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LVwG-1-468/R7-2015

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 42§ 31§ 15§ 2§ 5§ 3§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-1-468/R7-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Tatort anstatt: „G, V-K-Str, C A & I GmbH“, zu lauten hat: „Amt der Vorarlberger Landesregierung, Römerstraße 15, 6901 Bregenz“

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Tatort anstatt: „G, V-K-Str, C A & römisch eins GmbH“, zu lauten hat: „Amt der Vorarlberger Landesregierung, Römerstraße 15, 6901 Bregenz“

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 50 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 50 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens C A & I GmbH, G, V-K-S, welches Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit eines Wettunternehmens ohne Wettterminals an bestimmten Betriebsstätten in Vorarlberg sei, zu verantworten, dass die Bescheidauflage I.
  2. des zitierten Bewilligungsbescheides missachtet worden sei, da die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde nicht unverzüglich angezeigt worden sei. Anlässlich einer Zuverlässigkeitsprüfung sei festgestellt worden, dass Herr M S bereits seit dem 25.8.2014 die Firma C A & I GmbH, G als Geschäftsführer vertrete. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit b iVm § 3 Abs 6 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, iVm dem Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 18.10.2012 Auflage Punkt I.
  3. Es wurde eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden festgesetzt.
  4. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens C A & römisch eins GmbH, G, V-K-S, welches Bewilligungsinhaber für die Tätigkeit eines Wettunternehmens ohne Wettterminals an bestimmten Betriebsstätten in Vorarlberg sei, zu verantworten, dass die Bescheidauflage römisch eins.
  5. des zitierten Bewilligungsbescheides missachtet worden sei, da die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde nicht unverzüglich angezeigt worden sei. Anlässlich einer Zuverlässigkeitsprüfung sei festgestellt worden, dass Herr M S bereits seit dem 25.8.2014 die Firma C A & römisch eins GmbH, G als Geschäftsführer vertrete. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, in Verbindung mit dem Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 18.10.2012 Auflage Punkt römisch eins.
  6. Es wurde eine Geldstrafe von 250 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden festgesetzt.
  7. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „… Text kann weder in Word- noch in pdf-Format dargestellt werden! (…)“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2015 wurde ergänzend Folgendes vorgebracht: „Die rechtliche Vertretung bringt ergänzend Folgendes vor: Aus den beiden Bescheiden ergeben sich unterschiedliche Tatorte und wird aus der Sicht der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der gegenständliche Tatort sich am Sitz des Unternehmens befinden müsste, dies in Analogie zur Rechtsprechung des VwGH zum Tabakgesetz. In diesem Zusammenhang beziehen sich die Ausführungen auf den Beschwerdeführer M S. Im Straferkenntnis an den Beschwerdeführer vom 25.06.2015 wird als Tatort Bregenz, Amt der Vorarlberger Landesregierung, genannt. Dies entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus wird betreffend beider Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Gesetzestext das Wort „unverzüglich“ zu unbestimmt ist und das unmöglich die Tatzeit der Tag der Eintragung sein kann. Dies war der 25.08.
  8. Des Weiteren ist die Auflage im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.10.2012, I. 3., nicht durch den Gesetzestext gedeckt. Diese Auflage geht zu weit. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den erläuternden Bemerkungen zum Vorarlberger Wettengesetz, wo immer nur die Rede von einem und nicht von jedem Geschäftsführer ist. Wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, im Gesetzestext festzuhalten, dass der Wechsel jedes Geschäftsführers bzw das Hinzutreten jedes Geschäftsführers zu melden ist.Darüber hinaus wird betreffend beider Beschwerdeführer vorgebracht, dass im Gesetzestext das Wort „unverzüglich“ zu unbestimmt ist und das unmöglich die Tatzeit der Tag der Eintragung sein kann. Dies war der 25.08.
  9. Des Weiteren ist die Auflage im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.10.2012, römisch eins. 3., nicht durch den Gesetzestext gedeckt. Diese Auflage geht zu weit. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den erläuternden Bemerkungen zum Vorarlberger Wettengesetz, wo immer nur die Rede von einem und nicht von jedem Geschäftsführer ist. Wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, im Gesetzestext festzuhalten, dass der Wechsel jedes Geschäftsführers bzw das Hinzutreten jedes Geschäftsführers zu melden ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auch darauf, dass in anderen Landeswettgesetzen klargestellt ist, ob jeder oder ein Geschäftsführer die Voraussetzungen des jeweiligen Wettengesetzes erfüllen muss. Des Weiteren ist zur Tatzeit auch auszuführen, dass die Tatzeit niemals am 25.08.2014 (Tag der Eintragung) beginnen kann. Ich gebe an, dass, selbst wenn die Eintragung am 25.08.2014 stattgefunden hat, nicht sogleich durch den Beschwerdeführer eine Meldepflicht entstehen kann. Bis die diesbezügliche Eintragungen – Verwaltungsabläufe – durchgeführt worden sind, können Wochen vergehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf ein anderes, in meiner Kanzlei anhängiges Verfahren, wo es im Zusammenhang mit der Beschlussfassung von Unternehmungen und Firmenbucheintragungen erst sechs Wochen später zur Verständigung des Unternehmens gekommen ist, nämlich das die gegenständlichen Beschlüsse eingetragen worden sind. Nichts anderes gilt hier. Es ist auch nicht zumutbar, dass, wenn Änderungen in einem Unternehmen stattfinden, welche einer Eintragung in das Firmenbuch bedürfen, der Unternehmer täglich im Firmenbuch kontrollieren sollte oder auch muss, ob nun die getroffenen unternehmensinternen Entscheidungen tatsächlich schon im Firmenbuch eingetragen sind. Im gegenständlichen Falle war es leider nicht möglich festzustellen, wann die Information vom Notar an das Unternehmen ergangen ist, dass die Gesellschafteraufnahme im Firmenbuch eingetragen worden ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den im behördlichen Akt erliegenden Schriftverkehr. Insbesondere aus dem Schreiben vom 09.02.2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer dem Auftrag der Landesregierung

