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{'item': 'LVwG-1-37/2017-R7'}

Obsah (14)§ 50§ 64§ 25a§ 16Art. 6§ 31§ 45§ 5§ 23§ 28Art 7Art 8§ 17bArt 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlLVwG-1-37/2017-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Strafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe des Spruchpunktes

  1. auf 108 Stunden, des Spruchpunktes
  2. auf 15 Stunden, des Spruchpunktes
  3. auf 41 Stunden, des Spruchpunktes
  4. auf 36 Stunden und des Spruchpunktes
  5. auf 182 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tabelle betreffend der Verwaltungsübertretungen und der dazu verhängten Strafe zu Spruchpunkt
  6. der Ausdruck: „Z 3“ durch den Ausdruck: „Z 2“ ersetzt wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Strafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe des Spruchpunktes

  1. auf 108 Stunden, des Spruchpunktes
  2. auf 15 Stunden, des Spruchpunktes
  3. auf 41 Stunden, des Spruchpunktes
  4. auf 36 Stunden und des Spruchpunktes
  5. auf 182 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tabelle betreffend der Verwaltungsübertretungen und der dazu verhängten Strafe zu Spruchpunkt
  6. der Ausdruck: „Z 3“ durch den Ausdruck: „Z 2“ ersetzt wird. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens bleibt unverändert.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 1. Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma V T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Es wurde festgestellt, dass die zulässige Einsatzzeit des/der Arbeitnehmer M M, welche die anfallende Arbeitszeit, die Ruhe- und Lenkpausen umfasst, überschritten wurde, obwohl für Lenker von Kraftfahrzeugen, dieSie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma römisch fünf T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Es wurde festgestellt, dass die zulässige Einsatzzeit des/der Arbeitnehmer M M, welche die anfallende Arbeitszeit, die Ruhe- und Lenkpausen umfasst, überschritten wurde, obwohl für Lenker von Kraftfahrzeugen, die 1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigen oder 2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird. Die tatsächliche Einsatzzeit betrug am: - 19.11.2014, von 05.04 Uhr bis 21.05 Uhr 16 Stunden und 1 Minute; - 26.11.2014, von 04.16 Uhr bis 27.11.2015, 17.13 Uhr 36 Stunden und 57 Minuten; - 04.12.2014, von 02.31 Uhr bis 17.57 Uhr 15 Stunden und 26 Minuten; - 11.12.2014, von 05.07 Uhr bis 20.20 Uhr 15 Stunden und 13 Minuten; - 15.12.2014, von 03.31 Uhr bis 18.44 Uhr 15 Stunden und 13 Minuten; 2. Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma V T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten.Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma römisch fünf T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt. Der Lenker M M hat von 24.11.2014, 00.00 Uhr bis 07.12.2014, 24:00 Uhr insgesamt 92 Stunden 53 Minuten das Fahrzeug gelenkt, obwohl die die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen leichten Verstoß dar.Der Lenker M M hat von 24.11.2014, 00.00 Uhr bis 07.12.2014, 24:00 Uhr insgesamt 92 Stunden 53 Minuten das Fahrzeug gelenkt, obwohl die die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen leichten Verstoß dar. 3. Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma V T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt. Sie haben nicht dafür gesorgt dass der Arbeitnehmer M M nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält. An folgenden Tagen nur eine verkürzte Lenkpause eingelegt:Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma römisch fünf T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt. Sie haben nicht dafür gesorgt dass der Arbeitnehmer M M nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält. An folgenden Tagen nur eine verkürzte Lenkpause eingelegt: - 18.11.2014, Lenkzeit von 11.11 Uhr bis 15.49 Uhr, Lenkpause von 0 Minuten; - 20.11.2014, Lenkzeit von 06.08 Uhr bis 11.05 Uhr, Lenkpause von 0 Minuten; - 27.11.2014, Lenkzeit von 10.51 Uhr bis 17.13 Uhr, Lenkpause von 21 Minuten; - 28.11.2014, Lenkzeit von 25.34 Uhr bis 20.12 Uhr, Lenkpause von 0 Minuten; - 01.12.2014, Lenkzeit von 03.21 Uhr bis 07.54 Uhr, Lenkpause von 0 Minuten; - 03.12.2014, Lenkzeit von 04.13 Uhr bis 08.54 Uhr, Lenkpause von 0 Minuten; - 04.12.2014, Lenkzeit von 02.38 Uhr bis 07.36 Uhr, Lenkpause von 15 Minuten; - 17.12.2014, Lenkzeit von 15.37 Uhr bis 20.28 Uhr, Lenkpause von 0 Minuten; - 19.12.2014, Lenkzeit von 09.49 Uhr bis 15.41 Uhr, Lenkpause von 39 Minuten; An folgenden Tagen wurde die Lenkpause erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt: - 18.11.2014, Lenkzeit von 11.11 Uhr bis 15.49 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 36 Minuten; - 20.11.2014, Lenkzeit von 06.08 Uhr bis 11.05 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 41 Minuten; - 27.11.2014, Lenkzeit von 10.51 Uhr bis 17.31 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 39 Minuten; - 28.11.2014, Lenkzeit von 15.34 Uhr bis 20.12 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 34 Minuten; - 01.12.2014, Lenkzeit von 03.21 Uhr bis 07.54 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 33 Minuten; - 03.12.2014, Lenkzeit von 04.13 Uhr bis 08.54 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 35 Minuten; - 04.12.2014, Lenkzeit von 02.38 Uhr bis 07.36 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 32 Minuten; - 17.12.2014, Lenkzeit von 15.37 Uhr bis 20.28 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 47 Minuten; - 19.12.2014, Lenkzeit von 09.49 Uhr bis 15.41 Uhr, Lenkpause nach 4 Stunden und 54 Minuten; Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen leichten Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen leichten Verstoß dar. 4. Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma V T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt. Dem Arbeitnehmer M M wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Die Ruhezeit hätte in den folgenden 24-Stunden-Zeiträumen zumindest 9 Stunden (verkürzte Ruhezeit) betragen müssen: - 19.11.2014 von 05.04 Uhr bis 20.11.2014, 05.04 Uhr, Ruhezeit lediglich 7 Stunden und 59 Minuten;Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma römisch fünf T GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt. Dem Arbeitnehmer M M wurde keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt, obwohl der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Die Ruhezeit hätte in den folgenden 24-Stunden-Zeiträumen zumindest 9 Stunden (verkürzte Ruhezeit) betragen müssen: - 19.11.2014 von 05.04 Uhr bis 20.11.2014, 05.04 Uhr, Ruhezeit lediglich 7 Stunden und 59 Minuten; - 04.12.2014 von 02.31 Uhr bis 05.12.2014, 02.31 Uhr, Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 34 Minuten; - 11.12.2014 von 05.07 Uhr bis 12.12.2014, 05.07 Uhr, Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 47 Minuten; - 15.12.2014 von 03.31 Uhr bis 16.12.2014, 03.31 Uhr, Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 47 Minuten; Die Ruhezeit hätte in den folgenden 24-Stunden-Zeiträumen zumindest 11 Stunden betragen müssen: - 26.11.2014 von 04.16 Uhr bis 27.11.2014, 04.16 Uhr, Ruhezeit lediglich 10 Stunden und 32 Minuten; - 02.12.2014 von 02.24 Uhr bis 03.12.2014, 02.24 Uhr, Ruhezeit lediglich 10 Stunden und 42 Minuten; - 05.12.2014 von 02.58 Uhr bis 06.12.2014, 02.58 Uhr, Ruhezeit lediglich 10 Stunden und 5 Minuten; Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schweren Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen schweren Verstoß dar. 5. Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma V Transporte GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt. Der Lenker M M hat zu den aus der beiliegende Kopie der Anzeige ersichtlich Zeiten das Fahrzeug gelenkt, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Tatsächliche Lenkzeiten:Sie haben als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma römisch fünf Transporte GmbH in B, G folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten. Der Arbeitnehmer wurde als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3.5 t übersteigt beschäftigt. Der Lenker M M hat zu den aus der beiliegende Kopie der Anzeige ersichtlich Zeiten das Fahrzeug gelenkt, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Tatsächliche Lenkzeiten: - 26.11.2014, 04.19 Uhr bis 27.11.2014, 17.13 Uhr - Lenkzeit 19 Stunden und 25 Minuten, anstatt der zulässigen 10 Stunden; - 02.12.2014, 02.31 Uhr bis 15.33 Uhr - Lenkzeit 10 Stunden und 36 Minuten, anstatt der zulässigen 10 Stunden; - 04.12.2014, 02.38 Uhr bis 17.57 Uhr - Lenkzeit 9 Stunden und 27 Minuten, anstatt der zulässigen 9 Stunden; - 05.12.2014, 03.01 Uhr bis 14.24 Uhr - Lenkzeit 9 Stunden und 45 Minuten, anstatt der zulässigen 9 Stunden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schweren Verstoß dar.Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 29, einen sehr schweren Verstoß dar. Tatort: B, Firma V T GmbH, GB, Firma römisch fünf T GmbH, G Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 16 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69 i.d.g.F.Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69 i.d.g.F. 2. § 28 Abs. 5 Ziff. 1 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 1 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 3. § 28 Abs. 5 Ziff. 2 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 2 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 4. § 28 Abs. 5 Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 5. § 28 Abs. 5 Ziff. 1 Arbeitszeitgesetz i.V.m. Art. 6 Abs.1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006Paragraph 28, Absatz 5, Ziff. 1 Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 580,00 290 Stunden § 28 Abs. 3 Ziffer 8 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 Arbeitszeitgesetz 2 80,00 40 Stunden § 28 Abs 5 Z 1 iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, Arbeitszeitgesetz 3 220,00 110 Stunden § 28 Abs 5 Z 3 iVm § 28 Abs 6 Z 1 lit a ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, Arbeitszeitgesetz 4 230,00 115 Stunden § 28 Abs 5 Z 3 iVm § 28 Abs 6 Z 2 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz 5 1.180,00 590 Stunden § 28 Abs 5 Z 1 iVm § 28 Abs 6 Z3 ArbeitszeitgesetzParagraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Z3 Arbeitszeitgesetz Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 231,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.521,00 (…)“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „III. BESCHWERDEGRÜNDE:
  2. Unterlassene Beweisaufnahme: 1.
  3. Das beantragte Amtssachverständigengutachten wurde nicht eingeholt. 1.
  4. Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom
  5. 2011, K

