Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 24§ 3§ 8§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-411-1/2017-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im SpruchGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch - angeführten Stellungnahmen binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses bei der Bezirkshauptmannschaft F vorzulegen sind; - angeführte Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat: „§ 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes iVm den §§ 3 Abs 3 und 14 Abs 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung“.- angeführte Rechtsgrundlage wie folgt zu lauten hat: „§ 24 Absatz 4, des Führerscheingesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 3, Absatz 3 und 14 Absatz 3, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung“. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde J K, G, aufgefordert, eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen. Als Rechtsgrundlage wurden die Bestimmung des § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG) iVm § 3 Abs 3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) angeführt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde J K, G, aufgefordert, eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen. Als Rechtsgrundlage wurden die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) angeführt.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde [gemeint wohl: Behörde] mit Bescheid vom 22.09.2016 die Beschwerdeführerin
§ 24
Abs 4 FSG aufgefordert habe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, weil sie am 05.05.2016 in der Schweiz ein Fahrzeug in einem durch Alkohol und Drogen beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Diesem Bescheid sei die Beschwerdeführerin fristgerecht nachgekommen und habe sich am 24.11.2016 bei der Amtsärztin der Behörde untersuchen lassen. Der Drogenharn sei negativ gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016 fordere die [Erst-]Behörde die Beschwerdeführerin wiederum
§ 24
Abs 4 FSG unter Berufung auf denselben Sachverhalt, nämlich Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss im Mai 2016 in der Schweiz, zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auf. Dass sich seit Erlass des Bescheides vom 22.09.2016 Umstände ereignet hätten, die den Auftrag zur Vorlage der beiden Stellungnahmen rechtfertigen würden, werde im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht ausgeführt. Insbesondere seien bei der amtsärztlichen Untersuchung keine Umstände ans Tageslicht gekommen, die zusätzliche Befunde oder Stellungnahmen erfordern würden. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens seien regelmäßig alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen würden, im Bescheid zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sei auch auf Aufforderungsbescheide
§ 24
Abs 4 FSG anzuwenden, denn diese Bescheide würden ebenfalls in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ergehen. Auch § 24 Abs 3 Satz 10 FSG sehe vor, dass sämtliche begleitenden Maßnahmen und das ärztliche Gutachten im Entziehungsbescheid selbst oder in einem gleichzeitig mit diesem erlassenen Bescheid anzuordnen seien. Der Gesetzgeber trage damit selbst dem Konzentrationsgedanken Rechnung. Da der Sachverhalt, auf welchen die bekämpfte Anordnung gestützt werde, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufforderungsbescheides vom 22.09.2016 verwirklicht worden sei, könnten auf Basis dieses Sachverhaltes keine weiteren Aufforderungs[b]escheide
§ 24Abs 4 FSG ergehen.2.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde [gemeint wohl: Behörde] mit Bescheid vom 22.09.2016 die Beschwerdeführerin
Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert habe, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, weil sie am 05.05.2016 in der Schweiz ein Fahrzeug in einem durch Alkohol und Drogen beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Diesem Bescheid sei die Beschwerdeführerin fristgerecht nachgekommen und habe sich am 24.11.2016 bei der Amtsärztin der Behörde untersuchen lassen. Der Drogenharn sei negativ gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016 fordere die [Erst-]Behörde die Beschwerdeführerin wiederum
Paragraph 24, Absatz 4, FSG unter Berufung auf denselben Sachverhalt, nämlich Fahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss im Mai 2016 in der Schweiz, zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auf. Dass sich seit Erlass des Bescheides vom 22.09.2016 Umstände ereignet hätten, die den Auftrag zur Vorlage der beiden Stellungnahmen rechtfertigen würden, werde im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht ausgeführt. Insbesondere seien bei der amtsärztlichen Untersuchung keine Umstände ans Tageslicht gekommen, die zusätzliche Befunde oder Stellungnahmen erfordern würden. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens seien regelmäßig alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen würden, im Bescheid zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sei auch auf Aufforderungsbescheide
