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§ 42§ 28§ 25a§ 22Art 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2-7/2016-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat dur
§ 42
Abs 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und die Aufforderung, diesen Turmkran binnen einem Monat am Bauhof S, Egasse, zu übernehmen) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde des DI M N, K, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Maßnahme (Entfernung eines Turmdrehkrans
Paragraph 42, Absatz 3, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und die Aufforderung, diesen Turmkran binnen einem Monat am Bauhof S, Egasse, zu übernehmen) zu Recht erkannt:
§ 28Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- In seiner Beschwerde vom 16.07.2016 bringt der Beschwerdeführer vor, mit Schreiben der Gemeinde S vom 29.06.2016, gezeichnet von der Bürgermeisterin – eingegangen am 04.07.2016 – sei er seitens der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden, dass diese den auf seinen Grundstücken gelagerten Turmdrehkran laut § 42 Abs 3 des Naturschutzgesetzes entfernen lassen habe. Er seien aufgefordert worden, gegen Kostenübernahme den Baukran wieder zu übernehmen. Binnen offener Frist werde Beschwerde gegen diese offensichtlich willkürliche Vorgangsweise der Gemeinde S erhoben. Es sei völlig unverständlich, dass diese den Baukran ohne Verfahren nach dem Abfallgesetz entfernt habe. Es sei mehrfach mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Baukran trotz mehrjähriger Lagerung um einen bis zur Demontage an gelagerter Stelle voll funktionstüchtigen Baukran gehandelt habe.
- In seiner Beschwerde vom 16.07.2016 bringt der Beschwerdeführer vor, mit Schreiben der Gemeinde S vom 29.06.2016, gezeichnet von der Bürgermeisterin – eingegangen am 04.07.2016 – sei er seitens der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden, dass diese den auf seinen Grundstücken gelagerten Turmdrehkran laut Paragraph 42, Absatz 3, des Naturschutzgesetzes entfernen lassen habe. Er seien aufgefordert worden, gegen Kostenübernahme den Baukran wieder zu übernehmen. Binnen offener Frist werde Beschwerde gegen diese offensichtlich willkürliche Vorgangsweise der Gemeinde S erhoben. Es sei völlig unverständlich, dass diese den Baukran ohne Verfahren nach dem Abfallgesetz entfernt habe. Es sei mehrfach mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Baukran trotz mehrjähriger Lagerung um einen bis zur Demontage an gelagerter Stelle voll funktionstüchtigen Baukran gehandelt habe. Da es sich in keiner Weise um ein widerrechtlich gelagertes Maschinenwrack handle, das eine derartige Besitzstörung, Beschädigung und Entfernung rechtfertigen würde, sei laut Volksanwaltschaft diese Beschwerde scheinbar der erste Schritt, um diese Willkür und schockierende Gesetzesauslegung zu klären. Wie der Gemeinde bekannt sei, habe er das Baugrundstück mit dem vorhandenen Kran erst vor ca zwei Jahren gekauft, da ein Bauprojekt, welches bereits genehmigt gewesen sei, auf diesem Grundstück errichtet werden hätte sollen. Es sei geplant gewesen, in nächster Zeit die abgelaufene Baugenehmigung wieder zu beantragen und das Projekt mit seiner Firma und diesem Baukran zu errichten. Er beantrage diese unglaubliche Vorgangsweise zu prüfen und der belangten Verwaltung die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzuerlegen und die Beschädigungen am Baukran wieder instand zu setzen. Da
dem oben erwähnten Paragraphen ein Eigentumsverzicht nach einem Monat in Kraft trete, bitte er um die aufschiebende Wirkung zu genehmigen.