(2011)3759, empfiehlt für die Berechnung der Lenkzeiten einen Ansatz von sieben Stunden mit folgender Vorgangsweise: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden. 1.
  1. Dem Betroffenen werden Übertretungen aufgrund von Lenkzeitüberschreitungen eines Fahrers in vier Fällen vorgeworfen. Übertretung 1 zu Spruchpunkt 5 wird als sehr schwerwiegender Verstoß eingestuft und ist somit ausschlaggebend für die Kategorisierung des gesamten Spruchpunktes. Im Zeitraum vom
  2. 11.2014, 04:19 Uhr, bis
  3. 11.2014, 17:13 Uhr liegt innerhalb der summierten Lenkzeiten ein durchgehender Ruhezeitblock vom 26.11.2014, 19:20 Uhr, bis 27.11.2014, 03:10 Uhr im Ausmaß von 7 h 50 min. Diese Übertretung wird daher zweifelsfrei vom angeführten Durchführungsbeschluss erfasst, welcher einer Durchrechnung der Lenkzeitblöcke entgegensteht. Unter Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses liegt der vorgeworfene Verstoß NICHT vor. Die belangte Behörde wäre erst nach Einholung des beantragten Amtssachverständigengutachtens in die Lage versetzt worden, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde im Falle der beantragten Aufnahme dieser Beweise zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre. 1.
  4. BEWEISANTRAG: Es wird daher die Auswertung der Fahrerkartenaufzeichnungen durch einen Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung beantragt zum Beweis dafür, dass unter Berücksichtigung des Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011, K
(2011)3759 der Lenker die angelastete Übertretung der Lenkzeit nicht begangen hat. 1.
  1. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des vom Amt der Vorarlberger Landesregierung zugelassenen Trainers/Instrukteurs für Berufskraftfahrer-Weiterbildungen, Herrn A P zum Beweis für die externe Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Fahreraktivitäten wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Weiters wurde die ergänzende Stellungnahme des Arbeitsinspektorats zu den Spruchpunkten 1-3, 4, Vorwurf 1-4, sowie Spruchpunkt 5 von der Behörde nicht eingeholt. Es wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, in beide Richtungen zu ermitteln, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten. Das Verfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Behörde ist nach § 25 Abs. 2 VStG verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde hat im laufenden Verfahren die Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.Das Verfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Behörde ist nach Paragraph 25, Absatz 2, VStG verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde hat im laufenden Verfahren die Pflicht, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Diese Verfahrensart verlangt von der Behörde, dass in beide Richtungen ermittelt wird, also nicht nur um den Beschuldigten zu belasten, sondern auch um ihn zu entlasten. Daher wäre es von der erkennenden Behörde notwendig gewesen, die vom Beschuldigten vorgebrachten konkreten Tatsachen und dafür angebotenen Beweisen zu bestätigen oder zu widerlegen. Die erkennende Behörde jedoch hat keinen einzigen diesbezüglichen Verfahrensschritt gesetzt, der zur Entlastung des Beschuldigten führen könnte. Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen (VwGH 11.06.1968, 189/68, 27.06.1980, 3073/79). Ein Verstoß gegen das Inquisitionsprinzip stellt eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Strafverfahren dar.
  2. Mangelhafte Begründung: 2.
  3. Der Betroffene erstattete ein umfangreiches Vorbringen und führte insbesondere aus, dass unternehmensintern und zusätzlich extern die Fahreraktivitäten überwacht, dokumentiert und kontrolliert werden. Dieses etablierte Kontrollsystem wurde der strafverfolgenden Behörde bereits mit Schriftsatz vom
  4. 2015 sowie in gleichartigen Parallelverfahren dargelegt und kann über Aufforderung der Behörde neuerlich vorgetragen werden. Die Rechtfertigungsausführungen des Betroffenen wären somit als entscheidungsrelevant von der Behörde zu berücksichtigen gewesen. 2.
  5. Die Behörde führt in der Begründung konkret aus (Seite 38 Absatz 8 des Straferkenntnisses): „Auch erscheinen die Informationsmappe und auch das auszufüllende Kalenderbuch als hilfreich, erfüllen aber ebenfalls nicht die Funktion als geeignetes Kontrollsystem, zumal das Kalenderbuch erst am Jahresende im Büro durch den Lenker abgegeben wird." Die tägliche Dokumentation durch schriftliche Aufzeichnungen ermöglicht den Lenkern die individuelle Planung des jeweiligen 24-Stunden-Zeitraumes. Das unternehmensinterne Kontrollsystem greift im Zuge von laufenden Auswertungen und Überprüfungen auf die Kalenderbuchaufzeichnungen zurück, welche zu diesem Zweck mit Zeitstrahlauswertungen abgeglichen werden. Der Verweis der Behörde auf die Abgabe des Kalenderbuches erst am Jahresende im Büro berücksichtigt nicht die ausführlich dargelegte Verwendung der schriftlichen Aufzeichnungen zu Auswertungs- und Überprüfungszwecken während des laufenden Jahres. 2.
  6. Im Urteil des EUGH vom
  7. 1991, GZ. C-7/90, wird zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Verhältnismäßigkeit der Unternehmerbestrafung im Wesentlichen ausgeführt: "...Folglich genügt die Feststellung, daß ein bei dem Unternehmen beschäftigter Fahrer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung begangen hat, für sich allein nicht um darzutun, daß das Unternehmen gegen seine eigenen Verpflichtungen verstoßen hat." Dem Betroffenen wird als Tathandlung zur Last gelegt, er habe einem Fahrer keine tägliche Ruhezeit gewährt und nicht für die Einhaltung der Lenkzeit und Lenkpausen gesorgt. Für diese Behauptung gibt es keinen Beweis, zumal lediglich festgestellt wurde, dass der Fahrer länger tätig war, als dieser tätig sein müsste. Die Erstbehörde hat sich mit den Einwendungen des Betroffenen nicht ausreichend auseinander gesetzt, sodass die abschließende Beurteilung mangelhaft geblieben ist. 2.
  8. Zu den Spruchpunkten 1- 3 und 5 werden Verstöße gegen § 28 Abs. 3 Ziffer 8 sowie Abs. 5 Ziffer 1 und 3 AZG vorgehalten; leg cit normiert jeweils:Zu den Spruchpunkten 1- 3 und 5 werden Verstöße gegen Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8 sowie Absatz 5, Ziffer 1 und 3 AZG vorgehalten; leg cit normiert jeweils: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenker über die

§ 16Abs. 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenker über die

Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen ...

Art. 6Abs.

1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 56112006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;...

Artikel 6, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr.

56112006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; Dem Betroffenen wurde nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

§ 31Abs. 2 VSt

G die Tathandlung „über die … Höchstgrenze der Arbeitszeit hinaus einsetzen" vorgehalten, sodass

§ 45Abs. 1 Ziffer 3 VSt

G das Verfahren einzustellen ist.Dem Betroffenen wurde nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz 2, VStG die Tathandlung „über die … Höchstgrenze der Arbeitszeit hinaus einsetzen" vorgehalten, sodass

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 VStG das Verfahren einzustellen ist.

  1. Unzweckmäßige Ermessensausübung: 3.
  2. Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Übertretung und zum Verschulden stehen. Die verhängte Strafe darf jedenfalls die Schuld des Täters nicht übersteigen. Die belangte Behörde verhängt eine Geldstrafe in Höhe von EUR 580,00 zu Punkt 1 EUR 80,00 zu Punkt 2 EUR 220,00 zu Punkt 3 EUR 230,00 zu Punkt 4 EUR 1.180,00 zu Punkt 5 „Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts erachtet die Behörde die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Sie erscheint weiters dazu geeignet, Sie vor der Begehung einer derartigen Übertretung hinkünftig abzuhalten." Dieser Ansicht wird entgegengetreten. Zu Spruchpunkt 1 wurde zu Vorwurf 2 die Einsatzzeit ohne Berücksichtigung des Ruhezeitblocks vom 26.11.2014, 19:20 Uhr, bis
  3. 2014, 03:10 Uhr im Ausmaß von 7 h 50 min durchgerechnet, obwohl sich die Einsatzzeit durch einen Zeitraum von 24 h abzüglich der Ruhezeitblöcke zusammensetzt. Die Einsatzzeiten am 26.11.2014 und am 27.11.2014 sind daher getrennt zu betrachten, sodass die Verstoßgruppe 1 nicht als sehr schwerwiegend einzustufen ist. Zu Spruchpunkt 2 sind der Unrechtgehalt der Übertretung und die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes aufgrund der Lenkzeitüberschreitung von lediglich 2 h 53 min im Beobachtungszeitraum von zwei Wochen als äußerst gering einzustufen, sodass eine Ermahnung als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Unter Spruchpunkt 3 wurden geringfügige Verstöße nach Nr. C1 des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG zusammengefasst. Das Ausmaß der faktisch vorhandenen Lenkpausen übersteigt zu allen 9 Übertretungen die geforderten 45 min. Auch hier ist von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen. Zu Spruchpunkt 4 wurde der Verstoß 1 von der belangten Behörde als schwere Übertretung kategorisiert und bildet damit die Grundlage für die Einstufung der unter diesem Spruchpunkt zusammengefassten Verstoßgruppe. Der beanstandete Ruhezeitblock von 7 h 59 min im Zeitraum vom
  4. 2014, 05:04 Uhr bis 20.11.2014, 05:04 Uhr unterschreitet um lediglich eine einzige Minute (!) den Schwellenwert von 8 h zwischen den Kategorien „geringfügig" und „schwer" nach Nr. D4 und D5 des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.Der beanstandete Ruhezeitblock von 7 h 59 min im Zeitraum vom
  5. 2014, 05:04 Uhr bis 20.11.2014, 05:04 Uhr unterschreitet um lediglich eine einzige Minute (!) den Schwellenwert von 8 h zwischen den Kategorien „geringfügig" und „schwer" nach Nr. D4 und D5 des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. Es ist daher eine Einordnung des Spruchpunktes 4 in die Kategorie „geringfügig" als angemessen zu betrachten. Zu Spruchpunkt 5 wird der Unrechtsgehalt der Übertretung 1 von der Erstbehörde als sehr schwerwiegend eingestuft und ist somit ausschlaggebend für die Kategorisierung des gesamten Spruchpunktes. Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011, K

(2011)3759, steht einer Summierung der Lenkzeitblöcke entgegen. Unter Berücksichtigung des Lenkzeitblockes vom 26.11.2014, 19:20 Uhr, bis 27.11.2014, 03:10 Uhr im Ausmaß von 7 h 50 min liegt der vorgeworfene Verstoß NICHT vor. Die Übertretungen 2 - 4 zu Spruchpunkt 5 sind nach Nr. B1 und B4 des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG als geringfügig einzustufen.Die Übertretungen 2 - 4 zu Spruchpunkt 5 sind nach Nr. B1 und B4 des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG als geringfügig einzustufen. Die belangte Behörde hat somit eine überhöhte und unangemessene Bestrafung vorgenommen.“ Mit Schreiben vom 16.02.2017 brachte die rechtliche Vertretung folgenden vorbereitenden Schriftsatz ein: „VORBRINGEN:
  1. Laut Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom
  2. 2011 endet die Berechnung der Lenkzeit am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden, was einer Durchrechnung der Lenkzeitblöcke entgegensteht.
  3. In diesem Sinne erachtete in einem gleich gelagerten Fall die Amtssachverständige, Frau Ing. E G vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, im Verfahren der BH R den Durchführungsbeschluss als berücksichtigenswert. In seiner Entscheidung vom 04.11.2015, Zl LVwG 30.32-43912015, führte auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass sich die Addition der Lenkzeiten im Lichte der Bestimmung des Art. 1 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07.06.2011 als rechtswidrig erweise.In seiner Entscheidung vom 04.11.2015, Zl LVwG 30.32-43912015, führte auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass sich die Addition der Lenkzeiten im Lichte der Bestimmung des Artikel eins, des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07.06.2011 als rechtswidrig erweise.
  4. Der Ruhezeitblock vom 26.11.2014, 19:20 Uhr, bis 27.11.2014, 03:10 Uhr im Ausmaß von 7 h 50 min liegt innerhalb des Betrachtungszeitraumes vom 26.11.2014, 04:16 Uhr, bis zum 27.11.2014, 17:13 Uhr und hätte somit zu einer getrennten Betrachtung der Einsatzzeitblöcke am 26.11.2014 von 04:16 Uhr bis 19:20 Uhr und am 27.11.2014 von 03:10 Uhr bis 17:13 Uhr führen müssen.
  5. § 28 Abs. 6 AZG nimmt Bezug auf die Kategorisierung der Verstöße nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als leichte, schwerwiegende, sehr schwerwiegende und schwerste Übertretung:Paragraph 28, Absatz 6, AZG nimmt Bezug auf die Kategorisierung der Verstöße nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als leichte, schwerwiegende, sehr schwerwiegende und schwerste Übertretung:
(6)Sind Übertretungen

Abs. 5 nach Anhang II der Richtlinie 2006/22/EG als

(6)Sind Übertretungen

Absatz 5, nach Anhang römisch zwei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  1. a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1815 Euro,in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1815 Euro,
  2. b)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3 600 Euro; schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 2. einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3600 Euro; sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 3. mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3600 Euro, schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer 4. Geldstrafe von 400 Euro bis 2180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen. 5. Maßgebend für die Einstufung einer Verstoßgruppe in eine der Schwerekategorien nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG ist die jeweils gravierendste Übertretung der Gruppe.Maßgebend für die Einstufung einer Verstoßgruppe in eine der Schwerekategorien nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG ist die jeweils gravierendste Übertretung der Gruppe. Zu Spruchpunkt 1 orientiert sich die Behörde an Vorwurf 2 im Hinblick auf die Bewertung als „sehr schwerwiegend". Zu Spruchpunkt 5 ist Übertretung 1 ausschlaggebend für die Einordnung in die Kategorie „sehr schwerwiegend". Der Betrachtungszeitraum für beide angeführten bewertungsrelevanten Übertretungen erstreckt sich vom 26.11.2014, 04:16 Uhr, bis zum 27.11.2014, 17:13Uhr. Unter Berücksichtigung des Ruhezeitblocks vom 26.11.2014, 19:20 Uhr, bis 27.11.2014, 03:10 Uhr im Ausmaß von 7 h 50 min liegen keine sehr schwerwiegenden Übertretungen zu Spruchpunkt 1 und 5 vor, sodass eine Neubewertung hinsichtlich der Schwerekategorie zugunsten des Betroffenen vorzunehmen ist. 6. § 4 StGB normiert, dass strafbar nur sein kann, wer schuldhaft handelt.Paragraph 4, StGB normiert, dass strafbar nur sein kann, wer schuldhaft handelt. § 5 VStG lautet:Paragraph 5, VStG lautet: • Schuld § 5.

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5VSt

G genügt somit für eine Strafbarkeit bereits ein schuldhaftes Verhalten in Form einer "FAHRLÄSSIGKEIT''.

Paragraph 5, VStG genügt somit für eine Strafbarkeit bereits ein schuldhaftes Verhalten in Form einer "FAHRLÄSSIGKEIT''. § 6 StGB definiert die Fahrlässigkeit wie folgt:Paragraph 6, StGB definiert die Fahrlässigkeit wie folgt: § 6.

(1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.Paragraph 6,
(1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auch bei sogenannten Ungehorsamkeitsdelikten nach § 5 Abs. 1,
  1. Fall, VStG, wie im gegenständlichen Fall, ist ein schuldhaftes Verhalten Bedingung sine qua non für eine Strafbarkeit.Auch bei sogenannten Ungehorsamkeitsdelikten nach Paragraph 5, Absatz eins, 2, Fall, VStG, wie im gegenständlichen Fall, ist ein schuldhaftes Verhalten Bedingung sine qua non für eine Strafbarkeit. § 5 Abs. 1,
  2. Fall, leg cit normiert lediglich die Beweislast des Betroffenen, darf aber nicht dazu führen, dass die Verschuldenshaftung zu einer Erfolgshaftung gewandelt wird.Paragraph 5, Absatz eins, 2, Fall, leg cit normiert lediglich die Beweislast des Betroffenen, darf aber nicht dazu führen, dass die Verschuldenshaftung zu einer Erfolgshaftung gewandelt wird. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es sohin dem Betroffenen, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

§ 5Abs. 1 VSt

G von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen.Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es sohin dem Betroffenen, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Glaubhaftmachen bedeutet jedoch ein herabgesetztes Beweismaß. Die Tatsachenbehauptung muss wahrscheinlich erscheinen. Im gegenständlichen Fall ist der Betroffene seinen Verpflichtungen ausreichend nachgekommen, sodass der erhobene Strafvorwurf nicht aufrecht erhalten werden kann. Bei der Wertung eines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens darf die Frage der Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden (VwGH 05.

