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{'item': 'LVwG-449-6/2017-R7'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 21§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.03.2017 GeschäftszahlLVwG-449-6/2017-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut: „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“, zu entfallen hat.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut: „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“, zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Der Beschwerdeführer, der Polizeibeamter ist, hat am 10.01.2017 die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B bei der belangten Behörde beantragt. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen Waffenpass mit 11.01.2017 mit der Dokumentennummer XXX mit folgender behördlicher Eintragung aus: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“. Der ausgestellte Waffenpass, welcher als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2017 ausgefolgt.Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer einen Waffenpass mit 11.01.2017 mit der Dokumentennummer römisch 30 mit folgender behördlicher Eintragung aus: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“. Der ausgestellte Waffenpass, welcher als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2017 ausgefolgt.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er beantrage die Löschung folgender Einschränkung

§ 21

Abs 4 des Waffengesetzes 1996: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er beantrage die Löschung folgender Einschränkung

Paragraph 21, Absatz 4, des Waffengesetzes 1996: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer, der Polizeibeamter ist, hat mit dem 10.01.2017 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt. Diesem Antrag wurde von der belangten Behörde insoweit gefolgt, als dem Beschwerdeführer ein Waffenpass mit folgendem Beschränkungsvermerk ausgestellt wurde: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Führen von Waffen bis Kaliber 9 mm“
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist darüber hinaus unbestritten. 5.

§ 21Waffengesetz 1996 BGBl I Nr 12/1997, id

F BGBl I Nr 43/2010, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.5.

Paragraph 21, Waffengesetz 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Abs 4 leg cit so ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung bei einer bestimmten Tätigkeit auftreten, hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Absatz 4, leg cit so ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung bei einer bestimmten Tätigkeit auftreten, hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22Abs 2 Waffengesetz 1996 BGBl I Nr 12/1997, id

F BGBl I Nr 120/2016, ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzusehen, wenn

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzusehen, wenn

  1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.
  3. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

§ 22

Abs 2 Z 2 Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen. Sofern sich diese bei der Beantragung eines Waffenpasses auf § 22 Abs 2 Z 2 berufen, dürfen diese nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit (zB nach erfolgtem Übertritt in den Ruhestand) aufgrund von befürchteten Racheakten von einer erhöhten Gefahrenlage auszugehen ist, ist es vertretbar, dass Personen, die dieser Berufsgruppe angehören, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk in Bezug auf die Dauer ihrer Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgestellt wird. Dem zu Folge war dem Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Beschränkungsvermerkes im vorliegenden Umfange stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen. Sofern sich diese bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, berufen, dürfen diese nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit (zB nach erfolgtem Übertritt in den Ruhestand) aufgrund von befürchteten Racheakten von einer erhöhten Gefahrenlage auszugehen ist, ist es vertretbar, dass Personen, die dieser Berufsgruppe angehören, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk in Bezug auf die Dauer ihrer Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgestellt wird. Dem zu Folge war dem Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Beschränkungsvermerkes im vorliegenden Umfange stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.449.6.2017.R7

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