dem Wettengesetz unverzüglich nachgekommen sind und um Entschuldigung betreffend das vorliegende Versehen gebeten haben. Aus dem Schreiben vom 09.02.2015 ergibt sich weiters, dass der Geschäftsführer M S nicht vorsätzlich der Vorarlberger Landesregierung dessen Aufnahme

dem Wettengesetz nicht zur Kenntnis gebracht hat. Sieht man daher das vorliegende Verfahren, insbesondere das Schreiben vom 09.02.2015, im Zusammenhang mit dem zu wenig definierten „unverzüglich“

dem Gesetzestext, so ergibt sich, dass die hier vorliegende Meldung des Geschäftsführers M S rechtzeitig erfolgt ist. Betreffend den Geschäftsführer M W ist auszuführen, dass sich dieser bereits im Unternehmen befunden hat, als der Geschäftsführer M S eingetreten ist. Der Geschäftsführer W ist verantwortlich für kaufmännische Belange, Marktentwicklungen, Standorte, gesetzliche Entwicklung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Betreffend den Geschäftsführer M S ist auszuführen, dass sich dieser bereits als Mitarbeiter bzw Angestellter im Unternehmen befunden hat (langjähriger Angestellter). Aufgrund seiner EDV-spezifischen Erfahrungen wurde er in eine Geschäftsführerposition befördert mit dem Verantwortungsbereich Technik, Software und Softwareentwicklung als auch Betreuung und datenschutzrechtliche Belange. Beim Hinzunehmen des M S hat man in keiner Weise daran gedacht, dass Herr S einen Einfluss auf die bis dato vollzogene Gebarung des Unternehmens haben soll. Dies betrifft insbesondere die Vertretung des Unternehmens nach außen durch den bisherigen Geschäftsführer M W. Im Hinblick auf die Aufgabenaufteilung ist noch zu erwähnen, dass es sich um eine interne Aufteilung handelt. Diese wurde bereits seit Jahren schon so gelebt. Durch die formellen Änderungen im Firmenbuch hat diese Aufteilung keine Änderung erfahren. Dies wurde auch keiner Behörde gemeldet. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Geschäftsführer M S, der ohne Zweifel die Voraussetzungen nach dem Wettengesetz erfüllt, bereits „zuvor“ als verantwortlicher Geschäftsführer der Behörde angezeigt worden ist, so ist damit gemeint, dass dies das Schreiben des Unternehmens vom 09.02.2015 war. Wann genau der entsprechende Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des M S als Geschäftsführer war, kann nicht genau angegeben werden.“

  1. Mit Erkenntnis vom 20.11.2015, gegenständliche Zahl, hat das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Mit Erkenntnis vom 14.02.2017, Zl Ra 2016/02/0015-6, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, gegenständliche Zahl, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ua ausgeführt: „Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. VwGH vom
  3. Oktober2012, 2010/08/0012, mwN).„Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen vergleiche z.B. VwGH vom
  4. Oktober2012, 2010/08/0012, mwN). Der vorliegenden Bestrafung liegt der Tatvorwurf zu Grunde, der Revisionswerber habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des bezeichneten Wettunternehmens zu verantworten, dass entgegen der Bescheidauflage 1.
  5. des Bewilligungsbescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom
  6. Oktober 2012 der Behörde die Hinzunahme eines Geschäftsführers nicht unverzüglich angezeigt worden sei. Tatbildlich ist somit die Unterlassung der unverzüglichen Anzeige der Hinzunahme eines Geschäftsführers

der genannten Bescheidauflage. Entscheidend für die Erfüllung der gegenständlichen Anzeigeverpflichtung wäre gewesen, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche den Bewilligungsbescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall dem Amt der Vorarlberger Landesregierung - eingelangt wäre. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer („unverzüglichen") Anzeige ist (vgl. zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen Melde- und Anzeigepflichten z.B. VwGH vom

  1. Dezember 2012, Zl. 2011107/0171, mwN).Entscheidend für die Erfüllung der gegenständlichen Anzeigeverpflichtung wäre gewesen, dass die entsprechende Anzeige bei jener Behörde, welche den Bewilligungsbescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall dem Amt der Vorarlberger Landesregierung - eingelangt wäre. Erfüllungsort für diese Verpflichtung ist demnach der Sitz dieser Behörde, der damit der Tatort der Unterlassung einer („unverzüglichen") Anzeige ist vergleiche zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen Melde- und Anzeigepflichten z.B. VwGH vom
  2. Dezember 2012, Zl. 2011107/0171, mwN). Im vorliegenden Fall wurde - entgegen der hg. Rechtsprechung zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen eine Anzeigepflicht - dem Revisionswerber die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B am Tatort „G, V-K-Str, C A & I GmbH" (zum Tatzeitpunkt „25.08.2014, 8.2.2015") vorgeworfen.Im vorliegenden Fall wurde - entgegen der hg. Rechtsprechung zur Frage des Tatortes bei Verstößen gegen eine Anzeigepflicht - dem Revisionswerber die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in dem mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B am Tatort „G, V-K-Str, C A & römisch eins GmbH" (zum Tatzeitpunkt „25.08.2014, 8.2.2015") vorgeworfen. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Tatort nicht vom - von der Strafbehörde rechtsirrig als Tatort herangezogenen - Firmensitz auf den Sitz der Behörde abänderte, bei welcher die Anzeige zu erstatten gewesen wäre (nämlich dem Amt der Vorarlberger Landesregierung), belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben war.Dadurch, dass das Verwaltungsgericht den Tatort nicht vom - von der Strafbehörde rechtsirrig als Tatort herangezogenen - Firmensitz auf den Sitz der Behörde abänderte, bei welcher die Anzeige zu erstatten gewesen wäre (nämlich dem Amt der Vorarlberger Landesregierung), belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen zur Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung

§ 31Abs. 1 VSt

G ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen zur Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung

Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Wenn der Revisionswerber vorbringt, im gegenständlichen Fall sei die Tatzeit unrichtig angelastet worden, weil nicht nachvollziehbar sei, „ob dem Revisionswerber der 25.08.2014 und/oder der 08.02.2015 als Tatzeitpunkt, oder gar ein Tatzeitraum vom 25.08.2014 bis zum 08.02.2015 vorgeworfen wurde", so ist dazu festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt der unterlassenen Anzeige eines weiteren Geschäftsführers

§ 15Abs. 1 lit. b i

Vm § 3 Abs. 6 Vorarlberger Wettengesetz iVm Auflagenpunkt I.

  1. des Bewilligungsbescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom
  2. Oktober 2012 um ein Dauerdelikt handelt (vgl. z.B. VwGH vom
  3. Dezember 1999, 98/02/0078, oder vom
  4. September 2000, 98/02/0449). Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (z.B. VwGH vom
  5. Juli 1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (z.B. VwGH vom
  6. Juni 1995, 94/07/0181).Wenn der Revisionswerber vorbringt, im gegenständlichen Fall sei die Tatzeit unrichtig angelastet worden, weil nicht nachvollziehbar sei, „ob dem Revisionswerber der 25.08.2014 und/oder der 08.02.2015 als Tatzeitpunkt, oder gar ein Tatzeitraum vom 25.08.2014 bis zum 08.02.2015 vorgeworfen wurde", so ist dazu festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt der unterlassenen Anzeige eines weiteren Geschäftsführers

Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Vorarlberger Wettengesetz in Verbindung mit Auflagenpunkt römisch eins.

  1. des Bewilligungsbescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom
  2. Oktober 2012 um ein Dauerdelikt handelt vergleiche z.B. VwGH vom
  3. Dezember 1999, 98/02/0078, oder vom
  4. September 2000, 98/02/0449). Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (z.B. VwGH vom
  5. Juli 1998, 97/02/0528); die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (z.B. VwGH vom
  6. Juni 1995, 94/07/0181). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann - die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier: auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden (vgl. dazu VwGH vom
  7. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann - die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung (hier: auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden vergleiche dazu VwGH vom
  8. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097, mwN). Im vorliegenden Fall findet sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eine genaue Umschreibung eines Tatzeitraumes („25.08.2014 bis einschließlich 08.02.2015"), woraus sich ohne Zweifel ergibt, dass nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtes das strafbare Verhalten bis einschließlich
  9. Februar 2015 angedauert hat. Im Hinblick darauf, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung bei Vorliegen eines Dauerdeliktes die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat, war jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG noch nicht abgelaufen.“Im vorliegenden Fall findet sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses eine genaue Umschreibung eines Tatzeitraumes („25.08.2014 bis einschließlich 08.02.2015"), woraus sich ohne Zweifel ergibt, dass nach der Feststellung des Verwaltungsgerichtes das strafbare Verhalten bis einschließlich
  10. Februar 2015 angedauert hat. Im Hinblick darauf, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung bei Vorliegen eines Dauerdeliktes die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat, war jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG noch nicht abgelaufen.“
  11. Das Landesverwaltungsgericht hatte in dieser Angelegenheit am 06.11.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid vom 18.12.2012 wurde der Firma C A & I GmbH, G, V-K-Straße, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer als Geschäftsführer,

§ 2Abs 1 i

Vm § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals an bestimmten Betriebsstätten im Land Vorarlberg bis zum 31.10.2015 unter Auflagen erteilt. Die Auflage I. 3. lautet: „Der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“Mit Bescheid vom 18.12.2012 wurde der Firma C A & römisch eins GmbH, G, V-K-Straße, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer als Geschäftsführer,

Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals an bestimmten Betriebsstätten im Land Vorarlberg bis zum 31.10.2015 unter Auflagen erteilt. Die Auflage römisch eins. 3. lautet: „Der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.“ Anlässlich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung des Geschäftsführers der gegenständlichen Firma wurde durch die belangte Behörde am 15.01.2015 das Firmenbuch abgefragt. Die belangte Behörde konnte feststellen, dass zusätzlich zu dem der Bewilligungsbehörde namhaft gemachten Geschäftsführer – den nunmehrigen Beschwerdeführer – bereits seit dem 25.08.2014 der Geschäftsführer M S, wohnhaft in R, Fweg, die C A & I GmbH als Geschäftsführer vertritt.Anlässlich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung des Geschäftsführers der gegenständlichen Firma wurde durch die belangte Behörde am 15.01.2015 das Firmenbuch abgefragt. Die belangte Behörde konnte feststellen, dass zusätzlich zu dem der Bewilligungsbehörde namhaft gemachten Geschäftsführer – den nunmehrigen Beschwerdeführer – bereits seit dem 25.08.2014 der Geschäftsführer M S, wohnhaft in R, Fweg, die C A & römisch eins GmbH als Geschäftsführer vertritt. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 16.01.2015 der Firma C A & I GmbH ua mit, dass sich aufgrund Amts wegen durchgeführter Erhebungen ergeben habe, dass seit dem 25.08.2014 zusätzlich zum bereits namhaft gemachten Geschäftsführer – den nunmehrigen Beschwerdeführer – auch M S, als Geschäftsführer, eingetragen sei. Weiters führte die belangte Behörde im genannten Schreiben aus, dass zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des zusätzlichen Geschäftsführers M S dringend ersucht werde, die erforderlichen Erklärungen gegenüber der Behörde nachzuholen und zählte Unterlagen (Auszug aus der Insolvenzdatei des Geschäftsführers M S; Strafregisterbescheinigung; eidesstattliche Erklärung des zusätzlichen Geschäftsführers S