  1. 1968, 548/67). Den Betroffenen trifft kein Verschulden. Eine Bestrafung ist daher verfehlt.“
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei einer durch das Arbeitsinspektorat B durchgeführten Kontrolle erfolgte die Sichtung der durch den gegenständlichen Arbeitgeber vorgelegten digitalen Daten (Kontrollgeräte, Fahrerkarten). Dabei konnte festgestellt werden, dass die oben näher bezeichneten Übertretungen in den gegenständlichen Tatzeiträumen von einem Arbeitnehmer des Unternehmens V T GmbH, G, B, welcher Lenker des oben mit Kennzeichen angeführten Kraftfahrzeuges war, begangen worden sind. Es handelt sich dabei um Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, welche in weiterer Folge durch das Arbeitsinspektorat zur Anzeige gebracht worden sind. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens V T GmbH, G, B.Bei einer durch das Arbeitsinspektorat B durchgeführten Kontrolle erfolgte die Sichtung der durch den gegenständlichen Arbeitgeber vorgelegten digitalen Daten (Kontrollgeräte, Fahrerkarten). Dabei konnte festgestellt werden, dass die oben näher bezeichneten Übertretungen in den gegenständlichen Tatzeiträumen von einem Arbeitnehmer des Unternehmens römisch fünf T GmbH, G, B, welcher Lenker des oben mit Kennzeichen angeführten Kraftfahrzeuges war, begangen worden sind. Es handelt sich dabei um Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, welche in weiterer Folge durch das Arbeitsinspektorat zur Anzeige gebracht worden sind. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens römisch fünf T GmbH, G, B. Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 23

Arbeitsinspektionsgesetz gemeldet.Dem Arbeitsinspektorat wurde keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz gemeldet. Die vom Arbeitsinspektorat benutzte Auswertungssoftware IFAS-SBA wurde von der Firma K entwickelt. Die Firma K ist eine deutsche Firma. Die Software wurde seit den Jahren 1985 in Deutschland in zwölf verschiedenen Bundesländern für die Auswertung von Schaublättern verwendet. Dies von verschiedenen Behörden und Ministerien. Diese Software wurde für das österreichische Sozialministerium weiterentwickelt. Dabei wurden die österreichischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen in die Software eingearbeitet. In Österreich hat es sodann eine über einjährige Erprobungsphase gegeben; in den Jahren 2005 bis 2006 unter Einbeziehung von Leitusern und Mitarbeitern des Ministeriums. Die Software IFAS wurde mit Erlass vom 25.01.2007 für die Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten österreichweit zum Einsatz gebracht. Der Erlassung erging vom Sozialministerium. Die Software IFAS wird seit dem Jahr 2007 in Österreich von den Arbeitsinspektoraten für die Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten verwendet. Bei der Software IFAS sind keine unterschiedlichen Prüfschärfen und Genauigkeitsstufen betreffend der Auswertung von Daten einstellbar. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017, als erwiesen angenommen. Im gegenständlichen Verfahren hat die anwesende Partei zugestimmt, dass die Verlesung der Verhandlungsschrift vom 17.06.2016 über die Verfahren LVwG-1-196 bis 203/2016-R7 und LVwG-1-403/2016-R7 erfolgen soll. Die genannten Verfahren sind dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Sachverhalt, den Übertretungszeiträumen (November bis Dezember 2014), den übertretenen Rechtsvorschriften uam sehr ähnlich. Die Überprüfungen wurden vom Arbeitsinspektorat gemeinsam mit dem Vorliegenden beim selben Beschwerdeführer durchgeführt und sodann bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Schon damals ist für den Beschwerdeführer die gegenständliche rechtliche Vertretung eingeschritten. Lediglich durch den jeweiligen Lenker unterscheiden sich die Verfahren. So verweist auch die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit dem etablierten Kontrollsystem selbst in ihrem Schriftsatz vom 27.12.2016 darauf, dass vorliegend gleichartige Parallelverfahren durchgeführt worden sind. So werden nun diesem Verfahren ua auch die damaligen Ausführungen des Arbeitsinspektorates – vor allem im Zusammenhang zur Auswertungssoftware IFAS – sowie die Ausführungen des von der rechtlichen Vertretung beantragten Zeugen A P als auch jene des Amtssachverständigen Ing. H-P V zugrunde gelegt.Im gegenständlichen Verfahren hat die anwesende Partei zugestimmt, dass die Verlesung der Verhandlungsschrift vom 17.06.2016 über die Verfahren LVwG-1-196 bis 203/2016-R7 und LVwG-1-403/2016-R7 erfolgen soll. Die genannten Verfahren sind dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Sachverhalt, den Übertretungszeiträumen (November bis Dezember 2014), den übertretenen Rechtsvorschriften uam sehr ähnlich. Die Überprüfungen wurden vom Arbeitsinspektorat gemeinsam mit dem Vorliegenden beim selben Beschwerdeführer durchgeführt und sodann bei der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Schon damals ist für den Beschwerdeführer die gegenständliche rechtliche Vertretung eingeschritten. Lediglich durch den jeweiligen Lenker unterscheiden sich die Verfahren. So verweist auch die rechtliche Vertretung im Zusammenhang mit dem etablierten Kontrollsystem selbst in ihrem Schriftsatz vom 27.12.2016 darauf, dass vorliegend gleichartige Parallelverfahren durchgeführt worden sind. So werden nun diesem Verfahren ua auch die damaligen Ausführungen des Arbeitsinspektorates – vor allem im Zusammenhang zur Auswertungssoftware IFAS – sowie die Ausführungen des von der rechtlichen Vertretung beantragten Zeugen A P als auch jene des Amtssachverständigen Ing. H-P römisch fünf zugrunde gelegt. So ergaben sich die obigen Angaben bezüglich der Auswertungssoftware IFAS-SBA im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vom 17.06.2016) durch den Zeugen Ing. A K. Diesen Angaben wurde durch die Vertreterin des Arbeitsinspektorates im Rahmen der gegenständlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die damaligen Aussagen des Zeugen sind nachvollziehbar, schlüssig und glaublich. 5.

§ 16Abs 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl Nr 461/1969, id

F BGBl I Nr 149/2009, umfasst die Einsatzzeit von Lenkern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen Ruhezeit im regionalen Kraftfahrlinienverkehr nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.5.

Paragraph 16, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 149 aus 2009,, umfasst die Einsatzzeit von Lenkern die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit oder bei Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit, bei Teilung der täglichen Ruhezeit im regionalen Kraftfahrlinienverkehr nach Ablauf des mindestens achtstündigen Teiles der Ruhezeit.

Abs 2 leg cit darf die Einsatzzeit zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Absatz 2, leg cit darf die Einsatzzeit zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Abs 3 leg cit kann der Kollektivvertrag für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

Absatz 3, leg cit kann der Kollektivvertrag für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung für Lenker von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern, eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

§ 28Abs 3 Z 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969, id

F BGBl I Nr 93/2010, sind Arbeitgeber, die Lenker über die

§ 16

Abs 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2010,, sind Arbeitgeber, die Lenker über die

Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

§ 28Abs 5 AZG, BGBl Nr 461/1969, id

F BGBl I Nr 93/2010, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, dieGemäß Paragraph 28, Absatz 5, AZG, Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2010,, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die 1. Lenker über die

Art 6

Abs 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;Lenker über die

Artikel 6

, Absatz eins bis 3 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen; 2. Lenkpausen

Art 7der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nicht gewähren; 2.

Lenkpausen

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, nicht gewähren; 3.

die tägliche Ruhezeit

Art 8

Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit

Artikel 8

, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, nicht gewähren; …. sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

Abs 6 zu bestrafen.sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

Absatz 6, zu bestrafen.

Abs 6 leg cit sind Übertretungen

Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

Absatz 6, leg cit sind Übertretungen

Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

  1. a)in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro,
  2. a)in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro,
  3. b)im Fall der Z 8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3.600 Euro;
  4. b)im Fall der Ziffer 8, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3.600 Euro; 2. schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3.600 Euro; 3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3.600 Euro, zu bestrafen.

Art 6

der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006Gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 1) darf die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden; …. 3) darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten; ….

Art 7

Verordnung (EG) Nr 561/2006 hat nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Artikel 7

, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, hat nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs 1 eingehalten werden.Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz eins, eingehalten werden.

Art 8

Abs 2 Verordnung (EG) Nr 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Artikel 8

, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. 5.1. Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst vorgebracht, dass das beantragte Amtssachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei, der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011, K

(2011)3759, nicht berücksichtigt worden sei, die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des A P zum Beweis für die externe Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Fahreraktivitäten von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei, eine ergänzende Stellungnahme des Arbeitsinspektorates zu den vorliegenden Spruchpunkten nicht eingeholt worden sei, die belangte Behörde nur in eine Richtung ermittelt habe bzw nur Belastendes ermittelt habe, das etablierte Kontrollsystem mit Schriftsatz vom 24.09.2015 vorgelegt worden sei sowie in gleichartigen Parallelverfahren dargelegt worden wäre und über Aufforderung der Behörde neuerlich vorgetragen werden könne,

dem Urteil des EuGH vom 02.10.1991, GZ C-7/90, zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Verhältnismäßigkeit der Unternehmerbestrafung im Wesentlichen angeführt werde, dass folglich die Feststellung, dass ein bei dem Unternehmen beschäftigter Fahrer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung begangen habe, für sich allein nicht genüge, um darzutun, dass das Unternehmen gegen seine eigenen Verpflichtungen verstoßen habe, zu den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. sei nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

§ 31Abs 2 VSt

G die Tathandlung vorgehalten worden, sodass

§ 45Abs 3 Z 3 VSt

G das Verfahren einzustellen sei, die Strafhöhen falsch bemessen seien, bezüglich der Spruchpunkte

  1. und
  2. Ermahnungen auszusprechen wären und die gegenständlich normierte Beweislast des Betroffenen nicht dazu führen dürfe, dass die Verschuldenshaftung zu einer Erfolgshaftung gewandelt werde.Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst vorgebracht, dass das beantragte Amtssachverständigengutachten nicht eingeholt worden sei, der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011, K

(2011)3759, nicht berücksichtigt worden sei, die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des A P zum Beweis für die externe Überwachung, Dokumentation und Kontrolle der Fahreraktivitäten von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei, eine ergänzende Stellungnahme des Arbeitsinspektorates zu den vorliegenden Spruchpunkten nicht eingeholt worden sei, die belangte Behörde nur in eine Richtung ermittelt habe bzw nur Belastendes ermittelt habe, das etablierte Kontrollsystem mit Schriftsatz vom 24.09.2015 vorgelegt worden sei sowie in gleichartigen Parallelverfahren dargelegt worden wäre und über Aufforderung der Behörde neuerlich vorgetragen werden könne,

dem Urteil des EuGH vom 02.10.1991, GZ C-7/90, zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Verhältnismäßigkeit der Unternehmerbestrafung im Wesentlichen angeführt werde, dass folglich die Feststellung, dass ein bei dem Unternehmen beschäftigter Fahrer eine Zuwiderhandlung gegen die Verordnung begangen habe, für sich allein nicht genüge, um darzutun, dass das Unternehmen gegen seine eigenen Verpflichtungen verstoßen habe, zu den Spruchpunkten 1. bis 3. und 5. sei nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz 2, VStG die Tathandlung vorgehalten worden, sodass

Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3, VStG das Verfahren einzustellen sei, die Strafhöhen falsch bemessen seien, bezüglich der Spruchpunkte

  1. und
  2. Ermahnungen auszusprechen wären und die gegenständlich normierte Beweislast des Betroffenen nicht dazu führen dürfe, dass die Verschuldenshaftung zu einer Erfolgshaftung gewandelt werde. Betreffend das detaillierte Vorbringen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Vorerst ist auf die Verhandlungsschrift vom 17.06.2016 einzugehen, aus welcher sich für das vorliegende Verfahren Wesentliche ergibt: „Der Zeuge Ing. A K führt aus wie folgt: Ich gebe an, dass ich zu den Daten derart komme, dass ich das gegenständliche Unternehmen besuche und dort die Daten auf einen Stick bespielt mitbekomme. Es kann vorkommen, dass die Daten vom Arbeitgeber nicht gleich zur Verfügung gestellt werden können. Gegenständlich weiß ich dies nicht. Ich gebe an, dass es sich bei diesen Daten um Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers im jeweiligen Fahrzeug handelt. Es wird im Fahrzeug der Massenspeicher (Kontrollgerät) ausgelesen, bzw die Daten ergeben sich aus dem Massenspeicher als auch aus den Fahrerkartendaten. Diese Daten werden als digitalsignierte DDD-Dateien heruntergeladen. Ich gebe an, wenn man diese Dateien mit einem Programm öffnen würde und die Daten verändern würde, wäre dies sofort erkennbar. Ich gebe an, dass eine diesbezügliche Datenmanipulation rein theoretisch möglich wäre. Dies würde mir jedoch aufgrund meiner Auswertung auffallen. Ich würde diesbezüglich vom Programm eine Meldung erhalten, dass die digitalen Dateien defekt sind. Es kommt vor, dass die digitale Signatur von Daten nicht mehr in Ordnung ist. Dies muss sich jedoch nicht aufgrund einer Manipulation ergeben. Solche Dateien werden von mir nicht verwendet. Diese Daten führen sodann zu keiner Auswertung und möglichen Bestrafung. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach Auswertungsergebnisse in Zeitstrahl- und Tabellenform nicht zur Verfügung gestellt worden seien, gebe ich an, dass diese Daten dem Beschwerdeführer selbst zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer liefert die Daten. Es kann auch mit einer anderen Software, als jener des Arbeitsinspektorates, die Daten in Zeitstrahl- und Tabellenform sichtbar machen. Ich gebe an, dass der Arbeitgeber

