Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 37§ 19§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlLVwG-1-389/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung die Wortfolge „zum nördlich des Wohnhauses auf GST-NR XXX GB A liegenden Schuppens sowie zum Wohngebäude auf den GST-Nrn YYY GB A“ wie folgt zu lauten hat: „zum nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU, GB A, liegenden Schuppen sowie zum Wohngebäude auf dem GST-NR YYY, GB A“.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung die Wortfolge „zum nördlich des Wohnhauses auf GST-NR römisch 30 GB A liegenden Schuppens sowie zum Wohngebäude auf den GST-Nrn YYY GB A“ wie folgt zu lauten hat: „zum nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU, GB A, liegenden Schuppen sowie zum Wohngebäude auf dem GST-NR YYY, GB A“.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 840 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 840 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als
§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma K A GmbH, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der K A GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass eine Behandlungsanlage geändert worden sei, indem die Deponieabbauränder nicht eingehalten und die Abbauböschung zu steil durchgeführt worden sei, ohne im Besitz der nach § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein. Der abfalltechnische und geologische Amtssachverständige habe bei Durchsicht des Deponieberichts festgestellt, dass darin festgehalten werde, dass der Kiesabbau im Deponiefeld 3 mit einer Böschungsneigung von knapp 1:1 oder 45 Grad bei einer Abbauhöhe von 6 bis 7 m begonnen worden sei. Bei der am 22.06.2015 erfolgten Begehung sei festgestellt worden, dass die Deponieabbauränder nicht eingehalten würden. Dies sei durch die Vermessung des Landesvermessungsamtes bestätigt worden. Somit werde im Deponiefeld 3 neben der zu steil ausgeführten Abbauböschung beim südlichen und östlichen Deponieabbaurand – ca 45 Grad (1:1) statt der in diesem Bereich genehmigten 33,6 Grad (2:3) – der Mindestabstand des Deponieabbaurandes zum nördlich des Wohnhauses auf GST-NR XXX GB A liegenden Schuppens sowie zum Wohngebäude auf den GST-NRn YYY GB A jeweils um ca 2 m unterschritten. Als Tatzeit(-raum) wurde der 17.06.2015 bis zum 22.06.2015 und als Tatort A, GST-NRN ZZZ, WWW und VVV, alle GB A, angeführt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma K A GmbH, welche unbeschränkt haftender Gesellschafter der K A GmbH & Co KG sei, zu verantworten, dass eine Behandlungsanlage geändert worden sei, indem die Deponieabbauränder nicht eingehalten und die Abbauböschung zu steil durchgeführt worden sei, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein. Der abfalltechnische und geologische Amtssachverständige habe bei Durchsicht des Deponieberichts festgestellt, dass darin festgehalten werde, dass der Kiesabbau im Deponiefeld 3 mit einer Böschungsneigung von knapp 1:1 oder 45 Grad bei einer Abbauhöhe von 6 bis 7 m begonnen worden sei. Bei der am 22.06.2015 erfolgten Begehung sei festgestellt worden, dass die Deponieabbauränder nicht eingehalten würden. Dies sei durch die Vermessung des Landesvermessungsamtes bestätigt worden. Somit werde im Deponiefeld 3 neben der zu steil ausgeführten Abbauböschung beim südlichen und östlichen Deponieabbaurand – ca 45 Grad (1:1) statt der in diesem Bereich genehmigten 33,6 Grad (2:3) – der Mindestabstand des Deponieabbaurandes zum nördlich des Wohnhauses auf GST-NR römisch 30 GB A liegenden Schuppens sowie zum Wohngebäude auf den GST-NRn YYY GB A jeweils um ca 2 m unterschritten. Als Tatzeit(-raum) wurde der 17.06.2015 bis zum 22.06.2015 und als Tatort A, GST-NRN ZZZ, WWW und VVV, alle GB A, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 79 Abs 1 Z 9 dritter Fall iVm § 37 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.06.2003 und dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.06.
- Es wurde eine Geldstrafe von 4.200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.06.2003 und dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.06.