§ 5

Abs 4 Wettengesetz, Firmenbuchauszug) auf, welche umgehend der belangten Behörde vorzulegen wären. Unter Hinweis auf die Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 18.10.2012 ersuchte die belangte Behörde, die erforderlichen Unterlagen umgehend nachzureichen und wies abschließend auf die Strafbestimmung im § 15 Abs 1 lit b Wettengesetz hin.Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 16.01.2015 der Firma C A & römisch eins GmbH ua mit, dass sich aufgrund Amts wegen durchgeführter Erhebungen ergeben habe, dass seit dem 25.08.2014 zusätzlich zum bereits namhaft gemachten Geschäftsführer – den nunmehrigen Beschwerdeführer – auch M S, als Geschäftsführer, eingetragen sei. Weiters führte die belangte Behörde im genannten Schreiben aus, dass zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des zusätzlichen Geschäftsführers M S dringend ersucht werde, die erforderlichen Erklärungen gegenüber der Behörde nachzuholen und zählte Unterlagen (Auszug aus der Insolvenzdatei des Geschäftsführers M S; Strafregisterbescheinigung; eidesstattliche Erklärung des zusätzlichen Geschäftsführers S

Paragraph 5, Absatz 4, Wettengesetz, Firmenbuchauszug) auf, welche umgehend der belangten Behörde vorzulegen wären. Unter Hinweis auf die Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 18.10.2012 ersuchte die belangte Behörde, die erforderlichen Unterlagen umgehend nachzureichen und wies abschließend auf die Strafbestimmung im Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Wettengesetz hin. Mit Schreiben vom 09.02.2015 der C A & I GmbH teilte diese der belangten Behörde ua mit, dass zunächst höflichst um Entschuldigung zur verspäteten Einreichung der erforderlichen Unterlagen gebeten werde. Betreffend des weiters eingetragenen Geschäftsführers M S wurden durch die Firma die abverlangten Unterlagen vorgelegt.Mit Schreiben vom 09.02.2015 der C A & römisch eins GmbH teilte diese der belangten Behörde ua mit, dass zunächst höflichst um Entschuldigung zur verspäteten Einreichung der erforderlichen Unterlagen gebeten werde. Betreffend des weiters eingetragenen Geschäftsführers M S wurden durch die Firma die abverlangten Unterlagen vorgelegt. 6. Dieser Sachverhalt wurde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2015 als erwiesen angenommen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unbestritten. 7.

§ 3

Abs 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz) LBGl Nr 18/2003, idF LBGl Nr 9/2012, ist die Bewilligung natürlichen Personen zu erteilen, wenn 7.

Paragraph 3, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz) LBGl Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LBGl Nr 9 aus 2012,, ist die Bewilligung natürlichen Personen zu erteilen, wenn

  1. a)sie eigenberechtigt sind,
  2. b)sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  3. c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5), sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Paragraph 5,),
  4. d)für die beantragte Betriebsstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,
  5. e)sie eine Bankgarantie vorlegen (§ 6), sie eine Bankgarantie vorlegen (Paragraph 6,),
  6. f)sie ein Wettreglement vorlegen (§ 7) undsie ein Wettreglement vorlegen (Paragraph 7,) und
  7. g)sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.

Abs 2 leg cit ist die Bewilligung juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie

Absatz 2, leg cit ist die Bewilligung juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie

  1. a)ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  2. b)die in Abs 1 lit d – g geforderten Voraussetzungen erfüllen und die in Absatz eins, Litera d, – g geforderten Voraussetzungen erfüllen und
  3. c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a und c erfüllt.einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und c erfüllt. Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der europäischen Union oder einem nach dem Recht der europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft und eines dieser Staaten stehen.

Abs 6 leg cit ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über einen Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.

Absatz 6, leg cit ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über einen Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.

§ 15Abs 1 lit b Wettengesetz LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen § 7a Abs 1 oder einer auf § 7a Abs 2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Wettengesetz Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen Paragraph 7 a, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 7 a, Absatz 2, beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.

Abs 3 leg cit sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Absatz 3, leg cit sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich, dass mit Bescheid vom 18.10.2012 im Spruchpunkt I.