§ 17b

Arbeitszeitgesetz verpflichtet wäre, mir im Betrieb in Form von Zeitstrahlen und Tabellen diese Daten zu zeigen.Ich gebe an, dass ich zu den Daten derart komme, dass ich das gegenständliche Unternehmen besuche und dort die Daten auf einen Stick bespielt mitbekomme. Es kann vorkommen, dass die Daten vom Arbeitgeber nicht gleich zur Verfügung gestellt werden können. Gegenständlich weiß ich dies nicht. Ich gebe an, dass es sich bei diesen Daten um Lenk- und Ruhezeiten des jeweiligen Fahrers im jeweiligen Fahrzeug handelt. Es wird im Fahrzeug der Massenspeicher (Kontrollgerät) ausgelesen, bzw die Daten ergeben sich aus dem Massenspeicher als auch aus den Fahrerkartendaten. Diese Daten werden als digitalsignierte DDD-Dateien heruntergeladen. Ich gebe an, wenn man diese Dateien mit einem Programm öffnen würde und die Daten verändern würde, wäre dies sofort erkennbar. Ich gebe an, dass eine diesbezügliche Datenmanipulation rein theoretisch möglich wäre. Dies würde mir jedoch aufgrund meiner Auswertung auffallen. Ich würde diesbezüglich vom Programm eine Meldung erhalten, dass die digitalen Dateien defekt sind. Es kommt vor, dass die digitale Signatur von Daten nicht mehr in Ordnung ist. Dies muss sich jedoch nicht aufgrund einer Manipulation ergeben. Solche Dateien werden von mir nicht verwendet. Diese Daten führen sodann zu keiner Auswertung und möglichen Bestrafung. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach Auswertungsergebnisse in Zeitstrahl- und Tabellenform nicht zur Verfügung gestellt worden seien, gebe ich an, dass diese Daten dem Beschwerdeführer selbst zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer liefert die Daten. Es kann auch mit einer anderen Software, als jener des Arbeitsinspektorates, die Daten in Zeitstrahl- und Tabellenform sichtbar machen. Ich gebe an, dass der Arbeitgeber

