Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25aArt 10§ 7§ 15§ 8§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlLVwG-1-234/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung zu lauten hat wie folgt: „Sie haben an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt, indem Sie am Boden gesessen sind, vorbeigehenden Passanten einen Becher als Aufforderung Ihnen Geld zu geben, hingestreckt und dabei die Worte „Hallo Madame“, „Tschuldigung“ oder „Bitte“ nicht in normalem Tonfall ausgesprochen, sondern lautstark gerufen haben.“
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 20 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe in F, Schmgasse, Höhe Schlgasse, somit an öffentlichen Orten, am 12.12.2015 von 09:50 Uhr bis 10:00 Uhr, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Passanten anrief, einen Becher vorhielt und Geldspenden forderte. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe in F, Schmgasse, Höhe Schlgasse, somit an öffentlichen Orten, am 12.12.2015 von 09:50 Uhr bis 10:00 Uhr, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Passanten anrief, einen Becher vorhielt und Geldspenden forderte. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten werde, wegen Verletzung von verfassungsmäßigen Grundrechten
Art 10
EMRK und weil keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK durchgeführt worden sei. Es liege keine strafbare Handlung im Sinne der zitierten Bestimmungen vor. Diese würden aufdringliches Betteln untersagen und Handlungen wie Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen umfassen. Sie habe keine dieser Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Sie habe lediglich verbal auf ihre Armut aufmerksam gemacht und dabei einen Becher in ihren Händen gehalten. Die Ausdrücke „Hallo Madame“, „Tschuldigung“ und „Bitte“ würden keinesfalls als aufdringlich gelten. Das Passanten einen großen Bogen um sie gemacht hätten, hänge nicht mit ihrem Verhalten zusammen, sondern könne eher auf die Haltung der jeweiligen Passanten auf sichtbare, absolute Armut bezogen werden. Sie habe für sich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof habe dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin stehe das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lasse sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln „an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“, betonten die Höchstrichter. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe die in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden werde.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten werde, wegen Verletzung von verfassungsmäßigen Grundrechten
Artikel 10
, EMRK und weil keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK durchgeführt worden sei. Es liege keine strafbare Handlung im Sinne der zitierten Bestimmungen vor. Diese würden aufdringliches Betteln untersagen und Handlungen wie Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen umfassen. Sie habe keine dieser Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Sie habe lediglich verbal auf ihre Armut aufmerksam gemacht und dabei einen Becher in ihren Händen gehalten. Die Ausdrücke „Hallo Madame“, „Tschuldigung“ und „Bitte“ würden keinesfalls als aufdringlich gelten. Das Passanten einen großen Bogen um sie gemacht hätten, hänge nicht mit ihrem Verhalten zusammen, sondern könne eher auf die Haltung der jeweiligen Passanten auf sichtbare, absolute Armut bezogen werden. Sie habe für sich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof habe dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Darin stehe das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lasse sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln „an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig“, betonten die Höchstrichter. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe die in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden werde.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hat zum Tatzeitpunkt in der Schmgasse, Höhe Schlgasse in F gebettelt. Die Beschwerdeführerin ist auf dem Boden gesessen und hat die vorbeigehenden Passanten mit einem hingestreckten Becher aufgefordert, ihr Geld zu geben. Dabei hat die Beschwerdeführerin ua die Worte „Hallo Madame“, „Tschuldigung“ oder „Bitte“ verwendet, dies allerdings in aufdringlicher Weise, indem sie die Worte nicht in normalem Tonfall ausgesprochen, sondern lautstark gerufen hat. Die angebettelten Passanten haben darauf reagiert. Sie haben der Beschwerdeführerin beim Vorbeigehen zum Teil irritierte Blicke zugeworfen, zum Teil haben sie einen großen Bogen um die Beschwerdeführerin gemacht. Die Stadtpolizei F wurde über dieses Geschehen telefonisch in Kenntnis gesetzt. Der Polizeibeamte BI A A ist schließlich, nach 10-minütiger Beobachtung, zur Beschwerdeführerin gegangen und hat diese darüber informiert, in dieser Art und Weise nicht betteln zu dürfen. Die Beschwerdeführerin hat BI A A verstanden. Die Beschwerdeführerin hat diesen Ort bereits vor dem Tatzeitpunkt zum Betteln aufgesucht und wurde schon mehrfach durch BI A A über ihr unzulässiges Bettelverhalten aufgeklärt. Der Tatort war zum Tatzeitpunkt – einem Samstag-Vormittag – stark frequentiert, da der Markt und der Weihnachtsmarkt in der Innenstadt abgehalten wurden.