Paragraph 24, Absatz 4, FSG anzuwenden, denn diese Bescheide würden ebenfalls in einem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ergehen. Auch Paragraph 24, Absatz 3, Satz 10 FSG sehe vor, dass sämtliche begleitenden Maßnahmen und das ärztliche Gutachten im Entziehungsbescheid selbst oder in einem gleichzeitig mit diesem erlassenen Bescheid anzuordnen seien. Der Gesetzgeber trage damit selbst dem Konzentrationsgedanken Rechnung. Da der Sachverhalt, auf welchen die bekämpfte Anordnung gestützt werde, bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufforderungsbescheides vom 22.09.2016 verwirklicht worden sei, könnten auf Basis dieses Sachverhaltes keine weiteren Aufforderungs[b]escheide
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ergehen.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2004 die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B erteilt worden. Die Beschwerdeführerin lenkte am 05.05.2016 um 17.45 Uhr ein Kraftfahrzeug auf der A bei T in der Schweiz in einem durch Alkohol und Drogen beeinträchtigten Zustand; dies ergab eine Blut- und Urinprobe anlässlich einer Verkehrskontrolle. Mit Verfügung des Straßenverkehrsamtes des Kantons G vom 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin ua ihr ausländischer Führerausweis für sämtliche Kategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab dem 05.05.2016, aberkannt. Weiters wurde sie zur Abklärung ihrer Fahreignung verpflichtet, sich beim Psychiatrischen Dienst G, Klinik B, C, spezialärztlich untersuchen zu lassen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen; als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des § 24 Abs 4 FSG angeführt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen; als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG angeführt. Am 24.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F untersucht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde aufgefordert, eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen; als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des § 24 Abs 4 FSG iVm § 3 Abs 3 FSG-GV angeführt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde aufgefordert, eine fachärztliche Stellungnahme aus dem Sonderfach Psychiatrie sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen; als Rechtsgrundlage wurde die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV angeführt.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 5.1.
§ 3
Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).5.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,). Weiters gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG) die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).Weiters gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG) die gesundheitliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9). Nach § 8 Abs 1 erster Satz FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.
§ 8
Abs 2 erster Satz FSG ist, sofern zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz FSG ist, sofern zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Nach § 24 Abs 4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
§ 8
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs 3 FSG-GV).Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind (Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV).
§ 14
Abs 3 FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. 5.2. Zweck der Bestimmung des § 24 Abs 4 FSG ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens
§ 8
FSG 1997 zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden iSd § 3 Abs 1 Z 3 FSG 1997 noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich
§ 24
Abs 4 erster Satz FSG 1997 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde -
§ 8FSG 1997 einzuholen (vgl Vw
GH 15.05.2007, 2006/11/0233). 5.2. Zweck der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens
Paragraph 8, FSG 1997 zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG 1997 noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich
Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG 1997 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde -
Paragraph 8, FSG 1997 einzuholen vergleiche VwGH 15.05.2007, 2006/11/0233). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
§ 24
Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid
Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 21.09.2010, 2010/11/0105). 5.3. In der Regierungsvorlage (1033 BlgNR 21. GP) wird zu der mit BGBl I Nr 81/2002 erfolgten Neuregelung, auf die die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des § 24 FSG zurückgeht, (
- ua)Folgendes ausgeführt:5.3. In der Regierungsvorlage (1033 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode wird zu der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2002, erfolgten Neuregelung, auf die die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Paragraph 24, FSG zurückgeht, (
- ua)Folgendes ausgeführt: „Zu Z 58 (§ 24 Abs 3a und Abs 4): [...]„Zu Ziffer 58, (Paragraph 24, Absatz 3 a und Absatz 4,): [...] Abs 4:Absatz 4 : Im Unterschied zu § 24 Abs 3, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält Abs 4 nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Die nunmehrige Formulierung (‚bestehen Bedenken ...') orientiert sich an der seinerzeitigen Bestimmung des § 75 Abs 1 KFG 1967.Im Unterschied zu Paragraph 24, Absatz 3,, der die Möglichkeiten der Behörde anlässlich einer Entziehung regelt, enthält Absatz 4, nunmehr die möglichen Anordnungen, die von der Behörde vorgeschrieben werden können, wenn kein Entziehungstatbestand vorliegt. Die nunmehrige Formulierung (‚bestehen Bedenken ...') orientiert sich an der seinerzeitigen Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, KFG 1967. Auch die entsprechende Sanktion, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung, für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung, wird in der Bestimmung festgesetzt.