Paragraph 17 b, Arbeitszeitgesetz verpflichtet wäre, mir im Betrieb in Form von Zeitstrahlen und Tabellen diese Daten zu zeigen. Ich benutze die Auswertungssoftware IFAS-SBA (folgend: IFAS) von der Firma K. Ich gebe an, dass die Firma K eine deutsche Firma ist. Diese Software wurde seit dem Jahre 1985 in Deutschland in 12 verschiedenen Bundesländern für die Auswertung von Schaublättern verwendet. Dies von verschiedenen Behörden und Ministerien. Diese Software wurde sodann weiterentwickelt für das österreichische Sozialministerium. Wobei die österreichischen Arbeitnehmerschutzbestimmungen darin eingearbeitet worden sind. Es hat eine über einjährige Erprobungsphase gegeben und zwar in den Jahren 2005 bis 2006 unter Einbeziehung von Leitusern und Mitarbeitern des Ministeriums. Sodann wurde diese Software mit Erlass vom 25. Jänner 2007 für die Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten österreichweit zum Einsatz gebracht. Dieser Erlass ist vom Sozialministerium gekommen. Ich gebe an, dass seit dem Jahre 2007 in Österreich von den Arbeitsinspektoraten diese Software für die Auswertung der Lenk- und Ruhezeiten verwendet wird. Auf Frage, ob es möglich ist unterschiedliche Prüfschärfen und Genauigkeitsstufen bzgl einer Auswertung der Daten bei der Auswertungssoftware IFAS einzustellen, gebe ich an, dass dies nicht so ist. Ich gebe an, dass mir bekannt ist, dass bei der Dako-Expert Software diesbezüglich Toleranzen einstellbar sind. Ich nehme vom jeweiligen Unternehmen die Daten von ca einem halben Jahr mit. Dann schaue ich speziell innerhalb dieses Zeitraumes drei Monate im Stück an. Somit lege ich den Auswertungsbeginn aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Daten fest. Ich gebe an, dass die von mir festgelegten drei Monate einen längeren Zeitraum veranschaulichen sollen. Es kann auch sein, dass nur ein Monat angeschaut wird. Dies vor allem wenn die Meldung einer Behörde vorliegt, dass Übertretungen in einem gewissen Zeitraum (einem Monat) vorliegen. Ich gebe an, dass für mich der Beginn eines 24-Stunden-Zeitraumes derart zu deuten ist, dass irgendwann innerhalb eines Tages mit der Arbeit (dazu gehört auch die Lenkzeit, die Kontrolle am Fahrzeug und andere Tätigkeiten mehr) begonnen wird. Ab einer diesbezüglichen Tätigkeit beginnt somit ein 24-Stunden-Zeitraum, in welchem zB die tägliche Ruhezeit eingehalten werden soll. Auf Frage, ob gegenständlich bei der Auswertung mit IFAS Auswertungsfehler passiert sein können, gebe ich an, dass ich bezogen auf das erste Verfahren mir nochmals die Spruchpunkte angeschaut habe. Ich konnte keinerlei Abweichungen feststellen. Ich gehe daher davon aus, dass die gegenständlichen Auswertungen richtig sind. Auf Frage, ob aufgrund der hier vorliegenden Daten vom Beschwerdeführer Kontrollausdrucke vorgelegt wurden, welche im Zusammenhang mit der Halteplatzregelung zu sehen wären und schlussendlich zu keiner Bestrafung führen würden, gebe ich an, dass mir diesbezügliche Ausdrucke nicht bekannt sind. Dies jedenfalls nicht im Zuge der gegenständlichen Auswertung und Kontrolle. Es kann sein, dass im Zuge des Verfahrens diesbezügliche Kontrollausdrucke vorgelegt worden sind. Ich verlange vom jeweiligen Unternehmen neben den digitalen Daten auch sämtliche Daten wie Ausdrucke, Scheiben und andere Aufzeichnungen, die ich für die Auswertung benötige und die den Unternehmer diesbezüglich entlasten könnten. Selten erhalte ich vom jeweiligen Unternehmen oder auch von Betreuern wie zB von der Firma P Unterlagen, die die einzelnen Übertretungen rechtfertigen würden. Ich präzisiere, dass ich von der Firma P solche Unterlagen immer bekommen habe. Ich gebe an, dass die mir zur Verfügungen stehenden Daten einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Dabei nehme ich sogenannte Formverstöße aus. Diese Formverstöße werden herausgenommen; also nicht zur Anzeige gebracht. Sonstige Verstöße (schwerwiegende, mittlere oder leichte Verstöße) werden, wenn sie dem Unternehmen zuordenbar sind, zur Anzeige gebracht. Auf Frage der rechtlichen Vertretung Dr. Haid: Ich prüfe die gegenständliche Firma seit ca 3 bis 4 Jahren. Ich gebe an, dass neben mir auch der Arbeitsinspektor G H die Überprüfungen im gegenständlichen Unternehmen durchgeführt hat. Ich erhalte die Daten, führe eine Plausibilitätsüberprüfung durch und bringe die von mir festgestellten Übertretungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige. Ich gebe an, dass ich nicht weiß, wie die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund unserer Strafanzeige vorgeht. Ich kann nicht ausführen, ob die Behörde jeweils 1:1 unsere Anzeigen übernimmt oder diese abändert. Ich erhalte von den Behörden auch Rückfragen. Ich bekomme auch Aufforderungen zur Stellungnahme aufgrund von Äußerungen der jeweiligen Partei. Ich habe aufgrund der festgestellten Übertretungen mit der Firma V keine Rücksprachen gehalten. Dies im Rahmen des behördlichen Verfahrens. Zeitgleich mit der Anzeige erhält der jeweilige Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige und wird vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, diese Übertretungen einzustellen. Diese Aufforderung bzw Mitteilung enthält den Hinweis bzgl der zur Anzeige gebrachten Übertretungen und enthält die Aufforderungen, diese zukünftig einzustellen. Ich kann nicht sagen, ob ich im Jahr 2015 bei der Firma V weitere Überprüfungen durchgeführt habe. Ich kann nicht ausführen, ob sich in der Firma V eine positive Entwicklung im Jahre 2015 ergeben hat. Ich weiß nicht, ob die Firma V im Jahre 2015 durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert worden ist.Ich prüfe die gegenständliche Firma seit ca 3 bis 4 Jahren. Ich gebe an, dass neben mir auch der Arbeitsinspektor G H die Überprüfungen im gegenständlichen Unternehmen durchgeführt hat. Ich erhalte die Daten, führe eine Plausibilitätsüberprüfung durch und bringe die von mir festgestellten Übertretungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige. Ich gebe an, dass ich nicht weiß, wie die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund unserer Strafanzeige vorgeht. Ich kann nicht ausführen, ob die Behörde jeweils 1:1 unsere Anzeigen übernimmt oder diese abändert. Ich erhalte von den Behörden auch Rückfragen. Ich bekomme auch Aufforderungen zur Stellungnahme aufgrund von Äußerungen der jeweiligen Partei. Ich habe aufgrund der festgestellten Übertretungen mit der Firma römisch fünf keine Rücksprachen gehalten. Dies im Rahmen des behördlichen Verfahrens. Zeitgleich mit der Anzeige erhält der jeweilige Arbeitgeber eine Kopie der Anzeige und wird vom Arbeitsinspektorat aufgefordert, diese Übertretungen einzustellen. Diese Aufforderung bzw Mitteilung enthält den Hinweis bzgl der zur Anzeige gebrachten Übertretungen und enthält die Aufforderungen, diese zukünftig einzustellen. Ich kann nicht sagen, ob ich im Jahr 2015 bei der Firma römisch fünf weitere Überprüfungen durchgeführt habe. Ich kann nicht ausführen, ob sich in der Firma römisch fünf eine positive Entwicklung im Jahre 2015 ergeben hat. Ich weiß nicht, ob die Firma römisch fünf im Jahre 2015 durch das Arbeitsinspektorat kontrolliert worden ist. Auf Frage des Arbeitsinspektorates: Auf Frage, ob mir bekannt ist, dass die Auswertungssoftware IFAS fehlerhaft ist bzw nicht richtig auswertet, gebe ich an, dass es regelmäßig Treffen von Lenkerreferenten(innen), Mitarbeiter des zentralen Arbeitsinspektorates und Leitusern gibt. Dort wird regelmäßig von mir die Frage gestellt, ob Probleme mit der Auswertungssoftware bekannt sind; ob Falschauswertungen erfolgen uam; mir wurde Diesbezügliches nie zugetragen. … Der Sachverständige Ing. H-P V führt aus wie folgt: Der Sachverständige Ing. H-P römisch fünf führt aus wie folgt: Ich gebe an, dass grundsätzlich von mir der erteilte Auftrag mit Aussage zurückgewiesen worden ist, dass aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Software die Auswertung aufgrund des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes nicht möglich ist. Gegenständliche wären 978 Schaublätter auszuwerten gewesen. Dies entspricht ca 25.000 Tagesereignissen. Ich gebe an, dass die Auswertungssoftware ZAMIK vom BMVIT den Ländern zur Verfügung gestellt wurde. Dies mit dem ursprünglichen Verwendungszweck zum Einlesen von Schaublättern. Diese Schaublätter wurden mittels Scanner eingescannt. Dies im Gegensatz zur manuellen Auswertung mittels einer Lupe. Im Bereich des Überprüfungsumfanges einer Polizeikontrolle auf der Straße (28 plus 1 Tag), kann diese Software auch alternativ auswerten, sofern die Daten zur Verfügung stehen (oder Schaublätter zur Verfügung stehen). Das Programm hat seine Grenzen. Ich kann zB Zeitstrahlstellungen von maximal 58 Schaublättern machen. Es handelt sich um ein deutsches Programm, womit nur die EG-Verordnung 561/2006 berücksichtigt werden kann. Was das österreichische Arbeitnehmerschutzgesetz betrifft, kann dieses Programm nicht im Vergleich zum IFAS des Arbeitsinspektorates herangezogen werden. Seitens vom Hersteller des Programmes ZAMIK wird auf der Homepage ein Scanner angeboten, welcher speziell für die Anforderungen des IFAS geeignet ist. Damit will ich veranschaulichen, dass sogar der Hersteller ZAMIK ein Programm für die Software IFAS anbietet (Scanner). Somit wird veranschaulicht, dass das Programm ZAMIK nicht geeignet ist – wie das Programm IFAS – Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszuwerten. Ich gebe an, dass diesbezügliche Daten – sofern sie nicht verfälscht worden sind – identisch sind; dies im Zusammenhang, ob sie nun mit Dako-Expert oder auch ZAMIK ausgewertet worden sind. Es ist dem Unternehmer selbst möglich diesbezügliche Auswertungen zu machen. Gegenständlich hat Herr P auch solche vorgelegt. Ich will damit ausdrücken, dass es aus meiner Sicht keinen Sinn macht, wenn ich mit dem Programm ZAMIK nochmals eine diesbezügliche Auswertung mache. Dies vor allem, weil ich die Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berücksichtigen kann. Die von mir verwendete Auswertungssoftware ZAMIK ist mit der Auswertungssoftware IFAS nicht vergleichbar. Aufgrund meiner Auswertungssoftware kann ich lediglich Auswertungen betreffend des KFG bzw dort der Verordnung EG Nr 561/2006 machen. Ich gebe an, dass ich im Rahmen des vorliegenden Gutachtensauftrages keine vollständige Überprüfung vorgenommen habe. Ich habe lediglich Stichproben gemacht. Aufgrund der von mir gemachten Stichproben – diese beziehen sich auf mögliche Übertretungen im Zusammenhang mit der Verordnung EG Nr 561/2006 – konnte ich keine Abweichungen feststellen. Wenn mir die Vorbringen in der jeweiligen Beschwerde betreffend die Spruchpunkte vorgehalten werden, gebe ich an, dass diese für mich allgemein gehalten sind. Ich gebe an, dass im Gegensatz zu einer straßenpolizeilichen Kontrolle, bei welcher auch ein Zeitstrahl beiliegt, bei einer Anzeige des Arbeitsinspektorates lediglich die schriftliche Anzeige beigelegt ist. Aufgrund einer Anfrage meinerseits werden dann vom Arbeitsinspektorat die Daten übermittelt. Ich gebe an, dass ich bei einer Betrauung mit einem Gutachten alleine aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates zu wenig habe, um eine Auswertung zu machen. Ich gebe an, dass ich insbesondere spezialisiert bin, für den Lenker Auswertungen zu machen. Der Lenker hat keine Daten bzw Auswertungssoftware (normalerweise) zur Verfügung. Bzgl des jeweiligen Auswertungsbeginnes habe ich das Arbeitsinspektorat angefordert, dass mir betreffend den jeweiligen Lenker der Auswertungsbeginn bekannt gegeben wird. Ich kann zu der Frage, ob derartige EDV-Programme Fehler produzieren können, nichts sagen. Diesbezüglich handelt es sich um Programme des Herstellers. Diesbezüglich würden sich Haftungsfragen stellen. Davon zu unterscheiden sind Anwendungsfehler bzw Interpretationsfehler.Ich gebe an, dass grundsätzlich von mir der erteilte Auftrag mit Aussage zurückgewiesen worden ist, dass aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Software die Auswertung aufgrund des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes nicht möglich ist. Gegenständliche wären 978 Schaublätter auszuwerten gewesen. Dies entspricht ca 25.000 Tagesereignissen. Ich gebe an, dass die Auswertungssoftware ZAMIK vom BMVIT den Ländern zur Verfügung gestellt wurde. Dies mit dem ursprünglichen Verwendungszweck zum Einlesen von Schaublättern. Diese Schaublätter wurden mittels Scanner eingescannt. Dies im Gegensatz zur manuellen Auswertung mittels einer Lupe. Im Bereich des Überprüfungsumfanges einer Polizeikontrolle auf der Straße (28 plus 1 Tag), kann diese Software auch alternativ auswerten, sofern die Daten zur Verfügung stehen (oder Schaublätter zur Verfügung stehen). Das Programm hat seine Grenzen. Ich kann zB Zeitstrahlstellungen von maximal 58 Schaublättern machen. Es handelt sich um ein deutsches Programm, womit nur die EG-Verordnung 561 aus 2006, berücksichtigt werden kann. Was das österreichische Arbeitnehmerschutzgesetz betrifft, kann dieses Programm nicht im Vergleich zum IFAS des Arbeitsinspektorates herangezogen werden. Seitens vom Hersteller des Programmes ZAMIK wird auf der Homepage ein Scanner angeboten, welcher speziell für die Anforderungen des IFAS geeignet ist. Damit will ich veranschaulichen, dass sogar der Hersteller ZAMIK ein Programm für die Software IFAS anbietet (Scanner). Somit wird veranschaulicht, dass das Programm ZAMIK nicht geeignet ist – wie das Programm IFAS – Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszuwerten. Ich gebe an, dass diesbezügliche Daten – sofern sie nicht verfälscht worden sind – identisch sind; dies im Zusammenhang, ob sie nun mit Dako-Expert oder auch ZAMIK ausgewertet worden sind. Es ist dem Unternehmer selbst möglich diesbezügliche Auswertungen zu machen. Gegenständlich hat Herr P auch solche vorgelegt. Ich will damit ausdrücken, dass es aus meiner Sicht keinen Sinn macht, wenn ich mit dem Programm ZAMIK nochmals eine diesbezügliche Auswertung mache. Dies vor allem, weil ich die Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berücksichtigen kann. Die von mir verwendete Auswertungssoftware ZAMIK ist mit der Auswertungssoftware IFAS nicht vergleichbar. Aufgrund meiner Auswertungssoftware kann ich lediglich Auswertungen betreffend des KFG bzw dort der Verordnung EG Nr 561 aus 2006, machen. Ich gebe an, dass ich im Rahmen des vorliegenden Gutachtensauftrages keine vollständige Überprüfung vorgenommen habe. Ich habe lediglich Stichproben gemacht. Aufgrund der von mir gemachten Stichproben – diese beziehen sich auf mögliche Übertretungen im Zusammenhang mit der Verordnung EG Nr 561 aus 2006, – konnte ich keine Abweichungen feststellen. Wenn mir die Vorbringen in der jeweiligen Beschwerde betreffend die Spruchpunkte vorgehalten werden, gebe ich an, dass diese für mich allgemein gehalten sind. Ich gebe an, dass im Gegensatz zu einer straßenpolizeilichen Kontrolle, bei welcher auch ein Zeitstrahl beiliegt, bei einer Anzeige des Arbeitsinspektorates lediglich die schriftliche Anzeige beigelegt ist. Aufgrund einer Anfrage meinerseits werden dann vom Arbeitsinspektorat die Daten übermittelt. Ich gebe an, dass ich bei einer Betrauung mit einem Gutachten alleine aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates zu wenig habe, um eine Auswertung zu machen. Ich gebe an, dass ich insbesondere spezialisiert bin, für den Lenker Auswertungen zu machen. Der Lenker hat keine Daten bzw Auswertungssoftware (normalerweise) zur Verfügung. Bzgl des jeweiligen Auswertungsbeginnes habe ich das Arbeitsinspektorat angefordert, dass mir betreffend den jeweiligen Lenker der Auswertungsbeginn bekannt gegeben wird. Ich kann zu der Frage, ob derartige EDV-Programme Fehler produzieren können, nichts sagen. Diesbezüglich handelt es sich um Programme des Herstellers. Diesbezüglich würden sich Haftungsfragen stellen. Davon zu unterscheiden sind Anwendungsfehler bzw Interpretationsfehler. Bzgl des jeweiligen Auswertungsbeginnes legt der Sachverständige ein E-Mail des Arbeitsinspektorates B vom 18.04.2016 vor. Aus diesem E-Mail ergeben sich die jeweiligen Lenker. Der Sachverständige führt aus, dass zB „AZ 31.10.2014 – 20.11.2014“ den Zeitraum festlegt, welcher ausgewertet wurde. Bzgl des zeitlichen Beginnes ist bei diesem Beispiel dieser mit 31.10.2014, 00.00 Uhr festzulegen. Ich gebe an, dass bzgl auch der anderen Lenker der Auswertungszeitraum beim jeweiligen Datum (AZ) 00.00 Uhr begonnen hat. Aufgezeichnet wird in UTC, ausgewertet wird in UTC, jedoch dargestellt wird es so, wie es eingestellt wird. Dies kann UTC oder Lokalzeit sein. Der Sachverständige übergibt dieses E-Mail dem Verhandlungsleiter, der es mit Anlage B bezeichnet und zum Bestandteil der Verhandlungsschrift erklärt. … Der Vertreter des AI führt aus wie folgt: Grundsätzlich ist auszuführen, dass die relevanten Programme, die zur Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten verwendet werden, sich nicht mit arbeitszeitrechtlichen Vorschriften befassen. Österreichischen Vorschriften betreffend des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sind mit 9 Paragraphen in die Auswertungssoftware IFAS eingearbeitet. Wenn Überschreitungen stattfinden, werden Zahlen subsumiert und es kommt eine Zahl zustande. Jetzt ginge es explizit um die Darstellung, was ist eine Lenkzeit, eine Lenkpause, Ruhepausen, Einsatzzeit uam. Dies wird nicht dezidiert dargestellt, sondern zu einer Zahl subsumiert und dann wird ausgeführt, dies ist Ruhezeit. Der Beschuldigte hat selbst seine Daten, er kann sie selbst darstellen und daher muss man sie ihm nicht übermitteln. Er kann diese Daten jederzeit selbst darstellen. Ich gebe an, dass mir keine Probleme mit der Auswertung von Fahrerkarten und den jeweiligen Fahrzeugkontrollsystemen mit der IFAS Software bekannt sind. Es würde dies angezeigt werden. Es würde auch angezeigt, wenn mit einer Ersatzkarte gefahren wird. Die Feststellungen zu den Übertretungen beruhen auf die dem Arbeitsinspektorat B von den Beschuldigten übermittelten digitalen Daten, aus den Fahrzeugeinheiten bzw der Fahrerkarten. Die lediglich allgemein gehaltenen Aussagen des Beschuldigten, über mögliche fehlerhafte Auswertungen, sind nach Ansicht des Arbeitsinspektorates nicht geeignet, die nachvollziehbaren Daten der Auswertungen in Zweifel zu ziehen. So bringt der Beschuldigte lediglich allgemein vor, dass er sämtliche Vorschriften der zur Anzeige gebrachten Bestimmungen eingehalten habe, und gegenteilige Vorwürfe sich nur aus einer unrichtigen Datenauswertung ergeben würden. Dazu legt er weder eigene Auswertungen der Daten oder Fahrerkarten oder Fahrzeugeinheiten vor, die seinen Standpunkt untermauern würden, noch bringt er konkret vor, inwiefern im Einzelnen Vorwürfe unrichtig sind. Um hier zumindest in der Argumentation auf Augenhöhe entgegentreten zu können, wäre es erforderlich gewesen, wenn dieser dezidiert dargelegt hätte, inwieweit die Auswertungen des Arbeitsinspektorates B unrichtig gewesen wären.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 wurde durch den Amtssachverständigen Ing. H-P V sowie der Vertreterin des Arbeitsinspektorates B Folgendes ausgeführt:Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2017 wurde durch den Amtssachverständigen Ing. H-P römisch fünf sowie der Vertreterin des Arbeitsinspektorates B Folgendes ausgeführt: „Betreffend dem Vorbringen des Dr. Haid im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 07.06.2011 ist auszuführen, dass, wenn dieser tatsächlich auch in Österreich angewendet werden würde, die Vorbringen des Dr. Haid nachvollzogen werden könnten. Vorliegend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem vom Rechtsanwalt genannten Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011 um eine Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten handelt, welcher jedoch meines Wissens in Österreich nicht gefolgt worden ist. Die diesbezügliche Empfehlung wurde daher in Österreich nicht berücksichtigt. Es geht darum, dass bei einer Unterschreitung der täglichen Ruhezeit, sofern zumindest am Stück sieben Stunden Ruhezeit eingehalten würden, die Tageslenkzeiten vor und nach dieser siebenstündigen täglichen Ruhezeit nicht addiert werden sollen. Dies daher, da bei der Einhaltung einer ordnungsgemäßen täglichen Ruhezeit, die Lenkzeiten vor und die Lenkzeiten nach der täglichen Ruhezeit nicht addiert werden dürfen, womit unter Umständen schwere Übertretungen der Tageslenkzeiten nicht vorkommen und damit bestraft werden würden. Ich gebe an, dass ich anhand der mir zur Verfügung gestandenen Unterlagen und meiner diesbezüglich eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten (keine Möglichkeit, mittels IFAS-Programm einen Prüfvorgang durchzuführen) keinerlei Ordnungswidrigkeiten der zur Anzeige gebrachten Delikte feststellen konnte. … Die Vertreterin des Arbeitsinspektorates führt aus wie folgt: Die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor bzw können nicht nachvollzogen werden.“ Zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass gegenständlich der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.06.2011, K

(2011)3759, anzuwenden gewesen wäre. Dazu ist auf die obigen Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. V hingewiesen, der zum Ausdruck brachte, dass es sich beim genannten Durchführungsbeschluss um eine Empfehlung der Kommission an die Mitgliedsstaaten handeln würde und seines Wissens in Österreich dieser Empfehlung nicht gefolgt werde.Dazu ist auf die obigen Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. römisch fünf hingewiesen, der zum Ausdruck brachte, dass es sich beim genannten Durchführungsbeschluss um eine Empfehlung der Kommission an die Mitgliedsstaaten handeln würde und seines Wissens in Österreich dieser Empfehlung nicht gefolgt werde. Aus dem oben genannten Durchführungsbeschluss ergibt sich aus den Erwägungen der Kommission unter Punkt 7., dass es im Interesse einer klaren, wirksamen, verhältnismäßigen und einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561/2006 wünschenswert sei, dass eine einheitliche Auslegung der Regeln durch die Vollzugsbehörden der Mitgliedsstaaten und übereinstimmende Vorgehensweisen derselben sichergestellt würden, weshalb in dieser Frage ein empfohlener Ansatz verabschiedet werden solle. Schließlich lautet der Beschluss in Art 1:Aus dem oben genannten Durchführungsbeschluss ergibt sich aus den Erwägungen der Kommission unter Punkt 7., dass es im Interesse einer klaren, wirksamen, verhältnismäßigen und einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, wünschenswert sei, dass eine einheitliche Auslegung der Regeln durch die Vollzugsbehörden der Mitgliedsstaaten und übereinstimmende Vorgehensweisen derselben sichergestellt würden, weshalb in dieser Frage ein empfohlener Ansatz verabschiedet werden solle. Schließlich lautet der Beschluss in Artikel eins : „Unbeschadet Art 4 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 wird ausschließlich zum Zwecke der Berechnung der Lenkzeit in dem Fall, dass ein Fahrer die von der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht vollständig genommen hat, folgender Ansatz empfohlen: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden. Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens sieben Stunden.“„Unbeschadet Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, wird ausschließlich zum Zwecke der Berechnung der Lenkzeit in dem Fall, dass ein Fahrer die von der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht vollständig genommen hat, folgender Ansatz empfohlen: Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens sieben Stunden. Die Berechnung der nachfolgenden Tageslenkzeit beginnt folglich am Ende dieser Ruhezeit von mindestens sieben Stunden.“ Mit dem genannten Durchführungsbeschluss hat die Kommission auf die Problematik der unterschiedlichen Auslegungen zu den Berechnungen der Tageslenkzeiten hingewiesen und eine Empfehlung abgegeben. Auch wenn sich der Beschluss

