GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut: „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“, zu entfallen hat.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Beschränkungsvermerk mit dem Wortlaut: „die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und“, zu entfallen hat. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Abs 4 des Waffengesetzes 1996: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er beantrage die Löschung folgender Einschränkung
Paragraph 21, Absatz 4, des Waffengesetzes 1996: „Eingeschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes“.
F BGBl I Nr 43/2010, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Waffengesetz 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2010,, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Abs 4 leg cit so ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung bei einer bestimmten Tätigkeit auftreten, hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Absatz 4, leg cit so ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung bei einer bestimmten Tätigkeit auftreten, hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
F BGBl I Nr 120/2016, ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 jedenfalls als gegeben anzusehen, wenn
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzusehen, wenn
Abs 2 Z 2 Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen. Sofern sich diese bei der Beantragung eines Waffenpasses auf § 22 Abs 2 Z 2 berufen, dürfen diese nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit (zB nach erfolgtem Übertritt in den Ruhestand) aufgrund von befürchteten Racheakten von einer erhöhten Gefahrenlage auszugehen ist, ist es vertretbar, dass Personen, die dieser Berufsgruppe angehören, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk in Bezug auf die Dauer ihrer Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgestellt wird. Dem zu Folge war dem Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Beschränkungsvermerkes im vorliegenden Umfange stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz müssen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihre konkrete und qualifizierte Gefährdungslage nicht mehr im Einzelnen glaubhaft machen. Sofern sich diese bei der Beantragung eines Waffenpasses auf Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, berufen, dürfen diese nur Waffen des Kalibers 9 mm oder darunter führen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Ausübung des Berufes als Polizeibeamter auch nach Beendigung der aktiven Dienstzeit (zB nach erfolgtem Übertritt in den Ruhestand) aufgrund von befürchteten Racheakten von einer erhöhten Gefahrenlage auszugehen ist, ist es vertretbar, dass Personen, die dieser Berufsgruppe angehören, ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk in Bezug auf die Dauer ihrer Tätigkeit als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgestellt wird. Dem zu Folge war dem Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Beschränkungsvermerkes im vorliegenden Umfange stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.