  1. der C A & I GmbH vorgeschrieben worden ist, dass der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Dieser Bescheid ist im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ergangen und hat sich ua auf den § 3 des Wettengesetzes gestützt. Aus dem § 3 Abs 6 Wettengesetz ergibt sich ua, dass die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen ist, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Aus den Materialien zum Wettengesetz (
  2. Beilage im Jahre 2002 des XXVIl. Vorarlberger Landtages) ergibt sich, dass durch Abs 5 (damals Abs 5, nun ist die Regelung in Abs 6 vorgesehen) ausdrücklich klargestellt wird, dass die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden kann, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten.Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich, dass mit Bescheid vom 18.10.2012 im Spruchpunkt römisch eins.
  3. der C A & römisch eins GmbH vorgeschrieben worden ist, dass der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Dieser Bescheid ist im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ergangen und hat sich ua auf den Paragraph 3, des Wettengesetzes gestützt. Aus dem Paragraph 3, Absatz 6, Wettengesetz ergibt sich ua, dass die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen ist, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Aus den Materialien zum Wettengesetz (
  4. Beilage im Jahre 2002 des römisch 26 l. Vorarlberger Landtages) ergibt sich, dass durch Absatz 5, (damals Absatz 5,, nun ist die Regelung in Absatz 6, vorgesehen) ausdrücklich klargestellt wird, dass die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden kann, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung zu gewährleisten. In Zusammenschau mit dem Sachverhalt lässt sich daher feststellen, dass die gegenständliche Bewilligung - in vorliegender Firmenkonstellation - nur dann erteilt werden soll, wenn die Geschäftsführer eines Unternehmens die Voraussetzungen

dem Wettengesetz erfüllen. Dazu hat das Wettengesetz in § 3 Abs 6 der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Um eben eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit bzw der Bewilligung zu gewährleisten, hat die belangte Behörde im Bescheid vom 18.10.2012 unter Spruchpunkt I. 3. festgeschrieben, dass der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Durch diese unverzügliche Anzeige bzw Information an die belangte Behörde soll diese in die Lage versetzt werden, zu gewährleisten, dass Personen, die in diesbezüglichen Unternehmungen zum Geschäftsführern bestellt werden, auch die Voraussetzungen

dem Wettengesetzes erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2015 hingewiesen, in welchem sie der Firma bekannt gibt, was für Unterlagen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des zusätzlichen Geschäftsführers M S vorzulegen sind bzw vorzulegen gewesen wären. Daher ist auszuführen, dass eine diesbezügliche Meldung der jeweiligen Firma, betreffend des Wechsels oder der Hinzunahme eines Geschäftsführers an die belangte Behörde dahingehend notwendig ist, um gewährleisten zu können, dass der neu hinzugenommene oder auch gewechselte Geschäftsführer die Voraussetzungen des Wettengesetzes erfüllen.In Zusammenschau mit dem Sachverhalt lässt sich daher feststellen, dass die gegenständliche Bewilligung - in vorliegender Firmenkonstellation - nur dann erteilt werden soll, wenn die Geschäftsführer eines Unternehmens die Voraussetzungen

dem Wettengesetz erfüllen. Dazu hat das Wettengesetz in Paragraph 3, Absatz 6, der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Um eben eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit bzw der Bewilligung zu gewährleisten, hat die belangte Behörde im Bescheid vom 18.10.2012 unter Spruchpunkt römisch eins. 3. festgeschrieben, dass der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Durch diese unverzügliche Anzeige bzw Information an die belangte Behörde soll diese in die Lage versetzt werden, zu gewährleisten, dass Personen, die in diesbezüglichen Unternehmungen zum Geschäftsführern bestellt werden, auch die Voraussetzungen

dem Wettengesetzes erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2015 hingewiesen, in welchem sie der Firma bekannt gibt, was für Unterlagen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des zusätzlichen Geschäftsführers M S vorzulegen sind bzw vorzulegen gewesen wären. Daher ist auszuführen, dass eine diesbezügliche Meldung der jeweiligen Firma, betreffend des Wechsels oder der Hinzunahme eines Geschäftsführers an die belangte Behörde dahingehend notwendig ist, um gewährleisten zu können, dass der neu hinzugenommene oder auch gewechselte Geschäftsführer die Voraussetzungen des Wettengesetzes erfüllen. Somit ist auszuführen, dass die mit Bescheid vom 18.10.2012 unter Spruchpunkt I.

  1. vorgeschriebene Auflage in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Regelungen des Wettengesetzes weder rechtswidrig noch vom Gesetzestext nicht gedeckt ist.Somit ist auszuführen, dass die mit Bescheid vom 18.10.2012 unter Spruchpunkt römisch eins.
  2. vorgeschriebene Auflage in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Regelungen des Wettengesetzes weder rechtswidrig noch vom Gesetzestext nicht gedeckt ist. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Begriff „unverzüglich" weder im Gesetz noch in der Auflage selbst näher umschrieben sei sowie was die Frage der Bestimmbarkeit von Auflagen betreffe, habe der VwGH ausgesprochen, dass Auflagen mangels ausreichender Bestimmtheit nicht umsetzbar seien und schließlich die Auflage über das Gesetz hinausschießen würde, ist Folgendes auszuführen:

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Norm zuvorderst nach dem Wortlaut auszulegen. Unverzüglich bedeutet daher „ohne Verzug" (dazu siehe VwGH 05.09.2008, 2007/02/0353). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um keine gesetzliche Bestimmung, jedoch wird die gegenständliche Auflage aufgrund des bereits oben zitierten Gesetzestextes des § 3 Abs 6 Wettengesetz legitimiert und ist der diesbezügliche Bescheid vom 18.10.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Sinn und Zweck, wie bereits ausgeführt, liegt insbesondere darin, es der belangten Behörde im zeitlichen Naheverhältnis zur Bestellung des zusätzlichen Geschäftsführers zu ermöglichen, die