- Es wurde eine Geldstrafe von 4.200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig einen Einspruch erhoben, den das Verwaltungsgericht als Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG gewertet hat. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Verwaltungsstrafe sowohl dem Grunde nach als auch nach ihrer Höhe vollkommen übertrieben sei. Der Behörde sei schon seit Bewilligung der Abänderungen vom Deponiefeld 2 klar gewesen, dass auch das Deponiefeld 3 so ausgeführt werden würde. Es sei ja schon damals für das Deponiefeld 3 angesucht worden und nur auf Wunsch der Behörde für diesen Abschnitt der Antrag abgeändert worden. Im Frühjahr 2015 seien auf dem Deponiefeld 3 bei Vorarbeiten teilweise Humus und Überlagerungsmaterial abgetragen bzw umgelagert worden; bei diesen Arbeiten sei es zu leichten Abweichungen gekommen, die jedoch sowohl Überschreitungen als auch Unterschreitungen der bewilligten Grenzen dargestellt hätten. Bis zum heutigen Datum seien keine weiteren Arbeiten auf der Deponie getätigt worden. Es sei zu keiner Zeit auch nur im Geringsten zu irgendeiner Gefährdung optisch wie auch naturrelevanten Beeinträchtigung gekommen. Für das Deponiefeld 3 seien neue Grenzen und Böschungen wie für das Deponiefeld 2 beantragt worden. Es sei der Behörde auch schon im Juni 2015 klar gewesen, dass dies der Fall sei, da ja ein gemeinsamer Augenschein stattgefunden habe.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig einen Einspruch erhoben, den das Verwaltungsgericht als Beschwerde im Sinne des Paragraph 9, VwGVG gewertet hat. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Verwaltungsstrafe sowohl dem Grunde nach als auch nach ihrer Höhe vollkommen übertrieben sei. Der Behörde sei schon seit Bewilligung der Abänderungen vom Deponiefeld 2 klar gewesen, dass auch das Deponiefeld 3 so ausgeführt werden würde. Es sei ja schon damals für das Deponiefeld 3 angesucht worden und nur auf Wunsch der Behörde für diesen Abschnitt der Antrag abgeändert worden. Im Frühjahr 2015 seien auf dem Deponiefeld 3 bei Vorarbeiten teilweise Humus und Überlagerungsmaterial abgetragen bzw umgelagert worden; bei diesen Arbeiten sei es zu leichten Abweichungen gekommen, die jedoch sowohl Überschreitungen als auch Unterschreitungen der bewilligten Grenzen dargestellt hätten. Bis zum heutigen Datum seien keine weiteren Arbeiten auf der Deponie getätigt worden. Es sei zu keiner Zeit auch nur im Geringsten zu irgendeiner Gefährdung optisch wie auch naturrelevanten Beeinträchtigung gekommen. Für das Deponiefeld 3 seien neue Grenzen und Böschungen wie für das Deponiefeld 2 beantragt worden. Es sei der Behörde auch schon im Juni 2015 klar gewesen, dass dies der Fall sei, da ja ein gemeinsamer Augenschein stattgefunden habe.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg vom 24.06.2003 wurde der K A GmbH & Co, A, die ab Rechtskraft dieses Bescheides auf 15 Jahre befristete abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit vorangehendem Materialabtrag auf den GST-NRN ZZZ, WWW und VVV, alle GB A, unter Auflagen erteilt. In der geotechnischen Standsicherheitsberechnung vom 21.01.1998, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides vom 24.06.2003 darstellt, wurde ua festgehalten, dass die Böschungsneigungen im Bereich Geländeoberkante bis zur ersten Berme 33,6 Grad (2:3) zu betragen haben. Mit dem Teilbescheid des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg vom 28.06.2011 wurde die Anzeige der K A GmbH & Co, A, betreffend die teilweise Verschiebung der Deponieabbaugrenze im Bereich der Deponiefelder 2 und 3 bei der Bodenaushubdeponie in B-A zur Kenntnis genommen. Laut dem Sachverhalt dieses Bescheides wird zu dem nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU, GB A, liegenden Schuppen ein Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 7 m eingehalten. Weiters wird zu den beiden Wohngebäuden auf den GST-NRN YYY und TTT, beide GB A, ein Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 15 m eingehalten. Aufgrund des der Behörde vorgelegten Deponieberichtes 2014 fand am 17.06.2015 eine Vermessung durch das Landesvermessungsamt statt. Daraufhin erfolgte am 22.06.2015 ein Ortsaugenschein des geologischen Amtssachverständigen. Die durchgeführte Vermessung und der durchgeführte Lokalaugenschein haben ergeben, dass im Deponiefeld 3 neben der zu steil ausgeführten Abbauböschung beim südlichen und östlichen Deponieabbaurand (ca 45 Grad) (1:1) statt der in diesem Bereich genehmigten 33,6 Grad (2:3) der Mindestabstand des Deponieabbaurandes zum nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU, GB A, liegenden Schuppen sowie zum Wohngebäude auf GST-NR YYY, GB A, jeweils um ca 2 m unterschritten wurde. Im Zeitraum vom 17.06.2015 bis zum 22.06.2015 wurde die genehmigte Behandlungsanlage wesentlich geändert, eine Genehmigung für diese wesentliche Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage lag nicht vor. Der Beschwerdeführer war zu dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der K A GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K A GmbH & Co KG war.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten Verhandlung am 11.01.2017 und aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. Der Landeshauptmann des Landes Vorarlberg, vertreten durch die Abteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, hat mit Schreiben vom 30.01.2017 die vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Schreiben vom 13.01.2017 gestellten Fragen wie folgt beantwortet: „
