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{'item': 'LVwG-1-290/2016-R9'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 99§ 31§ 5§ 2§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-1-290/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als - die im Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe auf 1.600 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 300 Stunden herabgesetzt und - die im Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 180 Euro. Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 180 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 04.02.2016 um 01.28 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in H auf der L, Bstraße, auf Höhe StrKm X, R-Straße Haus Nr, in Fahrtrichtung A, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l ergeben (Spruchpunkt 1.). Weiters habe sie als Lenkerin die Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG) nicht eingehalten, da festgestellt worden sei, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen nicht eingehalten habe, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen seien. Folgende Auflage sei nicht erfüllt: Ärztliche Kontrolluntersuchungen, Code 104, Frist bis zum 27.09.2007 (Spruchpunkt 2.).
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 04.02.2016 um 01.28 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 in H auf der L, Bstraße, auf Höhe StrKm römisch zehn, R-Straße Haus Nr, in Fahrtrichtung A, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l ergeben (Spruchpunkt 1.). Weiters habe sie als Lenkerin die Vorschriften des Führerscheingesetzes (FSG) nicht eingehalten, da festgestellt worden sei, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen nicht eingehalten habe, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen seien. Folgende Auflage sei nicht erfüllt: Ärztliche Kontrolluntersuchungen, Code 104, Frist bis zum 27.09.2007 (Spruchpunkt 2.). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 Straßenverkehrsordnung - StVO (Spruchpunkt 1.) und des § 8 Abs 4 FSG (Spruchpunkt 2.). Es wurde hinsichtlich Spruchpunkt
  3. eine Geldstrafe von 1.740 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt, und hinsichtlich Spruchpunkt
  4. eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung - StVO (Spruchpunkt 1.) und des Paragraph 8, Absatz 4, FSG (Spruchpunkt 2.). Es wurde hinsichtlich Spruchpunkt
  5. eine Geldstrafe von 1.740 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt, und hinsichtlich Spruchpunkt
  6. eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt.
  7. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe folgendes Begehren:
  8. Aufhebung der Geldstrafe in Höhe von 300 Euro sowie der damit verbundenen Strafverfahrenskosten in Höhe von 30 Euro in Punkt
  9. des Straferkenntnisses.
  10. Sofern bei der Strafbemessung in Punkt
  11. der Vorwurf in Punkt
  12. einen Einfluss gehabt habe, sei die verhängte Geldstrafe in Punkt
  13. entsprechend auf die Mindeststrafe in Höhe von 1.600 Euro

§ 99Abs 1 lit a St

VO zu reduzieren und die Strafverfahrenskosten entsprechend anzupassen.

  1. Sofern bei der Strafbemessung in Punkt
  2. der Vorwurf in Punkt
  3. einen Einfluss gehabt habe, sei die verhängte Geldstrafe in Punkt
  4. entsprechend auf die Mindeststrafe in Höhe von 1.600 Euro

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu reduzieren und die Strafverfahrenskosten entsprechend anzupassen. Als Begründung werde zu Punkt

  1. ihres Begehrens angeführt: Beschwerde gegen Punkt
  2. (Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 FSG). Verfolgungsverjährung

§ 31Abs 2 VSt

G sei eingetreten. Sie sei von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aufgefordert worden, sich zur Verwaltungsübertretung [s nunmehr Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses vom 22.02.2016] zu äußern. Diesbezüglich habe sie innerhalb der offenen Frist bei der zuständigen Sachbearbeiterin vorgesprochen. Sie habe ihr mitgeteilt, dass es bezüglich dieses Tatvorwurfes ein UVS-Erkenntnis aus dem Jahre 2009 gebe, aus dem hervorgehe, dass bereits eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im Zuge dieses Gespräches habe sie ihr auch noch das UVS-Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl UVS-1-512/E4-2009, vorgelegt; dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden.Beschwerde gegen Punkt
  2. (Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, FSG). Verfolgungsverjährung

Paragraph 31, Absatz 2, VStG sei eingetreten. Sie sei von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aufgefordert worden, sich zur Verwaltungsübertretung [s nunmehr Spruchpunkt