Art 2

an die Mitgliedstaaten richtet und er formal einen Rechtsakt mit Bindungswirkung darstellen mag, so hat er inhaltlich lediglich Empfehlungscharakter, womit ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen nicht erforderlich ist.Mit dem genannten Durchführungsbeschluss hat die Kommission auf die Problematik der unterschiedlichen Auslegungen zu den Berechnungen der Tageslenkzeiten hingewiesen und eine Empfehlung abgegeben. Auch wenn sich der Beschluss

Artikel 2

, an die Mitgliedstaaten richtet und er formal einen Rechtsakt mit Bindungswirkung darstellen mag, so hat er inhaltlich lediglich Empfehlungscharakter, womit ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen nicht erforderlich ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Spruchpunkten und den Übertretungen innerhalb der einzelnen Spruchpunkte sind für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Schon die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers, die nahezu ident sind mit dem nun Vorgebrachten, Stellung genommen und konnte die Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegen. Des Weiteren wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Vertreterin des Arbeitsinspektorates ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen würden bzw nicht nachvollzogen werden könnten. Es wurden die vorliegenden Übertretungen im Rahmen des behördlichen Verfahrens mehrfach einer Kontrolle unterzogen, es konnten jedoch keine Rechtswidrigkeiten festgestellt werden. Sieht man nun die diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Lenkzeitüberschreitung von lediglich 2 Stunden 53 Minuten im Beobachtungszeitraum von zwei Wochen als äußerst gering einzustufen sei, das Ausmaß der faktisch vorhandenen Lenkpausen zu allen neun Übertretungen die geforderten 45 Minuten übersteige sowie ein beanstandeter Ruhezeitblock lediglich um eine einzige Minute unterschritten worden sei, so erhellt sich, dass sich aufgrund dieser allgemein gehaltenen Vorbringen keine tatsächlichen Auswertungsfehler ableiten lassen können, welches auch von der Vertreterin des Arbeitsinspektorates sowie vom Amtssachverständigen Ing. V glaubhaft vorgetragen worden ist. Die diesbezüglichen allgemein gehaltenen Einwendungen des Beschwerdeführers werden als bloße Schutzbehauptungen gewertet.Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Spruchpunkten und den Übertretungen innerhalb der einzelnen Spruchpunkte sind für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Schon die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Entscheidung zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers, die nahezu ident sind mit dem nun Vorgebrachten, Stellung genommen und konnte die Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegen. Des Weiteren wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Vertreterin des Arbeitsinspektorates ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen würden bzw nicht nachvollzogen werden könnten. Es wurden die vorliegenden Übertretungen im Rahmen des behördlichen Verfahrens mehrfach einer Kontrolle unterzogen, es konnten jedoch keine Rechtswidrigkeiten festgestellt werden. Sieht man nun die diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Lenkzeitüberschreitung von lediglich 2 Stunden 53 Minuten im Beobachtungszeitraum von zwei Wochen als äußerst gering einzustufen sei, das Ausmaß der faktisch vorhandenen Lenkpausen zu allen neun Übertretungen die geforderten 45 Minuten übersteige sowie ein beanstandeter Ruhezeitblock lediglich um eine einzige Minute unterschritten worden sei, so erhellt sich, dass sich aufgrund dieser allgemein gehaltenen Vorbringen keine tatsächlichen Auswertungsfehler ableiten lassen können, welches auch von der Vertreterin des Arbeitsinspektorates sowie vom Amtssachverständigen Ing. römisch fünf glaubhaft vorgetragen worden ist. Die diesbezüglichen allgemein gehaltenen Einwendungen des Beschwerdeführers werden als bloße Schutzbehauptungen gewertet. In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Schreiben (E-Mail) des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 02.04.2015 hinzuweisen, in welchem er ausführt: „Es ist unumstritten, dass die unter Pkt. 1 bis 5 angeführten Verstöße/Übertretungen der Tatsache entsprechen und korrekt zur Anzeige gebracht wurden.“ Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren beantragt, dass eine Auswertung der Fahrerkartenaufzeichnungen durch einen Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung zum Beweis dafür beantragt werde, dass unter Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07.06.2011 der Lenker die angelastete Übertretung der Lenkzeit nicht begangen habe. Dazu wird auf die obigen Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. V sowie auf die Ausführungen zur Anwendung des genannten Beschlusses verwiesen. Darüber hinaus ist auf die Verhandlungsschrift vom 17.06.2016 hinzuweisen, in welcher ua der Amtssachverständige Ing. V ausgeführt hat, dass aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Software – ZAMIK – die Auswertung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes nicht möglich sei. Das von ihm verwendete Programm habe seine Grenzen, er könne nur die EG-Verordnung 561/2006 berücksichtigen. Was das österreichische Arbeitnehmerschutzgesetz betreffe, könne dieses Programm nicht im Vergleich zum IFAS des Arbeitsinspektorates herangezogen werden. Selbst der Hersteller des Programmes ZAMIK biete auf seiner Homepage einen Scanner an, welcher speziell für die Anforderungen des IFAS geeignet sei. Damit wolle er veranschaulichen, dass sogar der Hersteller ZAMIK ein Programm für die Software IFAS anbieten würde. Dies veranschauliche auch, dass das Programm ZAMIK nicht geeignet sei – wie das Programm IFAS – Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszuwerten. Dazu hat auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates ausgeführt, dass die österreichische Vorschriften betreffend des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes in die Auswertungssoftware IFAS eingearbeitet seien. Auch der Zeuge P hatte ausgeführt, dass die Auswertungssoftware DAKO-EXPERT nicht in der Lage sei, Arbeitsruhe- und Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Schließlich hat der Zeuge Ing. K ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, dass die Auswertungssoftware IFAS fehlerhaft sei bzw nicht richtig auswerte. Dies ergebe sich auch aus regelmäßigen Treffen von Lenkerreferenten, Mitarbeiter des zentralen Arbeitsinspektorates und Leitusern. Dort würde er regelmäßig die Frage stellen, ob Probleme mit der Auswertungssoftware (IFAS) bekannt seien oder Falschauswertungen erfolgen ua mehr. Ihm sei Diesbezügliches nicht zugetragen worden. Dies führt auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates aus, wonach keine Probleme mit der Auswertung von Fahrerkarten und den jeweiligen Fahrzeugkontrollsystemen mit der IFAS-Software bekannt seien. Auch im gegenständlichen Verfahren konnte der Amtssachverständige Ing. V aufgrund seiner punktuellen Kontrolle keine Abweichungen im Zusammenhang mit seinen Prüfungsmöglichkeiten feststellen. Daher ist auszuführen, dass gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Auswertung mit der IFAS-Software durch das Arbeitsinspektor betreffend der vorliegenden Daten auszugehen ist. Die Einholung weiterer diesbezüglicher Beweise, ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit der IFAS-Software gelegen sein sollte, käme somit einem Erkundungsbeweis gleich, diesen einzuholen das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (dazu siehe auch VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018).Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren beantragt, dass eine Auswertung der Fahrerkartenaufzeichnungen durch einen Amtssachverständigen der Vorarlberger Landesregierung zum Beweis dafür beantragt werde, dass unter Berücksichtigung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 07.06.2011 der Lenker die angelastete Übertretung der Lenkzeit nicht begangen habe. Dazu wird auf die obigen Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. römisch fünf sowie auf die Ausführungen zur Anwendung des genannten Beschlusses verwiesen. Darüber hinaus ist auf die Verhandlungsschrift vom 17.06.2016 hinzuweisen, in welcher ua der Amtssachverständige Ing. römisch fünf ausgeführt hat, dass aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Software – ZAMIK – die Auswertung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes nicht möglich sei. Das von ihm verwendete Programm habe seine Grenzen, er könne nur die EG-Verordnung 561 aus 2006, berücksichtigen. Was das österreichische Arbeitnehmerschutzgesetz betreffe, könne dieses Programm nicht im Vergleich zum IFAS des Arbeitsinspektorates herangezogen werden. Selbst der Hersteller des Programmes ZAMIK biete auf seiner Homepage einen Scanner an, welcher speziell für die Anforderungen des IFAS geeignet sei. Damit wolle er veranschaulichen, dass sogar der Hersteller ZAMIK ein Programm für die Software IFAS anbieten würde. Dies veranschauliche auch, dass das Programm ZAMIK nicht geeignet sei – wie das Programm IFAS – Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszuwerten. Dazu hat auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates ausgeführt, dass die österreichische Vorschriften betreffend des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes in die Auswertungssoftware IFAS eingearbeitet seien. Auch der Zeuge P hatte ausgeführt, dass die Auswertungssoftware DAKO-EXPERT nicht in der Lage sei, Arbeitsruhe- und Arbeitszeiten zu berücksichtigen. Schließlich hat der Zeuge Ing. K ausgeführt, dass ihm nicht bekannt sei, dass die Auswertungssoftware IFAS fehlerhaft sei bzw nicht richtig auswerte. Dies ergebe sich auch aus regelmäßigen Treffen von Lenkerreferenten, Mitarbeiter des zentralen Arbeitsinspektorates und Leitusern. Dort würde er regelmäßig die Frage stellen, ob Probleme mit der Auswertungssoftware (IFAS) bekannt seien oder Falschauswertungen erfolgen ua mehr. Ihm sei Diesbezügliches nicht zugetragen worden. Dies führt auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates aus, wonach keine Probleme mit der Auswertung von Fahrerkarten und den jeweiligen Fahrzeugkontrollsystemen mit der IFAS-Software bekannt seien. Auch im gegenständlichen Verfahren konnte der Amtssachverständige Ing. römisch fünf aufgrund seiner punktuellen Kontrolle keine Abweichungen im Zusammenhang mit seinen Prüfungsmöglichkeiten feststellen. Daher ist auszuführen, dass gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Auswertung mit der IFAS-Software durch das Arbeitsinspektor betreffend der vorliegenden Daten auszugehen ist. Die Einholung weiterer diesbezüglicher Beweise, ohne konkrete Behauptungen, worin die Mangelhaftigkeit der IFAS-Software gelegen sein sollte, käme somit einem Erkundungsbeweis gleich, diesen einzuholen das Landesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (dazu siehe auch VwGH 27.02.2007, 2007/02/0018). Betreffend das Vorbringen zu den Verjährungen der angegebenen Spruchpunkte kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. So bringt er vor, dass nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

§ 31Abs 2 VSt

G die Tathandlung „über die…. Höchstgrenze der Arbeitszeit hinaus einsetzen“ vorgehalten worden sei. Sieht man die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde, aus welcher sich die vom Beschwerdeführer angeführten Spruchpunkte ergeben, so wird klar, dass die diesbezüglichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte ausreichend definiert und klar dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sind. Die mit der jeweiligen Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte erfüllen daher die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verfolgungshandlung. Nur weil die belangte Behörde nicht Wort für Wort den Text der jeweiligen Strafnorm dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, kann gegenständlich nicht von unzureichenden Verfolgungshandlungen ausgegangen werden, womit schlussendlich auch keine der vom Beschwerdeführer eingewendeten Verjährung vorliegt.Betreffend das Vorbringen zu den Verjährungen der angegebenen Spruchpunkte kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. So bringt er vor, dass nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist

Paragraph 31, Absatz 2, VStG die Tathandlung „über die…. Höchstgrenze der Arbeitszeit hinaus einsetzen“ vorgehalten worden sei. Sieht man die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde, aus welcher sich die vom Beschwerdeführer angeführten Spruchpunkte ergeben, so wird klar, dass die diesbezüglichen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte ausreichend definiert und klar dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sind. Die mit der jeweiligen Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte erfüllen daher die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verfolgungshandlung. Nur weil die belangte Behörde nicht Wort für Wort den Text der jeweiligen Strafnorm dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, kann gegenständlich nicht von unzureichenden Verfolgungshandlungen ausgegangen werden, womit schlussendlich auch keine der vom Beschwerdeführer eingewendeten Verjährung vorliegt. Insgesamt ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens nicht gelungen ist, Rechtswidrigkeiten oder auch wesentliche Verfahrensfehler aufzuzeigen, die die gegenständlich bekämpfte Entscheidung als rechtswidrig darstellen könnten, womit vom rechtmäßigen Bestand der vorgeworfenen Delikte auszugehen ist. 5.