- Waren die Bescheide des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg vom 24.06.2003 und vom 28.06.2011 zu dem, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraum (17.06.2015 bis zum 22.06.2015) jeweils bereits in Rechtskraft erwachsen? Ja Gab es darüber hinaus noch weitere (zum Tatzeitraum bereits in Geltung befindliche) rechtskräftige Bescheide, die das Deponiefeld 3 betroffen haben? Ja. Mit dem in der Anlage befindlichen Bescheid vom 05.05.2010 wurde die Änderung der Höhe des mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.06.2003 genehmigten Lärmschutzwalles bei der Bodenaushubdeponie in B-A zur Kenntnis genommen. Nach diesem Bescheid ist eine Mindesthöhe von 1,80 m gegenüber den GST-NRN YYY und TTT, beide GB A, welche beide an das Deponiefeld 3 angrenzen, einzuhalten. Eine Veränderung der Deponieabbauränder oder der Böschungsneigung wurde mit diesem Bescheid nicht vorgenommen.
- Welche Böschungsneigung galt zum Tatzeitraum entlang des Deponiefelds 3? Ist davon auszugehen, dass auf Grund der geotechnischen Standsicherheitsberechnung vom 21.01.1998, welche einen wesentlichen Teil des Bescheides vom 24.06.2003 bildet, die Böschungsneigung im Bereich Geländeoberkante bis zur ersten Berme 33,6° betrug?
der geotechnischen Standsicherheitsberechnung vom 21.10.1998, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides vom 24.06.2003 darstellt, war im Tatzeitraum im Bereich Geländeoberkante bis zur
- Berme eine Böschungsneigung von 33,6° (2:3) einzuhalten.
- Schreibt der Bescheid vom 28.06.2011 hinsichtlich des Deponiefeldes 3 Mindestdeponie-abbauränder vor? Wenn ja, ist das der Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 7 m zum Schuppen auf GST-Nr UUU, GB A, sowie der Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 15 m (insbesondere) zum Wohngebäude auf GST-NR YYY, GB A? Im Sachverhalt des Bescheides vom 28.06.2011 ist betreffend des Deponieabbaurandes für die Deponiefelder 2 und 3 Folgendes festgehalten:
dem nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU, GB A, wurde ein Schuppen innerhalb des genehmigten Abbaufeldes errichtet. Zu diesem Schuppen wird nunmehr ein Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 7 m eingehalten. Zu den beiden Wohngebäuden auf den GST-NRN YYY und TTT, beide GB A, wird nunmehr ein Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 15 m eingehalten.
- Handelt es sich bei den, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfen (siehe Spruch des Straferkenntnisses vom 07.04.2016) um Maßnahmen, die eine Änderung der genehmigten Behandlungsanlage bewirkt haben und für die eine Genehmigung von § 37 Abs 1 AWG erforderlich gewesen wäre?
- Handelt es sich bei den, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfen (siehe Spruch des Straferkenntnisses vom 07.04.2016) um Maßnahmen, die eine Änderung der genehmigten Behandlungsanlage bewirkt haben und für die eine Genehmigung von Paragraph 37, Absatz eins, AWG erforderlich gewesen wäre? Die Unterschreitung des Deponieabbaurandes im Bereich des Schuppens, der sich nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU befindet, ist als wesentliche Änderung nach § 37 Abs 1 iVm § 2 Abs 8 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren, da diese Änderung geeignet erscheint, ein Abrutschen des Schuppens zu bewirken. In weiterer Folge wäre diese Änderung aber aufgrund der Nichteinhaltung der sich aus der Standsicherheitsberechnung
Anhang 3 zur DeponieVO iVm der ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“ ergebenden Sicherheitsreserven zu versagen gewesen.Die Unterschreitung des Deponieabbaurandes im Bereich des Schuppens, der sich nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU befindet, ist als wesentliche Änderung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 zu qualifizieren, da diese Änderung geeignet erscheint, ein Abrutschen des Schuppens zu bewirken. In weiterer Folge wäre diese Änderung aber aufgrund der Nichteinhaltung der sich aus der Standsicherheitsberechnung
Anhang 3 zur DeponieVO in Verbindung mit der ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“ ergebenden Sicherheitsreserven zu versagen gewesen.