  1. des Straferkenntnisses vom 22.02.2016] zu äußern. Diesbezüglich habe sie innerhalb der offenen Frist bei der zuständigen Sachbearbeiterin vorgesprochen. Sie habe ihr mitgeteilt, dass es bezüglich dieses Tatvorwurfes ein UVS-Erkenntnis aus dem Jahre 2009 gebe, aus dem hervorgehe, dass bereits eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im Zuge dieses Gespräches habe sie ihr auch noch das UVS-Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl UVS-1-512/E4-2009, vorgelegt; dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden.
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.12.2005 wurde der Beschuldigten eine Lenkberechtigung für die Klasse B und am 21.02.2007 eine Lenkberechtigung für die Klasse A – Vorstufe ua unter folgender Auflage erteilt: Vorlage eines fachärztlichen Kontrollbefundes von OA Dr. W unter Einbeziehung einer aktuellen GGT und einer Betreuungsbestätigung alle sechs Monate bei der Führerscheinstelle (Code 104). Im Rahmen einer (von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion H am 04.02.2016 um 01.28 Uhr durchgeführten) Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass die Beschuldigte die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme (= Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen) im Sinne des § 8 Abs 4 FSG nicht eingehalten hat. Die letzte Vorlage eines fachärztlichen Kontrollbefundes erfolgte am 30.03.
  3. Die Frist zur Abgabe des nächsten fachärztlichen Kontrollbefundes endete am 27.09.2007.Im Rahmen einer (von einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion H am 04.02.2016 um 01.28 Uhr durchgeführten) Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde festgestellt, dass die Beschuldigte die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme (= Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen) im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FSG nicht eingehalten hat. Die letzte Vorlage eines fachärztlichen Kontrollbefundes erfolgte am 30.03.
  4. Die Frist zur Abgabe des nächsten fachärztlichen Kontrollbefundes endete am 27.09.
  5. Weiters hat die Beschuldigte am 04.02.2016 um 01.28 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX in H auf der L, Bstraße, auf Höhe StrKm, R-Straße Haus Nr, in Fahrtrichtung A, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81mg/l.Weiters hat die Beschuldigte am 04.02.2016 um 01.28 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 in H auf der L, Bstraße, auf Höhe StrKm, R-Straße Haus Nr, in Fahrtrichtung A, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81mg/l.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 5.
  7. Nach § 99 Abs 1 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.5.
  8. Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

§ 5Abs 1 St

VO idF BGBl I Nr 50/2012 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Paragraph 5, Absatz eins, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. 5.

  1. Wie aus dem Messprotokoll hervorgeht, wurde bei der Beschuldigten ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zum angeführten Tatzeitpunkt festgestellt. Die Beschuldigte hat das Messergebnis nicht bestritten. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb das Messergebnis unrichtig sein soll. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg liegen die Voraussetzungen vor, um die Beschuldigte nach der von der Behörde angewendeten Übertretungs- und Strafnorm des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO zu bestrafen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg liegen die Voraussetzungen vor, um die Beschuldigte nach der von der Behörde angewendeten Übertretungs- und Strafnorm des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu bestrafen. 6.
  2. Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (§ 8 Abs 4 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015). 6.
  3. Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (Paragraph 8, Absatz 4, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,).

§ 2Abs 4 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV), BGBl II Nr 320/1997 id

F BGBl II Nr 54/2015, sind bestimmte, näher angeführte Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich zu verwenden:

Paragraph 2, Absatz 4, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 320 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 54 aus 2015,, sind bestimmte, näher angeführte Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich zu verwenden: 104 Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen

§ 2

Abs 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern […].104 Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen

Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern […]. Wer ua dem Führerscheingesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen (§ 37 Abs 1 erster Satz FSG idF BGBl I Nr 74/2015).Wer ua dem Führerscheingesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,). 6.

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.12.2005 wurde der Beschwerdeführerin eine Lenkberechtigung für die Klasse B und am 21.02.2007 eine Lenkberechtigung für die Klasse A – Vorstufe unter Auflagen erteilt. Laut vorgelegtem Akt der Behörde hat die Beschwerdeführerin zuletzt am 30.03.2007 einen Kontrollbefund vorgelegt, aufgrund dessen wurde die Frist bis zum 27.09.2007 verlängert. Innerhalb dieses Zeitraumes hat die Beschwerdeführerin keinen weiteren Kontrollbefund mehr vorgelegt; somit hat sie die diesbezügliche Auflage nicht erfüllt. 6.
  2. Nach § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 6.
  3. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn - […] Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; - Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt (s § 31 Abs 2 VStG). Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt (s Paragraph 31, Absatz 2, VStG).