dem Wettengesetz vorgeschriebenen Überprüfungen (wie zB der erforderlichen Zuverlässigkeit) vorzunehmen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Norm zuvorderst nach dem Wortlaut auszulegen. Unverzüglich bedeutet daher „ohne Verzug" (dazu siehe VwGH 05.09.2008, 2007/02/0353). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um keine gesetzliche Bestimmung, jedoch wird die gegenständliche Auflage aufgrund des bereits oben zitierten Gesetzestextes des Paragraph 3, Absatz 6, Wettengesetz legitimiert und ist der diesbezügliche Bescheid vom 18.10.2012 in Rechtskraft erwachsen. Der Sinn und Zweck, wie bereits ausgeführt, liegt insbesondere darin, es der belangten Behörde im zeitlichen Naheverhältnis zur Bestellung des zusätzlichen Geschäftsführers zu ermöglichen, die

dem Wettengesetz vorgeschriebenen Überprüfungen (wie zB der erforderlichen Zuverlässigkeit) vorzunehmen. Fraglich könnte daher sein, zu welchem Zeitpunkt es schlussendlich der Firma bzw dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, die Hinzunahme des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen. Im behördlichen Akt ist der Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die gegenständliche Firma erliegend. Aus diesem ergibt sich ua, dass die Eintragung des Geschäftsführers M S aufgrund eines Antrages, welcher am 12.09.2014 beim Firmenbuch eingelangt ist, am 16.09.2014 erfolgt ist. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich auch, dass der Geschäftsführer M S seit dem 25.08.2014 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer oder einen Prokuristen die gegenständliche Firma vertritt. Auch wenn daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden ist, dass nicht mehr festzustellen sei, wann die Information vom Notar an das Unternehmen ergangen sei (gemeint bzgl Eintragung im Firmenbuch) bzw auch nicht ausgeführt werden könne, wann genau der entsprechende Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des M S als Geschäftsführer gewesen sei, kann dies an dem Faktum nichts ändern, dass der Geschäftsführer M S seit dem 25.08.2014 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen das Unternehmen nach außen als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertritt. Es wäre daher der Firma bzw dem Geschäftsführer und nunmehrigen Beschwerdeführer zumutbar gewesen, im Sinne der obgenannten Auflage I.

  1. die Hinzunahme des Geschäftsführers dahingehend „unverzüglich" anzuzeigen, dass nämlich ohne unnötigen Aufschub bzw in einem unmittelbaren zeitlichen Bezug die diesbezügliche Anzeige der Neuhinzunahme des Geschäftsführers erfolgt. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass theoretisch möglich gewesen wäre, die Bestellung des Geschäftsführers bereits am 25.08.2014 - zB Beispiel mittels Telefax oder E-Mail ­ der belangten Behörde mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen bzw Vorbringen erstattet worden, dass dies der Firma bzw dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre.Es wäre daher der Firma bzw dem Geschäftsführer und nunmehrigen Beschwerdeführer zumutbar gewesen, im Sinne der obgenannten Auflage römisch eins.
  2. die Hinzunahme des Geschäftsführers dahingehend „unverzüglich" anzuzeigen, dass nämlich ohne unnötigen Aufschub bzw in einem unmittelbaren zeitlichen Bezug die diesbezügliche Anzeige der Neuhinzunahme des Geschäftsführers erfolgt. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass theoretisch möglich gewesen wäre, die Bestellung des Geschäftsführers bereits am 25.08.2014 - zB Beispiel mittels Telefax oder E-Mail ­ der belangten Behörde mitzuteilen. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen bzw Vorbringen erstattet worden, dass dies der Firma bzw dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre. Zwar kann angeführt werden, dass es ausreichend gewesen sein könnte, wenn die Anzeige der Hinzunahme des neuen Geschäftsführers an die belangte Behörde gleichzeitig mit dem Antrag an das Finnenbuch auf Eintragung des Geschäftsführers erfolgt wäre. Auch ein früheres Anzeigen der Hinzunahme des Geschäftsführers an die belangte Behörde - wie oben aufgezeigt - wäre durchaus möglich gewesen. In diesem Zusammenhang wären auch die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.01.2015 benötigten Unterlagen wie zB Auszug aus der Insolvenzdatei, Strafregisterbescheinigung des neuen Geschäftsführers als auch die eidesstattliche Erklärung des neuen Geschäftsführers zusendbar gewesen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass der belangten Behörde erst nach deren Vorhalt mit dem Schreiben vom 16.01.2015 durch die Firma bzw den verantwortlichen Geschäftsführer (nunmehriger Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 09.02.2015 die benötigten Informationen (aufgrund der Auflage I. 3.

Bescheid vom 18.10.2012) zugekommen sind. Es handelt sich dabei - ab der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers M S vom 25.08.2014 - um einen Zeitraum von nahezu 5,5 Monaten. Von einer unverzüglichen Mitteilung der Hinzunahme des Geschäftsführers im Sinne des Wettengesetzes und des daraus ergangenen Bescheides samt Auflage ist daher in Zusammenschau mit der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auszugehen. Daher ist bzgl des vorgeworfenen Deliktes festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht bestraft worden ist.Zwar kann angeführt werden, dass es ausreichend gewesen sein könnte, wenn die Anzeige der Hinzunahme des neuen Geschäftsführers an die belangte Behörde gleichzeitig mit dem Antrag an das Finnenbuch auf Eintragung des Geschäftsführers erfolgt wäre. Auch ein früheres Anzeigen der Hinzunahme des Geschäftsführers an die belangte Behörde - wie oben aufgezeigt - wäre durchaus möglich gewesen. In diesem Zusammenhang wären auch die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.01.2015 benötigten Unterlagen wie zB Auszug aus der Insolvenzdatei, Strafregisterbescheinigung des neuen Geschäftsführers als auch die eidesstattliche Erklärung des neuen Geschäftsführers zusendbar gewesen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass der belangten Behörde erst nach deren Vorhalt mit dem Schreiben vom 16.01.2015 durch die Firma bzw den verantwortlichen Geschäftsführer (nunmehriger Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 09.02.2015 die benötigten Informationen (aufgrund der Auflage römisch eins. 3.

