Obsah (4)
§ 50§ 25a§ 15§ 16RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlLVwG-1-903/2016-R12 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 15.11.2016 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.10.2016, Zl X-9-2016/52334, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (§§ 4 Abs 1 lit a und Abs 5) als verspätet zurückgewiesen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 15.11.2016 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.10.2016, Zl X-9-2016/52334, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (Paragraphen 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5,) als verspätet zurückgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Entgegen der Darstellung der belangten Behörde sei die gegenständliche Strafverfügung vom 25.10.2016 nicht an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Vielmehr sei die Strafverfügung am 31.10.2016 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers an die Schwester des Beschwerdeführers übergeben worden. Der Bescheid sei schon aus diesem Grunde aufzuheben. Davon abgesehen gelte die gegenständliche Strafverfügung als nicht zugestellt, zumal der Beschwerdeführer seit 03.10.2016 Präsenzdiener in der Wkaserne B sei und in diesem Fall besondere Zustellvorschriften zu beachten seien: Die belangte Behörde hätte nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (insbesondere nach § 15 ZustellG) die Zustellung der Strafverfügung durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando der Bundesheerkaserne vornehmen müssen. Da dies bis heute nicht erfolgt sei, liege keine rechtmäßige Zustellung der Strafverfügung vor.Entgegen der Darstellung der belangten Behörde sei die gegenständliche Strafverfügung vom 25.10.2016 nicht an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden. Vielmehr sei die Strafverfügung am 31.10.2016 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers an die Schwester des Beschwerdeführers übergeben worden. Der Bescheid sei schon aus diesem Grunde aufzuheben. Davon abgesehen gelte die gegenständliche Strafverfügung als nicht zugestellt, zumal der Beschwerdeführer seit 03.10.2016 Präsenzdiener in der Wkaserne B sei und in diesem Fall besondere Zustellvorschriften zu beachten seien: Die belangte Behörde hätte nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (insbesondere nach Paragraph 15, ZustellG) die Zustellung der Strafverfügung durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando der Bundesheerkaserne vornehmen müssen. Da dies bis heute nicht erfolgt sei, liege keine rechtmäßige Zustellung der Strafverfügung vor. Der Beschwerdeführer habe erst nach seiner Rückkehr vom Militär am 05.11.2016 von seiner Mutter erfahren, dass die belangte Behörde gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe. Allerdings habe die Mutter des Beschwerdeführers die gegenständliche Strafverfügung bis heute nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die mündliche Mitteilung der Mutter des Beschwerdeführers eine Heilung der Zustellung im Sinne des ZustellG bewirkt habe – was jedoch bestritten werde – habe die Heilung frühestens am 05.11.2016 (das sei der Tag an dem der Beschwerdeführer erstmals von der Einleitung des Strafverfahrens erfahren habe) eintreten können. In diesem Fall beginne die Frist für die Erhebung eines Einspruches am 05.11.2016 (Tag der Rückkehr) und sie ende erst am 21.11.
- Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 15.11.2016 sei somit jedenfalls rechtzeitig gewesen und sei der Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die gegenständliche Strafverfügung hätte auch nicht an die Schwester des Beschwerdeführers zugestellt werden dürfen, zumal sich der Beschwerdeführer aufgrund des Präsenzdienstes nicht regelmäßig in L, Astraße aufgehalten habe. Der „Zusteller“ (vom Postdienst) hätte jedenfalls Grund zur Annahme gehabt, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der in der Strafverfügung genannten Wohnanschrift aufhalte. Dennoch sei das behördliche Schriftstück am 31.10.2016 an die Schwester des Beschwerdeführers übergeben worden. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 15.11.2016 sei somit jedenfalls rechtzeitig und sei der Bescheid der belangten Behörde auch aus diesem Grunde aufzuheben.
- Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Die Bezirkshauptmannschaft D ordnete
der Zustellverfügung die Zustellung an den Beschwerdeführer an dessen Wohnanschrift in L, Astraße, mittels RSb-Brief an. Am 31.10.2016 (ein Montag) wurde die Strafverfügung an die Mitbewohnerin und Schwester des Beschwerdeführers B T als Ersatzempfängerin zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 03.10.2016 seinen Grundwehrdienst bei der
- JGKP/JGBXX in der Wkaserne in B angetreten. Im Zeitraum 03.10.2016 bis 05.11.2016 hatte er jedes Wochenende (Samstag und Sonntag “am Stück“) dienstfrei, wobei er am Freitag nach Dienst die Kaserne verlassen konnte. Ebenso hatte er am Nationalfeiertag (26.10.2016) und an Allerheiligen (01.11.2016) dienstfrei. An seinen dienstfreien Tagen ist der Beschwerdeführer nach Hause gefahren und hat auch zu Hause übernachtet; so auch am Dienstag, den 01.11.2016, am Tag nach der Zustellung. Er hat von der Zustellung rechtzeitig Kenntnis erlangt.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen B T (Schwester des Beschwerdeführers) und T T (Mutter des Beschwerdeführers) in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. 4.
- Die Schwester des Beschwerdeführers hat im Wesentlichen bestätigt, dass sie mit ihrem Bruder zusammen in L, Astraße, wohne. Sie habe am 31.10.2016 für ihren Bruder, der zu der Zeit in der Wkaserne in B gewesen sei, ein Poststück entgegengenommen. Sie habe den Brief vom Zusteller einfach angenommen und habe ihn danach in der Wohnung auf den Tisch gelegt. Ab und zu sei der Bruder vom Bundesheer auch nach Hause gekommen. 4.
- Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihr Sohn, also der Beschwerdeführer, wohne mit ihr zusammen in L, Astraße (nebst weiteren Kindern). Im Zeitpunkt der Zustellung am 31.10.2016 habe sich der Sohn allerdings im Bundesheer, Wkaserne B, aufgehalten. Inzwischen sei er im B in N stationiert. Am 03.10.2016 sei er eingerückt. Er sei nur ganz sporadisch nach Hause gekommen, wobei er in der ersten Zeit gar nicht nach Hause gedurft habe. Der Brief sei an einem Montag gekommen und sei ihr Sohn erst am folgenden Wochenende wieder nach Hause gekommen. Da habe er dann auch zu Hause übernachten dürfen und zwar von Samstag auf Sonntag und von Sonntag auf Montag. Wenn er dienstfrei gehabt habe, dann sei er nach Hause gekommen; auch um die Wäsche zu waschen. Mit 20 Jahren sei er aber natürlich dementsprechend auch unterwegs. Am Montag (31.10.2016) sei der Brief von der BH gekommen. Der Brief sei ihrer Tochter übergeben worden, als sie nicht zu Hause gewesen sei. Die Post für ihren Sohn sei auch zu dieser Zeit zu Hause zugestellt worden. Sie habe ihm erst später mitgeteilt, dass dieser Brief gekommen sei. Glaublich sei es am Samstag, den 05.11.2016 gewesen. An dem Tag sei er wieder nach Hause gekommen. Über Vorhalt, dass laut Walgaukaserne, Personalabteilung, ihr Sohn im Zeitraum 03.
- bis 05.11.2016 jedes Wochenende dienstfrei gehabt habe und die Kaserne jeweils am Freitag nach Dienstende verlassen habe und ebenso am 26.
- und 01.11.2016 dienstfrei gehabt habe, führte die Zeugin aus, dass sie annehme, dass er dann an diesen dienstfreien Tagen nach Hause gekommen sei; auch denke sie, dass er am Feiertag Allerheiligen (01.11.) vom Bundesheer nach Hause gekommen sei. Über Nachfrage der Rechtsvertreterin ihres Sohnes erklärte sie, sie wisse es nicht. Sie wisse aber, dass ihr Sohn den Brief erst am Samstag, den 05.11.2016 gesehen habe. Sie habe ihm den Brief gegeben sobald sie ihren Sohn gesehen habe. Im Übrigen deponierte die Zeugin, ihr Sohn habe gerade gestern geschrieben, dass die Dienstpläne auch nicht immer stimmen würden. Er habe 19 Stunden Dienst gehabt, obwohl dies eigentlich nicht erlaubt sei. Da unten an der Grenze würden sie sich nicht an die Dienstpläne halten. 4.