“ 5.4. Im gegenständlichen Fall nahm die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft F, nachdem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt, welcher ua die Verfügung des Straßenverkehrsamtes des Kantons G vom 14.07.2016 sowie die Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals S G vom 24.05.2016 enthält. Aus letzterem Schreiben geht hervor, dass die hohe THC-Carbonsäure-Konzentration im Blut für einen regelmäßigen bzw gewohnheitsmäßigen Cannabis-Konsum spreche, was die Frage nach der Fahreignung aufwerfe. Daher sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Fahreignung zu empfehlen. Meint der Amtsarzt, er benötige zur Erstattung seines Gutachtens noch bestimmte weitere Befunde, so hat die Behörde gegebenenfalls (teilt sie diese Auffassung) mit Bescheid einen Auftrag zur Beibringung dieser Befunde zu erlassen (VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0087). Im vorliegenden Fall sah es die Amtsärztin der belangten Behörde aufgrund der Bestimmung des § 14 Abs 3 FSG-GV (Lenken in durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand) als tatsächlich erforderlich an, den Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme zu erbringen. Ein rechtswidriges Verhalten vonseiten der belangten Behörde ist nicht erkennbar. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 05.05.2016 um 17.45 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Drogen und Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, bestehen (nach wie vor) begründete Bedenken, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von ihrer Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Das am genannten Tag erfolgte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stand zweifelsfrei in einem erkennbaren Zusammenhang zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die belangte Behörde hat sich, wie dies aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, nicht nur auf das diesbezügliche Verlangen der Amtsärztin, sondern eben auf dieses Fehlverhalten und auf die Schlussfolgerung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals S G, wonach aufgrund der hohen THC-COOH-Konzentration im Blut von einem gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabis auszugehen sei, gestützt.Im vorliegenden Fall sah es die Amtsärztin der belangten Behörde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV (Lenken in durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand) als tatsächlich erforderlich an, den Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme zu erbringen. Ein rechtswidriges Verhalten vonseiten der belangten Behörde ist nicht erkennbar. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 05.05.2016 um 17.45 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Drogen und Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, bestehen (nach wie vor) begründete Bedenken, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von ihrer Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Das am genannten Tag erfolgte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stand zweifelsfrei in einem erkennbaren Zusammenhang zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die belangte Behörde hat sich, wie dies aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, nicht nur auf das diesbezügliche Verlangen der Amtsärztin, sondern eben auf dieses Fehlverhalten und auf die Schlussfolgerung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals S G, wonach aufgrund der hohen THC-COOH-Konzentration im Blut von einem gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabis auszugehen sei, gestützt. Die Rechtsansicht, dass nach einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG kein weiterer Aufforderungsbescheid mehr ergehen darf, kann nicht geteilt werden, zumal der Spruch der beiden Aufforderungsbescheide völlig unterschiedlich ist. Die führerscheinrechtlichen Bestimmungen sehen den Fall vor, dass ein Lenkberechtigter mittels Bescheid nach § 24 Abs 4 FSG aufgefordert wird, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Gelangt sodann der Amtsarzt im Rahmen seiner Untersuchung (hier: die Amtsärztin im Rahmen ihrer Untersuchung) zur Auffassung, dass zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens noch besondere Befunde oder eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, so ist es rechtlich zulässig, einen weiteren Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG zu erlassen, in dem dem (bzw hier: der) Lenkberechtigten aufgetragen wird, bestimmte, näher genannte zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde binnen einer bestimmten Frist zu erbringen (vgl sinngemäß VwGH 23.04.2002, 2001/11/0009). Die Rechtsansicht, dass nach einem Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG kein weiterer Aufforderungsbescheid mehr ergehen darf, kann nicht geteilt werden, zumal der Spruch der beiden Aufforderungsbescheide völlig unterschiedlich ist. Die führerscheinrechtlichen Bestimmungen sehen den Fall vor, dass ein Lenkberechtigter mittels Bescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert wird, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Gelangt sodann der Amtsarzt im Rahmen seiner Untersuchung (hier: die Amtsärztin im Rahmen ihrer