Bescheid vom 18.10.2012) zugekommen sind. Es handelt sich dabei - ab der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers M S vom 25.08.2014 - um einen Zeitraum von nahezu 5,5 Monaten. Von einer unverzüglichen Mitteilung der Hinzunahme des Geschäftsführers im Sinne des Wettengesetzes und des daraus ergangenen Bescheides samt Auflage ist daher in Zusammenschau mit der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auszugehen. Daher ist bzgl des vorgeworfenen Deliktes festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht bestraft worden ist. An dieser Bewertung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach der Bescheid mit der genannten Auflage nicht durch den Gesetzestext gedeckt sei. Die Auflage gehe zu weit. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den erläuternden Bemerkungen zum Vorarlberger Wettengesetz, wo immer nur die Rede von einem und nicht von jedem Geschäftsführer sei. Wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, im Gesetzestext festzuhalten, dass der Wechsel jedes Geschäftsführers bzw das Hinzutreten jedes Geschäfts-führers zu melden sei. Des Weiteren sei zur Tatzeit auszuführen, dass die Tatzeit niemals mit 25.08.2014 (Tag der Eintragung) beginnen könne. Selbst wenn die Eintragung am 25.08.2014 stattgefunden habe, nicht sogleich durch den Beschwerdeführer eine Meldeflicht entstehen könne. Bis die diesbezüglichen Eintragungen - Verwaltungsabläufe - durchgeführt worden seien, könnten Wochen vergehen. Da der neue in den Kreis der Geschäftsführung aufgenommene Geschäftsführer M S auch nur gemeinsam vertretungsbefugt sei, sei eine alleinige Vertretung durch den „neuen“ Geschäftsführer gar nicht möglich. Sinn des § 3 Abs 2 lit c Wettengesetz sei unzweifelhaft, dass eine Gesellschaft einen Geschäftsführer bestellt haben müsse, der die Voraussetzungen nach den Vorgaben des Wettengesetzes erfülle.An dieser Bewertung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach der Bescheid mit der genannten Auflage nicht durch den Gesetzestext gedeckt sei. Die Auflage gehe zu weit. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den erläuternden Bemerkungen zum Vorarlberger Wettengesetz, wo immer nur die Rede von einem und nicht von jedem Geschäftsführer sei. Wenn der Gesetzgeber dies beabsichtigt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, im Gesetzestext festzuhalten, dass der Wechsel jedes Geschäftsführers bzw das Hinzutreten jedes Geschäfts-führers zu melden sei. Des Weiteren sei zur Tatzeit auszuführen, dass die Tatzeit niemals mit 25.08.2014 (Tag der Eintragung) beginnen könne. Selbst wenn die Eintragung am 25.08.2014 stattgefunden habe, nicht sogleich durch den Beschwerdeführer eine Meldeflicht entstehen könne. Bis die diesbezüglichen Eintragungen - Verwaltungsabläufe - durchgeführt worden seien, könnten Wochen vergehen. Da der neue in den Kreis der Geschäftsführung aufgenommene Geschäftsführer M S auch nur gemeinsam vertretungsbefugt sei, sei eine alleinige Vertretung durch den „neuen“ Geschäftsführer gar nicht möglich. Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Wettengesetz sei unzweifelhaft, dass eine Gesellschaft einen Geschäftsführer bestellt haben müsse, der die Voraussetzungen nach den Vorgaben des Wettengesetzes erfülle. Die gegenständliche Tatzeit wurde von der belangten Behörde vom 25.08.2014 bis einschließlich 08.02.2015 festgelegt. Der Beginn der Tatzeit vom 25.08.2014 ergibt sich aufgrund der Eintragung im Firmenbuch bzw dem Faktum, dass der hinzugenommene Geschäftsführer seit dem 25.08.2014 die Möglichkeit hat, das gegenständliche Unternehmen gemeinsam mit einen weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten. Damit kann also der genannte neu hin-zugetretene Geschäftsführer nach außen hin wirken. Sieht man nun das Wettengesetz, welches der Behörde die Möglichkeit gegeben hat, die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit - im Rahmen des Wettengesetzes ­ zu gewährleisten, so wird klar, dass der Beginn des vorliegenden Deliktes mit dem 25.08.2014 festzulegen ist. An dieser Beurteilung können auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verwaltungsabläufe (Übersendung des Bestellungsbeschlusses an den Notar, Weiterleitung an das Firmenbuch, abwarten des Beschlusses, ausfolgen des Beschlusses des Firmenbuches an den Notar, Weiterleitung des Beschlusses des Firmenbuches an die Firma C A & I GmbH) nichts ändern.Die gegenständliche Tatzeit wurde von der belangten Behörde vom 25.08.2014 bis einschließlich 08.02.2015 festgelegt. Der Beginn der Tatzeit vom 25.08.2014 ergibt sich aufgrund der Eintragung im Firmenbuch bzw dem Faktum, dass der hinzugenommene Geschäftsführer seit dem 25.08.2014 die Möglichkeit hat, das gegenständliche Unternehmen gemeinsam mit einen weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten. Damit kann also der genannte neu hin-zugetretene Geschäftsführer nach außen hin wirken. Sieht man nun das Wettengesetz, welches der Behörde die Möglichkeit gegeben hat, die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit - im Rahmen des Wettengesetzes ­ zu gewährleisten, so wird klar, dass der Beginn des vorliegenden Deliktes mit dem 25.08.2014 festzulegen ist. An dieser Beurteilung können auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verwaltungsabläufe (Übersendung des