- Die Bürgermeisterin der Gemeinde S als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. In dieser bringt sie vor, die Liegenschaft GST-NR XXX, KG S, stehe seit 02.02.1994 in Miteigentum bzw 2014 im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Mit Kaufvertrag vom 02.02.1994 habe der Beschwerdeführer zu 1/5 und die W N GesmbH & Co KG (vertreten durch den Beschwerdeführer) zu 4/5 das GST-NR XXX erworben. Im Laufe der Jahre habe eine Person eine Wohnung (Anteil 95/980) und eine andere eine weitere Wohnung (Anteil 89/980) erworben und wieder verkauft. Seit 12.08.2014 stehe die gesamte Liegenschaft im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Mit Bescheid vom 28.06.1995 habe die Baubehörde die Bewilligung für die Sanierung, den Umbau und teilweisen Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Wirtschaftsgebäudes auf GST-NR XXX erteilt. Die Sanierungsmaßnahmen und Abbrucharbeiten seien im Jahr 1996 durchgeführt worden, im Zuge dieser Baumaßnahmen sei der Turmdrehkran aufgestellt worden. Seit nunmehr 20 Jahren lagere dieser Turmdrehkran auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Im Laufe der Jahre hätten Laubbäume und Sträucher den Kran eingewachsen.
- Die Bürgermeisterin der Gemeinde S als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. In dieser bringt sie vor, die Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG S, stehe seit 02.02.1994 in Miteigentum bzw 2014 im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Mit Kaufvertrag vom 02.02.1994 habe der Beschwerdeführer zu 1/5 und die W N GesmbH & Co KG (vertreten durch den Beschwerdeführer) zu 4/5 das GST-NR römisch 30 erworben. Im Laufe der Jahre habe eine Person eine Wohnung (Anteil 95/980) und eine andere eine weitere Wohnung (Anteil 89/980) erworben und wieder verkauft. Seit 12.08.2014 stehe die gesamte Liegenschaft im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Mit Bescheid vom 28.06.1995 habe die Baubehörde die Bewilligung für die Sanierung, den Umbau und teilweisen Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Wirtschaftsgebäudes auf GST-NR römisch 30 erteilt. Die Sanierungsmaßnahmen und Abbrucharbeiten seien im Jahr 1996 durchgeführt worden, im Zuge dieser Baumaßnahmen sei der Turmdrehkran aufgestellt worden. Seit nunmehr 20 Jahren lagere dieser Turmdrehkran auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Im Laufe der Jahre hätten Laubbäume und Sträucher den Kran eingewachsen. In einem Gutachten der Naturschutzbeauftragten vom 09.12.2014 sei dringend ersucht worden, den Baukran entfernen zu lassen, andernfalls sei wegen der zu erwartenden Beispielfolgen eine großräumig wirksame Verunstaltung des Landschaftsbildes zu befürchten. Dies sei dem Beschwerdeführer am 19.08.2015 schriftlich mitgeteilt worden. Dagegen habe dieser am 14.09.2015 schriftlich Einspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass es sich nach seiner Auffassung nicht um einen nicht mehr benutzbaren Baukran und schon gar nicht um ein Wrack handle. Der Baukran würde für ein aus seiner Sicht bewilligtes Bauvorhaben (Errichtung Wohnanlage mit Büro) benötigt. Es sei ihm bereits am 17.12.2012 mitgeteilt worden, dass das am 29.08.1996 bewilligte Bauvorhaben (Errichtung Wohnanlage mit Büro) den heute anzuwendenden baurechtlichen Vorschriften sowie der baulichen Verordnung und den OIB Richtlinien nicht entspreche und die beantragte Verlängerung der Baubewilligung nicht erteilt werde. Die Abteilung Wirtschaft- und Umweltschutz (gemeint wohl: der Bezirkshauptmannschaft F) habe mitgeteilt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft keine weiteren Behandlungen möglich seien. Die Zuständigkeit liege klar bei der Gemeinde. Die Abteilung des Landes solle Auskunft geben, ob der Baukran als Abfall einzustufen sei. Diese Abteilung habe ebenfalls mitgeteilt, dass sie nicht zuständig sei. Daraufhin sei ein Gutachten des TÜV eingeholt worden, ob der Baukran tatsächlich noch benutzt werden könne. Es sei darin mitgeteilt worden, dass sich der Turmdrehkran in nicht betriebssicherem Zustand befinde und auch eine Gefährdung für Personen darstelle, da dieser im öffentlich