Untersuchung) zur Auffassung, dass zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens noch besondere Befunde oder eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, so ist es rechtlich zulässig, einen weiteren Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG zu erlassen, in dem dem (bzw hier: der) Lenkberechtigten aufgetragen wird, bestimmte, näher genannte zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde binnen einer bestimmten Frist zu erbringen vergleiche sinngemäß VwGH 23.04.2002, 2001/11/0009). Auch wenn die Beschwerdeführerin meint, die bei der amtsärztlichen Untersuchung am 24.11.2016 vorgenommene Harnprobe sei im Hinblick auf allfällige illegale Drogen negativ verlaufen, so hat dieser Umstand nicht zur Folge, dass die Bestimmung des § 14 Abs 3 FSG-GV nicht mehr zur Anwendung kommt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einem durch Drogen und Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat; somit liegt die in der genannten Bestimmung normierte Tatbestandsvoraussetzung vor. Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sowohl durch eine verkehrspsychologische als auch durch eine fachärztliche Stellungnahme nachzuweisen; dies sieht der Wortlaut des § 14 Abs 3 FSG-GV ausdrücklich und zweifelsfrei vor (s Pkt 5.1. letzter Absatz). Ansonsten darf der Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung für die erteilten Klassen nicht belassen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin meint, die bei der amtsärztlichen Untersuchung am 24.11.2016 vorgenommene Harnprobe sei im Hinblick auf allfällige illegale Drogen negativ verlaufen, so hat dieser Umstand nicht zur Folge, dass die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV nicht mehr zur Anwendung kommt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in einem durch Drogen und Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat; somit liegt die in der genannten Bestimmung normierte Tatbestandsvoraussetzung vor. Demnach hat die Beschwerdeführerin ihre Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges sowohl durch eine verkehrspsychologische als auch durch eine fachärztliche Stellungnahme nachzuweisen; dies sieht der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV ausdrücklich und zweifelsfrei vor (s Pkt 5.1. letzter Absatz). Ansonsten darf der Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung für die erteilten Klassen nicht belassen werden. 5.5. Die Sachverhalte, die den in der Beschwerde zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen 2006/11/0042 und 2001/11/0064 jeweils zugrunde lagen, sind mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Während es in den von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren ausdrücklich um Entzugsbescheide ging (s dazu die diesbezüglichen Rechtssätze, die zu § 24 Abs 1 Z 1 und Z 2 FSG ergangen sind), handelt es sich bei dem hier vorliegenden angefochtenen Bescheid (lediglich) um einen Aufforderungsbescheid (nach § 24 Abs 4 FSG) und (noch) nicht um einen Entzugsbescheid (s dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage in Pkt 5.3.). Da § 24 Abs 3 FSG die Möglichkeiten anlässlich einer Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung regelt, ist auch der von der Beschwerdeführerin getätigte Verweis auf § 24 Abs 3 zehnter Satz FSG nicht passend. 5.5. Die Sachverhalte, die den in der Beschwerde zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen 2006/11/0042 und 2001/11/0064 jeweils zugrunde lagen, sind mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Während es in den von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren ausdrücklich um Entzugsbescheide ging (s dazu die diesbezüglichen Rechtssätze, die zu Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG ergangen sind), handelt es sich bei dem hier vorliegenden angefochtenen Bescheid (lediglich) um einen Aufforderungsbescheid (nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG) und (noch) nicht um einen Entzugsbescheid (s dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage in Pkt 5.3.). Da Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Möglichkeiten anlässlich einer Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung regelt, ist auch der von der Beschwerdeführerin getätigte Verweis auf Paragraph 24, Absatz 3, zehnter Satz FSG nicht passend. 6. Da das Verwaltungsgericht in Administrativsachen, sofern der Sachverhalt fest steht,
der geltenden Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden hat (s § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG; VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083), erfolgte im Rahmen einer sog Maßgaberegelung die Festsetzung der Frist und eine Ergänzung der Rechtsgrundlagen dahingehend, dass auch § 14 Abs 3 FSG-GV in den Spruch aufgenommen wurde (s dazu die obigen Ausführungen). 6. Da das Verwaltungsgericht in Administrativsachen, sofern der Sachverhalt fest steht,
der geltenden Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden hat (s Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG; VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083), erfolgte im Rahmen einer sog Maßgaberegelung die Festsetzung der Frist und eine Ergänzung der Rechtsgrundlagen dahingehend, dass auch Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV in den Spruch aufgenommen wurde (s dazu die obigen Ausführungen). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.411.1.2017.R9