Bestellungsbeschlusses an den Notar, Weiterleitung an das Firmenbuch, abwarten des Beschlusses, ausfolgen des Beschlusses des Firmenbuches an den Notar, Weiterleitung des Beschlusses des Firmenbuches an die Firma C A & römisch eins GmbH) nichts ändern. Schließlich ist auszuführen, dass sich weder aus dem Wettengesetz noch aus den diesbezüglichen Materialien ableiten lässt, dass neu in den Kreis der Geschäftsführung aufgenommene Geschäftsführer, welche nur gemeinsam vertretungsbefugt mit einem bereits sich im Unternehmen befindlichen Geschäftsführer sind, der belangten Behörde nicht unverzüglich gemeldet werden müssten. Auch ist dem Wettengesetz nicht zu entnehmen, dass eine Gesellschaft einen Geschäfts-führer bestellt haben müsse, der die Voraussetzungen nach den Vorgaben des Wettengesetzes erfülle. Sieht man alleine schon den Bescheid vom 18.10.2012, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der vorliegenden Firma angegeben wurde und ausgeführt wurde, dass der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist, so erhellt sich, dass sehr wohl jede weitere Aufnahme eines Geschäftsführers der belangten Behörde zu melden ist. Und dies unabhängig davon, ob dieser alleinig oder zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen nach außen hin vertretungsbefugt ist. Der Bescheid vom 18.10.2012 in Zusammenschau mit der Auflage I. 3. würde gar keinen Sinn machen, wenn neu hinzutretende oder ausgewechselte Geschäftsführer nicht zu melden wären. Der Sinn einer diesbezüglichen Meldung wurde bereits oben ausgebreitet, wonach es dem Gesetzgeber darauf ankommt, dass jeder Geschäftsführer, welcher für ein Wettunternehmen bzw für eine Wettfirma auftritt bzw dieses oder diese vertritt, die Voraussetzungen des Wettengesetzes erfüllen muss.Schließlich ist auszuführen, dass sich weder aus dem Wettengesetz noch aus den diesbezüglichen Materialien ableiten lässt, dass neu in den Kreis der Geschäftsführung aufgenommene Geschäftsführer, welche nur gemeinsam vertretungsbefugt mit einem bereits sich im Unternehmen befindlichen Geschäftsführer sind, der belangten Behörde nicht unverzüglich gemeldet werden müssten. Auch ist dem Wettengesetz nicht zu entnehmen, dass eine Gesellschaft einen Geschäfts-führer bestellt haben müsse, der die Voraussetzungen nach den Vorgaben des Wettengesetzes erfülle. Sieht man alleine schon den Bescheid vom 18.10.2012, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer als Geschäftsführer der vorliegenden Firma angegeben wurde und ausgeführt wurde, dass der Wechsel oder die Hinzunahme eines Geschäftsführers der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist, so erhellt sich, dass sehr wohl jede weitere Aufnahme eines Geschäftsführers der belangten Behörde zu melden ist. Und dies unabhängig davon, ob dieser alleinig oder zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen nach außen hin vertretungsbefugt ist. Der Bescheid vom 18.10.2012 in Zusammenschau mit der Auflage römisch eins. 3. würde gar keinen Sinn machen, wenn neu hinzutretende oder ausgewechselte Geschäftsführer nicht zu melden wären. Der Sinn einer diesbezüglichen Meldung wurde bereits oben ausgebreitet, wonach es dem Gesetzgeber darauf ankommt, dass jeder Geschäftsführer, welcher für ein Wettunternehmen bzw für eine Wettfirma auftritt bzw dieses oder diese vertritt, die Voraussetzungen des Wettengesetzes erfüllen muss. Ein weiteres Eingehen auf die obigen Vorbringen ist daher nicht erforderlich, womit gesamthaft spruchgemäß zu entscheiden war. 8. Die Änderung des Tatortes des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte aufgrund der ob zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Änderung erfolgte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (dazu siehe neben der oben zitierten Entscheidung auch VwGH vom 05.09.2013, 2013/09/0065). 9.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.9.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 3 Wettengesetz iVm dem Bescheid vom 18.10.2012 ist es ua zu gewährleisten, dass es der zuständigen Behörde ermöglicht wird, im Rahmen der Bestellung von Geschäftsführern zu überprüfen, ob diese die diesbezüglichen Voraussetzungen des Wettengesetzes erfüllen. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Im konkreten Fall wurde erst 5,5 Monate nach der Außenvertretungsmöglichkeit des neu hinzugenommen Geschäftsführers – und dies nach Vorhalt – die zuständige Behörde verständigt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.Schutzzweck des Paragraph 3, Wettengesetz in Verbindung mit dem Bescheid vom 18.10.2012 ist es ua zu gewährleisten, dass es der zuständigen Behörde ermöglicht wird, im Rahmen der Bestellung von Geschäftsführern zu überprüfen, ob diese die diesbezüglichen Voraussetzungen des Wettengesetzes erfüllen. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Im konkreten Fall wurde erst 5,5 Monate nach der Außenvertretungsmöglichkeit des neu hinzugenommen Geschäftsführers – und dies nach Vorhalt – die zuständige Behörde verständigt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der Geschäftsführer der gegenständlichen Firma ist, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt als die erwähnte Vergleichsperson. 10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.468.R7.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.