zugänglichen Bereich lagere. Eine Aufstellung des Krans sei nicht zulässig, da sich die Kranabstützungen ungleichmäßig stark abgesenkt hätten. In Folge dessen sei am 11.02.2016 ein Bescheid erlassen worden, dass der Baukran innert einer Frist von einem Monat zu entfernen und ordentlich zu entsorgen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 01.03.2016 wieder Berufung eingelegt. Sowohl in der Sitzung der Bau- und Raumplanung vom 09.03.2016 als auch in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.03.2016 sei der seit vielen Jahren lagernde Turmdrehkran als erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes beurteilt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 seien mit Schreiben vom 16.03.2016 behandelt worden, abermals sei der Beschwerdeführer von Seiten der Gemeinde aufgefordert worden, den Baukran entfernen zu lassen und es sei auf die Einleitung rechtlicher Schritte
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Abs 3 des Naturschutzgesetzes hingewiesen worden.In Folge dessen sei am 11.02.2016 ein Bescheid erlassen worden, dass der Baukran innert einer Frist von einem Monat zu entfernen und ordentlich zu entsorgen sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 01.03.2016 wieder Berufung eingelegt. Sowohl in der Sitzung der Bau- und Raumplanung vom 09.03.2016 als auch in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 14.03.2016 sei der seit vielen Jahren lagernde Turmdrehkran als erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes beurteilt worden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 01.03.2016 seien mit Schreiben vom 16.03.2016 behandelt worden, abermals sei der Beschwerdeführer von Seiten der Gemeinde aufgefordert worden, den Baukran entfernen zu lassen und es sei auf die Einleitung rechtlicher Schritte
Paragraph 42, Absatz 3, des Naturschutzgesetzes hingewiesen worden. Die Bürgermeisterin habe am 28.06.2016 mit einstimmigem Beschluss der Gemeindevertretung nach § 42 Abs 3 GNL den Turmdrehkran entfernen lassen und dem Eigentümer eingeräumt, diesen binnen einer Frist von einem Monat zu übernehmen. Die Nichtübernahme des Eigentums gelte als Verzicht auf das Eigentum.Die Bürgermeisterin habe am 28.06.2016 mit einstimmigem Beschluss der Gemeindevertretung nach Paragraph 42, Absatz 3, GNL den Turmdrehkran entfernen lassen und dem Eigentümer eingeräumt, diesen binnen einer Frist von einem Monat zu übernehmen. Die Nichtübernahme des Eigentums gelte als Verzicht auf das Eigentum. Nach § 42 Abs 3 GNL seien widerrechtlich angebrachte Ankündigungen und Werbeanlagen, Fahrzeug- und Maschinenwracks und ähnliche Gegenstände, die für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer Verunstaltung der Landschaft führen können, von der Bürgermeisterin sofort entfernen zu lassen.Nach Paragraph 42, Absatz 3, GNL seien widerrechtlich angebrachte Ankündigungen und Werbeanlagen, Fahrzeug- und Maschinenwracks und ähnliche Gegenstände, die für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer Verunstaltung der Landschaft führen können, von der Bürgermeisterin sofort entfernen zu lassen. Das GST-NR XXX befinde sich im dicht besiedelten Ortskern von S und sei als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Das Grundstück mache seit Jahren einen verwahrlosten Eindruck, der dort lagernde Baukran habe wesentlich dazu beigetragen. Sperrmüll, Autowracks, desolate Gebäude und Gebäudereste seien nach mehrmaligen Aufforderungen inzwischen entsorgt worden.Das GST-NR römisch 30 befinde sich im dicht besiedelten Ortskern von S und sei als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Das Grundstück mache seit Jahren einen verwahrlosten Eindruck, der dort lagernde Baukran habe wesentlich dazu beigetragen. Sperrmüll, Autowracks, desolate Gebäude und Gebäudereste seien nach mehrmaligen Aufforderungen inzwischen entsorgt worden. Da der seit Jahren lagernde, nicht mehr funktionstüchtige Turmdrehkran eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle, habe die Gemeinde diesen als Maschinenwrack und ähnlichen Gegenstand nach § 42 Abs 3 GNL entfernen lassen.Da der seit Jahren lagernde, nicht