  1. Kontrollsystem – Verschulden: Der Beschwerdeführer hat auf das im gegenständlichen Unternehmen etablierte Kontrollsystem und in diesem Zusammenhang auf seinen Schriftsatz vom 24.09.2015 sowie auf gleichartige Parallelverfahren hingewiesen. Wie bereits oben ausgeführt, wurde aus diesen Parallelverfahren die Verhandlungsschrift vom 17.06.2016 verlesen bzw dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich auch die nun folgenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen – zum Tatzeitraum – etablierten Kontrollsystem sowie die dazu vom beantragten Zeugen A P getätigten Aussagen. So hat der Zeuge P ausgeführt: „ Die österreichischen Vorschriften betreffend Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz ergehen sich explizit aus neun Paragraphen (zB Sonderbestimmungen für die Lenker von Kraftfahrzeugen). Ich war ua dezidiert für Schwerverkehr bei der Landesverkehrsabteilung tätig. Ich analysiere den IST-Zustand von Firmen im Transportwesen. Ich gebe an, dass ich zB die Firma V T seit Dezember 2013 betreue.Die österreichischen Vorschriften betreffend Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz ergehen sich explizit aus neun Paragraphen (zB Sonderbestimmungen für die Lenker von Kraftfahrzeugen). Ich war ua dezidiert für Schwerverkehr bei der Landesverkehrsabteilung tätig. Ich analysiere den IST-Zustand von Firmen im Transportwesen. Ich gebe an, dass ich zB die Firma römisch fünf T seit Dezember 2013 betreue. Auf Frage des Verhandlungsleiters: Ich gebe an, dass ich im Zeitraum Juni, Juli, Oktober und November 2014 bereits Schulungen für die gegenständliche Firma durchgeführt habe. Ich habe auch einen Teil der der Straferkenntnisse zugrunde liegenden Fahrzeuglenker bereits geschult. Ich gebe an, dass ich Fahrerdaten mit der Software DAKO-TACHOVIEW EXPERT (folgend: Dako-Expert) auswerte. Aufgrund meiner Auswertung ist mir ersichtlich, ob vom jeweiligen Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten bzw Arbeitszeiten eingehalten worden sind. Ich gebe an, dass eine diesbezügliche Auswertung in Zeitstrahl- und Tabellenform für mich kein Problem darstellen. Die Daten werden von mir aufbereitet, sodass sie auch ein Nichtexperte für die Auswertung (Lenker) verstehen kann. Ich gebe an, dass alle Mitarbeiter bzw alle Lenker eine Grundschulung erhalten. Werden Übertretungen festgestellt so zB am Freitag, an diesem Tag sind die meisten Arbeitnehmer am Hof des Unternehmens, so hol ich mir den jeweiligen Arbeitnehmer und bespreche mit ihm die jeweiligen Übertretungen. Darüber hinaus erhalte ich auch vom Unternehmen Informationen, über mögliches Fehlverhalten von Lenkern. Über das Styletronic System (GPS) kann das Unternehmen den jeweiligen Fahrer kontrollieren. ZB erhält das Unternehmen sofort eine Meldung, wenn sich ein Fahrzeug bewegt, in welchem beim Kontrollsystem keine Fahrerkarte gesteckt ist. Dazu wird ein E-Mail generiert und dieses sofort an mich weitergeleitet. Bzgl der Frage, warum es zu der gegenständlichen Anzahl der vorliegenden Verstöße gekommen ist, gebe ich an, dass dies für mich auch viel ist. Ich muss jedoch ausführen, dass sich die Frage zu stellen ist, warum es dazu gekommen ist. Auf Frage der rechtlichen Vertretung Dr. Haid: Ich gebe an, dass die Dako-Expert Software vergleichbar ist mit jener der Behörde (der Polizei). Ich führe diese Auswertungen in der Firma V durch. Ich kontrolliere das digitale Kontrollsystem, den Massenspeicher als auch die Fahrerkarten. Aufgrund einer intervallmäßigen Kontrolle, in welcher ich sehe, welcher Fahrer letztes Mal kontrolliert wurde, hole ich mir dann jeweiligen Fahrer vom Hof. Ich habe auf alle Daten des gegenständlichen Unternehmens betreffend Lenk- und Ruhezeiten Zugriff. Ich gebe an, dass ich in Stunden zwischen 40 bis 50 Stunden pro Monat im gegenständlichen Unternehmen zugegen bin. Ich gehe bei diesen Kontrollen nach einem bestimmten Schema vor. Ich habe die gegenständlichen Unterlagen dabei. Es werden von mir die gesamten Daten in einen Laptop eingespielt. In weiterer Folge werden durch das von mir genannte Programm diese Daten ausgewertet und es wird eine Liste über Verstöße angezeigt; dies in Anwesenheit des jeweiligen Fahrers. Der jeweilige Fahrer kommt zum Einlesen der Fahrerkartendaten immer mit seinen persönlichen Aufzeichnungen. Dann werden die jeweiligen Verstöße mit dem Fahrer durchdiskutiert. Er wird dezidiert gefragt, was passiert ist. Ich gebe an, dass der jeweilige Fahrer mir seine Dokumentation betreffend die von mir festgestellten Übertretungen vorlegt. Liegt eine mangelhafte Dokumentation vor, so wird das von mir vermerkt. Liegt überhaupt keine Dokumentation vor, so wird dieser (leider) vom Unternehmen schriftlich verwarnt. ZB eine Aussage vom Fahrer: „Ich kann mich erinnern, ich war im Stau“, ist mir zu wenig. Diesbezügliche von der Polizei ausgestellte Kontrollprotokolle hat der Fahrer mitzubringen. Diese werden kopiert und im Ordner abgelegt. Die jeweiligen Kontrollprotokolle werden von mir gesichtet und es wird festgestellt, was vorgelegen ist. Wenn ich Übertretungen feststelle (Nichteinhaltung einer Doppelwochenendlenkzeit), dann gehe ich mit diesen Informationen in den zweiten Stock (Führungsetage, Disposition) und möchte Antworten dazu haben. Wenn die vorab von mir genannten Verstöße vorliegen, dann rede ich mit dem Fahrer nochmals. Ich habe Verständnis, dass der Fahrer nach seiner Tätigkeit auch nach Hause fahren möchte. In diesem Zusammenhang kläre ich objektiv ab, warum. ZB wenn jemand seine Fahrerkarte ziehen würde, dann nach Hause fahren würde und den Nachtrag erstellt (Vortäuschung Ruhezeit), würde ich diesbezüglich dem Fahrer damit konfrontieren. Ich habe zwar Verständnis für bestimmte Verstöße, diese werden jedoch nicht toleriert. Ich gebe an, dass es mit der Geschäftsleitung vereinbart ist, dass ich bei gravierenden Verstößen bei der Geschäftsleitung vorspreche. Dies betrifft auch neue Disponenten. Ich gebe an, dass ich tagsüber für die Fahrer mit einem Handy erreichbar bin. Ich toleriere nicht, wenn ein Disponent gegenüber dem Fahrer ausführt, dass er fahren müsse, abladen müsse. Für dies habe ich kein Verständnis. In weiterer Folge bespreche ich diesen Sachverhalt zuerst mit den Disponenten, wenn ihn dies nicht interessiert, spreche ich dann weiters mit dem Chef. Ich schule die Disponenten des Beschwerdeführers. Diese nehmen an Schulungen teil. Diese erhalten eine Schulung und ich bin auch für diese da. ZB wenn ein Transport mit einer Fähre durchgeführt wird (Problem mit Ruhezeit), dann berate ich speziell den Disponenten bzw wir versuchen eine Lösung zu finden. Meine Kontrollen im gegenständlichen Unternehmen finden unangekündigt statt; die Fahrer wissen nicht wann ich vor Ort bin und kontrolliere. Bzgl der Vorgangsweise gebe ich an, dass aufgrund der Auswertung eine Verstoßliste erstellt wird. In weiterer Folge wird ein Belehrungsprotokoll erstellt. Auf diesem ist ersichtlich, wie ich über die Verstöße mit dem jeweiligen Fahrer gesprochen habe. Dieses Belehrungsprotokoll wird auch vom Fahrer unterzeichnet. Diese Ordner sind immer im Unternehmen und dort der jeweiligen Personen zugängig.Ich gebe an, dass die Dako-Expert Software vergleichbar ist mit jener der Behörde (der Polizei). Ich führe diese Auswertungen in der Firma römisch fünf durch. Ich kontrolliere das digitale Kontrollsystem, den Massenspeicher als auch die Fahrerkarten. Aufgrund einer intervallmäßigen Kontrolle, in welcher ich sehe, welcher Fahrer letztes Mal kontrolliert wurde, hole ich mir dann jeweiligen Fahrer vom Hof. Ich habe auf alle Daten des gegenständlichen Unternehmens betreffend Lenk- und Ruhezeiten Zugriff. Ich gebe an, dass ich in Stunden zwischen 40 bis 50 Stunden pro Monat im gegenständlichen Unternehmen zugegen bin. Ich gehe bei diesen Kontrollen nach einem bestimmten Schema vor. Ich habe die gegenständlichen Unterlagen dabei. Es werden von mir die gesamten Daten in einen Laptop eingespielt. In weiterer Folge werden durch das von mir genannte Programm diese Daten ausgewertet und es wird eine Liste über Verstöße angezeigt; dies in Anwesenheit des jeweiligen Fahrers. Der jeweilige Fahrer kommt zum Einlesen der Fahrerkartendaten immer mit seinen persönlichen Aufzeichnungen. Dann werden die jeweiligen Verstöße mit dem Fahrer durchdiskutiert. Er wird dezidiert gefragt, was passiert ist. Ich gebe an, dass der jeweilige Fahrer mir seine Dokumentation betreffend die von mir festgestellten Übertretungen vorlegt. Liegt eine mangelhafte Dokumentation vor, so wird das von mir vermerkt. Liegt überhaupt keine Dokumentation vor, so wird dieser (leider) vom Unternehmen schriftlich verwarnt. ZB eine Aussage vom Fahrer: „Ich kann mich erinnern, ich war im Stau“, ist mir zu wenig. Diesbezügliche von der Polizei ausgestellte Kontrollprotokolle hat der Fahrer mitzubringen. Diese werden kopiert und im Ordner abgelegt. Die jeweiligen Kontrollprotokolle werden von mir gesichtet und es wird festgestellt, was vorgelegen ist. Wenn ich Übertretungen feststelle (Nichteinhaltung einer Doppelwochenendlenkzeit), dann gehe ich mit diesen Informationen in den zweiten Stock (Führungsetage, Disposition) und möchte Antworten dazu haben. Wenn die vorab von mir genannten Verstöße vorliegen, dann rede ich mit dem Fahrer nochmals. Ich habe Verständnis, dass der Fahrer nach seiner Tätigkeit auch nach Hause fahren möchte. In diesem Zusammenhang kläre ich objektiv ab, warum. ZB wenn jemand seine Fahrerkarte ziehen würde, dann nach Hause fahren würde und den Nachtrag erstellt (Vortäuschung Ruhezeit), würde ich diesbezüglich dem Fahrer damit konfrontieren. Ich habe zwar Verständnis für bestimmte Verstöße, diese werden jedoch nicht toleriert. Ich gebe an, dass es mit der Geschäftsleitung vereinbart ist, dass ich bei gravierenden Verstößen bei der Geschäftsleitung vorspreche. Dies betrifft auch neue Disponenten. Ich gebe an, dass ich tagsüber für die Fahrer mit einem Handy erreichbar bin. Ich toleriere nicht, wenn ein Disponent gegenüber dem Fahrer ausführt, dass er fahren müsse, abladen müsse. Für dies habe ich kein Verständnis. In weiterer Folge bespreche ich diesen Sachverhalt zuerst mit den Disponenten, wenn ihn dies nicht interessiert, spreche ich dann weiters mit dem Chef. Ich schule die Disponenten des Beschwerdeführers. Diese nehmen an Schulungen teil. Diese erhalten eine Schulung und ich bin auch für diese da. ZB wenn ein Transport mit einer Fähre durchgeführt wird (Problem mit Ruhezeit), dann berate ich speziell den Disponenten bzw wir versuchen eine Lösung zu finden. Meine Kontrollen im gegenständlichen Unternehmen finden unangekündigt statt; die Fahrer wissen nicht wann ich vor Ort bin und kontrolliere. Bzgl der Vorgangsweise gebe ich an, dass aufgrund der Auswertung eine Verstoßliste erstellt wird. In weiterer Folge wird ein Belehrungsprotokoll erstellt. Auf diesem ist ersichtlich, wie ich über die Verstöße mit dem jeweiligen Fahrer gesprochen habe. Dieses Belehrungsprotokoll wird auch vom Fahrer unterzeichnet. Diese Ordner sind immer im Unternehmen und dort der jeweiligen Personen zugängig. Auf Frage, ob ich alle Fahrer kontrolliere, gebe ich an, dass dies bei 295 Fahrern schwierig ist. Die Auswahl erfolgt grundsätzlich aufgrund der Übertretungen. Wenn ich einen Fahrer kontrolliere, lese ich die benötigten Daten dazu aus. Ich hole mir also nicht immer alle Daten aller 295 Fahrer. Ich gebe an, dass ich seit meiner Betreuung des Unternehmens im Jahre 2013 sicherlich alle Fahrer einmal kontrolliert habe. Es ist schwierig, wenn ich nur freitags kontrolliere, da dort immer wieder dieselben Fahrer zu kontrollieren wären. Daher habe ich auch schon andere Tage (Mittwoch, Donnerstag) gewählt. Auch insbesondere der Montagvormittag. Ich gebe an, dass ein Fahrer in einem Monat ca 12.000 km fährt. Möglich wären auf dem Papier 15.000 km, dies ist jedoch nicht möglich. Abhängig ist dies davon, wo und was er fährt. Ich gebe an, dass ein Fahrer im Jahr auf ca 130.000 gefahrene Kilometer kommt. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Fernverkehr gemeint. Ich führe keine Berechnungen betreffend Anzahl der gefahrenen Kilometer und der dazu erfolgten Verstöße. Ich führe Aufzeichnungen im Zusammenhang mit polizeilichen Kontrollen und diesbezüglich möglicher Verstöße sowie was aus der jeweiligen Kontrolle resultiert ist. Im Jahr 2015 waren es 330 eingesammelte Protokolle (Ergebnisprotokolle von Polizeikontrollen). Wenn ich dies auf die Fahrer umlege und 20 Einsatztage pro Monat rechne, komme ich auf kontrollierte 6.000 Tage. Dazu kann ich weiters ausführen, dass wichtig ist, ob darauf auch tatsächlich Anzeigen erfolgen. Keine Anzeigen würden erfolgen, wenn der jeweilig Kontrollierte dem einschreitenden Beamten aufgrund seiner Aufzeichnungen erklären kann, warum es zu diesen Abweichungen (Verstößen) gekommen ist. Ich darf dazu ausführen, dass im Vergleich zum Jahr 2014 im Jahr 2015 effektiv die Anzeigen um 86% zurückgegangen sind. Ich gebe an, dass diese von mir genannten 86% aus effektiv bezahlten Strafen durch das Unternehmen resultieren. Ein diesbezüglicher Vergleich hat ergeben, dass im Jahre 2015 um 86% weniger Strafen bezahlt wurde, als im Jahre
  2. Ich gebe an, dass Fortbildungsveranstaltungen aufgrund der durch mich durchgeführten Kontrollen stattfinden. In weiterer Folge ist im Zusammenhang mit der C95 Ausbildung (Grundqualifikationen für Berufskraftfahrer, EU-Vorschriften) geplant, diese Ausbildung auch im Unternehmen durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist geplant, durch die Implementierung der C95 Ausbildung sicherzustellen, dass die Fahrer auf einen einheitlichen und gleichen Wissenssand sind. Dies auch im Unternehmen selbst. Des Weiteren erhält jeder Fahrer eine Infomappe von der Firma V. Aus dieser sind Vorgangsweisen bzgl der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes und weitere Anleitungen ersichtlich. Es sind auch Vorgaben des Unternehmens (Weisungen) ersichtlich. Ich gebe an, im Unternehmen intern werden die Fahrer dahingehend kontrolliert, dass aufgrund des Styletronic System der Disponent bzw die Führungsetage E-Mails erhält, worin auf mögliche Verstöße hingewiesen wird. Diese Informationen werden dann von den jeweiligen Personen an mich weitergeleitet. Ich gebe an, dass im Archiv der Firma V bereits etliche Ordner und persönliche Aufzeichnungen der Fahrer vorhanden sind. Dort gibt es auch Ordner, über die diesbezüglichen Protokolle der Polizeiaktivitäten und anderes mehr. Ich gebe an, dass es sich um in Metern ausgedrückt um ca 4 bis 5 m aneinandergereihte Ordner handelt. Ich gebe an, dass ich von den Fahrern des Unternehmens und den Disponenten persönlich angerufen werden kann. Es hat Tage gegeben, an welchen ich bis zu 200 Anrufe erhalten habe. Ich gebe an, dass ich im Durchschnitt pro Monat drei Stunden mit Fahrern telefoniere. Mit den Disponenten spreche ich persönlich. Die von mir erwähnten 200 Anrufe waren in der Übergangsphase

