem EU-Heimtierausweis, der für diese Hunde eigentlich vorliegen müsste, wäre das Geburtsdatum und der Züchter ersichtlich. 4.
  10. Der Beschuldigte verantwortete sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, er habe die beiden Hunde von einem Mann aus G gekauft. Vom weiblichen Hund hätten sie damals keine Papiere erhalten, vom männlichen Hund hätten sie sehr wohl Papiere erhalten, diese seien inzwischen aber verschwunden. Die Hunde seien bei der Stadt H auf seinen Namen angemeldet und er sei auch derjenige, der die Hunde versorge. Er glaube, dass der Verkäufer der Hunde ihn schon von Anfang an angelogen habe. Dieser habe nicht gesagt, dass es sich bei den Hunden um Geschwister handeln solle. Er habe aber gewusst, dass es sich um einen weiblichen und einen männlichen Hund handle, hätte aber nicht daran gedacht, dass das weibliche Tier trächtig werden könnte. Im Mai 2016 seien dann fünf Welpen geboren worden, von denen drei gestorben seien. Die anderen beiden Welpen seien nach wie vor gesund. Er wisse nicht, warum die drei Welpen gestorben sind. Diese drei Welpen hätten nicht gesäugt und seien immer schwächer geworden. Deshalb sei er mit ihnen zum Tierarzt gegangen. Dass es sich bei den Elterntieren um Geschwister handeln soll, habe er erst erfahren, als die Welpen geboren waren. Er habe diese Information auch an den Amtstierarzt weitergeleitet. Er habe sich selbst betrogen gefühlt. Er sei jedoch ehrlich und habe das weitergegeben. 4.
  11. Der Amtstierarzt, der die Kontrollen beim Beschuldigten durchgeführt hat, hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgesagt, die Meldung sei von einem Hundetrainer erstattet worden. Bei der Kontrolle sei der Rüde damals „klapprig“ gewesen, was auch medizinische Ursachen haben könne. Der Beschuldigte habe gesagt, dass der Rüde in tierärztlicher Behandlung sei und es sich bei den beiden Hunden um Geschwister handle. Der Beschuldigte habe damals keine Papiere von den Hunden gehabt. Die Hunde seien jedoch gechipt gewesen. Ihm sei jedoch klar gewesen, dass es sich nicht um Zuchthunde handle. Nachdem ihm der Beschuldigte selbst gesagt habe, dass es sich bei den Hunden um Geschwister handle, habe er hinsichtlich der Chipnummern nicht mehr weiter nachgeforscht. Dass drei von fünf Welpen verendet seien, weise schon darauf hin, dass genetisch etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Zum Thema Inzucht könne man die Aussage treffen, dass je näher die Tiere verwandt sind, desto größer sei das Risiko für gesundheitliche Schäden. Er habe sich die Welpen nicht näher angesehen, nachdem darauf hingewiesen worden war, dass sie in tierärztlicher Behandlung stehen. Ihm sei vordergründig nichts an den Welpen aufgefallen. Er habe keine Papiere von den Hunden gesehen und auch keine Hinweise auf irgendeine Diagnose. Zur Verlässlichkeit der Daten in der Heimtierdatenbank könne nichts sagen. Aus seiner Erfahrung könne er sagen, dass es immer wieder vorkomme, dass vor allem bei nicht professionellen Züchtern Tiere verwechselt werden und es daher durchaus sein könne, dass der Rüde mit der Hündin verwechselt worden sei oder auch ein Wurfdatum nicht stimme. 4.
  12. Aufgrund der Daten in der Heimtierdatenbank ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Hunden der Rasse „Chihuahua“ nicht um echte Geschwister handelt. Dass es sich bei den Hunden allenfalls um Halbgeschwister handeln könnte, ergibt sich lediglich aus den Angaben des Beschuldigten selbst, der nach der Geburt der Welpen erfahren haben will, dass es sich bei den Elterntieren um Geschwister handeln soll. Anhaltspunkte dafür sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. So hat insbesondere der Amtstierarzt, der die Kontrollen beim Beschuldigten durchgeführt und die Anzeige gegen ihn eingebracht hat, keine weiteren Nachforschungen angestellt, weder zum Verwandtschaftsgrad der Hunde noch zur Todesursache der verendeten Welpen. Er konnte als Zeuge auch keine weiteren Angaben dazu machen. Es konnte daher keine Feststellung dahin gehend getroffen werden, dass es sich bei den Elterntieren allenfalls um Halbgeschwister handelt. 5.1.

§ 5

Abs 2 Z 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.5.1.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Nach Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung verstößt gegen Abs 1 insbesondere, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen … .Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen … .

§ 38

Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt. 5.

  1. Nach § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.5.
  2. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl Walter/Thienel II2 § 45 Anm 5; dazu näher VwSlg 10.033 A/1980). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte (VwGH 24.02.2012, 2010/02/0122).Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen vergleiche VwSlg 15.295 A/1999; VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vergleiche Walter/Thienel II2 Paragraph 45, Anmerkung 5; dazu näher VwSlg 10.033 A/1980). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte (VwGH 24.02.2012, 2010/02/0122). 5.
  3. Wie oben unter Punkt
  4. festgestellt, handelt es sich beim betreffenden Rüden und der Hündin nicht um echte Geschwister. Selbst wenn für die Richtigkeit der Daten in der Heimtierdatenbank keine hundertprozentige Gewähr besteht, liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor, dass die Daten der betreffenden Hunde in der Heimtierdatenbank nicht richtig wären. Auch konnte nicht festgestellt werden, ob es sich bei den beiden Hunden allenfalls um Halbgeschwister handelt. Der Tatvorwurf, der Beschuldigte habe bei den zwei Hunden der Rasse „Chihuahua“ eine Geschwisterpaarung durchgeführt, konnte daher nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit bestätigt werden. Das Straferkenntnis war daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.737.2016.R15

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