- Beweiswürdigend wird festgehalten, dass die Schwester des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme einen sehr verunsicherten bzw unsicheren Eindruck hinterlassen hat. Im Wesentlichen konnte sie nur bestätigen, dass sie das Poststück am 31.10.2016 vom Zusteller ohne Weiteres für ihren Bruder übernommen hat und dass ihr Bruder zu der Zeit ab und zu vom Bundesheer nach Hause gekommen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bei ihrer Einvernahme ihren Sohn offensichtlich nicht belasten wollen. Sie musste jedoch einräumen, dass ihr Sohn doch öfter dienstfreie Tage gehabt hat, die Kaserne verlassen konnte und nach Hause gekommen ist; so wohl auch am Dienstag, den 01.11.2016, zu Allerheiligen; also am Tag nach der Zustellung des fraglichen Poststückes am 31.10.
- Soweit sie argumentiert, Dienstpläne würden auch nicht immer stimmen, so ist daraus nichts zu gewinnen. Von der Wkaserne, Personalabteilung, wurden mit Schreiben vom 05.01.2017 tabellarische Auszüge über die elektronisch erfassten Aufzeichnungen der Einheit übermittelt. Daraus sind die dienstfreien Tage der Rekruten, ua des Beschwerdeführers, klar ersichtlich. Zudem war in diesem Schreiben angeführt, dass der Beschwerdeführer an allen dienstfrei verzeichneten Tagen von der Truppenverpflegung abgemeldet war und dafür auch Geld ausbezahlt bekommen hat. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an den Wochenenden sowie insbesondere auch am Feiertag zu Allerheiligen am 01.11.2016 nach Hause zurückgekehrt ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat bei ihrer Einvernahme zudem angegeben, dass sie den Brief am Dienstag, am Tag nach der Zustellung, geöffnet habe und so vom Inhalt Kenntnis erlangt habe. Dass sie ihren Sohn von der Strafverfügung (wegen Fahrerflucht) erst am Samstag informiert haben will, entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht erst am Samstag, sondern bereits am Dienstag nach Hause zurückgekehrt ist. 5.
- Nach § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl Nr 620/1995, ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.5.
- Nach Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1995,, ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung. 5.2.
§ 15Abs 1 Zustellgesetz (Zust
G) sind Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen. Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben (vgl Abs 2 dieser Bestimmung).5.2.
Paragraph 15, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen. Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung).
§ 16Abs 1 Zust
G darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Abs 2 kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
Paragraph 16, Absatz eins, ZustG darf, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Absatz 2, kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Nach § 16 Abs 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Nach Paragraph 16, Absatz 5, ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
- Vorausgeschickt wird zunächst, dass es richtig ist, dass § 15 ZustG die Zustellung an Präsenzdiener durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorsieht, vorausgesetzt, dass tatsächlich die Zustellung in der Bundesheerkaserne verfügt wurde; was gegenständlich nicht der Fall ist.