mehr funktionstüchtige Turmdrehkran eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle, habe die Gemeinde diesen als Maschinenwrack und ähnlichen Gegenstand nach Paragraph 42, Absatz 3, GNL entfernen lassen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat am GST-NR XXX, KG S, schon jahrelang einen in seinem Eigentum stehenden Baukran deponiert. Der Kran ist in liegendem Zustand gelagert. Dieser Kran ist mittlerweile zwar von Bäumen und Sträuchern teilweise überwachsen, jedoch noch immer von der Straße deutlich einsehbar. Die Kranabstützungen haben sich in der Zwischenzeit ungleichmäßig stark abgesenkt, dadurch ist eine Aufstellung nicht zulässig. Der Kran weist folgende Defekte auf:Der Beschwerdeführer hat am GST-NR römisch 30 , KG S, schon jahrelang einen in seinem Eigentum stehenden Baukran deponiert. Der Kran ist in liegendem Zustand gelagert. Dieser Kran ist mittlerweile zwar von Bäumen und Sträuchern teilweise überwachsen, jedoch noch immer von der Straße deutlich einsehbar. Die Kranabstützungen haben sich in der Zwischenzeit ungleichmäßig stark abgesenkt, dadurch ist eine Aufstellung nicht zulässig. Der Kran weist folgende Defekte auf:
- Sämtliche Seile sind auszutauschen.
- Die Elektroeinrichtungen sind komplett zu sanieren.
- Rollen, Seilrollen und mechanische Verbindungen sind zu sanieren.
- Bremsen, Motoren, Getriebe sind fachgerecht zu warten oder auszutauschen.
- Der Drehkran ist vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Der Kran befindet sich in einem nicht betriebssicheren Zustand. Durch die zu erwartenden Beispielsfolgen ist eine großräumig wirksame Verunstaltung des Landschaftsbildes zu befürchten. Die Sichtbarkeit bestand vor allem im Winter, wenn die Bäume kein Laub tragen. Bei der Gemeinde S sind jahrelang Beschwerden von Nachbarn über diesen Baukran eingelangt. Am 28.06.2016 wurde von der Bürgermeisterin der Gemeinde S veranlasst, dass der gegenständliche Turmdrehkran
§ 42Abs 3 GNL entfernt wird.
Der Kran wurde entfernt und im Bauhof der Gemeinde S zwischengelagert.Durch die zu erwartenden Beispielsfolgen ist eine großräumig wirksame Verunstaltung des Landschaftsbildes zu befürchten. Die Sichtbarkeit bestand vor allem im Winter, wenn die Bäume kein Laub tragen. Bei der Gemeinde S sind jahrelang Beschwerden von Nachbarn über diesen Baukran eingelangt. Am 28.06.2016 wurde von der Bürgermeisterin der Gemeinde S veranlasst, dass der gegenständliche Turmdrehkran
Paragraph 42, Absatz 3, GNL entfernt wird. Der Kran wurde entfernt und im Bauhof der Gemeinde S zwischengelagert. Mit Schreiben vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer nach § 42 Abs 3 GNL aufgefordert, binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens den entfernten Turmdrehkran am Bauhof S, Egasse, zu übernehmen, gegen Bezahlung der bereits entrichteten Kosten des Abtransports von 975 Euro. Sollte er binnen dieser Frist den Turmdrehkran nicht übernehmen, gelte dies als Verzicht auf das Eigentum.Mit Schreiben vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 42, Absatz 3, GNL aufgefordert, binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens den entfernten Turmdrehkran am Bauhof S, Egasse, zu übernehmen, gegen Bezahlung der bereits entrichteten Kosten des Abtransports von 975 Euro. Sollte er binnen dieser Frist den Turmdrehkran nicht übernehmen, gelte dies als Verzicht auf das Eigentum. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28.07.2016, Zl LVwG-2-7/2016-R1, wurde der gegenständlichen Beschwerde
§ 22Abs 1 Vw
GVG aufschiebende Wirkung zuerkannt, soweit sie sich auf die Aufforderung, den Turmdrehkran binnen einem Monat zu übernehmen, bezieht.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28.07.2016, Zl LVwG-2-7/2016-R1, wurde der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkannt, soweit sie sich auf die Aufforderung, den Turmdrehkran binnen einem Monat zu übernehmen, bezieht.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Dass sich der Kran nicht mehr in einem betriebssicheren Zustand befindet und die Schäden am Baukran folgen aus einer Stellungnahme des TÜV Austria Services GmbH vom 25.01.