(2014). Derzeit haben wir einen Schnitt von 15 Anrufen pro Tag. Wenn ich gefragt werde, ab welchem Zeitraum ich von einer diesbezüglichen merklichen Besserung ausgegangen bin, gebe ich an, dass im Herbst 2015 für mich merklich spürbar war, dass die Ausbildungsmaßnahmen gegriffen haben. Dort hat es sich diesbezüglich gewaltig geändert. Mit diesbezüglich meine ich die Übertretungen. Die Übertretungen als auch die Anrufe der Fahrer pro Tag. Dies unter anderem auch, da die Fahrer mitbekommen haben, dass Nichtbefolgung der diesbezüglichen Anweisungen zur Kündigung führen kann bzw und mehrfach geführt hat.Auf Frage, ob ich alle Fahrer kontrolliere, gebe ich an, dass dies bei 295 Fahrern schwierig ist. Die Auswahl erfolgt grundsätzlich aufgrund der Übertretungen. Wenn ich einen Fahrer kontrolliere, lese ich die benötigten Daten dazu aus. Ich hole mir also nicht immer alle Daten aller 295 Fahrer. Ich gebe an, dass ich seit meiner Betreuung des Unternehmens im Jahre 2013 sicherlich alle Fahrer einmal kontrolliert habe. Es ist schwierig, wenn ich nur freitags kontrolliere, da dort immer wieder dieselben Fahrer zu kontrollieren wären. Daher habe ich auch schon andere Tage (Mittwoch, Donnerstag) gewählt. Auch insbesondere der Montagvormittag. Ich gebe an, dass ein Fahrer in einem Monat ca 12.000 km fährt. Möglich wären auf dem Papier 15.000 km, dies ist jedoch nicht möglich. Abhängig ist dies davon, wo und was er fährt. Ich gebe an, dass ein Fahrer im Jahr auf ca 130.000 gefahrene Kilometer kommt. In diesem Zusammenhang ist vor allem der Fernverkehr gemeint. Ich führe keine Berechnungen betreffend Anzahl der gefahrenen Kilometer und der dazu erfolgten Verstöße. Ich führe Aufzeichnungen im Zusammenhang mit polizeilichen Kontrollen und diesbezüglich möglicher Verstöße sowie was aus der jeweiligen Kontrolle resultiert ist. Im Jahr 2015 waren es 330 eingesammelte Protokolle (Ergebnisprotokolle von Polizeikontrollen). Wenn ich dies auf die Fahrer umlege und 20 Einsatztage pro Monat rechne, komme ich auf kontrollierte 6.000 Tage. Dazu kann ich weiters ausführen, dass wichtig ist, ob darauf auch tatsächlich Anzeigen erfolgen. Keine Anzeigen würden erfolgen, wenn der jeweilig Kontrollierte dem einschreitenden Beamten aufgrund seiner Aufzeichnungen erklären kann, warum es zu diesen Abweichungen (Verstößen) gekommen ist. Ich darf dazu ausführen, dass im Vergleich zum Jahr 2014 im Jahr 2015 effektiv die Anzeigen um 86% zurückgegangen sind. Ich gebe an, dass diese von mir genannten 86% aus effektiv bezahlten Strafen durch das Unternehmen resultieren. Ein diesbezüglicher Vergleich hat ergeben, dass im Jahre 2015 um 86% weniger Strafen bezahlt wurde, als im Jahre 2014. Ich gebe an, dass Fortbildungsveranstaltungen aufgrund der durch mich durchgeführten Kontrollen stattfinden. In weiterer Folge ist im Zusammenhang mit der C95 Ausbildung (Grundqualifikationen für Berufskraftfahrer, EU-Vorschriften) geplant, diese Ausbildung auch im Unternehmen durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist geplant, durch die Implementierung der C95 Ausbildung sicherzustellen, dass die Fahrer auf einen einheitlichen und gleichen Wissenssand sind. Dies auch im Unternehmen selbst. Des Weiteren erhält jeder Fahrer eine Infomappe von der Firma römisch fünf. Aus dieser sind Vorgangsweisen bzgl der Bedienung des digitalen Kontrollgerätes und weitere Anleitungen ersichtlich. Es sind auch Vorgaben des Unternehmens (Weisungen) ersichtlich. Ich gebe an, im Unternehmen intern werden die Fahrer dahingehend kontrolliert, dass aufgrund des Styletronic System der Disponent bzw die Führungsetage E-Mails erhält, worin auf mögliche Verstöße hingewiesen wird. Diese Informationen werden dann von den jeweiligen Personen an mich weitergeleitet. Ich gebe an, dass im Archiv der Firma römisch fünf bereits etliche Ordner und persönliche Aufzeichnungen der Fahrer vorhanden sind. Dort gibt es auch Ordner, über die diesbezüglichen Protokolle der Polizeiaktivitäten und anderes mehr. Ich gebe an, dass es sich um in Metern ausgedrückt um ca 4 bis 5 m aneinandergereihte Ordner handelt. Ich gebe an, dass ich von den Fahrern des Unternehmens und den Disponenten persönlich angerufen werden kann. Es hat Tage gegeben, an welchen ich bis zu 200 Anrufe erhalten habe. Ich gebe an, dass ich im Durchschnitt pro Monat drei Stunden mit Fahrern telefoniere. Mit den Disponenten spreche ich persönlich. Die von mir erwähnten 200 Anrufe waren in der Übergangsphase
(2014). Derzeit haben wir einen Schnitt von 15 Anrufen pro Tag. Wenn ich gefragt werde, ab welchem Zeitraum ich von einer diesbezüglichen merklichen Besserung ausgegangen bin, gebe ich an, dass im Herbst 2015 für mich merklich spürbar war, dass die Ausbildungsmaßnahmen gegriffen haben. Dort hat es sich diesbezüglich gewaltig geändert. Mit diesbezüglich meine ich die Übertretungen. Die Übertretungen als auch die Anrufe der Fahrer pro Tag. Dies unter anderem auch, da die Fahrer mitbekommen haben, dass Nichtbefolgung der diesbezüglichen Anweisungen zur Kündigung führen kann bzw und mehrfach geführt hat. Auf Frage des AI: Ich gebe an, dass die Auswertungssoftware Dako-Expert nicht in der Lage ist Arbeitsruhe und Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dazu ergänze ich, dass die Wochenarbeitszeit angezeigt werden kann. Ich gebe an, dass österreichische Gesetze betreffend des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes und des Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz nicht aufgrund der Auswertungssoftware Dako-Expert angezeigt werden können. Ich kann jedoch auf eine andere Rechtsgrundlage (als wie die EG-Verordnung 561/2006) tippen.Ich gebe an, dass die Auswertungssoftware Dako-Expert nicht in der Lage ist Arbeitsruhe und Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dazu ergänze ich, dass die Wochenarbeitszeit angezeigt werden kann. Ich gebe an, dass österreichische Gesetze betreffend des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes und des Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz nicht aufgrund der Auswertungssoftware Dako-Expert angezeigt werden können. Ich kann jedoch auf eine andere Rechtsgrundlage (als wie die EG-Verordnung 561 aus 2006,) tippen. Auf Frage, ob die Auswertungssoftware Dako-Expert das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz beinhaltet, gebe ich an: Nein. Dies hat auch die Polizei nicht. Ich gebe an, wenn bezogen lediglich auf die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften

der EG-Verordnung 561/2006 die hier gegenständlichen vorliegenden Daten ausgewertet werden, ergibt sich aus meiner Auswertung keine Abweichung zur gegenständlichen Auswertung. Ich möchte dazu ergänzen, dass laut Tabellenauswertung eine Übertretung von 2-3 Minuten zu einer gravierenden Übertretung führen kann, welche aus meiner Sicht in keinem Verhältnis dazu steht. Ich gebe auf die Frage an, ob bei einer stattgefunden Polizeikontrolle, in dem hier vorliegenden Zusammenhang, eine Anzeige durch den Beamten ergehen hätte müssen, ja bzw nein. Es ergibt sich aus der Leitlinie 1 der EU, dass eine diesbezügliche Bestrafung im Pflichtermessen des jeweiligen Beamten liegt. Das Verkehrsunternehmensregister ist mir bekannt.“Auf Frage, ob die Auswertungssoftware Dako-Expert das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz beinhaltet, gebe ich an: Nein. Dies hat auch die Polizei nicht. Ich gebe an, wenn bezogen lediglich auf die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften

der EG-Verordnung 561 aus 2006, die hier gegenständlichen vorliegenden Daten ausgewertet werden, ergibt sich aus meiner Auswertung keine Abweichung zur gegenständlichen Auswertung. Ich möchte dazu ergänzen, dass laut Tabellenauswertung eine Übertretung von 2-3 Minuten zu einer gravierenden Übertretung führen kann, welche aus meiner Sicht in keinem Verhältnis dazu steht. Ich gebe auf die Frage an, ob bei einer stattgefunden Polizeikontrolle, in dem hier vorliegenden Zusammenhang, eine Anzeige durch den Beamten ergehen hätte müssen, ja bzw nein. Es ergibt sich aus der Leitlinie 1 der EU, dass eine diesbezügliche Bestrafung im Pflichtermessen des jeweiligen Beamten liegt. Das Verkehrsunternehmensregister ist mir bekannt.“ In weiterer Folge ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: „Gerade weil in der Regel eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch Lenker seitens des Arbeitgebers (eines Transportunternehmers) nicht zumutbar ist, kommt (nicht zuletzt auch angesichts der Neigung mancher Lenker, aus privatem Interesse die Fahrtdauer unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften abzukürzen) der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, und darüber hinaus alle sonstigen in diesem Bereich möglich und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, besondere Bedeutung zu. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im Einzelnen darzulegenden Kontrollsystem und trotz der sonstigen im obigen Sinn getroffenen Maßnahmen ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden.“ (Dazu siehe V

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