- Vorausgeschickt wird zunächst, dass es richtig ist, dass Paragraph 15, ZustG die Zustellung an Präsenzdiener durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorsieht, vorausgesetzt, dass tatsächlich die Zustellung in der Bundesheerkaserne verfügt wurde; was gegenständlich nicht der Fall ist. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der Wohnung hat, in der der Bescheid zugestellt wurde und im Übrigen kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Zusteller nicht davon ausgehen durfte, dass sich der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung (31.10.2016) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, war die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig. Dem Antrag auf Einvernahme des Zustellers, zum Beweis dafür, dass er Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der genannten Anschrift aufhalte, war nicht stattzugeben. Diesbezüglich wurde auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Vielmehr hat die mündige Schwester des Beschwerdeführers das an ihren Bruder adressierte Poststück kommentarlos entgegengenommen. Dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten haben soll, kann zudem nicht erkannt werden. Regelmäßig ist der Aufenthalt des Empfängers an der (jeweiligen) Abgabestelle, wenn er, von periodischen, kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (zB „Wochenpendler“, herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung). Maßgeblich ist, dass der Empfänger trotz der Abwesenheit in der Lage und es ihm zumutbar ist, Zustellvorgänge an der (jeweiligen) Abgabestelle wahrzunehmen. In diesem Sinne stellt etwa die berufsbedingte Abwesenheit tagsüber, allenfalls auch an ganzen Wochentagen oder für eine ganze Woche (vgl VwGH 11.09.1998, 95/19/0663) kein die Regelmäßigkeit des Aufenthalts ausschließendes vorübergehendes Verlassen der Abgabestelle dar. Dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten haben soll, kann zudem nicht erkannt werden. Regelmäßig ist der Aufenthalt des Empfängers an der (jeweiligen) Abgabestelle, wenn er, von periodischen, kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (zB „Wochenpendler“, herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung). Maßgeblich ist, dass der Empfänger trotz der Abwesenheit in der Lage und es ihm zumutbar ist, Zustellvorgänge an der (jeweiligen) Abgabestelle wahrzunehmen. In diesem Sinne stellt etwa die berufsbedingte Abwesenheit tagsüber, allenfalls auch an ganzen Wochentagen oder für eine ganze Woche vergleiche VwGH 11.09.1998, 95/19/0663) kein die Regelmäßigkeit des Aufenthalts ausschließendes vorübergehendes Verlassen der Abgabestelle dar. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde geltend gemacht, dass er von der Strafverfügung erst am 05.11.2016 nach seiner Rückkehr aus der Kaserne erfahren habe. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist der Beschwerdeführer jedoch bereits am 01.11.2016, am Tag nach der Zustellung der Strafverfügung, an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Zustellung im Wege des Ersatzempfängers wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an diesen wirksam, unabhängig davon, ob oder wann der Ersatzempfänger den Empfänger über die Zustellung informiert bzw ob oder wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt. Das Risiko trägt der Empfänger. Soweit durch die Zustellung der Lauf von Fristen ausgelöst wurde, obliegt es auch ihm, sich nach dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung zu erkundigen (vgl VwGH 23.11.1994, 93/13/0058).Die Zustellung im Wege des Ersatzempfängers wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an diesen wirksam, unabhängig davon, ob oder wann der Ersatzempfänger den Empfänger über die Zustellung informiert bzw ob oder wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt. Das Risiko trägt der Empfänger. Soweit durch die Zustellung der Lauf von Fristen ausgelöst wurde, obliegt es auch ihm, sich nach dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung zu erkundigen vergleiche VwGH 23.11.1994, 93/13/0058). Da der Beschwerdeführer am 01.11.2016 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, also bereits einen Tag nach der Zustellung, ist nach den Beweisergebnissen davon auszugehen, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Auch wenn er erst am 05.11.2016 zurückgekehrt wäre und von der Ersatzzustellung erfahren hätte, kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Ausschlaggebend ist der Inhalt der Sendung. Beim in Rede stehenden Poststück handelte es sich um eine Strafverfügung, die ohne jede Begründung, auch mündlich, beeinsprucht werden kann und damit außer Kraft tritt. Der verbleibende Zeitraum (bis 14.11.2016, also fast zehn Tage) wäre dazu jedenfalls ausreichend gewesen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 16 Abs 5 ZustG liegen daher nicht vor.Auch wenn er erst am 05.11.2016 zurückgekehrt wäre und von der Ersatzzustellung erfahren hätte, kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Ausschlaggebend ist der Inhalt der Sendung. Beim in Rede stehenden Poststück handelte es sich um eine Strafverfügung, die ohne jede Begründung, auch mündlich, beeinsprucht werden kann und damit außer Kraft tritt. Der verbleibende Zeitraum (bis 14.11.2016, also fast zehn Tage) wäre dazu jedenfalls ausreichend gewesen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 16, Absatz 5, ZustG liegen daher nicht vor. Somit hat der Beschwerdeführer innerhalb der Einspruchsfrist, welche am 14.11.2016 abgelaufen ist, keinen Einspruch erhoben. Die Strafverfügung ist in Folge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen. Die Zurückweisung des am 15.11.2016 eingebrachten Einspruches wegen Verspätung ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.903.2016.R12