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{'item': 'LVwG-449-3/2017-R4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.03.2017 GeschäftszahlLVwG-449-3/2017-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des M M W, S, gegen den Bescheid (Waffenpass) der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.01.2017 (Ausstellungsdatum), betreffend Streichung einer Beschränkung im Waffenpass zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“ zu entfallen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“ zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Am 02.01.2017 beantragte der Beschwerdeführer, der Polizeibeamter ist, bei der Bezirkshauptmannschaft F die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Diesem Antrag gab die Bezirkshauptmannschaft F insoweit Folge, als sie dem Beschwerdeführer einen Waffenpass vom 11.01.2017 mit der Dokumentnummer XXX, mit folgendem Beschränkungsvermerk ausstellte: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“. Der Waffenpass, welcher als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2017 ausgefolgt.Diesem Antrag gab die Bezirkshauptmannschaft F insoweit Folge, als sie dem Beschwerdeführer einen Waffenpass vom 11.01.2017 mit der Dokumentnummer römisch 30 , mit folgendem Beschränkungsvermerk ausstellte: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“. Der Waffenpass, welcher als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2017 ausgefolgt.
  2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und unter Hinweis auf einen Erlass der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 02.02.2017, vorgebracht, dass die Ausstellung eines für die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeschränkten Waffenpasses nicht dem Gesetz entsprechen könne, da diese Personen dann nach ihrer Pensionierung keinen Waffenpass mehr hätten, obwohl sie jahrzehntelangen Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien, die mit dem Übertritt in den Ruhestand nicht einfach „verschwinden“ würden. Eine Gefährdung bestehe auch nach der aktiven Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes weiterhin und deshalb sei die Abwandlung des Waffenpasses in eine Waffenbesitzkarte nicht sinnvoll.
  3. Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest: Der Beschwerdeführer, der Polizeibeamter ist, hat mit Antrag vom 02.01.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft F die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt. Diesem Antrag wurde insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer ein Waffenpass mit dem Beschränkungsvermerk „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9mm“ ausgestellt wurde. Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
  4. Das Verwaltungsgericht hat über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde erwogen: Die anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt: „§ 21 Abs. 2 Waffengesetz:„§ 21 Absatz 2, Waffengesetz: Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. § 21 Abs. 4 Waffengesetz:Paragraph 21, Absatz 4, Waffengesetz: Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. § 22 Abs. 2 Waffengesetz:Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz: Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wennEin Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
  7. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  8. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“
  9. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.“ Zufolge § 22 Abs 2 Z 2 Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen. Sofern sich diese bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Z 2 berufen, dürfen diese nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit (zB nach erfolgter Pensionierung) aufgrund von befürchteten Racheakten von einer erhöhten Gefahrenlage auszugehen ist, ist es vertretbar, dass Personen, die dieser Berufsgruppe angehören, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk in Bezug auf die Dauer ihrer Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgestellt wird. Demzufolge war dem Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Beschränkungsvermerks stattzugeben und wie im Spruch angeführt zu entscheiden.Zufolge Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen. Sofern sich diese bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Ziffer 2, berufen, dürfen diese nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit (zB nach erfolgter Pensionierung) aufgrund von befürchteten Racheakten von einer erhöhten Gefahrenlage auszugehen ist, ist es vertretbar, dass Personen, die dieser Berufsgruppe angehören, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk in Bezug auf die Dauer ihrer Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgestellt wird. Demzufolge war dem Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Beschränkungsvermerks stattzugeben und wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
  10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.449.3.2017.R4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.