- Bitte nehmen Sie zum oben angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers, inklusive jenem der Beschwerde Stellung. Zur Chronologie: - Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.09.2010 um die Änderung der Böschungsneigung sowie der Deponieabbauränder betreffend das Deponiefeld 2 und 3 angesucht. Mit Schreiben vom 16.02.2011 hat der Beschwerdeführer die Änderung der Böschungsneigung im Deponiefeld 3 zurückgezogen. In der Folge wurden mit Bescheid vom 28.06.2011 die Böschungsneigung im Bereich des Deponiefeldes 2 sowie der Deponieabbaurand für die Deponiefeldern 2 und 3 geändert. - Mit Schreiben vom 12.09.2014 hat die K A GmbH & Co eine Änderung der Deponieböschung im Deponiefeld 3 angezeigt. - Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde der K A GmbH & Co mitgeteilt, dass für die weitere Bearbeitung ihres Anliegens zahlreiche Unterlagen benötigt werden. In der Folge wurden diese Unterlagen mehrfach durch die Behörde urgiert. - Im Juni 2015 wurden Veränderungen im Bereich des Deponiefelds 3 festgestellt, durch den geologischen Amtssachverständigen die Nichteinhaltung der Böschungsneigung sowie durch das Landesvermessungsamt die Nichteinhaltung des Deponieabbaurandes. - Erst am 04.08.2016 lagen der Behörde alle für die Beurteilung der geplanten Änderungen am Deponiefeld 3 benötigten Unterlagen vor“. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; dieser hat daraufhin keine Stellungnahme innerhalb der angegebenen Frist abgegeben. 5.
- Nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 begeht, wer eine Behandlungsanlage ua ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht. 5.
- Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 begeht, wer eine Behandlungsanlage ua ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.
§ 37
Abs 1 erster Satz AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung (im Sinne des AWG) ist eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (§ 2 Abs 8 Z 3 AWG). Eine wesentliche Änderung (im Sinne des AWG) ist eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG). 5.
- Bei den im Punkt
- angeführten Bescheiden des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg vom 24.06.2003 und vom 28.06.2011 handelt es sich jeweils um rechtskräftige Bescheide, die für die Antragstellerin bzw Bewilligungsinhaberin bindend sind. Demnach haben beim Deponiefeld 3 die Böschungsneigungen im Bereich der Geländeoberkante bis zur ersten Berme 33,6 Grad zu betragen; weiters ist zu dem nördlich des Wohnhauses auf GST-NR UUU, GB A, liegenden Schuppen ein Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 7 m sowie zu den beiden Wohngebäuden auf den GST-NRN YYY und TTT, beide GB A, ein Mindestabstand des Deponieabbaurandes von 15 m einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat es als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der K A GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K A GmbH & Co KG war, zu verantworten, dass in dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum entgegen den beiden angeführten Bescheiden sowohl die Mindestabstände bei den Deponieabbaurändern nicht eingehalten wurden als auch die Abbauböschung zu steil durchgeführt worden ist. Hiebei handelt es sich um wesentliche Änderungen einer genehmigten Behandlungsanlage, welche der Genehmigung der Behörde bedurft hätten; eine solche Genehmigung lag zum Tatzeitraum nicht vor. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg handelt es sich bei den vorliegenden Abweichungen nicht um leichte Abweichungen; weder der Bescheid aus dem Jahr 2003 noch der der Bescheid aus dem Jahr 2011 sehen hier Toleranzbereiche vor. Der Einwand, wonach es zu keiner Zeit auch nur im Geringsten zu irgendeiner Gefährdung gekommen sei, ist nicht berechtigt. Weder die Übertretungs- noch die Strafnorm setzen voraus, dass eine Gefährdung vorliegen muss. Dies gilt auch sinngemäß für den Einwand, wonach es zu keinem Zeitpunkt zu einer naturrelevanten Beeinträchtigung gekommen ist. Bei der von der Behörde festgesetzten Verwaltungsstrafe handelt es sich um die gesetzlich normierte Mindeststrafe in Höhe von 4.200 Euro (siehe § 79 Abs 1 letzter Teilsatz AWG).Bei der von der Behörde festgesetzten Verwaltungsstrafe handelt es sich um die gesetzlich normierte Mindeststrafe in Höhe von 4.200 Euro (siehe Paragraph 79, Absatz eins, letzter Teilsatz AWG). Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach für das Deponiefeld 3 neue Grenzen und Böschungen wie für das Deponiefeld 2 beantragt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar richtig sein mag, dass die K A GmbH & Co mit Schreiben vom 12.09.2014 angezeigt hat, für das Deponiefeld 3 eine wie beim Deponiefeld 2 mit Bescheid vom 28.06.2011 zur Kenntnis genommene steilere Böschungsneigung ausführen zu wollen. Aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen Schreiben vom 23.06.2015 geht allerdings hervor, dass der K A GmbH & Co mitgeteilt worden sei, dass für die weitere Behandlung dieser Anzeige noch diverse Unterlagen erforderlich seien. Trotz mehrfacher Urgenz seien der Behörde keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden. Da die erfolgte Anzeige während des Tatzeitraumes noch nicht bescheidgemäß vonseiten der Behörde zur Kenntnis genommen wurde, geht auch dieser Einwand ins Leere. Weiters ist der Einwand, wonach bis zum Tag der Beschwerdeerhebung keine weiteren Arbeiten auf der Deponie getätigt wurden, für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht weiter hilfreich. In einem solchen Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum angeführten Tatzeitraum das ihm zur Last gelegte Delikt tatsächlich begangen hat bzw ein Fehlverhalten als nach außen berufenes Organ zu verantworten hat. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg hat die Behörde den Beschwerdeführer in seiner (damaligen) Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K A GmbH, welche zum angeführten Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der K A GmbH und Co KG war, zu Recht bestraft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.
§ 19VSt
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da es sich beim vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, kommt die Verschuldensvermutung nach § 5 Abs 1 VStG zum Tragen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall wird daher von (einer) Fahrlässigkeit (des Beschwerdeführers) ausgegangen. Da es sich beim vorliegenden Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, kommt die Verschuldensvermutung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG zum Tragen. Demnach ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall wird daher von (einer) Fahrlässigkeit (des Beschwerdeführers) ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18.05.2016 angegeben, dass er nicht verheiratet sei, er für zwei Töchter sorgepflichtig sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.480 Euro netto beziehe; Vermögen habe er keines. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht mehr Geschäftsführer der O & S B GmbH sei. Er sei auch nur noch für eine Tochter sorgepflichtig; sein monatliches Einkommen betrage derzeit 4.000 Euro brutto. Wie bereits im Punkt
- angeführt, handelt es sich bei der von der Behörde festgesetzten Geldstrafe um die gesetzlich normierte Mindeststrafe nach § 79 Abs 1 AWG.Wie bereits im Punkt
- angeführt, handelt es sich bei der von der Behörde festgesetzten Geldstrafe um die gesetzlich normierte Mindeststrafe nach Paragraph 79, Absatz eins, AWG. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Dass bei einem Ungehorsamdelikt, wie bei der Verwirklichung des § 79 Abs 1 AWG 2002, kein Schaden eingetreten ist, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Im vorliegenden Fall liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor.Dass bei einem Ungehorsamdelikt, wie bei der Verwirklichung des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002, kein Schaden eingetreten ist, kommt nicht als Milderungsgrund in Betracht (VwGH 25.09.2014, 2012/07/0214). Im vorliegenden Fall liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. In Anbetracht des Umstandes, dass keine Milderungsgründe vorliegen, konnte die gesetzliche Mindeststrafe nicht entsprechend der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) herabgesetzt werden.In Anbetracht des Umstandes, dass keine Milderungsgründe vorliegen, konnte die gesetzliche Mindeststrafe nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 20, VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) herabgesetzt werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch wenn dieser nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der O & S B GmbH ist, findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Ratenzahlung
§ 54bAbs 3 VSt
G wird hingewiesen. Ein allfälliger diesbezüglicher Antrag wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft B) zu stellen.Auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Ratenzahlung
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG wird hingewiesen. Ein allfälliger diesbezüglicher Antrag wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft B) zu stellen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.389.2016.R9