§ 31Abs 1 VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Weshalb hier eine sog Verjährung nach § 31 Abs 2 VStG eingetreten sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Auflage nicht erfüllt. Sobald die Beschwerdeführerin nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (Fristende: 27.09.2007) ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, hat sie sich strafbar gemacht. Hiebei handelt es sich um kein Dauerdelikt, sondern dies stellt bei jedem neuerlichen Lenken eines Fahrzeuges - ohne Einhaltung dieser Auflage (s den oben wiedergegebenen, unterstrichenen Wortlaut des § 8 Abs 4 FSG) - ein neues Delikt dar.Weshalb hier eine sog Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Auflage nicht erfüllt. Sobald die Beschwerdeführerin nach Ablauf der sechsmonatigen Frist (Fristende: 27.09.2007) ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, hat sie sich strafbar gemacht. Hiebei handelt es sich um kein Dauerdelikt, sondern dies stellt bei jedem neuerlichen Lenken eines Fahrzeuges - ohne Einhaltung dieser Auflage (s den oben wiedergegebenen, unterstrichenen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, FSG) - ein neues Delikt dar. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bezieht sich die Verjährungsfrist auf den der Lenkerin vorgeworfenen Tatzeitpunkt, hier also auf den 04.02.

  1. Da sowohl am 17.02.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen ist als auch am 22.02.2016 das Straferkenntnis gegen die Beschuldigte ergangen ist (und es sich bei beiden Schriftstücken um eine „Verfolgungshandlung“ handelt, s zum Straferkenntnis als „Verfolgungshandlung“ VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065), kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 VStG eingetreten ist. Da die strafbare Handlung (Lenken ohne Erfüllung einer Auflage) am 04.02.2016 erfolgt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG eingetreten ist.Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bezieht sich die Verjährungsfrist auf den der Lenkerin vorgeworfenen Tatzeitpunkt, hier also auf den 04.02.
  2. Da sowohl am 17.02.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen ist als auch am 22.02.2016 das Straferkenntnis gegen die Beschuldigte ergangen ist (und es sich bei beiden Schriftstücken um eine „Verfolgungshandlung“ handelt, s zum Straferkenntnis als „Verfolgungshandlung“ VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065), kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, VStG eingetreten ist. Da die strafbare Handlung (Lenken ohne Erfüllung einer Auflage) am 04.02.2016 erfolgt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7.

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Verschulden wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Die Beschuldigte hat am 10.02.2017 (von B aus) per E-Mail mitgeteilt, dass sie kein Einkommen in Österreich habe. Der letzte Bezug der Notstandshilfe durch das AMS F sei im August 2016 erfolgt; damals habe sich der tägliche Satz auf 18,40 Euro belaufen. Ihren PKW habe sie im Sommer 2016 verkauft. Sie besitze einen Bausparvertrag bei W in D, welcher jedoch noch nicht abgelaufen sei. Sie sei nicht verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Sie betreibe Kitesurfen und lebe davon. Sie lebe lediglich ca ein bis drei Monate im Jahr in Österreich bei ihrem Vater. Die Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Bei dem in Spruchpunkt

  1. bestraften Delikt beträgt der gesetzliche Strafrahmen 1.600 Euro bis 5.900 Euro (s § 99 Abs 1 lit a StVO). Da es sich um die erste diesbezügliche Verwaltungsübertretung handelte und keine Erschwerungsgründe vorliegen, konnte die verhängte Geldstrafe von 1.740 Euro – wie beantragt – auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.600 Euro herabgesetzt werden.Bei dem in Spruchpunkt
  2. bestraften Delikt beträgt der gesetzliche Strafrahmen 1.600 Euro bis 5.900 Euro (s Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO). Da es sich um die erste diesbezügliche Verwaltungsübertretung handelte und keine Erschwerungsgründe vorliegen, konnte die verhängte Geldstrafe von 1.740 Euro – wie beantragt – auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.600 Euro herabgesetzt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschuldigte kein Einkommen in Österreich habe (der letzte Bezug der Notstandshilfe durch das AMS F sei im August 2016 erfolgt), sie ihren Lebensunterhalt vom Kitesurfen bestreite und davon ausgegangen wird, dass dieses (im Ausland erzielte) Einkommen niedriger ist als die erwähnte Notstandshilfe, deren Bezug die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung berücksichtigt hat, scheint es vertretbar zu sein, die Geldstrafe hinsichtlich Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 200 Euro herabzusetzen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes, der jeweils gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen und unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG wird hingewiesen. Demnach hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) schriftlich einzubringen.Auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG wird hingewiesen. Demnach hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein solcher Antrag wäre bei der Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) schriftlich einzubringen.
  4. Da der Beschwerde (hinsichtlich beider Spruchpunkte) teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafen.8. Da der Beschwerde (hinsichtlich beider Spruchpunkte) teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafen. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10 % der zu Spruchpunkt

  1. und
  2. herabgesetzten Strafen.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.290.2016.R9

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