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussage des Meldungslegers BI A A, als erwiesen angenommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht zum Tatzeitpunkt am Tatort gebettelt zu haben. Sie führt diesbezüglich an, mit einem Becher in der Hand verbal auf ihre Armut aufmerksam gemacht zu haben und dabei die Ausdrücke „Hallo Madame, Tschuldigung und Bitte“ verwendet zu haben. Sie bringt jedoch vor, dass sie für sich still gebettelt habe und die verwendeten Ausdrücke wohl keineswegs als aufdringlich gelten würden. Dem stehen die Angaben des Meldungslegers und Zeugen BI A A entgegen, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angab, dass die Beschwerdeführerin auf dem Boden gesessen sei, mit den Händen gestikuliert und dabei den Passanten den Bettelbecher hingestreckt habe. Es möge schon sein, dass die Beschwerdeführerin Worte wie „Hallo“ oder „Tschuldigung“ verwendet habe, allerdings habe sie das gerufen und nicht nur gesagt. Sie habe Leute in massiver aufdringlicher Weise mitunter angeschrien. Über Vorhalt der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Passanten nur deswegen einen großen Bogen um sie gemacht hätten, weil ihre Haltung die sichtbare Armut zeige, gab der Zeuge BI A A an, dass dies nicht so gewesen sei. Es sei eher die nervige aufdringliche Art der Beschwerdeführerin von den Passanten wahrgenommen worden. Diese hätten nicht mitleidig, sondern genervt geschaut und deswegen einen Bogen um sie herum gemacht. Er habe auch irritierte Blicke wahrgenommen. Im Hinblick auf die Identität der Beschwerdeführerin war sich der Zeuge BI A A sicher. Dazu führte er begründend aus, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag dort gesessen sei und von ihm mehrfach auf ihr Verhalten hingewiesen worden sei. Sie könne nicht groß viel deutsch, aber er sei sich sicher, dass sie verstanden habe, was er zu ihr gesagt habe und dass sie auch verstanden habe, dass sie in dieser Art und Weise nicht betteln dürfe. Auch am Tattag sei er zu ihr hinuntergegangen und er nehme an, dass sie daraufhin gegangen sei. Das Landesverwaltungsgericht schenkt den Angaben des Zeugen BI A A Glauben, da dieser das Geschehen für ca 10 Minuten lang durch das Fenster der Dienststelle beobachtet hat. Es ist für das Landesverwaltungsgericht auch nachvollziehbar, dass der Zeuge in einem Abstand von etwa 30 m sowohl die Lautstärke der Worte, die die Beschwerdeführerin beim Betteln geäußert hat, als auch ihr Gestik sowie die Reaktionen der Fußgänger, einschätzen kann. Zudem decken sich die Angaben des Zeugen BI A A im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit seinen bisherigen Angaben. In seiner zur Übertretung zeitnahen Stellungnahme vom 24.01.2016 führte der Zeuge erläuternd an, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten geradezu Kontakt zu den vorbeigehenden Personen gesucht habe. Das Landesverwaltungsgericht sieht es daher als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin das vom Meldungsleger beschriebene Bettelverhalten, das dieser selbst über einen Zeitraum von 10 Minuten aus wenig Entfernung wahrgenommen hat, gesetzt hat und, dass Passanten durch dieses Bettelverhalten der Beschwerdeführerin irritiert wurden sowie ausweichen mussten, um die Beschwerdeführerin zu passieren und den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. 5.
§ 7Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.
§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer den § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer
§ 7
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
§ 8
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
§ 8
Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllen.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer den Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllen.
§ 15Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. 5.1 Der § 15 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz verbietet das aufdringliche oder aggressive Betteln. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie zB ein in den Weg stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden und dergleichen – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten (vgl
- Beilage im Jahre 2013 des XXIX. Vorarlberger Landtages, Seite 8).5.1 Der Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz verbietet das aufdringliche oder aggressive Betteln. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltensweisen – wie zB ein in den Weg stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden und dergleichen – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten vergleiche
- Beilage im Jahre 2013 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages, Seite 8). Aus den unter Punkt
- getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am Tatort, der zu diesem Zeitpunkt aufgrund der in der Innenstadt von F abgehaltenen Märkte stark frequentiert war, am Boden sitzend Passanten mit hingestrecktem Becher um Geld angebettelt und dabei lautstark die Worte „Hallo Madame“, „Tschuldigung“ und „Bitte“ gerufen hat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin löste Irritationen bei Passanten aus und waren diese dadurch gehalten, einen (großen) Bogen um die Beschwerdeführerin zu machen, um ihren Weg fortzusetzen. Wenn die Beschwerdeführerin dazu anführt, dass sie lediglich verbal auf ihre Armut aufmerksam gemacht und dabei einen Becher in ihren Händen gehalten habe, ist auszuführen, dass die hier beschriebene Bettelweise der Beschwerdeführerin durch die Aussage des Meldungslegers belegt ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin abweichend von ihren eigenen Angaben keinesfalls still und auch nicht demütig gebettelt hat. Im Übrigen sind die im Gesetzestext aufgelisteten Verhaltensweisen, die ein aufdringliches oder aggressives Betteln darstellen, nur beispielhaft angeführt. Sie müssen keinesfalls kumulativ vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Handlungen (Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen) sind nicht erforderlich, um den Tatbestand des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz zu erfüllen. Ausreichend ist – wie schon erwähnt – auch ein lautstarkes Einreden auf Passanten. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass die von ihr verwendeten Ausdrücke „Hallo Madame“, „Tschuldigung“ und „Bitte“ für sich genommen nicht aufdringlich sind. Allerdings erfüllen sie den Begriff der Aufdringlichkeit in der durch die Beschwerdeführerin geäußerten Form, nämlich durch lautes Rufen bzw Schreien; dies verbunden mit der Gestik der Beschwerdeführerin – dem Hinstrecken des Bechers – gegenüber Passanten.Wenn die Beschwerdeführerin dazu anführt, dass sie lediglich verbal auf ihre Armut aufmerksam gemacht und dabei einen Becher in ihren Händen gehalten habe, ist auszuführen, dass die hier beschriebene Bettelweise der Beschwerdeführerin durch die Aussage des Meldungslegers belegt ist. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin abweichend von ihren eigenen Angaben keinesfalls still und auch nicht demütig gebettelt hat. Im Übrigen sind die im Gesetzestext aufgelisteten Verhaltensweisen, die ein aufdringliches oder aggressives Betteln darstellen, nur beispielhaft angeführt. Sie müssen keinesfalls kumulativ vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Handlungen (Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen) sind nicht erforderlich, um den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz zu erfüllen. Ausreichend ist – wie schon erwähnt – auch ein lautstarkes Einreden auf Passanten. Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass die von ihr verwendeten Ausdrücke „Hallo Madame“, „Tschuldigung“ und „Bitte“ für sich genommen nicht aufdringlich sind. Allerdings erfüllen sie den Begriff der Aufdringlichkeit in der durch die Beschwerdeführerin geäußerten Form, nämlich durch lautes Rufen bzw Schreien; dies verbunden mit der Gestik der Beschwerdeführerin – dem Hinstrecken des Bechers – gegenüber Passanten. In der von der Beschwerdeführerin gewählten Verhaltensweise des Bettelns ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ein aufdringliches Betteln im Sinne des § 7 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten passierende Fußgänger in der Form behinderte, dass diese dazu verhalten wurden, einen (großen) Bogen um die Beschwerdeführerin zu machen, um den Weg fortzusetzen.In der von der Beschwerdeführerin gewählten Verhaltensweise des Bettelns ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ein aufdringliches Betteln im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten passierende Fußgänger in der Form behinderte, dass diese dazu verhalten wurden, einen (großen) Bogen um die Beschwerdeführerin zu machen, um den Weg fortzusetzen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. 5.2 Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Im konkreten Fall ist von Vorsatz auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde durch BI A A jeden Tag am Tatort beim Betteln beobachtet und von diesem bereits vor dem Tatzeitpunkt mehrfach auf ihr (unzulässiges) Bettelverhalten hingewiesen. Der Meldungsleger war sich im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin verstanden hat, was er zu ihr gesagt hat, sicher. Aus der in der Anzeige enthaltenen Reaktion der Beschwerdeführerin gegenüber BI A A zum Tatzeitpunkt: „Entschuldigung, nicht mehr machen“ und der Aussage des BI A A im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihr Verhalten hingewiesen worden sei, aber nach 10 Minuten wieder dort gesessen sei, wo sie nicht sitzen und betteln hätte sollen, schließt das Landesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung vorsätzlich, also mit dem entsprechenden Wissen und Wollen, verwirklicht hat. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz ist es ua zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher und aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt.Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz ist es ua zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher und aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Es bildet einen Erschwerungsgrund, wenn eine Tat, für deren Verwirklichung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen wird (VwGH 25.03.1994, 93/02/0304). Weiters wirkt sich eine einschlägige Vorstrafe erschwerend aus. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei – Betteln als Beteiligte einer organisierten Gruppen – zumindest um eine Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung mit Strafe bedrohten Handlung, die durchaus als erschwerend zu berücksichtigen ist. Mildernd fließt ein, dass die Begehung der Tat nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres – die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt – erfolgt ist. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind nicht bekannt, werden allerdings als ungünstig eingestuft. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens (bis zu 700 Euro). Im Hinblick auf das festgestellte Verschulden in Form von Vorsatz und die einschlägige Vorstrafe erachtet das Landesverwaltungsgericht jedoch die von der Behörde festgesetzte Höhe der Geldstrafe aus general- und spezialpräventiven Aspekten für erforderlich, um die Beschwerdeführerin künftig nachhaltig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der geschätzten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Änderung der Umschreibung der Tathandlung dient lediglich der Präzisierung. 8.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 100 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 100 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.234.2016.R14