- Dass der Kran deutlich einsehbar und sehr auffällig von der benachbarten vielbefahrenen Straße sichtbar ist, sowie dass durch die zu erwartenden Beispielsfolgen eine großräumig wirksame Verunstaltung des Landschaftsbildes zu befürchten ist, folgt aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.12.
- Sowohl in der Stellungnahme als auch im Gutachten sind Fotos über den Baukran angeschlossen. Diese zeigen, dass der Baukran zumindest im Winter von der Straße aus sichtbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auf dem gegenständlichen Grundstück mit dem verfahrensgegenständlichen Baukran ein Bauwerk errichten wird, ist nicht glaubhaft. Es widerspricht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass ein Baukran, der 20 Jahre auf einem Grundstück gelagert wird, in diesem Zeitraum nicht gewartet wird und bei dem nichts dagegen unternommen wird, dass er von Bäumen und Strauchwerk überwuchert wird, in naher Zukunft für ein Bauvorhaben verwendet wird. Die Stellungnahme des TÜV konnte vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden, auch wenn dieser Bauingenieur und seit 35 Jahren im Baugewerbe tätig ist. Auch bei laienhafter Betrachtung ist erkennbar, dass es sich bei den Mängeln, die vom TÜV in der Stellungnahme vom 25.01.2016 aufgezeigt wurden, lediglich um Servicemaßnahmen handeln würde, die immer nach längeren Lagerungen durchgeführt werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat, wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016). Die eingeholten Gutachten sind schlüssig und widerspruchsfrei. Sie entsprechen den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es ist somit von dem sich aus dem Gutachten ergebenden Sachverhalt auszugehen. 5.
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.5.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Entfernung eines Baukranes sowie die Aufforderung, diesen binnen einem Monat zu übernehmen, ansonsten dies als Verzicht auf das Eigentum gelte, stellt eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde ist daher zulässig.
- Nach § 42 Abs 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, sind widerrechtlich angebrachte Ankündigungen und Werbeanlagen, Fahrzeug- und Maschinenwracks und ähnliche Gegenstände, die für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer Verunstaltung der Landschaft führen können, von der Bürgermeisterin sofort entfernen zu lassen. Die Bürgermeisterin hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekannt zu geben, dass der Gegenstand übernommen werden kann. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Gemeinde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innerhalb eines Monats nach Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
- Nach Paragraph 42, Absatz 3, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, sind widerrechtlich angebrachte Ankündigungen und Werbeanlagen, Fahrzeug- und Maschinenwracks und ähnliche Gegenstände, die für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer Verunstaltung der Landschaft führen können, von der Bürgermeisterin sofort entfernen zu lassen. Die Bürgermeisterin hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekannt zu geben, dass der Gegenstand übernommen werden kann. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Gemeinde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innerhalb eines Monats nach Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ein liegend gelagerter Turmdrehkran, der bereits 20 Jahre unbenutzt gelagert wird, überwuchert ist und einige Defekte aufweist, ist jedenfalls ein einem Fahrzeug- bzw Maschinenwrack ähnlicher Gegenstand iSd § 42 Abs 3 GNL. Da dieser von der Straße aus sichtbar war, führte dieser Turmdrehkran zu einer Verunstaltung der Landschaft. Mit der Lagerung sind auch Beispielsfolgen verbunden, weil andere sich veranlasst sehen könnten, ebenfalls Gegenstände auf ihren Grundstücken abzulagern, wenn das Landschaftsbild ohnehin durch diesen Turmdrehkran schon gestört ist. Auch wenn die Naturschutzamtssachverständige nicht ausführt, welche Beispielsfolgen dies sind, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Es reicht nach dem Gesetzestext aus, dass der Gegenstand für sich zu einer Verunstaltung der Landschaft führen kann. Bei einem jahrelang liegend abgelagerten Turmdrehkran, der von der Straße aus zumindest im Winter sichtbar ist, kann davon gesprochen werden, dass dieser Turmkran selbst schon zu einer Verunstaltung der Landschaft führen kann, ohne dass es auf zu erwartende Beispielsfolgen überhaupt ankommt.Ein liegend gelagerter Turmdrehkran, der bereits 20 Jahre unbenutzt gelagert wird, überwuchert ist und einige Defekte aufweist, ist jedenfalls ein einem Fahrzeug- bzw Maschinenwrack ähnlicher Gegenstand iSd Paragraph 42, Absatz 3, GNL. Da dieser von der Straße aus sichtbar war, führte dieser Turmdrehkran zu einer Verunstaltung der Landschaft. Mit der Lagerung sind auch Beispielsfolgen verbunden, weil andere sich veranlasst sehen könnten, ebenfalls Gegenstände auf ihren Grundstücken abzulagern, wenn das Landschaftsbild ohnehin durch diesen Turmdrehkran schon gestört ist. Auch wenn die Naturschutzamtssachverständige nicht ausführt, welche Beispielsfolgen dies sind, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Es reicht nach dem Gesetzestext aus, dass der Gegenstand für sich zu einer Verunstaltung der Landschaft führen kann. Bei einem jahrelang liegend abgelagerten Turmdrehkran, der von der Straße aus zumindest im Winter sichtbar ist, kann davon gesprochen werden, dass dieser Turmkran selbst schon zu einer Verunstaltung der Landschaft führen kann, ohne dass es auf zu erwartende Beispielsfolgen überhaupt ankommt. Die Maßnahme wird nicht dadurch rechtswidrig, weil der Kran bereits 20 Jahre gelagert wird. Der Beschwerdeführer schließt eine Rechtswidrigkeit aus der Anführung des Wortes „sofort“ im ersten Satz des § 42 Abs 3 GNL. „Sofort“ bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass diese Gegenstände ohne Dazwischentreten eines Bescheides von der Bürgermeisterin durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt entfernt werden dürfen. Es bedeutet nicht, dass die Bürgermeisterin dieses Rechts verlustig wird, wenn die Entfernung nicht nach der ersten Kenntnisnahme des Gegenstandes veranlasst wird, sondern später.Die Maßnahme wird nicht dadurch rechtswidrig, weil der Kran bereits 20 Jahre gelagert wird. Der Beschwerdeführer schließt eine Rechtswidrigkeit aus der Anführung des Wortes „sofort“ im ersten Satz des Paragraph 42, Absatz 3, GNL. „Sofort“ bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass diese Gegenstände ohne Dazwischentreten eines Bescheides von der Bürgermeisterin durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt entfernt werden dürfen. Es bedeutet nicht, dass die Bürgermeisterin dieses Rechts verlustig wird, wenn die Entfernung nicht nach der ersten Kenntnisnahme des Gegenstandes veranlasst wird, sondern später. Ebenso war es zulässig, den Beschwerdeführer aufzufordern, binnen einem Monat den Turmdrehkran gegen Bezahlung der angefallenen Kosten des Abtransportes abzuholen, und ihm mitzuteilen, wenn der Turmdrehkran nicht übernommen wird, dass dies als Verzicht auf das Eigentum gilt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
- Da von keiner der Parteien ein Kostenersatzantrag gestellt wurde, erübrigt es sich eine Absprache über einen Kostenzuspruch.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.2.7.2016.R1